Hohe Anforderungen an sog. Verwertungskündigung einer Mietwohnung

Das LG Osnabrück hat die Anforderungen an die sog. Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB präzisiert (Az. 1 S 117/19).

 

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 12.02.2020 zum Urteil 1 S 117/19 vom 29.01.2020

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an die sog. Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) präzisiert. Diese Vorschrift erlaubt dem Vermieter einer Wohnung, den Mietvertrag zu kündigen, wenn er nur so die Immobilie wirtschaftlichen verwerten kann und ihm durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen. Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2020 (Az. 1 S 117/19) hat das Landgericht Osnabrück jedoch deutlich gemacht, dass die Hürden für eine solche Kündigung hoch sind.

Geklagte hatte eine Gemeinde aus dem Emsland in der Nähe von Sögel. Sie war Eigentümerin eines Gebäudes mit ursprünglich vier Wohnungen. Tatsächlich lebte jedoch nur noch ein einziger Mieter in dem Haus. Er nutzte für eine Monatsmiete von 40 Euro das gesamte Dachgeschoss des Hauses, obgleich er dort eigentlich nur eine von zwei Wohnungen angemietet hatte. Im Übrigen stand das Haus leer. Die Miete hatte die Gemeinde zuletzt in den 1950er-Jahren erhöht. Sanierungsmaßnahmen an dem Gebäude hatte die Gemeinde seit Jahrzehnten nicht durchgeführt, weshalb das Haus mittlerweile einen erheblichen Investitionsstau aufwies.

Im Jahr 2016 plante die Gemeinde, sich der Immobilie zu entledigen. Sie bot sie deshalb an ihrem “Schwarzen Brett” zu einem Mindestkaufpreis von 60.000 Euro zum Verkauf an. Gleichzeitig kündigte die Gemeinde das Mietverhältnis mit dem letzten verbliebenen Mieter mit der Begründung, die notwendige Sanierung des Hauses durch die Gemeinde sei wirtschaftlich nicht darstellbar. Der Verkauf des Hauses stelle die einzig sinnvolle Nutzung der Immobilie dar. Ein Käufer lasse sich aber nur finden, sofern das Haus nicht mehr vermietet sei. Der Mieter lehnte jedoch einen Auszug ab. Er sah die Kündigung als unwirksam an.

Die Gemeinde klagte schließlich vor dem Amtsgericht Meppen gegen den Mieter auf Räumung des Hauses. Das Amtsgericht gab der Gemeinde in erster Instanz recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Beraten durch einen Sachverständigen für Immobilienbewertung kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, die Gemeinde habe eine sog. Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB aussprechen dürfen. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, das Haus zu einem bestmöglichen Kaufpreis auf den Markt zu bringen. Veräußerbar sei das Haus aber nur im geräumten Zustand. Im vermieteten Zustand sei hingegen ein Verkauf unmöglich, da durch die geringe Miete eine Sanierung nicht zu refinanzieren sei. Die Alternative zum Verkauf, eine Sanierung des Gebäudes durch die Gemeinde, sei aus demselben Grund ebenfalls wirtschaftlich nicht zumutbar. Dabei spiele keine Rolle, dass die Gemeinde zuvor jahrzehntelang nicht in das Haus investiert habe. Denn der Mieter habe in dieser Zeit weder Mängel angezeigt noch sonst Reparaturmaßnahmen verlangt.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil zum Landgericht Osnabrück war der Mieter nun erfolgreich. Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Räumungsklage der Gemeinde ab. Anders als das Amtsgericht sah das Landgericht keine Grundlage für eine Verwertungskündigung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei, sei eine Frage der Abwägung. Diese falle hier zum Nachteil der Gemeinde aus.

Nach Überzeugung des Landgerichts war zunächst zu berücksichtigen, dass die geringe Rendite des Objekts letztlich auf Versäumnissen der Gemeinde beruhte, ebenso der hohe Sanierungsaufwand. Die Gemeinde hatte nach den Feststellungen des Landgerichts die Miete seit mehr als 50 Jahren nicht erhöht, obwohl dies möglich gewesen wäre. Zudem hatte sie das Haus über Jahrzehnte verfallen lassen. Dabei spielte in den Augen des Landgerichts keine Rolle, dass dies nicht von vorneherein mit dem Ziel geschehen war, später eine Verwertungskündigung auszusprechen. Unerheblich war für das Landgericht auch, dass der Mieter seinerseits nie Mängel angezeigt habe. Als Vermieter wäre die Gemeinde vielmehr, so das Landgericht, von sich aus verpflichtet gewesen, die Immobilie laufend instandzuhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gegen diese Pflicht habe sie erkennbar verstoßen und das Haus dem sichtbaren Verfall preisgegeben.

Das Landgericht kam außerdem zu dem Ergebnis, die Gemeinde habe nicht ausreichend belegen können, dass tatsächlich ein Verkauf des Hauses im vermieteten Zustand nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen möglich sei. Bei der Frage, ob zur wirtschaftlichen Verwertung einer Immobilie die Kündigung der bestehenden Mietverhältnisse erforderlich sei, komme es generell darauf an, welcher Preis im vermieteten Zustand und welcher im unvermieteten Zustand zu erzielen sei. Ein gewisser Preisnachteil durch einen Verkauf im vermieteten Zustand sei dem Vermieter dabei zumutbar. Bei einer Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Körperschaft gelte dies noch mehr als bei einem privaten Vermieter.

Insoweit hatte die Gemeinde aus Sicht des Landgerichts keine ausreichenden Bemühungen unternommen, das Haus überhaupt im vermieteten Zustand anzubieten. Das Angebot am Schwarzen Brett habe erkennbar nur einen sehr kleinen Kreis lokaler Interessenten angesprochen. Dies zeigte sich in den Augen des Landgerichts nicht zuletzt daran, dass sich auf dieses Angebot nur ein einziger Kaufinteressent gemeldet hatte. Den aus Sicht des Landgerichts gebotenen Versuch, durch Angebote im Internet oder über einen Makler die Immobilie einem größeren Personenkreis im vermieteten Zustand anzubieten, hatte die Gemeinde dagegen nicht unternommen. Angesichts der aktuellen Lage auf dem Immobilienmarkt war jedoch nach Überzeugung des Landgerichts keineswegs fernliegend, dass so ein Käufer hätte gefunden werden können, der das Haus auch im vermieteten Zustand zu einem attraktiven Preis übernommen hätte.

Rechtsmittel gegen sein zweitinstanzliches Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen.

Powered by WPeMatico

Mehr Schutz für entsandte Beschäftigte

Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen beschlossen. Die Überarbeitung der Entsenderichtlinie soll die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern und zugleich die Wirtschaft vor Lohndumping und unfairer Konkurrenz schützen.

 

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort: Kabinett verabschiedet Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie
BMAS, Pressemitteilung vom 12.02.2020

Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen beschlossen. Die Revision der Entsenderichtlinie war nach langen Verhandlungen in Brüssel im Juli 2018 in Kraft getreten. Die Überarbeitung der Entsenderichtlinie soll die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern und zugleich die Wirtschaft vor Lohndumping und unfairer Konkurrenz schützen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

“Europa ist mehr als ein Binnenmarkt, Europa steht auch für sozialen Fortschritt und Schutz. Konkret heißt das: Förderung des Prinzips “Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort”. Deshalb schaffen wir mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie faire Wettbewerbsregeln für Unternehmen und gleiche Lohnvorschriften für alle, die in Deutschland arbeiten. So schützen wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohndumping und ehrliche Unternehmer vor unfairem Wettbewerb.”

Der Gesetzentwurf setzt die überarbeitete Entsenderichtlinie um und verbessert damit die Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Deutschland entsandt werden. Sie profitieren künftig in stärkerem Umfang als bisher von Arbeitsbedingungen, die in deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind. Damit werden hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unfairer Konkurrenz geschützt.

Statt – wie bisher – nur der Vorschriften über “Mindestentgelte” sollen künftig die Vorschriften über alle Elemente der “Entlohnung” gelten. Mit dem Gesetz wird sichergestellt, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Der Gesetzentwurf regelt auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen).

Der Gesetzentwurf verhindert darüber hinaus, dass Geld, welches die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Erstattung seiner Aufwendungen erhält, auf die Entlohnung angerechnet wird.

Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe. Die in solchen deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthaltenen Entlohnungsbedingungen werden von den Zollbehörden kontrolliert. Mit dem Gesetzentwurf werden diese deutlich verstärkt. Der Zoll wird noch einmal um ca. 1.000 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstärkt. Damit setzt die Bundesregierung ein weiteres deutliches Zeichen für Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und gegen unlauteren Wettbewerb.

Außerdem sollen langzeitentsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig grundsätzlich von allen in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen profitieren. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelte Arbeitsbedingungen. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen dann – wie Arbeitgeber in Deutschland – alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge einhalten, also auch den anwendbaren bundesweiten oder auch regionalen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.

Das Gesetz kann jetzt dem Bundesrat zugeleitet und das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden. Das Umsetzungsgesetz soll, wie von der überarbeiteten Entsenderichtlinie vorgesehen, zum 30. Juli 2020 in Kraft treten.

Powered by WPeMatico

Kein SGB II-Zuschuss für Ferienfreizeiten von Parteien

Ein Sommercamp der MLPD-Jugendorganisation REBELL/Rotfüchse ist nicht als Leistung zur sozialen und kulturellen Teilhabe förderungsfähig. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 1204/18, L 7 AS 171/19).

 

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.02.2020 zu den Urteilen L 19 AS 1204/18 vom 07.11.2019 und L 7 AS 171/19 vom 05.12.2019

Ein Sommercamp der MLPD-Jugendorganisation REBELL/Rotfüchse ist nicht als Leistung zur sozialen und kulturellen Teilhabe förderungsfähig. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 07.11.2019 (Az. L 19 AS 1204/18) und vom 05.12.2019 entschieden (Az. L 7 AS 171/19).

In dem ersten Verfahren klagten am Sommercamp 2016 teilnehmende SGB II-Bezieher auf Bezuschussung, in dem zweiten Verfahren begehrte die Jugendorganisation selbst ihre Zulassung als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe.

Dem Anspruch auf Förderung stehe entgegen, dass es sich bei dem Sommercamp nicht um eine Freizeit i. S. v. § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II gehandelt habe, so der 19. Senat. Der Gesetzgeber habe nur bestimmte Bereiche gemeinschaftlicher Aktivität von Kindern und Jugendlichen in die Norm aufgenommen. Aktivitäten, die dem (partei-)politischen Leben zuzurechnen seien, fielen nicht darunter. Dies entspreche dem aus Art. 21 GG folgenden strengen staatlichen Neutralitätsgebot. Hier habe das Sommercamp neben Kultur-, Sport- und Freizeitzwecken den Zweck der parteipolitischen Willensbildung der Teilnehmer bzw. der Nachwuchsförderung für eine Partei verfolgt.

Der 7. Senat hat festgestellt, dass die beklagte Kommune nicht verpflichtet gewesen sei, eine Kooperationsvereinbarung mit der Jugendorganisation abzuschließen. Ihr Ausschluss als Anbieter von Freizeiten stelle sich vielmehr als rechtmäßig dar und verletze sie nicht in Grundrechten. Insbesondere liege keine Verletzung des Neutralitätsgebotes vor, weil die Beklagte politische Parteien bzw. deren Jugendverbände überhaupt nicht berücksichtige. Grund für den Ausschluss sei die Stellung als Unterorganisation einer Partei als solche, nicht deren politische Anschauung, sodass auch keine Diskriminierung einer Weltanschauung vorliege. Eine Ungleichbehandlung von Parteien bzw. deren Untergliederungen einerseits und anderen Anbietern andererseits rechtfertige sich bei der Berücksichtigung als Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe wiederum aus dem Neutralitätsgebot. Zudem werde durch den Ausschluss von Jugendorganisationen der Gefahr einer unzulässigen Parteienfinanzierung durch indirekte Förderung der Mutterpartei begegnet.

Die Revision ist in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Powered by WPeMatico

OVG Hamburg zum fristwahrenden Schriftsatz per Fax

Das OVG Hamburg hat sich mit dem Verschulden eines Anwalts an der Versäumung einer Rechtsmittelfrist befasst (Az. 1 Bf 193/19). Darauf weist die BRAK hin.

 

BRAK, Mitteilung vom 12.02.2020 zum Beschluss 1 Bf 193/19 des OVG Hamburg vom 13.01.2020

Mit Beschluss vom 13.01.2020 hat das OVG Hamburg sich mit dem Verschulden eines Kollegen an der Versäumung einer Rechtsmittelfrist befasst. Der fragliche Kollege hatte einen Schriftsatz zur Fristwahrung per Fax bei Gericht eingereicht und sich auf den Sendebericht des Gerätes verlassen, der hinsichtlich der Übertragung aller Seiten ein “OK” bescheinigte. In der Tat war die letzte Seite mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes jedoch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen, sodass das Rechtsmittel als verspätet eingelegt angesehen wurde. Das Gericht führte zudem aus, der Anwalt habe aufgrund der konkreten Umstände hinreichend Anlass gehabt, die störungsfreie Übertragung seines Dokuments an das Gericht zu bezweifeln. Auf die gelungene Übertragung habe er sich im konkreten Fall – trotz des unauffälligen Sendeberichts – nicht verlassen dürfen.

Im Übrigen sei auch das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflichten nicht dazu verpflichtet, umgehend zu überprüfen, ob ein am letzten Tag einer Frist eingehender Schriftsatz ggf. formelle Mängel aufweist, um sofort auf entsprechende Behebung der Mängel hinwirken zu können.

Powered by WPeMatico

Rechtsausschuss beschließt Gesetzentwürfe

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz im Bundestag hat zwei Gesetzesvorlagen verabschiedet: den Gesetzentwurf zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien und den Gesetzentwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn.

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.02.2020

Zwei Gesetzesvorlagen, die noch in dieser Woche im Plenum abschließend behandelt werden sollen, hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in seiner 80. Sitzung am 12.02.2020 verabschiedet. Mit den Stimmen der Abgeordneten der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und den meisten AfD-Abgeordneten wurde zum einen der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien in geänderter Fassung (19/15618) angenommen. FDP und Linke stimmten dagegen, ein AfD-Abgeordneter enthielt sich.

Mit dem Gesetz soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, wonach der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen. Abgelehnt wurde ein FDP-Antrag für ein modernes Adoptionsrecht (19/15772) sowie ein Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (19/2665).

Ebenfalls in geänderter Fassung angenommen wurde ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (19/15824). Mit der Vorlage soll die Mietpreisbremse geschärft werden. Wie die Bundesregierung in ihrem Entwurf schreibt, besteht die für deren Einführung maßgebliche Ausgangslage im Wesentlichen fort. Ein baldiges Auslaufen der Mietpreisbremse erscheine deshalb nicht sinnvoll. Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen und die Grünen, dagegen votierte die AfD. FDP und Linke enthielten sich.

Powered by WPeMatico

Erhöhter Umweltbonus für Elektroautos kann starten – grünes Licht aus Brüssel

Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine höhere finanzielle Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland hat. Die Bundesregierung kann somit den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wie angekündigt erhöhen. Die neuen Fördersätze sind für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 04.11.2019 zugelassen wurden.

 

EU-Beihilferecht steht Umsetzung des Umweltbonus nicht entgegen
BMWi, Pressemitteilung vom 11.02.2020

Die Europäische Kommission hat am 11.02.2020 mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine höhere finanzielle Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland hat. Die Bundesregierung kann somit den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wie angekündigt erhöhen. Die neuen Fördersätze sind für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4. November 2019 zugelassen wurden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: “Ich freue mich, dass die Europäische Kommission heute grünes Licht für die Anpassung des Umweltbonus für Elektrofahrzeuge gegeben hat. Das ist ein gutes Signal, da es mit der neuen Förderung nun in Kürze losgehen kann. Die neue Förderrichtlinie wird demnächst in Kraft treten. Käuferinnen und Käufer profitieren dann von erhöhten Fördersätzen für rein elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride.”

Die Bundesregierung hatte Ende 2019 beschlossen, den Umweltbonus bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern und deutlich zu erhöhen. Diese Verlängerung und Erhöhung wurde mit dem heutigen Schreiben im Grundsatz gebilligt.

Die Förderung wird um 50 Prozent bei Fahrzeugen bis 40.000 Euro Nettolistenpreis angehoben. Bei Fahrzeugen über 40.000 Euro Nettolistenpreis steigt sie um 25 Prozent. Das gilt für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEVs) ebenso wie für Plug-In-Hybride (PHEVs). Die Industrie wird sich weiterhin zur Hälfte am Umweltbonus beteiligen.

Die angepasste Förderrichtlinie wird noch im Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft treten.

Powered by WPeMatico

Schriftformerfordernis im Mietrecht

Die Auswirkungen der auch auf das Gewerbemietrecht anwendbaren sog. Schriftformklausel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats (19/17034). Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht sieht vor, das Kündigungsrecht auf den Erwerber zu beschränken.

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.02.2020

Die Auswirkungen der auch auf das Gewerbemietrecht anwendbaren sog. Schriftformklausel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats (19/17034). Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht sieht vor, das Kündigungsrecht auf den Erwerber zu beschränken. Die Regelung werde unter Aufhebung des bisherigen § 550 im BGB in einen neu zu schaffenden § 566 Abs. 3 verlagert. Damit werde die Norm auf den Schutzzweck reduziert, dem sie nach dem Willen des historischen Gesetzgebers eigentlich hatte dienen sollen, heißt es in dem Entwurf. Zusätzlich solle das nunmehr nur noch dem Erwerber für die vor seinem Erwerb liegenden Schriftformverstöße zustehende Kündigungsrecht zum Schutz des Mieters zeitlich befristet werden. Auf diese Weise werde verhindert, dass der Mieter während der gesamten restlichen, vereinbarten Vertragslaufzeit aufgrund eines zutage getretenen Formmangels mit einer Kündigung durch den Erwerber rechnen muss. Darüber hinaus werde die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter ihr widerspricht und sich mit der Fortsetzung des Mietvertrages zu den schriftlich vereinbarten Bedingungen einverstanden erklärt.

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu geführt hat, dass es in den vergangenen Jahren quasi zu einer “Zweckentfremdung” der Regelung von § 550 BGB gekommen ist, weil immer wieder eine der Vertragsparteien versucht hat, sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede vorzeitig zu kündigen. Für Mieter und Vermieter eines Gewerbemietverhältnisses entstünden hieraus gleichermaßen erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten.

Powered by WPeMatico

Urteil in einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Braunschweig im Zusammenhang mit sog. VW-Dieselaffäre

Die Kündigung des ehemaligen Hauptabteilungsleiters und Leiters der Dieselmotorenentwicklung der Volkswagen AG war unrechtmäßig, da vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Aus diesem Grund hatte auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. So das ArbG Braunschweig (Az. 8 Ca 334/18).

 

ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.02.2020 zum Urteil 8 Ca 334/18 vom 10.02.2020

In dem Rechtsstreit des ehemaligen Hauptabteilungsleiters und Leiters Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG wurde die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2019 am 10. Februar 2020 vor dem Arbeitsgericht Braunschweig fortgesetzt. In dem Rechtsstreit ist ein Urteil ergangen.

Während der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, beantragt die Volkswagen AG – neben der Klageabweisung – hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht zu bestimmenden Abfindung. Einen im Wege der Widerklage angekündigten Antrag auf Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet, hat die Volkswagen AG im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen. Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden, die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Umweltbehörden beigetragen. Der Auflösungsantrag wird auf den Bruch einer Stillschweigensvereinbarung in Bezug auf außergerichtliche Vergleichsgespräche gestützt. Der Kläger macht geltend, er sei ausschließlich für den Bereich der Motoren-Hardware zuständig gewesen, nicht aber für den Bereich des Softwareeinsatzes.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Arbeitsgericht Braunschweig einen im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung am 16. Dezember 2019 verkündeten Beweisbeschluss aufgehoben und der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Das Gericht geht von der Unwirksamkeit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Kündigung aus, da die Volkswagen AG vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe. Aus diesem Grund habe auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe daher fort und der Kläger sei weiter zu beschäftigen, wenn auch nicht zwingend in seiner alten Funktion. Überdies hat das Gericht die Volkswagen AG zur Nachzahlung der Vergütung des Klägers für den Zeitraum ab dem Ausspruch der Kündigung verurteilt.

Powered by WPeMatico

Zuerkennung des Merkzeichens aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung bei Autismus

Das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass die Einschränkung der Gehfähigkeit dauerhaft besteht. Bei einer Hirnleistungsschwäche (hier: Autismus und Entwicklungsverzögerung) kann von einer verminderten Gehfähigkeit als Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens aG dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene aufgrund der Auswirkungen seiner Erkrankung auch mit einer verantwortungsbewussten Begleitperson nicht mehr geführt werden kann, sondern eine Beförderung mit einem Reha-Buggy erforderlich ist. So das SG Gießen (Az. S 16 SB 110/17).

 

SG Gießen, Pressemitteilung vom 10.02.2020 zum Urteil S 16 SB 110/17 vom 30.01.2020 (nrkr)

Das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass die Einschränkung der Gehfähigkeit dauerhaft besteht. Bei einer Hirnleistungsschwäche (hier: Autismus und Entwicklungsverzögerung) kann von einer verminderten Gehfähigkeit als Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens aG dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene aufgrund der Auswirkungen seiner Erkrankung auch mit einer verantwortungsbewussten Begleitperson nicht mehr geführt werden kann, sondern eine Beförderung mit einem Reha-Buggy erforderlich ist.

Der Sachverhalt

Der 2013 geborene im Landkreis Gießen lebende Kläger leidet an einem schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndrom und ist nicht in der Lage Handlungen zu planen und alleine durchzuführen. Er kann sich alleine weder orientieren noch Gefahren einschätzen und muss die gesamte Zeit beaufsichtigt werden. Eine erwachsene Person allein kann den Kläger trotz voller Umklammerung des Oberkörpers praktisch nicht festhalten.

Der Beklagte lehnte mit den angefochtenen Bescheiden vom 24.01.2017 und 24.03.2017 die Feststellung des Merkzeichens aG ab. Mit der im April 2017 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei dem aG-berechtigten Personenkreis gleichzustellen.

Die Entscheidung

Nach weiteren umfassenden Ermittlungen gab die 16. Kammer des Sozialgerichts Gießen der Klage statt. Die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Gehbehinderung seien in § 229 Abs. 3 SGB IX geregelt.

Der Kläger gehöre zwar nicht zu dem im Gesetz beschriebenen Personenkreis, wenn lediglich auf sein physisch mögliches Gehen abgestellt werde.

Im Hinblick auf seine mentale Beeinträchtigung (schwerstgradig ausgeprägtes Autismussyndrom) sei er diesem Personenkreis jedoch gleichzustellen. Denn er sei nicht in der Lage selbständig zielgerichtet auch unter Zuhilfenahme einer Begleitperson eine auch nur geringfügige Strecke zurückzulegen. Bei der ausgeprägten mentalen Behinderung des Klägers sei jederzeit damit zu rechnen, dass er sich von der jeweiligen Begleitperson losreiße, von dieser weglaufe oder in impulsiven/aggressiven Ausbrüchen gegen die Begleitperson oder Dritte losgehen könnte.

Powered by WPeMatico

Abfallcontainer werten gehobene Eigentumswohnung nicht ab

Weil in der Nähe seiner neuen Wohnung eine Altglas- und Altpapiercontaineranlage errichtet wurde, hat ein Ehepaar aus Düsseldorf vergeblich den Bauträger auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Das OLG Düsseldorf verneinte einen Schadenersatzanspruch (Az. I-21 U 46/19).

 

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.02.2020 zum Urteil I-21 U 46/19 vom 21.01.2020

Weil in der Nähe seiner neuen Wohnung eine Altglas- und Altpapiercontaineranlage errichtet wurde, hat ein Ehepaar aus Düsseldorf vergeblich den Bauträger auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Unter dem Vorsitz von Gabriele Schaefer-Lang hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 21. Januar 2020 die Berufung der Eheleute gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Die Eheleute hatten 2015 eine rund 140 qm große Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss von dem Bauträger in Düsseldorf für rund 550.000 Euro gekauft. Die Wohnung liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1.800 Wohnungen entstehen sollen.

Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 Euro weniger wert. Ihre auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro gerichtete Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

In seinem Urteil führt der Senat aus, die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein.

Wegen der Einzelheiten wird auf das verlinkte Urteil Bezug genommen (Az. I-21 U 46/19). Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

Powered by WPeMatico