Wer sponsert hier wen?

Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 265/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil 1 O 265/24 vom 05.08.2025 (rkr)

Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Klägerin ist ein sog. Partner-Hotel des Fußballvereins FC C. und Sponsor des FC C. Der Beklagte ist ebenfalls ein Unterstützer und Sponsor des FC C.

In diesem Zusammenhang übernachtete der Zeuge A. in der Zeit vom 07.02. bis 12.06.2023 im Hotel der Klägerin. Des Weiteren übernachtete der Zeuge B. in der Zeit vom 05.03. bis 06.03.2023 bei der Klägerin. Bei den beiden Zeugen handelte es sich um Fußballspieler des FC C.

Für die Spieler sollte durch den Verein FC C. nach einer Wohnung gesucht werden. Bis dahin sollten sie bei der Klägerin untergebracht werden, wobei jedenfalls feststand, dass die Fußballspieler selbst, nicht für die Hotelkosten aufzukommen haben sollten. Hierbei soll der Beklagte die jeweiligen Buchungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den FC C. vorgenommen haben. Die einzelnen Übernachtungen wurden sodann seitens der Klägerin gegenüber dem FC C. in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden durch die Klägerin mehrfach angemahnt. Der Beklagte bot in diesem Zusammenhang eine Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit an, was die Klägerin jedoch ablehnte.

Nachdem eine Zahlung von Seiten des FC C. nicht erfolgte, verklagte die Klägerin den FC C. ohne Erfolg vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung der Hotelkosten. Der FC C., der dortige Beklagte ließ vortragen, dass der hiesige Beklagte, seitens des FC C. nicht bevollmächtigt war, die Übernahme der Hotelkosten für die damaligen Fußballspieler des FC C. rechtswirksam zu erklären. Der hiesige Beklagte habe weder eine organschaftliche Vertretungsbefugnis noch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht besessen. Im Hinblick darauf hat das Landgericht Koblenz die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass er der Klägerin, den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Bei der Buchung der Zimmer, die durch Vermittlung des Beklagten erfolgt seien, habe dieser seinerzeit eine zwar nicht offizielle, aber „hinter den Kulissen“ geschäftsführende Position beim FC C. innehabend, erklärt, dass die Übernachtungskosten vom FC C. übernommen würden. Bei der Buchung habe der Beklagte ganz klar kommuniziert, dass die Rechnung für die Übernachtungen an den FC C. gestellt werden sollen und dieser die Kosten übernehmen werde. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten daher gemäß § 179 Abs. 1 BGB der Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu.

Der Beklagte trägt vor, er sei selbst wie die Klägerin ebenfalls Sponsor des FC C. In diesem Zusammenhang sei er mit der Klägerin ins Gespräch gekommen. Er habe darauf hingewiesen, dass der FC C. eigene Zimmer für ihre Spieler zur Verfügung habe. Es komme allerdings hin und wieder vor, dass für wenige Tage eine Karenz entstehe, weil beispielsweise ein Zimmer nach dem Auszug des Vormieters überarbeitet werden müsse. Die Klägerin habe zugesagt, dass in diesen kurzen Zeiten Spieler bei ihr wohnen könnten. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Vergütung gesprochen worden. Er sei ebenso wie der Vorstand des FC C. davon ausgegangen, dass eine Bezahlung nicht geschuldet werde, weil die Klägerin eben Sponsor des FC C. gewesen und das Zurverfügungstellen von Zimmern als Sponsorleistung angesehen worden sei.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 179 Abs. 1 BGB. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.

Voraussetzung der § 179 Abs. 1 BGB ist demnach, dass jemand als Vertreter aufgetreten ist. Er muss eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgegeben, also den Anforderungen des Offenheitsprinzips genügt haben. Das setzt voraus, dass er zumindest konkludent auf eine bestehende Vertretungsmacht hingewiesen hat. Es genügt nicht, wenn sich nur aus angegebenen Tatsachen auf eine solche Vertretungsmacht schließen lässt.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte vorliegend die streitgegenständlichen Hotelübernachtungen für den FC C. als Vertreter gebucht hat, nicht erbracht. Die Klägerin hat zu den konkreten Buchungen bezüglich der beiden Spieler und den hier streitgegenständlichen Übernachtungskosten keine Angaben machen könne. Auch der Zeuge A. hat nicht zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass der Beklagte hier als Vertreter Zimmerbuchungen für die beiden Spieler des FC C. vorgenommen hat. Insoweit gab der Zeuge A. in seiner Vernehmung an, dass ihm durch den Trainer und den Leiter des FC C. am ersten Tag ein Zimmerschlüssel für das Hotel der Klägerin übergeben worden sei. Mit den beiden sei er auch noch anschließend zum Hotel gefahren, damit sich diese ebenfalls ein Bild von dem Zimmer machen können. Der Beklagte habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass er in dem Zimmer bleiben könne. Insoweit gehe er davon aus, dass der Beklagte alles mit der Klägerin geklärt habe. Aus Sicht des Zeugen sei der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und sei sein Ansprechpartner gewesen. Die Tatsache, dass nach Ansicht des Zeugen A., der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und dieser sein Ansprechpartner gewesen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte die Zimmer unter Verweis auf die Kostentragung durch den FC C. auch gebucht hat.

Daneben scheitert ein Anspruch auch nach § 179 Abs. 3 BGB. Der Vertreter haftet insoweit nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Selbst wenn also jeweils von der Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Beklagten hinsichtlich der streitigen Zimmerbuchungen vorgenommen worden sein sollte, so hätte die Klägerin, mithin ihre Geschäftsführer ohne Weiteres erkennen können, dass es sich bei dem Beklagten nicht um eine offiziell vertretungsberechtigte Person gehandelt hat. Dies bestätigt die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Denn insoweit gab dieser an, dass er den Beklagten letztlich von den Sponsorentreffen des FC C. kenne. Hier sei dieser stets als „Fußballgott“ dargestellt worden, der alle kenne. Er sei mit Musik angepriesen worden und habe die Reden gehalten, als wäre es sein Verein. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Beklagte auch die Buchungen oder Vermittlungen vornehmen dürfe. Die konkreten Geschäftsbeziehungen des Beklagten zum FC C. habe er nicht gekannt und auch nicht gewusst, wer für den Verein tatsächlich verantwortlich sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte hier als „Superstar“ des Vereins im Rahmen von Sponsorentreffen aufgetreten ist, lässt aber ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er irgendwie vertretungsberechtigt gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass das Aufeinandertreffen der Geschäftsführung der Klägerin mit dem Beklagten im Rahmen der Sponsorentreffen erfolgte. Der Beklagte gehörte unstreitig ebenfalls zu den Sponsoren des Vereins. Insoweit hätte die Klägerin nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte hier schon aufgrund seines Status als vermeintlicher „Superstar“ des Vereins vertretungsberechtigt sein dürfte, sondern vielmehr konkrete Nachforschungspflichten, wer tatsächlich befugt ist, Verträge im Rahmen des Sponsoringprogramms zu schließen.

Insbesondere, und das ist entscheidend, hat der Geschäftsführer der Klägerin aber auch angegeben, dass es nie Gegenstand der Gespräche war, dass der Beklagte den Verein in irgendeiner Form vertritt. Insoweit scheidet eine Haftung bereits dann aus, wenn der Vertreter beim Geschäftsgegner kein Vertrauen auf den Bestand seiner Vollmacht geweckt hat. Die Geschäftsführung ist lediglich aufgrund des Auftretens des Beklagten als „Superstar“ im Rahmen der Sponsorentreffen davon ausgegangen, er sei „quasi“ Vereinsinhaber und demnach vertretungsberechtigt. Dass der Beklagte hier aktiv mitgeteilt hat, berechtigt gewesen zu sein, den Verein zu vertreten hat der Geschäftsführer der Klägerin verneint.

Auszug aus dem BGB

§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Reitstallbesitzer steht kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zu

Das LG Köln bestätigt das amtsgerichtliche Urteil, wonach einem Reitstallbesitzer kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zusteht (Az. 9 S 75/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.12.2025 zu den Beschlüssen 9 S 75/25 vom 07.11.2025 und 08.12.2025

Streit um Sattel: Landgericht Köln bestätigt amtsgerichtliches Urteil, wonach Reitstallbesitzer kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zusteht

Die Parteien hatten in 2023 einen Pferdeeinstellungsvertrag geschlossen. Nach den vertraglichen Regelungen war der monatliche Pensionspreis im Voraus bis zum 3. Tag des laufenden Monats zu zahlen. In § 4 des Einstellungsvertrages war zudem geregelt: „Der Betrieb hat wegen aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht [an dem Pferd / den Pferden] und an dem eingebrachten Zubehör des Einstellers. Der Betrieb ist befugt, sich daraus zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB […]“. Aufgrund dieses Vertrages hatte die Klägerin ab November 2023 ihr Pferd im Reitbetrieb des Beklagten in Wermelskirchen eingestallt. Daneben hatte sie einen Dressursattel und weiteres Sattelzeug wie Trense und Zubehör in einem vom Beklagten zugewiesenen Schrank auf der Reitanlage untergebracht.

Am 19.04.2024 nahm der Beklagte den Sattel der Klägerin an sich, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der der Klägerin zugewiesene Schrank auf der Reitanlage des Beklagten zu diesem Zeitpunkt offen stand oder von dem Beklagten mittels eines Zweitschlüssels geöffnet wurde. Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass ihr Sattel nicht mehr in dem Schrank war, ließ sie am 20.04.2024, den Sachverhalt polizeilich aufnehmen. Im Anschluss verließ sie die Reitanlage mit ihrem Pferd und ihrem restlichen Zubehör und kündigte den Einstellungsvertrag mit Schreiben vom 22.04.2024 fristlos. Gleichzeitig verlangte sie unter Fristsetzung bis zum 04.05.2024 die Herausgabe ihres Sattels. Die Stallmiete für den Monat Mai 2024 zahlte sie nicht.

Nachdem der Beklagte der Aufforderung zur Herausgabe des Sattels nicht nachgekommen war, erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Wermelskirchen und forderte dessen Herausgabe. Gleichzeitig beantragte sie, dem Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen und für den Fall, dass die Frist fruchtlos ablaufen würde, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Ersatz 2.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dabei stützte sie sich insbesondere darauf, dass sie zur fristlosen Kündigung des Einstellungsvertrages aufgrund der Entwendung des Sattels durch den Beklagten berechtigt gewesen sei. Die Regelung in § 4 des Vertrages sei unwirksam.

Das Amtsgericht Wermelskirchen folgte dieser Argumentation und sprach die Klage vollumfänglich zu. Gleichzeitig wies es die seitens des Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung der Miete für Mai 2024 ab, ebenso wie dessen weitere Anträge auf Unterlassung und Widerruf behaupteter Äußerungen seitens der Klägerin. Dagegen wandte sich der Beklagte und beantragte mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils. Die zuständige 9. Berufungskammer des Landgerichts Köln hat daraufhin mit Beschluss vom 08.12.2025 entschieden, dass die Berufung des Beklagten insgesamt keinen Erfolg hat und diese zurückgewiesen. Zuvor hatte es bereits mit ausführlich begründetem Beschluss vom 07.11.2025 darauf hingewiesen (vgl. § 522 Abs. 2 ZPO).

Zur Begründung führt das Landgericht insbesondere in seinem Hinweisbeschluss vom 07.11.2025 aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe ihres Sattels bejaht habe. Die Klägerin sei Eigentümerin des Sattels und dem Beklagten fehle es an einem Recht zum Besitz. Ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) bestände nicht. Auch ein Vermieterpfandrecht (§§ 562 BGB) sei nicht gegeben, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe, sondern ein sog. typengemischter Vertrag, dessen Schwerpunkt wegen der gegenüber dem Pferd übernommenen Obhutspflichten im Verwahrungsrecht liege.

Der Beklagte schuldete der Klägerin gemäß den Regelungen des Vertrages: Vermietung der zugewiesenen Box, Lieferung von Einstreu und Futter, Mitbenutzung der Reitanlage, Betreuung des Pferdes, Fütterung und Tränken, Einbringen von Einstreu, Durchführung von Weidegang (nach Wetterlage), Gesundheitskontrolle und Benachrichtigung eines Tierarztes/Hufschmiedes (bei Bedarf). Danach liege der Schwerpunkt nicht in der Vermietung einer Box oder eines Spindes, sondern in der darüberhinausgehenden üblichen Verpflegung und Versorgung des Pferdes.

Unabhängig von dem Schwerpunk des Vertrages – so die Berufungskammer weiter – würde aber die Annahme eines Pfandrechts des Stallbetreibers auch der Eigenart eines Pferdepensionsvertrages entgegenlaufen. Charakteristisch für einen Mietvertrag sei nämlich die Einräumung des Gebrauchs an einer Sache (vgl. § 535 Abs. 1 BGB), wie z. B. einer Wohnung, wobei der Vermieter grundsätzlich nicht die Obhut über die vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernehme. Der Schwerpunkt des Pferdepensionsvertrags liege hingegen typischerweise gerade nicht in der Gebrauchsüberlassung einer Box, sondern in der laufenden Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Pferdes. Der Stallbetreiber trage die tägliche Verantwortung für Fütterung, Sauberkeit, Sicherheit und Gesundheit des Tieres und greife dabei regelmäßig auf die Mietsache (Box) zu. Dies sei für ein Mietverhältnis untypisch, in dem der Mieter die alleinige Herrschaft über die Sache ausübe.

Auch der Zweck der Regelungen des Vermieterpfandrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch spreche dagegen. Dazu führt die Kammer im Anschluss weiter aus und betont zudem, dass Tiere besonders schutzwürdig seien (§ 90a BGB), sodass deren Verwertung im Wege eines Vermieterpfandrechts daher in der Regel systemwidrig und praktisch kaum durchführbar wäre. Die gesetzlichen Regelungen seien auf solche Lebewesen, die fortlaufend betreut werden müssten, nicht zugeschnitten. Zudem sei der Stallbetreiber nicht schutzlos gestellt, weil er sich durch anderweitige vertragliche Sicherheiten, etwa einer Kaution, behelfen könne.

Ein Pfandrecht des Beklagten ergebe sich schließlich auch nicht aus der vertraglichen Regelung in § 4 des Pferdeeinstellungsvertrages. Dabei handele es sich um eine sog. allgemeine Geschäftsbedingung, die aber mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei (§ 307 BGB). Diese Regelung unterscheide nicht zwischen fälligen und zukünftigen Forderungen, denn anders als in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Vermieterpfandrecht spreche § 4 von „aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen“. Nach dem insoweit geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung, würde eine weite Interpretation, sog. Auslegung, der Klausel (Entstehung des Pfandrechts bei Vertragsschluss hinsichtlich sämtlicher zukünftiger Forderungen – ggf. sogar ohne weitere Voraussetzungen –) zu einer Unwirksamkeit führen. Es ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung wegen der Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des Pfandrechts eines Vermieters. Hinzu komme, dass eine weite Auslegung der Klausel die Charakteristik des Pferdepensionsvertrages und die besondere Schutzwürdigkeit des Tieres nicht berücksichtigen würde.

Abschließend führt das Landgericht aus, dass das Amtsgericht auch die Widerklage des Beklagten mit zutreffender Begründung abgewiesen habe. Insbesondere habe die Klägerin den Pferdeeinstellungsvertrag wirksam außerordentlich gekündigt, sodass ein Anspruch des Beklagten auf die Miete für den Monat Mai 2024 ausscheide. Mangels Vermieterpfandrecht stelle die Wegnahme des Sattels unabhängig davon, ob der Schrank verschlossen war oder nicht, eine widerrechtliche Besitzentziehung – sog. verbotene Eigenmacht – dar (vgl. § 858 BGB). Diese verbotene Eigenmacht erschüttere das bei einem Pferdepensionsvertrag erforderliche Vertrauen in einem solchen Maße, welches es für die Klägerin unzumutbar erscheinen lasse, ihr Pferd weiter bei dem Beklagten unterzustellen. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der tiergerechten Behandlung ihres Pferdes und habe daher nach der Ausübung einer verbotenen Eigenmacht an ihrem Sattel Zweifel an der ordnungsgemäßen Verpflegung ihres Tieres haben dürfen.

Quelle: Landgericht Köln

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2026 veröffentlicht

Die Familiensenate des KG Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht. Die Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts für die Berliner unterhaltsrechtliche Praxis.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 23.12.2025

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht. Die Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts für die Berliner unterhaltsrechtliche Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts, pauschalieren bestimmte unterhaltsrelevante Beträge und legen den Geldbetrag fest, der in den verschiedenen Unterhaltsverhältnissen dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen für den eigenen, notwendigen oder angemessenen Bedarf jeweils zu belassen ist.

Die neuen Leitlinien sind verfügbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntgabe einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden in Fragen des Unterhaltsrechts eine erste Orientierungshilfe zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung und Praxis nicht. Aber sie stellen eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse jedoch stets auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her erneut eher moderat aus: Die wichtigste Änderung ist die Übernahme des Zahlenwerkes der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2026 und die dort vorgesehene, geringfügige Anhebung der Bedarfssätze beim Kindesunterhalt von vier Euro in den ersten drei Altersstufen bzw. um fünf Euro in der vierten Altersstufe. Aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Kindergeldes auf nunmehr 259 Euro/Monat steigen die Unterhaltszahlbeträge lediglich um zwei bzw. in der vierten Altersstufe um einen Euro im Monat. Erstmals seit dem Jahr 2020 sehen die Leitlinien in Ziff. 21.3.3 wieder einen bezifferten Selbstbehalt des volljährigen Kindes gegenüber den Unterhaltsansprüchen eines alt gewordenen Elternteils vor. In Anlehnung an die „Düsseldorfer Tabelle“ beträgt der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt mindestens 2.650 Euro monatlich. Von dem darüberhinausgehenden Einkommen des Kindes bleiben – entsprechend einer Vorgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.Oktober 2024 – XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123, Rz. 52) – 70 % anrechnungsfrei. Neu in die Leitlinien aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Enkelkinder zu belassen ist (Ziff. 21.3.4). Einem Großelternteil sind ebenfalls mindestens 2.650 Euro/Monat anrechnungsfrei zu belassen zuzüglich von 50 % des darüberhinausgehenden Einkommens. Bei den weiteren Änderungen, etwa in Ziff. 2.2, 2.8 oder Ziff. 21.5, handelt es sich um überwiegend redaktionelle Klarstellungen und sprachliche Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen.

Für den Herbst 2026 wird eine Anpassung der Mindestunterhaltsverordnung nach § 1612a Abs. 4 BGB erwartet, die sich auf den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Mindestunterhalt und die Unterhaltsbedarfssätze nach der neuen, ab Januar 2027 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ auswirken wird. Für die künftige Höhe der Selbstbehaltssätze wird es dagegen ganz entscheidend auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.

Quelle: berlin.de, Kammergericht Berlin

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Befangenheit begründet: Vater der Anwältin stirbt, Richterin verweigert Terminsverlegung

Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 W 15/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.12.2025 zum Beschluss 26 W 15/25 des OLG Frankfurt vom 12.11.2025

Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit.

Eine Richterin verweigerte die Terminsverlegung, obwohl der Vater der Prozessvertreterin vier Tage zuvor verstorben war und die emotional stark belastete Anwältin die Beerdigung organisieren musste. Zudem machte die Vorsitzende die Möglichkeit der Terminsverlegung von einem Teilanerkenntnis abhängig. Schließlich verwies sie auf die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden, obwohl die Mandanten von den Spanischkenntnissen ihrer Anwältin abhängig waren. Jeder einzelne dieser Aspekte begründe schon für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden, so das OLG Frankfurt – jedenfalls aber in der Gesamtschau (Beschl. v. 12.11.2025, Az. 26 W 15/25).

Vater der Anwältin stirbt – Richterin bleibt hart

Die Anwältin vertrat in diesem Fall ein beklagtes spanisches Unternehmen, deren Vertreter kein Deutsch sprechen. Ihre Sprachkenntnisse sollten also entscheidend sein für den anstehenden Güteverhandlungstermin an einem Montagnachmittag, für den das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet war. Geplant waren ausführliche Vergleichsgespräche.

Vier Tage vor dem Termin, am Donnerstagabend, verstarb überraschend der Vater der Prozessvertreterin. Trotz der belastenden Situation beantragte sie noch am selben Abend – sehr ausführlich begründet – eine Terminsverlegung. Sie verwies darauf, die Beerdigung organisieren zu müssen und welche Schritte hierfür notwendig seien. Außerdem wies sie darauf hin, dass niemand sie vertreten könne, weil ihre Spanischkenntnisse bei dem Termin entscheidend seien.

Die Vorsitzende ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken. Sie schrieb in einem Vermerk, die Anwältin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausgerechnet am Montagnachmittag verhindert sein werde. Zudem habe ja der Klägervertreter schon seine Reise gebucht und es seien bereits Kosten angefallen. Die Anwältin könne ja einen Unterbevollmächtigten schicken. Zudem schrieb sie in einem Vermerk, dass sie eine Terminsverlegung nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt habe, dass die Anwältin die Klage für ihre Mandanten „auf der 1. Stufe“ anerkenne.

Daraufhin stellte die Anwältin für ihre Mandantschaft einen Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO. Der Termin fand dennoch statt, die Beklagten waren nicht vertreten, sodass sie ein Teil-Versäumnisurteil kassierten. Den Befangenheitsantrag lehnte das LG Frankfurt ab. Dagegen wandte sich die Anwältin mit einer sofortigen Beschwerde.

OLG Frankfurt sieht Besorgnis der Befangenheit

Das OLG Frankfurt sah in dem Verhalten der Richterin jedoch gleich mehrere Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit – jedenfalls in der Gesamtschau. Die Besorgnis der Befangenheit sei gegeben, wenn ein objektiver Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründe die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorlägen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre. So habe der Fall hier gelegen.

Dieser Eindruck entstehe bereits durch die Ablehnung – u.a. unter Berufung auf die bereits gebuchte Reise des Klägervertreters. Dies könne aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken, dass die Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben würde. Dadurch würde aber das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar gewesen sei.

Die Begründung der Richterin, „eine Verhinderung sei nicht dargetan“, sei offensichtlich unzutreffend. Die Anwältin habe schließlich detailliert erläutert, was der plötzliche Tod ihres Vaters auch rein organisatorisch für sie bedeute. Es wäre unzumutbar gewesen, von ihr zu verlangen, einen konkreten Zeitplan für diese Termine vorzulegen. Zugleich sei offensichtlich, dass die Anwältin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten noch der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche führen könne.

Bei dem Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung habe die Richterin außer Acht gelassen, dass die Spanischkenntnisse der Anwältin entscheidend für die Verhandlung gewesen wären. Der Hinweis im Vermerk, die Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend, führe außerdem zum Eindruck, die Richterin wolle das Recht an einer interessengerechten Vertretung durch die Anwältin einseitig verkürzen.

Schließlich wäre das Befangenheitsgesuch schon deshalb begründet gewesen, weil die abgelehnte Vorsitzende die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Einwendungsverzicht abhängig machen wollte. Damit hätte sie ihre prozessuale Fürsorgepflicht verletzt und unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Niedersächsische Oberlandesgerichte veröffentlichen erstmals gemeinsame Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Erstmals haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg aufeinander abgestimmte und nun gleichlautenden Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2026 entwickelt.

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 23.12.2025

Erstmals haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg aufeinander abgestimmte und nun gleichlautenden Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2026 entwickelt. Die „Leitlinien Nds.“ sind auf den Homepages der Oberlandesgerichte abrufbar und enthalten die Grundsätze für die Berechnung von Unterhalt. Die Leitlinien dienen als Orientierung und tragen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nunmehr in ganz Niedersachsen bei. Sie sind für die Familiengerichte nicht bindend. Maßgeblich bleibt die Prüfung des Einzelfalles.

Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben die Richterinnen und Richter der Familiensenate die bisher im Detail unterschiedlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte angeglichen und teils redaktionell geändert. Gegenüber dem Jahr 2025 ergeben sich in der Sache kaum Unterschiede. Der zu zahlende gesetzliche Mindestkindesunterhalt hat sich zwar um bis zu 3,50 Euro pro Kind erhöht. Die Selbstbehaltssätze, also die Beträge, die einem Unterhaltsschuldner verbleiben müssen, haben sich jedoch nicht verändert. Einem erwerbstätigen Elternteil, der den Mindestunterhalt für Kinder zu zahlen hat, müssen deshalb weiterhin mindestens 1.450 Euro zum Leben bleiben.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Keine digitalen Türspione in einer WEG-Anlage ohne Kontrollmöglichkeiten der Gemeinschaft

Das AG Hannover hat entschieden, dass digitale Türspione in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover, nicht installiert werden dürfen. Wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen könnten, ob und wie Videoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen würden, entstehe ein unzulässiger Überwachungsdruck. Das verletze die Persönlichkeitsrechte derjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien (Az. 480 C 6084/25).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 480 C 6084/25 vom 17.12.2025 (nrkr)

Mit Urteil vom 17.12.2025 hat das Amtsgericht Hannover entschieden, dass digitale Türspione in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover, nicht installiert werden dürfen. Wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen könnten, ob und wie Videoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen würden, entstehe ein unzulässiger Überwachungsdruck. Das verletze die Persönlichkeitsrechte derjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover. Die Eigentümerversammlung beschloss im Juni diesen Jahres, den Einbau digitaler Türspione an Wohnungstüren zu genehmigen. Die Kläger, die dem Beschluss nicht zugestimmt hatten, sind der Auffassung, dass sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien. Es bestehe – so die Kläger – zumindest der Anschein einer Videoüberwachung des gemeinschaftlich genutzten Flures. Dies führe zu einem unzumutbaren Überwachungsdruck. Mit der Klage wollten die Kläger den Beschluss daher für ungültig erklären lassen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat dagegen die Auffassung vertreten, der Beschluss orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ist der Argumentation der Kläger gefolgt und hat den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt. Diese Entscheidung hat das Gericht u. a. wie folgt begründet:

„Digitale Türspione erzeugen – schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera – den Anschein einer Überwachung. Dieser reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Die Eigentümer haben zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, allerdings fehlt es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit. Es ist unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existieren keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit besteht keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen – insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung – tatsächlich eingehalten werden.

Die zitierte und in Bezug genommene Entscheidung des BGH ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Im dortigen Fall hat die Gemeinschaft die Installation veranlasst und im Gemeinschaftseigentum eingebaut, sodass die Technik kontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine Manipulationsmöglichkeit Einzelner fernliegend ist.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats mit der Berufung angefochten werden.

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Eilantrag gegen die behördliche Festsetzung einer höchstzulässigen Miete in einem öffentlich geförderten Studentenwohnheim

Das VG Würzburg hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Vermieters eines öffentlich geförderten Studentenwohnheims überwiegend abgelehnt, mit dem dieser u. a. gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in einem Studentenwohnheim begehrt hat (Az. W 8 S 25.2029).

VG Würzburg, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Beschluss W 8 S 25.2029 vom 19.12.2025

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Vermieters eines öffentlich geförderten Studentenwohnheims überwiegend abgelehnt, mit dem dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in dem Studentenwohnheim, gegen die Verpflichtung zu deren Einhaltung sowie die – mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen – Nachweiserbringung begehrt hat.

Die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 20. November 2025 bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegend für rechtmäßig erachtet, mit dem das StMB den Antragsteller zur Einhaltung der ab 1. Januar 2026 auf monatlich 203,48 Euro je Wohnplatz festgesetzten höchstzulässigen durchschnittliche Leerraummiete verpflichtet hat. Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach der Förderrichtlinie und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach der Veränderung des Verbraucherpreisindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen, wie der Antragsteller meint, hat das Gericht nicht beanstandet. Ebenfalls als rechtmäßig erachtet hat die Kammer die Verpflichtung zur Vorlage aktueller Mietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zu können. Beanstandet hat das Verwaltungsgericht lediglich die Begründung der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für die Anordnung zur Vorlage von Mietverträgen ab Ende Februar 2027.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg

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Auskunftspflicht: Schufa muss Auskunft über Scorewert erteilen

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) muss mit aufsichtlichen Mitteln gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG einschreiten, damit diese ihrer Auskunftspflicht gemäß der DSGVO nachkommt. Dies hat das VG Wiesbaden entschieden (Az. 6 K 788/20.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 6 K 788/20.WI vom 19.11.2025

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) muss mit aufsichtlichen Mitteln gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG einschreiten, damit diese ihrer Auskunftspflicht gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachkommt. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2018 einen Kredit, der abgelehnt wurde. Zuvor hatte die Schufa der betreffenden Bank einen Bonitätsscore von rund 86 % zur Klägerin übermittelt und ihren Fall als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ eingestuft. Die Klägerin begehrte daraufhin von der Schufa eine Erläuterung zum Zustandekommen des Scores und der Risikoeinschätzung.

Obwohl die Klägerin mehrere Antwortschreiben von der Schufa erhielt, erhob sie Beschwerde bei dem HBDI, in der sie rügte, dass die ihr von der Schufa erteilte Auskunft unzureichend sei, weil das Zustandekommen des Scores weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Der HBDI lehnte ein aufsichtliches Einschreiten gegenüber der Schufa ab. Nach Auffassung des HBDI habe die Schufa die Fragen zur Berechnung des Scorewerts ausreichend und entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung beantwortet.

Da das in Rede stehende Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nach Auffassung der Kammer davon abhängt, ob eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliege, legte die Kammer das Verfahren zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Auslegung von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vor (vgl. Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 15/2021 vom 25.10.2021).

Der EuGH entschied mit Urteil vom 07.12.2023 (Rs. C-634/21), „dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.“

Wie die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nun entschied, handele es sich bei der Erstellung des Scorewerts, um eine ausschließlich auf einer „automatisierten Verarbeitung“ beruhenden Tätigkeit in diesem Sinne. Daher könne die Klägerin von der Schufa gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung“ verlangen.

Nach den vom EuGH mit Urteil vom 27.02.2025 (Rs. C-203/22) aufgestellten Grundsätzen, denen die Kammer folgte, bedeute dies, dass die relevanten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Schufa sei zwar nicht zur Offenlegung ihres Algorithmus verpflichtet. Allerdings müsse sie das Verfahren und die Grundsätze, die sie konkret bei der Erstellung des Scorewerts verwendet habe, so beschreiben, dass man nachvollziehen könne, welche personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet worden seien. Abstrakte oder allgemein gehaltene Informationen genügten insofern nicht. Erforderlich sei eine individualisierte Darlegung der Verfahren und Grundsätze, die bei der Erstellung des Bonitätsprofils konkret angewandt worden seien.

Nach Auffassung der Kammer genüge die von der Schufa der Klägerin erteilte Auskunft diesen Anforderungen nicht. Die Schufa habe ihre Auskunft daher nachzubessern. Hierzu hat die Kammer konkrete Vorgaben dazu gemacht, was der Klägerin noch von der Schufa mitzuteilen ist, nämlich:

  • welche personenbezogenen Daten der Klägerin sie für die Erstellung des Scorewerts konkret genutzt hat und welche sie zwar erhoben, aber nicht verwertet hat,
  • in welcher Gewichtung die Daten Eingang in die Berechnung des Scorewerts hatten und
  • warum der im Falle der Klägerin errechnete Scorewert als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ bewertet worden ist.

Der HBDI sei insoweit verpflichtet, gegenüber der Schufa einzuschreiten. Welches aufsichtsrechtliche Mittel der HBDI dabei anwende, stehe aber in seinem Ermessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Innerhalb derselben Frist kann alternativ auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelgegner der Einlegung der Sprungrevision zustimmt; die Berufungsinstanz würde dann übersprungen.

Weitere Informationen

Die u. a. für das Datenschutzrecht zuständige 6. Kammer hat außerdem im Jahr 2025 mehrere Verfahren zur Erledigung gebracht, die zu Vorlagen an den EuGH mit Bezug zum Thema „Restschuldbefreiung“ geführt hatten:

In der Sache 6 K 1052/21.WI hatte der Kläger einen Anspruch auf Einschreiten des HBDI gegen die Schufa – die Beigeladene – geltend gemacht. Dem Kläger war mit Beschluss eines Amtsgerichts eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt worden, die nach der Insolvenzbekanntmachungsverordnung für sechs Monate auf www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht wurde. Danach wurde die Bekanntmachung gelöscht. Die Beigeladene hingegen speicherte die Tatsache der Restschuldbefreiung nach ihren internen Maßgaben für drei Jahre. Der HBDI hatte keinen Grund für ein Einschreiten gegen die Schufa, die eine Löschung ablehnte, gesehen, weil diese ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung habe. Hiergegen richtete sich die Klage. Auf den Vorlagebeschluss der 6. Kammer vom 31. Januar 2022 beantwortete der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-64/22). Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 stellte das Gericht das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten ein, wobei die Beigeladene die Kostenübernahme erklärte.

Das gleichgelagerte Verfahren 6 K 441/21.WI, in dem der EuGH unter dem Aktenzeichen C-26/22 die Vorlagefragen mit Urteil vom 7. Dezember 2023 beantwortete, hat das Gericht ebenfalls mit Beschluss vom 5. Mai 2025 bei Kostenübernahme durch die Beigeladene eingestellt.

Das gleichgelagerte Verfahren 6 K 219/20.WI, das die Kammer im Einverständnis der Beteiligten wegen der vorgenannten Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht hatte, hat die Kammer mit klageabweisendem Urteil vom 17. Juli 2025 entschieden. In diesem Verfahren urteilte die Kammer, dass nach Löschung der Tatsache der Restschuldbefreiung nach regulärem Ablauf der Löschfrist der Beigeladenen Erledigung eingetreten sei und kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse des Klägers bestehe, auch nach Löschung noch über die Rechtmäßigkeit des Handelns des HBDI zu entscheiden. Eine das Feststellungsinteresse begründende Stigmatisierung des Klägers sei jedenfalls in dem Verzicht des HBDI auf Einschreiten gegen die Beigeladene nicht zu sehen.

Anhang

Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

[…]

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Zu viele Überstunden: Arbeitszeiterfassung gilt auch für Großkanzlei-Associates

Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten. Die BRAK berichtet über diese Entscheidung des VG Hamburg (Az. 21 K 1202/25).

BRAK, Mitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil 21 K 1202/25 des VG Hamburg vom 18.11.2025

Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten, so das VG Hamburg.

  • Anonymer Hinweis: In Großkanzlei wird regelmäßig zu lange gearbeitet
  • Kanzlei argumentiert gegen Arbeitszeiterfassung und Höchstarbeitszeit für Anwälte
  • VG Hamburg: Doch, das gilt auch für Großkanzlei-Associates
  • VG: Wer „billable hours“ für Mandanten dokumentiert, kann auch Arbeitszeit erfassen
  • VG: Dann müssen sich die Kanzleien eben besser organisieren

Die Hamburger Arbeitsschutzbehörde durfte einer internationalen Großkanzlei die Pflicht auferlegen, die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates (also der angestellten Anwältinnen und Anwälte ohne Leitungsfunktion) zu erfassen. Das hat das VG Hamburg entschieden. Die sich aus einem EuGH- und einem BAG-Urteil ergebende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gelte auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte. Dementsprechend müsse die Großkanzlei diese Berufsgruppe im Unternehmen auch über diese Pflicht aufklären. Denn es bestehe der begründete Verdacht einer regelmäßigen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeits- sowie Pausenzeiten – die ebenfalls für Großkanzlei-Associates gälten (Urteil vom 18.11.2025, Az. 21 K 1202/25).

Anonymer Hinweis: In Großkanzlei wird regelmäßig zu lange gearbeitet

Zwei anonyme Hinweisgeber hatten der Behörde in den Jahren 2020 und 2021 mitgeteilt, dass in einer internationale Wirtschaftskanzlei am Standort Hamburg das Arbeitszeitschutzgesetz regelmäßig „massiv überschritten und missachtet“ werde. Anwesenheiten von täglich 9-10 Uhr bis 23-24 Uhr kämen regelmäßig täglich vor und würden den Mandanten entsprechend in Rechnung gestellt. Die Behörde kündigte bei der Kanzlei eine Vor-Ort-Besichtigung an – die Kanzlei teilte ihr bereits vorab mit, dass es keine Dokumentation der Arbeitszeiten gebe.

Daraufhin erließ die Behörde drei Anordnungen:

  1. Die Pflicht zur Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen.
  2. Eine Unterweisung besagter Mitarbeitender über die Notwendigkeit dieser Aufzeichnungen nebst der Pflicht, die Belege für diese Unterweisung der Behörde zuzusenden.
  3. Eine Pflicht zur Mitteilung, wie die Kanzlei dafür sorgen will, dass die disziplinarisch verantwortlichen Partner ihrer Verantwortung als Führungskraft bei Gestaltung und Kontrolle der Arbeitszeiten durch deren regelmäßige Prüfung nachkommen.

Kanzlei argumentiert gegen Arbeitszeiterfassung und Höchstarbeitszeit für Anwälte

Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Kanzlei gegen die Anordnung – insbesondere mit folgenden Argumenten:

  • Es gebe weiterhin keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland. Diese könne sich weder aus dem ArbSchG noch aus dem ArbZG ableiten lassen. Die Entscheidung des EuGH, der aus der Arbeitszeit-RL (RL 2003/88/EG) erstmals eine Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung abgeleitet hatte (v. 14.04.2019, Rs. C-55/18), gelte nicht direkt in Deutschland, die deutschen Gesetze seien auch nicht richtlinienkonform auszulegen. Die Entscheidung des BAG, das diese Pflicht bereits jetzt für Deutschland explizit bestätigt hatte (v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21), sei verfassungsrechtlich bedenklich.
  • Die deutschen Arbeitsschutzgesetze würden nicht gelten, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit – wie bei internationalen Großkanzleien üblich – im Ausland erbringe und nur von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber entsendet worden sei.
  • Die Anordnung zur Arbeitszeiterfassung sei unverhältnismäßig. Es würde ausreichen, die Überstunden zu erfassen.
  • Angestellte Anwältinnen und Anwälte seien in ihrer Berufsausübung als Organe der Rechtspflege unabhängig. Eine Erfassung ihrer Arbeitszeit würde zu einem Spannungsverhältnis mit der Treuepflicht gegenüber ihren Mandanten führen. In der Konsequenz ergebe sich die Gefahr, dass die Anwälte ihre Mandanten „im Stich lassen“ müssten, weil sie wegen des Erreichens der Höchstarbeitszeit unverzichtbare Handlungen nicht mehr vornehmen könnten. Ein angestellter Anwalt sei innerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses nicht beliebig austauschbar.
  • Die Anwaltschaft müsse Chefärztinnen und -ärzten sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern gleichgestellt werden. Hier gelte auch keine Höchstarbeitszeit. Die dortige Interessenlage (Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses durch angestellte Wirtschaftsprüfer) sei mit jener bei angestellten Rechtsanwälten (Organe der Rechtspflege) vergleichbar.
  • Der Krankenstand in der Kanzlei sei sehr niedrig – daran zeige sich, dass keine Gesundheitsgefahr bei Mehrarbeit bestehe.

VG Hamburg: Doch, das gilt auch für Großkanzlei-Associates

Das VG Hamburg bestätigte nun die ersten zwei Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde. Die Hamburger Behörde hätte diese auch auf Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG treffen dürfen. Nur die dritte erachtete sie angesichts der ersten zwei Anordnungen als überflüssig und damit nicht verhältnismäßig.

Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass in der Kanzlei regelmäßig gegen die tägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG (8 Stunden, nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Ausgleich 10) und gegen die Mindestruhezeiten von 11 Stunden gem. § 5 Abs. 1 ArbZG verstoßen wird. Die Hinweise wiesen auf tägliche Arbeitszeiten von 11-14 Stunden hin, und dies ohne Einhaltung der Ruhezeiten. Diesen Verdacht habe die Kanzlei nicht durch Vorlage von erfassten Arbeitszeiten ausräumen können.

Der Verweis auf die Eigenverantwortung der angestellten Anwältinnen und Anwälte trage hier nicht. Denn das Gesetz differenziere gerade nicht danach, ob eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit und eine Unterschreitung der Ruhezeiten freiwillig oder auf Anweisung des Arbeitgebers erfolge.

Angestellte Rechtsanwälte seien auch nicht vom Anwendungsbereich der § 3, 5 Abs. 1 ArbZG ausgenommen. Eine Ausnahme ergebe sich nicht aus § 18 ArbZG, da Associates regelmäßig keine leitenden Angestellten seien und auch nicht mit Chefärztinnen und -ärzten vergleichbar seien. Associates seien regelmäßig nicht Teil der Leitungsebene und nicht mit betriebslenkenden Entscheidungen befasst, sondern beschränkten ihre Tätigkeit in der Regel auf die Bearbeitung konkreter Mandate. Eine analoge Anwendung des § 45 Satz 2 WPO scheidet ebenfalls aus, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke – die BRAO sei bewusst nicht entsprechend geändert worden.

VG: Wer „billable hours“ für Mandanten dokumentiert, kann auch Arbeitszeit erfassen

Das Territorialprinzip, also dass angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte auch Tätigkeiten im Ausland ausübten, sei kein tragendes Argument: Mit der Anordnung der Arbeitszeiterfassung auf der Grundlage des bundesrechtlichen ArbZG werde weder hoheitlich noch in sonstiger Weise in die Rechtsordnung anderer Staaten eingegriffen.

Die Anordnung sei auch ansonsten verhältnismäßig: Sie diene dem Zweck, Verstöße gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit aufzuklären. Diese Höchstarbeitszeit diene wiederum sowohl dem gesundheitlichen Schutz der Mitarbeitenden als auch dem Interesse der Allgemeinheit, nicht für die Krankheitskosten einstehen zu müssen, die durch übermäßige Arbeitszeiten entstünden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Krankenstand in der Kanzlei nach eigenen Angaben erheblich unter dem Durchschnitt liege. Zum einen sage dies nichts über die Einhaltung von Arbeitszeiten aus, zum anderen könne diese Information auch auf einen derart hohen Arbeitsdruck hindeuten, dass die Beschäftigten trotz Krankheit ihrer Arbeitstätigkeit nachgingen.

Besonders belastend sei die Anordnung für die Kanzlei auch nicht – schließlich habe sie ja bereits ein System zur Erfassung der „billable hours“ für die Mandantschaft. So hätten EuGH und BAG auch kein konkretes System zur Arbeitszeiterfassung festgeschrieben, sondern ließen Freiheiten bei der Ausgestaltung der Erfassung. Eine Erfassung lediglich der über die Höchstarbeitszeit hinausgehenden Stunden wäre laut BAG nicht gleich geeignet. Denn aus einer solchen Aufzeichnung ließe sich jedenfalls nicht die genaue Lage der Arbeitsstunden im Tagesverlauf und damit die Einhaltung der Ruhepausen entnehmen.

VG: Dann müssen sich die Kanzleien eben besser organisieren

Das Gericht berücksichtigte die besonderen Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und -anwälten wie etwa das Verbot der Mandatsniederlegung zur Unzeit gemäß § 43 BRAO i. V. m. § 671 Abs. 2 BGB. Deshalb sehe das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen vor und erlaube vorübergehend Überstunden für Notfälle – wenn diese in angemessener Zeit wieder ausgeglichen werden. Wenn es aber regelmäßig zu solchen „Notfällen“ komme und dies für die Geschäftsleitung vorhersehbar sei, müsse sie hier organisatorisch vorausplanen.

Auch sieht das Gericht, dass einem Mandat regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liege und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt daher nicht beliebig austauschbar sei. Dann aber müsse die Kanzlei die Mandatsbearbeitung eben besser organisieren und etwa bei umfangreichen Mandaten von Anfang an mehr Rechtsanwälte pro Mandat einsetzen, die sich gegenseitig ersetzen können.

Das VG hat die Berufung zugelassen. Die Rechtsfrage, ob, eine Anordnung der Erfassung von Arbeitszeiten auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG ergehen kann, habe grundsätzliche Bedeutung, da die Frage in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt sei und für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bundesgerichtshof kippt Lufthansa-Nachzahlklausel

Eine Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Das sollte auch für Reisende gelten, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Die entsprechende Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, entschied der BGH nach einer Klage des vzbv (Az. X ZR 110/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil X ZR 110/24 des BGH vom 28.10.2025

Verbraucherzentrale: Betroffene Fluggäste sollten sich rechtlich beraten lassen

  • Lufthansa behielt sich vor, nachträglich den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten
  • Bundesgerichtshof: Die Klausel benachteiligt Fluggäste, die ihre Planung aufgrund von nachträglich zutage getretenen Umständen ändern
  • Betroffene sollten sich rechtlich beraten lassen, ob sie Geld zurückverlangen können

Eine Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Das sollte auch für Reisende gelten, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Die entsprechende Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, weil sie einen Teil der Betroffenen unangemessen benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

„Die Lufthansa wollte den Flugpreis in allen Fällen nachträglich anpassen, in denen Kund:innen einen Flug für eine gebuchte Teilstrecke nicht antreten“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Das ist unfair gegenüber Fluggästen, die eine Teilstrecke wegen einer Erkrankung oder anderen erst nach der Buchung eingetretenen Gründen nicht nutzen. Die Lufthansa hat dadurch keinen Schaden. Sie kann die frei gewordenen Plätze oft sogar noch verkaufen.“

Wer in der Vergangenheit aufgrund der nun verworfenen Klausel zu viel gezahlt oder andere Nachteile erlitten hat, sollte sich rechtlich beraten lassen, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale. Eine automatische Rückerstattung erfolgt nicht.

Verwirrendes Tarifsystem

Die Lufthansa bietet wie andere Fluggesellschaften Tarife an, bei denen die im Flugschein enthaltenen Teilstrecken vollständig und in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden müssen. Für Kund:innen, die zum Beispiel eine Teilstrecke nicht nutzen, sah die strittige Klausel in den Beförderungsbedingungen eine Nachzahlungspflicht vor. War der Preis für die tatsächlich geflogene Strecke am Tag der Buchung höher, mussten sie die Differenz zum ursprünglichen Ticketpreis nachzahlen.

Hintergrund der Regelung ist eine Besonderheit im Tarifsystem vieler Airlines. Ein zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp ist oft günstiger als eine Teilstrecke separat zu buchen. Ein Hin- und Rückflug kostet mitunter weniger als ein One-Way-Ticket auf der gleichen Strecke. Ohne Nachzahlungspflicht könnten Fluggäste dieses System leicht austricksen: Anstelle des teuren Einfach-Fluges buchen sie den günstigeren Hin- und Rückflug und lassen die nicht benötigte Teilstrecke einfach verfallen.

Lufthansa-Klausel war übermäßig weit gefasst

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes haben Fluggesellschaften zwar ein berechtigtes Interesse daran, ihre Preisstruktur zu schützen. Die Nachkalkulation des Flugpreises sei aber nur gegenüber Fluggästen gerechtfertigt, die das Tarifsystem gezielt umgehen, indem sie Leistungen buchen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen möchten. Die Lufthansa-Klausel gelte dagegen auch für Kund:innen, die bei Vertragsabschluss die gesamte vereinbarte Leistung nutzen wollten und ihre Planung erst aufgrund nachträglich zutage getretener Umstände geändert haben. Eine erhebliche Gefahr für den Bestand des besonderen Preisgefüges sei in diesen Fällen nicht begründet. Die Regelung verstoße gegen das Übermaßverbot und benachteilige diese Kund:innen unangemessen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom vergangenen Jahr. Auch die Frankfurter Richter hatten beanstandet, dass die Lufthansa keinen Unterschied mache zwischen Fluggästen, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzen, und denen, die eine Teilstrecke unfreiwillig und unverschuldet nicht in Anspruch nehmen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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