Außergewöhnlich schwere Unfallfolgen – Unfallopfer 400.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen

Das LG Frankenthal hat dem Opfer eines Verkehrsunfalls ein Schmerzensgeld i. H. v. 400.000 Euro zugesprochen. Damit hat das Gericht ein für die Verhältnisse in Deutschland auffallend hohes Schmerzensgeld ausgesprochen und dies mit den außergewöhnlich schweren Unfallfolgen für den Verletzten begründet (Az. 4 O 494/15).

 

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zum Urteil 4 O 494/15 vom 10.01.2020 (nrkr)

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat dem Opfer eines Verkehrsunfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zugesprochen. Damit hat die Kammer ein für die Verhältnisse in Deutschland auffallend hohes Schmerzensgeld ausgesprochen und dies mit den außergewöhnlich schweren Unfallfolgen für den Verletzten begründet.

Der Kläger war als Beifahrer im Fahrzeug eines betrunkenen Fahrers schwer verletzt worden. Dieser war gegen 4:00 Uhr nachts in Lambrecht mit 1,1 ? Blutalkoholgehalt unterwegs, als er mit seinem Fahrzeug von der Straße abkam. Die Verletzungen des Klägers waren so schwer, dass sie zu einer Querschnittslähmung führten. Dass der Kläger – wie von der beklagten Versicherung behauptet – nicht angeschnallt war, sah das Gericht nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens als nicht erwiesen an.

Ebensowenig konnte nach Auffassung des Gerichts nach der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen nachgewiesen werden, dass der Beifahrer bei Antritt der Fahrt erkannt hatte, dass der Fahrer alkoholisiert war. Für das Gericht stand zwar fest, dass die Beteiligten sich zu Beginn des Abends zum gemeinsamen “Vorglühen” getroffen hatten. Es habe sich jedoch nicht aufklären lassen, ob die Beteiligten auch den weiteren Abend zusammen verbracht und Alkohol getrunken hätten.

Nachdem der Kläger inzwischen auch psychisch erheblich unter den Unfallfolgen leide und in einem Pflegeheim leben müsse, hielt die 4. Zivilkammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro für angemessen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester

Wechseln Studierende nach dem Beginn des 4. Fachsemesters die Fachrichtung, können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn Ausbildungszeiten aus der bisherigen Ausbildung durch die hierfür zuständige Stelle der Hochschule angerechnet worden sind. Darauf wies das BVerwG hin (Az. 5 C 10.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zum Urteil 5 C 10.18 vom 06.02.2020

Wechseln Studierende nach dem Beginn des 4. Fachsemesters die Fachrichtung, können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn Ausbildungszeiten aus der bisherigen Ausbildung durch die hierfür zuständige Stelle der Hochschule angerechnet worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2020 entschieden.

Die Klägerin war vom Wintersemester 2013/2014 bis einschließlich Sommersemester 2015 im Bachelorstudiengang Combined Studies mit den Fächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie eingeschrieben. Für dieses Lehramtsstudium erhielt sie wie beantragt Ausbildungsförderung vom Förderungsamt der Beklagten. Zum Wintersemester 2015/16 wechselte sie von dem Teilstudiengang Katholische Theologie zu dem Teilstudiengang Germanistik. Die Beklagte lehnte die Förderung des Studiums in der neuen Fächerkombination ab. Nach erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin für den streitigen Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Für Studierende ist ein Fachrichtungswechsel grundsätzlich nur aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Fachsemesters förderungsunschädlich (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Bei einem späteren Wechsel ist zu prüfen, ob die zeitliche Grenze aufgrund einer Anrechnung von Semestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung eingehalten ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG können bei dieser Prüfung Semester nur dann abgezogen werden, wenn sie durch die Ausbildungsstätte, d. h. die hierfür zuständige Stelle der Hochschule, tatsächlich auf den neuen Studiengang angerechnet worden sind. Die fehlende Anrechnung der Hochschule kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht durch das Förderungsamt oder das Gericht ersetzt werden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. In einem solchen Fall kann nur dann weitergefördert werden, wenn Studierende die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund gewechselt haben. Ein solcher Grund kann auch dann vorliegen, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist. Dies macht die Klägerin hier geltend. Weil das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hierzu keine ausreichenden Tatsachen festgestellt hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

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Grundstücksnachbarin haftet für Schäden an zwei Ferraris

Wird die Übertragung von Brandfolgen durch Lagerung brennbaren Holzes in einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand ermöglicht, muss die verantwortliche Nachbarin für diese Folgen – hier u. a. die Beschädigung von zwei Ferraris – gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn einstehen. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 24 U 146/18).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 24 U 146/18 vom 17.10.2019 (rkr)

Wird die Übertragung von Brandfolgen durch Lagerung brennbaren Holzes in einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand ermöglicht, muss die verantwortliche Nachbarin für diese Folgen – hier unter anderem die Beschädigung von zwei Ferraris – gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn einstehen. Dies hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 17.10.2019 entschieden.

Die Beklagte hatte am Rande ihres Grundstücks in Hemer direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand errichtet, in dem sie Brennholz lagerte. Am 15.02.2017 nahm der Sohn der Beklagten bis etwa 13:00 Uhr Holzarbeiten mit einer Kreissäge auf dem Grundstück der Beklagten in der unmittelbaren Nähe zum Holzunterstand vor. Nach Abschluss der Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose des Hauses der Beklagten heraus. Am Folgetag gegen 2:00 Uhr morgens kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand.

Der Brand erfasste auch die benachbarte Doppelgarage des Klägers, in der dieser zwei Ferraris untergestellt hatte. Ein Ferrari ist durch Rauchgase verunreinigt worden. Auf den anderen Ferrari tropften die geschmolzenen Kunststoffabdeckungen der Beleuchtungskörper herab, wodurch Einbrennungen im Lack entstanden. Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Gesamtschaden – insbesondere an Garage und Ferraris – von etwa 35.000 Euro geltend gemacht.

Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 23.10.2018 (Az. 3 O 72/17) die Klage abgewiesen, weil es nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht die Brandursache als bewiesen ansah.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger geltend gemacht, dass der Brand dann nicht hätte übergreifen können, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Holzunterstandes einen – bauordnungsrechtlich gebotenen – Mindestabstand von 3 m eingehalten hätte. Deshalb müsse – meint der Kläger – die beklagte Nachbarin ihm seinen Schaden ersetzen.

Zu Recht! Dem Kläger stehe – so der 24. Zivilsenat – der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Zwar sei nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich gewesen sei. Allerdings habe die Beklagte die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand erst ermöglicht. Nur deshalb – wie sich aus den Feststellungen des vom Senat angehörten Sachverständigen ergebe – habe sich der Brand auf die Doppelgarage des Klägers ausweiten können und sei es zu Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden Sachen gekommen. Wenn der Holzunterstand dagegen 3 m von der Garage errichtet worden wäre, wäre zwar auch wegen des Daches ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden; allerdings hätte dann die Hitze nicht auf die Garage übergreifen können.

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Wann kann von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Mobiltelefons ausgegangen werden?

Das OLG Hamm ist der Frage nachgegangen, wann angenommen werden kann, dass ein Fahrzeugführer die Bedienfunktion seines Mobiltelefons bestimmungsgemäß nutzt (Az. 4 RBs 30/19).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Beschluss 4 RBs 30/19 vom 28.02.2019

Wann kann angenommen werden, dass ein Fahrzeugführer die Bedienfunktion seines Mobiltelefons bestimmungsgemäß nutzt? Mit dieser Frage hatte sich der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm in einem Beschluss vom 28.02.2019 zu befassen.

Das Amtsgericht Borken (Az. 10 OWi 121/18) hatte den betroffenen Fahrzeugführer aus Hamminkeln wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Zu der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in der Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Es konnte aber keine Feststellungen dazu treffen, ob dies auch zum Telefonieren geschah. Dennoch hatte das Amtsgericht den Betroffenen verurteilt und ausgeführt, dass “das Halten an und für sich” genüge, um von einer verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons ausgehen zu können.

Mit seiner Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Fahrzeugführer geltend gemacht, dass allein das Halten des Mobiltelefons nicht ausreichend sei, sondern zusätzlich eine Nutzung des Geräts erforderlich sei.

Der Senat hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Zwar sei – so der Senat – das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein “Benutzen” voraussetze, nicht vereinbar. Allerdings sei auf den aufgenommenen Lichtbildern deutlich zu erkennen, dass der Fahrer ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Bereits aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise, wie das Mobiltelefon hier gehalten werde, könne der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO bedürfe es auch keiner weiteren Feststellungen, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden sei. Ein bloßes Halten – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns – oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons könne hier sicher ausgeschlossen werden.

Hinweis

§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entwedera) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oderb) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

    Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

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Brand in Kleingartenanlage durch Saunaofen aus Russland verursacht?

Das OLG Hamm hatte sich u. a. damit zu befassen, ob der von dem Pächter einer Parzelle in einer Kleingartenanlage dort betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert hatte, für einen Brand verantwortlich war, der auch auf die Parzelle seines Nachbarn übergriff und dort Schäden verursachte (Az. 8 O 231/17).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 8 O 231/17 vom 21.03.2019 (rkr)

Der 24. Zivilsenat hatte sich in einem Urteil vom 21.03.2019 u. a. damit zu befassen, ob der von dem beklagten Pächter einer Parzelle in einer Kleingartenanlage dort betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert hatte, für einen Brand verantwortlich war, der auch auf die Parzelle seines Nachbarn übergriff und dort Schäden verursachte.

In einer Kleingartenanlage in Münster sind im November 2015 zwei benachbarte Lauben abgebrannt. Der Beklagte war Pächter einer Parzelle, auf der sich eine der beiden Lauben befand. Er wird von der klagenden Gebäude- und Hausratversicherung der Kleingartenanlage auf Schadensersatz von etwa 15.000 Euro – in entsprechender Höhe hatte die Versicherung Zahlungen u. a. an den Nachbarn des Beklagten geleistet – mit Blick auf die benachbarte Parzelle in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Brand sei von der Parzelle des Beklagten ausgegangen. Insbesondere habe nur deshalb der Brand von einer Parzelle auf die andere übergreifen können, weil der Beklagte sein Gartenhaus zu groß und bis an die Grenze zu der Nachbarparzelle errichtet habe.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 26.07.2018 (Az. 8 O 231/17) der klagenden Versicherung den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugesprochen. Der Beklagte habe – nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – für die aus dem Brand entstandenen Schäden an dem Gartenhaus auf der benachbarten Parzelle einzustehen.

Es sei naheliegend, dass der von dem Beklagten auf seiner Parzelle betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert habe, den Brand verursacht habe. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Zwar schied nach ergänzender Beweisaufnahme des Senats – unter anderem nach Anhörung eines Sachverständigen – der Saunaofen als Brandursache aus; der Senat konnte auch nicht feststellen, dass ein technischer Defekt den Brand ausgelöst hatte. Der Senat hat die Berufung allerdings deshalb zurückgewiesen, weil das Brandereignis auf der Parzelle des Beklagten entstanden ist und dieser seine Laube unzulässig mit Anbauten versehen hatte, über die sich der Brand bis zur benachbarten und schließlich durch den Brand zerstörten Gartenlaube hat ausbreiten können. Hiernach konnte der Senat offenlassen, welche konkrete Ursache für den Brand verantwortlich gewesen ist.

Hinweis zur Rechtslage

§ 906 BGB lautet wie folgt:

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. […]

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Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von bestimmten Sozialleistungen unzulässig

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland nicht erwerbstätig sein dürfen, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG förderungsfähig ist. Das BVerfG hat zwei Vorlagen eines Sozialgerichts zurückgewiesen, das diese Regelungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hielt (Az. 1 BvL 4/16, 1 BvL 6/16).

 

BVerfG, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zu den Beschlüssen 1 BvL 4/16 vom 04.12.2019 und 1 BvL 6/16 vom 17.12.2019

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland nicht erwerbstätig sein dürfen, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) förderungsfähig ist. Mit am 06.02.2020 veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats zwei Vorlagen eines Sozialgerichts zurückgewiesen, das diese Regelungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hielt. Das vorlegende Gericht hatte nicht erschöpfend dargelegt, dass die vorgelegten Normen in den jeweiligen Verfahren entscheidungserheblich seien, und sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit befasst, sie verfassungskonform auszulegen.

Sachverhalt:

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind hilfebedürftige Erwerbsfähige, die das 15. Lebensjahr vollendet, das Rentenalter noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, berechtigt, Leistungen zur Sicherung ihrer menschenwürdigen Existenz zu erhalten. Dies ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit, aber abhängig von ihrer Erwerbsfähigkeit und damit auch davon, ob die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden kann. Ist eine Erwerbstätigkeit nach dem Aufenthaltsrecht nicht zulässig, sind auch Ansprüche auf die Leistungen ausgeschlossen.

2. Nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst der Leistungsausschluss hilfebedürftige erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben und eine nach BAFöG förderungsfähige Ausbildung machen. Dabei kommt es nur darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte, nicht aber, ob sie tatsächlich gefördert wird.

3. Im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 4/16 klagte eine Familie auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. November 2015. Sie sind usbekische Staatsangehörige und leben seit mehreren Jahren in Deutschland. Der Vater hat erfolgreich ein Studium abgeschlossen, mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), und war neben und nach dem Studium erwerbstätig. Danach hatte er eine bis Mai 2017 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium, die ihm auch eine Erwerbstätigkeit gestattet. Die Mutter hatte eine befristete Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzugs. Die gemeinsame Tochter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Geburt im Bundesgebiet. Die Familie erhob Klage, weil das Jobcenter die beantragten Leistungen abgelehnt hatte.

4. Die Klägerin im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 6/16 macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II geltend. Sie ist iranische Staatsangehörige, hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, und lebt mit ihrem Ehemann, ebenfalls Iraner mit Niederlassungserlaubnis, in einer gemeinsamen Mietwohnung. In der Vergangenheit bezogen sie teilweise ergänzend zum Erwerbseinkommen auch Arbeitslosengeld II. Die Klägerin erhielt einen nicht vergüteten Ausbildungsplatz zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin und beantragte weiter Arbeitslosengeld II. Ihr Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe wurde abgelehnt, da eine schulische Ausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III nicht förderungsfähig sei. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II abgelehnt, weil ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei. Der Antrag auf Ausbildungsförderung wurde abgelehnt, da sie bei Beginn bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Darauf sah sie sich gezwungen, ihre Ausbildung abzubrechen, und erhob Klage zum Sozialgericht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Vorlagen genügen nicht den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

1. Das Sozialgericht hat im Verfahren 1 BvL 4/16 zwar seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Leistungsausschlüsse dargelegt und Literatur und Rechtsprechung berücksichtigt. Doch übergeht die Vorlage mehrere Fragen zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen, die für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar sind und ohne deren Klärung das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden kann. Dargelegt wurde, dass die Eltern erwerbsfähig sind, da beide aufenthaltsrechtlich eine Beschäftigung aufnehmen durften. Ungeklärt ist jedoch, wie sich der Umstand auswirkt, dass die Aufenthaltserlaubnis erst kurz vor Antragstellung verlängert wurde und dafür gegenüber der Ausländerbehörde angegeben werden muss, über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen. Dies gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Danach müssen eigene Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs zur Verfügung stehen, der nach den §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird. Verfügen die Kläger jedoch über solche Mittel, wirkt sich dies auf ihre Hilfebedürftigkeit aus. Es ist dann auch entscheidungserheblich.

Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargelegt, ob die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Ausgangsfall entscheidungserheblich ist. Fände die insoweit relevante Rechtsprechung des Bundesozialgerichts Anwendung, wonach die Ausschlussregelungen verfassungskonform auszulegen sind, läge es zumindest nahe, dass die Kläger einen Anspruch auf Leistungen hätten. Soweit das vorlegende Gericht die verfassungskonforme Auslegung ablehnt, weil damit kein gesetzlicher Anspruch begründet werde, legt es nicht hinreichend dar, warum eine Leistung, die im Ermessen steht, nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, die menschenwürdige Existenz im Wege gesetzlicher Ansprüche zu sichern, obwohl sich das Ermessen auf Null reduzieren kann und dann zum unmittelbaren Anspruch auf Leistung wird.

Schließlich fehlen weitere fachrechtliche Darlegungen. So kann aus dem Vorlagebeschluss nicht entnommen werden, welchen aktuellen Aufenthaltsstatus die Kläger haben.

2. Auch die Vorlage im Verfahren 1 BvL 6/16 ist unzulässig, weil die Darlegungen den Anforderungen nur teilweise genügen.

a) Das Sozialgericht hat die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG begründet. Es sei nicht ersichtlich, warum Personen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zustehen solle, weil sie eine Ausbildung oder ein Studium ohne Förderung absolvierten. Es hat seine Überzeugung der Verfassungswidrigkeit im Ausgangspunkt auch hinreichend dargelegt. Doch fehlen weitere für die verfassungsrechtliche Prüfung zentrale Darlegungen.

Es fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, die Regelung zum Leistungsausschluss verfassungskonform auszulegen. Soweit das vorlegende Gericht argumentiert, die Vorschrift sei unbestimmt, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu unbestimmten Rechtsbegriffen. Diese wurden im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nicht beanstandet und müssen nach ständiger Rechtsprechung auch nur so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, solange die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Was daraus vorliegend folgt, erschließt sich aus der Vorlage nicht.
Desgleichen fehlen Darlegungen zur Anwendung der damaligen Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 4 SGB II. Insoweit wäre die Frage zu beantworten, was daraus folgt, wenn die vom vorlegenden Gericht geforderte Zuschussregelung die Betroffenen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch besserstellen würde als diejenigen, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Leistungen lediglich als Darlehen erhalten.

b) Die Vorlage genügt den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen zudem nicht, weil entscheidungserhebliche Fragen nicht thematisiert werden, deren Beantwortung in diesem konkreten Fall für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar ist.

Grundsätzlich ist ein Gericht im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allerdings nur gehalten, das Fachrecht aufzuarbeiten, über das es auch selbst zu entscheiden hat. Richten sich die Bedenken jedoch gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist. Die hier vorgelegte Regelung zum Leistungsausschluss in einem System der sozialen Sicherung normiert das Verhältnis zweier Leistungssysteme zueinander, der Grundsicherung und des BAFöG. Beide sind untrennbar verzahnt. Mit dem Ausbildungsförderungsrecht befasst sich das vorlegende Gericht aber nicht.

Zudem ist nicht geklärt, ob im konkreten Fall der aus § 14 SGB I folgende Beratungsanspruch verletzt sein könnte und daher ein Anspruch aus Amtshaftung oder als sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht kommt. Das würde sich auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auswirken. Hier erschließt sich aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht, inwiefern der Leistungsträger, der von der Entscheidung der Klägerin des Ausgangsverfahrens wusste, eine Ausbildung aufzunehmen, diese dazu aufgefordert hat. Ungeklärt ist auch, ob die Klägerin vom Träger darüber informiert worden ist, dass dann kein Leistungsanspruch mehr bestünde. Unklar bleibt schließlich, welche Rolle es hier wie auch in der Auslegung der Härtefallregelung spielt, dass die Klägerin mit Aufnahme der Ausbildung eine typische Mitwirkungsanforderung erfüllt, die im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch gestellt wird.

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Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung

Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob “Powerbank“ und Ladekabel als elektronische Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung aufgefasst werden können (Az. 4 RBs 92/19).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Beschluss 4 RBs 92/19 vom 28.05.2019

Können “Powerbank” und Ladekabel als elektronische Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung aufgefasst werden? Über diese Frage hatte der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm in einem Beschluss vom 28.05.2019 zu entscheiden.

Der Fahrer eines Pkw aus Bielefeld hatte sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone, mit dem er über die Freisprechanlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sog. Powerbank, d. h. einen externen Akku, angeschlossen. Er wollte so das Smartphone laden und den Abbruch des Telefonats verhindern. Dabei nahm er die “Powerbank” und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden.

Das Amtsgericht Detmold (Az. 4 OWi 333/18) hat den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener sog. Powerbank als Geräteieinheit zu verstehen sei, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Davon abgesehen würden “Powerbank” und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Möglichkeit sei, über das Mobiltelefon zu kommunizieren.

Der Senat war anderer Meinung und hat das vom Betroffenen angefochtene Urteil aufgehoben. Weder “Powerbank” noch Ladekabel könnten – so der Senat – isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden. Es handele sich jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein solches Gerät selbst.

Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von “Powerbank” und Ladekabel während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher, wie dies beispielsweise bei Mobil- bzw. Autotelefon, Berührungsbildschirmen oder Tablet-Computern der Fall sei. Dafür spreche, dass weder “Powerbank” noch Ladekabel ein Display aufweisen würden, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken könne. Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer “Powerbank” eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich nach den Umständen wie der Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern an dem Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO zu messen sei.

Hinweis zur Rechtslage

§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

§ 1 StVO lautet wie folgt:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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Benutzung eines Mobiltelefons beim Wegräumen von Papierblättern?

Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand hält, kann nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 4 RBs 392/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zum Beschluss 4 RBs 392/18 vom 07.03.2019

Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand hält, kann nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden. Dies hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 07.03.2019 entschieden.

Der betroffene Fahrzeugführer aus Olsberg befuhr im April 2018 mit einem Sattelzug eine Straße in Billerbeck. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle konnte festgestellt werden, dass er ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit diesem in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.

Das Amtsgericht Coesfeld hat den Fahrzeugführer am 20.08.2018 (Az. 3b OWi 155/18) wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sich der Fahrzeugführer mit seiner Rechtsbeschwerde gewandt.

Vorläufig mit Erfolg! Allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs sei – so der Senat – kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein “Benutzen” voraussetze, nicht vereinbar. Fehle es daher an einer “Benutzung”, so unterfalle auch allein das “Halten” nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO. Der Senat hat deshalb das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen, da Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Mobiltelefons noch getroffen werden könnten.

Hinweis

§ 23 Abs. 1a Satz 1 und 2 StVO lautet wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oderb) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

    Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

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Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

Wird ein vom sog. “Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen die Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist. Darauf wies das OLG Hamm hin (Az. 13 U 86/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 86/18 vom 10.12.2019 (nrkr)

Wird ein vom sog. “Abgasskandal” betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen die Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 entschieden.

Der Kläger aus Münster leaste bei einem Leasingunternehmen aus Pullach einen neuen Audi Q5. Ihm wurde die Option eingeräumt, das Fahrzeug am Vertragsende ausgehend von einem Bruttokaufpreis von 66.050 Euro zu einem festen Preis zu kaufen.

Die beklagte Volkswagen AG, die zum gleichen Konzern wie die Audi AG gehört, hatte den in dem Auto verbauten Dieselmotor mit 2,0 Litern Hubraum und der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189 entwickelt, produziert und an die Audi AG geliefert. Der Motor wurde ursprünglich von einer Software gesteuert, die über zwei verschiedene Betriebsmodi verfügt. Einer der Betriebsmodi (Modus 1) erkannte den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand und reduzierte den Stickoxidausstoß so, dass er jedenfalls in diesem Betriebsmodus die für die Typzulassung des Fahrzeugs erforderlichen Grenzwerte einhielt. Im normalen Fahrbetrieb schaltete das Fahrzeug jedoch – was den Zulassungsbehörden bei der Erteilung der Typgenehmigung nicht bekannt war – in einen anderen Modus (Modus 0). In diesem Modus stößt das Fahrzeug deutlich mehr Stickoxide als im anderen Modus aus.

Der Kläger ist der Auffassung, die Volkswagen AG habe der Herstellerin des Autos, der Audi AG, durch ihre Handlung zumindest Hilfe zu einem Betrug geleistet. Deshalb könne er von ihr insbesondere Schadensersatz von rund 31.000 Euro – nämlich für angefallene Gebühren für die Nichtausübung der Kaufoption, die geleisteten Leasingraten, die Anzahlung sowie Logistik- und Servicedienstleistungen – verlangen.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 30.05.2018 (Az. 012 O 320/17) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verantwortlichen der Volkswagen AG die Schädigung eines Leasingnehmers für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten oder auch der Kläger getäuscht worden wäre.

Dieser Auffassung konnte sich der 13. Zivilsenat nicht anschließen und hat dem Kläger auf seine Berufung einen Schadensersatz von knapp 17.500 Euro zugesprochen. Der Kläger könne – so der Senat – wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach den §§ 826, 31 BGB diesen Betrag verlangen. Die Volkswagen AG habe nämlich den in dem vom Kläger geleasten Fahrzeug verbauten Motor vorsätzlich zusammen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Dabei habe sie in Kauf genommen, dass der Kläger einen Leasingvertrag abgeschlossen habe, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Typgenehmigung des Fahrzeugs – möglicherweise deren Rücknahme oder Änderung – so nicht vereinbart hätte. Denn der abgeschlossene Leasingvertrag habe nicht den – berechtigten – Erwartungen des Klägers entsprochen und darüber hinaus sei das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie – bei deren Nichterfüllung – die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.

Das Verhalten der Volkswagen AG sei sittenwidrig. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich oder den zum Konzernverbund gehörenden weiteren Herstellern auf diese Weise die Betriebszulassung für die Fahrzeuge zu erschleichen.

Der Senat müsse – nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – davon ausgehen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden.

Hiernach könne der Kläger fordern, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er den unerwünschten Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte. Deshalb könne er die Rückzahlung seiner Anzahlung, geleisteter Leasingraten und der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption verlangen. Allerdings müsse er sich insbesondere von ihm gezogene Gebrauchsvorteile nach der bisherigen Laufleistung anrechnen lassen.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision der Volkswagen AG zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 BGB lautet wie folgt:

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 BGB lautet wie folgt:

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

Für eine Haftung der Volkswagen AG auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises bei einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist es erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung irrt. So das OLG Hamm (Az. 13 U 53/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 53/18 vom 19.09.2019 (rkr)

Für eine Haftung der Volkswagen AG auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises bei einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung irrt. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 19.09.2019 entschieden.

Der Kläger aus Vlotho erwarb im Juli 2016 bei einem Automobilhändler in Braunschweig einen im März 2013 zugelassenen VW Passat zu einem Kaufpreis von 15.500 Euro. In der verbindlichen Bestellung des Fahrzeugs ist er darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei und durch eine Software die Abgaswerte im Prüfstandlauf optimiert worden seien.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Volkswagen AG insbesondere die Erstattung des Kaufpreises als Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Volkswagen AG habe ihn getäuscht, indem nicht auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die Stickoxidwerte, die unter anderem die Grundlage für die allgemeine Betriebserlaubnis gewesen seien, mithilfe einer Abschalteinrichtung erzielt worden seien. Hätte er dies gewusst, so hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 06.04.2018 (Az. 7 O 80/17) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiges unerlaubtes Handeln der Volkswagen AG könne sich nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt haben. Spätestens im Herbst 2015 sei die Problematik des Abgasskandals in der Öffentlichkeit bekannt gewesen.

Zudem sei der Kläger in der verbindlichen Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen sei und dabei die Abgaswerte im Prüfstand optimiert worden seien.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne – so der Senat – von der Volkswagen AG nicht die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Zwar könne der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, Pressemitteilung “Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen” vom 10.09.2019) unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften. Allerdings sei hierfür unter anderem erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung geirrt habe. Dies habe der Kläger nicht beweisen können. So habe er etwa nicht verdeutlichen können, warum ihm der sog. Abgasskandal trotz der Presseberichterstattungen und der von ihm gelesenen Angaben in der Bestellung insgesamt verborgen geblieben sein sollte. Ebenso habe er nicht plausibel machen können, warum er sich selbst angesichts der Verwendung des durchaus drastischen Wortes “Skandal” keine Gedanken über dessen Bedeutung gemacht habe.

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