EU-Datenstrategie vorgestellt

Die EU-Kommission hat ihre Datenstrategie vorgestellt. Ziel der Strategie ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Datenraums, eines echten Binnenmarkts für Daten. In der Datenstrategie identifiziert die EU-Kommission Herausforderungen, vor denen die europäische Datenwirtschaft zurzeit stehe.

EU-Datenstrategie vorgestellt

Am 19.02.2020 stellte die EU-Kommission ihre Datenstrategie vor. Ziel der Strategie ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Datenraums, eines echten Binnenmarkts für Daten. In der Datenstrategie identifiziert die EU-Kommission folgende Herausforderungen, vor denen die europäische Datenwirtschaft zurzeit stehe.

1. Verfügbarkeit von Daten:

  • G2B: Öffentliche Datensätze stehen häufig nicht EU-weit unter gleichen Bedingungen und an einem zentralen Ort zur Verfügung;
  • B2B: Trotz ihres wirtschaftlichen Potenzials habe sich die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Unternehmen bislang nicht ausreichend durchgesetzt. Gründe hierfür seien fehlende wirtschaftliche Anreize, mangelndes Vertrauen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, ungleiche Verhandlungspositionen, und mangelnde rechtliche Gewissheit darüber, wer mit den Daten was tun darf;
  • Derzeit stehen nicht genügend Daten aus dem Privatsektor für eine Verwendung im öffentlichen Sektor zur Verfügung, um die faktengestützte Politikgestaltung zu verbessern oder amtliche Statistiken zu erweitern und schneller bereitzustellen.

2. Interoperabilität und Qualität der Daten:

Die Interoperabilität und Qualität der Daten sowie ihre Struktur, Authentizität und Integrität seien von entscheidender Bedeutung dafür, ob der Wert der Daten realisiert werden könne. Es gebe erhebliche Interoperabilitätsprobleme, die ein Kombinieren von Daten aus verschiedenen Quellen schon innerhalb von Wirtschaftssektoren und erst recht sektorenübergreifend verhindere.

3. Dateninfrastrukturen und -technologien:

Der digitale Umbau der EU-Wirtschaft hänge von der Verfügbarkeit und Nutzung gesicherter, energieeffizienter, erschwinglicher und hochwertiger Datenverarbeitungskapazitäten ab.

  • Die EU ist in hohem Maße von Cloud-Dienstleistungen außerhalb der EU abhängig;
  • In der EU tätige Nicht-EU-Dienstleister unterliegen häufig Rechtsvorschriften von Drittländern (z. B. Cloud Act);
  • Ungewissheit über die Einhaltung der EU-Regeln und Standards durch Nicht-EU-Dienste (z. B. Datenschutz).

Um diese Herausforderungen anzugehen werden insbesondere folgende zwei Legislativmaßnahmen angekündigt:

European Data Act (2021)

  • Förderung der gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen Unternehmen und Behörden im öffentlichen Interesse;
  • Unterstützung der gemeinsamen Datennutzung und des freiwilligen Datenaustausches zwischen Unternehmen (B2B). Etwaige ungerechtfertigte Hindernisse, die der gemeinsamen Datennutzung entgegenstehen, sollen ermitteln und beseitigt werden;
  • Ein Recht auf Datenzugang sollte stets sektorspezifisch sein und nur dann gewährt werden, wenn in diesem Sektor ein Marktversagen festgestellt wird bzw. vorherzusehen ist und durch das Wettbewerbsrecht allein nicht behoben werden kann. Der Umfang eines Datenzugangsrecht sollte den berechtigten Interessen des Dateninhabers Rechnung tragen und muss mit dem Rechtsrahmen im Einklang stehen.

Europäische Cloud- und Dateninfrastruktur

Im Zeitraum 2021-2027 wird die Kommission in ein High-Impact-Projekt für europäische Datenräume und zusammengeschlossene Cloud-Infrastrukturen investieren. Im Rahmen des Projekts werden Infrastrukturen sowie Instrumente, Architekturen und Governance-Mechanismen für die gemeinsame Nutzung von Daten gefördert.

Mit der Schaffung gemeinsamer interoperabler Datenräume sollen rechtliche und technische Hindernisse beseitigt werden, die einer Weitergabe von Daten zwischen Organisationen entgegenstehen.

Außerdem soll noch im Jahr 2020 ein Memorandum of Understanding mit den Mitgliedstaaten unterzeichnet werden, um ein einheitliches europäisches Vorgehen bei der Cloud- und Dateninfrastruktur zu sichern. Ausdrücklich erwähnt wird hier das deutsche Projekt Gaia-X.

Im Zuge der Datenstrategie wird eine öffentliche Konsultation gestartet. Stellungnahmen sind bis zum 19.05.2020 möglich.

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Die Grundrente kommt!

Das Bundeskabinett hat am 19.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen beschlossen. Die Grundrente wird zum 01.01.2021 eingeführt.

 

BMAS, Pressemitteilung vom 19.02.2020

Das Bundeskabinett hat am 19.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen beschlossen. Die Grundrente ist eine wichtige sozialpolitische Reform. Sie wird planmäßig zum 1. Januar 2021 eingeführt.

Bundesminister Hubertus Heil:

“Die Grundrente kommt. Das hat die Bundesregierung am 19.02.2020 beschlossen. Es war eine gemeinsame Kraftanstrengung, aber ich bin froh, dass diese wichtige sozialpolitische Reform endlich gelungen ist. Das ist ein richtiger und wichtiger sozialpolitischer Schritt und ein notwendiger Beitrag im Kampf gegen Altersarmut. Mit der Grundrente sorgen wir dafür, dass die Menschen sich auf das Kernversprechen des Sozialstaats verlassen können: Wer jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, wird im Alter künftig besser dastehen. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit. Die Grundrente kommt 1,3 Millionen Menschen zugute, viele davon sind Frauen. Arbeit muss sich lohnen – auch in der Rente.”

Das Gesetz sieht die Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Zudem werden Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung eingeführt.

Die Grundrente ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein. Grundrente erhält, wer mindestens 33 Jahre “Grundrentenzeiten” erworben hat. Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden. Die eigene Rente soll dann in Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen “Zuschlag” bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdienstes) erhöht werden. Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten soll der Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Sie ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Dadurch wird sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt.

Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne Antragstellung und über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 Euro für Alleinstehende (15.000 Euro im Jahr) und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 Euro im Jahr). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den Betrag von 1.600 Euro (19.200 Euro im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder Lebenspartnern von 2.300 Euro (27.600 Euro im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen.

Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Ziel ist, dass die Rentnerinnen und Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert werden.

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Einzelne Heilbehandlungen neben gerätegestützter Krankengymnastik nur mit spezieller Diagnose beihilfefähig

Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik sind neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind – nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 742/19.KO).

 

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.02.2020 zum Urteil 5 K 742/19.KO vom 21.01.2020

Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik sind neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind – nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage auf Erstattung der entsprechenden Aufwendungen ab.

Die Klägerin hatte mit ihrem Beihilfeantrag Rechnungen vorgelegt, welche Positionen für ambulante physiotherapeutische Maßnahmen aufwiesen. Im Beihilfebescheid erkannte das beklagte Land lediglich einen Teil der Aufwendungen als beihilfefähig an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, Krankengymnastik am Gerät sei neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden seien – bei gleicher Diagnose nicht nebeneinander berücksichtigungsfähig.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren mit dem Argument weiter, es komme alleine auf die von den Ärzten verordneten Heilbehandlungen an. Die Angabe einer Diagnose sei nicht erforderlich. Sie habe sich darauf verlassen können, dass die für sie verordneten Behandlungen aufgrund verschiedener Beschwerden erforderlich gewesen seien.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Die Vorschriften der Beihilfeverordnung erklärten die Leistungen “Krankengymnastische Behandlung”, “Manuelle Therapie” und “Massagen” neben der “gerätegestützten Krankengymnastik” nur dann für beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht würden; beides müsse im Zeitpunkt der Vornahme der Heilbehandlung vorliegen. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der beihilferechtlichen Regelung, wonach die Leistungen “aufgrund” gesonderter Diagnosestellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden müssten, sowie aus deren Sinn und Zweck. Danach könne der Physiotherapeut die Behandlungsmaßnahmen nur so durchführen, wie es ihm vom behandelnden Arzt im Wege der Verordnung vorgegeben werde. Für eine fachgerechte Ausführung der Heilbehandlung müsse ihm deshalb das Behandlungsziel im Behandlungszeitpunkt bekannt sein.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Angepasster Umweltbonus in Kraft

Am 18.02.2020 wurde die angepasste Förderrichtlinie zum Umweltbonus im Bundesanzeiger veröffentlicht, ab 19.02.2020 tritt sie in Kraft. Käufer profitieren dann von erhöhten Fördersätzen für rein elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride. Der Umweltbonus gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 05.11.2019 zugelassen wurden.

 

Gute Nachricht für die Verbraucher und den Klimaschutz
BMWi, Pressemitteilung vom 18.02.2020

Am 18.02.2020 wurde die angepasste Förderrichtlinie zum Umweltbonus im Bundesanzeiger veröffentlicht, ab 19.02.2020 tritt sie in Kraft. Käuferinnen und Käufer profitieren dann von erhöhten Fördersätzen für rein elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: “Nur eine Woche, nachdem Brüssel grünes Licht gegeben hat, steht die angepasste Richtlinie zum Umweltbonus am 18.02.2020 im Bundesanzeiger. Ab morgen können die erhöhten Fördersätze für den Kauf eines Elektroautos ausgezahlt werden. Mit dem erhöhten und verlängerten Umweltbonus wollen wir der Elektromobilität in Deutschland weiteren Schub verleihen. Der neue Umweltbonus ist eine gute Nachricht für die Verbraucherinnen und Verbraucher und den Klimaschutz.”

Der Umweltbonus wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert und deutlich erhöht. Bei reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen bis 40.000 Euro Nettolistenpreis wird der Umweltbonus um 50 Prozent auf 6.000 Euro angehoben. Bei Fahrzeugen über 40.000 Euro werden 5.000 Euro gezahlt.

Für sog. Plug In-Hybride, also von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, gibt es ab jetzt 4.500 Euro Förderung bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro. Bei Fahrzeugen über 40.000 Euro werden 3.750 Euro gezahlt.

Auch weiterhin teilen sich die Bundesregierung und die Industrie die Fördersummen. Der Umweltbonus gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 zugelassen wurden.

Anträge auf den Umweltbonus können Käuferinnen und Käufer wie gehabt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Mit der neuen Förderrichtlinie wird auch das Antragsverfahren erleichtert: Um von den erhöhten Fördersätzen zu profitieren, ist von nun an ein einmaliger Kontakt zum BAFA ausreichend.

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Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers – Schadensersatz

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. So das BAG (Az. 3 AZR 206/18).

BAG, Pressemitteilung vom 18.02.2020 zum Urteil 3 AZR 206/18 vom 18.02.2020

 

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

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Schadensanzeige für Kaskoversicherung lieber sofort!

Wer einen Verkehrsunfall hat, sollte dies seiner Vollkaskoversicherung lieber gleich anzeigen. Erfolgt die Schadensanzeige nämlich erst, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist, geht der Versicherungsnehmer unter Umständen leer aus. Darauf weist das OLG Braunschweig hin (Az. 11 U 131/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 18.02.2020 zum Beschluss 11 U 131/19 vom 16.01.2020

Wer einen Verkehrsunfall hat, sollte dies seiner Vollkaskoversicherung lieber gleich anzeigen. Erfolgt die Schadensanzeige nämlich erst, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist, geht der Versicherungsnehmer unter Umständen leer aus.

Hierauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem Beschluss vom 16.01.2020 hingewiesen (Az. 11 U 131/19).

In dem Verfahren hatte die Klägerin die Beklagte als ihre Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Weil die Klägerin den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, ging sie leer aus. Der 11. Zivilsenat führte in seinem Hinweisbeschluss aus, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen.

Die Versicherungsnehmerin nahm ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig nach dem Hinweisbeschluss zurück.

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Dieselverfahren – Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen schließt die Haftung des Schädigers nicht aus

Die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen schließt die Haftung des Schädigers nicht aus. Dieser soll sich nicht umso leichter entlasten können, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 10 U 731/19).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.02.2020 zum Urteil 10 U 731/19 vom 20.11.2019 (nrkr)

Die Motor- und Fahrzeugherstellerin kann nicht erfolgreich geltend machen, dass im Falle einer Haftungsfeststellung die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe.

Die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen schließt die Haftung des Schädigers nicht aus. Dieser soll sich nicht umso leichter entlasten können, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 20.11.2019, Az. 10 U 731/19) entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kauvertrages über einen Pkw der Marke VW, Modell Caddy, in Anspruch genommen, in dem der vom sog. Dieselskandal betroffene Motor EA 189 eingebaut war. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Mai 2012 als Neufahrzeug für 20.197,68 Euro gekauft.

Bereits das Landgericht hatte der Klägerin einen deliktischen Schadensersatzanspruch zugebilligt (Urteil des Landgerichts Trier vom 17.04.2019, Az. 5 O 552/18). Der 10. Zivilsenat hat dies bestätigt und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht. Dabei hat der Senat klargestellt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten deren Haftung nicht deshalb ausscheidet, weil die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten gerichtlich festgestellt würde. Sonst könne sich der Schädiger umso leichter entlasten, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist. Ungeachtet dieses nicht tragbaren Ergebnisses sei auch nicht zu erkennen, dass eine exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe. Sowohl die bundesweite Zahl der Individualklagen als auch die Zahl der Personen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, lägen weit unter der Zahl der potenziell betroffenen Fahrzeuge.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

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Teilnahme am Fußballturnier führt zu keinem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine als Zootierpflegerin beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das SG Dortmund (Az. S 17 U 27/18).

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 18.02.2020 zum Urteil S 17 U 27/18 vom 31.10.2019 (rkr)

Eine als Zootierpflegerin beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Zootierpflegerin entschieden, die bei einem am Wochenende stattgefundenen Fußballturnier eines Zooverbandes als Spielerin eine dorsale Luxation des Knies erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin gewesen sei und es sich bei dem Fußballturnier nicht um Betriebssport gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Fußballspiel auf dem Fußballturnier des Zooverbandes ein Arbeitsunfall gewesen sei. Bei dem Fußballspielen habe es sich um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin in einem sachlichen (inneren) Zusammenhang gestanden habe. Gemessen am Rechts- und Pflichtenkreis sei die Teilnahme an dem Fußballturnier vom eigentlichen Pflichtenkreis der Klägerin, dem Pflegen von Tieren, weit entfernt gewesen. Zwar sei die Klägerin durch ihren Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Fußballturnier motiviert worden. Eine arbeitgeberseitige Weisung zur Teilnahme, die die Klägerin als für sie verbindlich hätte ansehen dürfen, habe indes nicht vorgelegen. Aus der Zurverfügungstellung von Trikots, der Genehmigung der Dienstreise unter Einbringung von Freizeit und der Bereitstellung eines Dienstwagens könne eine betriebliche Anordnung nicht abgeleitet werden. Eine reine Erwartungshaltung des Arbeitgebers reiche für die Begründung eines Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Auch werde ein Versicherungsschutz nicht dadurch begründet, dass der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber einen solchen – rechtlich unzutreffend – zugesichert habe. Ein entsprechender innerer Zusammenhang lasse sich schließlich auch nicht durch die Anwendung der erweiternden Rechtsprechung der Obergerichte feststellen, die den Unfallversicherungsschutz in erheblichem Umfang auf Tätigkeiten ausgedehnt haben, die mit der betrieblichen Beschäftigung zwar noch innerlich zusammenhängen, aber der eigentlichen beruflichen Arbeit nicht mehr zuzurechnen sind. Weder habe die Klägerin bei der unfallbringenden Tätigkeit an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen; für den Betriebssport fehle es schon an dem dafür zwingend erforderlichen Ausgleichszweck sowie einer gewissen Regelmäßigkeit. Noch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt; hierfür fehle bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern und somit auch nicht Sportinteressierte einzubeziehen. Ebensowenig würden die Aspekte der Dienstreise und des Vertrauensschutzes sowie der Umstand, dass das Fußballturnier für die Pressearbeit des Unternehmens verwendet wurde, einen Versicherungsschutz begründen.

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Abgrenzung zwischen Mini-Bullterrier und Standard Bullterrier nicht nur nach der Widerristhöhe

Hunde der Rasse „Miniatur Bullterrier“, die im Unterschied zu Standard Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes gelten, sind von diesen in erster Linie anhand der Widerristhöhe und ergänzend anhand weiterer Kriterien abzugrenzen. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zu den Urteilen 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18 vom 17.02.2020

Hunde der Rasse “Miniatur Bullterrier”, die im Unterschied zu Standard Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes gelten, sind von diesen in erster Linie anhand der Widerristhöhe und ergänzend anhand weiterer Kriterien abzugrenzen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 17.02.2020 entschieden und damit anders als in erster Instanz das Verwaltungsgericht Düsseldorf zwei Klagen von Hundehalterinnen aus Düsseldorf und Marl stattgegeben.

Die Klägerinnen streiten in zwei Verfahren jeweils mit der Stadt Düsseldorf um die Einstufung ihrer Hunde “Jagger” und “Louis” als Bullterrier. Der Bullterrier ist nach dem Landeshundegesetz ein sog. Listenhund, dessen Haltung grundsätzlich verboten ist. Wird die Haltung ausnahmsweise erlaubt, gelten strenge gesetzliche Anforderungen (etwa Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung, erweiterte Leinenpflicht, Maulkorbzwang). Jagger und Louis sind als Miniatur Bullterrier erworben worden. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers unterscheidet sich von dem des Bullterriers hinsichtlich der Widerristhöhe, die bei Ersterem 35,5 cm nicht überschreiten soll. Daneben wird beim Bullterrier ein “Ausdruck höchstmöglicher Substanz” gefordert. Die hier betroffenen Tiere sind jeweils einige Zentimeter größer als 35,5 cm. Die Stadt Düsseldorf hat die Hunde als Bullterrier und damit als gefährlichen Hund eingestuft. Die gegen diese Feststellung erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Hiergegen haben sich die Klägerinnen mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gewandt.

Das Oberverwaltungsgericht hat beiden Klägerinnen Recht gegeben. Zur Begründung hat der 5. Senat ausgeführt: Die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier orientiere sich zwar vorrangig an der Widerristhöhe des Hundes. Allerdings sei angesichts der Soll-Bestimmung des Rassestandards eine Überschreitung von ca. 10 % regelmäßig unschädlich. Oberhalb dieser Widerristhöhe sei zu vermuten, dass es sich zumindest um einen Standard Bullterrier-Mischling handele. Diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn starke Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht auf der Einkreuzung eines Standard Bullterriers beruhe. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht nach Befragung von zwei Amtsveterinären beiden Klagen stattgegeben. Beide Hunde überschreiten mit einer Höhe von 39-40 cm die Widerristhöhe nur geringfügig und weisen nicht das sehr kompakte Erscheinungsbild eines Standard Bullterriers auf.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Kein Anspruch auf Beihilfe für künstliche Befruchtung bei über 50-jährigem Ehemann

Das VG Düsseldorf entschied, dass kein Anspruch auf Beihilfe für eine künstliche Befruchtung besteht, wenn der Ehemann älter als 50 Jahre ist (Az. 10 K 17003/17).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 10 K 17003/17 vom 17.02.2020

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einer 34 Jahre alten verbeamteten Lehrerin, deren Ehemann im Jahr 1952 geboren ist, zu Recht die Gewährung von Beihilfe für mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung versagt. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 17.02.2020 verkündetem Urteil entschieden und die auf Zahlung von ca. 4.200 Euro gerichtete Klage der Lehrerin abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft setze nach der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem voraus, dass der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil der Ehemann der Klägerin im ersten Halbjahr 2017, in dem die Versuche einer künstlichen Befruchtung unternommen worden seien, bereits 64 Jahre alt gewesen sei. Der Ausschluss von Beihilfeleistungen bei Überschreiten dieser Altersgrenze stehe auch im Einklang mit der Verfassung; insbesondere verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zweck der oberen Altersgrenze für Männer sei nach der Verordnungsbegründung vor allem, das Kindeswohl zu wahren. Denn dieser Grenzziehung liege die Erwägung zugrunde, dass unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung das Kind in der Regel seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen werde. Die Einschätzung des Normgebers, dass es den Kindeswohlbelangen besser Rechnung trage, wenn nicht nur ein (überlebender) Elternteil, sondern Mutter und Vater das Kind gemeinsam erziehen, versorgen und unterstützen können, sei plausibel und rechtfertige die Differenzierung nach dem Alter. Die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des 50. Lebensjahres sei als typisierende und pauschalierende Regelung nicht zu beanstanden.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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