Dieselskandal: Schadensersatz auch bei „spätem“ Kauf

Die beklagte Herstellerin des vom sog. Abgasskandal betroffenen Motors EA 189 hafte auch bei „spätem“ Kauf aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Soweit die Beklagte in einer Mitteilung vom 22.09.2015 und durch eine im Oktober 2015 freigeschaltete Website die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software informiert habe, entfalle hierdurch das ihr anzulastende objektiv sittenwidrige Verhalten nicht. Denn die Beklagte habe jeweils die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 8 U 1351/19, 8 U 1956/19).

Dieselskandal: Schadensersatz auch bei „spätem“ Kauf

8. Zivilsenat festigt seine Rechtsprechung

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.04.2020 zu den Urteilen 8 U 1351/19 vom 13.03.2020 und 8 U 1956/19 vom 03.04.2020

Die beklagte Herstellerin des vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Motors EA 189 hafte auch bei „spätem“ Kauf aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Soweit die Beklagte in einer Mitteilung vom 22. September 2015 und durch eine im Oktober 2015 freigeschaltete Website die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software informiert habe, entfalle hierdurch das ihr anzulastende objektiv sittenwidrige Verhalten nicht. Denn die Beklagte habe jeweils die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in kürzlich veröffentlichten Urteilen (Urteile vom 13. März 2020, Az. 8 U 1351/19, und vom 3. April 2020, Az. 8 U 1956/19) entschieden und hiermit die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Trier und des Landgerichts Bad Kreuznach, mit denen jeweils die Klage abgewiesen worden war, abgeändert.

Den Entscheidungen liegt jeweils der Fall zugrunde, dass der Kläger ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeuge deutlich nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs gekauft hatte. Einmal erfolgte der Kauf eines gebrauchten VW Touran am 17. Februar 2016 (Urteil vom 13. März 2020, Az. 8 U 1351/19). Das andere Mal erwarb der Kläger am 17. Oktober 2017 einen gebrauchten VW Passat (Urteil vom 3. April 2020, Az. 8 U 1956/19). Die Käufer hatten sich jeweils darauf berufen, von der Beklagten über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getäuscht worden zu sein.

Nach Auffassung des Senats haftet die Beklagte auch für diese „späten“ Käufe aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Das objektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten habe zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs weiterhin angedauert, weil diese die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf nicht hinreichend informiert habe. Die Beklagte vertrete bis heute die Auffassung, gar keine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Auch habe sie nicht offengelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge drohe. Bis heute bagatellisiere die Beklagte auch den Schaden für die Umwelt.

Hintergrund

Die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 ist in den Urteilen wie folgt wiedergegeben:

„Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran (…). Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“

Der über die im Oktober 2015 von der Beklagten freigeschaltete Website abrufbare Hinweis ist in den Urteilen wie folgt wiedergegeben:

„ … wir müssen Sie leider informieren, dass der in Ihrem Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) … eingebaute Dieselmotor vom Typ EA 189 von einer Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand (NEFZ) optimiert. Wir versichern Ihnen jedoch, dass Ihr Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit ist. Wir bedauern zutiefst, dass wir Ihr Vertrauen enttäuscht haben und arbeiten mit Hochdruck an einer technischen Lösung. Volkswagen wird schnellstmöglich auf Sie zukommen, um Sie über die notwendigen Maßnahmen zu informieren. Sollten Sie keinen Volkswagen-Kontakt haben, nutzen Sie bitte unsere Kontaktfunktion auf dieser Website.“

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass andere Senate des Oberlandesgerichts Koblenz im Falle eines „späten“ Kaufs einen Schadensersatzanspruch verneinen. Die Entscheidungen hierzu finden Sie auf der Homepage des OLG Koblenz .

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EU-Wettbewerbshüter billigen deutsche Beihilfen für Erforschung und Herstellung von Corona-Mitteln

Die EU-Kommission hat am 29.04.2020 eine Rahmenregelung genehmigt, mit der Deutschland die Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Herstellung von Produkten unterstützen will, die zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Die EU-Kommission hat am 29.04.2020 eine Rahmenregelung genehmigt, mit der Deutschland die Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Herstellung von Produkten unterstützen will, die zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte: “Diese Rahmenregelung Deutschlands wird Investitionen in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten fördern, die für die Herstellung von wesentlichen Produkten für die Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs, wie Arzneimitteln, Impfstoffen, Beatmungsgeräten und Schutzkleidung, erforderlich sind. Wir arbeiten weiterhin eng mit allen Mitgliedstaaten zusammen, um Lösungen zur Bekämpfung der Pandemie zu finden, die mit dem EU-Recht im Einklang stehen.”

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Deutschland hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine Rahmenregelung bei der Kommission angemeldet, mit der folgende Tätigkeiten unterstützt werden sollen: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der coronavirusrelevanten Forschung und Entwicklung (FuE), ii) Investitionen in Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die zur Entwicklung coronavirusrelevanter Medizinprodukte beitragen, und iii) Investitionen in Produktionsanlagen für Medizinprodukte, die für die Bewältigung des Ausbruchs erforderlich sind.

Mit der “Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen” sollen sowohl die Entwicklung als auch die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs von unmittelbarer Bedeutung sind, verstärkt und beschleunigt werden. Hierzu zählen medizinische Produkte wie Impfstoffe, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung. Die öffentliche Unterstützung wird in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuervorteilen gewährt. Darüber hinaus können – zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme – Verlustausgleichsgarantien gewährt werden.

Die Maßnahme ermöglicht die Gewährung von Beihilfen gemäß den am 3. April 2020 von der Kommission genehmigten Änderungen des Befristeten Rahmens. Konkret ermöglicht diese Rahmenregelung die Gewährung öffentlicher Unterstützung in Form von i) Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, einschließlich Vorhaben, die im Rahmen von Horizont 2020 mit Exzellenzsiegeln ausgezeichnet wurden, ii) Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen und iii) Investitionsbeihilfen für die Herstellung coronavirusrelevanter Produkte. Darüber hinaus werden Unternehmen zur Zusammenarbeit untereinander oder mit Forschungseinrichtungen ermutigt, indem sie einen Aufschlag von 15 % erhalten, wenn das Forschungsprojekt in grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen durchgeführt oder von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird.

Auf der Grundlage dieser Regelung können Beihilfen in Deutschland von Behörden auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene gewährt werden. Die Regelung kann von Unternehmen aller Branchen in Anspruch genommen werden, die die genannten Tätigkeiten durchführen können.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt: So decken die Beihilfen einen wesentlichen Teil der Investitionskosten für die Entwicklung und Erprobung innovativer Produkte und Verfahren sowie die Kosten für den Bau neuer Produktionsanlagen. Ferner müssen Investitionsvorhaben im Rahmen der Regelung innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen sein.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilferegelung auf ein gemeinsames Ziel von größter Bedeutung ausgerichtet sowie zur Bewältigung der gesundheitlichen Notlage erforderlich, geeignet und angemessen ist und folglich mit Artikel 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

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Sicherstellung von Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Corona-Pandemie

Um den Abschluss von Planungsverfahren auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen sicherzustellen, hat das BMI den Entwurf für ein Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs-und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie vorgelegt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK-Stellungnahme
BRAK, Mitteilung vom 29.04.2020

Um den Abschluss von Planungsverfahren auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen sicherzustellen, hat das Bundesinnenministerium (BMI) den Entwurf für ein Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs-und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie vorgelegt. Kernziel ist es, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die für Planfeststellungsverfahren etwa in den Bereichen Energie, Straßenbau, Netzausbau und Telekommunikation und in weiteren infrastrukturrelevanten Gebieten vorgesehen ist, zu digitalisieren, damit sie trotz der pandemiebedingten Beschränkungen abgeschlossen werden können. Innerhalb sehr kurzer Frist hat die BRAK durch ein Schreiben von BRAK-Schatzmeister Michael Then zu dem Entwurf Stellung genommen. Darin erkennt sie das Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung an und begrüßt den Gesetzentwurf im Grundsatz. Im Detail sieht sie jedoch Änderungsbedarf.

Zu der geplanten Umstellung auf eine reine Online-Bekanntmachung der Vorhaben äußert die BRAK Bedenken. Nicht mit dem Internet vertraute Bevölkerungsschichten dürften nicht abgehängt, ihre Beteiligungsrechte nicht beschnitten werden. Gleichwohl sei die Modernisierung des Verfahrens auch unabhängig von der Corona-Pandemie sinnvoll. Daher sei parallel auch eine analoge Bekanntmachung geboten, zu der die BRAK entsprechende Schutzmaßnahmen in den auslegenden Behörden sowie detaillierte Verfahrensregelungen vorschlägt. Zudem solle die Möglichkeit gewährt werden, auch zur Niederschrift der Behörde Einwendungen zu erheben. Auch hierzu gibt die BRAK Anregungen zum Verfahren.

Das Gesetzesvorhaben sollte aus Sicht der BRAK auch genutzt werden, um schnellstmöglich und regulär eine elektronische Akteneinsicht zu etablieren. Das Akteneinsichtsrecht dürfe – jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage – nicht unter Verweis auf die Pandemie verweigert werden; gerade dies praktizierten aber nach den Erkenntnissen der BRAK derzeit einige Behörden.

Die BRAK hatte gegenüber Regierung und Ministerien wiederholt angeboten, zu eilbedürftigen Gesetzesvorhaben infolge der Corona-Pandemie auch sehr kurzfristig Stellungnahmen abzugeben. Den Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 29.04.2020 beschlossen; er wird zeitnah von den Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht.

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Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der Corona-Pandemie

Um die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen sicherzustellen, hat das BMAS eine Formulierungshilfe für einen von der Regierungskoalition in den Bundestag einzubringenden Gesetzentwurf vorgelegt. Gegenüber dem Referentenentwurf von Mitte April enthält der jetzige Entwurf wesentliche Änderungen, welche die von der BRAK geäußerte Kritik an wichtigen Punkten berücksichtigen:

BRAK-Bedenken finden Gehör
BRAK, Mitteilung vom 29.04.2020

Um die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen sicherzustellen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nunmehr eine Formulierungshilfe für einen von der Regierungskoalition in den Bundestag einzubringenden Gesetzentwurf vorgelegt. Gegenüber dem Referentenentwurf von Mitte April enthält der jetzige Entwurf wesentliche Änderungen, welche die von der BRAK geäußerte Kritik an wichtigen Punkten berücksichtigen:

Auf den ursprünglich vorgesehenen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie auf die Möglichkeit der Sozialgerichte, per Gerichtsbescheid anstatt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, wird im aktuellen Entwurf ersatzlos verzichtet. Gegen beides hatte die BRAK durch ein Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an das BMAS erhebliche Bedenken geäußert und Alternativvorschläge unterbreitet.

Ersatzlos entfallen ist auch die ursprünglich vorgesehene temporäre Verlängerung der dreiwöchigen Klagefrist nach dem KSchG. Auch hierzu hatte die BRAK Bedenken geäußert und erläutert, weshalb eine Verlängerung nicht erforderlich sei.

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Digitalisierung der Patientendaten

Die Digitalisierung der Patientendaten kommt weiter voran. So soll das von der Bundesregierung vorgelegte Patientendaten-Schutzgesetz (19/18793) dafür sorgen, dass die elektronische Patientenakte (ePA), die ab 2021 verfügbar sein soll, mit Inhalten gefüllt werden kann. Die Krankenkassen müssen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2020

Die Digitalisierung der Patientendaten kommt weiter voran. So soll das von der Bundesregierung vorgelegte Patientendaten-Schutzgesetz (
19/18793
) dafür sorgen, dass die elektronische Patientenakte (ePA), die ab 2021 verfügbar sein soll, mit Inhalten gefüllt werden kann. Die Krankenkassen müssen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Nun sollen die Patienten ab 2022 auch einen Anspruch darauf bekommen, dass Ärzte die Patientendaten dort eintragen.

Auf der ePA sollen zum Beispiel Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder gespeichert werden, aber auch der Impfausweis, der Mutterpass, die Vorsorgeuntersuchungen für Kinder (U-Heft) und das Zahn-Bonusheft. Bei einem Wechsel der Krankenkasse können die Versicherten ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.

Elektronische Rezepte (E-Rezept) sollen auf ein Smartphone geladen und in einer Apotheke eingelöst werden können. Die dazu nötige App soll als Teil der Telematikinfrastruktur (TI) im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der TI wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben.

Auch Überweisungen zu einem Facharzt sollen elektronisch übermittelt werden können. Ab 2022 sollen die Versicherten über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der Akte gespeicherte Dokument einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen darf. Wer kein Handy hat, kann die ePA bei seiner Krankenkasse einsehen.

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Kabinett verlängert weltweite Reisewarnung

Da die Voraussetzungen für Reisen ins Ausland noch nicht wieder gegeben sind, verlängert die Bundesregierung die weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen bis 14. Juni 2020.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Das Kabinett hat die weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen bis 14. Juni 2020 verlängert. Vor diesem Datum wird mit Blick auf die anstehende Hauptreisezeit überprüft, wie dann weiter zu verfahren ist.

Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird gewarnt, da weltweit mit Quarantänemaßnahmen und drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens wie auch des Luft- und Reiseverkehrs gerechnet werden muss.

Mit der weltweiten Reisewarnung wegen des Coronavirus können Reisende kurz bevorstehende Pauschalreisen kostenlos stornieren.

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BRAK fordert nachdrücklich Reform von § 345 StPO

Die BRAK hat mit einer Initiativstellungnahme Unzulänglichkeiten im Strafverfahren, namentlich bei der Urteilsabsetzungs- und der Revisionsbegründungsfrist, kritisiert. Nach Ansicht der BRAK treffen zwei Probleme aufeinander, die sich gegenseitig potenzieren und zu extremen Diskrepanzen und letztlich zur Beschneidung von Rechtsmittelmöglichkeiten im Strafprozess führen.

Diskrepanz zwischen Urteilsabsetzungsfrist und Revisionsbegründungsfrist im Strafprozess muss dringend beseitigt werden
BRAK, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit einer Initiativstellungnahme Unzulänglichkeiten im Strafverfahren, namentlich bei der Urteilsabsetzungs- und der Revisionsbegründungsfrist, kritisiert. Nach Ansicht der BRAK treffen zwei Probleme aufeinander, die sich gegenseitig potenzieren und zu extremen Diskrepanzen und letztlich zur Beschneidung von Rechtsmittelmöglichkeiten im Strafprozess führen.

Dies betrifft einerseits die nach oben hin nicht begrenzte Frist für die Urteilsabsetzung gem. § 275 Abs. 1 StPO. Andererseits bleibt es für die Begründung der Revision stets bei der starren Frist des § 345 Abs. 1 StPO von einem Monat.

Besonders plakativ lässt sich dieses Auseinanderfallen der Fristen am Beispiel des am 21. April 2020 ergangenen Urteils des OLG München in dem kürzlich durch die Medien gegangenen Verfahren erkennen. Das 3.025 Seiten lange Urteil wurde bereits am 11. Juli 2018 mündlich verkündet, jedoch erst jetzt – unter beinahe punktgenauer Wahrung der am 22.04.2020 ablaufenden Frist von 93 Wochen – abgesetzt.

Hieraus ergeben sich nach Auffassung der BRAK mehrere praktische Probleme, die durch eine Reform vermieden werden könnten:

Bei sehr umfangreichen Verfahren verlängert sich die Absetzungsfrist für das Urteil gem. § 275 Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine gesetzliche absolute Obergrenze existiert nicht.

Während der Wartezeit auf die Urteilsbegründung befinden sich Beschuldigte teilweise noch in Untersuchungshaft und müssen darauf warten, dass die für sie eingelegte Revision gegen das Urteil begründet werden kann.

Der Verteidigung bleibt ab Urteilszustellung ein Monat Zeit, um das ggf. mehrere tausend Seiten umfassende Urteil zu prüfen und die Revision zu begründen. Neben der Urteilsbegründung muss den Verteidigern dazu auch das Hauptverhandlungsprotokoll erst noch zugestellt werden.

Die BRAK ist daher der Auffassung, dass die Absetzungsfrist nach oben hin zu begrenzen ist. Zudem ist die Frist zur Begründung der Revision an die Absetzungsfrist anzugleichen und darf erst dann zu laufen beginnen, wenn der Verteidigung auch das Protokoll der Hauptverhandlung zugegangen ist.

Eine Begrenzung der Urteilsabsetzungsfrist durch eine absolute Obergrenze ist – bei grundsätzlicher Beibehaltung der Staffelung des § 275 Abs. 1 StPO – auch bei sehr umfangreichen Verfahren erforderlich, um dem in Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz gerecht zu werden. Das folgt aufgrund der sich aus der Verfahrensverzögerung für den Angeklagten ergebenden Belastungen aus dem fair-trial-Grundsatz, insbesondere – aber nicht nur – in Haftsachen. Eine Absetzungsfrist von fast zwei Jahren bei sehr umfangreichen Verfahren wird auch der Wahrheitsfindung nicht mehr gerecht.

Damit einhergehend muss auch die Revisionsbegründungsfrist, die ohne Blick auf das konkrete Verfahren stets einen Monat ab Zustellung beträgt, angepasst werden, um die Verteidigung in umfangreichen Verfahren nicht zu beschränken. Die BRAK hat bezüglich dieser starren Monatsfrist erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die in umfangreichen Verfahren (im Beispiel Urteil mit 3.025 Seiten) zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG und des Gebots, ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu haben (Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK), führen kann.

Die BRAK ruft den Gesetzgeber daher auf, die Vorschrift des § 345 StPO zu reformieren, indem die Frist zur Revisionsbegründung vergleichbar der Regelung des § 275 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens gestaffelt wird. Es ist nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber das Bedürfnis der Fristverlängerung bei der Urteilsabsetzung großzügig und nach oben hin unbegrenzt anerkennt, im Hinblick auf die Revisionsbegründung aber vollständig negiert.

Zudem fordert die BRAK, dass die Revisionsbegru?ndungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Rechtsmittelfu?hrer das Urteil nebst Hauptverhandlungs-protokoll zugestellt worden ist. Da alle Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegru?ndungsfrist zu begründen und dabei die den Mangel begründenden Tatsachen anzugeben sind, ist es sachgerecht, den Fristbeginn an die Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls zu koppeln, aus dem sich mit der Beweiskraft der §§ 273 f. StPO der Gang der tatrichterlichen Hauptverhandlung ergibt.

“Die aufgezeigten Diskrepanzen haben wir bereits mehrfach kritisiert. Es ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten dringend erforderlich, hier schnellstmöglich nachzubessern”, meint Ulrike Paul, Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwalts-kammer und Fachanwältin für Strafrecht. “Die aktuelle gesetzliche Regelung beschneidet Beschuldigtenrechte und nimmt der Verteidigung bei besonders umfangreichen Verfahren die Möglichkeit, Rechtsmittel umfassend vorzubereiten. Ich halte es nicht für sachgerecht, die Fristen für das Gericht ohne Obergrenze zu verlängern, für die Verteidigung hingegen nicht.”

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Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht

Ob Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen: Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun lt. Bundesregierung vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht.

Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Ob Kontakt- oder Versammlungsbeschränkungen: Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht.

Die zeitlich befristeten Erleichterungen im Wettbewerbsrecht und im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft sollen dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie auf Bürger, Unternehmen und Institutionen abzumildern.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Im Einzelnen enthält der auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf die folgenden Regelungen:

  • Recht der Fusionskontrolle: Um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Fusionen weiterhin Ermittlungen in den betroffenen Märkten zu ermöglichen, werden die Prüffristen einmalig verlängert. Die Verlängerung betrifft ausschließlich Anmeldungen von Zusammenschlüssen, die in der akuten Phase der Corona-Pandemie (1. März bis 31. Mai 2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind.
  • Kartellrechtliches Bußgeldrecht: Die Pflicht zur Verzinsung kartellrechtlicher Bußgelder wird bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt – soweit für Bußgelder Zahlungserleichterungen (zum Beispiel Stundung) gewährt sind. Durch einen Verzicht auf die Verzinsung werden die betroffenen Unternehmen wirtschaftlich weiter entlastet.
  • Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft: Um die Handlungsfähigkeit der Handwerksorganisationen sowie Industrie- und Handelskammern auch in Zeiten eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten zu sichern, wird vorübergehend die Durchführung von Gremiensitzungen ohne physische Präsenz ermöglicht. Versammlungsmitglieder können im Wege der elektronischen Kommunikation oder durch schriftliche Stimmabgabe vorab ihre Mitgliederrechte ausüben.

Der Gesetzentwurf soll nach der Befassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.

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Möglichkeit der telefonischen Befunderhebung für Krankschreibung bis 18. Mai 2020 verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29.04.2020 die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um zwei Wochen (bis 18.05.2020) verlängert.

Möglichkeit der telefonischen Befunderhebung für Krankschreibung bis 18. Mai 2020 verlängert

G-BA, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29. April 2020 die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um zwei Wochen verlängert. Die Ausnahmeregelung wäre bei Nichtverlängerung am 4. Mai 2020 ausgelaufen.

Befristet bis zum 18. Mai 2020 gilt nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gilt, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft.

Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.

Hintergrund: Anamnese zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.

Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert. Die Ausnahmeregelung wurde mit Beschluss vom 17. April 2020 zunächst nicht verlängert. Mit Beschluss vom 21. April 2020 wurde die Ausnahmereglung angepasst und (rückwirkend zum 20. April 2020) zunächst bis zum 4. Mai 2020 verlängert.

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Kabinett beschließt Sozialschutz-Paket II: Weitere Hilfen für Arbeitnehmer

Die Bundesregierung will die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer reduzieren: Dazu sollen das Kurzarbeitergeld erhöht, die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet und die Bezugszeit von Arbeitslosengeld verlängert werden. Das Bundeskabinett hat dazu den Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II beschlossen.

Kabinett beschließt Sozialschutz-Paket II: Weitere Hilfen für Arbeitnehmer

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Viele Beschäftigte sind momentan in Kurzarbeit. Die Bundesregierung will die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer reduzieren: Dazu sollen das Kurzarbeitergeld erhöht, die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet und die Bezugszeit von Arbeitslosengeld verlängert werden.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II beschlossen: Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns steigen. Für Beschäftigte mit Kindern auf 77 bzw. 87 Prozent. Diese Regelung soll bis Jahresende gelten.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung außerdem die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Ab dem 1. Mai ist es möglich, in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Auch dies gilt bis zum Ende des Jahres.

Höheres Arbeitslosengeld

Darüber hinaus hat das Kabinett beschlossen, das Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf zustimmen.

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