Bekämpfung von Mietwucher

Einen Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung von Mietwucher hat der Bundesrat vorgelegt (19/16397). Danach soll das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüberhöhung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes angepasst und verschärft werden, um einen erweiterten Anwendungsbereich für die Norm zu schaffen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.01.2020

Einen Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung von Mietwucher hat der Bundesrat vorgelegt (19/16397). Danach soll das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüberhöhung des Paragrafen 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes angepasst und verschärft werden, um einen erweiterten Anwendungsbereich für die Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen solle verzichtet und stattdessen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden. Hierdurch würden die bestehenden Beweisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus solle der Bußgeldrahmen auf 100.000 Euro erhöht werden.

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt werden. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen seien in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen, und das Wirtschaftsstrafgesetzes sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Darüber hinaus sei der Bußgeldrahmen von maximal 50.000 Euro nicht mehr zeitgemäß und vermöge heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung mehr zu entfalten.

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Fütterung der städtischen Streunerkatzen führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das SG Dortmund (Az. S 18 U 452/18).

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 13.01.2020 zum Urteil S 18 U 452/18 vom 06.06.2019 (rkr)

Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Frau aus Lünen entschieden, die als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutzverein nach der Fütterung der städtischen Streunerkatzen einen Verkehrsunfall erlitten hat. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Arbeiten für den Verein in Form der Fütterung der Streunerkatzen nicht über das hinausgegangen seien, was mitgliedschaftlich zu erwarten gewesen sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Die Klägerin habe keine den Versicherungsschutz begründende abhängige Beschäftigung ausgeübt. Auch habe sie keinen Versicherungsschutz als sog. Wie-Beschäftigte erlangt. Zwar seien auch diese Personen dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, da sie wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die verrichtete Tätigkeit in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkomme. Bei dem Tätigwerden der Klägerin in Form des Katzenfütterns habe es jedoch an einer entsprechenden Arbeitnehmerähnlichkeit gefehlt, da es sich um eine Handlung gehandelt habe, die ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt werde. Der Tierschutzverein sei diesbezüglich nicht als Arbeitgeber aufgetreten, sondern habe sich der Vereinsmitglieder bedient, die ehrenamtlich tätig werden. Mit Ausnahme der Kosten für das Futter seien kein Gehalt und keine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Auch sei die Tätigkeit nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen gewesen. Bei der Fütterung der Streunerkatzen und den entsprechenden Wegen dazwischen habe es sich vielmehr um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung gehandelt, die die Klägerin aufgrund ihrer Tierliebe ausgeübt habe. Gegen eine Versicherung der Katzenfütterung spreche ferner, dass die Klägerin die Handlung über einen längeren Zeitraum und damit nicht nur vorübergehend ausgeübt habe. Des Weiteren könne unter dem – beitragsfreien – Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht stehen, was konkreter Inhalt der Vereinszugehörigkeit sei. Für Tätigkeiten, die unmittelbare Begründung für die Vereinsmitgliedschaft sind, könne der Verein entsprechende Versicherungen abschließen. Diese Handlungen seien absehbar und hinsichtlich der Gefahren kalkulierbar. Eine Vergleichbarkeit der von der Klägerin ausgeübten Katzenfütterung zum grundsätzlich versicherten Ausführen von in Tierheimen befindlichen Hunden im Rahmen einer Tierpatenschaft verneinte das Sozialgericht Dortmund ausdrücklich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Statt teurer Gerichtskosten: So funktionieren Schlichtungsstellen

Mangelhafte Ware, Ärger mit dem Handwerker oder dem Mobilfunkanbieter? Wenn sich keine Einigung mit Unternehmen abzeichnet, haben Verbraucher die Möglichkeit, sich an sog. Verbraucherschlichtungsstellen zu wenden. Dazu hat die Bundesregierung Informationen zusammengestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 10.01.2020

Mangelhafte Ware, Ärger mit dem Handwerker oder dem Mobilfunkanbieter? Wenn sich keine Einigung mit Unternehmen abzeichnet, haben Verbraucher die Möglichkeit, sich an sog. Verbraucherschlichtungsstellen zu wenden. Diese sind leicht zugänglich, kostengünstig und ersparen häufig den Gang zum Gericht. Was Sie wissen sollten.

Was sind Verbraucherschlichtungsstellen?

Die neue Waschmaschine wird beschädigt geliefert und der Online-Händler sorgt nicht für Ersatz. Der Handwerker leistet schlechte Arbeit oder es gibt Streit mit der Versicherung. In Fällen wie diesen können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Die Idee dahinter: eine schnelle und kostengünstige Einigung außerhalb des Gerichts.

Seit April 2016 gilt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Es stellt sicher, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Unternehmen bei Streitigkeiten aus allen Verbraucherverträgen außergerichtliche Streitschlichtungsmöglichkeiten bestehen.

Welche Verbraucherschlichtungsstellen gibt es?

Das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz führt 27 Verbraucherschlichtungsstellen. Dabei wird fast die gesamte Palette des Verbraucherlebens abgedeckt. Beispielsweise die Bereiche Energie, Banken, Versicherungen, Telekommunikation, Rechtsanwälte, öffentlicher Personenverkehr und der Online-Handel. Ergänzt wird das Angebot durch die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl.

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl die “Universalschlichtungsstelle des Bundes“. Diese ist eine vom Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) anerkannte unabhängige Schlichtungsstelle. An sie können sich Betroffene bei Streitigkeiten wenden, wenn es für ihr Anliegen keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt. Dies kann zum Beispiel bei Kaufverträgen von Waren wie Kleidung, Möbel und Elektroartikel oder auch bei Dienstleistungen im Freizeitbereich wie etwa dem Erwerb von Veranstaltungstickets der Fall sein. Voraussetzung: Das betroffene Unternehmen muss in Deutschland niedergelassen sein.

Wie funktioniert ein Schlichtungsverfahren?

Bevor es zu einem Schlichtungsverfahren kommt, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst selbst auf das Unternehmen zugehen und versuchen, zu einer Lösung zu kommen. Gelingt es den Betroffenen nicht, sich mit dem Unternehmen zu einigen oder ist der Lösungsvorschlag wenig zufriedenstellend, wird der Schlichter aktiv.

Verbraucher können bei der jeweiligen Schlichtungsstelle einen Antrag online, per Post oder per E-Mail einreichen. Der Schlichter kontaktiert dann das Unternehmen und fragt zunächst nach, ob es zur Teilnahme an einer Schlichtung bereit ist. Trifft dies zu, unterbreitet der Schlichter einen konkreten Schlichtungsvorschlag. Dieser erfolgt neutral und unabhängig. Der Vorschlag kann nun von beiden Seiten akzeptiert werden. Sollte dieser jedoch hinter den Erwartungen des Verbrauchers zurückbleiben, kann der Verbraucher noch immer den Gerichtsweg wählen. Wichtig: Die Verjährung ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt.

Der Schlichter kann aber auch als Mediator auftreten. Das heißt, dieser präsentiert dann keinen konkreten Vorschlag, sondern führt lediglich durch das Verfahren. Unternehmen und Betroffene einigen sich dann selbst auf eine einvernehmliche Lösung.

Welche Vorteile bieten Verbraucherschlichtungsstellen?

  • Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das Verfahren in der Regel kostenfrei. Missbräuchliche Anträge können jedoch Geld kosten.
  • Innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel eine Antwort.
  • Verbraucherschlichtungsstellen unterliegen der Neutralität und Unabhängigkeit.
  • Beide Parteien können selbst entscheiden, ob sie sich an der Schlichtung beteiligen und ob sie den ausgearbeiteten Schlichtungsvorschlag annehmen.

Nimmt jedes Unternehmen an einer Schlichtung teil?

Ob ein Unternehmen am Verfahren teilnimmt, können Verbraucherinnen und Verbraucher oft schon vor Vertragsabschluss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entnehmen. Auf den Internetauftritten tausender Unternehmen findet man zum Beispiel den Hinweis, dass diese im Streitfall bereit sind, an Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

Für Streitigkeiten von Verbrauchern mit einem Unternehmen innerhalb der EU hat die Europäische Kommission eine Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können hier ihre Beschwerde einreichen, das Unternehmen wird anschließend per E-Mail benachrichtigt. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bietet zudem die nationale Kontaktstelle – das Europäische Verbraucherzentrum – Rat und Hilfe an.

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Kein Schadensersatz für Kauf eines Gebrauchtwagens bei Kenntnis des Dieselabgasskandals

Ein Gebrauchtwagenkäufer, der 2016 ein Dieselfahrzeug erworben hat, von dem ihm bekannt war, dass es vom „Dieselskandal“ betroffen ist, hat keine Ansprüche gegen Autohändler und Hersteller. So entschied das OLG Karlsruhe (Az. 17 U 133/19).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 10.01.2020 zum Urteil 17 U 133/19 vom 09.01.2020

Ein Gebrauchtwagenkäufer, der 2016 ein Dieselfahrzeug erworben hat, von dem ihm bekannt war, dass es vom “Dieselskandal” betroffen ist, hat keine Ansprüche gegen Autohändler und Hersteller.

Der unter anderem für “Dieselverfahren” zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung eines Gebrauchtwagenkäufer zurückgewiesen, der im April 2016 von dem beklagten Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW, Typ Tiguan 2,0 TDI mit einem Kilometerstand von 36.080 zu einem Kaufpreis von 25.900 Euro erworben hat. In dem Fahrzeug ist ein von der VW AG hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum verbaut. Dieser Motor verfügt über eine nach Auffassung des Kraftfahrbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung.

Der Kläger fordert von dem Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Außerdem verlangt er die Feststellung, dass die VW AG ihm Ersatz der Schäden schulde, die durch die eingebaute Software zur Prüfstanderkennung in der Motorsteuerung verursacht werden.

Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage insgesamt abgewiesen. Da der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von der manipulativen Motorsteuerung gehabt habe, habe er keine Mangelgewährleistungsansprüche gegen den Händler und auch keine Ansprüche gegen die VW AG.

Der 17. Zivilsenat hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden zurückgewiesen.

Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die VW AG wegen Einbaus der Motorsteuerungssoftware ist nicht kausal für den Erwerb eines (gebrauchten) Fahrzeugs, wenn der Käufer Kenntnis von dem Vorhandensein dieser Software im gekauften Fahrzeug hatte. Gewährleistungsansprüche gegen den Autohändler bestehen in diesem Fall ebenfalls nicht (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Selbst wenn der Käufer keine Kenntnis von der genauen Wirkungsweise der Software hatte, handelte er jedenfalls grob fahrlässig, wenn er sich nicht weiter erkundigte, obwohl er wusste, dass die Software in dem Fahrzeug eingebaut ist (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Zweitkäufer ist als mittelbar Geschädigter einer sittenwidrigen vorsätzlichen Handlung zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des § 826 BGB einbezogen (dazu Senat, Urteil vom 19. November 2019 – 17 U 146/19). Ein Vermögensschaden durch den Kauf eines von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist der VW AG aber ab Mitte Dezember 2015 nicht mehr zurechenbar. Die VW AG hatte zu diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit so weitgehend informiert, dass zwischen ihrem ursprünglichen Verhalten – der Konzernentscheidung zur Implementierung der Software – und dem Erwerb des Fahrzeugs kein rechtlich zurechenbarer Zusammenhang mehr besteht. Nicht ausreichend für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs war allerdings die ad hoc Mitteilung der VW AG vom 15.09.2015.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

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Wohnungskündigung durch den Vermieter wegen massiver Störung des Hausfriedens wirksam

Das AG München entschied, dass ein Mieter, der andere Mieter sexistisch und rassistisch beleidigt und im Treppenhaus betrunken rumschreit, massiv den Hausfrieden stört und den Vermieter zur Wohnungskündigung berechtigen kann (Az. 417 C 4799/19).

AG München, Pressemitteilung vom 10.01.2020 zum Urteil 417 C 4799/19 vom 31.07.2019 (rkr)

Eine massive Störung des Hausfriedens berechtigt hier den Vermieter, die Wohnung zu kündigen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 31.07.2019 aufgrund der am 29.05. und 10.07.2019 durchgeführten Verhandlung den 70-jährigen Beklagten, die von ihm seit Dezember 1992 gemietete Eineinhalb-Zimmer-Wohnung in München-Obergiesing zu räumen und an die klagende Wohnungsbaugenossenschaft herauszugeben.

Die Klägerin trägt u. a. vor, dass von dem Beklagten regelmäßig erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Der Beklagte habe am 29.01.2019 sowie am 02.02.2019 alkoholisiert im Treppenhaus des Wohnhauses herumgeschrien. Mitbewohner habe er als “Huren” und “Polacken” bezeichnet und gegen Wohnungstüren geschlagen.

Hierfür wurde der Beklagte am 12.02.2019 schriftlich abgemahnt.

Am 16.02.2019 gegen 10:50 Uhr sei zu erneuten Lärmbelästigungen durch den Beklagten im Treppenhaus gekommen. Der Beklagte habe erneut betrunken herumgeschrien und Mitmieter in teils unverständlicher, aber bedrohlicher Art und Weise beschimpft. Da sich der Beklagte nicht beruhigen habe lassen, sei zweimal die Polizei gerufen worden, welche den Beklagten schließlich mitgenommen habe. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der massiven Störung des Hausfriedens zu der fristlosen Kündigung vom 26.02.2019 berechtigt gewesen zu sein.

Der Beklagte erklärte zu Protokoll der Rechtsantragsstelle: “Die von der Klagepartei vorgebrachten Vorwürfe, es wäre durch mich zu erheblichen Ruhestörungen mit Beleidigungen gegenüber Nachbarn gekommen, stimmen nicht. Ich habe mich immer ruhig verhalten. Die Nachbarn bilden sich das nur ein. Ich habe immer rechtzeitig meine Miete bezahlt.”

Im Beweistermin berichtete eine bereits ältere Nachbarin davon, dass der Beklagte im Treppenhaus herumgegrölt und andere Mieter als “Huren” und “Nazis” beschimpft und u. a. “die Polacken müssen raus”, “man muss alle erschießen” und “es muss Ruhe herrschen” geschrien habe. Zwei Nachbarinnen hätten versucht ihn zu besänftigen. Der Beklagte hätte sich erst nach Eintreffen der Polizei beruhigt. Aus Angst vor dem Beklagten bleibe man lieber in der Wohnung. Eine jüngere Nachbarin schilderte ähnliche Vorfälle, gab an selbst keine Angst vor dem Beklagten zu haben, die Sorgen der älteren Nachbarinnen aber verstehen zu können.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München empfahl dem im ersten Termin deutlich alkoholisiert erschienen Beklagten den Abschluss eines Räumungsvergleichs unter Vereinbarung einer ausreichenden Räumungsfrist, um etwa über das Wohnungsamt eine Ersatzwohnung zu finden, was vom Beklagten aber abgelehnt wurde.

Im Urteil gab er der Klägerin Recht:

“Der Beklagte hat vorliegend den Hausfrieden nachhaltig gestört, sodass der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (…) Der Beklagte hat den Hausfrieden vorliegend wiederholt in überaus massiver Weise gestört. Hiervon ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. (…) Beide Zeuginnen berichten (…), dass insbesondere Lärmbelästigungen im Treppenhaus von dem dann meist betrunkenen Beklagten schon seit Jahren ausgehen und deren Intensität in letzter Zeit zugenommen habe. Besonders nachhaltig und intensiv ist die Störung des Hausfriedens deshalb, weil der Beklagte auch Mitbewohner in erheblichem Maße sexistisch und rassistisch beleidigte und auch das Schlagen an die Türen von Mitbewohnern bereits mehrfach berichtet wurde. Das Verhalten des Beklagten führt bereits soweit, dass ältere Mitbewohnerinnen (…) aus Angst ihre Wohnung nicht mehr verlassen, wenn sich der Beklagte im Treppenhaus aufhält. (…) Zu Gunsten des Beklagten kann allenfalls die lange Dauer des Mietverhältnisses berücksichtigt und unter Umständen der kausale Zusammenhang seines Verhaltens mit einem schädlichen Alkoholgebrauch berücksichtigt werden. Angesichts des Mangels an diesbezüglichem Problembewusstsein und Änderungsmotivation und der andererseits massiven Störungen des Hausfriedens können das Interesse des Beklagten an einer Fortführung des Mietverhältnisses das sofortige Beendigungsinteresse der Klägerin aber bei weitem nicht überwiegen.

Das Mietverhältnis wurde daher durch die fristlose Kündigung vom 26.02.2019 beendet.”

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung am 04.12.2019 rechtskräftig.

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Schadensersatzklage der Stadt Bonn gegen ehemaligen leitenden Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem WCCB abgewiesen

Es besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den früheren Leiter des Städtischen Gebäudemanagements im Zusammenhang mit dem World Conference Center Bonn wegen Verletzung seiner Controllingaufgaben. Dies hat das LAG Köln bestätigt (Az. 8 Sa 787/18).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 09.01.2020 zum Urteil 8 Sa 787/18 vom 09.01.2020

Die Stadt Bonn nimmt den früheren Leiter des Städtischen Gebäudemanagements im Zusammenhang mit dem WCCB (World Conference Center Bonn) wegen angeblicher Verletzung seiner Controllingaufgaben auf Schadenersatz in Höhe von 500.000 Euro in Anspruch. Das Arbeitsgericht Bonn hatte eine grobe Pflichtverletzung des Mitarbeiters verneint und die Klage zudem wegen der Versäumung der einschlägigen Ausschlussfrist abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und die Berufung der Stadt Bonn mit Urteil vom 09.01.2020 zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd erneut erfolglos

Das OVG Hamburg hat die Beschwerden mehrerer Anwohner zurückgewiesen, deren Eilanträge sich gegen die Baugenehmigungen für zentrale Teile des Überseequartiers Süd richteten (Az. 2 Bs 183/19).

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 09.01.2020 zum Beschluss 2 Bs 183/19 vom 09.01.2020

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit am 09.01.2020 zugestelltem Beschluss (Az. 2 Bs 183/19) die Beschwerden mehrerer Anwohner zurückgewiesen, deren Eilanträge sich gegen die Baugenehmigungen für zentrale Teile des Überseequartiers Süd richteten.

Der Bebauungsplan HafenCity 15 sieht u. a. den Bau eines Einkaufszentrums mit einer Handelsfläche von rund 80.000 m² vor. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage erteilte die Freie und Hansestadt Hamburg der beigeladenen Vorhabenträgerin Baugenehmigungen, welche u.a. die Baufreigabe für die Tiefgarage des Einkaufszentrums und deren Zufahrten enthalten. Mehrere Eigentümerinnen von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes erhoben gegen diese Baugenehmigungen Widerspruch. Sie befürchten u.a., dass die Realisierung des Vorhabens zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen durch Lärm- und Luftschadstoffbelastungen führt.

Das Verwaltungsgericht hat die von den Eigentümerinnen darüber hinaus gestellten Eilanträge mit Beschluss vom 11. Juli 2019 (Az. 6 E 2393/19) abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit dem am 09.01.2020 zugestellten Beschluss im Ergebnis bestätigt. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass gegenwärtig nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Genehmigungen Erfolg haben werden. Zwar leidet die vor der Genehmigungserteilung durchzuführende Umweltprüfung voraussichtlich unter einem absoluten Verfahrensfehler, weil die Ermittlung der Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft mangelhaft sein dürfte. Das Oberverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass dieser Mangel mit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens behoben werden kann. Ob die Widersprüche hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Lärm- und Luftschadstoffbelastungen Erfolg haben werden, ist nach dieser Entscheidung ebenfalls offen. Es bedarf dazu weiterer gutachterlicher Klärungen in einem ergänzenden behördlichen Verfahren. Die bei offenen Erfolgsaussichten zu treffende Abwägung der hier einander gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten geht nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Lärm- und Luftschadstoffbelästigungen entstehen erst durch die Nutzung des Vorhabens nach Fertigstellung. Selbst wenn sich in einem ergänzenden Verfahren herausstellen sollte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte dann nicht eingehalten werden, bestünde seitens der Antragstellerinnen aber lediglich ein Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmminderung organisatorischer Art. Der Bestand der Genehmigung wäre davon nicht betroffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Ein gegen den Bebauungsplan HafenCity 15 gerichteter Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist vor dem Oberverwaltungsgericht weiterhin anhängig (Az. 2 E 19/18.N).

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Pfandflaschensammlerin hat einen Anspruch auf Hartz IV

Einer Person, die weder Einkommen noch Vermögen hat, noch in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen Person lebt, steht der Regelbedarf (Hartz IV) zu. Geringe Einnahmen aus Pfandflaschensammeln müssten im Einzelfall anrechnungsfrei bleiben. So entschied das.SG Düsseldorf (Az. S 37 AS 3080/19).

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.01.2020 zum Urteil S 37 AS 3080/19 vom 08.01.2020 (nrkr)

Die inzwischen 53-jährige Düsseldorfer Pfandflaschensammlerin war mit ihrer Klage gegen das Jobcenter Düsseldorf erfolgreich.

Die Klägerin hat in der Vergangenheit gegenüber dem Jobcenter Düsseldorf fragliche Angaben dazu gemacht, ob sie in einem Haus mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und dessen Mutter wohnt oder ob sie außerhalb des Hauses auf dem Grundstück in einem Sprinter bzw. in einem Bauwagen lebt. Das Jobcenter Düsseldorf lehnte den Antrag auf Gewährung der Regelleistung unter Hinweis auf Widersprüchlichkeiten in der Vergangenheit ab. Die Klägerin trägt vor, dass sie keine Miete zahle und daher auch keine Unterkunftskosten geltend mache. Den Regelbedarf benötige sie jedoch dringend. Mittlerweile halte sie sich nur durchs Pfandflaschensammeln über Wasser. Unterstützung von anderen Personen erhalte sie nicht.

Die 37. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte am 08.01.2020 zu Gunsten der Klägerin. Die Kammer habe sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme davon überzeugen können, dass die Klägerin wohnungslos sei und häufiger auf dem Grundstück der Mutter ihres ehemaligen Lebensgefährten übernachte. Ihre Hilfebedürftigkeit stehe aber in jedem Falle fest. Sie habe weder Einkommen noch Vermögen, noch lebe sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen Person. Ihr stehe daher der Regelbedarf zu. Angerechnet werden dürfe nur das Kindergeld, das ihr grundsätzlich als Kindergeldberechtigte für ihre Tochter zur Verfügung gestanden habe. Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln seien so gering gewesen, dass sie in diesem Einzelfall haben anrechnungsfrei bleiben müssen. Denn die Lage der Klägerin werde dadurch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen vom Jobcenter nicht gerechtfertigt wären.

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Testamentsauslegung: „Dann erben unsere gemeinsamen Abkömmlinge“

Das Wort „Abkömmlinge“ in einem Testament ist nicht allein auf Kinder beschränkt, sondern umfasst auch Enkel, Urenkel usw. So entschied das OLG Oldenburg unter Hinweis auf § 1924 BGB (Az. 3 U 24/18).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 09.01.2020 zum Urteil 3 U 24/18 vom 11.09.2019

Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich häufig zunächst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen dann häufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel – oder eine ganz andere Person oder Einrichtung.

Dies alles kann man in einem Testament festlegen. Tut man es nicht, so gilt die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn man aber ein Testament verfasst, sollte man es eindeutig fassen. Denn nach der Erfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. So auch in einem vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.

Dort hatten sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten “unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen” sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge “unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern” können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die “gemeinschaftlichen Abkömmlinge” könnten als Eben eingesetzt werden. Unter “gemeinschaftliche Abkömmlinge” seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns sei nicht möglich. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien – nach dem ersten, gemeinsamen Testament – daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.

Das Landgericht Osnabrück gab der Klägerin Recht. Erben seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden. Die Einsetzung des Enkelsohns durch die Ehefrau sei nach dem gemeinsamen Testament nicht möglich gewesen. Dagegen wandten sich die von der Ehefrau eingesetzte Tochter und deren Sohn mit ihrer Berufung zum Oberlandesgericht. Sie vertraten die Auffassung, das Testament der Ehefrau sei wirksam. Sie hätte auch den Enkel einsetzten dürfen.

Die Berufung hatte Erfolg. Das Wort “Abkömmlinge” sei nicht allein auf Kinder beschränkt. “Abkömmlinge” heiße auch Enkel, Urenkel usw., so der Senat. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff “Kinder” gewählt. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – gleichbehandeln wollten. Denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

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Sarglose Bestattung nur bei Bestehen einer entsprechenden Glaubensregel

Das VG Karlsruhe entschied, dass ein Ehepaar keinen Anspruch darauf hat, nach dem Tod ohne Sarg in einem Leintuch auf dem Friedhof bestattet zu werden (Az. 12 K 7491/18).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zum Urteil 12 K 7491/18 vom 19.09.2019 (nrkr)

Nach mündlicher Verhandlung am 19.09. 2019 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage eines Ehepaars auf Feststellung, dass sie nach ihrem Tod auf dem Friedhof der beklagten Gemeinde ohne Sarg in einem Leintuch bestattet werden dürfen (vgl. hierzu bereits die Pressemittelung vom 28.03.2019 zur Jahrespressekonferenz), abgewiesen.

Die Kläger gehören der Evangelischen Landeskirche in Baden bzw. dem Zentralrat orientalischer Christen in Deutschland an. Sie hatten sich darauf berufen, die Erdbestattung in einem Leintuch sei ein urchristlicher Ritus, der heute unter anderem noch bei der christlich-koptischen Glaubensgemeinschaft sichtbar sei. Er leite sich direkt aus der Bibel ab. Täufling und Leichnam würden danach nur in ein Leintuch gehüllt. Dies entspreche auch der Grablegung Jesu. Die Muslime hätten diesen ursprünglichen Bestattungsritus bewahrt. Dass Christen anders als Muslime im Holzsarg beerdigt würden, sei nur der Tradition geschuldet. Im Mittelalter sei die sarglose Bestattung demgegenüber noch üblich gewesen und werde bis in die Gegenwart bei Kartäusern und Trappisten praktiziert. Sie gehöre zum gemeinsamen Kern der drei Religionen Judentum, Christentum und Islam. Die örtliche evangelische Kirchengemeinde unterstütze ihr Anliegen.

Die Gemeinde Angelbachtal lehnte den Antrag der Kläger, ihnen vor diesem Hintergrund eine Leintuchbestattung zu genehmigen, mit Schreiben vom 15. November 2017 ab. Das Bestattungsgesetz erlaube in ihrem Fall keine Leintuchbestattung. Unabhängig davon könne eine solche Entscheidung nicht bereits im Vorfeld getroffen werden, sondern erst bei Vorliegen eines konkreten Sterbefalls. Den von den Klägern hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2018 zurück.

Auch die Feststellungsklage der Kläger ist nun ohne Erfolg geblieben. Die 12. Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass ihnen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes kein Anspruch zustehe, nach ihrem Tod sarglos in Tüchern bestattet zu werden. Danach können Verstorbene, deren Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Zwar sei die Regelung bei einer Auslegung im Lichte des Grundgesetzes nicht von vorneherein auf Angehörige der muslimischen Religionsgemeinschaften beschränkt. Die Religionszugehörigkeit der Kläger sehe aber eine Bestattung ohne Sarg nicht vor. Es sei den Klägern nicht gelungen, die Existenz einer Glaubensregel ihrer Religionsgemeinschaft darzulegen, die diese Bestattungsart gebiete. Aus ihren Ausführungen ergebe sich nicht, dass sie die sarglose Bestattung als verpflichtendes religiöses Gebot empfinden würden. Nur in diesem Fall werde aber die grundrechtlich nach Art. 4 des Grundgesetzes geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit tangiert. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr Wunsch nach einer sarglosen Bestattung beruhe nicht auf einem Glaubenssatz, sondern sei emotional begründet. Es würde sie nicht in Gewissensnot bringen, sich im Sarg bestatten zu lassen, sie hätten aber einfach ein besseres Gefühl bei einer sarglosen Bestattung. Dieser auch durch ihren Glauben motivierte Wunsch der Kläger genügt nach Auffassung des Gerichts zur Begründung eines Anspruchs auf Leintuchbestattung ebenso wenig wie die Zugehörigkeit zu einer Religion, die eine sarglose Bestattung lediglich nicht verbietet. Hierin liege auch keine nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verbotene Ungleichbehandlung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Der Sargzwang gelte vielmehr grundsätzlich für jedermann unabhängig von der Religion. Soweit die Ausnahmevorschrift an das Bestehen einer als verpflichtend empfundenen Glaubensregel anknüpfe, liege hierin keine unzulässige Diskriminierung wegen religiöser Anschauungen. Es handle sich vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zu bloßen individuellen Wunschvorstellungen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen (Az. 12 K 7491/18).

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