Besetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie vorläufig untersagt

Das ArbG Berlin hält die Grundsätze des Konkurrentenschutzes, wonach jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hat, für anwendbar, obwohl es sich bei der Bundesstiftung Bauakademie um eine privatrechtliche Stiftung handelt. Die Stiftung dürfe die Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mit dem bereits ausgewählten Bewerber besetzen (Az. 45 Ga 15221/19).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 07.01.2020 zum Urteil 45 Ga 15221/19 vom 07.01.2020

Die Bundesstiftung Bauakademie darf die Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mit dem bereits ausgewählten Bewerber besetzen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet.

Der Verfügungskläger hatte sich ebenfalls auf die Direktorenstelle beworben und war nicht berücksichtigt worden. Er hat u. a. geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch fehle dem ausgewählten Bewerber die in der Stellenausschreibung angegebene Qualifikation. Die Stelle dürfe deshalb vorläufig nicht besetzt werden.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Gericht hielt hierbei die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG)* für anwendbar, wonach jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hat. Dieser Grundsatz sei auch anwendbar, obwohl es sich bei der Bundesstiftung Bauakademie um eine privatrechtliche Stiftung handele.

Der Verfügungskläger habe weiterhin hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Stellenbesetzung vorgetragen, während die Bundesstiftung Bauakademie keine Einzelheiten zum Auswahlverfahren angegeben habe; dies gehe zu ihren Lasten.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Fußnote

*Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

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Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes

Die Bundesregierung strebt eigenen Angaben zufolge nach aktuellem Planungsstand an, das Bundesgesetzblatt ab dem 1. Januar 2022 elektronisch zu veröffentlichen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.01.2020

Die Bundesregierung strebt eigenen Angaben zufolge nach aktuellem Planungsstand an, das Bundesgesetzblatt ab dem 1. Januar 2022 elektronisch zu veröffentlichen. Wie sie in ihrer Antwort (19/16162) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15397) ferner ausführt, plant sie zudem, die Papierfassung des Bundesgesetzblattes mit Erscheinen der ersten elektronischen Ausgabe einzustellen.

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Facebook kann Deutsch: Zustellungen in deutscher Sprache auch in Irland möglich

Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-7 W 66/19).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.01.2020 zum Beschluss I-7 W 66/19 vom 18.12.2019

Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Dr. Thomas Fleischer am 18. Dezember 2019 entschieden (Aktenzeichen I-7 W 66/19).

Ein Mann aus Düsseldorf hatte im September 2018 bei dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Diese einstweilige Verfügung ließ er Facebook ohne englische Übersetzung zustellen. Facebook machte darauf geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.

Dies lässt der 7. Zivilsenat in seinem Beschluss nicht gelten. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.

Befassen musste sich der Senat mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 Euro geltend macht. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hatte der Senat zu klären.

Der Inhalt des Beitrags, der nicht gelöscht werden sollte, war für die Entscheidung ohne Belang.

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Stärkere EU-Verbraucherrechte treten in Kraft

Verbraucher sollen lt. EU-Kommission künftig durch mehr Transparenz und wirksamere Sanktionsmöglichkeiten bei Täuschungen besser geschützt werden. Als Teil der neuen Rahmenbedingungen für Verbraucher treten am 7. Januar 2020 neue Regeln für den Verbraucherschutz in Kraft.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.01.2020

Verbraucher sollen künftig durch mehr Transparenz und wirksamere Sanktionsmöglichkeiten bei Täuschungen besser geschützt werden. Als Teil der neuen Rahmenbedingungen für Verbraucher treten am 7. Januar 2020 neue Regeln für den Verbraucherschutz in Kraft. “Heute senden wir eine deutliche Warnung an alle Händler, dass sie sich an die Vorschriften halten sollten, statt zu versuchen, sie zu umgehen”, so EU-Justizkommissar Didier Reynders. “Ein schwerwiegender Verstoß gegen die neuen EU-Vorschriften kann dazu führen, dass einem Unternehmen ein hohes Bußgeld auferlegt wird, nämlich mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes. Dies dürfte eine hinreichend abschreckende und wirksame Sanktion darstellen, damit unredlichen Händlern die Lust am Betrügen vergeht. Ich begrüße den neuen Rechtsrahmen, der echte europäische Verbraucherschutzstandards festlegt.”

Die für Werte und Transparenz zuständige Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová sagte: “Die neuen Vorschriften werden die Transparenz und Sicherheit im Online-Handel erhöhen, was im Interesse der Verbraucher liegt. Die EU sagt Nein zu Produkten, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten als identisch verkauft werden, obwohl dies eindeutig nicht der Fall ist. Diese neuen Vorschriften können die Verbraucher jedoch nur dann vor unseriösen Händlern und Online-Trickbetrügern schützen, wenn sie vor Ort auch strikt umgesetzt werden. Ich fordere daher alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die neuen Vorschriften unverzüglich umgesetzt werden.”

Die Europäische Kommission hatte diese neuen Vorschriften im April 2018 im Zuge der “Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher” vorgeschlagen.

Die Maßnahmen umfassen:

  • Wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen das EU-Verbraucherrecht: Die nationalen Verbraucherschutzbehörden werden befugt sein, in koordinierter Weise wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Bei weitverbreiteten Verstößen, die zulasten von Verbrauchern in mehreren EU-Mitgliedstaaten gehen und koordinierten Durchsetzungsmaßnahmen auf EU-Ebene unterliegen, beläuft sich die Höhe der Geldbuße in jedem Mitgliedstaat auf mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens.
  • Bekämpfung eines Doppelstandards bei der Qualität von Konsumgütern: Mit den neuen Vorschriften wird klargestellt, dass die Vermarktung eines Produkts als identisch mit einem gleichen Produkt in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Güter wesentliche ungerechtfertigte Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen aufweisen, eine irreführende Praxis darstellen würde.
  • Stärkere Verbraucherrechte im Internet: Beim Kauf einer Ware auf einem Online-Marktplatz müssen die Verbraucher klar darüber informiert werden, ob sie Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer oder einer Privatperson erwerben, damit sie wissen, auf welchen Schutz sie im Falle von Problemen Anspruch haben. Bei der Suche im Internet muss Verbrauchern klar angezeigt werden, wenn ein Suchergebnis von einem Händler bezahlt wurde. Außerdem müssen Verbraucher über die wichtigsten Parameter für die Rangfolge der Ergebnisse informiert werden.

Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, d. h. bis zum 28. Mai 2022.

Hintergrund

Die Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher umfasste zwei Richtlinienvorschläge:

  • einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen? der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse? der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern und der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Ziel dieses Vorschlags war es, für eine bessere Durchsetzung zu sorgen und die EU-Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die digitale Entwicklung, zu modernisieren;
  • einen Vorschlag zu Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen. Dieser Vorschlag zielte darauf ab, die Instrumente zur Unterbindung illegaler Praktiken und zur Erleichterung des Rechtsschutzes für Verbraucher in Fällen zu verbessern, in denen zahlreiche Verbraucher bei einem Massenschadensereignis Opfer desselben Verstoßes sind. Die Beratungen über diese zweite Richtlinie werden nun im Europäischen Parlament und im Rat fortgeführt.

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Fehlende Übergangsvorschriften bei Sportprüfungen an der Universität Koblenz-Landau

Das VG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass es bei Sportprüfungen an der Universität Koblenz-Landau nicht ausreichend war, dass die Institutsleitung die Änderung der Prüfungsordnung den Studierenden durch Aushänge mitgeteilt hat, sondern die Übergangsvorschrift hätte in der Prüfungsordnung selbst geregelt werden müssen (Az. 4 K 575/19.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.01.2020 zum Vergleich 4 K 575/19.KO

Eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem das endgültige Nichtbestehen der Klägerin im Bachelorstudiengang Sport an der Universität Koblenz-Landau festgestellt worden war, endete vor dem Verwaltungsgericht Koblenz durch Vergleich.

Die Klägerin hatte im Klageverfahren u. a. vorgetragen, dass die Anforderungen an die von ihr abzulegende Modulprüfung im Verlaufe ihres Studiums durch Änderungen der Prüfungsordnungen immer wieder angepasst worden seien. Teilweise seien für sie die Anforderungen an diese Modulprüfung und die konkret einschlägigen Prüfungsordnungen nicht mehr nachvollziehbar bzw. erkennbar gewesen. Die beklagte Universität hielt dem entgegen, konkrete Übergangsvorschriften seien zwar nicht in der letzten Änderung der Prüfungsordnung geregelt, jedoch durch Aushänge von der Institutsleitung den Studierenden mitgeteilt worden.

In der mündlichen Verhandlung teilte das Gericht seine Rechtsauffassung mit, wonach eine Übergangsvorschrift bei Änderung von Prüfungsordnungen in der Regel nicht nur aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes rechtlich geboten sei, sondern auch in der Prüfungsordnung selbst vorgesehen sein müsse. Diesen Anforderungen genügte die Prüfungsordnung der Beklagten nicht, da sie für die streitgegenständliche Modulprüfung keine Übergangsvorschrift enthalte. Demnach sei für die Modulprüfung der Klägerin die vormalige Prüfungsordnung anzuwenden gewesen, die Klägerin jedoch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft worden. Nach dem von den Beteiligten geschlossenen Vergleich wird der Nichtbestehensbescheid aufgehoben, sodass die Klägerin ihr Studium nun an einer anderen Universität fortsetzen kann; ein weiteres Studium an der Universität Koblenz-Landau ist nach dem Vergleich ausgeschlossen.

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Neue Meisterverordnung für das Klavier- und Cembalobauer-Handwerk

Das BMWi hat die neue Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk (Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung) erlassen.

BMWi, Mitteilung vom 23.12.2019

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die neue Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk (Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung) erlassen. An der Neuordnung haben die zuständigen Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften sowie das Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk an der Universität zu Köln (FBH) mitgewirkt. Die Verordnung wurde am 20. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2842) veröffentlicht. Als Grundlage und Rahmen für den Verordnungstext diente ein Strukturentwurf, der vom FBH entwickelt und zwischen den beteiligten Bundesministerien, Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften abgestimmt wurde.

Wie ist die Meisterprüfung aufgebaut?

Die Meisterprüfung besteht insgesamt aus vier selbständigen Teilen, wovon die Teile I und II durch die neue Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung geregelt werden.

In der Prüfung in Teil I weist der Prüfling im Rahmen eines Meisterprüfungsgesprächs, eines Fachgesprächs und einer Situationsaufgabe nach, dass er Tätigkeiten des Klavier- und Cembalobauer-Handwerks meisterhaft verrichtet. In Teil II der Meisterprüfung, die aus drei schriftlich anzufertigenden Prüfungsarbeiten im Umfang von jeweils drei Stunden besteht, wird geprüft, ob der Prüfling die fachtheoretischen Kenntnisse im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk beherrscht und anwenden kann. Die Meisterprüfung orientiert sich an Geschäfts- und Arbeitsprozessen und bildet diese handlungsorientiert nach.

Den rechtlichen Rahmen für die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) der Meisterprüfung bildet die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149).

Ab wann gilt die neue Verordnung?

Die Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und löst damit die alte Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1912) ab.

Was macht ein Klavier- und Cembalobauermeister?

Ein Klavier- und Cembalobauermeister besitzt über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um einen Betrieb oder eine Werkstatt selbständig führen. Dabei berücksichtigt er Gesichtspunkte der Kostenkalkulation, der Wettbewerbssituation, des Qualitätsmanagements, des Datenschutzes, der Nachhaltigkeit sowie des Personalwesens. Der Meister ermittelt die Wünsche seiner Kunden, plant Konzepte sowie Arbeits- und Geschäftsprozesse. Er baut neue Instrumente, repariert und stimmt Klaviere, Flügel oder Cembalos.

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Verspätet am Check-in: Kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen

Bei Anreise per Bahn zum Flughafen müssen Verspätungen eingeplant werden und beim Reiseveranstalter selbst angezeigt werden. Dies entschied das AG München (Az 114 C 23274/18).

AG München, Pressemitteilung vom 03.01.2020 zum Urteil 114 C 23274/18 vom 28.05.2019 (rkr)

Bei Anreise per Bahn zum Flughafen müssen Verspätungen eingeplant werden und beim Reiseveranstalter selbst angezeigt werden.

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 28.05.2019 die Klage von einem Vater mit Sohn aus dem Raum Peine gegen den Münchner Reiseveranstalter auf Ersatz der Aufwendungen für einen Ersatzflug mit vorhergehender Übernachtung und Minderung wegen eines verlorenen Urlaubstages in Höhe von insgesamt 2.074,45 Euro ab.

Am 20.05.2018 buchten die Kläger über ein TV-Reisebüro eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Dubai vom 06.07.2018 bis zum 13.07.2018 zum Gesamtreisepreis von 1.768 Euro. In dem Paket der Pauschalreise war ein “Rail and Fly”-Ticket der Deutschen Bahn AG für eine Bahnfahrt jeweils am Hin- und Rückflugtag zum/vom Flughafen Düsseldorf enthalten. Der Abflug vom Düsseldorfer Flughafen sollte am 06.07.2018 um 21:15 Uhr erfolgen. Die Ankunft in Dubai war für den nächsten Tag um 5:40 Uhr vorgesehen.

Die Kläger behaupten, dass sie sich am 06.07.2018 planmäßig zur Abfahrt des Zuges ICE 546, welchen sie zur Anfahrt mittels “Rail & Fly”-Ticket ausgewählt hatten, um 16:31 Uhr am Hauptbahnhof in Hannover befunden hätten. Die Ankunft des Zuges am Düsseldorfer Flughafen sei für 18:58 Uhr geplant gewesen. Der Zug hätte sich jedoch verspätet und sei erst um 20:40 Uhr am Flughafen Düsseldorf eingetroffen. Zu dieser Zeit seien bereits die Schalter geschlossen gewesen und die Kläger hätten den Flug verpasst.

Die Kläger übernachteten am 06.07.2018 in einem Hotel am Flughafen Düsseldorf und mussten hierfür 139 Euro aufwenden. Das Reisebüro der Kläger, an das sich die Kläger ausschließlich gewandt hatten, organisierte ihnen einen Ersatzflug nach Dubai am 08.07.2018 um 0:05 Uhr und stellte den Klägern hierfür 1.682,88 Euro in Rechnung.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten heißt es unter Ziffer 10 Abs. 5:

“Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z. B. Rail and Fly), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.”

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht und begründete dies mit einem fehlenden Abhilfeverlangen beim Reiseveranstalter selbst:

“Nach § 651c Abs. 2 BGB a. F. ist der Mangel zunächst jedoch gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen und ihm eine Frist zur Abhilfe einzuräumen. (…) Nach Vortrag der Kläger wandten sie sich unmittelbar nach Verpassen des Fluges an ihr Reisebüro und buchten über dieses einen Ersatzflug. (…) Eine Frist war auch nicht (…) entbehrlich, da ebenso der Reiseveranstalter einen Ersatzflug zur Verfügung stellen hätte können. Eine Verweigerung der Abhilfe lag zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht vor. Somit konnten die Kläger auch nicht im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten (…) über ihr Reisebüro einen Ersatzflug buchen. Aufgrund des Fehlens eines ordnungsgemäßen Abhilfeverlangens konnte auch keine Minderung geltend gemacht werden”. (…)

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nun rechtskräftig.

Hinweis des Gerichts

Das Landgericht München I begründete den Zurückweisungsbeschluss vom 29.10.2019 (Az. 30 S 8057/19) damit, dass die Kläger ihre Pflicht verletzt hätten, die Zugverbindung so zu planen, dass ein rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen gewährleistet gewesen sei. Bei den hier eingeplanten siebzehn Minuten bis zum Beginn der zweistündigen Frist vor Abflug sei ein zu knappes Zeitfenster gewählt worden, das mögliche Zugverspätungen angesichts der Entfernung vom Flughafen und einem nötigen Umstieg nicht angemessen berücksichtigt habe.

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Jobcenter muss nicht für Schulreise im Rahmen einer Projektwoche zahlen

Das Jobcenter muss nicht die Kosten einer Schüler-Studienreise übernehmen, die als eines von mehreren Projekten im Rahmen einer Projektwoche angeboten wurde, da die Teilnahme nicht verpflichtend war. So entschied das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 2 AS 154/19).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 16.12.2019 zum Urteil L 2 AS 154/19 vom 20.11.2019 (nrkr)

Das Jobcenter muss nicht die Kosten einer Schüler-Studienreise übernehmen, die als eines von mehreren Projekten im Rahmen einer Projektwoche angeboten wird. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle entschieden. Geklagt hatte eine Schülerin, deren Familie Hartz IV-Leistungen bezog und die an einer einwöchigen klassen- und jahrgangsübergreifenden Reise ihres Gymnasiums nach London teilgenommen hatte.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat es das Jobcenter zu Recht abgelehnt, die Kosten in Höhe von rund 400 Euro zu übernehmen. Denn bei der London-Reise habe es sich nicht um eine Klassenfahrt gehandelt. Sie habe nicht im Klassen- oder Kursverband stattgefunden und auch nicht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft. Vielmehr sei die Reisegruppe nur für diese eine Fahrt zusammengekommen. Deshalb hätte nicht die Gefahr bestanden, dass Schüler, die sich die Teilnahme nicht leisten konnten, dadurch aus einer bestehenden Gruppe ausgegrenzt würden. Insoweit liege der Fall anders als z. B. bei einer Studienreise einer Englisch-AG oder bei einer Chorfahrt. Die Teilnahme sei auch nicht verpflichtend gewesen. Die Klägerin hätte stattdessen an einem anderen Projekt im Rahmen der Projektwoche teilnehmen können.

Hinweis zur Rechtslage

Das Zweite Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sieht für Hartz IV-Bezieher u. a. Leistungen für Bildung und Teilhabe vor. So werden bei Schülern u. a. die Kosten für Schulausflüge und für “mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen” als Bedarfe anerkannt (§ 28 Abs. 2 SGB II).

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Fruchtgummi: Süßwarenhersteller darf mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ werben

Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ werben. So entschied das VG Freiburg (Az. 8 K 6149/18).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zum Urteil 8 K 6149/18 vom 10.12.2019 (nrkr)

Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis “ohne künstliche Farbstoffe” werben. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 10. Dezember 2019 entschieden (Az. 8 K 6149/18).

Ein deutscher Süßwarenhersteller produziert Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite wirbt er mit dem Hinweis “ohne künstliche Farbstoffe”. Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, die Deklarierung “ohne künstliche Farbstoffe” sei irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, die Bezeichnung “ohne künstliche Farbstoffe” verstoße daher gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Das Land Baden-Württemberg versandte dieses Gutachten daraufhin unter Benennung von Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft.

Im Hinblick darauf erhob der Süßwarenhersteller Klage. Er will die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Kennzeichnung “ohne künstliche Farbstoffe” nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstößt. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde im Hinblick auf diesen Rechtsstreit vorläufig eingestellt, da die Strafbarkeit von der von dem Verwaltungsgericht zu klärenden Frage abhänge, ob die Bezeichnung “ohne künstliche Farbstoffe” irreführend sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Süßwarenherstellers stattgegeben. Es führt aus, die Kennzeichnung des Produkts mit der Angabe “ohne künstliche Farbstoffe” verstoße nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Sie verletze weder das Irreführungsverbot noch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Die Kennzeichnung sei nicht irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher werde sie zutreffend dahingehend verstehen, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Es sei nicht entscheidend, dass die zur Färbung des Fruchtgummis verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach der Lebensmittelzusatzverordnung selbst gar nicht als Farbstoffe gelten und rechtlich nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterschieden werde.

Maßgeblich sei der allgemeine Sprachgebrauch, dem eine solche Unterscheidung nicht fremd sei. So sei der Begriff der “künstlichen Farbstoffe” unter Anderem Gegenstand von Presseberichterstattung gewesen, nachdem britische Forscher einen Zusammenhang zwischen Konzentrationsschwierigkeiten bei Kindern und dem Genuss von Süßigkeiten mit bestimmten Farbstoffen gefunden hätten.

Im Übrigen werbe der Hersteller auch nicht mit Selbstverständlichkeiten. Der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe sei ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Das Land Baden-Württemberg kann damit binnen eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus

Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sog. Einbenennung „erforderlich“ ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich, entschied das OLG Frankfurt (Az. 1 UF 140/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zum Beschluss 1 UF 140/19 vom 18.12.2019

Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sog. Einbenennung “erforderlich” ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 02.01.2020 veröffentlichten Beschluss.

Die Beteiligten streiten um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr.

Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigert, hat sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sog. Einbenennung beantragt. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters seien erfüllt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich, entschied das OLG.

Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügten dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn “die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint”. Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe. Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. “Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht”, betont das OLG abschließend.

Der Senat hat im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1618 BGB Einbenennung

1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. 3Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 4Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 5Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 6§ 1617c gilt entsprechend.

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