Oberverwaltungsgericht Bremen erklärt Jahrmarktsgebührenerhöhung für rechtswidrig

Das OVG Bremen hat in einem Normenkontrollverfahren die durch das Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16) erfolgte Gebührenerhöhung für rechtswidrig erklärt (Az. 2 D 107/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 2 D 107/25 vom 17.12.2025 (nrkr)

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat heute in einem Normenkontrollverfahren die durch das Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16) erfolgte Gebührenerhöhung für rechtswidrig erklärt. Die sieben Antragstellenden in diesem Verfahren waren Schaustellerinnen und Schausteller, die regelmäßig auf den durch die Stadtgemeinde Bremen festgesetzten Volksfesten und/oder Jahrmärkten – der Osterwiese, dem Freimarkt und dem Bremer Weihnachtsmarkt – ihr Gewerbe ausüben (Beschicker).

Die Stadtgemeinde Bremen, die Antragsgegnerin, hat zum 25.01.2025 erstmals seit 2013 die Jahrmarktgebühren erhöht. Sie hielt die Gebührenerhöhung für notwendig, um einer seit Jahren bestehenden und weiter zunehmenden Kostenunterdeckung bei der Durchführung der drei großen Jahrmärkte und Volksfeste entgegenzuwirken. Hiergegen hatten die Antragstellenden eingewandt, dass die Gebührenerhöhung ohne tragfähige Gebührenkalkulation erfolgt sei und Kostenpositionen berücksichtige, die nicht den Beschickern auferlegt werden dürften.

Der 2. Senat hat entschieden, dass es unzulässig gewesen sei, die Beschicker des Freimarktes anteilig an den Kosten der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarktes zu beteiligen. Außerdem seien die Kosten eines privaten Sicherheits- und Sanitätsdienstes bei der Gebührenbemessung nur teilweise berücksichtigungsfähig. Der Berücksichtigung stehe zwar weder § 71 Satz 1 GewO noch per se das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip entgegen. Denn die Schaustellerinnen und Schausteller profitierten in besonderer Weise von der Gewährleistung der Sicherheit auf den Volksfesten und Jahrmärkten. Die Antragsgegnerin müsse dem öffentlichen Sicherheitsinteresse jedoch durch einen „Gemeinwohlabschlag“ Rechnung tragen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Urteilstenor verkündet. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen

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Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden

Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der BGH entschieden (Az. I ZR 97/25).

BGH, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil I ZR 97/25 vom 18.12.2025

Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab.

Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1.040,50 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Wirtschaftsauskunfteien wie die der Beklagten werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber.

In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7. Dezember 2023 – C- 26/22 und C-64/22 – hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis (zu deren Inhalt vgl. § 882b Abs. 2 und 3 ZPO) anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden. Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte. Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.

War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); (…)

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (…)

Art. 82 Abs. 1 bis 3 DSGVO (Auszug)

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. (…)

(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

§ 882b ZPO (Auszug)

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;

(…)

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,

2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,

3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,

einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,

(…)

§ 882e Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Pfälzisches Oberlandesgericht stärkt Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist (Az. 5 U 82/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Urteil 5 U 82/24 vom 09.12.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte der Eigentümer einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.

Der 5. Zivilsenat hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) teilweise abgeändert und den Mietern nun zum Teil Recht gegeben. Zur Begründung hat der Senat in seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, z. B. welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen. Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden. Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zwecke des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.

Verfahrensrelevante Vorschriften

Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; (…)

11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; (…)

Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (…)

(3) 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. (…)

Art. 82 DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. (…).

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Sportwetten: Ersatz für verlorene Wetteinsätze

Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er lt. OLG Frankfurt zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet (Az. 3 U 88/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Beschluss 3 U 88/25 vom 12.11.2025

Spieler kann von einem Sportwettenanbieter Ersatz für verlorene Wetteinsätze bei unterlassener Kontrolle seiner Spielersperre verlangen.

Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im heute veröffentlichten Beschluss aus.

Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts keine Erfolgsaussicht.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.

Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.

Erläuterungen

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021

§ 8 Spielersperrsystem: Abgleich mit dem Sperrsystem

(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23) errichtet und unterhalten. Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben. Diese Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei beinhaltet auch die zentrale Zuständigkeit für den Anschluss der nach § 8 Absatz 3 zum Abgleich Verpflichteten an das Sperrsystem und die Erhebung der Kosten nach § 8c von den Verpflichteten. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, findet bei Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 das Recht des Landes Hessen Anwendung. Die dem Land Hessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 entstehenden notwendigen Kosten einschließlich der Kosten für den Aufbau der Verwaltungsinfrastruktur werden von allen Ländern nach dem im Jahr des Beschlusses über den Wirtschaftsplan für die Führung des Sperrsystems gültigen Königsteiner Schlüssel getragen. Die Einnahmen aus der Erhebung von Kosten nach § 8c werden gesondert ausgewiesen und den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel erstattet. Einzelheiten zum Wirtschaftsplan werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt. Findet dieser Staatsvertrag in weniger als 16 Ländern Anwendung, ist der Königsteiner Schlüssel entsprechend § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 zu modifizieren. Die zuständigen Behörden des Landes Hessen sind bei Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 an Entscheidungsrichtlinien nach § 27h Absatz 9 gebunden und unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Hessen in entsprechender Anwendung von § 27l. Einer Entscheidungsrichtlinie nach § 27h Absatz 9 entgegenstehende Maßnahmen der Rechts- oder Fachaufsicht sind unwirksam.

(2) Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten werden. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 2.

(3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem Abgleich mithilfe geeigneter technischer Verfahren. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen. Bei Glücksspielen im Internet hat der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Übermittlung des Anbieters nach § 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.

(4) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, dürfen nicht auf diese einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Es dürfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Chronisches Erschöpfungssyndrom als Folge einer Virusinfektion: Unfallversicherung muss Rente zahlen

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist hierfür durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 3 U 206/19).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil L 3 U 206/19 vom 27.11.2025 (nrkr)

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist hierfür durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 27. November 2025, Az. L 3 U 206/19).

Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.

Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder). Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch zur Zahlung einer Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.

Der 3. Senat des LSG hat mit seinem Urteil vom 27. November 2025 die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden. In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin und die Beklagte können beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) lautet: „Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.“

Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung sind Berufskrankheiten (auch) „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.

Hiernach ist grundsätzlich auch die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich.

§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lautet: „Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.“ Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Berufskrankheit und einer bestimmten Erkrankung sowie die Bemessung der einer Rente zugrunde zu legenden Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgen grundsätzlich einzelfallbezogen

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Vermögen von 57.500 Euro kann Wohngeldanspruch nicht entgegenstehen

Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000 Euro vorhanden sind. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 6 B 3/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil OVG 6 B 3/25 vom 11.12.2025

Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000 Euro vorhanden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren entschieden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger erfolglos beim Land Berlin Wohngeld. Seine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab, weil der Kläger über Vermögen i. H. v. 57.500 Euro verfüge. Er überschreite damit die Vermögensfreigrenze von 40.000 Euro. Seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes 2022 sei durch Übertragung der dortigen Wertung aus § 12 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs II davon auszugehen, dass „erhebliches Vermögen“, das gemäß § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes Wohngeldansprüchen entgegenstehe, bereits bei mehr als 40.000 Euro Vermögen anzunehmen sei. Der zuvor aus dem Vermögenssteuergesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt.

Der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers gab der 6. Senat statt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall zumutbar ist, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Eine starre Vermögensgrenze ist deshalb abzulehnen. Zwar darf ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden. Dieser ersetzt aber nicht die Prüfung der individuellen Umstände, sodass auch ein diesen Wert übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein kann. Daran ändert auch die im Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nichts. Sie gilt nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs II. Weder Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesbegründung erlauben eine Übertragung auf das Wohngeldrecht, zumal der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hat, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu fassen. Da im konkreten Fall das Vermögen des Klägers mit rund 57.500 Euro unterhalb des weiterhin maßgeblichen Orientierungswertes liegt, besondere Umstände, die eine Reduzierung dieses Richtwerts gebieten würden, fehlen und auch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, war dem Kläger das beantragte Wohngeld zu bewilligen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Revision beantragt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Booking.com ist verpflichtet, 1.099 Betreibern von Unterkünften Schäden aufgrund der Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln zu ersetzen

Das LG Berlin II hat festgestellt, dass die Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist (Az. 61 O 60/24 Kart).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Urteil 61 O 60/24 Kart vom 16.12.2025 (nrkr)

Auf die Feststellungsklage von insgesamt 1.288 Klägern hat die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin II mit seinem heutigen Urteil festgestellt, dass die Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist. Die weitergehende Klage, mit der u. a. die Feststellung begehrt wurde, dass Buchungsprovisionen zu erstatten seien, hatte dagegen keinen Erfolg. In welcher Höhe den Betreibern tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob dieser ursächlich auf die Verwendung der Bestpreisklauseln zurückzuführen ist, war in dem Verfahren nicht zu klären.

Die Booking.com BV, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, betreibt die gleichnamige Buchungsplattform. Sie erhält für jede nicht mehr stornierbare Buchung einer Unterkunft eine Provision, die sich anteilig nach dem Übernachtungspreis richtet. Die Booking.com (Deutschland) GmbH ist für die Betreuung der deutschen Vertragspartner der Plattform zuständig.

Seit Mitte der 2000er Jahre bis zum 30. Juni 2015 verwendete die Booking.com BV in ihren Verträgen mit Betreibern von Unterkünften sog. weite Bestpreisklauseln. Nach diesen mussten Unterkunftsbetreiber ihre Unterkünfte auf der Buchungsplattform zu den unter Berücksichtigung sämtlicher anderer Vertriebswege besten verfügbaren Preisen und Konditionen anbieten. Ab dem 1. Juli 2015 verwendete die Booking.com BV in ihrer Vertragsgestaltung sog. enge Bestpreisklauseln. Danach durften Unterkunftsbetreiber im Direktvertrieb mit Reisenden keine günstigeren Preise als auf Booking.com anbieten. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 stellte das Bundeskartellamt fest, dass die Verwendung der sog. engen Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sei und ordnete deren Entfernung zum 31. Januar 2016 an. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az. KVR 54/20, BGHZ 230, 88).

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger neben der Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung von Bestpreisklauseln auch die Feststellung, dass die Beklagten die zwischen Januar 2006 und Februar 2025 erhaltenen Buchungsprovisionen zu erstatten haben, sofern und soweit diese infolge der Verwendung der unzulässigen Bestpreisklauseln überhöht waren.

Soweit die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung der Bestpreisklauseln begehrte wurde, war die Klage nach Auffassung der Kammer zulässig. Zwar sei eine Feststellungsklage regelmäßig unzulässig, wenn der Kläger sein Ziel mit einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage erreichen könne. Dies gelte auch dann, wenn die Bezifferung eines Schadens mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sei. Wenn die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen und eine abschließende Bezifferung des Schadens daher nicht möglich ist, könne ausnahmsweise auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden. Maßgeblich sei das Vorbringen des jeweiligen Klägers. Nach diesem habe die Verwendung der Bestpreisklauseln zu einer erheblichen Marktabschottung und Oligopolisierung des Marktes beigetragen. Die Beeinflussung der Marktstruktur wirke über den Zeitraum der Verwendung der Bestpreisklauseln hinaus fort. Derartige Nachlaufeffekte ließen – so die Kammer – eine fortwirkende Schädigung der klagenden Betreiber möglich erscheinen, sodass die Feststellungsklage zulässig sei.

Nach Auffassung der Kammer steht den klagenden Betreibern auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sowohl die engen als auch die weiten Bestpreisklauseln bewirkten eine Beschränkung des Wettbewerbs, denn durch diese Klauseln werde jedenfalls die Preisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber und damit der Wettbewerb beim Vertrieb von Unterkünften eingeschränkt. Dies stehe für die von den Beklagten zwischen Juli 2015 und Januar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln bereits aufgrund der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 fest.

Durch Bestpreisklauseln werde dem Unterkunftsbetreiber die naheliegende Möglichkeit genommen, die im Eigenvertrieb nicht anfallende Vermittlungsprovision von durchschnittlich 10 bis 15 % des Zimmerpreises bei seiner Preisgestaltung zu berücksichtigen und diese Ersparnis für niedrigere Preise zu nutzen, um Kunden zu werben. Auch werde es Unterkunftsbetreibern erschwert, zur Kapazitätssteuerung Restkapazitäten mit Preiszugeständnissen direkt online zu vermarkten. Zwar könnten sie solche Angebote machen, wenn sie zugleich ihren Preis auf Booking.com entsprechend herabsetzten. Sie müssten dann aber die übliche Provision auf den niedrigeren Preis bei Vermittlungen auf Booking.com zahlen, sodass ihr Preissenkungsspielraum und damit die Chance zur erfolgreichen „Lastminute“-Vermarktung entsprechend verringert werde.

Soweit die Feststellung begehrt wurde, dass bereits gezahlte Provisionen zu erstatten seien, war die Klage nach Auffassung der Kammer unzulässig. Die Kläger hätten insoweit eine bezifferte Zahlungsklage erheben müssen, weil es sich bei bereits gezahlten Provisionen um einen abgeschlossenen Sachverhalt handle.

In 70 Fällen war die Klage nach Auffassung der Kammer unzulässig, weil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen wurde. Bei 118 Klägern war nicht feststellbar, dass sie von dem Kartellverstoß durch Verwendung der Bestpreisklauseln betroffen waren. In einem Fall war die Klage aus anderen Gründen unzulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Kammergericht einlegen.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Wissenschaftsfreiheit: Wie viel Kritik muss ein Amtsträger aushalten?

Das LG Lübeck hat die Klage eines Professors überwiegend abgewiesen und entschieden, dass die kritischen Bewertungen in der Studie von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt sind, soweit sie nicht auf nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen (Az. 15 O 173/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 15 O 173/24 vom 16.12.2025 (nrkr)

Ein Professor der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck wehrte sich vor dem Landgericht Lübeck gegen eine Studie. In der Studie wurde ihm vorgeworfen, u. a. rassistische und rechtsextreme Positionen zu vertreten. Die Klage wurde jetzt weitgehend abgewiesen.

Was ist passiert?

Zwei Autoren veröffentlichten im „Jahrbuch Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023“ eine umfangreiche Studie, in der dem Kläger die Verbreitung neurechter Positionen vorgeworfen wurde. Hiergegen wehrte sich der Kläger gerichtlich. Er verlangte von den Herausgebern und Verlegern der Studie u. a., dass eine größere Zahl an Aussagen aus der Studie so nicht mehr behauptet und verbreitet werden dürften.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage größtenteils abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Beklagten auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit berufen können. Kritische Bewertungen seien in weitem Umfang hinzunehmen – vor allem auch von Inhabern öffentlicher Ämter.

Das Gericht stellte klar: Ob die in der Studie geäußerte Kritik „richtig“ oder „falsch“ sei, sei rechtlich nicht entscheidend: „Unter der Geltung des Grundgesetzes obliegt es weder dem Staat noch der Justiz, sich im wissenschaftlichen Diskurs zum Richter über die wissenschaftliche Richtigkeit zu erheben.“

Eine Grenze sei allerdings erreicht, wenn die kritischen Bewertungen auf unwahren Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel auf Fehlzitaten, aufbauten. Auch die Wissenschaftsfreiheit erlaube die Verbreitung unzutreffender und ehrenrühriger Falschbehauptungen nicht.

Das Gericht hat alle beanstandeten Textpassagen kontrolliert. Es stellte fest, dass das von den Autoren verwertete Quellenmaterial ganz überwiegend nicht zu beanstanden ist. Ob die hierauf aufbauende wissenschaftliche Bewertung der Aussagen des Professors zutreffe oder nicht, sei nicht vom Gericht zu überprüfen.

Die Studie sei nach Aufbau und Sprache nicht auf eine unsachliche, die Sachebene vollständig verlassende Schmähung des Professors ausgelegt. Wörtlich entschied die Kammer: „Vor dem Hintergrund der hervorgehobenen gesellschaftlichen Position des Klägers in der Lehre muss er die derart formulierte und begründete Kritik an seinem publizistischen Wirken aushalten (…) und gegebenenfalls gleichfalls auf diesem Weg in die Diskussion treten.“

Eine Verurteilung der Beklagten erfolgte allerdings in einem der ca. 130 gerügten Textpassagen. In dieser hatten die Autoren dem Kläger zur Überzeugung der Kammer eine Äußerung zugeschrieben, die der Kläger zur Überzeugung der Kammer so nicht getätigt hatte. Dies müsse der Kläger nicht hinnehmen.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Bei Streitigkeiten darüber, ob Meinungsäußerungen zulässig sind oder nicht, müssen Gerichte regelmäßig zwischen der Meinungs- (oder hier: Wissenschaftsfreiheit) und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten abwägen. Eine wichtige Weichenstellung ist regelmäßig die Frage, ob die Äußerung eine Meinung oder eine Bewertung enthält, oder Tatsachen behauptet werden. Grob gesagt gilt: Meinungen muss man aushalten, unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aber nicht.

Das Urteil vom 16.12.2025 (Az. 15 O 173/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Entwaldungsgesetz: Parlament beschließt Aufschub und Vereinfachung

Das EU-Entwaldungsgesetz soll den Klimawandel und den Verlust biologischer Vielfalt bekämpfen und sicherstellen, dass in der EU verkaufte Produkte nicht aus abgeholzten Flächen stammen. Das EU-Parlament hat gezielte Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet, die bereits informell mit den EU-Mitgliedstaaten am 4. Dezember 2025 vereinbart worden waren. Alle Unternehmen erhalten somit ein zusätzliches Jahr Zeit, um die neuen Vorschriften zu erfüllen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 17.12.2025

  • Alle Unternehmen erhalten ein zusätzliches Jahr Zeit, um die neuen Vorschriften zu erfüllen
  • Vereinfachte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit innerhalb der EU
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger
  • Druckerzeugnisse sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen

Das EU-Entwaldungsgesetz soll den Klimawandel und den Verlust biologischer Vielfalt bekämpfen und sicherstellen, dass in der EU verkaufte Produkte nicht aus abgeholzten Flächen stammen.

Mit 405 Stimmen bei 242 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen hat das Parlament gezielte Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet, die bereits informell mit den EU-Mitgliedstaaten am 4. Dezember 2025 vereinbart worden waren.

Aufschub für Unternehmen

Alle Unternehmen haben ein weiteres Jahr Zeit, um die neuen EU-Vorschriften zur Verhinderung von Entwaldung umzusetzen. Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 umsetzen, kleine Marktteilnehmer – Privatpersonen und Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten – ab dem 30. Juni 2027. Diese zusätzliche Zeit soll einen reibungslosen Übergang gewährleisten und Zeit für die Verbesserung des IT-Systems ermöglichen, das Betreiber, Händler und ihre Vertreter für elektronische Sorgfaltserklärungen nutzen.

Vereinfachung der Sorgfaltspflichten

Kleine und kleinste Primärerzeuger müssen nun nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Dadurch wird es Unternehmen erleichtert, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ohne deren Ziele zu gefährden. Nur Unternehmen, die ein relevantes Produkt erstmals auf den EU-Markt bringen, sind für die Einreichung von Sorgfaltserklärungen verantwortlich, nicht jedoch die Unternehmen und Händler, die es anschließend vermarkten.

Bis zum 30. April 2026 muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen des Gesetzes und der Verwaltungsaufwand, insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen, bewertet werden.

Außerdem werden gedruckte Produkte auf Wunsch des Parlaments aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte die Berichterstatterin des Parlaments, Christine Schneider (EVP, DE): „Der Kern der EU-Entwaldungsverordnung bleibt erhalten. Wir schützen Wälder, die tatsächlich von Entwaldung bedroht sind, und vermeiden gleichzeitig unnötige Verpflichtungen in Gebieten, in denen keine solche Gefahr besteht. Diese Einigung nimmt die Sorgen von Landwirten, Förstern und Unternehmen ernst und stellt sicher, dass die Verordnung auf praktische und umsetzbare Weise angewendet werden kann.“

Nächste Schritte

Der Text muss vom Rat angenommen und vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit die Änderungen in Kraft treten können.

Hintergrund

Die ursprüngliche Verordnung wurde am 19. April 2023 vom Parlament verabschiedet. Um den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen, soll Entwaldung verhindert werden, die mit dem EU-Verbrauch von Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Kautschuk und Rinderprodukten verbunden ist.

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 rund 420 Millionen Hektar Wald – eine Fläche größer als die EU – durch Entwaldung verloren gegangen sind. Der EU-Verbrauch verursacht etwa 10 % der globalen Entwaldung. Palmöl und Soja machen mehr als zwei Drittel davon aus.

Quelle: Europäisches Parlament

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Regierung beschließt Entwurf zum Schutz vor SLAPP-Klagen

Deutschland setzt die EU-Anti-SLAPP-Richtlinie zum Schutz vor Einschüchterungsklagen lediglich für grenzüberschreitende Sachverhalte um. Dazu nimmt die BRAK Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 17.12.2025

Deutschland setzt die EU-Anti-SLAPP-Richtlinie zum Schutz vor Einschüchterungsklagen lediglich für grenzüberschreitende Sachverhalte um.

Das Bundeskabinett hat am 10. Dezember 2025 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der „EU-Anti-SLAPP-Richtlinie“ [(EU) 2024/1069] beschlossen. Gerichte sollen in grenzüberschreitenden Sachverhalten bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen umzugehen. Darunter versteht man unbegründete Klagen, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“).

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Es gibt keine Demokratie ohne freie Presse, ohne kontroverse öffentliche Debatte, ohne Menschen, die den Mund aufmachen und sich engagieren. Deshalb dürfen wir es nicht zulassen, dass kritische Stimmen mundtot gemacht werden – durch Einschüchterung oder gar Bedrohung. Einschüchterungsklagen sind in manchen europäischen Ländern in den letzten Jahren zu einem echten Problem geworden.“

Keine neuen Schutzvorschriften bei rein nationalen SLAPP-Klagen

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie lediglich 1:1 um. Deshalb finden die neuen Regelungen allein auf SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung. Für Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug gelten die neuen Schutzvorrichtungen daher nicht. Die Bundesregierung hat damit entgegen früherer Entwürfe doch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dasselbe Instrumentarium auch für rein nationale Fälle zu etablieren. Rein inländische Rechtsstreitigkeiten bestehen nach dem Entwurf zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Inland haben und wenn sich „alle den Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden“. Unklar ist, ob dies auch bei – theoretisch weltweit abrufbaren – Informationen im Internet der Fall ist.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig sieht das „deutsche Zivilprozessrecht […] schon heute gut aufgestellt, um solchen missbräuchlichen Klagen zu begegnen“. Eine ähnliche Auffassung hatte auch die BRAK in einer Stellungnahme von Juli 2025 zum Referentenentwurf abgegeben. Zwar befürwortet die BRAK das Ziel der Richtlinie, missbräuchliche Klagen zu unterbinden. Jedoch dürfe die deutsche Umsetzung nicht dazu führen, „dass eine Durchsetzung legitimer rechtlicher Interessen erschwert wird“.

Neue Regelungen für SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug

Von einer Einschüchterungsklage ist nach dem Gesetzentwurf unter folgenden Voraussetzungen auszugehen:

  1. Der Hauptzweck des Rechtsstreits besteht darin, die Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Eine Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.
  2. Der fragliche Rechtsstreit wird unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt.

Für Einschüchterungslagen mit grenzüberschreitendem Bezug sollen dann die folgenden Instrumente gelten, um Klagemissbrauch einzudämmen:

  • Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So soll gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.
  • Auf Antrag der Beklagtenseite und Anordnung des Gerichts soll die Klägerseite verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.
  • Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein – es sei denn, diese Kosten sind überhöht.
  • In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal doppelt so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.

Für rechtskräftige Urteile von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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