Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von der öffentlichen Hand getragenen Arbeitgeberverband

Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragener Arbeitgeberverband kann sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen. Dies entschied das BVerwG (Az. 8 C 8.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil 8 C 8.19 vom 12.12.2019

 

Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragener Arbeitgeberverband kann sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 12.12.2019 entschieden.

Der klagende Arbeitgeberverband wendet sich gegen die Tariftreueregelung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Danach müssen Arbeitgeber, die Mitglied des Klägers sind, bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs wenigstens das Entgelt zahlen, das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem durch Verordnung für repräsentativ erklärten Tarifvertrag vorgesehen ist. Die Tarifverträge des Klägers sind durch die Repräsentative Tarifverträge Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 2016 nicht für repräsentativ erklärt worden. Die Klage auf Feststellung, dass diese Verordnung das Grundrecht des Klägers auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, haben die beiden Vorinstanzen als unzulässig abgewiesen.

Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Als juristische Person des Privatrechts, deren Mitglieder mehrheitlich Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, ist er staatlich beherrscht und kann deshalb nicht Träger von Grundrechten sein. Der Staat hat die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten und kann sich nicht selbst auf sie berufen. Das gilt unabhängig von der Wahl öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsformen für alle staatlich beherrschten Zusammenschlüsse. Der klagende Arbeitgeberverband kann sich auf keine der höchstrichterlich anerkannten Ausnahmen berufen, nach denen ein staatlicher Rechtsträger grundrechtsberechtigt sein kann. Er dient weder der Verwirklichung von Grundrechten privater Individuen, noch geriete er ohne Grundrechtsschutz in eine Rechtsschutzlücke. Für die Koalitionsfreiheit gelten keine Besonderheiten, die den Grundrechtsschutz auf öffentlich beherrschte Arbeitgebervereinigungen erweiterten.

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Rentenzulage für Mütter muss auch Vätern gewährt werden

Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente beziehen und zwei oder mehr Kinder haben, muss auch Vätern gewährt werden, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. So entschied der EuGH (Rs. C-450/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil C-450/18 vom 12.12.2019

Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente beziehen und zwei oder mehr Kinder haben, muss auch Vätern gewährt werden, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

Im Januar 2017 gewährte das Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationales Institut der Sozialen Sicherheit, Spanien) (INSS) WA eine Rente wegen dauernder vollständiger Invalidität in Höhe von 100 % des Grundbetrags. WA legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und machte geltend, dass er als Vater von zwei Töchtern nach dem spanischen Recht Anspruch auf eine Rentenzulage in Höhe von 5 % des Grundbetrags seiner Rente habe. Diese Rentenzulage wird Frauen gewährt, die Mütter von zwei oder mehr Kindern sind und von einer Untergliederung des spanischen Systems der sozialen Sicherheit beitragsbezogene Renten u. a. wegen dauernder Invalidität beziehen. Das INSS wies den Widerspruch zurück, weil die Rentenzulage ausschließlich diesen Frauen gewährt werde, und zwar aufgrund ihres demografischen Beitrags zur sozialen Sicherheit.

WA focht diese ablehnende Entscheidung des INSS vor dem Juzgado de lo Social n° 3 de Gerona (Sozialgericht Nr. 3 Girona, Spanien) an und beantragte die Anerkennung seines Anspruchs auf die fragliche Rentenzulage. Dieses Gericht weist darauf hin, dass das nationale Gesetz diesen Anspruch Frauen gewähre, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder gehabt hätten, während Männer, die sich in der gleichen Situation befänden, keinen solchen Anspruch hätten. Es hat Zweifel, ob dieses Gesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat dem Gerichtshof daher eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit seinem Urteil vom 12.12.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit1 dem spanischen Gesetz entgegensteht, weil Männer, die sich in der gleichen Situation befinden wie Frauen, die Anspruch auf die fragliche Rentenzulage haben, keinen solchen Anspruch haben.

Der Gerichtshof führt aus, dass das spanische Gesetz Männer, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten, benachteiligt. Diese Benachteiligung begründet eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die nach der Richtlinie verboten ist.

Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass der demografische Beitrag der Männer ebenso notwendig ist wie der der Frauen, sodass der demografische Beitrag zur sozialen Sicherheit allein es nicht rechtfertigen kann, dass sich Männer und Frauen bei der Gewährung der streitigen Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Rentenzulage auch als eine Maßnahme konzipiert worden sei, mit der der Unterschied bei der Höhe der Renten von Männern und von Frauen, deren berufliche Laufbahn unterbrochen oder verkürzt worden sei, weil sie zwei oder mehr Kinder gehabt hätten, verringert werden solle. Dieser Unterschied ergäbe sich aus zahlreichen statistischen Daten.

Zu diesem Ziel führt der Gerichtshof aus, dass das spanische Gesetz zumindest teilweise darauf abzielt, Frauen in ihrer Eigenschaft als Elternteil zu schützen. Dabei handelt es sich allerdings zum einen um eine Eigenschaft, die sowohl Männer als auch Frauen haben können, und zum anderen können die Lage eines Vaters und die einer Mutter miteinander vergleichbar sein, soweit es um die Kindererziehung geht. Unter diesen Umständen lässt sich aus statistischen Daten, die strukturelle Unterschiede zwischen den Renten von Frauen und Männern belegen, nicht folgern, dass sich Frauen und Männer in Bezug auf die fragliche Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation als Elternteil befinden.

In Anbetracht der Merkmale der fraglichen Rentenzulage fällt diese nach Ansicht des Gerichtshofs nicht unter die in der Richtlinie vorgesehenen Fälle, in denen eine Abweichung vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zulässig ist. Was erstens die Abweichung zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft angeht, enthält das spanische Gesetz nichts, was einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der Rentenzulage und der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs oder den Nachteilen herstellen würde, die einer Frau bei ihrer beruflichen Laufbahn entstehen, weil sie in der Zeit nach der Entbindung nicht erwerbstätig ist. Was zweitens die Abweichung betrifft, die an die Befugnis der Mitgliedstaaten anknüpft, die Vergünstigungen, die Personen, die Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden, und den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, macht das spanische Gesetz die Gewährung der fraglichen Rentenzulage nicht von der Erziehung von Kindern oder vom Vorhandensein von Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung aufgrund der Erziehung von Kindern abhängig, sondern nur davon, dass die Frauen zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten und eine beitragsbezogene Rente u. a. wegen dauernder Invalidität erhalten.

Schließlich fällt die fragliche Rentenzulage auch nicht unter Art. 157 Abs. 4 AEUV, der es, um die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten erlaubt, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Denn die fragliche Rentenzulage beschränkt sich darauf, Frauen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rente gewährt wird, einen Aufschlag zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und ohne die Nachteile auszugleichen, die sie hinzunehmen haben.

Fußnote

1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

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Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen nicht zurückverlangen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat Zahlungsklagen der BRD sowie des Landes Nordrhein-Westfalen gegen zwei Gemeinden am Niederrhein abgewiesen. Mit diesen Klagen hat die Straßenbauverwaltung die Rückerstattung von Zahlungen gefordert, die auf vertraglicher Grundlage als Beitrag zu den Kosten von gemeindlichen Kanalbaumaßnahmen an Bundesstraßen erbracht worden waren. Im Gegenzug hatten sich die Gemeinden verpflichtet, das Oberflächenwasser „unentgeltlich“ aufzunehmen und abzuführen (Az. 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zu den Urteilen 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18 vom 11.12.2019

 

Das Oberverwaltungsgericht hat mit zwei am 11.12.2019 verkündeten Urteilen die Zahlungsklagen der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Nordrhein-Westfalen gegen zwei Gemeinden am Niederrhein abgewiesen. Mit diesen Klagen hat die Straßenbauverwaltung die Rückerstattung von Zahlungen gefordert, die auf vertraglicher Grundlage als Beitrag zu den Kosten von gemeindlichen Kanalbaumaßnahmen an Bundesstraßen in den Jahren 2006 und 2010 erbracht worden waren. Im Gegenzug hatten sich die Gemeinden verpflichtet, das Oberflächenwasser “unentgeltlich” aufzunehmen und abzuführen.

Verträge dieser Art waren in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten. Klagen der Straßenbaulastträger (Bundesrepublik Deutschland für Bundesstraßen und Land Nordrhein-Westfalen für Landesstraßen), mit denen diese sich unter Hinweis auf den vertraglichen Gebührenverzicht gegen gleichwohl festgesetzte Niederschlagswassergebühren wendeten, blieben sämtlich ohne Erfolg, zum Einen weil die Straßenentwässerung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes und der jeweiligen gemeindlichen Satzung gebührenpflichtig ist und zum Anderen weil ein – wie hier – in zeitlicher und wertmäßiger Hinsicht unbestimmten Gebührenverzicht nach gefestigter Rechtsprechung nichtig ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Rückforderung der an die Kommunen geleisteten Pauschalbeträge für Landesstraßen abgesehen. Wegen der für Bundesstraßen geleisteten Zahlungen hat die Straßenbauverwaltung, die im Wege der sog. Bundesauftragsverwaltung durch die Länder erfolgt, im Jahr 2016 auf Bitten des Bundesverkehrsministeriums in ca. 40 Fällen Klagen erhoben, die ganz überwiegend noch bei den verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig sind.

In den gestern entschiedenen zwei Berufungsverfahren hat der 9. Senat die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt: Die Verträge seien insgesamt nichtig, da die Kostenbeteiligung ohne den nichtigen Gebührenverzicht ersichtlich nicht gewährt worden wäre. Eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen sei daher grundsätzlich in Betracht gekommen. Die Beklagten (Dienstleistungsbetrieb Xanten AöR bzw. Stadt Kleve) hätten jedoch zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch finde die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung; diese beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsse. Das sei nach Auffassung des Senats nicht erst im Jahr 2013 der Fall gewesen, so dass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2016 verjährt gewesen seien. Den Vertragsparteien seien die Umstände, aus denen die Nichtigkeit der Verträge folge, schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt

Eltern haben nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln, da sie – anders als der Krankenhausträger – nicht zur Bestattung verpflichtet sind. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 SO 219/16).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil L 20 SO 219/16 vom 14.10.2019

 

Eltern haben nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln, da sie – anders als der Krankenhausträger – nicht zur Bestattung verpflichtet sind. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 14.10.2019 entschieden (Az. L 20 SO 219/16).

Die Kläger begehrten von der beklagten Kommune die Übernahme von Kosten i. H. v. 1.567 Euro, die ihnen anlässlich der Bestattung ihres als Fehlgeburt in der 21. Schwangerschaftswoche entbundenen Kindes entstanden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Kläger seien rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Bestattung durchzuführen und deren Kosten zu tragen, weil es sich um eine Fehlgeburt gehandelt habe. Das Sozialgericht Düsseldorf widersprach dem und verurteilte die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Kosten. Wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf Bestattung einer Fehlgeburt Gebrauch machten, resultiere daraus auch die Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen.

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war nun erfolgreich. Das LSG hat sich ihrer Rechtsauffassung angeschlossen.

Anspruchsgrundlage könne nur § 74 SGB XII sein. Danach würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Im Fall der Kläger fehle es bereits an der erforderlichen Verpflichtung.

Sie ergebe sich nicht aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Bestattungspflichten, denn als Fehlgeburt habe die Tochter der Kläger nach § 1 BGB nie Rechtsfähigkeit erlangt. Auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bestehe nicht. Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz seien Fehlgeburten auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünsche. Unabhängig von diesem Wahlrecht treffe sie allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bestattungspflicht, sondern ausdrücklich nur die Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei. Demnach sei grundsätzlich allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung unter würdigen Bedingungen verpflichtet.

Das LSG hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und die Revision zugelassen.

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BGH zur Werbung mit dem markenrechtlich geschützten „ÖKO-TEST-Siegel“

Der BGH hat in drei Revisionsverfahren die Benutzung von Testsiegel-Marken als Verletzung der Rechte der Markeninhaberin an ihrer bekannten Marke angesehen (Az. I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17).

BGH, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zu den Urteilen I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17 vom 12.12.2019

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren die Benutzung von Testsiegel-Marken als Verletzung der Rechte der Markeninhaberin an ihrer bekannten Marke angesehen.

Die Klägerin gibt seit 1985 das Magazin “ÖKO-TEST” heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 eingetragenen Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Siegel wiedergibt und markenrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen “Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen” gewährt. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen.

Die Beklagten sind Versandhändler und haben in ihren Online-Shops mit dem ÖKO-TEST-Siegel geworben, ohne zuvor einen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 173/16 bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Siegels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis “sehr gut” und der Fundstelle des Tests versehen war.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 174/16 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis “gut” bzw. “sehr gut” und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Siegel abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 117/17 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrahmen und ein Kopfkissen in verschiedenen Größen an. Neben den Angeboten befand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Siegels mit dem Zusatz “Richtig gut leben” sowie mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis “gut” bzw. “sehr gut” sowie der Fundstelle des Tests. Der Lattenrahmen und das Kopfkissen waren von der Klägerin jeweils nur in einer der angebotenen Größen getestet worden. Erst nach der Veröffentlichung des Angebots durch die Beklagte schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag zur Nutzung des ÖKO-TEST-Siegels für das Kopfkissen in der getesteten Größe.

Die Klägerin sieht in der Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel jeweils eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage in dem Verfahren I ZR 173/16 stattgegeben und die Klage in dem Verfahren I ZR 174/16 abgewiesen. In der Berufung waren beide Klagen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten in beiden Verfahren zurückgewiesen.

Im Verfahren I ZR 117/17 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die auf die konkrete Verletzungsform bezogene Verurteilung zur Unterlassung bestätigt.

In allen drei Verfahren verletzt die beanstandete Zeichennutzung entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die bekannte Marke der Klägerin.

Die Berufungsgerichte haben die Bekanntheit der Klagemarke rechtsfehlerfrei bejaht. Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke – wie im Streitfall durch Publikationen unter Verwendung der Marke – mittelbar hiervon profitiert.

Es liegt auch eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke vor, weil der Verkehr das jeweils von den Beklagten verwendete Logo mit der Klagemarke gedanklich verknüpft. Die Beklagten haben dem Verkehr eine Information über die Beschaffenheit oder die Qualität ihrer Produkte vermittelt und sich hierzu auf die unter der bekannten Marke der Klägerin erbrachte Dienstleistung des Warentests bezogen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Gesamtwürdigung wiegen die Bekanntheit der Klagemarke und die hohe Zeichenähnlichkeit so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht entgegensteht. Es ist von hochgradiger Zeichenähnlichkeit auszugehen, nicht hingegen von Zeichenidentität, weil die Beklagten jeweils das als Marke geschützte “leere” Testlogo um die Angaben zum Testergebnis und der Testfundstelle ergänzt haben. Die von der Marke erfassten Dienstleistungen (Verbraucherberatung und -information) und die von den Beklagten jeweils erbrachten Handelsdienstleistungen sind einander nicht ähnlich. Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information.

Die Berufungsgerichte haben weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die jeweils angegriffene Zeichenverwendung die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen für die Schaffung und Erhaltung der Bekanntheit ihrer Marke unternommen hat und die Beklagten sich jeweils die daraus resultierende Werbewirkung der Marke ohne finanziellen Beitrag zunutze gemacht haben, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Berufungsgerichte das Interesse der Klägerin daran, die Werbung mit ihrem Zeichen daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren testbezogenen Maßstäben genügt, höher bewertet haben als das Interesse der Beklagten, ihre Kunden auf die gute oder sehr gute Bewertung ihrer Produkte durch die Klägerin hinzuweisen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV (VO [EG] 207/2009):

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV (VO [EU] 2017/1001):

Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber einer Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

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Keine Geldentschädigung für den anwaltlich vertretenen Beteiligten eines überlangen Streitwertfestsetzungsverfahrens

Die Streitwertfestsetzung als Voraussetzung der Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts ist für dessen Mandanten regelmäßig nicht so bedeutsam, dass diesem bei überlanger Dauer des Streitwertfestsetzungsverfahrens eine Entschädigung in Geld zugebilligt werden muss. So entschied das BSG (Az. B 10 ÜG 3/19 R).

BSG, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil B 10 ÜG 3/19 R vom 12.12.2019

Die Streitwertfestsetzung als Voraussetzung der Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts ist für dessen Mandanten regelmäßig nicht so bedeutsam, dass diesem bei überlanger Dauer des Streitwertfestsetzungsverfahrens eine Entschädigung in Geld zugebilligt werden muss. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 12.12.2019 entschieden (Az. B 10 ÜG 3/19 R).

Der Großvater des Klägers wehrte sich ursprünglich gegen die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 38.525 Euro. Das nach seinem Tod von seiner Ehefrau, der Großmutter des Klägers, fortgeführte Verfahren endete im Berufungsverfahren durch Anerkenntnis des Rentenversicherungsträgers im März 2012. Für die von ihm im Berufungsverfahren vertretene Großmutter beantragte ihr Prozessbevollmächtigter 2012 beim Sozialgericht Kostenfestsetzung und beim Landessozialgericht Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 38.525 Euro. Nachdem das Sozialgericht die anwaltlichen Kosten lediglich auf der Grundlage geringerer Betragsrahmengebühren festgesetzt hatte, traf das Landessozialgericht eine (ablehnende) Entscheidung über den Antrag auf Streitwertfestsetzung erst nach mehr als vier Jahren am 14.07.2016.

Im anschließenden Klageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer hat das Landessozialgericht als Entschädigungsgericht zugunsten des Klägers als Erbe seiner Großmutter eine unangemessene Verzögerung des Streitwertfestsetzungsverfahrens festgestellt. Die auf Geldentschädigung in Höhe von 2.500 Euro gerichtete Klage hat es abgewiesen. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung ist für seine Großmutter hier ohne nennenswerte Bedeutung gewesen. Eine Geldentschädigung als Wiedergutmachung für erlittene immaterielle Nachteile wegen der Überlänge des Streitwertfestsetzungsverfahrens war deshalb nicht geboten.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 198 Gerichtsverfassungsgesetz i. d. F des Gesetzes vom 24.11.2011 (BGBl. I 2302)

(1) 1Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. 2Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) 1Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. 2Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. 3Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. 4Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) …

(4) 1Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. 2Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. 3Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

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EU-Kommission will ein Zertifizierungssystem für die Sicherheit von Cloud-Diensten erarbeiten

Im Rahmen des Cybersecurity Acts wurde die Europäische Agentur für Cybersicherheit (ENISA) von der EU-Kommission damit beauftragt, ein einheitliches europäisches Zertifizierungssystem für die Sicherheit von Cloud-Diensten zu entwickeln. Dadurch soll ein freier Fluss nicht personenbezogener Daten innerhalb der EU ermöglicht werden.

Im Rahmen des Cybersecurity Acts wurde die Europäische Agentur für Cybersicherheit (ENISA) am 02.12.2019 von der EU-Kommission damit beauftragt, ein einheitliches europäisches Zertifizierungssystem für die Sicherheit von Cloud-Diensten zu entwickeln ( Cybersecurity certification: lifting the EU into the cloud ). Dadurch soll ein freier Fluss nicht personenbezogener Daten innerhalb der EU ermöglicht werden, was schließlich […]

Im Rahmen des Cybersecurity Acts wurde die Europäische Agentur für Cybersicherheit (ENISA) am 02.12.2019 von der EU-Kommission damit beauftragt, ein einheitliches europäisches Zertifizierungssystem für die Sicherheit von Cloud-Diensten zu entwickeln (
Cybersecurity certification: lifting the EU into the cloud
). Dadurch soll ein freier Fluss nicht personenbezogener Daten innerhalb der EU ermöglicht werden, was schließlich zu einem uneingeschränkten und grenzübergreifenden Transfer von Daten führen soll. Die Sicherheitszertifizierung von Cloud-Dienten soll auch zu mehr Vertrauen und Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen führen.

Eine EU-Arbeitsgruppe legte Anfang Juni 2019 umfangreiche
Empfehlungen
für die Entwicklung dieses Zertifizierungssystems vor.

Am 05.12.2019 veröffentlichte DigitalEurope eine
Stellungnahme
zu den Empfehlungen. Grundsätzlich unterstützt der Digitalverband die Idee eines europäischen Zertifizierungssystems, um fragmentierte Parallelstrukturen auf ein EU-weites System zu reduzieren. DigitalEurope fordert jedoch, dass bereits bestehende internationale Normen vorrangig behandelt werden müssen. Sollte es Lücken in den Normungssystemen geben, sollten diese mit dem Ziel einer internationalen Anerkennung geschlossen werden. Ferner sollten bereits bestehende nationale Regelungen innerhalb der EU anerkannt werden. Der Verband schlägt zudem die Einführung von aufeinander aufbauender Sicherheitsniveaus vor, um verschiedenen Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden. Ein mögliches Zertifizierungssystem soll DigitalEurope zufolge zudem sektorspezifische Anforderungen berücksichtigen. Eine potenzielle Datenlokalisierung lehnt der Digitalverband hingegen ab.

ENISA wird nun auf Grundlage der Empfehlungen und den Stellungnahmen der Interessensgruppen einen Vorschlag für ein einheitliches Zertifizierungssystem unterbreiten.

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Weg frei für neue Meisterpflicht

Der Wirtschaftsausschuss hat die Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Gewerken auf den Weg gebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.12.2019

Der Wirtschaftsausschuss hat die Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Gewerken auf den Weg gebracht. Mit den Stimmen von allen Fraktionen außer den Grünen votierten die Abgeordneten in ihrer Sitzung am 11.12.2019 für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Änderung der Handwerksordnung (
19/14335
) in geänderter Fassung. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich.

Die jüngsten Änderungen betreffen vor allem Übergangsfristen, beispielsweise für Mischbetriebe – also etwa Fliesenleger, die auch mit Fliesen handeln und somit bei Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer Mitglied sind. (…)

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Besserer Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die besonders stark auf Hilfe angewiesen sind

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zu inklusiven Arbeitsmärkten angenommen. Darin werden die ökonomischen Vorteile einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen hervorgehoben, die besonders stark auf Hilfe angewiesen sind.

Rat nimmt Schlussfolgerungen an
Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.12.2019

 

Der Rat hat am 10.12.2019 Schlussfolgerungen zu inklusiven Arbeitsmärkten angenommen. In den Schlussfolgerungen werden die ökonomischen Vorteile einer Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geringqualifizierte und Langzeitarbeitslose, junge Menschen – insbesondere solche, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren -, Menschen mit Betreuungs- und Pflegepflichten sowie Menschen mit Migrationshintergrund hervorgehoben.

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Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine Optionskommune – arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Geht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune über, finden nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich die bei dem übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdrängt laut BAG arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit (Az. 4 AZR 310/16).

Gericht, Pressemitteilung vom 11.12.2019 zum Urteil 4 AZR 310/16 vom 11.12.2019

Geht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune über, finden nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II* ausschließlich die bei dem übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdrängt arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit.

Der Kläger war bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme u. a. nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung. Der beklagte Landkreis, der Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2012 als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen (sog. Optionskommune). Dieser informierte den Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt auf den Landkreis übergehe und künftig unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung (TVöD/VKA) auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Seither wird der Kläger bei dem beklagten Landkreis – wie zuvor – als Teamleiter im Bereich der Leistungsgewährung beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach dem TVöD/VKA, anfänglich zuzüglich einer Ausgleichszahlung. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ua. der TV-BA aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der beklagte Landkreis ist der Auffassung, aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II sei ausschließlich das Tarifwerk für die Kommunen maßgebend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Landkreises hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 1. Januar 2012 nach § 6c Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes auf den beklagten Landkreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt fanden nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich die beim Landkreis geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdrängt die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TV-BA.

Hinweis: In sechs weiteren, dieselbe Rechtsfrage betreffenden Verfahren blieben die auf die Anwendung des TV-BA bzw. die Gewährung entsprechender Arbeitsbedingungen gerichteten Klagen ebenfalls ohne Erfolg.

* § 6c Abs. 3 SGB II lautet auszugsweise:

(3) …2Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. 3Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. …

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