Abgasskandal: Kein Schadensersatz beim Kauf nach Update von „eigener“ Gesellschaft

Das OLG Hamm entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Er habe ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nach Aufspielen des Updates und damit nach Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie in Kenntnis der Umstände durch einen herkömmlichen Kaufvertrag erworben. Eine andere Bewertung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft den Pkw vom Gesellschafts- in sein Privatvermögen überführt habe (Az. 13 U 476/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 476/18 vom 21.01.2020 (rkr)

Mit einer besonderen Konstellation im sog. “Abgasskandal” hatte sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil vom 21.01.2020 zu befassen.

Der Kläger aus Brakel verlangt Schadensersatz von der Volkswagen AG als Herstellerin eines von dem sog. “Abgasskandal” betroffenen VW Golfs. Dieses Fahrzeug hatte er im Februar 2017 für etwa 8.000 Euro aus der Liquidationsmasse einer von ihm selbst als Gesellschaftergeschäftsführer geführten und Anfang 2017 abgewickelten Gesellschaft erworben, nachdem eine zunächst vorhandene “Umschaltlogik” im Schadstoffmanagement des Motors durch ein Softwareupdate beseitigt worden war. Die Gesellschaft hatte den Pkw ursprünglich im November 2014 für circa 13.000 Euro von einem Autohändler gekauft.

Der Kläger verlangt von der Volkswagen AG im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises von etwa 8.000 Euro unter Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie des Erlöses von 4.500 Euro, den er wiederum beim Verkauf des Pkw erzielen konnte. Er meint, er sei vorsätzlich und sittenwidrig von der Volkswagen AG geschädigt worden. Über die vorhandene “Umschaltlogik” sei bereits die von ihm geführte und zwischenzeitlich abgewickelte Gesellschaft getäuscht worden, als sie den ursprünglichen Kaufvertrag im November 2014 geschlossen habe. Auf diesen Zeitpunkt sei auch hier abzustellen, weil es sich bei dem Vertrag zwischen ihm und der Gesellschaft im Ergebnis nur um eine Entnahme in sein Privatvermögen handele.

Das Landgericht Paderborn ist in seinem Urteil vom 22.10.2018 (Az. 3 O 436/17) der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Von einer Täuschung, die zu dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und der abgewickelten Gesellschaft geführt hätte, könne – so das Landgericht – nicht ausgegangen werden. Der Kaufvertrag sei erst im Februar 2017 geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Einsatz der “Umschaltlogik” im Schadstoffmanagement allgemein bekannt gewesen.

Insbesondere sei dies breit in der Öffentlichkeit diskutiert worden; sämtliche Medien hätten hierzu berichtet. Auf den ursprünglichen Kaufvertrag aus November 2014, mit dem die abgewickelte Gesellschaft das Fahrzeug erworben habe, könne nicht abgestellt werden.

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der 13. Zivilsenat zurückgewiesen. Zwar könne – wie der Senat zur Begründung ausführt – der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, Pressemitteilung “Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen” vom 10.09.2019) unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften.

Allerdings habe der Kläger hier das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates und damit nach Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeuges vom sog. “Abgasskandal” durch einen herkömmlichen Kaufvertrag erworben.

Die ursprüngliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung rechtfertige den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nicht. Denn der Kläger habe den Pkw zu einem Zeitpunkt erworben, als diese Abschalteinrichtung durch das vom Kraftfahrtbundesamt geprüfte und für ausreichend erachtete Update bereits entfernt gewesen sei. Insbesondere drohe damit nicht mehr eine Betriebsuntersagung aufgrund der bei der Herstellung des Fahrzeugs verwendeten Software. Die Verwendung der unzulässigen Software sei dem Kläger zudem bei Erwerb des Pkw bekannt gewesen, wie er selbst bestätigt habe. Eine andere Bewertung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft gegen Zahlung von etwa 8.000 Euro den Pkw vom Gesellschafts- in sein Privatvermögen überführt habe. Denn bei dem vom Kläger im Februar 2017 geschlossenen Vertrag handele es sich trotz seiner Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer um einen Vertrag mit einem von ihm verschiedenen Rechtsträger und damit um einen herkömmlichen Kaufvertrag. Die Frage, ob er zu diesem Vertragsschluss in sittenwidrigerweise veranlasst worden sei, hänge nicht von einer etwaigen gesellschafts- und steuerrechtlichen Bewertung dieses Vorgangs als “Privatentnahme” ab, sondern davon, ob der Kläger das Fahrzeug nicht ohne ein sittenwidriges Verhalten der Volkswagen AG gegen Zahlung des Kaufpreises übernommen hätte, was nicht festgestellt werden könne.

Auch vom Kläger behauptete nachteilige Folgen des Softwareupdates würden eine Haftung der Volkswagen AG nicht rechtfertigen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Volkswagen AG über die Eigenschaften des Softwareupdates getäuscht hätte, zumal sie ihr Vorgehen bei der Entwicklung des Updates mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt habe.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen – BGH bestätigt OLG Braunschweig

Eine Bank darf darauf vertrauen, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht bei einem Darlehensvertrag für ein Kfz nicht mehr ausüben wird, wenn dieser von seinem Widerrufsrecht über acht Jahre lang keinen Gebrauch gemacht und die Darlehensraten vollständig zurückgezahlt hat. So entschied das OLG Braunschweig. Der BGH bestätigte diese Auffassung (Az. XI ZR 100/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss XI ZR 100/19 des BGH vom 03.12.2019

Verfahren zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen mit Kfz-Finanzierern beschäftigen das Oberlandesgericht Braunschweig zur Zeit sehr. Im Jahr 2019 gingen allein rund 110 Berufungen bei dem hierfür zuständigen 11. Zivilsenat ein. Gegenstand dieser Verfahren waren Darlehensverträge, die Verbraucher zur Finanzierung eines Fahrzeugs abschlossen und später aus verschiedenen Gründen widerriefen, etwa weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft oder ihnen nicht zugesandt worden seien. Die Verbraucher wollten mit der Klage erreichen, dass ihnen der seinerzeit gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug zurückgezahlt wird, natürlich gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs. Die finanzierende Bank dagegen berief sich in der Regel darauf, dass der Widerruf zu spät erfolgt und damit verwirkt sei.

Eine Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss 11 U 112/18 vom 14.02.2019) in einem solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2019 bestätigt.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte die Berufung des Verbrauchers gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen und damit der finanzierenden Bank Recht gegeben.

Der Verbraucher hatte im Jahr 2006 zur teilweisen Finanzierung eines Pkw einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Bank geschlossen. Seinen neuen Pkw hatte er dieser zur Sicherheit übereignet. In der Folge hatte der Verbraucher an die Bank alle Raten gezahlt und im Frühjahr 2009 vereinbarungsgemäß das finanzierte Fahrzeug an das Autohaus, bei dem er es zuvor gekauft hatte, weiterveräußert. Im September 2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und wollte den Kaufpreis zurück.

Ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Widerruf verwirkt sei. Die Bank habe darauf vertrauen dürfen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Grund hierfür sei, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht über acht Jahre lang keinen Gebrauch gemacht und die Darlehensraten vollständig zurückgezahlt habe. Weil die Bank ihre Sicherheit, nämlich das erworbene Fahrzeug, freigegeben habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass das Darlehensverhältnis vollständig abgewickelt gewesen sei.

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Gmail ist kein Telekommunikationsdienst

Der E-Mail-Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google entschieden und ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert (Az. 13 A 17/16).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Urteil 13 A 17/16 vom 05.02.2020

Der E-Mail-Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster am 5. Februar 2020 auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google entschieden und ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Dem Verfahren liegt ein bereits seit mehreren Jahren geführter Rechtsstreit zwischen der für die Aufsicht über den Telekommunikationsmarkt in Deutschland zuständigen Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn und Google zugrunde. Die Behörde ist der Ansicht, dass der von Google bzw. dessen irischer Tochtergesellschaft betriebene E-Mail-Dienst ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist und Google daher den dort für Anbieter solcher Dienste geregelten Pflichten unterliegt, zum Beispiel Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit. Mit Bescheiden aus Juli 2012 und Dezember 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dagegen klagte Google erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln und legte anschließend Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln (sog. Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind (vgl. Pressemitteilung vom 26. Februar 2018). Nachdem der EuGH am 13. Juni 2019 über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, hat das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Mit dem am 5. Februar 2020 verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert und die durch Google angefochtenen Bescheide der Bundesnetzagentur aufgehoben. Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E?Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reiche für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht aus. Vielmehr stellten im Wesentlichen die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet bestehe, die für das Funktionieren von Gmail erforderliche Signalübertragung sicher. Deren Tätigkeit sei Google auch nicht unter funktionalen oder wertenden Gesichtspunkten zurechenbar. Auch der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastrukturbetreibe betreibe, ändere an dieser Beurteilung nichts.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 13 A 17/16 (I. Instanz: VG Köln 21 K 450/15, EuGH: C-193/18)

Auf Antrag von Google hat das Oberverwaltungsgericht die Bundesnetzagentur mit einem am 5.Februar 2020 verkündeten Beschluss im Eilverfahren zudem angewiesen, eine von Google zunächst unter Vorbehalt veranlasste Meldung von Gmail als Telekommunikationsdienst aus dem von der Bundesnetzagentur geführten öffentlichen Verzeichnis wieder zu entfernen.

Aktenzeichen: 13 B 1494/19

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Lehrerin hat keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag für Klassenfahrt

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können (Az. 4 S 2891/19).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss 4 S 2891/19 vom 28.01.2020

Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.

Die Klägerin, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeitbeschäftigte Studienrätin nahm vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Auf ihren Antrag auf “gehaltsanteilige Vergütung von Mehrarbeit” bzw. “Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)” wegen der Vollzeitbeschäftigung während der Klassenfahrt zahlte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) 628,68 Euro für 12 Stunden Mehrarbeit aus. Nachdem das Regierungspräsidium die Personalräte informiert hatte, die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung stelle rechtlich “keine MAU” dar, forderte das LBV von der Klägerin die ausbezahlte Vergütung für 12 Stunden zurück. Auf ihren Widerspruch reduzierte das LBV wegen Mitverschuldens des Dienstherrn (30 %) den Rückzahlungsbetrag auf 440,08 Euro.

Die hiergegen von der Lehrerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 2019 ab. Der Klägerin sei Vergütung für 12 Stunden “zu viel gezahlt” worden, denn ihr stehe weder aus § 8 LBesG (sie habe auch während der Klassenfahrt nur einen 13/25-Besoldungsanspruch gehabt) noch aus § 67 Abs. 3 LBG (es liege schon keine “Mehrarbeit” vor; zudem fehle es an einer entsprechenden “Anordnung oder Genehmigung”) ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Klassenfahrten zu. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf innerschulischen Ausgleich durch geringere Heranziehung zu Lehrerdienstleistungen in anderen Bereichen oder der Teilnahme etwa nur an jeder zweiten Klassenfahrt. Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH gewandt.

Der 4. Senat des VGH hat die Berufung nicht zugelassen und das Urteil in der Sache bestätigt. Zwar bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt für ihn auch beamtenrechtlich durchaus gegebenenfalls einen “24-Stunden-Dienst”, weshalb insoweit beispielsweise Dienstunfallschutz bestehe. Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt gehöre dennoch auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und stelle damit im Rechtssinne grundsätzlich keine “Mehrarbeit” dar.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte hätten Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung müsse der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gewähren. Auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung überobligatorischer Dienstleistung entstehe hingegen grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Auch stelle die Anordnung oder Genehmigung einer regulären, im Lehrplan oder üblicherweise vorgesehenen Klassenfahrt durch die Schulleitung grundsätzlich keine Anordnung oder Genehmigung von “Mehrarbeit” dar.

Die Klägerin beachte in ihrer Argumentation nicht hinreichend, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufes folge, dass regelmäßig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt würden, obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit darüber hinausgingen. Der Gesetzgeber gehe dabei zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche (derzeit 1.804 Stunden). Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als “Mehrarbeit” bewertet werden könne.

Der Beschluss vom 28. Januar 2020 ist unanfechtbar (Az. 4 S 2891/19).

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Aus dem Grundgesetz ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden

Nach dem Tarifvertragsgesetz können Tarifverträge durch das BMAS für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie gelten dann nicht nur für die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder, sondern auch darüber hinaus. Jedoch ergibt sich aus der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie kein Recht darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. So das BVerfG (Az. 1 BvR 4/17).

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss 1 BvR 4/17 vom 10.01.2020

Nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifverträge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie gelten dann nicht nur für die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder, sondern auch darüber hinaus. Jedoch ergibt sich aus der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie kein Recht darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Daher hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit am 05.02.2020 veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft und einer durch Tarifvertrag eingerichteten Sozialkasse nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt:

Im Baugewerbe sind Tarifverträge über Sozialkassen des Baugewerbes geschlossen worden. Diese Kassen sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien. Sie sollen im Bereich des Urlaubs, der Altersversorgung und der Berufsbildung Leistungen erbringen, die wegen Besonderheiten der Baubranche sonst nicht oder nur eingeschränkt zu bekommen wären. Finanziert wird dies über Beiträge der Arbeitgeber, die im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) festgelegt sind. Grundsätzlich ist die Beitragspflicht im Grundsatz auf solche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschränkt, die wegen ihrer Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Verband an den VTV gebunden sind. Allerdings wurde der VTV in der Vergangenheit regelmäßig nach § 5 TVG vom BMAS im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss für allgemeinverbindlich erklärt. Daher wurden auch nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beiträgen herangezogen.

Mit Beschluss vom 21. September 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der Jahre 2008 und 2010 unwirksam seien. Sie hätten den Voraussetzungen im damals geltenden TVG nicht entsprochen. So habe sich der zuständige Minister beziehungsweise die Ministerin oder der jeweilige Staatssekretär oder die Staatssekretärin nicht mit der Allgemeinverbindlicherklärung befasst. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Gegen diesen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts richten sich die Verfassungsbeschwerden einer Gewerkschaft, die einen solchen Tarifvertrag über die Sozialkassen geschlossen hat, und einer Sozialkasse.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I.

Die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführenden wird nicht dadurch verletzt, dass das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über die Sozialkassen der Jahre 2008 und 2010 für unwirksam erklärt hat.

Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt für die Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV. Zwar schützt die Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifparteien, auch Tarifverträge zu schließen, die von vornherein darauf zielen, auch Nichtmitglieder zu verpflichten. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, dass diese auch für allgemeinverbindlich erklärt werden müssen. Vielmehr darf der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht beliebig außerstaatlichen Stellen überlassen und die Bürgerinnen und Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt von Akteuren ausliefern, die ihnen gegenüber nicht demokratisch oder mitgliedschaftlich legitimiert sind.

Ein Anspruch darauf, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird, folgt auch nicht aus der Pflicht des Gesetzgebers, zu ermöglichen, dass von der Koalitionsfreiheit tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann. Art. 9 Abs. 3 GG enthält insofern kein Gebot, jeder Zielsetzung, die Koalitionen verfolgen, zum praktischen Erfolg zu verhelfen. Das Grundrecht garantiert den Koalitionen vielmehr die tatsächlich realisierbare Chance, durch ihre Tätigkeit die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Soweit diese Chance nicht gegeben ist, kann Abhilfe verlangt werden; ein solcher Fall ist hier aber nicht erkennbar. Die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an die Allgemeinverbindlicherklärungen gestellt hat, lassen die Anstrengungen der Koalitionen, ihre Ziele zu erreichen, nicht leerlaufen. Auch beeinträchtigt es die Chancen der Koalitionen nicht, wenn gefordert wird, dass im zuständigen Ministerium konkret personell Verantwortung übernommen werden muss. Die weitere Anforderung einer 50 %-Quote gebundener Beschäftigter schränkt zwar die Möglichkeiten der Koalitionen ein, ihre Tarifverträge auf Außenseiter zu erstrecken. Doch entfällt damit nicht jede Möglichkeit, die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG in Anspruch zu nehmen.

II.

Aus denselben Gründen hat die Kammer auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführenden gegen weitere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV der Jahre 2012, 2013 und 2014 für unwirksam erklärt worden waren (Az. 1 BvR 593/17, 1 BvR 1104/17 und 1 BvR 1459/17).

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Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet hinter der Haustür

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 891/19).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.01.2020 zum Urteil L 10 U 891/19 vom 12.12.2019

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.

Der bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherte Kläger befand sich auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Personenkraftwagen (Pkw) in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das geöffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Daraufhin gerieten beide aneinander, wobei der Radfahrer den Kläger, der sein Fahrzeug nun verlassen hatte, an den Schultern packte und mehrmals in Richtung der Fahrertür stieß. Zu Schlägen und Verletzungen kam es hierbei nicht. Der Radfahrer ließ zunächst von dem Kläger ab, kehrte jedoch zurück und drückte mit Gewalt dessen Haustür auf, die dieser bereits von innen fast verschlossen hatte. Er versetzte dem Kläger Fausthiebe und schlug mit einem Besenstiel auf sein Gesicht und seinen Körper. Hierdurch erlitt er multiple Verletzungen.

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen Tätigkeit vor. Das Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos.

Das LSG wies seine Berufung zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kläger die Haustür bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Ohnehin verwirklichte sich bei dem Angriff kein Risiko, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges des Klägers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Straßenverkehr, also aus rein privaten Gründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der Hoffeinfahrt abgestellt.

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

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Förderung der Kindertagespflege

Die Betreuung eines einjährigen Kindes in einer Großtagespflegestelle, in der neben der Mutter des Kindes eine zweite Tagespflegeperson tätig ist, schließt die Förderung nicht von vornherein aus, wenn das Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tagespflegeperson zugewiesen ist. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 12 B 655/19).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 04.02.2020 zum Beschluss 12 B 655/19 vom 29.01.2020

Die Betreuung eines einjährigen Kindes in einer Großtagespflegestelle, in der neben der Mutter des Kindes eine zweite Tagespflegeperson tätig ist, schließt die Förderung nicht von vornherein aus, wenn das Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tagespflegeperson zugewiesen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit nunmehr bekanntgegebenem Eilbeschluss vom 29. Januar 2020 entschieden.

Nachdem dem Jugendamt der Stadt Bielefeld bekannt geworden war, dass die Mutter des in einer Großtagespflege geförderten Kindes in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten gleichfalls als Tagespflegeperson tätig war, hob sie ihren gegenüber den Eltern des betreuten Kindes ausgesprochenen Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege bezogen auf die gewählte Tagespflegeperson unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab; es sah die vereinbarte Betreuung des Kindes durch die Kollegin der Mutter als Scheingeschäft an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 12. Senat ausgeführt: Kindertagespflege werde zwar regelmäßig durch nicht selbst sorgeberechtigte Tagespflegepersonen erbracht. Die Abwesenheit der Personensorgeberechtigten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderfähigkeit. Der personenbezogene und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege bleibe in einer Großtagespflege unberührt. Nach den gesetzlichen Vorgaben liege eine Großtagespflege nur dann vor, wenn eine vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson gewährleistet sei. Diese Zuordnung sei bei professionellem Berufsverständnis – trotz der zweifellos bestehenden besonderen Bindung des Kindes zu seiner Mutter – auch dann ohne weiteres möglich, wenn die Kindesmutter als weitere Tagespflegeperson für andere Kinder in denselben Räumlichkeiten tätig sei. Die Prüfung und Überwachung der entsprechenden Zuordnung sei Sache des jeweiligen Jugendamtes.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Störung der Totenruhe rechtfertigt nicht unbedingt fristlose Kündigung

Eine Kirchengemeinde durfte einem Friedhofsgärtner nicht nach 25 Jahren fristlos kündigen, weil dessen Mitarbeiter sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hat. So entschied das OLG
Düsseldorf (Az. I-21 U 38/19).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.02.2020 zum Urteil I-21 U 38/19 vom 26.11.2019

Eine Kirchengemeinde im Bergischen Land durfte einem Friedhofsgärtner nicht nach 25 Jahren fristlos kündigen, weil dessen Mitarbeiter sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hat. Dies hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 26. November 2019 entschieden (Az. I-21 U 38/19).

Der Friedhofsgärtner wurde im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus. Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde fristlos den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.

Aus Sicht des Gerichts war der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar. Das rechtfertigte aber nicht die Kündigung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Vielmehr hätte sie ihn abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden.

Deshalb kann der Friedhofsgärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verging. Der Senat bestätigt damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht (Az. 7 O 59/17).

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EuGH zur Unabhängigkeit bei anwaltlicher Vertretung vor den Unionsgerichten

Das Gericht der Europäischen Union hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines Lehrvertrags zwischen einer Partei und ihrem Anwalt nicht mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Prozessbevollmächtigten vor den Unionsgerichten vereinbar sei. Daher hob der EuGH den angefochtenen Beschluss auf (Rs. C-515/17 P und C-561/17 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.02.2020 zum Urteil C-515/17 P und C-561/17 P vom 04.02.2020

Das Gericht der Europäischen Unionhat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines Lehrvertrags zwischen einer Partei und ihrem Anwalt nicht mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Prozessbevollmächtigten vor den Unionsgerichten vereinbar sei.

Daher hebt der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss auf.

Mit am 4. Februar 2020 verkündeten Urteil Uniwersytet Wroc?awski und Polen/REA (verbundene Rechtssachen C-515/17 P und C-561/17 P) hat der Gerichtshof (Große Kammer) den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union1 aufgehoben, mit dem die Klage der Universität Wroc?aw (Breslau) gegen die Exekutivagentur für die Forschung (REA) als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde, weil der diese Universität vertretende Rechtsberater nicht die nach der Satzung2 des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) erforderliche Voraussetzung der Unabhängigkeit erfülle.

Im Rahmen eines Forschungsprogramms hatte die REA mit der Universität Wroc?aw eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Universität sich nicht an die Bestimmungen der Vereinbarung hielt, weshalb die REA die Vereinbarung kündigte und drei Zahlungsaufforderungen an die Universität Wroc?aw richtete, die von dieser beglichen wurden.

Die Universität Wroc?aw erhob daraufhin Klage beim Gericht und beantragte u. a., die Entscheidungen der REA, mit der diese die Finanzhilfevereinbarung gekündigt und einen Teil der entsprechenden Fördermittel zurückgefordert hatte, für nichtig zu erklären. Da der Rechtsberater, von dem sich die Universität vertreten lies, durch einen Lehrvertrag an diese gebunden war, hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Der mit den Rechtsmitteln der Universität Wroc?aw (Rechtssache C-515/17 P) und der Republik Polen (Rechtssache C-561/17 P) befasste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 19 der Satzung in Bezug auf die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels genannten Partei in Klageverfahren vor den Unionsgerichten zwei unterschiedliche Voraussetzungen enthält, die kumulativ erfüllt sein müssen. Gemäß der ersten Voraussetzung3 muss eine solche Partei vor den Unionsgerichten durch einen “Anwalt” vertreten sein. Die zweite Voraussetzung4 sieht vor, dass der diese Partei vertretende Anwalt berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten.

Mit dem Hinweis, dass der Rechtsberater der Universität Wroc?aw die zweite Voraussetzung erfüllt, hat der Gerichtshof geprüft, ob im vorliegenden Fall auch die erste Voraussetzung erfüllt ist.

Zunächst weist er darauf hin, dass der Begriff “Anwalt” im Sinne von Art. 19 der Satzung mangels eines Verweises auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind. Gemäß dem Wortlaut dieses Artikels darf eine nicht in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels genannte “Partei” nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten, sondern muss sich eines Dritten, und zwar eines Anwalts, bedienen, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können. Wie der Gerichtshof weiter ausführt, besteht das Ziel der Vertretung durch einen Anwalt gemäß Art. 19 der Satzung vor allem darin, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen. Der Begriff der Unabhängigkeit des Anwalts im spezifischen Kontext von Art. 19 der Satzung ist nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren. In diesem Zusammenhang ist die dem Rechtsanwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anwalt dann nicht hinreichend unabhängig von der durch ihn vertretenen juristischen Person ist, wenn er über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn er eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.

Diesen Fallgestaltungen kann jedoch die Situation, dass der Rechtsberater nicht nur die Verteidigung der Interessen der Universität Wroc?aw nicht im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses zu dieser wahrgenommen hat, sondern darüber hinaus auch lediglich durch einen Lehrvertrag an die Universität gebunden war, nicht gleichgestellt werden. Der Gerichtshof hält eine solche Verbindung nicht für ausreichend, um anzunehmen, dass der Rechtsberater sich in einer Situation befunden hätte, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und völlig unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigen würde.

Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass allein das Bestehen eines zwischen der Universität Wroc?aw und dem sie vertretenden Rechtsberater geschlossenen zivilrechtlichen Lehrvertrags geeignet sei, die Unabhängigkeit dieses Rechtsberaters zu beeinträchtigen, weil dies die Gefahr berge, dass dadurch seine beruflichen Ansichten zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst würden. Daher hat der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.

Fußnoten

1 Beschluss vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wroc?awski/REA (T-137/16, nicht veröffentlicht).

2 Art. 19 der Satzung.

3 Art. 19 Abs. 3 der Satzung.

4 Art. 19 Abs. 4 der Satzung.

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Hund ausgebüxt – Halter haftet für ausgelöstes „Getümmel“

Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typisch tierische Verhaltensweise dar, sodass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen „Hundegetümmels“ ein Schaden entsteht. So entschied das OLG Koblenz (Az. 12 U 249/18).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.02.2020 zum Urteil 12 U 249/18 vom 09.12.2019 (rkr)

Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typisch tierische Verhaltensweise dar, sodass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen “Hundegetümmels” ein Schaden entsteht. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Urteil vom 09.12.2019, Az. 12 U 249/18) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz (Az. 16 O 226/17) abgeändert.

Der Vorfall, über den der Senat zu entscheiden hatte, ereignete sich, als die Klägerin ihre beiden Jack-Russell-Terrier an der Leine ausführte und hierbei das Grundstück des Beklagten passierte. Dort lief plötzlich der Hund des Beklagten vom Grundstück hinunter und auf die beiden Terrier zu. In der Folge entstand zwischen den Hunden ein “Getümmel”, in dem die Klägerin, die weiterhin die Leinen ihrer Hunde festhielt, stürzte. Sie zog sich hierbei eine Radiuskopffraktur zu und klagte wegen der erlittenen Verletzung und der hiermit einhergegangenen Einschränkungen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Die Klägerin machte erstinstanzlich geltend, ihr Sturz sei durch den heranstürmenden Hund des Beklagten verursacht worden. Der Beklagte wandte unter anderem ein, die Klägerin habe sich in den Leinen der eigenen Hunde verheddert und sei hierdurch gestürzt.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin sei es nicht gelungen darzulegen, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklich habe.

Dem ist der Senat entgegengetreten. Es sei unschädlich, dass die Klägerin nicht eingrenzen könne, weshalb sie letztlich zu Fall kam. Entscheidend sei, dass der Hund des Beklagten Auslöser des “Getümmels” und der Sturz unmittelbare Folge dieses “Getümmels” gewesen sei. Damit habe sich die von dem Hund ausgehende sog. Tiergefahr, das heißt die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr, in dem Sturz realisiert. Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine in vorgenanntem Sinne typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings müsse sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe des Mitverschuldens sei im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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