Wann kann von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Mobiltelefons ausgegangen werden?

Das OLG Hamm ist der Frage nachgegangen, wann angenommen werden kann, dass ein Fahrzeugführer die Bedienfunktion seines Mobiltelefons bestimmungsgemäß nutzt (Az. 4 RBs 30/19).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Beschluss 4 RBs 30/19 vom 28.02.2019

Wann kann angenommen werden, dass ein Fahrzeugführer die Bedienfunktion seines Mobiltelefons bestimmungsgemäß nutzt? Mit dieser Frage hatte sich der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm in einem Beschluss vom 28.02.2019 zu befassen.

Das Amtsgericht Borken (Az. 10 OWi 121/18) hatte den betroffenen Fahrzeugführer aus Hamminkeln wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Zu der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in der Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Es konnte aber keine Feststellungen dazu treffen, ob dies auch zum Telefonieren geschah. Dennoch hatte das Amtsgericht den Betroffenen verurteilt und ausgeführt, dass “das Halten an und für sich” genüge, um von einer verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons ausgehen zu können.

Mit seiner Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Fahrzeugführer geltend gemacht, dass allein das Halten des Mobiltelefons nicht ausreichend sei, sondern zusätzlich eine Nutzung des Geräts erforderlich sei.

Der Senat hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Zwar sei – so der Senat – das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein “Benutzen” voraussetze, nicht vereinbar. Allerdings sei auf den aufgenommenen Lichtbildern deutlich zu erkennen, dass der Fahrer ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Bereits aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise, wie das Mobiltelefon hier gehalten werde, könne der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO bedürfe es auch keiner weiteren Feststellungen, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden sei. Ein bloßes Halten – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns – oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons könne hier sicher ausgeschlossen werden.

Hinweis

§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entwedera) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oderb) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

    Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

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Brand in Kleingartenanlage durch Saunaofen aus Russland verursacht?

Das OLG Hamm hatte sich u. a. damit zu befassen, ob der von dem Pächter einer Parzelle in einer Kleingartenanlage dort betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert hatte, für einen Brand verantwortlich war, der auch auf die Parzelle seines Nachbarn übergriff und dort Schäden verursachte (Az. 8 O 231/17).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 8 O 231/17 vom 21.03.2019 (rkr)

Der 24. Zivilsenat hatte sich in einem Urteil vom 21.03.2019 u. a. damit zu befassen, ob der von dem beklagten Pächter einer Parzelle in einer Kleingartenanlage dort betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert hatte, für einen Brand verantwortlich war, der auch auf die Parzelle seines Nachbarn übergriff und dort Schäden verursachte.

In einer Kleingartenanlage in Münster sind im November 2015 zwei benachbarte Lauben abgebrannt. Der Beklagte war Pächter einer Parzelle, auf der sich eine der beiden Lauben befand. Er wird von der klagenden Gebäude- und Hausratversicherung der Kleingartenanlage auf Schadensersatz von etwa 15.000 Euro – in entsprechender Höhe hatte die Versicherung Zahlungen u. a. an den Nachbarn des Beklagten geleistet – mit Blick auf die benachbarte Parzelle in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Brand sei von der Parzelle des Beklagten ausgegangen. Insbesondere habe nur deshalb der Brand von einer Parzelle auf die andere übergreifen können, weil der Beklagte sein Gartenhaus zu groß und bis an die Grenze zu der Nachbarparzelle errichtet habe.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 26.07.2018 (Az. 8 O 231/17) der klagenden Versicherung den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugesprochen. Der Beklagte habe – nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – für die aus dem Brand entstandenen Schäden an dem Gartenhaus auf der benachbarten Parzelle einzustehen.

Es sei naheliegend, dass der von dem Beklagten auf seiner Parzelle betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert habe, den Brand verursacht habe. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Zwar schied nach ergänzender Beweisaufnahme des Senats – unter anderem nach Anhörung eines Sachverständigen – der Saunaofen als Brandursache aus; der Senat konnte auch nicht feststellen, dass ein technischer Defekt den Brand ausgelöst hatte. Der Senat hat die Berufung allerdings deshalb zurückgewiesen, weil das Brandereignis auf der Parzelle des Beklagten entstanden ist und dieser seine Laube unzulässig mit Anbauten versehen hatte, über die sich der Brand bis zur benachbarten und schließlich durch den Brand zerstörten Gartenlaube hat ausbreiten können. Hiernach konnte der Senat offenlassen, welche konkrete Ursache für den Brand verantwortlich gewesen ist.

Hinweis zur Rechtslage

§ 906 BGB lautet wie folgt:

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. […]

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Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von bestimmten Sozialleistungen unzulässig

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland nicht erwerbstätig sein dürfen, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG förderungsfähig ist. Das BVerfG hat zwei Vorlagen eines Sozialgerichts zurückgewiesen, das diese Regelungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hielt (Az. 1 BvL 4/16, 1 BvL 6/16).

 

BVerfG, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zu den Beschlüssen 1 BvL 4/16 vom 04.12.2019 und 1 BvL 6/16 vom 17.12.2019

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland nicht erwerbstätig sein dürfen, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) förderungsfähig ist. Mit am 06.02.2020 veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats zwei Vorlagen eines Sozialgerichts zurückgewiesen, das diese Regelungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar hielt. Das vorlegende Gericht hatte nicht erschöpfend dargelegt, dass die vorgelegten Normen in den jeweiligen Verfahren entscheidungserheblich seien, und sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit befasst, sie verfassungskonform auszulegen.

Sachverhalt:

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind hilfebedürftige Erwerbsfähige, die das 15. Lebensjahr vollendet, das Rentenalter noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, berechtigt, Leistungen zur Sicherung ihrer menschenwürdigen Existenz zu erhalten. Dies ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit, aber abhängig von ihrer Erwerbsfähigkeit und damit auch davon, ob die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden kann. Ist eine Erwerbstätigkeit nach dem Aufenthaltsrecht nicht zulässig, sind auch Ansprüche auf die Leistungen ausgeschlossen.

2. Nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst der Leistungsausschluss hilfebedürftige erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben und eine nach BAFöG förderungsfähige Ausbildung machen. Dabei kommt es nur darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert werden könnte, nicht aber, ob sie tatsächlich gefördert wird.

3. Im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 4/16 klagte eine Familie auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. November 2015. Sie sind usbekische Staatsangehörige und leben seit mehreren Jahren in Deutschland. Der Vater hat erfolgreich ein Studium abgeschlossen, mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), und war neben und nach dem Studium erwerbstätig. Danach hatte er eine bis Mai 2017 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium, die ihm auch eine Erwerbstätigkeit gestattet. Die Mutter hatte eine befristete Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzugs. Die gemeinsame Tochter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Geburt im Bundesgebiet. Die Familie erhob Klage, weil das Jobcenter die beantragten Leistungen abgelehnt hatte.

4. Die Klägerin im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 6/16 macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II geltend. Sie ist iranische Staatsangehörige, hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, und lebt mit ihrem Ehemann, ebenfalls Iraner mit Niederlassungserlaubnis, in einer gemeinsamen Mietwohnung. In der Vergangenheit bezogen sie teilweise ergänzend zum Erwerbseinkommen auch Arbeitslosengeld II. Die Klägerin erhielt einen nicht vergüteten Ausbildungsplatz zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin und beantragte weiter Arbeitslosengeld II. Ihr Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe wurde abgelehnt, da eine schulische Ausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III nicht förderungsfähig sei. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wurde nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II abgelehnt, weil ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei. Der Antrag auf Ausbildungsförderung wurde abgelehnt, da sie bei Beginn bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Darauf sah sie sich gezwungen, ihre Ausbildung abzubrechen, und erhob Klage zum Sozialgericht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Vorlagen genügen nicht den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

1. Das Sozialgericht hat im Verfahren 1 BvL 4/16 zwar seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Leistungsausschlüsse dargelegt und Literatur und Rechtsprechung berücksichtigt. Doch übergeht die Vorlage mehrere Fragen zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen, die für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar sind und ohne deren Klärung das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden kann. Dargelegt wurde, dass die Eltern erwerbsfähig sind, da beide aufenthaltsrechtlich eine Beschäftigung aufnehmen durften. Ungeklärt ist jedoch, wie sich der Umstand auswirkt, dass die Aufenthaltserlaubnis erst kurz vor Antragstellung verlängert wurde und dafür gegenüber der Ausländerbehörde angegeben werden muss, über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen. Dies gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Danach müssen eigene Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs zur Verfügung stehen, der nach den §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird. Verfügen die Kläger jedoch über solche Mittel, wirkt sich dies auf ihre Hilfebedürftigkeit aus. Es ist dann auch entscheidungserheblich.

Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargelegt, ob die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Ausgangsfall entscheidungserheblich ist. Fände die insoweit relevante Rechtsprechung des Bundesozialgerichts Anwendung, wonach die Ausschlussregelungen verfassungskonform auszulegen sind, läge es zumindest nahe, dass die Kläger einen Anspruch auf Leistungen hätten. Soweit das vorlegende Gericht die verfassungskonforme Auslegung ablehnt, weil damit kein gesetzlicher Anspruch begründet werde, legt es nicht hinreichend dar, warum eine Leistung, die im Ermessen steht, nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, die menschenwürdige Existenz im Wege gesetzlicher Ansprüche zu sichern, obwohl sich das Ermessen auf Null reduzieren kann und dann zum unmittelbaren Anspruch auf Leistung wird.

Schließlich fehlen weitere fachrechtliche Darlegungen. So kann aus dem Vorlagebeschluss nicht entnommen werden, welchen aktuellen Aufenthaltsstatus die Kläger haben.

2. Auch die Vorlage im Verfahren 1 BvL 6/16 ist unzulässig, weil die Darlegungen den Anforderungen nur teilweise genügen.

a) Das Sozialgericht hat die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG begründet. Es sei nicht ersichtlich, warum Personen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zustehen solle, weil sie eine Ausbildung oder ein Studium ohne Förderung absolvierten. Es hat seine Überzeugung der Verfassungswidrigkeit im Ausgangspunkt auch hinreichend dargelegt. Doch fehlen weitere für die verfassungsrechtliche Prüfung zentrale Darlegungen.

Es fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, die Regelung zum Leistungsausschluss verfassungskonform auszulegen. Soweit das vorlegende Gericht argumentiert, die Vorschrift sei unbestimmt, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu unbestimmten Rechtsbegriffen. Diese wurden im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nicht beanstandet und müssen nach ständiger Rechtsprechung auch nur so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, solange die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Was daraus vorliegend folgt, erschließt sich aus der Vorlage nicht.
Desgleichen fehlen Darlegungen zur Anwendung der damaligen Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 4 SGB II. Insoweit wäre die Frage zu beantworten, was daraus folgt, wenn die vom vorlegenden Gericht geforderte Zuschussregelung die Betroffenen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch besserstellen würde als diejenigen, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Leistungen lediglich als Darlehen erhalten.

b) Die Vorlage genügt den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen zudem nicht, weil entscheidungserhebliche Fragen nicht thematisiert werden, deren Beantwortung in diesem konkreten Fall für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar ist.

Grundsätzlich ist ein Gericht im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allerdings nur gehalten, das Fachrecht aufzuarbeiten, über das es auch selbst zu entscheiden hat. Richten sich die Bedenken jedoch gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist. Die hier vorgelegte Regelung zum Leistungsausschluss in einem System der sozialen Sicherung normiert das Verhältnis zweier Leistungssysteme zueinander, der Grundsicherung und des BAFöG. Beide sind untrennbar verzahnt. Mit dem Ausbildungsförderungsrecht befasst sich das vorlegende Gericht aber nicht.

Zudem ist nicht geklärt, ob im konkreten Fall der aus § 14 SGB I folgende Beratungsanspruch verletzt sein könnte und daher ein Anspruch aus Amtshaftung oder als sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht kommt. Das würde sich auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auswirken. Hier erschließt sich aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht, inwiefern der Leistungsträger, der von der Entscheidung der Klägerin des Ausgangsverfahrens wusste, eine Ausbildung aufzunehmen, diese dazu aufgefordert hat. Ungeklärt ist auch, ob die Klägerin vom Träger darüber informiert worden ist, dass dann kein Leistungsanspruch mehr bestünde. Unklar bleibt schließlich, welche Rolle es hier wie auch in der Auslegung der Härtefallregelung spielt, dass die Klägerin mit Aufnahme der Ausbildung eine typische Mitwirkungsanforderung erfüllt, die im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch gestellt wird.

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Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung

Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob “Powerbank“ und Ladekabel als elektronische Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung aufgefasst werden können (Az. 4 RBs 92/19).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Beschluss 4 RBs 92/19 vom 28.05.2019

Können “Powerbank” und Ladekabel als elektronische Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung aufgefasst werden? Über diese Frage hatte der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm in einem Beschluss vom 28.05.2019 zu entscheiden.

Der Fahrer eines Pkw aus Bielefeld hatte sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone, mit dem er über die Freisprechanlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sog. Powerbank, d. h. einen externen Akku, angeschlossen. Er wollte so das Smartphone laden und den Abbruch des Telefonats verhindern. Dabei nahm er die “Powerbank” und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden.

Das Amtsgericht Detmold (Az. 4 OWi 333/18) hat den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener sog. Powerbank als Geräteieinheit zu verstehen sei, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Davon abgesehen würden “Powerbank” und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Möglichkeit sei, über das Mobiltelefon zu kommunizieren.

Der Senat war anderer Meinung und hat das vom Betroffenen angefochtene Urteil aufgehoben. Weder “Powerbank” noch Ladekabel könnten – so der Senat – isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden. Es handele sich jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein solches Gerät selbst.

Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von “Powerbank” und Ladekabel während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher, wie dies beispielsweise bei Mobil- bzw. Autotelefon, Berührungsbildschirmen oder Tablet-Computern der Fall sei. Dafür spreche, dass weder “Powerbank” noch Ladekabel ein Display aufweisen würden, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken könne. Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer “Powerbank” eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich nach den Umständen wie der Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern an dem Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO zu messen sei.

Hinweis zur Rechtslage

§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

§ 1 StVO lautet wie folgt:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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Benutzung eines Mobiltelefons beim Wegräumen von Papierblättern?

Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand hält, kann nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 4 RBs 392/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zum Beschluss 4 RBs 392/18 vom 07.03.2019

Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand hält, kann nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden. Dies hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 07.03.2019 entschieden.

Der betroffene Fahrzeugführer aus Olsberg befuhr im April 2018 mit einem Sattelzug eine Straße in Billerbeck. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle konnte festgestellt werden, dass er ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit diesem in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.

Das Amtsgericht Coesfeld hat den Fahrzeugführer am 20.08.2018 (Az. 3b OWi 155/18) wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sich der Fahrzeugführer mit seiner Rechtsbeschwerde gewandt.

Vorläufig mit Erfolg! Allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs sei – so der Senat – kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein “Benutzen” voraussetze, nicht vereinbar. Fehle es daher an einer “Benutzung”, so unterfalle auch allein das “Halten” nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO. Der Senat hat deshalb das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen, da Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Mobiltelefons noch getroffen werden könnten.

Hinweis

§ 23 Abs. 1a Satz 1 und 2 StVO lautet wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oderb) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

    Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

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Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

Wird ein vom sog. “Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen die Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist. Darauf wies das OLG Hamm hin (Az. 13 U 86/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 86/18 vom 10.12.2019 (nrkr)

Wird ein vom sog. “Abgasskandal” betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen die Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 entschieden.

Der Kläger aus Münster leaste bei einem Leasingunternehmen aus Pullach einen neuen Audi Q5. Ihm wurde die Option eingeräumt, das Fahrzeug am Vertragsende ausgehend von einem Bruttokaufpreis von 66.050 Euro zu einem festen Preis zu kaufen.

Die beklagte Volkswagen AG, die zum gleichen Konzern wie die Audi AG gehört, hatte den in dem Auto verbauten Dieselmotor mit 2,0 Litern Hubraum und der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189 entwickelt, produziert und an die Audi AG geliefert. Der Motor wurde ursprünglich von einer Software gesteuert, die über zwei verschiedene Betriebsmodi verfügt. Einer der Betriebsmodi (Modus 1) erkannte den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand und reduzierte den Stickoxidausstoß so, dass er jedenfalls in diesem Betriebsmodus die für die Typzulassung des Fahrzeugs erforderlichen Grenzwerte einhielt. Im normalen Fahrbetrieb schaltete das Fahrzeug jedoch – was den Zulassungsbehörden bei der Erteilung der Typgenehmigung nicht bekannt war – in einen anderen Modus (Modus 0). In diesem Modus stößt das Fahrzeug deutlich mehr Stickoxide als im anderen Modus aus.

Der Kläger ist der Auffassung, die Volkswagen AG habe der Herstellerin des Autos, der Audi AG, durch ihre Handlung zumindest Hilfe zu einem Betrug geleistet. Deshalb könne er von ihr insbesondere Schadensersatz von rund 31.000 Euro – nämlich für angefallene Gebühren für die Nichtausübung der Kaufoption, die geleisteten Leasingraten, die Anzahlung sowie Logistik- und Servicedienstleistungen – verlangen.

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 30.05.2018 (Az. 012 O 320/17) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verantwortlichen der Volkswagen AG die Schädigung eines Leasingnehmers für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten oder auch der Kläger getäuscht worden wäre.

Dieser Auffassung konnte sich der 13. Zivilsenat nicht anschließen und hat dem Kläger auf seine Berufung einen Schadensersatz von knapp 17.500 Euro zugesprochen. Der Kläger könne – so der Senat – wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach den §§ 826, 31 BGB diesen Betrag verlangen. Die Volkswagen AG habe nämlich den in dem vom Kläger geleasten Fahrzeug verbauten Motor vorsätzlich zusammen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Dabei habe sie in Kauf genommen, dass der Kläger einen Leasingvertrag abgeschlossen habe, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Typgenehmigung des Fahrzeugs – möglicherweise deren Rücknahme oder Änderung – so nicht vereinbart hätte. Denn der abgeschlossene Leasingvertrag habe nicht den – berechtigten – Erwartungen des Klägers entsprochen und darüber hinaus sei das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie – bei deren Nichterfüllung – die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.

Das Verhalten der Volkswagen AG sei sittenwidrig. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich oder den zum Konzernverbund gehörenden weiteren Herstellern auf diese Weise die Betriebszulassung für die Fahrzeuge zu erschleichen.

Der Senat müsse – nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – davon ausgehen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden.

Hiernach könne der Kläger fordern, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er den unerwünschten Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte. Deshalb könne er die Rückzahlung seiner Anzahlung, geleisteter Leasingraten und der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption verlangen. Allerdings müsse er sich insbesondere von ihm gezogene Gebrauchsvorteile nach der bisherigen Laufleistung anrechnen lassen.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision der Volkswagen AG zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 BGB lautet wie folgt:

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 BGB lautet wie folgt:

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

Für eine Haftung der Volkswagen AG auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises bei einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist es erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung irrt. So das OLG Hamm (Az. 13 U 53/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 53/18 vom 19.09.2019 (rkr)

Für eine Haftung der Volkswagen AG auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises bei einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung irrt. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 19.09.2019 entschieden.

Der Kläger aus Vlotho erwarb im Juli 2016 bei einem Automobilhändler in Braunschweig einen im März 2013 zugelassenen VW Passat zu einem Kaufpreis von 15.500 Euro. In der verbindlichen Bestellung des Fahrzeugs ist er darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei und durch eine Software die Abgaswerte im Prüfstandlauf optimiert worden seien.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Volkswagen AG insbesondere die Erstattung des Kaufpreises als Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Volkswagen AG habe ihn getäuscht, indem nicht auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die Stickoxidwerte, die unter anderem die Grundlage für die allgemeine Betriebserlaubnis gewesen seien, mithilfe einer Abschalteinrichtung erzielt worden seien. Hätte er dies gewusst, so hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 06.04.2018 (Az. 7 O 80/17) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiges unerlaubtes Handeln der Volkswagen AG könne sich nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt haben. Spätestens im Herbst 2015 sei die Problematik des Abgasskandals in der Öffentlichkeit bekannt gewesen.

Zudem sei der Kläger in der verbindlichen Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen sei und dabei die Abgaswerte im Prüfstand optimiert worden seien.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne – so der Senat – von der Volkswagen AG nicht die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Zwar könne der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, Pressemitteilung “Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen” vom 10.09.2019) unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften. Allerdings sei hierfür unter anderem erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung geirrt habe. Dies habe der Kläger nicht beweisen können. So habe er etwa nicht verdeutlichen können, warum ihm der sog. Abgasskandal trotz der Presseberichterstattungen und der von ihm gelesenen Angaben in der Bestellung insgesamt verborgen geblieben sein sollte. Ebenso habe er nicht plausibel machen können, warum er sich selbst angesichts der Verwendung des durchaus drastischen Wortes “Skandal” keine Gedanken über dessen Bedeutung gemacht habe.

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Abgasskandal: Kein Schadensersatz beim Kauf nach Update von „eigener“ Gesellschaft

Das OLG Hamm entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Er habe ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nach Aufspielen des Updates und damit nach Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie in Kenntnis der Umstände durch einen herkömmlichen Kaufvertrag erworben. Eine andere Bewertung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft den Pkw vom Gesellschafts- in sein Privatvermögen überführt habe (Az. 13 U 476/18).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 476/18 vom 21.01.2020 (rkr)

Mit einer besonderen Konstellation im sog. “Abgasskandal” hatte sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil vom 21.01.2020 zu befassen.

Der Kläger aus Brakel verlangt Schadensersatz von der Volkswagen AG als Herstellerin eines von dem sog. “Abgasskandal” betroffenen VW Golfs. Dieses Fahrzeug hatte er im Februar 2017 für etwa 8.000 Euro aus der Liquidationsmasse einer von ihm selbst als Gesellschaftergeschäftsführer geführten und Anfang 2017 abgewickelten Gesellschaft erworben, nachdem eine zunächst vorhandene “Umschaltlogik” im Schadstoffmanagement des Motors durch ein Softwareupdate beseitigt worden war. Die Gesellschaft hatte den Pkw ursprünglich im November 2014 für circa 13.000 Euro von einem Autohändler gekauft.

Der Kläger verlangt von der Volkswagen AG im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises von etwa 8.000 Euro unter Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie des Erlöses von 4.500 Euro, den er wiederum beim Verkauf des Pkw erzielen konnte. Er meint, er sei vorsätzlich und sittenwidrig von der Volkswagen AG geschädigt worden. Über die vorhandene “Umschaltlogik” sei bereits die von ihm geführte und zwischenzeitlich abgewickelte Gesellschaft getäuscht worden, als sie den ursprünglichen Kaufvertrag im November 2014 geschlossen habe. Auf diesen Zeitpunkt sei auch hier abzustellen, weil es sich bei dem Vertrag zwischen ihm und der Gesellschaft im Ergebnis nur um eine Entnahme in sein Privatvermögen handele.

Das Landgericht Paderborn ist in seinem Urteil vom 22.10.2018 (Az. 3 O 436/17) der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Von einer Täuschung, die zu dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und der abgewickelten Gesellschaft geführt hätte, könne – so das Landgericht – nicht ausgegangen werden. Der Kaufvertrag sei erst im Februar 2017 geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Einsatz der “Umschaltlogik” im Schadstoffmanagement allgemein bekannt gewesen.

Insbesondere sei dies breit in der Öffentlichkeit diskutiert worden; sämtliche Medien hätten hierzu berichtet. Auf den ursprünglichen Kaufvertrag aus November 2014, mit dem die abgewickelte Gesellschaft das Fahrzeug erworben habe, könne nicht abgestellt werden.

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der 13. Zivilsenat zurückgewiesen. Zwar könne – wie der Senat zur Begründung ausführt – der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, Pressemitteilung “Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen” vom 10.09.2019) unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften.

Allerdings habe der Kläger hier das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates und damit nach Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeuges vom sog. “Abgasskandal” durch einen herkömmlichen Kaufvertrag erworben.

Die ursprüngliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung rechtfertige den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nicht. Denn der Kläger habe den Pkw zu einem Zeitpunkt erworben, als diese Abschalteinrichtung durch das vom Kraftfahrtbundesamt geprüfte und für ausreichend erachtete Update bereits entfernt gewesen sei. Insbesondere drohe damit nicht mehr eine Betriebsuntersagung aufgrund der bei der Herstellung des Fahrzeugs verwendeten Software. Die Verwendung der unzulässigen Software sei dem Kläger zudem bei Erwerb des Pkw bekannt gewesen, wie er selbst bestätigt habe. Eine andere Bewertung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft gegen Zahlung von etwa 8.000 Euro den Pkw vom Gesellschafts- in sein Privatvermögen überführt habe. Denn bei dem vom Kläger im Februar 2017 geschlossenen Vertrag handele es sich trotz seiner Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer um einen Vertrag mit einem von ihm verschiedenen Rechtsträger und damit um einen herkömmlichen Kaufvertrag. Die Frage, ob er zu diesem Vertragsschluss in sittenwidrigerweise veranlasst worden sei, hänge nicht von einer etwaigen gesellschafts- und steuerrechtlichen Bewertung dieses Vorgangs als “Privatentnahme” ab, sondern davon, ob der Kläger das Fahrzeug nicht ohne ein sittenwidriges Verhalten der Volkswagen AG gegen Zahlung des Kaufpreises übernommen hätte, was nicht festgestellt werden könne.

Auch vom Kläger behauptete nachteilige Folgen des Softwareupdates würden eine Haftung der Volkswagen AG nicht rechtfertigen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Volkswagen AG über die Eigenschaften des Softwareupdates getäuscht hätte, zumal sie ihr Vorgehen bei der Entwicklung des Updates mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt habe.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen – BGH bestätigt OLG Braunschweig

Eine Bank darf darauf vertrauen, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht bei einem Darlehensvertrag für ein Kfz nicht mehr ausüben wird, wenn dieser von seinem Widerrufsrecht über acht Jahre lang keinen Gebrauch gemacht und die Darlehensraten vollständig zurückgezahlt hat. So entschied das OLG Braunschweig. Der BGH bestätigte diese Auffassung (Az. XI ZR 100/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss XI ZR 100/19 des BGH vom 03.12.2019

Verfahren zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen mit Kfz-Finanzierern beschäftigen das Oberlandesgericht Braunschweig zur Zeit sehr. Im Jahr 2019 gingen allein rund 110 Berufungen bei dem hierfür zuständigen 11. Zivilsenat ein. Gegenstand dieser Verfahren waren Darlehensverträge, die Verbraucher zur Finanzierung eines Fahrzeugs abschlossen und später aus verschiedenen Gründen widerriefen, etwa weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft oder ihnen nicht zugesandt worden seien. Die Verbraucher wollten mit der Klage erreichen, dass ihnen der seinerzeit gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug zurückgezahlt wird, natürlich gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs. Die finanzierende Bank dagegen berief sich in der Regel darauf, dass der Widerruf zu spät erfolgt und damit verwirkt sei.

Eine Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss 11 U 112/18 vom 14.02.2019) in einem solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2019 bestätigt.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte die Berufung des Verbrauchers gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen und damit der finanzierenden Bank Recht gegeben.

Der Verbraucher hatte im Jahr 2006 zur teilweisen Finanzierung eines Pkw einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Bank geschlossen. Seinen neuen Pkw hatte er dieser zur Sicherheit übereignet. In der Folge hatte der Verbraucher an die Bank alle Raten gezahlt und im Frühjahr 2009 vereinbarungsgemäß das finanzierte Fahrzeug an das Autohaus, bei dem er es zuvor gekauft hatte, weiterveräußert. Im September 2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und wollte den Kaufpreis zurück.

Ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Widerruf verwirkt sei. Die Bank habe darauf vertrauen dürfen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Grund hierfür sei, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht über acht Jahre lang keinen Gebrauch gemacht und die Darlehensraten vollständig zurückgezahlt habe. Weil die Bank ihre Sicherheit, nämlich das erworbene Fahrzeug, freigegeben habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass das Darlehensverhältnis vollständig abgewickelt gewesen sei.

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Gmail ist kein Telekommunikationsdienst

Der E-Mail-Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google entschieden und ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert (Az. 13 A 17/16).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Urteil 13 A 17/16 vom 05.02.2020

Der E-Mail-Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster am 5. Februar 2020 auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google entschieden und ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Dem Verfahren liegt ein bereits seit mehreren Jahren geführter Rechtsstreit zwischen der für die Aufsicht über den Telekommunikationsmarkt in Deutschland zuständigen Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn und Google zugrunde. Die Behörde ist der Ansicht, dass der von Google bzw. dessen irischer Tochtergesellschaft betriebene E-Mail-Dienst ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist und Google daher den dort für Anbieter solcher Dienste geregelten Pflichten unterliegt, zum Beispiel Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit. Mit Bescheiden aus Juli 2012 und Dezember 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dagegen klagte Google erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln und legte anschließend Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln (sog. Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind (vgl. Pressemitteilung vom 26. Februar 2018). Nachdem der EuGH am 13. Juni 2019 über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, hat das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Mit dem am 5. Februar 2020 verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert und die durch Google angefochtenen Bescheide der Bundesnetzagentur aufgehoben. Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E?Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reiche für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht aus. Vielmehr stellten im Wesentlichen die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet bestehe, die für das Funktionieren von Gmail erforderliche Signalübertragung sicher. Deren Tätigkeit sei Google auch nicht unter funktionalen oder wertenden Gesichtspunkten zurechenbar. Auch der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastrukturbetreibe betreibe, ändere an dieser Beurteilung nichts.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 13 A 17/16 (I. Instanz: VG Köln 21 K 450/15, EuGH: C-193/18)

Auf Antrag von Google hat das Oberverwaltungsgericht die Bundesnetzagentur mit einem am 5.Februar 2020 verkündeten Beschluss im Eilverfahren zudem angewiesen, eine von Google zunächst unter Vorbehalt veranlasste Meldung von Gmail als Telekommunikationsdienst aus dem von der Bundesnetzagentur geführten öffentlichen Verzeichnis wieder zu entfernen.

Aktenzeichen: 13 B 1494/19

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