Zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

Das OLG Stuttgart entschied, dass einer Influencerin für verkaufsfördernde Aktivitäten auf ihrem Instagram-Account auch ohne schriftliche Vereinbarung mit einem Modeunternehmen eine Umsatzbeteiligung zustehen kann (Az. 14 U 155/19).

 

Zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil 14 U 155/19 vom 12.03.2020

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Agnes Aderhold hat mit seiner Entscheidung vom 12.03.2020 ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, mit der die GmbH zur Auskunft über die von ihr verkauften Kleidungsstücke und festgestellt wurde, dass der Influencerin auch über ihr Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführerin hinaus eine Umsatzbeteiligung zusteht.

Dem liegt zugrunde, dass die seinerzeit 20-jährige Klägerin sich seit 2013 als „Fashion-Bloggerin“ betätigt hatte und auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel postete. Sie erlangte aufgrund damals bereits ca. 50.000, heute rund 900.000 Followern auf Instagram einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der beklagten GmbH – ohne schriftliche Niederlegung – mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.

Der Zahlungsverkehr lief in der Folge u. a. über ein PayPal-Konto, wovon Geld auf ein der Klägerin zugängliches Konto floss. Diese war ab November 2015 Geschäftsführerin der zunächst als Unternehmergesellschaft (UG) gegründeten Beklagten und bezog dafür kein Gehalt. Vielmehr sollten ihr weiterhin ein 10 Prozent Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke „Blackdope“ vertriebenen Produkte zustehen. Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH war deren heutiger Geschäftsführer. Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 01.06.2016 aus der GmbH aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie einen Auskunftsanspruch sowie die Feststellung geltend macht, dass die beklagte GmbH abzüglich bereits bezahlter rund 21.000 Euro ihr 10 Prozent des Nettoumsatzes bezahlen müsse. Dem hat das Landgericht erstinstanzlich nur teilweise stattgegeben: Bis zu ihrem Ausscheiden stehe der Influencerin eine zehnprozentige Beteiligung an den mit „Blackdope-Produkten“ erzielten Nettoumsatz zu; nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen 2-Jahres-Zeitraum einen auf 5 Prozent reduzierten Anspruch.

Dies wird vom Oberlandesgericht bestätigt, das die Berufung der Beklagten zurückweist. Zwar hätten die Parteien keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bei der UG bzw. GmbH getroffen, doch sei diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung sei zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung „Blackdope“ sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden.

Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, so berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und im Hinblick auf das zunehmende „Verblassen“ der Verbindung der „Blackdope“-Produkte mit der Klägerin befristet worden wäre. Der Senat hält daher wie das Landgericht eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin für sachgerecht.

Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt nach Auffassung des Senates nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung.

Daneben besteht entsprechend § 242 BGB auch ein Anspruch der geschäftlich unerfahrenen Influencerin auf Auskunftserteilung, da sie über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis war und ist. Dieser Anspruch sei mit der pauschalen Mitteilung der Beklagten, im 2-Jahres-Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin habe der Bruttoumsatz mit den Produkten rund 490.000 Euro betragen, bis heute nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Doppelte Entschädigung für Fluggäste bei Flugannullierung und anschließender Verspätung des Alternativfluges

Der EuGH entschied, dass einem Fluggast bei einer Flugannullierung und einer anschließenden Verspätung des Alternativfluges eine doppelte Entschädigung zustehen kann (Rs. C-832/18).

 

Doppelte Entschädigung für Fluggäste bei Flugannullierung und anschließender Verspätung des Alternativfluges

EuGH, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil C-832/18 vom 12.03.2020

Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges erhalten und einen Alternativflug akzeptiert hat, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges.

Reisende buchten bei Finnair einen Direktflug von Helsinki (Finnland) nach Singapur. Dieser für den 11. Oktober 2013 um 23:55 Uhr vorgesehene Flug wurde jedoch aufgrund eines in der Maschine aufgetretenen technischen Problems annulliert. Nach Annahme eines entsprechenden Angebots der Finnair wurden die Reisenden auf den Flug Helsinki/Singapur via Chongqing (China), Abflugzeit am darauf folgenden Tag, dem 12. Oktober 2013, um 17:40 Uhr und geplante Ankunftszeit in Singapur am 13. Oktober um 17:25 Uhr, umgebucht. Finnair führte den Alternativflug Helsinki/Chongqing/Singapur aus. Wegen einer ausgefallenen Servolenkung für das Steuerruder der betreffenden Maschine verzögerte sich jedoch ihre anderweitige Beförderung. Sie kamen daher in Singapur am 14. Oktober 2013 um 00:15 Uhr an.

Die Reisenden erhoben Klage gegen Finnair auf Verurteilung der Fluggesellschaft zur Zahlung eines Betrags nach der Fluggastrechteverordnung1 an jeden von ihnen in Höhe von 600 Euro zuzüglich Zinsen wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges Helsinki/Singapur. Außerdem beantragten sie, Finnair auch zur Zahlung eines Betrags an jeden von ihnen in Höhe von 600 Euro zuzüglich Zinsen wegen der mehr als dreistündigen Verspätung der Ankunft des Alternativfluges Helsinki/Chongqing/Singapur zu verurteilen.

Finnair gewährte eine Ausgleichsleistung von 600 Euro wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges Helsinki/Singapur. Die Gesellschaft weigerte sich jedoch, die zweite von den Reisenden begehrte Ausgleichszahlung zu leisten, zum einen, weil sie keinen Anspruch auf eine zweite Ausgleichszahlung nach der Verordnung hätten, und zum anderen, weil der Alternativflug wegen „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne dieser Verordnung verzögert gewesen sei. Eine der drei Servolenkungen des Steuerruders zur Lenkung des Flugzeugs, das diesen Flug ausgeführt habe, sei ausgefallen, wobei der Hersteller des Flugzeuges mitgeteilt habe, dass mehrere Maschinen dieses Typs einen versteckten Fabrikations- bzw. Konstruktionsfehler aufwiesen, der die Servolenkungen des Steuerruders betreffe. Außerdem handle es sich bei der Servolenkung des Steuerruders um ein „On condition“-Teil, das nur bei Defekt des früheren Teils durch ein neues Teil ersetzt werde.

Unter diesen Umständen hat das Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki, Finnland) den Gerichtshof befragt, ob ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erhalten und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges hat, wenn diese Verspätung ein Ausmaß erreicht, das zu einer Ausgleichszahlung berechtigt, und das Luftfahrtunternehmen des Alternativfluges dasselbe ist wie das des annullierten Fluges.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung keine Bestimmung enthält, mit der die Rechte der Fluggäste, die wie im vorliegenden Fall anderweitig befördert werden, beschränkt werden sollen; das gilt auch für ihren etwaigen Ausgleichsanspruch. Daher hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Fluggast, der, nachdem er den vom Luftfahrtunternehmen infolge der Annullierung seines Fluges angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von diesem Luftfahrtunternehmen für den Alternativflug geplanten Ankunftszeit erreicht hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Fluggäste, die Annullierungen oder große Verspätungen hinnehmen mussten, hatten nämlich diese Unannehmlichkeiten sowohl in Verbindung mit der Annullierung ihres ursprünglich gebuchten Fluges als auch später aufgrund der großen Verspätung ihres Alternativfluges. Daher steht es im Einklang mit dem Ziel, diesen großen Unannehmlichkeiten abzuhelfen, wenn diesen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch für jede dieser aufeinander folgenden Unannehmlichkeiten gewährt wird.

Das vorlegende Gericht fragt zudem, ob sich ein Luftfahrtunternehmen für die Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen kann, die mit dem Defekt eines Teils zusammenhängen, das nur wegen Defekts des früheren Teils ausgetauscht wird, sofern er ständig ein Ersatzteil vorrätig hält.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung als „außergewöhnliche Umstände“ Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind. Technische Mängel, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen, können als solche grundsätzlich keine „außergewöhnlichen Umstände“ darstellen. Der Defekt eines „On condition“-Teils, auf dessen Austausch sich das Luftfahrtunternehmen durch ständiges Vorrätighalten eines Ersatzteils vorbereitet hat, ist aber ein Vorkommnis, das seiner Natur oder Ursache nach Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich zu beherrschen ist, es sei denn, ein solcher Defekt ist nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich also für die Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, die mit dem Defekt eines „On condition“-Teils zusammenhängen.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

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Sanktionen gegen Italien wegen Nichtrückforderung rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährter Beihilfen

Italien wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert hat. Italien wird daher an den Unionshaushalt einen Pauschalbetrag von 7.500.000 Euro und, beginnend mit dem 12.03.2020, ein Zwangsgeld von 80.000 Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen müssen. So entschied der EuGH (Rs. C-576/18).

Sanktionen gegen Italien wegen Nichtrückforderung rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährter Beihilfen

EuGH, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil C-576/18 vom 12.03.2020

Italien wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert hat.

Italien wird daher an den Unionshaushalt einen Pauschalbetrag von 7.500.000 Euro und, beginnend mit dem heutigen Tag, ein Zwangsgeld von 80.000 Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen müssen.

2008 hat die Kommission entschieden1, dass bestimmte Beihilfen Italiens zugunsten der Hotelunternehmen in Sardinien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Daher hatte Italien diese rechtswidrigen Beihilfen (in Höhe von insgesamt etwa 13,7 Mio. Euro) von den Empfängern unverzüglich und tatsächlich zurückzufordern.

Mit Urteil vom 29. März 20122, das im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage der Kommission erging, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich waren, um die streitigen Beihilfen zurückzufordern.

Da Italien nach Ansicht der Kommission dem Urteil noch immer nicht nachgekommen war, hat die Kommission 2018 eine zweite Vertragsverletzungsklage gegen Italien erhoben. Im Rahmen dieser zweiten Klage hat die Kommission beantragt, Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds zu verurteilen.

Mit seinem Urteil vom 12.03.2020 stellt der Gerichtshof fest, dass Italien gegen seine Pflicht verstoßen hat, das Urteil von 2012 durchzuführen, da Italien bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist (am 11. September 2014) nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die streitigen Beihilfen insgesamt zurückzufordern.

Der Gerichtshof betont, dass Italien sein Vorbringen, dass die Rückforderung der gesamten streitigen Beihilfen unmöglich sei, nicht bewiesen hat.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass das Gericht der Europäischen Union die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission von 2008 abgewiesen3 und der Gerichtshof diese Abweisung bestätigt hat4. Daher dürfen italienische Gerichte bei der Beitreibung der streitigen Beihilfen keinen Aufschub gewähren.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass Italien sich nicht auf das berechtigte Vertrauen der Empfänger rechtswidriger Beihilfen berufen kann, da dieses Argument vom Gerichtshof in seinem Urteil von 2012 zurückgewiesen worden ist.

Unter Anerkennung der Anstrengungen, die Italien zur Beitreibung der streitigen Beihilfen unternommen hat (2019 soll 89 % des Gesamtbetrags der Beihilfen zurückgefordert worden sein, d. h. 83 % dieses Betrags zuzüglich Zinsen), hält es der Gerichtshof für angemessen, gegen Italien finanzielle Sanktionen in Form eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags zu verhängen.

Hinsichtlich des Zwangsgelds berücksichtigt der Gerichtshof die Schwere der Zuwiderhandlung, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs geführt hat, und ihre erhebliche Dauer (über sieben Jahre seit dem ersten Urteil des Gerichtshofs).

Bei der Berechnung des Zwangsgelds hat der Gerichtshof zudem die Zahlungsfähigkeit Italiens beurteilt, indem er insbesondere berücksichtigt hat, dass das Bruttoinlandsprodukts (BIP) Italiens 2008, 2009, 2012 und 2013 gesunken ist, aber seit 2015 wieder ansteigt.

Der Gerichtshof führt ferner aus, dass die Umstände der Rechtssache den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Zahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen, um künftige ähnliche Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht zu vermeiden.

Daher verurteilt der Gerichtshof Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 7.500.000 Euro und eines Zwangsgelds von 80.000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Anwendung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil von 2012 nachzukommen (wobei dieses Zwangsgeld ab Verkündung des Urteils vom 12.03.2020 und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2012 geschuldet wird).

Fußnoten

1 Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. 2008, L 302, S. 9).

2 Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2012, Kommission/Italien (C-243/10).

3 Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Regione Autonoma della Sardegna u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08).

4 Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen C-630/11P bis C-633/11P).

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Neue KMU-Strategie der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat eine neue KMU-Strategie vorgelegt. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, KMU grenzübergreifende Tätigkeiten zu erleichtern, Zugang zu Finanzierungen zu gewährleisten und eine Vorreiterrolle beim digitalen und ökologischen Wandel zu übernehmen.

 

Neue KMU-Strategie der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 10.03.2020 eine neue KMU-Strategie vorgelegt. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, KMU grenzübergreifende Tätigkeiten zu erleichtern, Zugang zu Finanzierungen zu gewährleisten und eine Vorreiterrolle beim digitalen und ökologischen Wandel zu übernehmen.

Die Strategie enthält einen Maßnahmenkatalog, der sich auf folgende drei Bereiche fokussiert:

Kapazitätsaufbau und Unterstützung des Übergangs zu Nachhaltigkeit und Digitalisierung, u. a .:

  • Um KMU beim Übergang zu nachhaltigeren Geschäftsmodellen zu unterstützen, soll das Enterprise Europe Network (EEN) mit speziellen Nachhaltigkeitsberatern und weiteren Nachhaltigkeitsdiensten optimiert werden.
  • In bis zu 240 Zentren für digitale Innovationen sollen KMU zielgerichtete Beratung zu Nachhaltigkeits- und Digitalisierungsfragen erhalten. Das EEN wird eng mit diesen Zentren zusammenarbeiten.
  • Die EU-Kommission wird im Rahmen des Europäischen Innovationsrates zur Förderung disruptiver Innovationen, mind. 300 Mio. Euro für Start-ups und KMU bereitstellen, um Innovationen im Rahmen des Green Deals zu fördern.
  • Zum Kompetenzaufbau im Bereich KI, Cybersicherheit oder Blockchain will die EU-Kommission Kurzlehrgänge zum Thema Digitales entwickeln. Außerdem ist angekündigt, die europäische Agenda für Kompetenzen zu überarbeiten und u. a. einen Pakt für Kompetenzen mit einer eigenen KMU-Komponente vorzulegen.

Abbau der regulatorischen Hürden und Verbesserung des Marktzugangs, u. a:

  • Die EU-Kommission wird einen hochrangigen KMU-Beauftragten ernennen, der u. a. sicherstellen soll, dass neue Rechtsvorschriften KMU freundlich sind. Außerdem wird er eine große Rolle in der neuen Plattform „Fit for Future“ (neue hochrangige Gruppe, die an die Stelle der REFIT-Plattform treten soll) spielen und aus Sicht von KMU ermitteln, welche Rechtsvorschriften für KMU besonders großen Aufwand verursachen.
  • Im Hinblick auf neue Rechtsvorschriften wird das REFIT-Programm durch die Einführung des One-in-one-out Grundsatzes gestärkt und ergänzt.
  • Mit der neuen politische Initiative, dem sog. EU Start-up Nations Standard, sollen bewährte Verfahren von den Mitgliedstaaten auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ausgetauscht und verbreitet werden, um KMU ein schnelleres Wachstum zu ermöglichen. Ziel ist es, Europa attraktiv für Start-ups und Scale-ups zu machen. Im Fokus soll u. a. die Erleichterung von Unternehmensgründungen und die grenzüberschreitende Expansion, die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für die Expansion und die Förderung grenzübergreifender digitaler Instrumente und Plattformen stehen.
  • Im Hinblick auf die Dienstleistungsrichtlinie sollen Partnerschaften zwischen Grenzregionen dazu beitragen, dass KMU Dienstleistungen einfacher erbringen können. Bis Ende 2020 sollen drei Pilotbereiche ermittelt werden, in denen Partnerregionen die Vorschriften und Verfahren für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, z. B. im Bereich der Arbeitnehmerentsendung, gemeinsam koordinieren, verbessern und angleichen. Die EU-Kommission will sich dafür einsetzen, dass die EU-Mitgliedstaaten das einheitliche digitale Zugangstor KMU-freundlich umsetzen.
  • regulatorische Sandkästen: Innovative Lösungen, die noch nicht in Verordnungen oder Leitlinien berücksichtigt sind, sollen zusammen mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden in der Praxis getestet werden können. Die EU-Kommission will die EU-Mitgliedstaaten durch ein Pilotprojekt ermutigen, Vorschläge dazu auszuarbeiten.
  • Vergabe öffentlicher Aufträge: Die EU-Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggeber werden aufgefordert, die Flexibilität zu nutzen, die der neue EU-Rahmen für die Auftragsvergabe bietet, so z. B. Unterteilung von größeren Aufträgen in kleinere Lose oder die Digitalisierung der Vergabeverfahren abzuschließen. Zur Förderung der grenzüberschreitenden Auftragsvergabe sollen digitale Plattformen verwendet werden. Des Weiteren will die EU-Kommission ein Gütesiegel für öffentliche Auftraggeber einführen, die sich an KMU-freundliche Beschaffungspraktiken halten. KMU, die umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen anbieten, können durch eine stärkere Nutzung des umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens unterstützt werden.
  • Übertragung von Unternehmen erleichtern: Die EU-Kommission wird die EU-Mitgliedstaaten unterstützen, die Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen und die zweite Chance umzusetzen, indem sie bei der Einrichtung von Frühwarnmechanismen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten hilft.
  • Zahlungsverzug: Laut EU-Kommission ist Zahlungsverzug der Grund für jede vierte Insolvenz von KMU in der EU. Ein Wandel in der Unternehmenskultur hin zu prompten Zahlungen ist notwendig. Daher will die EU-Kommission die Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie unterstützen, indem sie starke Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente einführt. Ferner könnten über eine virtuelle Beobachtungsstelle z. B. Zahlungsverzögerungen überwacht oder die Machbarkeit alternativer Streitbeilegungs-/Schlichtungsverfahren geprüft werden.

Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, u. a.

  • Unterstützung von KMU-Börsengängen über einen KMU-IPO-Fonds
  • Fintech-Innovationen auf Blockchain-Basis können es KMU ermöglichen, direkt mit Investoren in Kontakt zu treten. So könnten sie Kryptoanlagen und digitale Token als Anleihen ausgeben. Dies würde KMU eine schnellere, effizientere und kostengünstigere Finanzierung ermöglichen. Die Nutzung von Kryptoanlagen und die Einführung von digitalen Token durch KMU will die EU-Kommission mit der künftigen EU-Strategie zur Digitalisierung des Finanzsektors erleichtern.
  • Investitionsinitiative für grüne Technologien, um Finanzmittel der EU, der EU-Mitgliedstaaten und des Privatsektors zu bündeln, damit innovative KMU und Start-ups, die Lösungen mit umweltfreundlichen Technologien entwickeln, besser an Beteiligungskapital kommen
  • ESCALAR-Initiative zur Erschließung neuer Wege der Risikoteilung mit dem Privatsektor, um das Volumen von Risikokapitalfonds zu erhöhen

KMU-Definition

Die Ergebnisse der Konsultation zur KMU-Definition als auch Studien zeigen, dass die KMU-Definition ihren Zweck erfüllt und für die große Mehrheit der KMU leicht anzuwenden ist. Daher wird sich die EU-Kommission mit konkret aufgeworfenen Fragen, wie z. B. komplexe Eigentumsstrukturen oder etwaige Lock-in-Effekte, befassen und Bericht erstatten.

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Eilantrag gegen „Mietendeckel“ erfolglos

Das BVerfG hat einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sog. Mietendeckel) abgelehnt. Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird (Az. 1 BvQ 15/20).

 

Eilantrag gegen „Mietendeckel“ erfolglos

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Beschluss 1 BvQ 15/20 vom 10.03.2020

Mit am 12.03.2020 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sog. Mietendeckel) abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Soll ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab. Die Kammer hatte darüber im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde. Die Antragstellenden selbst räumen ein, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden.

Mit Beschlüssen vom selben Tage hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidungen angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargetan haben, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind (1 BvR 475/20) beziehungsweise dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht (1 BvR 515/20).

Sachverhalt:

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verbietet es im Land Berlin, höhere Mieten als im laufenden Mietverhältnis am 18. Juni 2019 geschuldet oder als bei Neu- beziehungsweise Wiedervermietung nach dem 18. Juni 2019 vereinbart zu fordern. Bei Neu- oder Erstvermietung von Wohnraum ist ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Miete verboten, die bestimmte Höchstgrenzen übersteigt. Ab dem 23. November 2020 ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, die die Höchstgrenzen um mehr als 20 % übersteigt und nicht im Einzelfall genehmigt wurde. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, Mieterinnen und Mietern sowie Behörden Auskunft über die am 18. Juni 2019 für die jeweilige Wohnung geschuldete Miete beziehungsweise die zur Berechnung der Mietobergrenzen maßgeblichen Umstände zu erteilen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln sind Verstöße gegen diese Vorgaben als Ordnungswidrigkeiten definiert und können mit Bußgeldern belegt werden. Die Antragstellenden sind Vermieterinnen und Vermieter in Berlin und beantragen, diese Vorschrift vorläufig außer Kraft zu setzen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Ist der Ausgang der Verfassungsbeschwerde offen, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.

II.1. Die hier beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedenfalls die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besaß, muss als offen bezeichnet werden.

2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall des Antrags, ein Gesetz außer Vollzug zu setzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben.

3. Die für die Vermieterinnen und Vermieter mit der vorläufigen Anwendbarkeit der Norm verbundenen Nachteile überwiegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Nachteile, die mit einem vorläufigen Wegfall der Bußgeldbewehrung für die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt einhergehen.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, sind die Nachteile, die sich aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, zwar von besonderem Gewicht. So liegt in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung der Betroffenen. Auch kann die Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro eine empfindliche Belastung darstellen. Dabei liegt die Verantwortung für die Kenntnis der sanktionierten Pflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen bei den Vermieterinnen und Vermietern. Mit einer Geldbuße werden vorsätzliche und fahrlässige Fehlentscheidungen belegt. Insoweit verbindet sich die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte mit dem Risiko persönlicher Sanktionen.

Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gesetz auf Kriterien abstellt, die den Vermieterinnen und Vermietern bereits bekannt sind. Die für den Anwendungsbereich des Gesetzes und für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgeblichen Umstände haben weitgehend schon bislang zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB in den Berliner Mietspiegel Eingang gefunden. Zudem unterliegt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dem Opportunitätsprinzip; von der Verhängung eines Bußgelds kann daher insbesondere dann abgesehen werden, wenn erkennbar überforderte Vermieterinnen oder Vermieter tatsächlich nur fahrlässig gehandelt haben. Schließlich gilt das Verbot des Forderns oder Entgegennehmens einer nach § 5 MietenWoG Bln unzulässigen Miete erst ab dem 23. November 2020, denn die Kappung der Bestandsmieten tritt erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Vermieterinnen und Vermieter haben damit Zeit, um sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellenden ist auch nicht erkennbar, dass Vermieterinnen und Vermieter jenseits des durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzulässigen Miete daran gehindert wären, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen zu lassen und ihnen deshalb ein irreversibler Schaden entstehen könnte.

Würde dagegen die einstweilige Anordnung erlassen und erweist sich das Gesetz später als verfassungsgemäß, entfiele die Bußgeldbewehrung. Das ließe zwar die in den §§ 3 ff. MietenWoG Bln geregelten Verbote und Pflichten selbst unberührt. Mieterinnen und Mieter könnten sich gegen die Verletzung von Auskunftspflichten und gegen überhöhte Mietverlangen grundsätzlich auch zur Wehr setzen und es wäre ein behördliches Einschreiten möglich. Doch entfiele mit der vorläufigen Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen. Die Wirksamkeit des Gesetzes wäre also deutlich gemindert. Zudem dürften Mieterinnen und Mieter – und sei es nur aus Unwissenheit – vielfach davon absehen, ihre Rechte zu verfolgen. Auch eine behördliche Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten erforderte in Anbetracht von etwa 1,5 Millionen betroffener Wohnungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte ohne die Bußgeldbewehrung daher erheblich. Damit waren die strengen Anforderungen für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes nicht erfüllt.

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„DWD WarnWetter-App“ darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden

Der BGH entschied, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine App mit zahlreichen über Wetterwarnungen hinausgehenden Informationen zum Wetter nicht kostenlos und werbefrei anbieten darf (Az. I ZR 126/18).

 

„DWD WarnWetter-App“ darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden

BGH, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil I ZR 126/18 vom 12.03.2020

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine App mit zahlreichen über Wetterwarnungen hinausgehenden Informationen zum Wetter nicht kostenlos und werbefrei anbieten darf.

Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen wie Wetterberichte über das Internet und über eine App für mobile Endgeräte an. Die App der Klägerin ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Seine Aufgaben sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Dazu gehören etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG) und die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Für seine Dienstleistungen verlangt der DWD grundsätzlich eine Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG). Die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen an die Allgemeinheit ist allerdings entgeltfrei (§ 6 Abs. 2a DWDG). Solche unentgeltlichen Leistungen darf der DWD nach § 4 Abs. 6 DWDG selbst öffentlich verbreiten.

Seit Juni 2015 bietet der DWD eine „DWD WarnWetter-App“ für mobile Endgeräte an. Mit dieser App können nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch zahlreiche allgemeine Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App war – in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Version – für alle Inhalte unentgeltlich und werbefrei.

Die Klägerin hält das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der DWD WarnWetter-App für wettbewerbswidrig, da der DWD allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Die DWD WarnWetter-App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt.

Das Landgericht hat die Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, die bestimmen, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG angesehen. In dem unentgeltlichen Anbieten der Warnwetter-App hat das Landgericht einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen und die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschäftlich gehandelt. Sie sei vielmehr zur Erfüllung der ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben tätig geworden. Soweit sie durch das Nichterheben einer Gegenleistung möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten habe und dies gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst verstoße, begründe dies kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil im Wesentlichen wiederhergestellt.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt

Das Berufungsurteil musste schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht durch Teilurteil über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche entscheiden und den Rechtsstreit wegen der öffentlich-rechtlichen Ansprüche an das Verwaltungsgericht verweisen durfte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen selbst prüfen müssen. Der Bundesgerichtshof musste den Rechtsstreit gleichwohl nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen, weil er die Sache auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden konnte.

Danach hatte die Klage Erfolg. Der DWD hat mit seinem für die Nutzer kostenlosen und nicht durch Werbung finanzierten Angebot einer WarnWetter-App zwar nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt. Er hat dabei aber die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen WarnWetter-App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten, sondern darüber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten. Deshalb ist das Angebot der WarnWetter-App als geschäftliche Handlung anzusehen und an den Regeln des Wettbewerbsrechts zu messen.

Bei den Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen darf und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen muss oder – wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird – diese Leistungen mittelbar etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren muss. Diese Regelungen haben den Zweck, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 6 DWDG

(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind

1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft, […]

3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,

a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder

b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, […]

(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.

§ 6 Abs. 2 und 2a Nr. 2 DWDG

(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.

(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei: […]

2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung, […].

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 2 Abs.1 Nr. 1 UWG

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen, […]

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Experten lehnen Gesetzentwurf der FDP zu Legal Tech ab

Am 11.03.2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages eine Anhörung zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur „Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts“ und zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN „Anwaltliches Berufsrecht zukunftsfest machen“ statt. Darüber berichtet die BRAK.

Experten lehnen Gesetzentwurf der FDP zu Legal Tech ab

Legal Tech, Erfolgshonorar und interprofessionelle Zusammenarbeit – Anhörung im Rechtsausschuss

BRAK, Pressemitteilung vom 11.03.2020

Am 11.03.2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur „Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts“ vom 18.04.2019 (BT-Drs. 19/9527) und zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN „Anwaltliches Berufsrecht zukunftsfest machen“ vom 29.01.2020 (BT-Drs.19/16884) statt.

Neben Dr. Daniel Halmer, LexFox GmbH, Markus Hartung, Rechtsanwalt und Mediator, und André Haug, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), waren auch Edith Kindermann, Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins e. V., Dr. Birte Lorenzen, Mitglied des Ausschusses RDG der BRAK und Florian Stößel, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., sowie Prof. Dr. Dirk Uwer, LL.M., Rechtsanwalt, und Prof. Dr. Christian Wolf, Leibniz Universität Hannover, als Experten geladen.

Mit den erörterten Themen hat sich die BRAK in der Vergangenheit bereits intensiv befasst (Presseerklärungen der BRAK Nrn. 14/2019 , 10/2019 und 6/2019 ).

Alle Experten erhielten Gelegenheit, vor der Anhörung vorbereitende schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Die schriftlichen Ausführungen von Dr. Birte Lorenzen und Prof. Dr. Christian Wolf hat die BRAK veröffentlicht.

Dr. Birte Lorenzen spricht zu Beginn ihres Statements den Kern der Bemühungen um eine Öffnung des RDG deutlich an: Das RDG interessiere plötzlich alle, weil es ums Geld gehe. Man habe die Rechtsordnung als „Rohstoff“ für sich entdeckt, in dem nach skalierbaren Rechtsproblemen gesucht werde, aus denen man ein möglichst lukratives Geschäftsmodell destillieren könne. Der Verbraucherschutz sei ein vorgeschobenes Argument. Immerhin müssten Verbraucher im Erfolgsfalle bei Legal Tech-Anwendungen 30-50 Prozent ihres Anspruches abgeben. Beim Anwalt sei das nicht der Fall.

Den Entwurf der FDP-Fraktion lehnt Lorenzen ab (vgl. Stellungnahme), da er keine hinreichende Qualität der Beratung, gerade im Hinblick auf den Verbraucherschutz, gewährleiste. „Legal Tech-Anbieter setzen nur dort an, wo sie sich selbst einen möglichst hohen Gewinn durch standardisierte Bearbeitung erhoffen“. Das RDG setzte, u. a. zum Schutz der Rechtssuchenden, an der Person, nicht am Weg der Erbringung einer Rechtsdienstleistung an. Die Digitalisierung sei kein Grund, hiervon abzurücken, im Gegenteil. Den Legal Tech-Anbietern komme es nicht auf die bestmögliche Lösung für jeden Einzelfall an, da dies nicht in ihr gewinnoptimiertes Geschäftsmodell passe. Industrielle Anspruchsdurchsetzung überlaste zudem die Ressourcen der Justiz.

Auch sei ein Qualitätsverlust zu befürchten, wenn Rechtssuchende sich in Legal Tech-Tools und ihren schematischen Abfragemechanismen selbst beraten. Eine individuelle Prüfung finde nicht statt.

Schließlich könne die Rechtsfortbildung in Bereichen, in denen automatisierte Dienstleistungen erbracht werden, zum Erliegen kommen. „Es ist deshalb ein erheblicher Kollateralschaden für das Rechtssystem als Ganzes zu befürchten“, so Lorenzen.

Ähnlicher Auffassung ist auch Prof. Dr. Christian Wolf: Er hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen den FDP-Entwurf. „Grundsätzlich lässt sich durch Algorithmen keine juristische Rechtsanwendung abbilden“. Der FDP-Vorschlag greife schwerwiegend in den Schutzbereich des RDG ein. Die Regelung lade zur Umgehung des anwaltlichen Berufsrechts ein und stelle nicht hinreichend sicher, dass Rechtsberatung qualifiziert erfolge. Im Übrigen sorge Legal Tech nicht für Zugang zum Recht. Laut einer Statistik aus dem Jahre 2018 seien vor deutschen Amtsgerichten 832.856 Verfahren mit anwaltlicher Vertretung geführt worden, 32,4 Prozent in Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 600 Euro. Der Zugang zum Recht sei damit nachweislich gegeben. Rechtsberatung durch Algorithmen sei damit zu vergleichen, dass man die Bundestagswahlen abschaffe und stattdessen durch Algorithmen errechnen lasse, wie sich das Parlament künftig zusammen zu setzen habe. Das könne nicht gewollt sein.

Edith Kindermann betonte, dass es nicht auf die Binnensicht der Rechtsdienstleister, sondern auf die Verbrauchersicht ankommen müsse.

Auch Prof. Dr. Dirk Uwer und Markus Hartung bezeichneten den FDP-Entwurf als ungeeignet bzw. nicht kohärent und wenig nachhaltig. Uwer führt aus, dass der Gesetzesentwurf auch technische Schwachpunkte enthalte. Er würde letztlich die völlige Freigabe außergerichtlicher Rechtsberatung bedeuten, solange sie nur automatisiert erfolge.

André Haug konzentrierte sich in seinem Statement auf das anwaltliche Berufsrecht und erinnerte an die Vorschläge zur Reform des berufsrechtlichen Gesellschaftsrechts von BRAK und DAV. Erforderlich sei, neben den Kapitalgesellschaften auch die Kommanditgesellschaft zuzulassen, und zwar auch solche, deren Komplementär eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist. Die derzeitige Gesetzeslage werde europarechtlichen Anforderungen nicht gerecht und behindere die Freizügigkeit der Anwälte. Auch die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Gesellschaften und Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung müsse künftig möglich sein.

Hinsichtlich interprofessioneller Zusammenarbeit gehe der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgesehene Vorschlag viel zu weit. Der Mandantenschutz durch besondere anwaltliche Pflichten und Privilegien dürfe nicht dadurch ausgehebelt werden, dass sich Dritte, die diesen nicht unterliegen, mit Anwälten zusammenschließen. Die BRAK schlage daher eine eigene Regelung vor, die bereits mit einer Stellungnahme ( BRAK-Stellungnahme Nr. 25/2019 ) veröffentlicht worden sei.

Die Anhörung und die sich anschließende Debatte lassen vermuten, dass die Themen die Anwaltschaft noch eine ganze Weile beschäftigen werden. Die BRAK bleibt bei ihrer Auffassung, dass es keiner Regulierung im RDG bedarf, da Rechtsberatung Sache der Anwaltschaft bleiben muss. Auch hinsichtlich des anwaltlichen Gesellschaftsrechts hält die BRAK an ihrem Vorschlag fest ( BRAK-Stellungnahme Nr. 15/2018 ).

Die BRAK wird die weiteren Entwicklungen daher kritisch begleiten.

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Wichtiger Schritt für bessere Finanzaufsicht

Der vzbv und die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) begrüßen den heutigen Beschluss des Bundeskabinetts für eine bessere Finanzaufsicht. Demnach soll die BaFin ab 2021 die Aufsicht über die rund 38.000 in Deutschland zugelassenen Finanzanlagevermittler übernehmen.

 

Wichtiger Schritt für bessere Finanzaufsicht

vzbv, Pressemitteilung vom 11.03.2020

  • Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für bessere Finanzaufsicht.
  • Ab 2021 sollen Anlagevermittler von der BaFin beaufsichtigt werden.
  • vzbv und DK fordern Verabschiedung des Gesetzes bis zur Sommerpause.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) begrüßen den Beschluss des Bundeskabinetts vom 11.03.2020 für eine bessere Finanzaufsicht. Demnach soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ab 2021 die Aufsicht über die rund 38.000 in Deutschland zugelassenen Finanzanlagevermittler übernehmen. Bisher werden Anlagevermittler je nach Bundesland von den Industrie- und Handelskammern oder den Gewerbeämtern beaufsichtigt.

„Es ist gut, dass die Bundesregierung den Koalitionsvertrag wie geplant umsetzt. Eine einheitliche BaFin-Aufsicht über den Finanzvertrieb ist seit Jahren überfällig. Finanzvertriebe müssen von unabhängigen Behörden überwacht werden, nicht von ihrer eigenen Interessenvertretung“ sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Die Bundesregierung sieht in ihrem Koalitionsvertrag vor, die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die BaFin zu übertragen. Der vzbv und die Verbände der DK hatten in der Vergangenheit bereits mehrfach gefordert, die Aufsicht über den Finanzvertrieb bei der BaFin zu bündeln. Problematisch ist dabei unter anderem die Doppelrolle der Industrie- und Handelskammern als Aufsicht und Interessenvertreter gewerblicher Berufe.

Gesetzliche Regeln verbessern

Aus Sicht des vzbv und der DK sollte das parlamentarischen Verfahren auch zur Verbesserung der gesetzlichen Regeln genutzt werden. Bisher gelten für Anlagevermittler bei der Beratung von Verbrauchern, unabhängig von der Aufsichtszuständigkeit, geringere gesetzliche Standards, als für Banken und Sparkassen.

„Die Kunden erwarten von dem neuen Gesetz natürlich auch, dass durch eine einheitliche Aufsicht ein gleiches Anlegerschutzniveau gewährleistet wird. Weiterhin bestehen aber unterschiedliche Anforderungen für Kreditinstitute beziehungsweise Finanzanlagenvermittler. Das führt zu einer nicht im Kundeninteresse liegenden Scheinsicherheit und hier sollte nachgebessert werden“, unterstreicht Marija Kolak, Präsidentin des Bundesverbands der Volksbanken und Raiffeisenbanken, diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft.

Umsetzung bis zur Sommerpause

Vorgesehen ist, den Gesetzentwurf bis zur politischen Sommerpause im Bundestag zu verabschieden. Aus Sicht des vzbv und der DK muss dieser Zeitplan eingehalten werden, um die geplante Übertragung 2021 auch tatsächlich umsetzen zu können.

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EuGH zur Prüfungspflicht bestimmter Vertragsklauseln durch Gerichte

Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend macht, muss von sich aus weitere Klauseln des Vertrags prüfen, soweit sie mit dem Streitgegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammenhängen. So entschied der EuGH (Rs.. C-511/17).

 

EuGH zur Prüfungspflicht bestimmter Vertragsklauseln durch Gerichte

EuGH, Pressemitteilung vom 11.03.2020 zum Urteil C-511/17 vom 11.03.2020

Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend macht, muss von sich aus weitere Klauseln des Vertrags prüfen, soweit sie mit dem Streitgegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammenhängen.

Es hat gegebenenfalls Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, um sich die für diese Prüfung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen.

Im Dezember 2007 schloss Frau Györgyné Lintner mit der UniCredit Bank Hungary, einer ungarischen Bank, einen auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrag. Dieser Vertrag enthält bestimmte Klauseln, die der UniCredit Bank das Recht einräumen, den Vertrag später zu ändern. In der Folge erhob Frau Lintner vor den ungarischen Gerichten eine Klage, um diese Klauseln gemäß der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln1 rückwirkend für unwirksam erklären zu lassen. Nach dieser Richtlinie sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich.

Im Jahr 2014 erließ der ungarische Gesetzgeber Rechtsvorschriften über die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Banken das Recht einräumen, Verbraucherdarlehensverträge einseitig zu ändern, sowie über die Konsequenzen, die aus der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu ziehen sind. Die ungarischen Gerichte müssen daher nicht mehr über die Vereinbarkeit dieser Klauseln mit der Richtlinie entscheiden.

Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), bei dem die Klage von Frau Lintner anhängig ist, fragt sich jedoch, ob es im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht von sich aus darüber befinden muss, ob bestimmte andere Klauseln des streitigen Darlehensvertrags, gegen die sich die Klage nicht richtet, mit der Richtlinie vereinbar sind. Diese anderen Klauseln betreffen im vorliegenden Fall die notarielle Beurkundung, die Kündigungsgründe und bestimmte vom Verbraucher zu tragende Kosten. Nach Ansicht dieses Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherverträge von Amts wegen, d. h. von sich aus, die Missbräuchlichkeit der Klauseln in diesen Verträgen prüfen muss, wenn es über die dazu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

Unter diesen Umständen möchte das Fővárosi Törvényszék vom Gerichtshof wissen, ob es nach der Richtlinie von Amts wegen die Missbräuchlichkeit aller Klauseln des streitigen Darlehensvertrags prüfen muss, auch wenn zum einen der Verbraucher in seiner Klage ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie nicht in Frage gestellt hat und zum anderen ihre Prüfung nicht erforderlich ist, um über diese Klage zu entscheiden.

In seinem Urteil vom 11.03.2020 stellt der Gerichtshof klar, dass das Gericht, bei dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag geltend macht, nicht verpflichtet ist, von Amts wegen gesondert die etwaige Missbräuchlichkeit aller anderen Klauseln dieses Vertrags, die der Verbraucher nicht angefochten hat, zu prüfen.

Allerdings muss es eine solche Prüfung bezüglich derjenigen Klauseln (auch wenn sie vom Verbraucher nicht angefochten worden sind) durchführen, die mit dem Streitgegenstand, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, zusammenhängen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Wenn die ihm vorliegende Akte ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln aufkommen lässt, muss das Gericht die Akte ergänzen, indem es die Parteien um die hierzu erforderlichen Klarstellungen und Unterlagen ersucht.

Hingegen hat das Gericht nach der Richtlinie nicht von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit anderer, nicht mit dem Streitgegenstand zusammenhängender Klauseln zu prüfen, da andernfalls die Grenzen des Streitgegenstands, wie er von den Parteien in ihren Anträgen bestimmt wurde, überschritten würden.

Der Gerichtshof weist im Übrigen darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin frei steht, in ihrem nationalen Recht ein höheres Schutzniveau für Verbraucher vorzusehen, indem sie eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige vorsehen, die nach der Richtlinie durchzuführen ist.

Was die Folgen dieser Feststellungen für den vorliegenden Fall betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Fővárosi Törvényszék davon auszugehen scheint, dass die Klauseln, bezüglich deren es sich an den Gerichtshof gewandt hat, nicht mit dem Gegenstand der von Frau Lintner ursprünglich erhobenen Klage zusammenhängen. Mit dieser Klage wollte Frau Lintner die Unwirksamkeit derjenigen Klauseln feststellen lassen, die ihrer Bank die spätere Änderung ihres Darlehensvertrags gestatten. Folglich scheint dieses Gericht nach der Richtlinie nicht verpflichtet zu sein, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit ersterer Klauseln zu prüfen.

Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass das nationale Gericht, das um Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ersucht wird, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen muss, wenn es für diese Prüfung erforderlich ist, die kumulative Wirkung dieser Klauseln zu beurteilen. Daraus folgt jedoch, wie der Gerichtshof betont, nicht, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Ungültigkeit der Klausel, gegen die sich die Klage des Verbrauchers richtet, von Amts wegen alle diese anderen Klauseln eigenständig auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

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Expertenbericht zur EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Die technische Expertengruppe zu nachhaltiger Finanzierung hat einen Abschlussbericht zur EU-Taxonomie veröffentlicht. Er enthält Empfehlungen an die EU-Kommission zur Ausgestaltung der Taxonomie sowie Leitlinien, wie sie von Unternehmen und Finanzinstituten genutzt werden kann.

 

Expertenbericht zur EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Die technische Expertengruppe zu nachhaltiger Finanzierung hat am 09.03.2020 einen Abschlussbericht zur EU-Taxonomie veröffentlicht. Er enthält Empfehlungen an die EU-Kommission zur Ausgestaltung der Taxonomie sowie Leitlinien, wie sie von Unternehmen und Finanzinstituten genutzt werden kann. Der Bericht wird durch einen technischen Anhang ergänzt, der u. a. eine aktualisierte Liste von technischen Evaluierungskriterien für wirtschaftliche Tätigkeiten enthält, die einen Beitrag zu den beiden Umweltzielen A“npassung an den Klimawandel“ und“Klimaschutz“ leisten.

Laut Taxonomieverordnung legt die EU-Kommission delegierte Rechtsakte mit technischen Evaluierungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zum Erreichen der in der Verordnung vorgesehenen Umweltziele fest. Für die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ sind die delegierten Rechtsakte bis Ende 2020 zu erlassen. Der Bericht der Expertengruppe wird der EU-Kommission dazu als Grundlage dienen.

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