Maßnahmenpaket wegen Corona-Krise

Das BMWi und das BMF haben ein umfassendes Maßnahmenpaket zu Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise vorgelegt.

 

Maßnahmenpaket wegen Corona-Krise

Scholz und Altmaier stellen Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vor

BMWi/BMF, Pressemitteilung vom 13.03.2020

Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben am 13.03.2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket zu Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Oberstes Ziel der Wirtschaftspolitik in dieser Lage muss nun sein, Unsicherheit abzubauen. Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen, kein Arbeitsplatz sollte verlorengehen. Wir spannen daher ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Ein zentrales Instrument bilden umfassende Liquiditätshilfen und Expressbürgschaften für Unternehmen.“

Hinweis der Redaktion

Nachdem der Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld am 13.03.2020 im Bundesrat verabschiedet wurde, unterzeichnete Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz nur wenige Stunden später. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt muss noch erfolgen.

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Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

Der BGH hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnen (Az. V ZR 33/19).

 

Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

BGH, Pressemitteilung vom 13.03.2020 zum Beschluss V ZR 33/19 vom 13.03.2020

Der u. a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnen.

Sachverhalt

Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 Euro unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es: „Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben.“ Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 Euro; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.972,68 Euro verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben; dabei hat es die Forderung, soweit sie Schäden am Gemeinschaftseigentum betrifft, auf den Kostenanteil der Kläger beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Schadensberechnung anhand „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten zugelassen hat, will der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der V. Zivilsenat hat wegen einer aus seiner Sicht bestehenden Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschlossen, eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den u. a. für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zu richten. Die Anfrage betrifft zwei Rechtsfragen. Zum einen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf. Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, a. a. O. Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB).

Maßgebliche Normen

§ 132 GVG [Große Senate]

Abs. 1 „Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so [entscheidet] der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat (…) abweichen will.“

Abs. 3: „Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. (…) Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.“

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Kurzarbeitergeld: Bundesrat billigt schnelle Hilfen für Betriebe in Corona-Krise

Der Bundesrat hat das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen.

 

Kurzarbeitergeld: Bundesrat billigt schnelle Hilfen für Betriebe in Corona-Krise

Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen.

Entlastungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor: sie kann damit die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern – z. B. auf den Bereich von Leiharbeit. Die deutsche Wirtschaft soll damit vor existenziellen Verwerfungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie bewahrt werden – ähnlich wie in der Finanzkrise 2008/2009.

Schnelles Verfahren

Das Gesetzgebungsverfahren war extrem kurz: der Koalitionsausschuss beschloss die Maßnahmen am 8. März 2020, das Bundeskabinett am 10. März. Nur drei Tage später – am 13. März – verabschiedete der Bundestag den Entwurf der Koalitionsfraktionen in 1., 2. und 3. Lesung und leitete den Beschluss unmittelbar dem Bundesrat zu. Dieser billigte ihn noch am gleichen Tag.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Hinweis der Redaktion

Nachdem der Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld am 13.03.2020 im Bundesrat verabschiedet wurde, unterzeichnete Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz nur wenige Stunden später. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt muss noch erfolgen.

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Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossene Sache

Die Mietpreisbremse wird verlängert und verschärft: Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages grünes Licht erteilt.

 

Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossene Sache

Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Die Mietpreisbremse wird verlängert und verschärft: Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 13. März 2020 grünes Licht erteilt.

Bis längstens Ende 2025

Das Gesetz ermöglicht den Ländern, Wohnungsmieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt weiterhin zu begrenzen: Auf maximal zehn Prozent über dem Vergleichsindex bei Vertragsabschluss. Die entsprechenden Rechtsverordnungen gelten längstens fünf Jahre. Spätestens Ende 2025 treten sie außer Kraft.

Anspruch auf gesamte zu viel gezahlte Miete

Anders als bislang können Mieterinnen und Mieter künftig außerdem die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf die unzulässig gezahlte Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde. Gleiches gilt, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge bereits beendet ist.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt zu Beginn des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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Stiefkindadoption ohne Trauschein möglich

Auch unverheiratete Paare dürfen künftig Stiefkinder adoptieren. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

 

Stiefkindadoption ohne Trauschein möglich

Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Auch unverheiratete Paare dürfen künftig Stiefkinder adoptieren. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 13. März 2020 gebilligt.

Stabile Partnerschaft Voraussetzung

Voraussetzung für die Stiefkindadoption ist eine stabile Partnerschaft: Das Paar muss seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind haben.

Ausnahme: anderweitig verheiratet

Ist einer der Partner noch mit einer dritten Person verheiratet, dann soll die Adoption auf Beschluss des Bundestages nur ausnahmsweise möglich sein. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wäre eine Adoption in diesen Fällen gar nicht zulässig gewesen.

Vorgabe des Verfassungsgerichts

Der Gesetzesbeschluss setzt eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um. Es hatte den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien im März 2019 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März dieses Jahres eine Neuregelung zu treffen.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 30. März 2020 in Kraft treten.

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Bundesrat stimmt neuem Aufstiegs-BAföG zu

Der Bundesrat hat dem neuen Aufstiegs-BAföG zugestimmt. Hierüber werden Fachkräfte, die sich fort- und weiterbilden, verstärkt unterstützt.

 

Bundesrat stimmt neuem Aufstiegs-BAföG zu

Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 dem neuen Aufstiegs-BAföG zugestimmt. Hierüber werden Fachkräfte, die sich fort- und weiterbilden, verstärkt unterstützt.

Zusätzliche 350 Millionen Euro

Die Novelle umfasst höhere Zuschussanteile, höhere Freibeträge und höhere Darlehenserlasse. Insgesamt stehen in der laufenden Wahlperiode zusätzlich 350 Millionen Euro zur Verfügung.

Aufstieg wird umfassend gefördert

Neu ist, dass ein Aufstieg künftig über alle drei Fortbildungsstufen bis auf „Master-Niveau“ unterstützt wird. Die Förderung umfasst auch die Vorbereitung auf Prüfungen für Abschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung.

Bessere Vereinbarkeit mit Familie

Einen besonderen Fokus legt die Reform auf die Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsförderung: Sie baut die Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss aus, der nicht zurückzuzahlen ist. Außerdem wird der einkommensabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 130 auf 150 Euro angehoben.

Stärkere Anreize

Auch der Zuschuss auf Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steigt von 40 auf 50 Prozent. Ein weiterer Anreiz für die Teilnahme an Aufstiegsprüfungen: Bei erfolgreichem Abschluss wird künftig die Hälfte des Darlehens erlassen. Bislang sind es nur 40 Prozent.

Weitere Verbesserungen

Von den Neuregelungen profitieren auch Existenzgründer – sie erwartet ein vollständiger Erlass des Restdarlehens für Fortbildungskosten, damit sie schuldenfrei in die Selbstständigkeit starten können. Für Geringverdiener gibt es ebenfalls Erleichterungen: Die Möglichkeiten, die Rückzahlung eines Darlehens zu stunden oder gar zu erlassen, werden erweitert.

Zur Verbesserung der Karrierechancen

Mit dem Gesetz sollen die beruflichen Karrierechancen und vor allem die Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Ausbildung vorangetrieben werden. Die beschlossenen Leistungserhöhungen sind die umfangreichsten seit Bestehen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Es wurde 1996 unter dem Titel „Meister-BAföG“ eingeführt.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. August 2020 in Kraft treten.

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Entlastung für Mittelstandsbanken

Der Bundesrat fordert Entlastungen für kleinere und mittlere Banken bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Bankenregulierung „Basel III“. Sparkassen und Genossenschaftsbanken müssten auch in Zukunft in der Lage sein, ihre Schlüsselstellung zur Finanzierung des Mittelstandes auszufüllen. Der Bundesrat weist Bundesregierung und EU-Kommission auf notwendigen Verbesserungsbedarf hin.

 

Entlastung für Mittelstandsbanken

Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Der Bundesrat fordert Entlastungen für kleinere und mittlere Banken bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Bankenregulierung „Basel III“. Sparkassen und Genossenschaftsbanken müssten auch in Zukunft in der Lage sein, ihre Schlüsselstellung zur Finanzierung des Mittelstandes auszufüllen.

In einem am 13. März 2020 gefassten Entschließungsantrag weist der Bundesrat Bundesregierung und Europäische Kommission auf notwendigen Verbesserungsbedarf hin: Maßnahmen zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen, zu Kapitalanforderungen, zur Absicherung von Risiken und zu Anforderungen bei Rating-Verfahren.

Mittelstandsbelange berücksichtigen

Der Bundesrat kritisiert, dass die EU die Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht grundsätzlich für alle Banken umsetzt, obwohl diese eigentlich für Großbanken entwickelt worden sind. Die zunehmende EU-Bankenregulierung in den letzten Jahren lasse die Finanzierung des Mittelstandes für die Banken immer weniger rentabel werden.

Warnung vor Finanzierungshürden

Zu befürchten sei, dass die finale Umsetzung von Basel III, die bis 2022 erfolgen muss, weitere Verschärfungen bringe und damit die Mittelstandsfinanzierung bedrohe. Wichtig sei deshalb, dass auf EU-Ebene die Auswirkungen auf die mittelständisch geprägte, überwiegend bankenfinanzierte Realwirtschaft berücksichtigt werden. Die Regulierung der Banken dürfe nicht dazu führen, dass die Realwirtschaft in Deutschland vor neuen Finanzierungshürden stehe, warnt die Länderkammer.

Zum Hintergrund

Nach der Finanzkrise 2008 erfolgten viele neue und komplexe Anforderungen auf internationaler Ebene – zuletzt das EU-Bankenpaket von 2019, das die Vereinbarungen des Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht unter der Bezeichnung Basel III umsetzt. Die letzten Beschlüsse vom Dezember 2017 sind darin noch allerdings noch nicht enthalten – sie müssen bis zum Jahr 2022 umgesetzt werden.

Bundesregierung und EU-Kommission am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung und der Europäischen Kommission zugeleitet. Sie entscheiden, ob sie die Anliegen des Bundesrates aufgreifen. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

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Bessere Absicherung für Pauschalreisen

Der Bundesrat fordert, Pauschalreisende im Falle einer Insolvenz besser abzusichern. Dazu fasste er eine Entschließung, in der er die Bundesregierung um Prüfung bittet, welche gesetzlichen Maßnahmen erforderlich sind.

 

Bessere Absicherung für Pauschalreisen

Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Der Bundesrat fordert, Pauschalreisende im Falle einer Insolvenz besser abzusichern. Am 13. März 2020 fasste er eine Entschließung, in der er die Bundesregierung um Prüfung bittet, welche gesetzlichen Maßnahmen erforderlich sind.

Konsequenzen aus Thomas-Cook-Pleite

Die derzeitige Höchstsumme von 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr reicht nach Ansicht des Bundesrates für die Absicherung einer Insolvenz nicht aus – das habe die Pleite der deutschen Thomas Cook-Gesellschaften gezeigt. Diese habe erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Ansprüche sich auf ca. 250 Millionen Euro belaufen.

Für einen effektiven Schutz: Systemumstellung

Die Ankündigung der Bundesregierung, nicht abgedeckte Ansprüche der Thomas-Cook-Pleite auszugleichen, begrüßt der Bundesrat. Damit Geschädigte aber zukünftig nicht mehr auf Einzelfallentscheidungen angewiesen sind, müsse das Insolvenzrecht verändert werden.

Flexiblere Höchstsumme

Um effektiveren Schutz zu gewährleisten, kommt aus Sicht des Bundesrates eine Umstellung der Insolvenzsicherung in Betracht: von der fixen Maximalsumme für den Versicherer auf eine an den Vorauszahlungen der Reisenden orientierten Versicherung für den einzelnen Veranstalter. Dieser müsste dann das Risiko in vollem Umfang versichern.

Absicherung über einen Fonds

Alternativ sei eine Fondslösung denkbar, in die jeder Pauschalreiseveranstalter proportional zu seinem Umsatz einzahlt. Berücksichtigt werden sollten so auch die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie deren Ausfallrisiken im Vergleich zu international agierenden Großkonzernen. Dies wäre nach Ansicht des Bundesrates eine branchenintern solidarische Lösung zugunsten der Reisenden.

Bundesregierung entscheidet

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Wann diese sich mit den Vorschlägen des Bundesrates beschäftigt, entscheidet sie – feste Fristvorgaben gibt es hierzu nicht.

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Die Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht stärken

Aus Sicht des vzbv ist eine Modernisierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlich, um Anbietern von teilweise oder vollständig automatisierten Rechtsdienstleistungen („Legal-Tech“) eine passende Rechtsgrundlage zu verschaffen, ihnen aber auch angemessene Schranken und Pflichten aufzuzeigen.

 

Die Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht stärken

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

vzbv, Pressemitteilung vom 12.03.2020

Aus Sicht des vzbv ist eine Modernisierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlich, um Anbietern von teilweise oder vollständig automatisierten Rechtsdienstleistungen („Legal-Tech“) eine passende Rechtsgrundlage zu verschaffen, ihnen aber auch angemessene Schranken und Pflichten aufzuzeigen.

Legal-Tech-Dienstleister können Verbrauchern eine sehr niedrigschwellige, mit wenig Aufwand verbundene Möglichkeit bieten, auch kleine Ansprüche durchsetzen zu lassen. Allerdings wird durch das Aufkommen von Legal-Tech-Anbietern das grundlegende Problem der mangelhaften Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht nicht behoben. Daher muss diese gestärkt und vereinfacht werden, vor allem mit einer Verbands-Leistungsklage und der Verbesserung der Musterfeststellungsklage.

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Kurzarbeitergeld in Krisenzeiten

Nach dem Willen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion soll die Bundesregierung befristet bis zum 31. Dezember 2021 Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erlassen können, die den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern, Betriebe entlasten und Leiharbeitern den Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglichen. Den entsprechenden Gesetzentwurf (19/17893) begründen die Koalitionsfraktionen mit den durch die schnell zunehmende Verbreitung des Corona-Virus Covid19 ausgelösten konjunkturellen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft.

 

Kurzarbeitergeld in Krisenzeiten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.03.2020

Nach dem Willen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion soll die Bundesregierung befristet bis zum 31. Dezember 2021 Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erlassen können, die den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern, Betriebe entlasten und Leiharbeitern den Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglichen. Den entsprechenden Gesetzentwurf ( 19/17893 ) begründen die Koalitionsfraktionen mit den durch die schnell zunehmende Verbreitung des Corona-Virus Covid19 ausgelösten konjunkturellen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft.

Konkret sieht die Gesetzesinitiative eine Änderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch vor, die es durch eine Verordnung der Bundesregierung ermöglicht, dass nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Nach geltendem Recht ist vorgesehen, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Zudem soll auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes ganz oder teilweise verzichtet werden können. Zudem sollen den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden können.

Durch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird die Möglichkeit für eine Verordnung durch die Bundesregierung geschaffen, damit Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitskräfte gezahlt werden kann. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist eine krisenhafte Situation, die für Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse und den Arbeitsmarkt hat.

Hinweis der Redaktion

Nachdem der Gesetzentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld am 13.03.2020 im Bundesrat verabschiedet wurde, unterzeichnete Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz nur wenige Stunden später. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt muss noch erfolgen.

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