BRAO-Reform: Regierung beschließt Gesetzentwurf zu Kammeraufsicht und Kanzleiabwicklung

Die Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren von Rechtsanwaltskammern wird weiter vorangetrieben. Kurz vor Weihnachten beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf. Er greift an einigen Stellen von der BRAK geäußerte Kritikpunkte und Anregungen auf, unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf.

BRAK, Mitteilung vom 07.01.2026

Die Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren von Rechtsanwaltskammern wird weiter vorangetrieben. Kurz vor Weihnachten beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf. Er greift an einigen Stellen Anregungen und Kritik der BRAK auf.

Ein Mitte Dezember vorgelegter Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe umfassend neu regeln. Im Fokus stehen dabei besonders die aufsichtsrechtlichen Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe hiergegen sowie die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe einer Anwältin bzw. eines Anwalts.

Die BRAK hatte zu dem im September veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften umfassend Stellung genommen. Für die Abwicklung von Kanzleien schlägt sie ein komplett neues Regelungskonzept vor.

Der Regierungsentwurf greift an einigen Stellen von der BRAK geäußerte Kritikpunkte und Anregungen auf, unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf.

Aufsichtsrechtliche Instrumente und Rechtsbehelfe gegen sie

Der Entwurf ordnet die aufsichtsrechtlichen Instrumente neu und führt insbesondere den sog. rechtlichen Hinweis als Präventivmaßnahme ein. Die von der BRAK als unklar kritisierte Legaldefinition wurde im Regierungsentwurf nachjustiert.

Anders als der Referentenentwurf sieht der Entwurf der Bundesregierung vor, dass bei einem rechtlichen Hinweis eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich sein soll. Damit soll gewährleistet werden, dass auch zukünftig bundesweit für Rechtsklarheit gesorgt werden kann. Diese Änderung begrüßten die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern anlässlich ihrer Präsidentenkonferenz Ende November 2025 ausdrücklich.

Abwicklung von Kanzleien

Bei der Abwicklung von Kanzleien hält die Bundesregierung im Wesentlichen am Konzept des Regierungsentwurfs fest. Dieser hält an dem Grundprinzip fest, dass der Abwickler die laufenden Mandate fortführt; er reagiert aber auf die aktuell bestehenden immensen Haftungsrisiken der Rechtsanwaltskammern mit einer Haftungsbegrenzung auf 10.000 Euro.

Hieran war aus Kreisen der Kammern u.a. kritisiert worden, dass die praktische Handhabung der Begrenzung in verschiedenen Punkten unklar sei. Der Wortlaut wurde dahingehend modifiziert, dass nunmehr von einer drohenden Bürgenhaftung der Kammer von insgesamt mehr als 10.000 Euro die Rede ist.

Die BRAK hat das damit verfolgte Ziel begrüßt, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Allerdings hält sie eine grundlegendere Lösung für angezeigt. Sie hat einen eigenen Regelungsvorschlag vorgelegt, wonach dem Abwickler künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen soll. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen.

Einer Anregung des Abwicklerausschusses der BRAK folgend sollen nach dem Regierungsentwurf zukünftig „sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt“ nicht mehr zum Abwickler einer Kanzlei bestellt werden können.

Nachjustierung bei Berufsausübungsgesellschaften

Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig alle „Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten“ sozietätsfähig sind. Dies hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert.

Auch die von der BRAK kritisierte Erweiterung des Gesellschafterkreises auf Angehörige freier Berufe aus anderen Staaten wird festgehalten. Widerhall fand die Kritik der BRAK an der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung jedoch insoweit, als die zuständige Rechtsanwaltskammer künftig die Vorlage von Belegen dafür verlangen kann, dass der Beruf als freier Beruf im Sinne des § 1 II des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes anzusehen ist.

Zustellungsbevollmächtigte und Vertretung

Die Bundesregierung hat den Vorschlag der BRAK aufgegriffen, dass neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig auch Berufsausübungsgesellschaften als Zustellungsbevollmächtigte bzw. als Vertretung bestellt werden können.

Anwaltsgerichtsbarkeit

Auf Anregung der Präsidentinnen und Präsidenten der Anwaltsgerichtshöfe hat die Bundesregierung die Vorschriften über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ergänzt. Künftig sollen auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Anwaltsgerichtsbarkeit auf Antrag ein beA erhalten können. Damit wird dem Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der praktischen Abläufe an den Anwaltsgerichten und -gerichtshöfen Rechnung getragen.

Gegenüber dem Referentenentwurf eingeschränkt wurden die Regelungen zu den Kosten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Der Referentenentwurf sah noch die Erstattung von Kosten vor, die in ihrer richterlichen Tätigkeit begründet sind und die über den gewöhnlichen Kanzleibetrieb hinaus-gehen – vergleichbar wie bei hauptberuflichen Richterinnen und Richtern. Nach dem Regierungsentwurf sollen nur noch die Kosten für berufsrechtliche Fortbildungen erstattet werden.

Weitere Entwicklung

Die BRAK wird sich mit dem Regierungsentwurf intensiv auseinandersetzen und sich gegebenenfalls mit einer weiteren Stellungnahme dazu äußern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 1/2026

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Elektronischer Rechtsverkehr beim DPMA: BMJV legt neue Verordnung vor – BRAK fordert Nutzung bestehender Anwaltsidentitäten

Das BMJ will den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt umfassend modernisieren. Die BRAK begrüßt den Vorstoß, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf bei der Identifizierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

BRAK, Mitteilung vom 07.01.2026

Das Bundesjustizministerium will den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt umfassend modernisieren. Die BRAK begrüßt den Vorstoß, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf bei der Identifizierung von Rechtsanwält:innen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf für eine Neuregelung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vorgelegt. Ziel ist es, die bislang in wesentlichen Teilen aus dem Jahr 2013 stammenden Regelungen an den technischen Fortschritt anzupassen.

Modernisierung des digitalen Zugangs zum DPMA

Kernstück des Entwurfs ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein webbasiertes Nutzerportal des DPMA. Über dieses Portal sollen künftig gewerbliche Schutzrechte zentral, anwenderfreundlich und vollständig digital beantragt, verwaltet und zugestellt werden können. Gleichzeitig sollen moderne Registrierungs- und Authentisierungsmittel zum Einsatz kommen. Bestehende elektronische Einreichungssysteme wie „DPMA direkt Pro“ und „DPMA direktWeb“ sollen bis zur vollständigen Umsetzung des Portals weiterbetrieben und punktuell verbessert werden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, internationale und europäische digitale Dienste stärker einzubinden, etwa durch eine erweiterte Nutzung des WIPO Digital Access Service (WIPO DAS) für elektronische Prioritätsbelege. Auch der elektronische Dokumentenaustausch während Anhörungen und mündlichen Verhandlungen – insbesondere bei Videokonferenzen – soll erleichtert und effizienter gestaltet werden.

BRAK: Kein neues Registrierungsverfahren für die Anwaltschaft

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs ausdrücklich. Kritisch sieht sie jedoch die im Entwurf vorgesehene Registrierungspflicht für die Nutzung der digitalen DPMA-Dienste.

Aus Sicht der Anwaltschaft ist ein zusätzliches, eigenständiges Registrierungsverfahren nicht erforderlich. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien bereits über ihre SAFE-ID eindeutig identifizierbar und verfügten mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über etablierte und bewährte Zugangsmittel. Die Authentifizierung über den BRAK-Identity-Provider werde bereits erfolgreich in justiziellen und behördlichen Fachanwendungen eingesetzt.

Die BRAK schlägt daher vor, das beA-Identifizierungsverfahren ausdrücklich als besonderes Identifizierungsverfahren in § 2 III des Verordnungsentwurfs aufzunehmen. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Linie in anderen Digitalisierungsprojekten der Justiz. Zugleich signalisiert die BRAK ihre Bereitschaft, die technische Anbindung an das DPMA konstruktiv zu begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 1/2026

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Der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung

Das OVG Bremen hatte über die Frage zu entscheiden, wem das Letztendscheidungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen zusteht (Az. 6 LP 165/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 07.01.2026 zum Beschluss 6 LP 165/25 vom 07.01.2026

Der für Personalvertretungssachen zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschluss vom heutigen Tage über die Frage entschieden, wem das Letztendscheidungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen zusteht. Der Personalrat Schulen hatte im Juli 2024 bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Initiativantrag zur Arbeitszeiterfassung an Schulen gestellt. Dieser sah u. a. vor, dass zunächst ab dem 01.02.2025 als Pilotprojekt und ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 an allen Schulen die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfasst werden soll. Weiterhin enthält der Antrag Regelungen über die zu erfassenden Daten und die schrittweise technische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung sowie eine Verpflichtung zur Evaluierung. Nachdem die Senatorin den Antrag abgelehnt hatte und ein Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben war, entschied eine Einigungsstelle im Februar 2025 zugunsten des Personalrats. Im April 2025 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen, dem Spruch der Einigungsstelle nicht zu folgen und den Initiativantrag des Personalrats abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Personalrats auf Feststellung, dass der Beschluss der Einigungsstelle verbindlich ist, mit Beschluss vom 14. Mai 2025 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Personalrats hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert.

Nach der durch den Vorsitzenden im Anschluss an die mündliche Verhandlung gegebenen Begründung des Beschlusses unterliegt der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung nicht der Mitbestimmung, denn dass die Arbeitszeit erfasst werden müsse, sei bereits durch Gesetz geregelt. Auch über die Frage, mit welchen technischen Mitteln die Arbeitszeit erfasst wird (z. B. in einer App auf dienstlichen iPads, in händisch geführten Listen o. ä.) habe letztendlich der Senat zu entscheiden.

Die Entscheidung der Einigungsstelle sei dagegen verbindlich, soweit darin die schrittweise Einführung der Arbeitszeiterfassung, die Art der zu erfassenden Daten und die Evaluierungspflicht geregelt sei.

Ein umfassendes Letztendscheidungsrecht des Senats bzgl. der Arbeitszeiterfassung an Schulen bestehe nicht deshalb, weil noch nicht abschließend geklärt sei, wie die zu erfassende Arbeitszeit im Einzelnen definiert werde und welche Folgen für den Arbeitsschutz aus den zu ermittelnden Arbeitszeiten zu ziehen seien. Diese Fragen könnten erst dann im Detail beantwortet werden, wenn mit der Arbeitszeiterfassung begonnen wurde.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Beschlusses Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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Familie zu Recht zur Schulanmeldung aufgefordert

Die Schulaufsichtsbehörde hat den Eltern einer Familie aus dem Kreis Borken zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 4 K 594/23 u. a.).

VG Münster, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 4 K 594/23 u. a. vom 17.12.2025 (nrkr)

Die Schulaufsichtsbehörde hat den Eltern einer Familie aus dem Kreis Borken zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenen Urteilen nach mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2025 entschieden.

Die Kläger hatten gegen die behördlichen Aufforderungen geklagt. Zur Begründung gaben sie an, ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause zu unterrichten und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückzugreifen, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet. Sie sahen sich in ihrem grundgesetzlichen Elternrecht verletzt. Gefahren für das Wohl ihrer Kinder bestünden nicht. Dem war das beklagte Land entgegengetreten und hatte ausgeführt, die Schulpflicht könne so nicht erfüllt werden, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine Ersatz- oder anerkannte Ergänzungsschule handele.

Die Klagen gegen die Ordnungsverfügungen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es unter anderem, das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichte Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule. Diese Pflicht hätten die Kläger nicht durch eine Anmeldung bei dem Verein erfüllt. Dieser sei schon keine Schule im Sinne des Schulgesetzes, weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführe, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung von Heimunterricht anbiete. Andere Mittel – etwa die Kinder behördlich einer Schule zuzuweisen – hätten mindestens ebenso intensiv in die Rechte der Kläger eingegriffen. Weil das Gesetz eine Schulbesuchspflicht vorgebe, sei auch irrelevant, ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder anders gesichert seien.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Konsultation zur Roadmap für ein Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zum Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität eingeleitet. Dies soll einen Beitrag zur Bekämpfung des Arbeits- und Fachkräftemangels in kritischen und/oder wachsenden Branchen leisten.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.01.2026

Die EU-Kommission hat eine bis zum 02.02.2026 andauernde Konsultation zum Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität eingeleitet. Die Förderung der Arbeitskräftemobilität und der Übertragbarkeit von Kompetenzen soll einen Beitrag zur Bekämpfung des Arbeits- und Fachkräftemangels in kritischen und/oder wachsenden Branchen leisten.

Zudem sollen qualifizierte Drittstaatsangehörige angezogen und gehalten werden, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und gleichzeitig soll der Schutz aller Arbeitskräfte gewährleistet werden. Für das dritte Quartal 2026 plant die EU-Kommission eine Mitteilung und flankierende Initiativen vorzulegen, wie z. B. einen Vorschlag für einen Europäischen Sozialversicherungsausweis oder eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen. Zu den unterschiedlichen Initiativen sollen zudem gesonderte Konsultationen durchgeführt werden. So läuft derzeit schon eine bis zum 27.02.2026 andauernde Konsultation zur Initiative zur Portabilität von Kompetenzen.

Laut EU-Kommission wird die Mitteilung auf die weitere Modernisierung und Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren für die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingehen, z. B. für grenzüberschreitende Telearbeiter oder die Entsendung von Drittstaatsangehörigen. Ein weiterer Schwerpunkt soll auf der Erleichterung der vorübergehenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen liegen, u. a. durch die Angleichung technischer Verfahren für die Entsendung von Arbeitnehmern (wenn möglich unter Nutzung von digitalen Instrumenten wie der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und der europäischen Brieftasche für Unternehmen).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Langzeitstudent hat keinen Anspruch auf Wohngeld

Ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das VG Mainz (Az. 1 K 19/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 1 K 19/25.MZ vom 04.09.2025 (rkr)

Ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger beantragte im März 2024 Wohngeld. Zu diesem Zeitpunkt studierte der Fünfzigjährige bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. bzw. 15. Fachsemester. Die Beklagte lehnte den Antrag als rechtsmissbräuchlich gemäß § 21 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ab, da der Kläger sein Studium nicht ernsthaft betreibe. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab.

Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei etwa dann missbräuchlich, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlasse, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar werde. Dies sei hier gegeben, da der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung sein Studium nicht ernsthaft betrieben habe. Der Kläger habe in den 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und es letztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen. Er habe zudem für die aktuellen Studiengänge die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern um mehr als das Doppelte überschritten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass von den 14 bzw. 15 Fachsemestern die vier Urlaubssemester sowie drei „Freisemester“ aufgrund der Corona-Pandemie abzuziehen seien, hätte er die Regelstudienzeit dieses Studiums überschritten, ohne dass ein Abschluss konkret in Aussicht sei. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht studieren könne, habe er nicht belegt. Es bestehe mit Blick darauf, dass dem Kläger zuvor bereits Wohngeld gewährt worden sei, kein Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung. Dieser bestehe allein dahingehend, dass vom Kläger in der Vergangenheit gewährtes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden könne.

Die Entscheidung ist hier abrufbar. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Einbenennung: Namensänderung zum Wohl des Kindes

Das OLG Frankfurt hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden (Az. 2 WF 115/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Beschluss 2 WF 115/25 vom 28.11.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden.

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt. Im Rahmen der Eheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessen Nachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Im Zusammenhang mit ihrer Heirat nahm die Mutter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns an, den auch ihr Sohn aus dieser Beziehung trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zu ersetzen.

Diesem Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem zuständigen 2. Familiensenat des OLG keinen Erfolg. Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung „dem Wohl des Kindes dient“ (§ 1617e BGB), führte der Senat aus. Diese Regelung sei auch auf Anträge anzuwenden, die – wie hier – vor Inkrafttreten der Norm gestellt worden seien. Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten habe, der forderte, dass die Namensänderung „zum Wohl des Kindes erforderlich ist“, verstoße es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden. Die Einbenennung wirke nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.

Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung

(1) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung):

  1. ihren Ehenamen oder
  2. einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

(2) 1Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. 2Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. 3Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verschulden des zweiten Anwalts unterbricht nicht Haftung des ersten

Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat (Az. 9 U 863/25 Bau e). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 9 U 863/25 Bau e vom 11.11.2025

OLG München: Patzt der erste Anwalt und nutzt der Nachfolger Rettungswege nicht, bleibt der erste haftbar – aber gekürzt wegen Mitverschuldens.

Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat. Dies zumindest dann, wenn der ungünstige Vergleich maßgeblich davon beeinflusst war, eine wegen der unzureichenden Prozessführung des Erstanwalts drohende endgültige Klageabweisung zu verhindern. Allerdings seien Versäumnisse des nachfolgenden Anwalts im Rahmen der Schadensminderungspflicht anspruchsmindernd im Rahmen des Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Diese müsse – notfalls gegen den Willen seiner Mandantin – eine „Flucht in die Säumnis“ in Betracht ziehen oder auch an eine Klagerücknahme und erneute Klageerhebung denken, um somit noch einmal schlüssig vortragen zu können (Urteil vom 11.11.2025, Az. 9 U 863/25 Bau e).

Bauprozess und Vergleich

Eine Mandantin verklagte zunächst ein Bauunternehmen und dessen Gesellschafter wegen mangelhafter Werkleistungen. In einem selbstständigen Beweisverfahren hatte der Sachverständige bereits Minderleistungen festgestellt und die Mängelbeseitigungskosten auf rund 19.000 Euro beziffert – die Klagesumme im Vorprozess. Im anschließenden Hauptsacheverfahren führte zunächst ein erster Anwalt (der Beklagte im hiesigen Prozess) das Verfahren. Dabei machte er bereits – so die Feststellungen des OLG München im Anwaltshaftungsprozess – zahlreiche Fehler. Insbesondere trug er trotz gerichtlicher Hinweise nicht ausreichend substanziiert vor.

In der mündlichen Verhandlung hatte die Mandantin bereits einen neuen Rechtsanwalt als Prozessvertreter. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Klage „derzeit nicht schlüssig“ sei, schlossen die Parteien einen unwiderruflichen Vergleich in Höhe von lediglich 3.000 Euro. Damit waren sämtliche wechselseitigen Forderungen aus dem Auftrag erledigt. Zudem sei eine weit überwiegende Kostentragung der Mandantin vereinbart worden. Hintergrund für den ungünstigen Vergleich war zum einen, dass die Mandantin nicht „in die Säumnis“ flüchten wollte, da sie wegen einer Auflösung der GbR des beklagten Unternehmens und dem anstehenden Umzug der Gesellschafter ins Ausland zumindest diese Summe „retten“ wollte.

In einem Anwaltshaftungsprozess nahm sie anschließend ihren ersten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte mit ca. 16.000 Euro die Differenz zwischen ursprünglicher Klageforderung und dem niedrigeren Vergleichsbetrag als Schaden.

Zurechnung und Mitverschulden

Nach einer Niederlage in der ersten Instanz gab ihr das OLG München nun zumindest dem Grunde nach Recht: Ein Anspruch gegen den ersten Anwalt bestehe, jedoch nicht in voller Höhe. Ein weiteres Mitverschulden ihres zweiten Anwalts in Höhe von 2/3 müsse sich die Mandantin im Rahmen von § 254 BGB zurechnen lassen. Damit bezifferte es den Anspruch auf ca. 5.300 Euro – 1/3 der geforderten Summe.

Der Senat prüfte die Klage des ursprünglichen Bauprozesses und kam zu dem Ergebnis, dass sie bei ordnungsgemäßer Prozessführung in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte, der Frau also ca. 19.000 Euro gegen die Baufirma zugestanden hätten. Auch sah das OLG, dass bereits der erste Anwalt zahlreiche Pflichtverletzungen begangen hatte: Er hatte gerichtliche Hinweise nicht beachtet sowie entscheidenden Sachvortrag nicht rechtzeitig und nicht hinreichend substanziiert angebracht.

Der später geschlossene, „der Höhe nach unangemessene“, Vergleich unter Mitwirkung des zweiten Anwalts habe nach Auffassung des Gerichts den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht entfallen lassen. Der Vergleichsabschluss sei ersichtlich als Reaktion auf die durch seine vorangegangenen Prozessfehler geschaffene ungünstige Lage erfolgt. Die Mandantin habe sich durch die Fehler ihres ersten Anwalts in einer ungünstigen Lage gesehen und einer drohenden Klageabweisung entgehen wollen.

Allerdings sei der Mandantin das Mitverschulden ihres zweiten Prozessvertreters über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 278 BGB zuzurechnen gewesen. Der neue Prozessbevollmächtigte habe schließlich prozessuale Möglichkeiten zur Schadensabwendung nicht genutzt: In Betracht gekommen sei insbesondere die „Flucht in die Säumnis“, um nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil innerhalb der Einspruchsfrist ergänzend vorzutragen und die Klage wieder schlüssig zu gestalten. Dies sei im konkreten Fall sogar gegen den Willen der Mandantin geboten gewesen. Alternativ hätte der neue Rechtsanwalt eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung ernsthaft erwägen müssen. Die Kosten für diese Möglichkeiten wären immer noch geringer gewesen als der Verzicht auf fast 16.000 Euro begründeter Forderung.

Vor diesem Hintergrund nahm das OLG eine Haftungsquote von einem Drittel zulasten des zuerst tätigen Rechtsanwalts und zwei Dritteln als anspruchsminderndes Mitverschulden der Mandantin an.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zur Schadensersatzforderung wegen einer Verletzung im Streichelgehege

Das LG Stralsund hat entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch ein Tier (hier: eine Ziege) verursachten Schaden im Streichelgehege haftet, wenn dieser alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (Az. 2 O 77/25).

LG Stralsund, Pressemitteilung vom 23.12.2025 zum Urteil 2 O 77/25 vom 23.12.2025

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund hat heute entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch ein Tier verursachten Schaden im Streichelgehege haftet, wenn dieser alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

Eine bei der klagenden Krankenversicherung versicherte Person besuchte im Sommer 2023 den beklagten Tierpark und betrat dort das Streichelgehege.

Die Klägerin behauptet, dass sie dort von einem kleinen, aber sehr kräftigen Ziegenbock angegriffen, mit den Hörnern in die Kniekehlen gestoßen und umgerannt worden sei, sodass sie zu Boden fiel und sich das rechte Knie verletzte.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das entsprechende Tier nicht für den Streichelzoo habe ausgewählt werden dürfen. Die Tiere seien ausgehungert und aggressiv gewesen.

Die Beklagte behauptete, dass die Ziegen stets gesättigt auf die Anlage gelassen würden. Einen entsprechenden Vorfall habe es bislang nicht gegeben. Die Beklagte habe alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die Sicherheit der Besucher des Streichelzoos zu gewährleisten. Auch habe die Versicherte das Gehege auf eigene Gefahr betreten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Ein Tierpark halte Ziegen zu Erwerbszwecken, also als Nutztiere. Daher haftet er für einen Personen- oder Sachschaden nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die beklagte Partei habe alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Einen Pflichtverstoß habe sie ausreichend widerlegt.

Das Gericht ist zwar überzeugt, dass die Klägerin durch einen Zusammenstoß mit einer Ziege zu Schaden kam. Dies beruhe aber nicht auf einem Fehlverhalten der beklagten Partei.

Diese habe auf der Anlage eine in vielen Streichelgehegen geläufige Ziegenrasse eingesetzt.

Dass diese Rasse sowohl bei weiblichen als auch männlichen Tieren Hörner aufweist, führt im konkreten Fall nicht zu einer Haftung des Tierparks. Anhand der Zeugenaussagen konnte nicht festgestellt werden, ob die Ziege die Geschädigte mit den Hörnern oder einem anderen Körperteil gestoßen habe. Für den Schaden habe es daher keine Rolle gespielt, dass die beklagte Partei diese Rasse für ihr Streichelgehege auswählte.

Es habe sich auch nicht bestätigt, dass die Ziege besonders aggressiv gewesen sei. Übereinstimmend berichteten die Zeugen von einem aufdringlichen Verhalten der Ziegen. Den Geschehensablauf selbst schilderten diese indessen unterschiedlich. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, ob es sich um einen gezielten Angriff einer Ziege handelte oder diese sich schlicht mit der Herde durch das Gehege bewegte, als es zum Zusammenstoß kam. Dass es schon zuvor ähnliche Fälle auf der Anlage gegeben habe, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch sei kein einzelnes aggressives Tier bekannt, vor welchem hätte gewarnt oder welches aus der Herde hätte entfernt werden müssen.

Auch ein ausgehungerter Zustand der Ziegen sei jedenfalls nicht ursächlich. Die Klägerin habe im Gegensatz zu anderen Personen innerhalb des Streichelgeheges kein Futter dabei gehabt. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass die Ziege im Anschluss auch nicht bei der Klägerin geblieben sei, um nach Futter zu suchen.

Jedem vernünftigen Besucher sei bewusst, dass bei einem Kontakt mit Tieren auch den Kontakt mit tierischem Verhalten bedeutet, welches spontan, willkürlich und zuweilen auch unerwartet sein könne und damit unter Umständen und in bestimmten Grenzen auch zu Gefahren für die Menschen im Gehege führen könne. Ob man diesen Kontakt wünsche, könne jeder Besucher nach seiner persönlichen Konstitution, Vorlieben und auch Tagesform frei entscheiden und andernfalls schlicht nicht das Gehege betreten. Sinn und Zweck sei es gerade den Tieren in einem Streichelgehege nahe zu kommen. Dass eine der Ziegen einen „anrempelt“, ob allein oder in der Gruppe, könne dabei durchaus vorkommen und sei eine Möglichkeit, auf die sich ein Besucher eines solchen Streicheltierzoos auch einstellen sollte. Ein derartiges Vorkommnis sei durch einen Tierpark auch bei aller Sorgfalt nicht zu verhindern.

Quelle: Justiz Online in Mecklenburg-Vorpommern, Landgericht Stralsund

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Lohnersatz für Eltern bei fehlendem Kita-Platz nur eingeschränkt

Kann die Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, liegt darin eine Verletzung ihrer aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet lt. LG Frankenthal aber am Tag der Bereitstellung des Platzes (Az. 3 O 148/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 23.12.2025 zum Urteil 3 O 148/25 vom 04.12.2025 (nrkr)

Kann die Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, liegt darin eine Verletzung ihrer aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet aber am Tag der Bereitstellung des Platzes. Da eine zusätzliche Eingewöhnungszeit im Sozialrecht nicht vorgesehen ist, kann auch kein Ersatz für den mit der Eingewöhnung verbundenen Lohnausfall oder sonstige Aufwendungen der Eltern verlangt werden. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden und die Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen weitgehend abgewiesen.

Die Frau meldete ihr Kind über das Internetportal der Stadt zunächst ab Januar 2025 in zwei Kindertagesstätten und später ab Anfang März 2025 noch in einer dritten Kita an. Da sie keinen Platz erhielt, machte sie ihren Anspruch vor dem Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren geltend. Schließlich bot ihr die Stadt ab Mitte März 2025 einen Betreuungsplatz. Die Mutter verlängerte ihre Elternzeit darauf bis Ende April 2025, um ihr Kind während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten zu begleiten. Diese Eingewöhnung habe sie eigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen wollen, argumentierte die junge Frau. Da die Stadt nicht zahlte, machte die Mutter ihre Forderung vor dem Landgericht geltend.

Die Kammer hat entschieden, dass die Stadt nur sehr eingeschränkt Schadenersatz leisten muss. Die Stadt habe ihre Amtspflicht lediglich für den Zeitraum von Anfang März bis Mitte März 2025 verletzt. Für die Zeit davor und auch danach könne die Mutter keinen Lohnersatz verlangen. Sie habe ihr Kind zwar zunächst ab Januar, dann aber in einer dritten Kita erst ab Anfang März 2025 angemeldet. Das habe die Stadt so verstehen dürfen, dass an einem Betreuungsbedarf bereits ab Januar nicht mehr festgehalten werde. Zudem sei der gesetzliche Kita-Anspruch bereits mit der Bereitstellung des Kita-Platzes erfüllt und nicht erst nach Abschluss der Eingewöhnung. Eine Eingewöhnungszeit sei im Sozialgesetz nicht vorgesehen und die Aufwendungen hierfür von den Eltern selbst zu leisten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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