In Spanien lebender deutscher Rentenbezieher erhält vorläufig Blindengeld

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, einem in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen, der Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung bezieht, vorläufig Blindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zu zahlen (Az. 12 B 108/19).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Beschluss 12 B 108/19 vom 20.12.2019

 

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom 20.12.2019 den Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, einem in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen, der Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung bezieht, vorläufig Blindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zu zahlen.

Der Antragsteller hatte im April 2016 seinen Wohnsitz von Ostwestfalen nach Spanien verlegt, wo er aufgrund eines akuten Glaukom-Anfalls im September 2017 erblindete. Er bezieht als Witwer seines verstorbenen Lebenspartners eine deutsche Rente. Der für die Gewährung von Blindengeld in Nordrhein-Westfalen zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, Blindengeld nach dem GHBG erhielten nur Blinde, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch nach der an unionsrechtliche Vorgaben anknüpfenden landesrechtlichen Regelung zur Exportierbarkeit von Landesblindengeld komme eine Zahlung nicht in Betracht, weil der Antragsteller weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit in einem Bundesland ausübe. Er erhalte lediglich eine Rente aus Deutschland und sei daher vom Beschäftigungsbegriff explizit ausgenommen. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Münster ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Mannes hatte nun Erfolg.

Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei bei überschlägiger Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anspruchsberechtigt nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, an die die landesrechtliche Regelung zur Exportierbarkeit von Landesblindengeld ausdrücklich anknüpfe. Deren Anwendungsbereich unterfielen neben Beschäftigten und selbständig Tätigen auch Bezieher von Renten. Für Leistungen bei Krankheit, zu denen das Blindengeld nach der Rechtsprechung des EuGH zähle, sehe die Verordnung den Export von Leistungen in den Wohnmitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen vor. Nach den für den Antragsteller maßgeblichen Kollisionsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei das Land Nordrhein-Westfalen bzw. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Leistung verpflichtet, weil der für den Antragsteller zuständige Sachleistungsträger von Krankenversicherungsleistungen seinen Sitz in Deutschland habe und der Antragsteller zuletzt in Nordrhein-Westfalen wohnhaft gewesen sei, bevor er seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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„Früher war mehr Lametta“ – kein Urheberschutz für Loriot-Zitat

Dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta“ fehlt nach Auffassung des LG München I bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG. Das OLG München hat diese Entscheidung bestätigt (Az. 6 W 927/19).

OLG München, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Beschluss 6 W 927/19 vom 14.08.2019

Der 6. Senat des Oberlandesgerichts München bestätigt den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I im einstweiligen Verfügungsverfahren um den Aufdruck des Loriot-Zitats “Früher war mehr Lametta” auf T-Shirts.

Die unter anderem auf Urheberrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte am 18.07.2019 mit Beschluss einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen T-Shirt-Hersteller zurückgewiesen (Az. 33 O 9328/19). Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 14.08.2019 bestätigt (Az. 6 W 927/19). In der Sache ging es vor allem um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Ausspruchs “Früher war mehr Lametta”.

Die Antragstellerinnen waren die Alleinerbinnen des unter dem Künstlernamen “Loriot” bekannten und am 22.08.2011 verstorbenen Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow.

Die Antragsgegnerin vertrieb T-Shirts und andere Produkte mit diversen Aufdrucken, so auch mit dem Aufdruck “Früher war mehr Lametta”.

In den 70er Jahren schuf der Künstler Loriot den Sketch “Weihnachten bei Hoppenstedts”, der am 07.12.1978 in der ARD erstausgestrahlt und auch in das 1981 im Diogenes Verlag erschienene Buch “Loriots dramatische Werke” aufgenommen wurde. In diesem Sketch legte Loriot “Opa Hoppenstedt” das Zitat “Früher war mehr Lametta” in den Mund.

Die Antragsstellerinnen waren der Auffassung, dass aufgrund der unbefugten Verwendung des Zitats “Früher war mehr Lametta” den Antragstellerinnen ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB zustehe. Das Zitat “Früher war mehr Lametta” sei urheberrechtlich schutzfähig, da es eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG aufweise.

Die 33. Zivilkammer wies den Antrag zurück. Sie begründete dies mit der fehlenden urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Spruchs.

Dem kurzen Satz “Früher war mehr Lametta” fehlt nach Auffassung der 33. Zivilkammer bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG: Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch “Weihnachten bei Hoppenstedts” und die Situationskomik. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt “Früher war mehr Lametta” von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes “Lametta” als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge “Früher war mehr” nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.

Das Oberlandesgericht München bestätigte das Landgericht München I in seiner Rechtsauffassung zur hier fehlenden urheberrechtlichen Werkqualität.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz rechtskräftig beendet.

Zum Hintergrund:

Einstweiliges Verfügungsverfahren:

Die einstweilige Verfügung dient im Zivilprozess dazu, einen Anspruch schnell zu sichern. Das Gericht ordnet vorläufig einen bestimmten Rechtszustand an (§§ 935 ff. Zivilprozessordnung). Eine einstweilige Verfügung ist jedoch nur eine vorläufige gerichtliche Anordnung. Wird die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen, hat die Antragstellerseite die Möglichkeit das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen. Sofern das Landgericht der Beschwerde nicht abhilft, geht diese – wie hier – zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht.

Hauptsacheverfahren:

Das sog. “Hauptsacheverfahren” kann sich an ein einstweiliges Verfügungsverfahren anschließen und entspricht dem Klageverfahren. Dem Antragsteller steht es demnach frei, nach Abschluss des Verfügungsverfahrens das Hauptsacheverfahren durch Klageerhebung einzuleiten, um die Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Spruchs abschließend gerichtlich klären zu lassen. In diesem Fall ist beim Landgericht München I derzeit kein Hauptsacheverfahren anhängig.

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Kein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller nach Kauf eines Audi A6 3.0 TDI

Das OLG Brandenburg hat die Abweisung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage eines Kunden gegen den Hersteller wegen behaupteten Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor eines Audi A6 3.0 TDI bestätigt (Az. 5 U 103/18).

OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil 5 U 103/18 vom 19.12.2019

 

Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem am 19.12.2019 verkündeten Berufungsurteil die Abweisung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage eines Kunden gegen den Hersteller wegen behaupteten Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor eines Audi A6 3.0 TDI bestätigt.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt und zur Begründung ausgeführt, der von ihm im Februar 2017 erworbene gebrauchte Audi mit einem Dieselmotor des Typs 3.0 l V6, Schadstoffklasse Euro-5 weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Das Fahrzeug verfüge über eine Abgasrückführung, bei der der zurückzuführende Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt werde. Hierdurch verändere sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs und habe daher Einfluss auf die anschließende Verbrennung. Die Höhe des Abgasanteils werde durch die Motorsteuerungssoftware bestimmt und richte sich nach der Umgebungslufttemperatur (“Thermofenster”). Durch das verbaute System im Fahrzeug des Klägers werde das Abgas bei einer Umgebungstemperatur von 20° bis 30° C auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei gleichen Umgebungstemperaturen gereinigt. Außerhalb dieses Temperaturbereiches verringere die Abschalteinrichtung die Rückführungsrate. Damit werde der Grenzwert für den Stickoxidausstoß unter Prüfbedingungen und bei gleichen Umgebungstemperaturen im Realbetrieb eingehalten, außerhalb dieser Temperaturen aber überschritten.

Die beklagte Herstellerin hat unter anderem eingewandt, bei der geschilderten Funktionsweise der Einhaltung eines “Thermofensters” handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um eine notwendige und zulässige Maßnahme, die Versottungen des Motors bei höheren Temperaturen verhindere. Diese dem Schutz des Motors dienende Einrichtung sei nach den anwendbaren europarechtlichen Vorschriften (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007) zulässig.

In der Begründung der Entscheidung führt der Senat im Wesentlichen aus: Ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB setze voraus, dass der Anspruchsgegner dem Geschädigten einen Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zugefügt hat. Der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass der Hersteller voraussah oder hätte voraussehen können, dass die Abschalteinrichtung als unzulässig angesehen werden könne, und er müsste dies bewusst in Kauf genommen haben. Diese Voraussetzungen habe der Kläger hier nicht dargelegt.

Die Abschalteinrichtung funktioniere im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand. Um bei dieser Konstellation und dem Einwand der Beklagten, dass die Einrichtung dem Schutz des Motors diene, davon ausgehen zu können, die Einrichtung sei in dem Bewusstsein eingebaut worden, dass die Einrichtung unzulässig und nicht genehmigungsfähig sei, müssten konkrete Umstände vorliegen, die auf einen solchen Vorsatz des Herstellers hinwiesen. Anders als bei einer Umschaltlogik, die nur auf dem Prüfstand aktiviert werde, lasse die Beschränkung der Funktion außerhalb eines Thermofensters nicht bereits den Schluss zu, dass der Hersteller Kunden bewusst geschädigt habe. Die Typengenehmigungsvorschriften ließen im Interesse des Motorschutzes Abschalteinrichtungen zu und seien nicht eindeutig. Dem Hersteller könne ein bewusster Verstoß gegen die Regelungen daher nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden.

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Steuernummer statt Buchungsnummer im Verwendungszweck – keine Reisepreisrückzahlung

Das AG München entschied, dass bei fälschlicher Angabe der Steuernummer statt der Buchungsnummer im Verwendungszweck kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises besteht (Az. 161 C 22009/17).

AG München, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Urteil 161 C 22009/17 vom 07.02.2019 (rkr)

Bei fälschlicher Angabe der Steuernummer statt der Buchungsnummer im Verwendungszweck besteht hier kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.

Das Amtsgericht München wies am 07.02.2019 die Klage eines Wuppertaler Ehepaares gegen die Münchner Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Reisepreises von noch 1.420,46 Euro und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden von mindestens 1.990 Euro, also insgesamt 3.410,46 Euro ab.

Die Kläger hatten für sich selbst sowie für ihre fünf Kinder Mitte März 2017 bei der Beklagten für den Zeitraum vom 16.08.2017 bis zum 26.08.2017 eine Pauschalreise nach Antalya zu einem Gesamtpreis in Höhe von 3.980 Euro gebucht. Die Familienreise wurde auf zwei Buchungsvorgänge, einmal auf den Namen des Vaters und einmal auf den Namen eines der Kinder, aufgeteilt.

Die Kläger nannten bei den Überweisungen des Reisepreises im Verwendungszweck statt der Buchungsnummer die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Beklagten. Die Buchung der Eltern wurde durch die Beklagte am 03.08.2017 wegen rückständiger Zahlungen storniert. Am 04.08.2017 wurden der Beklagten die Überweisungsbelege vorgelegt. Da so kurzfristig für die Eltern kein Ersatzflug mehr gefunden werden konnte, wurde die Buchung für die fünf Kinder auf Wunsch der Kläger am 14.08.2017 ebenfalls storniert. Die Reise fand nicht statt. Von den Anzahlungen hat die Beklagte aus Kulanz insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.559,54 Euro zurückbezahlt. Nicht an die Kläger zurückbezahlt wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.420,46 Euro, den die Beklagte an Flugunternehmen, Hotel und Reisebüro zahlen musste.

Die Kläger behaupten, dass sie keinerlei Mahnungen von der Beklagten erhalten hätten. Außerdem hätte der Beklagten eine Zuordnung der Zahlungen, trotz der falschen Angaben im Verwendungszweck möglich sein müssen.

Die Beklagte hingegen behauptet, dass die Zahlungen für die Buchungen aufgrund der Vielzahl von eingehenden Zahlungen so nicht zugeordnet werden konnten. Die Kläger seien auch wiederholt gemahnt worden. Die Mahnungen seien an das Reisebüro geleitet worden. Dieses habe bestätigt, dass die Mahnungen an die Kläger weitergegeben wurden. Die Stornierung sei erst erfolgt, nachdem die Kläger auch auf die Mahnungen nicht reagiert hätten.

Das Gericht vernahm in zwei Beweisterminen drei Mitarbeiter der Beklagten und einen Mitarbeiter des Wuppertaler Reisebüros als Zeugen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab schließlich der Beklagten Recht.

“Die Beklagte hat diese Summe zu Recht einbehalten, weil die Reisen aufgrund eines Verschuldens der Kläger nicht durchgeführt werden konnten. Nach der Durchführung einer umfangreichen und relativ zeitintensiven Beweisaufnahme hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Kläger verantwortlich dafür sind, dass die Zahlungen nicht zugeordnet werden konnten. Zunächst haben die Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Verwendungszweck der Überweisung entgegen dem eindeutigen Hinweis auf der Rechnung und der Buchungsbestätigung die Steuernummern der Beklagten angegeben. Die Zuordnung der Zahlungen war hierdurch bereits deutlich erschwert. (…)

Das Gericht ist jedoch auch davon überzeugt, dass die Kläger entgegen dem Vortrag in der Klageschrift (…) von der Beklagten angemahnt wurden. Der auch von der Beklagtenseite benannte und aus Wuppertal angereiste Zeuge (Inhaber des Reisebüros) hat ausgesagt, dass er nach dem Erhalt der Mahnungen per E-Mail von der Beklagten den Kläger (…) sofort angerufen habe. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er den Kläger gefragt habe, ob er bezahlt habe. Weiterhin habe er dem Kläger einen Screenshot der Mahnung über den Dienst WhatsApp zukommen lassen. Er habe den Kläger gebeten, dass die Reise unmittelbar bezahlt werde. Der Zeuge hat auch ausgesagt, dass die Mahnungen zunächst nur deswegen an das Reisebüro (…) geleitet wurden, weil die Kläger keine eigene E-Mail-Adresse hatten. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Die Aussage des Zeugen war neutral, strukturiert und ohne Belastungseifer. (…) Nach der Aussage des Zeugen konnte eine Zuordnung der Zahlungen auch deswegen nicht erfolgen, weil die Überweisungen vom Konto der Klägerin (…) vorgenommen wurden, während die Buchungen auf die Namen (des Vaters und des Kindes) liefen. (…) Die Beklagte hat somit berechtigterweise einen Betrag in Höhe von 1.420,46 Euro nicht an die Kläger zurückbezahlt, weil sie in dieser Höhe mit eigenen Aufwendungen belastet wurde.”

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung rechtskräftig.

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Weitere Kommunen mit gesetzwidriger Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

Das OLG Frankfurt hat für weitere Kommunen festgestellt, dass die dortigen Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen (Az. 2 Ss-Owi 1092/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Beschluss 2 Ss-Owi 1092/19 vom 27.11.2019

Gesetzeswidrige Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister auch bei drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck).

Nach der Grundsatzentscheidung vom 06.11.2019 zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister (sog. Freigericht-Entscheidung,
Presseinformation vom 12.11.2019
) hat das OLG nun auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau bestätigt.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden.

Das Amtsgericht Hanau hatte den Betroffen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen erneut vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum “Ordnungspolizeibeamten” bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig, wie vom OLG bereits in der Lauterbach-Entscheidung (und zuletzt in der Grundsatzentscheidung vom 06.11.2019 ausführlich) dargelegt. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.

Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 % der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und der Senat dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts als unbegründet verworfen und den Freispruch bestätigt.

Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten, da nach den getroffenen Feststellungen dort in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden ist. Es ist nach Gelnhausen der zweite Amtsgerichtsbezirk im Bereich der Regierungspräsidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen gesetzeswidrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen ist.

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Sozialamt muss Gebärdendolmetscher in der Schule für Hörgeschädigte vorläufig zahlen

Das LSG Sachsen entschied, dass das Sozialamt Gebärdendolmetscher in der Schule für Hörgeschädigte vorläufig zahlen muss (Az. L 8 SO 94/19 B ER).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Beschluss L 8 SO 94/19 B ER vom 03.12.2019

 

Der Antragsteller, ein 2006 geborener gehörloser Schüler der “Johann-Friedrich-Jencke-Schule in Dresden” beantragte gegenüber dem für ihn zuständigen Träger der Sozialhilfe eine gerichtliche Eilentscheidung, weil dieser es abgelehnt hatte, die Kosten für einen unterrichtsbegleitenden Gebärdendolmetscher im Schuljahr 2019/2020 zu übernehmen, weil die Lehrkräfte der Schule selbst keine ausreichenden Kompetenzen der deutschen Gebärdensprache (DGS) besäßen. Der Unterricht an der Schule werde überwiegend in Lautsprache abgehalten.

Das Sozialgericht Dresden hatte mit Beschluss vom 5. September 2019 den Sozialhilfeträger vorläufig verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen DGS-Dolmetscher fürs erste Schulhalbjahr zu übernehmen. Dagegen hatte u. a. der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, u. a. weil die Schule Lehrkräfte mit DGS-Kenntnissen zur Verfügung stellen müsse, die nunmehr mit Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2019 (den Beteiligten erst vor Kurzem bekannt gegeben) zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde des Antragstellers, ihm mehr Stunden für das Schulhalbjahr 2019/2020 zu gewähren, ist ebenfalls erfolglos geblieben.

Der zuständige 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat entschieden, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII vorliegen, nämlich ein Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, nach § 53 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, der in § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglhV) konkretisiert wird. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit wird durch die vom Antragsteller begehrte Unterrichtsassistenz durch einen Gebärdensprachdolmetscher nicht berührt. Es geht bei dem Antragsteller nicht um die Wissensvermittlung als solche, sondern um die Schaffung von (Grund-)Voraussetzungen, um überhaupt lernen zu können.

Die Gebärdensprache des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung so hinreichend entwickelt, dass er bei einer Übersetzung des Schulunterrichts durch einen Dolmetscher von der Lautsprache in die DGS in ausreichendem Maße Wissen erwerben kann. In welchen Unterrichtsfächern dies noch und in welchem Ausmaß erreicht werden kann, ist eine Frage des Hauptsacheverfahrens und dort zu ermitteln. Die bisherige Unterrichtsgestaltung mit einem konzeptionell vorrangig lautsprachlichen Unterricht wird den Bedürfnissen des Antragstellers nicht gerecht.

Eine Verpflichtung des Schulträgers in Bezug auf seine Verpflichtungen nach dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen ist im Rahmen des Sozialgerichtsverfahrens ausgeschlossen.

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Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stattgegeben, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, für den aber eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wie für ledige Versicherte berechnet worden war (Az. 1 BvR 3087/14).

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
BVerfG, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Beschluss 1 BvR 3087/14 vom 11.12.2019

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat mit am 20.12.2019 veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stattgegeben, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, für den aber eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie für ledige Versicherte berechnet worden war. Zwar waren die Fachgerichte zutreffend davon ausgegangen, dass verpartnerte Versicherte bei der Berechnung der Zusatzrente so zu behandeln sind wie Verheiratete. Doch durfte dies nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden, da verpartnerte Versicherte damals nicht erkennen konnten, dass sie diesen Antrag hätten stellen müssen. Weder bezog sich die Antragsregel auf sie noch hielt die damals herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur eine Gleichstellung für geboten. Die formal gleiche Anforderung, einen Antrag auf eine günstigere Berechnung der Zusatzrente zu stellen, führt in diesem Fall zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Sie ist rückwirkend zu beseitigen.

Sachverhalt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die VBL. Diese wurde bei Eheleuten nach deren günstigeren Steuerklasse berechnet, wenn sie nach § 56 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der VBL in der damals geltenden Fassung (VBLS a. F.) einen entsprechenden Antrag stellten. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1998 eine solche Zusatzrente, der die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt worden war. Er begründete im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, worüber er die VBL im Oktober 2006 unterrichtete, und beantragte 2011 eine Neuberechnung seiner Rente ab dem Zeitpunkt der Verpartnerung wie für Eheleute. Die VBL leistete daraufhin eine Nachzahlung nur für den Zeitraum ab der Mitteilung über die Verpartnerung, da für die Zeit zuvor ein Antrag fehle. Die Klage auf eine höhere Zusatzrente für die Zeit davor blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie für die Zeit vor November 2006 einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente unter Verweis auf den fehlenden Antrag verneinen.

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die allgemeine Gleichbehandlung. Dabei verschärfen sich die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung umso mehr, je weniger die Merkmale, an die sie anknüpft, für die Betroffenen verfügbar sind und je mehr sich diese Merkmale den in dem besonderen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Das ist bei der Ungleichbehandlung von Menschen in einer Ehe und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Fall, denn sie knüpft an das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung an. Daher gilt für die Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und verpartnerten Personen zu rechtfertigen ist, ein strenger Maßstab.

2. Wenden die Gerichte die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a. F., wonach nur auf Antrag für die Zusatzrente die für Ehepaare geltende günstigere Steuerklasse zugrunde gelegt wird, uneingeschränkt auf verpartnerte Versicherte an, benachteiligt das den Beschwerdeführer in nicht gerechtfertigter Weise. Die Gerichte haben hier verkannt, dass die formal gleiche Anwendung einer Bestimmung auf Lebenssachverhalte, die in diskriminierender Weise ungleich geregelt waren, eine Diskriminierung fortschreiben kann.

a) Die formale Gleichbehandlung hinsichtlich des erforderlichen Antrags auf Neuberechnung der Zusatzrente bewirkt hier eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Zwar scheint es formal gleich, sowohl verheiratete als auch verpartnerte Anspruchsberechtigte an einen Antrag zu binden. Tatsächlich war die Situation der Betroffenen jedoch in dem hier streitigen Zeitraum in einer Weise unterschiedlich, dass die formale Gleichbehandlung tatsächlich eine Ungleichbehandlung in der Sache bewirkt. Im Unterschied zu Eheleuten konnten verpartnerte Versicherte nach damals geltendem Recht nicht erkennen, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag hätten stellen müssen. Die Regelung zum Antragserfordernis galt für sie schon nach dem Wortlaut nicht, denn eine Rentenberechnung auf Grundlage der günstigeren Steuerklasse war nur für Verheiratete vorgesehen. Zudem waren Rechtsprechung und Fachliteratur damals mehrheitlich der Auffassung, eine Gleichstellung zugunsten des Beschwerdeführers mit der Ehe sei nicht geboten. Geändert hat sich dies erst mit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199). Erst dann war für verpartnerte Versicherte erkennbar, dass eine Regelung, die sich auf Eheleute bezog, auch auf sie Anwendung finden würde, und auch sie einen Antrag stellen müssen, um die daran gebundenen positiven Wirkungen zu erreichen.

b) Der VBL ist hier nicht vorzuwerfen, sie habe sich treuwidrig verhalten oder es pflichtwidrig unterlassen, verpartnerte Versicherte über die Möglichkeit einer Antragstellung umfassend informiert zu haben. Sie durfte ebenso wie der Beschwerdeführer damals davon ausgehen, dass verpartnerte Versicherte keine Zusatzrenten erhalten würden. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein aus der damaligen Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft entstandener Nachteil für die Betroffenen fortgeschrieben werden dürfte. Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot festgestellt, folgt daraus vielmehr grundsätzlich die Verpflichtung, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß zu gestalten. Eine auf den Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückwirkende Gleichbehandlung verpartnerter und verheirateter Personen lässt sich nur erreichen, indem auf einen entsprechenden kurz danach gestellten Antrag hin die Rente auch rückwirkend angepasst wird. Daher kann der Beschwerdeführer hier verlangen, dass seine Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft neu berechnet wird.

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Verbraucher können Auskunft über lebensmittelrechtliche Kontrollen in Betrieben verlangen

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass rechtlich kein Grund besteht, die von den Verwaltungsbehörden beabsichtigte Übermittlung von Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in Filialen von Lebensmittelmärkten und Bäckereien vorläufig zu stoppen (Az. 10 S 1891/19 u. a.).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Beschluss 10 S 1891/19 u. a. vom 13.12.2019

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 13. Dezember 2019 in sieben Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass rechtlich kein Grund besteht, die von den Verwaltungsbehörden beabsichtigte Übermittlung von Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in Filialen von Lebensmittelmärkten und Bäckereien vorläufig zu stoppen.

In den Verfahren haben Privatpersonen mithilfe der Internetplattform “TopfSecret”, die von den Verbraucherorganisationen “Foodwatch” und “FragDenStaat” betrieben wird, bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die beiden letzten lebensmittel-rechtlichen Kontrollen in einer von ihnen angegebenen Betriebsfiliale beantragt. Gegen den stattgebenden, bislang aber noch nicht durch die begehrte Informationserteilung vollzogenen Bescheid der Verwaltungsbehörde legten die Betreiber der betroffenen Filialen Widerspruch ein und beantragten gegen die bevorstehende Informationserteilung beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Die Betreiber begründeten ihre bei Gericht gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz unter anderem damit, dass die beabsichtigte Informationserteilung gesetzes- und verfassungswidrig sei, insbesondere ihre grundrechtlich verbürgte Berufsfreiheit verletze, aber auch gegen europäisches Recht verstoße. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würden die an die Privatpersonen übermittelten Informationen anschließend über die Internetplattform “TopfSecret” hochgeladen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Damit entfalte eine solche Verbraucherinformation im Ergebnis die gleiche Wirkung wie eine unmittelbare behördliche Information der Öffentlichkeit, die aber gesetzlich an strenge Voraussetzungen gebunden sei. Diese gesetzlichen Hürden hätten folglich auch bei der hier beabsichtigten Informationserteilung nach dem VIG berücksichtigt werden müssen. Außerdem unterliege die Weiterverbreitung der an eine Privatperson nach dem VIG übermittelten Informationen durch eine Veröffentlichung im Internet keiner behördlichen Kontrolle mehr, sodass für einen betroffenen Betrieb die Gefahr bestehe, dauerhaft an den Pranger gestellt zu werden. Dies könne zu ungerechtfertigten Marktverschiebungen und Umsatzeinbußen führen.

Die von den Betreibern gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hatten beim 10. Senat des VGH keinen Erfolg. Aus den Begründungen der Beschlüsse vom 13. Dezember 2019 geht hervor, dass der VGH den von den Betreibern vorgebrachten Argumenten insgesamt nicht gefolgt ist: Zu Recht seien die Verwaltungsbehörden davon ausgegangen, dass die Privatpersonen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einen Anspruch auf Zugang zu den von ihnen begehrten Informationen haben. Ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Europarecht könne nicht festgestellt werden; durch das VIG sei das behördliche Verhalten gedeckt. Für den individuellen Informationszugangsanspruch sei es rechtlich unerheblich, dass eine Privatperson bei der Antragstellung durch die Internetplattform “TopfSecret” unterstützt werde. Der Anspruch hänge nach dem VIG auch nicht von einer mutmaßlichen Weiterverwendung der so erlangten Informationen durch die Privatpersonen ab. Die Weiterverwendung rechtmäßig erlangter Informationen sei europarechtlich und bundesgesetzlich getrennt von der Frage des Informationszugangs geregelt. Danach sei allein die jeweilige Privatperson für eine Weiterverwendung verantwortlich, wobei eine Weiterverwendung – jedenfalls im Grundsatz – auch zulässig sei. Sehe sich ein Filialbetreiber durch eine Veröffentlichung auf der Internetplattform “TopfSecret” in seinen Rechten verletzt, so stünde ihm der Weg zu den Zivilgerichten offen. Die nach § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) für eine von Amts wegen erfolgende Information der Öffentlichkeit geltenden Standards zur Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand seien auf den antragsabhängigen individuellen Informationszugang nach dem VIG nicht zu übertragen. Der Gesetzgeber habe hier bewusst unterschiedliche Regelungsgegenstände geschaffen (“zwei Säulen, die sich ergänzen”). An diese gesetzlichen Vorgaben seien Gerichte und Behörden gebunden.

Die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des VGH sind nicht anfechtbar (Az. 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19).

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BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde im bayerischen „Kuhglocken-Streit“ zurück

Der Kläger hatte von seinem Grundstücksnachbarn u. a. verlangt, die Weideviehhaltung mit Kuhglocken zu unterlassen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der BGH hat die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Az. V ZR 85/19).

BGH, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Beschluss V ZR 85/19 vom 19.12.2019

 

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2019 (Az. 15 U 138/18) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Bayern. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten u. a., die Weideviehhaltung mit Kuhglocken zu unterlassen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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Bundestag beschließt Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

Am 19.12.2019 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 19.12.2019

Am 19.12.2019 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht hierzu:

“Wir wollen Mieterinnen und Mieter wirksam vor Verdrängung schützen. Es ist ein wichtiger Schritt, dass der Deutsche Bundestag am 19.12.2019 die Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre beschlossen hat. Damit haben kurzfristige Schwankungen der Mieten geringere Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Dies sorgt dafür, dass Wohnen bezahlbar bleibt und hohe Mieten wirksam bekämpft werden. Zugleich wird durch diese Änderung sichergestellt, dass die Mietpreisbremse effektiv wirkt.”

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Bezugspunkt für Mieterhöhungen im Rahmen bestehender Mietverhältnisse und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der “Mietpreisbremse”. Sie wurde bislang aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, gebildet. Durch die Verlängerung des Betrachtungszeitraums auf nunmehr sechs Jahre werden Schwankungen auf dem Markt für Mietwohnungen besser aufgefangen und der Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete in dynamischen Wohnungsmärkten gedämpft. Durch die weiterhin zeitliche Begrenzung des Betrachtungszeitraums wird dafür gesorgt, dass die Vergleichsmiete einen Marktbezug behält.

Das Gesetz ist Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung.

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