Einstimmig für sozialen Schutz

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Sozialschutz-Paket (19/18107) der Koalitionsfraktion von CDU/CSU und SPD zugestimmt. Mit dem umfangreichen Gesetzespaket sollen die Folgen vor allem für Beschäftigte und Kleinselbständige abgemildert werden, die durch die Corona-Krise signifikante finanzielle Einbußen erleiden.

Einstimmig für sozialen Schutz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.03.2020

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwoch, 25.03.2020, dem Sozialschutz-Paket ( 19/18107 ) der Koalitionsfraktion von CDU/CSU und SPD zugestimmt. Mit dem umfangreichen Gesetzespaket sollen die Folgen vor allem für Beschäftigte und Kleinselbständige abgemildert werden, die durch die Corona-Krise signifikante finanzielle Einbußen erleiden.

Der Gesetzentwurf sieht einen erleichterten Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen und eine bessere Absicherung sozialer Dienstleister vor. So soll unter anderem der Zugang zu den Grundsicherungssystemen vorübergehend erleichtert und die Bemessung des Kinderzuschlags vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst werden.

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass für die Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eine Berücksichtigung des Vermögens bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ausgesetzt wird, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkannt werden sowie die Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung erleichtert werden.

Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass die Prüfung des Kinderzuschlags ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen wird. Außerdem sollen eine befristete Aussetzung des Vermögens und eine einmalige Verlängerung für sog. Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden.

Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft entgegenzuwirken, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet werden.

In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung eingefügt, um arbeitsrechtliche Ausnahmeregelungen zu erlassen. Damit soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens, der Daseinsvorsorge und der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sichergestellt werden.

Außerdem sollen die Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte gelockert werden. Bis zu einer Grenze von 44.590 Euro soll, befristet bis zum 31. Dezember 2020, der Zuverdienst nicht zu einer Rentenkürzung führen.

Das Gesetz sieht zudem vor, bei während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen befristet auf die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld teilweise zu verzichten. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie zum Beispiel in der Landwirtschaft, aufzunehmen.

Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge sollen im Rahmen eines besonderen Sicherstellungsauftrages durch Bund, Länder und Sozialversicherungsträger finanziell unterstützt werden, um diese in ihrem Bestand nicht zu gefährden. Voraussetzung ist, dass die Dienstleister auch zur Bewältigung der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zu Verfügung stellen. Der Sicherungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember verlängert werden.

In das Infektionsschutzgesetz soll ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der aktuellen Pandemie aufgenommen werden. Voraussetzung soll sein, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr realisieren können. Ein Verdienstausfall besteht laut der Vorlage nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch sollen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vorgehen. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettogehaltes wird für bis z sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

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Corona-Krise: Umfangreiches Hilfspaket der Bundesregierung

Deutschland stemmt sich mit aller Kraft gegen die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus. „Vor uns liegen harte Wochen. Wir können sie bewältigen, wenn wir solidarisch sind“, sagte Bundesfinanzminister Scholz im Deutschen Bundestag. Das Parlament entscheidet im Eilverfahren über das umfangreiche Hilfspaket der Bundesregierung.

Corona-Krise: Umfangreiches Hilfspaket der Bundesregierung

Bundesfinanzminister Scholz im Bundestag: „Was wir jetzt brauchen, ist Solidarität“

Bundesregierung, Mitteilung vom 25.03.2020

Deutschland stemmt sich mit aller Kraft gegen die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus. „Vor uns liegen harte Wochen. Wir können sie bewältigen, wenn wir solidarisch sind“, sagte Bundesfinanzminister Scholz im Deutschen Bundestag. Das Parlament entscheidet im Eilverfahren über das umfangreiche Hilfspaket der Bundesregierung.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 25.03.2020 den Nachtragshaushalt in den Deutschen Bundestag eingebracht – mit 122,5 Milliarden Euro will der Bund Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise finanzieren. Das sei eine gigantische Summe, sagte Scholz. Sie sei nötig, „um uns mit aller Kraft gegen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise stemmen zu können“.

Dabei geht es aktuell um drei wesentliche Aufgaben:

  • eine gute Gesundheitsversorgung von Erkrankten sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass alle die geschützt sind, die sie behandeln,
  • den Lebensunterhalt der Bürgerinnen und Bürger zu sichern, die von der Krise betroffen sind,
  • die Wirtschaft zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu erhalten.

„Es ist wichtig, dass unsere Hilfen schnell dort ankommen, wo sie gebraucht werden“, sagte Scholz. „Das ist der Beitrag, den wir als Staat leisten können.“ Der Bundesfinanzminister sprach im Bundestag stellvertretend für Bundeskanzlerin Angela Merkel. Die Kanzlerin schließt sich, wie Regierungssprecher Steffen Seibert erklärte, ausdrücklich dem Dank an die Menschen an, die das Land am Laufen halten: Ärztinnen und Ärzten, Pflegekräften, Beschäftigten im Verkauf und im Verkehr, Polizisten sowie Mitarbeitern von Arbeits- und Gesundheitsämtern.

Mit dem Nachtragshaushalt, der eine Nettokreditaufnahme von 156 Milliarden Euro vorsieht, schafft die Bundesregierung die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, um Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen finanzieren zu können.

Umfangreiches Maßnahmenpaket

Die Bundesregierung brachte am 23.03.2020 ein umfangreiches Paket auf den Weg, um die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus abzumildern. Diese Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Um Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige zu unterstützen, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, hat die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 50 Milliarden Euro beschlossen.
  • Die Bundesregierung beschloss außerdem die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Ziel ist es, Liquidität und Solvabilität von Unternehmen zu gewährleisten, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Der WSF ergänzt die geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
  • Kliniken und Praxen werden gestärkt, denn das gesamte Gesundheitssystem ist durch die Corona-Krise gefordert. Das Kabinett einigte sich daher darauf, Einnahmeausfälle zu kompensieren und Bürokratie abzubauen.
  • Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird vereinfacht, um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen.
  • Für Selbständige wird der Zugang zu sozialer Sicherung erleichtert. Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, erhalten zeitlich befristet leichteren Zugang zum Kinderzuschlag.
  • Es gibt mehr Rechtssicherheit in Krisenzeiten: Mieter und Kleinstunternehmer, die infolge der Corona-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr oder nicht rechtzeitig nachkommen können, sollen vor Kündigung geschützt werden.

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Mehr Kompetenzen für den Bund

Der Bund soll bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite künftig für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen bekommen. Das sieht ein Gesetzentwurf (19/18111) der Koalitionsfraktionen vor, in dem vermerkt ist: „Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest.“

Mehr Kompetenzen für den Bund

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 25.03.2020

Der Bund soll bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite künftig für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen bekommen. Das sieht ein Gesetzentwurf (19/18111) der Koalitionsfraktionen vor, in dem vermerkt ist: „Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest.“Das Bundesgesundheitsministerium wird demnach ermächtigt, Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Das betrifft etwa den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden, sowie Melde- und Untersuchungspflichten,

Ferner geht es um Vorkehrungen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik,

Der Gesetzentwurf enthält auch Ausnahmen vom Baurecht, um zum Beispiel kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.

Mit der Novelle wird auch eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, wenn die Betreuung der Kinder nach einer behördlichen Schließung von Einrichtungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten dann für längstens sechs Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro.

Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

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Kein genereller Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle. Das typische Risiko der Pulkfahrt realisiere sich nicht, wenn es zum Unfall beim Überholvorgang im Rahmen einer „ruhigeren Ausfahrt“ komme. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 1 U 31/19).

Kein genereller Haftungsausschluss bei Trainingsfahrt von Radfahrern

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.03.2020 zum Urteil 1 U 31/19 vom 12.03.2020

Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle. Das typische Risiko der Pulkfahrt realisiere sich nicht, wenn es zum Unfall beim Überholvorgang im Rahmen einer „ruhigeren Ausfahrt“ komme, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit am 25.03.2020 veröffentlichten Urteil.

Ein im Landesdienst des klagenden Landes Hessen (Kläger) stehender Beamter nahm mit dem Beklagten und 15 weiteren Teilnehmern an einer Fahrradtour teil. Auf dem Streckenabschnitt zwischen Friedrichsdorf-Köppern und Wehrheim aus Richtung Frankfurt am Main kommend weist der Weg ein Gefälle auf. Der Beamte fuhr hier neben einem anderen Teilnehmer. Der Beklagte versuchte, diese beiden Teilnehmer zu überholen. Als er dafür auf den unbefestigten Seitenstreifen ausweichen musste, kam es zur Berührung des Fahrrades des Beklagten mit dem neben dem Beamten fahrenden Teilnehmer. Dieser kollidierte daraufhin mit dem Beamten. Alle Teilnehmer stürzten. Der Beamte wurde gegen einen Baum geschleudert und zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für Heilbehandlungskosten und Dienstbezüge. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagtenhatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe – aus übergegangenem Recht – ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Unfalls zu. Der Beklagte habe beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, begründete das OLG seine Entscheidung. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei davon auszugehen, dass der zum linken Fahrbahnrand vorhandene Raum zum gefahrlosen Überholen nicht ausgereicht habe. Selbst nach den eigenen Angaben des Beklagten habe der Abstand zum Lenker des zu überholenden Teilnehmer der Gruppe max. 48 cm betragen. Unter Berücksichtigung, dass die Körperbreite eines erwachsenen Mannes nicht mit der Lenkerbreite eines Rennrades identisch sei, habe tatsächlich ein noch geringerer Abstand vorgelegen. „Indem der Beklagte trotz des geringen Platzes in dieser Situation überholte, hat er nicht beachtet, dass es wegen möglicher Schlenker zu gefährlichen Berührungen kommen könnte, und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt,“ betont das OLG. Mit Schlenkern des Überholten sei auch zu rechnen.

Die Haftung des Beklagten sei hier auch nicht nach den Grundsätzen beschränkt, die bei der gemeinsamen Ausübung gefährlicher Sportarten zur Anwendung kämen. Grundsätzlich sei allerdings bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial davon auszugehen, dass der schädigende Wettbewerber für Schäden eines Mitbewerbers ohne gewichtige Regelverletzung nicht hafte. Hintergrund hierfür sei, dass jeder Teilnehmer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen sei und es mehr oder weniger vom Zufall abhänge, ob er zu Schaden komme oder anderen Schaden zufüge. Diese Grundsätze fänden grundsätzlich auch beim Radfahren im Pulk bei einer Trainingsfahrt Anwendung. Hier habe sich jedoch nicht das typische Risiko der gemeinsamen Trainingsfahrt im Pulk, im Windschatten mit geringem Abstand der hintereinander und nebeneinander fahrenden Teilnehmer realisiert. Zum Unfallzeitpunkt habe sich die Teilnehmergruppe vielmehr bereits auseinandergezogen; „es war eine ruhige Phase der gemeinsamen Ausfahrt eingetreten“. Ziel der Trainingsfahrt sei es gewesen, „schnell auf den Berg zu kommen und entspannt wieder herunterzurollen“.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

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Coronavirus: Welche Rechte haben Fluggäste?

Eine Reihe von EU-Ländern hat Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie eingeführt, wie Reisebeschränkungen, Quarantäne- und Sperrzonen. Das EU-Parlament informiert in diesem Zusammenhang über Fluggastrechte.

Coronavirus: Welche Rechte haben Fluggäste?

EU-Parlament, Mitteilung vom 24.03.2020

Eine Reihe von EU-Ländern hat Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie eingeführt, wie Reisebeschränkungen, Quarantäne- und Sperrzonen. Diese Maßnahmen wirken sich stark auf den Verkehrssektor aus.

Informieren Sie sich deshalb über Ihre Rechte als Reisender.

Am 18. März legte die Europäische Kommission detaillierte Leitlinien vor, um sicherzustellen, dass die Passagierrechte in der EU kohärent angewandt und Passagiere in allen Mitgliedstaaten geschützt werden.

Was geschieht, wenn mein Flug gecancelt wird?

Fluggesellschaften, die Flüge streichen, sind verpflichtet, den Fluggästen in allen Fällen anzubieten, zwischen drei Optionen zu wählen:

  1. Erstattung
  2. Anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  3. Anderweitige Beförderung zu einem späteren, vom Fluggast gewählten Zeitpunkt

Angesichts der begrenzten Zahl von Flügen, die derzeit aufgrund nationaler Maßnahmen zur Eindämmung des Virus durchgeführt werden, können im Falle anderweitiger Beförderungen erhebliche Verzögerungen auftreten.

Haben ich bei Annullierung Anspruch auf ein Hotel und Verpflegung?

Luftfahrtunternehmen sind ausnahmslos verpflichtet, Fluggäste, deren Flug annulliert wurde und die sich für die schnellstmögliche anderweitige Beförderung entschieden haben, kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungen und Hotelunterkünfte zur Verfügung zu stellen.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung?

Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug weniger als zwei Wochen vor Abflugdatum annulliert wird, es sei denn, es liegen „außergewöhnliche Umstände“ vor. Der Ausbruch des Coronavirus kann als Ausnahme gelten, wenn die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen den normalen Betrieb der Fluggesellschaften nicht mehr möglich machen.

Was tue ich, wenn ich meine Reise absagen möchte?

Wenn Sie Ihre Reise stornieren möchten, hängt die Erstattung von der Art des Tickets ab, das Sie gekauft haben. Sie ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Weitere Informationen liefert Ihnen Ihr Flugunternehmen.

Die Europäische Union ist das einzige Gebiet weltweit, in dem alle Bürger durch umfassende Passagierrechte geschützt sind, egal ob sie mit dem Flugzeug, der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Bus reisen.

Was das Europäische Parlament tut, um die Fahrgastrechte in der gesamten EU zu schützen, erfahren Sie hier.

Keine „Geisterflüge“

Die Flughafenvorschriften verpflichten die Fluggesellschaften, den Großteil ihrer Start- und Landeslots zu bedienen, wenn sie diese im folgenden Jahr nicht verlieren wollen.

Am Donnerstag, den 26. März, wird das Parlament über einen Vorschlag der Kommission beraten und abstimmen, der vorsieht, die EU-Vorschriften für Flugslots vorübergehend auszusetzen, um Leerflüge zu verhindern.

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Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verfassungsgemäß

Die Regeln zur Organisation der Dualen Hochschule BW bewirken keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum mit den im Landeshochschulgesetz enthaltenen Vorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 1586/14).

Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verfassungsgemäß

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.03.2020 zum Beschluss 1 BvR 1586/14 vom 05.02.2020

Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit garantiert, dass Hochschullehrinnen und Hochschullehrer im Wissenschaftsbetrieb in einem Maße mitwirken und mitentscheiden können, dass Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre vermieden werden. Entscheidend ist dabei die Gewichtung der Befugnisse zwischen Selbstverwaltungsorganen – also den Gremien, in denen wissenschaftlich Tätige vertreten sind – und den Leitungsorganen von Hochschulen und Universitäten. Im Falle der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) sind diese Vorgaben eingehalten. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum mit den im Landeshochschulgesetz (LHG) enthaltenen Vorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Die Regeln zur Organisation der Hochschule bewirken im Ergebnis keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit am 25.03.2020 veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde von Professorinnen und Professoren der DHBW nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt:

Die DHBW entstand im Jahr 2009, als das Land die damaligen Berufsakademien in diese Hochschule als Studienakademien eingliederte. In der DHBW sind Studienakademien und Ausbildungsstätten zusammengeschlossen und letztere auch in den Gremien vertreten. Die Hochschule ist zudem zweistufig aufgebaut: Auf der zentralen Ebene sind das Präsidium als Hochschulleitung, der Senat und der Aufsichtsrat angesiedelt, und auf der örtlichen, dezentralen Ebene neun Studienakademien mit jeweils einem Rektor, einem örtlichen Hochschulrat und einem örtlichen Senat. Die Beschwerdeführenden sehen sich durch die Vorgaben zur Wahl und Abwahl der zentralen Leitungsorgane sowie der örtlichen Rektorate in ihrer Wissenschaftsfreiheit verletzt. Dem Präsidium seien zahlreiche wissenschaftsrelevante Kompetenzen zugewiesen, die Senate aber ohne hinreichenden Ausgleich von fast allen Entscheidungen ausgeschlossen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Ihre Mitwirkung dient dem Schutz vor der Wissenschaft unangemessenen Entscheidungen. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen. Im Gesamtgefüge müssen Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sein, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Dies ist insbesondere nach dem Gewicht der Entscheidungsbefugnisse von kollegialen Selbstverwaltungsorganen, in denen wissenschaftlich Tätige vertreten sind, und von Leitungsorganen zu bewerten. Keines dieser Organe genießt pauschal Vorrang vor dem je anderen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller aber wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen sein.

II. Das Gesamtgefüge der Organisation der DHBW genügt diesen Anforderungen. Die Vorschriften über die DHBW im Landeshochschulgesetz bewirken keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Zwar hat das Präsidium erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch werden diese durch Mitwirkungsrechte des Senats als kollegialem Vertretungsorgan sowie durch Mitwirkungsrechte der Hochschullehrenden selbst an der Wahl und Abwahl des Präsidiums hinreichend ausgeglichen.

So ist der zentrale Senat der DHBW an der Struktur- und Entwicklungsplanung beteiligt, die seinem Zustimmungsvorbehalt unterliegt. Er kann damit den Plan zwar selbst nicht ändern, aber die Zustimmung verweigern und so Anpassungen durchsetzen. So kann der Senat auch beim Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen hinreichend mitwirken, weil dabei die Ziele der genehmigten Struktur- und Entwicklungspläne zwingend zu beachten sind.

Der Senat ist zudem an Funktionsbeschreibungen und Berufungen von Professuren maßgeblich beteiligt. Er hat ein Recht zur Stellungnahme, wenn die Funktionsbeschreibung nicht ohnehin mit dem Struktur- und Entwicklungsplan übereinstimmt. In der Berufungskommission verfügen die Hochschullehrenden über die Mehrheit der Stimmen, und der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des örtlichen Senats. Im Regelfall kann damit gegen den Willen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer keine Berufung erfolgen.

Auch die Vorgaben zu wissenschaftsrelevanten Haushaltsentscheidungen bewirken keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Für Aufstellung und Vollzug des Haushalts- oder Wirtschaftsplans ist zwar das Präsidium zuständig, und für die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans der Aufsichtsrat. Der Gesetzgeber hat dies aber durch Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse des Senats ausgeglichen. So beschließt der Senat etwa über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen und Fachgruppen sowie die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Studium. Der Senat ist zudem das satzungsgebende Organ der DHBW; er beschließt auch über die Grundordnung und kann damit die Binnenstruktur der Hochschule festlegen.

Dem Senat stehen darüber hinaus vielfache Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium zu. Das Präsidium muss über alle wichtigen Angelegenheiten unterrichten, ein Viertel der Senatsmitglieder kann verlangen, dass das Präsidium den Senat über Dinge in dessen Zuständigkeit unterrichtet, und jedes Mitglied des Senats kann insofern Anfragen an das Präsidium richten. Auch kann ein Viertel der Senatsmitglieder Gegenstände auf die Tagesordnung des Senats setzen lassen. Der Senat, in dem die Hochschullehrenden die Mehrheit bilden, kann also die Arbeit des Präsidiums kontinuierlich kontrollieren.

Auch die gesetzlichen Vorgaben zur Mitwirkung der wissenschaftlich Tätigen bei Wahl und Abwahl der Hochschulleitung tragen im Gesamtgefüge dazu bei, eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit zu verhindern. Ein Mitglied des Präsidiums der DHBW kann nicht gegen den Willen des Senats bestellt werden, sondern der Senat ist an allen Schritten des Verfahrens der Wahl der Hochschulleitung beteiligt, was den Hochschullehrenden maßgeblichen Einfluss sichert. Auch eine Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums ist nur aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung der Hochschulorgane und des Wissenschaftsministeriums möglich. Die Grundrechtsberechtigten selbst können die Abwahl über den Senat vorschlagen und zusätzlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2018 ein Abwahlrecht speziell für die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden geschaffen.

Auf der örtlichen Ebene haben die Rektorate zwar ebenfalls erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch stehen auch diesen Mitwirkungsrechte gegenüber, über welche die Belange der Grundrechtsberechtigten hinreichend zur Geltung kommen können.

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Antrag gegen Allgemeinverfügung zum Schutz vor Corona abgelehnt

Das VG Göttingen hat einen Antrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen gewendet hatte (Az. 4 B 56/20).

Antrag gegen Allgemeinverfügung zum Schutz vor Corona abgelehnt

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 24.03.2020 zum Beschluss 4 B 56/20 vom 20.03.2020

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 20.03.2020 einen Antrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 17.03.2020 gewendet hatte (Az. 4 B 56/20).

Zur Bekämpfung der Coronakrise hatte die Stadt Göttingen am 17. März 2020 eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wolle seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern, was durch die Allgemeinverfügung der Stadt nun unmöglich gemacht werde. Er erhebt im Wesentlichen formelle Bedenken gegen die Verfügung und bezweifelt die Eignung der Maßnahmen für die Eindämmung des Virus.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 sei formell rechtmäßig sowie geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern. Die geregelten Lebensbereiche beträfen Gelegenheiten, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen. Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß. Auch eine Abwägung der betroffenen Interessen führe dazu, dass der Antrag abgelehnt werden müsse. Der Antragsteller behaupte, schon Planungen für seine Feier gehabt zu haben. Dieses -nicht näher belegte- Interesse müsse hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.

Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erhoben. Über seine Klage ist noch nicht entschieden worden.

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Stadt Trier obsiegt im Streit über Kosten für Schwangerschaftskonfliktberatung

Der Landkreis Trier-Saarburg ist verpflichtet, zum Ausgleich der Kosten für die im Trierer Stadtgebiet vorhandenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 23.059,72 Euro an die Stadt Trier zu zahlen. So entschied das VG Trier (Az. 7 K 4875/19).

Stadt Trier obsiegt im Streit über Kosten für Schwangerschaftskonfliktberatung

VG Trier, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Urteil 7 K 4875/19 vom 17.03.2020

Der Landkreis Trier-Saarburg ist verpflichtet, zum Ausgleich der Kosten für die im Trierer Stadtgebiet vorhandenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 23.059,72 Euro an die Stadt Trier zu zahlen. Dies haben die Richter der 7. Kammer am 17. März 2020 entschieden.

Im Trierer Stadtgebiet befinden sich drei von freien Trägern betriebene Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Diese werden auch von den Einwohnern des Landkreises Trier-Saarburg in Anspruch genommen, da in dessen Gebiet keine eigenen Beratungsstellen vorhanden sind. Aus diesem Grund beteiligt sich der beklagte Landkreis seit 2006 an den hierbei anfallenden Kosten. Nach Inkrafttreten der Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz kam es zwischen den Beteiligten im Jahr 2016 zum Streit über die konkrete Kostenaufteilung. Die Stadt Trier war der Auffassung, der Aufteilung der Kosten sei die jeweilige Einwohnerzahl von Stadt und Landkreis zugrunde zu legen. Als Berechnungsgrundlage sei der vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung festgesetzte Stellenbedarf von 9,81 Vollzeitäquivalenten heranzuziehen. Dem hielt der Beklagte entgegen, er müsse sich an den Kosten der Beratungsstellen nur in dem Umfang beteiligen, der die Zahl der Kreiseinwohner widerspiegele, welche die Beratungsstellen tatsächlich in Anspruch nähmen.

Überdies seien der Berechnung nur die Vollzeitäquivalente zugrunde zu legen, die nach einem im Schwangerschaftskonfliktgesetz vorgesehenen Mindestschlüssel erforderlich seien. Der festgesetzte Stellenbedarf gehe hierüber nur aufgrund der Rolle der Stadt Trier als Oberzentrum und des hieraus resultierenden erhöhten Beratungsbedarfs hinaus. Mit der vorliegenden Klage machte die Stadt Trier den nach Abzug der Zahlungen des Beklagten ihrer Auffassung nach verbleibenden Restbetrag geltend.

Ihre Klage hatte Erfolg. Die Richter der 7. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen Anspruch von 23.059,72 Euro gegen den Beklagten hat. Nach der Landesverordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sei die Kostenbeteiligung des Landkreises auf der Grundlage der Einwohnerzahl bezogen auf den vom Land als erforderlich festgestellten Stellenumfang der Beratungsfachkräfte zu ermitteln. Die Heranziehung der Einwohneranzahl sei ein sachgerechtes Kriterium für die Aufteilung der bei den Beratungsstellen angefallenen Kosten zwischen den betroffenen Kommunen. Die pauschale Kostenaufteilung führe auch nicht zu einer für den Beklagten unzumutbaren Verpflichtung, sich dauerhaft zu einem unverhältnismäßig großen Anteil an den Kosten der Beratungsstellen der Klägerin zu beteiligen. Vielmehr stehe es ihm frei, gegebenenfalls eigene Beratungsstellen in seinem Gebiet einzurichten oder private Träger zu fördern, die dort Beratungsstellen unterhalten möchten.

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Vorübergehende Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie rechtmäßig

Das VG Aachen hat zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt, mit denen diese sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten (Az. 7 L 230/20, 7 L 233/20).

Vorübergehende Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie rechtmäßig

VG Aachen, Pressemitteilung vom 24.03.2020 zu den Beschlüssen 7 L 230/20 vom 21.03.2020 und 7 L 233/20 vom 23.03.2020

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschlüssen vom 21. März 2020 und 23. März 2020 zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt, mit denen diese sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten. Grundlage für die Schließung ist eine Allgemeinverfügung der Stadt Würselen vom 18. März 2020, mit der angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus ab sofort – zunächst bis zum 19. April 2020 – u. a. der Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden ist.Das Gericht hat zur Begründung der ablehnenden Entscheidungen ausgeführt, die Stadt Würselen habe in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern. Sowohl die Lottoannahmestelle als auch das Pralinenfachgeschäft seien von diesem Verbot erfasst. Denn beide gehörten nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und seien zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs nicht notwendig. Schließlich sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ohne jeden Zweifel höher einzustufen als die drohenden wirtschaftlichen Einbußen, zumal Bund und Land Finanzhilfen zugesagt hätten.

Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Corona-Pandemie: Zur Wirksamkeit von Ausgangsbeschränkungen

Das VG München hat zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen wegen des Coronavirus aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt. Die inhaltliche Rechtmäßigkeit hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt (Az. M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255).

Corona-Pandemie: Zur Wirksamkeit von Ausgangsbeschränkungen

Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft gesetzt

Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt

VG München, Pressemitteilung vom 24.03.2020 zu den Beschlüssen M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255 vom 24.03.2020

Die für das Gesundheitsrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München hat mit zwei Beschlüssen vom 24. März 2020 zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20. März 2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt (M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255).

Die inhaltliche Rechtmäßigkeit hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt. In seiner Begründung bezweifelt das Gericht lediglich, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.

Die Beschlüsse wirken nur gegenüber den zwei Antragstellern. Somit behält die angeordnete Ausgangsbeschränkung für die Allgemeinheit ihre Gültigkeit.

Bereits in zwei Entscheidungen vom 20. März 2020 hat das Verwaltungsgericht München die am 16. März 2020 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels als verhältnismäßig erachtet (M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222).

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

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