Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee – Klarstellungen zum Unfallbegriff

Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee. Es ist nicht erforderlich, dass ein solcher Unfall mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängt. So entschied der EuGH (Rs. C-532/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil C-532/18 vom 19.12.2019

Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee. Es ist nicht erforderlich, dass ein solcher Unfall mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängt.

Mit Urteil vom 19.12.2019 stellt der Gerichtshof klar, dass die Haftung einer Fluglinie für Verbrühungen, die dadurch entstehen, dass während eines Fluges heißer Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippt, nicht voraussetzt, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiert hat.

Im vorliegenden Fall verlangt ein junges Mädchen von der österreichischen Fluglinie Niki Luftfahrt GmbH (in Liquidation) Schadensersatz wegen Verbrühungen, die sie erlitt, als bei einem Flug von Palma de Mallorca nach Wien der ihrem Vater servierte und vor ihm auf seinem Abstellbrett abgestellte heiße Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippte. Die Fluglinie weist ihre Haftung zurück, weil es sich um keinen Unfall im Sinne des die Haftung von Fluglinien bei Unfällen regelnden Übereinkommens von Montreal1 handle. Der Begriff des Unfalls erfordere nämlich, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiere, woran es hier fehle. Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, ob der Kaffeebecher etwa wegen eines Defekts des ausklappbaren Abstellbretts oder durch ein Vibrieren des Flugzeugs kippte. Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat den Gerichtshof um Klarstellungen zum Unfallbegriff des Übereinkommens von Montreal ersucht, der darin nicht definiert wird.

Der Gerichtshof führt aus, dass die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff “Unfall” zukommt, die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses ist. Außerdem stellt er insbesondere fest, dass mit dem Übereinkommen von Montreal eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen “gerechten Interessenausgleich” gesorgt werden sollte.

Er schließt daraus, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs “Unfall” als auch die Ziele des Übereinkommens von Montreal dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem “Unfall” und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt. Er erinnert daran, dass nach dem Übereinkommen von Montreal die Haftung der Fluglinien ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Eine Fluglinie kann sich nämlich ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien, indem sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat. Außerdem kann sie ihre Haftung auf 100.000 “Sonderziehungsrechte”2 beschränken, indem sie nachweist, dass der Schaden nicht von ihr oder aber ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde.

Der Gerichtshof antwortet dem Obersten Gerichtshof mithin, dass der in Rede stehende Begriff “Unfall” jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.

Fußnoten

1 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, geschlossen in Montreal am 28. Mai 1999, von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet am 9. Dezember 1999, in ihrem Namen genehmigt durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 39) und in Bezug auf die Europäische Union in Kraft getreten am 28. Juni 2004. Dieses Übereinkommen ist integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung.

2 Gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds (IWF). Laut IWF entsprach Anfang Dezember 2019 ein Sonderziehungsrecht ungefähr 1,24 Euro.

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Hautstraffungs-OP gilt als genehmigt bei nicht rechtzeitiger Entscheidung der Krankenkasse

Das SG Heilbronn entschied, dass eine beantragte Hautstraffungs-Operation als genehmigt gilt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet und über eine Verzögerung nur mit nicht unterschriebenem Schreiben informiert (Az. S 14 KR 3166/18).

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 16.12.2019 zum Urteil S 14 KR 3166/18 vom 22.11.2019 (nrkr)

Beantragte Hautstraffungs-OP gilt als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet und über Verzögerung nur mit nicht unterschriebenem Schreiben informiert.

Die 61-jährige, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin V lebt im Kreis Ludwigsburg. Nach einer von der KK bezahlten Magen-Bypass-Operation reduzierte sie ihr Körpergewicht um über 40 kg. Mitte April 2018 beantragte sie bei ihrer KK die Gewährung von Hautstraffungsoperationen am Bauch, den Brüsten, Oberarmen und Oberschenkeln. Sie leide u. a. an einer Makromastie (Brustfehlbildung), was sie auch psychisch belaste. Die KK informierte V am 11. Mai 2018 darüber, dass sie den Antrag nicht binnen der gesetzlichen Fünfwochenfrist bearbeiten könne, weil noch eine Untersuchung beim MDK erforderlich sei. Sie gehe davon aus, eine Entscheidung bis Anfang Juni 2018 treffen zu können. Dieses Schreiben war weder unterschrieben noch der Sachbearbeiter erkennbar, sondern lediglich “Mit freundlichen Grüßen Ihre KK” unterzeichnet. Auf das nachfolgende MDK-Gutachten gestützt teilte die KK der V sodann Ende Mai 2018 – nach Ablauf der Fünfwochenfrist – mit, dass die Kosten für die Bauchdeckenstraffung nicht jedoch für die weiteren Hautstraffungsoperationen übernommen würden. Es bestünden keine Hautreizungen. Zudem sei die erschlaffte Brust mit einem gut sitzenden BH zu kaschieren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die KK zurück: Beim Hautmantelüberschuss an Oberarmen und Oberschenkeln sowie den Hängebrüsten handele es sich nicht um eine Krankheit. Es liege auch keine Entstellung vor. Die durch die Hautüberlagerung entstehenden Reizungen u. a. an Vs Hängebrust könnten ausreichend durch Hygienemaßnahmen und Salben behandelt werden. Hinsichtlich ihrer psychischen Beschwerden könne sich V nervenärztlich und psychotherapeutisch behandeln lassen. Bei den weiteren Straffungsoperationen handle es sich um kosmetische Eingriffe.

Die hiergegen vor dem Heilbronner Sozialgericht erhobene Klage war erfolgreich: Aufgrund der eingetretenen Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V habe V einen Anspruch auf Gewährung stationärer Straffungsoperationen ihrer Brüste, ihrer Oberarme und ihrer Oberschenkel. So habe die KK über den Antrag der V nicht binnen der maßgeblichen Fünfwochenfrist entschieden. Nach § 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V könne die Krankenkasse zwar, wenn sie die gesetzliche Fünfwochenfrist nicht einhalten kann, dies dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen, sodass dann die Genehmigungsfiktion nicht eintrete. Dem genüge das Schreiben vom 11. Mai 2018 mit der Grußformel “Mit freundlichen Grüßen Ihre KK” nicht. Denn die Schriftform erfordere nach dem BGB eine Unterschrift. Zudem sei aus dem Schreiben kein Name – auch nicht der des Sachbearbeiters – ersichtlich. Dem Anspruch auf die Straffungsoperationen könne auch nicht entgegengehalten werden, die Eingriffe seien kosmetischer Natur. Entscheidend sei vielmehr, ob V die Leistung für erforderlich halten durfte und die Leistungen nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen. Dies treffe hier zu. Der Sanktionscharakter der Genehmigungsfiktion würde letztlich leerlaufen, wenn die KK nach Nichtbeachtung der gesetzlichen Fünfwochenfrist anschließend mit Erfolg einwenden könnte, die beantragte Leistung hätte im konkreten Fall gar nicht bewilligt werden dürfen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 13 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]

1Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. 3Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. 4(…) 5Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 (…) nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 6Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. 7Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. (…).

§ 126 Abs. 1 BGB

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

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„Easy-Money Gutschriften“ – Kläger erhält Auszahlung seines Guthabens

Das OLG München entschied, dass ein Mann für seine in 508 Mobilfunk-Verträgen angesammelten „Easy-Money Gutschriften“ von der Telefonica Germany 224.840,02 Euro nebst Zinsen erhält (Az. 8 U 178/19).

OLG München, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil 8 U 178/19 vom 12.12.2019

 

Der 8. Senat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Berufungsurteil vom 12.12.2019 entschieden, dass der Kläger für seine in 508 Mobilfunk-Verträgen angesammelten “Easy-Money Gutschriften” von der Beklagten, der Telefonica Germany, 224.840,02 Euro nebst Zinsen erhält.

Der Kläger ist Eigentümer und Besitzer von insgesamt 508 Loop SIM-Karten mit Easy-Money Funktion der Beklagten. Über das Guthaben von Vorbesitzern der SIM-Karten, Aufladen der Karten via Überweisungen von Girokonten, Aufladen über gekaufte Loop-UP-Karten hat der Kläger auf den Karten ein Gesamtguthaben von ca. 225.000 Euro angesammelt. Außerdem hat er das Guthaben auch dadurch erlangt, dass bei jedem Anruf ein Gutschriftenwert generiert wird (“Easy-Money Gutschriftensystem”).

Die Beklagte hatte im Jahr 2015 die 508 Karten des Klägers gesperrt und im Februar 2016 dem Kläger zunächst ordentlich, später außerordentlich gekündigt.

Mit der Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigungen gewehrt und primär die Feststellung beantragt, dass die Kündigungen unwirksam waren. Außerdem verlangte er festzustellen, dass bei künftiger wirksamer Beendigung der Vertragsverhältnisse die Guthaben auf den SIM-Karten in voller Höhe auszuzahlen seien. Er hat hilfsweise, d. h. für den Fall, dass eine Kündigung wirksam war und die Vertragsverhältnisse beendet wurden, Auszahlung des angesammelten Guthabens auf seinen Karten (ca. 225.000 Euro) und Schadensersatz bezüglich des angeblichen Sammlerwertes der SIM-Karten in Höhe von ca. 100.000 Euro verlangt.

Die Beklagte hatte sich gegen die Klage gewandt und vortragen lassen, dass die Kündigungen möglich und wirksam gewesen seien. Der Kläger habe auch keine über die positiven Saldi auf den Guthabenkonten hinausgehende Zahlungsansprüche, da er Wahlwiederholungs-Apps zur Erhöhung seines Guthabens benutzt habe und damit gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegen Treu und Glauben verstoßen habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kündigungen der 508 Mobilfunk-Verträge nicht wirksam waren. Über den nur hilfsweise gestellten Zahlungsantrag musste das Landgericht daher nicht mehr entscheiden.

Auf die von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hat der 8. Senat des OLG München heute entschieden, dass durch die ordentliche Kündigung der Beklagten die Vertragsverhältnisse zwar wirksam beendet wurden. Der Senat hat dann aber dem Hilfsantrag des Klägers auf Auszahlung des aufgelaufenen Guthabensbetrags in Höhe von 224.840,02 Euro zum Zeitpunkt der Beendigung der Verträge nebst Zinsen stattgegeben. Diese Guthabenshöhe beruhe auf Einzahlungen bzw. Aufladungen und auch aus im Easy-Money-Programm entstandenen Gutschriften, die nur einheitlich auf den Guthabenkonten geführt würden. Der Senat ist der Auffassung, dass die Beklagte von Anfang an konkret darlegen und beweisen hätte müssen, welcher Betrag davon auf die von ihr behauptete missbräuchliche Nutzung der “Easy-Money-Funktion”, z. B. durch Nutzung von Wahlwiederholungs-Apps oder overlapping calls, entfalle. Dies habe die Beklagte erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung und damit nicht rechtzeitig getan. Da der Kläger diese verspätete Aufteilung in zulässiger Weise bestritten habe, wäre hierzu nunmehr eine Beweisaufnahme erforderlich, die den Rechtsstreit verzögern würde. Daher sei der verspätete Vortrag der Beklagten hierzu nicht mehr zu berücksichtigen.

Ob sich der Kläger hinsichtlich der Easy-money-Guthabensteile den Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegenhalten lassen müsste, weil er diese Guthabensteile durch Wahlwiederholungs-Apps und overlapping calls zumindest überwiegend selbst kreiert hat, musste der Senat daher nicht mehr entscheiden.

Einen Anspruch auf Ersatz des angeblichen Sammlerwerts der SIM-Karten in Höhe von ca. 100.000 Euro verneint der Senat, weil die Kündigung rechtmäßig gewesen sei und es damit an einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch fehle.

Der Senat hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die im Rechtsstreit unterlegenen Beklagte kann deshalb (nur) mit Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gegen die Entscheidung vorgehen.

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Kein Anspruch auf das Merkzeichen „aG“ aus präventiven Gründen bei mangelndem mobilitätsbezogenem GdB von 80

Ein Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) besteht nicht, wenn kein mobilitätsbezogener Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 besteht. Dies gilt auch, wenn das Merkzeichen begehrt wird, um eine Gangunsicherheit oder Stürze zu vermeiden. So entschied das SG Osnabrück (Az. S 30 SB 543/17).

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 18.12.2019 zum Gerichtsbescheid S 30 SB 543/17 vom 27.11.2019 (nrkr)

Ein Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung) besteht nicht, wenn kein mobilitätsbezogener Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 besteht. Dies gilt auch, wenn das Merkzeichen begehrt wird, um eine Gangunsicherheit oder Stürze zu vermeiden. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Gerichtsbescheid vom 27.11.2019 (Az. S 30 SB 543/17) entschieden.

Die 1939 geborene Klägerin leidet unter Verschleißveränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der Hüft-, Knie- und Fußgelenke. Das beklagte Land Niedersachsen hatte auf Antrag der Klägerin hierfür zunächst einen GdB von 50 und später – da zusätzlich eine Schwerhörigkeit geltend gemacht wurde – insgesamt einen GdB von 80 anerkannt. Zudem erkannte das Land die Merkzeichen “G” (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), “RF” (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) sowie “B” (Notwendigkeit einer Begleitperson) an; das Merkzeichen “aG” lehnte der Beklagte jedoch ab.

Mit ihrer wegen dieses Merkzeichens erhobenen Klage machte die Klägerin weiter geltend, dass ihr die Fortbewegung im öffentlichen Raum ohne Hilfe nicht möglich sei. Sie sei auf fremde Hilfe durch eine Begleitperson und einen Rollstuhl angewiesen. Das Sozialgericht Osnabrück hat sich jedoch der Einschätzung des beklagten Landes angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Nach § 229 Abs. 3 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) muss für das Merkzeichen “aG” eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von mindestens 80 bestehen. Dabei setzt das Merkzeichen nicht voraus, dass der schwerbehinderte Mensch nahezu unfähig sein muss, sich auf seinen Beinen fortzubewegen. Vielmehr ist weiterhin erforderlich, aber auch ausreichend, dass der schwerbehinderte Mensch – selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel – praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann oder sein Restgehvermögen so unbedeutend ist, dass er schon nach kürzester Strecke schmerz-und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen muss, bevor er weitergehen kann. Das Sozialgericht hat Bezug genommen auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche BSG, Urteil vom 16.03.2016, Az. B 9 SB 1/15 R), wonach aufgrund der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, an die Vergabe des Merkzeichens “aG” hohe Anforderungen zu stellen sind, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten. Bei der Klägerin besteht zwar ein GdB von 80, dieser ist jedoch nicht nur mobilitätsbezogen. Die Funktionseinschränkungen, die sich auf ihre Mobilität auswirken, bedingen insgesamt nur einen GdB von 50.

Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass auch aus präventiven Gründen (beispielsweise zur Vermeidung eines Sturzes) das Merkzeichen “aG” nicht festgestellt werden kann. Der Klägerin ist wegen der Gangunsicherheit das Merkzeichen “B” zuerkannt worden. Sinn und Zweck des Merkzeichens “aG” ist es nicht, der Begleitperson, deren Erforderlichkeit bereits durch die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens “B” Rechnung getragen worden ist, eine weitere Erleichterung zu verschaffen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

§ 229 Abs. 3

1Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. 2Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. 3Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. 4Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. 5Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.

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Unzulässige Abschalteinrichtung: Hersteller muss Dieselfahrzeuge zurücknehmen

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung muss die Volkswagen AG den Käufern von zwei Fahrzeugen, in denen der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, Schadenersatz leisten. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-18 U 58/18 und I-18 U 16/19).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2019

 

Auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen kann im Fall des Vorliegens sog. sachlicher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden. Solche Härten liegen zum Beispiel vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe nicht möglich ist. Dazu zählt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/15672) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15262) zum Beispiel Stromausfall, Wasserschaden, Ausfall der Belegausgabe-Einheit oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar sei. Dies werde von der zuständigen Finanzbehörde geprüft. Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt berücksichtigt werden, ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger Umgang mit Ressourcen. Es sei jedoch immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorlege.

Die Bundesregierung kündigt an, sie wollte sich dafür einsetzen, mit Rücksicht auf die Praxis bestimmte Geschäfte von Papierbelegen zu befreien. Sie verweist auch auf die Möglichkeit, die Belege elektronisch auszugeben. Es gebe keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung gestellt werden müsse. Dies könne auch per E-Mail, über Kundenkonten oder die sogenannte “Near Field Communication” (NFC) direkt auf das Mobiltelefon erfolgen. Gerade im letzten Fall müsste der Steuerpflichtige keine persönlichen Daten des Kunden erheben.

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Kommission begrüßt Einigung auf „grüne Liste“ für Finanzmärkte

Die EU-Kommission hat die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Aufbau einer „grünen Liste“ für nachhaltige Investitionen begrüßt. Diese sog. „Taxonomie“ ist das weltweit erste Klassifizierungssystem für nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2019

 

Auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen kann im Fall des Vorliegens sog. sachlicher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden. Solche Härten liegen zum Beispiel vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe nicht möglich ist. Dazu zählt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/15672) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15262) zum Beispiel Stromausfall, Wasserschaden, Ausfall der Belegausgabe-Einheit oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar sei. Dies werde von der zuständigen Finanzbehörde geprüft. Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt berücksichtigt werden, ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger Umgang mit Ressourcen. Es sei jedoch immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorlege.

Die Bundesregierung kündigt an, sie wollte sich dafür einsetzen, mit Rücksicht auf die Praxis bestimmte Geschäfte von Papierbelegen zu befreien. Sie verweist auch auf die Möglichkeit, die Belege elektronisch auszugeben. Es gebe keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung gestellt werden müsse. Dies könne auch per E-Mail, über Kundenkonten oder die sogenannte “Near Field Communication” (NFC) direkt auf das Mobiltelefon erfolgen. Gerade im letzten Fall müsste der Steuerpflichtige keine persönlichen Daten des Kunden erheben.

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Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Fahrschülerinnen bestätigt

Lt. VG Hannover war der Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Fahrschülerinnen rechtmäßig. Der Kläger habe eine Vielzahl von Einzelvorwürfen nicht insgesamt entkräften können (Az .15 A 7795/16).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 17.12.2019 zum Urteil 15 A 7795/16 vom 17.12.2019

 

Nach ausführlicher mündlicher Verhandlung hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage eines Fahrlehrers gegen den Entzug seiner Fahrlehrererlaubnis abgewiesen. Die beklagte Region Hannover hatte den Entzug mit der Begründung angeordnet, der Kläger verfüge als Fahrlehrer nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit. Es gebe umfangreiche Zeugenhinweise darauf, dass der Kläger sich gegenüber Fahrschülerinnen wiederholt unangemessen bzw. übergriffig in sexualisierter Form verhalten habe, indem er sie im Rahmen der praktischen Fahrausbildung unnötig bzw. übermäßig berührt, sie mit pornografischen Bildern konfrontiert und anzüglich angesprochen habe.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage ist der betroffene Fahrlehrer am 17.12.2019 vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Die 15. Kammer hat zumindest einen Teil der erhobenen Vorwürfe als zutreffend angesehen, da der Kläger die entsprechenden Vorgänge nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich zu relativieren versucht bzw. einen Vorsatz abgestritten habe. Selbst wenn aber das Verhalten des Klägers, wie er selbst behaupte, nicht zielgerichtet eine sexualisierte Intention gehabt haben sollte, fehle ihm die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs erforderliche Zuverlässigkeit. Denn es komme insoweit maßgeblich darauf an, wie sein Verhalten auf die davon betroffenen Fahrschülerinnen gewirkt habe. Diese hätten im Verwaltungsverfahren als Zeuginnen übereinstimmend angegeben, sich von dem Verhalten des Fahrlehrers belästigt bzw. bedrängt gefühlt und sein Verhalten in sexualisierter Hinsicht als übergriffig empfunden zu haben.

Gegen die Entscheidung ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des vollständig abgefassten Urteils als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.

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„Erhöhtes Parkentgelt“ auf Privatparkplatz: Fahrzeughalter muss Fahrer benennen

Der BGH entschied, dass ein Kfz-Halter bei Verstoß gegen die Parkordnung des Betreibers eines privaten Parkplatzes auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen (Az. XII ZR 13/19).

Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf “erhöhtes Parkentgelt” haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.
BGH, Pressemitteilung vom 18.12.2019 zum Urteil XII ZR 13/19 vom 18.12.2019

 

Der BGH entschied, dass ein Kfz-Halter bei Verstoß gegen die Parkordnung des Betreibers eines privaten Parkplatzes auf “erhöhtes Parkentgelt” haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen (Az. XII ZR 13/19).

Der u. a. für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws ein sog. erhöhtes Parkentgelt verlangen kann.

Die Klägerin, ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, betreibt für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; zudem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder ist darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein “erhöhtes Parkentgelt” von mindestens 30 Euro erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Pkws, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines “erhöhten Parkentgelts” blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Klägerin durch Halteranfragen die Beklagte als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der “erhöhten Parkentgelte” sowie der Kosten der Halteranfragen und von Inkassokosten in einer Gesamthöhe von 214,50 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil Schuldner des “erhöhten Parkentgelts” nicht der Fahrzeughalter, sondern nur der Fahrer sei und die Beklagte wirksam ihre Fahrereigenschaft bestritten habe.

Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, indem der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Wird der Parkplatz – wie hier – unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag. Durch die Hinweisschilder wird das “erhöhte Parkentgelt” als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 Euro ist hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.

Zu Recht hat es das Landgericht zwar abgelehnt, eine Haftung der Klägerin für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schuldet der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht trifft.

Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen hat der XII. Zivilsenat für den vorliegenden Fall bejaht.

Denn beim Parken auf einem privaten Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers als des Entleihers nicht bekannt ist. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit. Er hat keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn er – mittels gesteigerten Personalaufwands – den Fahrer bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug anhalten würde, könnte er dessen Personalien ebenso wenig ohne weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen. Jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann auch nicht die Errichtung technischer Anlagen (etwa eines Schrankensystems) gefordert werden, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen.

Im Gegensatz dazu ist es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er das Fahrzeug überlässt.

Das Landgericht wird der Beklagten daher nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person einzuräumen und dann neu zu entscheiden haben.

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Kein Folgenbeseitigungsanspruch für Anlieger eines Baches

Das VG Trier hat die Klagen mehrerer Anlieger des renaturierten Schantelbachs in Leiwen auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Wassereintritt in die Keller der jeweiligen Anwesen abgewiesen. Nach Unanfechtbarkeit der Plangenehmigung für die Renaturierungsmaßnahmen seien Ansprüche auf Unterlassung sowie Beseitigung ausgeschlossen (Az. 9 K 2939/19, 9 K 3336/19 und 9 K 3337/19).

VG Trier, Pressemitteilung vom 16.12.2019 zu den Urteilen 9 K 2939/19, 9 K 3336/19 und 9 K 3337/19 vom 04.12.2019

 

Die 9. Kammer des Verwaltungsgericht Trier hat die Klagen mehrerer Anlieger (Eigentümer von insgesamt 3 Hausgrundstücken) des renaturierten Schantelbachs in Leiwen auf Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Wassereintritt in die Keller der jeweiligen Anwesen abgewiesen.

Die Renaturierung des Schantelbachs erfolgte durch die beklagte Verbandsgemeinde Schweich nach – unanfechtbar gewordener – Plangenehmigung des Landkreises Trier Saarburg aus den Jahren 2012 und 2014. Nach Durchführung der Renaturierungsmaßnahmen machten die Kläger gegenüber der beklagten Verbandsgemeinde geltend, dass es seitdem zu einem vermehrten Wassereintritt in ihren Kellern, die zuvor weitestgehend trocken gewesen seien, komme. In der Folgezeit forderten sie die Beklagte auf, Maßnahmen zu ergreifen, um das Eindringen von Wasser aus dem Schantelbach zu verhindern. Nach einem durchgeführten Ortstermin unter Beteiligung von Mitarbeitern eines Planungsbüros ließ die Beklagte Maßnahmen zur Abdichtung durchführen. Da die Kläger auch danach weiteren Wassereintritt in ihren Kellern feststellten, haben sie vor dem Landgericht Trier Klage erhoben, die vom Landgericht mit der Begründung, dass das Anspruchsbegehren im öffentlichen Recht begründet sei, an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist.

Die Richter der 9. Kammer haben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ein Sachverständiger zu Wort gekommen ist, die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus, der von den Klägern begehrte Anspruch auf Folgenbeseitigung scheitere bereits daran, dass die den Renaturierungsmaßnahmen zugrundeliegende – rechtlich erforderliche – Plangenehmigung der Kreisverwaltung, die selbstständig anfechtbar sei, bestandskräftig geworden sei. Nach Unanfechtbarkeit der Plangenehmigung seien jedoch Ansprüche auf Unterlassung sowie Beseitigung ausgeschlossen. Zwar enthielten die einschlägigen Regelungen des Wasserrechts für unvorhergesehene Auswirkungen eines Planvorhabens, die sich nach Unanfechtbarkeit einer Plangenehmigung eingestellt hätten, bestimmte Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft. Hierauf beruhende Anträge auf Ergreifung von Schutzvorkehrungen könnten jedoch nicht gegenüber der Verbandsgemeinde als Vorhabenträger, sondern nur gegenüber dem Kreis als Planfeststellungsbehörde geltend gemacht werden.

Abgesehen von diesem formalrechtlichen Argument seien die gegenüber der Verbandsgemeinde geltend gemachten Ansprüche aber auch deshalb rechtlich nicht realisierbar, weil die Kläger den Wassereintritt auf ihren Grundstücken zu dulden hätten. Dies folge daraus, dass der Wassereintritt kausal letztlich auf die fehlende Abdichtung der Keller der Kläger zurückgehe. Es sei Aufgabe eines jeden Hauseigentümers, selbst für eine ausreichende Isolierung seines Anwesens Sorge zu tragen. Alleine aus dem Umstand, dass den Klägern die vorherige Ausgestaltung des Schantelbachs insoweit zugutegekommen sei, als diese offenbar die unzureichende Isolierung der Keller ausgeglichen habe, könne rechtlich nicht mit Erfolg abgeleitet werden, dass dieser Zustand auf unbestimmte Zeit fortbestehen oder nach erfolgter Renaturierung nunmehr anderweitig durch Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden müsse.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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(Zu viel) Alkohol nicht nur im Bart: Führerschein weg

Ethanol lagert sich nach dem Ergebnis einer Begutachtung nicht einfach als ETG im Haar an, sondern müsse in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein. Daher sei der Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt lt. VG Aachen rechtmäßig (Az. 3 L 1216/19).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 17.12.2019 zum Beschluss 3 L 1216/19 vom 12.12.2019

 

Bei einer Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Kreis Düren mit einem E-Bike im September 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,2 Promille kam es zu einem Unfall. Eine daraufhin veranlasste Begutachtung ergab, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dem Antragsteller wurde daraufhin im September 2019 die Fahrerlaubnis entzogen. Der Eilantrag dagegen blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss der 3. Kammer vom 12. Dezember 2019:

Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Werte ab 1,6 Promille deuten nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin. Die Gutachter hätten aufgrund der Angaben des Antragstellers zum früheren Alkoholkonsum nachvollziehbar dargetan, dass er über einen gewissen Zeitraum einen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol betrieben hat. Seine Angaben zu dem nach dem Vorfall geänderten kontrollierten Alkoholkonsum (zwei Bier etwa zweimal pro Monat) seien nachvollziehbar als bagatellisierend eingestuft. Mit dem Ergebnis der Haarprobe, die eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (ETG) ergeben habe, seien diese Angaben nicht vereinbar.

Die Erklärung des Antragstellers, die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare würden regelmäßig kosmetisch mit Haarwassern behandelt (sein Barbier pflege den Bart regelmäßig alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel), hat die Kammer nicht überzeugt. Nach einer Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln werde ETG als Stoffwechselprodukt in der Leber gebildet. Dazu müsse Ethanol im Körper zu ETG verstoffwechselt worden sein. Dies setze voraus, dass Ethanol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Ethanol lagere sich aber nicht einfach als ETG im Haar an, sondern müsse in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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