Zu den Grenzen von Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Prüflinge

Das VG Gießen hat die Klage eines schwerbehinderten Prüflings abgewiesen, der für seine Abschlussprüfung zum Verkäufer als Nachteilsausgleich eine persönliche Assistenz begehrt, die für ihn Prüfungsfragen in sog. einfache Sprache überträgt und ihm Unterstützung bei der Formulierung seiner Antworten auf diese Fragen gibt (Az. 8 K 3432/17).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 06.12.2019 zum Urteil 8 K 3432/17 vom 19.11.2019 (nrkr)

 

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat in einem am 19. November verkündeten Urteil, das jetzt mit der schriftlichen Begründung vorliegt, die Klage eines schwerbehinderten Prüflings abgewiesen, der für seine Abschlussprüfung zum Verkäufer als Nachteilsausgleich eine persönliche Assistenz begehrt, die für ihn Prüfungsfragen in sog. einfache Sprache überträgt und ihm Unterstützung bei der Formulierung seiner Antworten auf diese Fragen gibt.

Der aus dem Wetteraukreis stammende Kläger, der nach einer Hirnblutung an den Folgeschäden einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer Sprachstörung (Aphasie) leidet, hatte in der Vergangenheit für seine schriftlichen Prüfungen bereits Zeitverlängerungen um ein Drittel der Prüfungszeit erhalten, die die Industrie- und Handelskammer nach einem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Erörterungstermin vor dem Gericht auf 50 % der Prüfungszeit verlängert hatte. Außerdem wurden die Prüfungsaufgaben für ihn optisch vergrößert.

Die Bereitstellung einer persönlichen Assistenz für die mündliche Prüfung lehnte das Verwaltungsgericht nach Auswertung fachärztlicher Gutachten und Anhörung der Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen jedoch ab.

Zwar gebiete das Gebot auf Chancengleichheit, dass bei Prüfungen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden müssten. Ihnen sei daher grundsätzlich ein Nachteilsausgleich zu gewähren, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen Dies finde aber seine Grenzen, wenn durch den Nachteilsausgleich – hier in Form der geforderten persönlichen Assistenz – der wahre Leistungsstand im Vergleich zu den Mitprüflingen nicht mehr ermittelbar wäre. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs scheide mithin aus, wenn die Einschränkungen, denen der Betroffene unterworfen ist, den Kernbereich der Fähigkeiten beträfen, die mit der jeweiligen Prüfung gerade festgestellt werden sollen (Beispiel: Eine Person, die blind ist, kann nicht Berufskraftfahrer werden).

Nach Ansicht der Kammer spreche im Falle des Klägers einiges dafür, dass seine sprachlichen Einschränkungen einen Kernbereich des Leistungsbildes seines Ausbildungsberufes beträfen. In diesem Fall sei die hier begehrte Form des Nachteilsausgleichs rechtlich nicht zulässig. Denn durch den Nachteilsausgleich in Form einer persönlichen Assistenz, die Fragen vereinfache und damit u. U. auch Inhalt und Aufgabenstellung verändere, und zudem Hilfe bei der Formulierung von Antworten leiste, wäre der wahre Leistungsstand des Klägers im Vergleich zu seinen Mitprüflingen nicht mehr ermittelbar.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen.

Das Urteil (vom 19. November 2019, 8 K 3432/17.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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Monatliche Umsatzbeteiligungen führen zu höherem Elterngeld

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten (Az. L 2 EG 7/19).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 09.12.2019 zum Urteil L 2 EG 7/19 vom 06.11.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten.

Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin aus dem Umland von Bremen. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie eine Grundvergütung von 3.500 Euro pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rd. 140 Euro und 2.300 Euro pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.

Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als “sonstige Bezüge” behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.

Das LSG hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt. Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Hinweis

“Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus,” erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel “der Monatslohn steigt nur durch Monatszahlungen.”

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Jameda: Werbung von Basiskunden für Premiumkunden unzulässig

Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das LG München I entschied, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist. Es sei kein „neutraler Informationsmittler“ mehr, sondern gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen „verdeckten Vorteil“ (Az. 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18).

LG München I, Pressemitteilung vom 06.12.2019 zu den Urteilen 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18 vom 06.12.2019 (nrkr)

 

Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Die 25. Zivilkammer des Landgerichts München I hat entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist. Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des “neutralen Informationsmittlers” und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen “verdeckten Vorteil”.

Die Kammer beanstandete, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sog. “Expertenratgeber-Artikel” zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden. Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potenziellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlenden Kunden von Jameda sind, zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als “Experten” einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden.

Die Kammer betonte im Ausgangspunkt, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, solange Jameda seine Stellung als “neutraler Informationsmittler” wahrt und seinen zahlenden Kunden keine “verdeckten Vorteile” gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft. Eine Gewährung “verdeckter Vorteile” sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als “Werbeplattform” für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potenziellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Rechtlich hat die Kammer den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Sie hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu “journalistischen Zwecken” vornehme. Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat die Kammer dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat die Kammer die Klagen der drei Kläger abgewiesen. Die Urteile (Az. 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18) sind nicht rechtskräftig.

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Neue Meisterverordnung für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

Die sog. Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung wurde am 05.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

BMWi, Mitteilung vom 05.12.2019

Freie Fahrt für neue Verordnung

In Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsverbänden, den Gewerkschaften und dem Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk an der Universität Köln sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine moderne Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kfz-Handwerk) erlassen. Die sog. Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung wurde am 5. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt (
BGBl. I 1987
) veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Damit werden die Regelungen aus dem Jahr 2000 (
BGBl. I 1286
) abgelöst. Die neue Verordnung wird den Ansprüchen an eine handlungs- und prozessorientierte Prüfung gerecht und berücksichtigt dabei u. a. Aspekte der Digitalisierung und Nachhaltigkeit.

Zum Berufsbild

Die Meisterqualifikation eröffnet die Möglichkeit, einen Betrieb im Kfz-Handwerk oder eine Kfz-Werkstatt eigenständig zu leiten. Damit verbunden sind unter anderem die Koordinierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen, von betriebswirtschaftlichen Abläufen ebenso wie Qualitätsmanagement, Marketing und Kundenkontakte sowie in der Regel Aufgaben der Personalführung.

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Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot

Das Land Schleswig-Holstein hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot. So entschied das LVerfG Schleswig-Holstein (Az. LVerfG 2/18). Das Urteil ist in einem Verfahren über die Zulässigkeit der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ ergangen.

LVerfG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 06.12.2019 zum Urteil LVerfG 2/18 vom 06.12.2019

 

Das Land Schleswig-Holstein hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot.

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht mit seinem am 06.12.2019 ver­kündeten Urteil (Az. LVerfG 2/18) entschieden. Das Urteil ist in einem Verfahren über die Zulässigkeit der “Volksinitiative zum Schutz des Wassers” ergangen.

Die Volksinitiative will einige Änderungen des Landeswassergesetzes und des Landes­verwaltungsgesetzes erreichen. Insbesondere geht es ihr um die Schaffung einer neuen Vorschrift, § 7a Landeswassergesetz, die ein vollständiges Verbot von Fracking regeln soll. Der Landtag hatte die Volksinitiative zwar hinsichtlich anderer beabsichtigter Rege­lungen für zulässig, hinsichtlich der beabsichtigten Einführung des Frackingverbots in § 7a Landeswassergesetz jedoch für unzulässig erklärt. Dabei ging der Landtag davon aus, dass das Land Schleswig-Holstein keine Gesetzgebungskompetenz für diese Re­gelung habe. Dagegen hat sich die Volksinitiative mit dem Verfahren vor dem Landes­verfassungsgericht gewandt.

Soweit der Landtag die Volksinitiative für zulässig erklärt hat, hat diese nunmehr die Durchführung eines Volksbegehrens beantragt und sammelt derzeit Unterschriften; dieses Volksbegehren ist nicht Gegenstand des heute vom Landesverfassungsgericht entschiedenen Verfahrens. In der Entscheidung geht es auch nicht um das Für und Wider von Fracking. Vielmehr hat sich das Landesverfassungsgericht erstmals mit dem Prüfungsumfang bezüglich der Zulässigkeit von Volksinitiativen beschäftigt. Es ging dabei zum einen um die Frage, ob das Land Schleswig-Holstein die Kompetenz hat, durch ein Landesgesetz im Wasserrecht Fracking generell zu verbieten. Zum anderen hat das Landesverfassungsgericht die Frage beantwortet, wann und in welchem Umfang es die Landeskompetenz überprüft, wenn der Volksgesetzgeber einen entsprechenden Gesetzentwurf für das Land auf den Weg gebracht hat.

Soweit der Landtag nach Art. 48 Abs. 3 Landesverfassung (im Folgenden: LV) über die Zulässigkeit einer Volksinitiative entscheide, habe er zu prüfen, ob die Volksinitiative einen Gegenstand der politischen Willensbildung in der Entscheidungszuständigkeit des Landtages betreffe; dies umfasse auch die Prüfung der Verbandskompetenz des Landes Schleswig-Holstein. Dasselbe gelte für das Landesverfassungsgericht in Verfahren der vorliegenden Art. Es sei daher bereits in diesem Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Volksinitiative – und nicht erst in einem späteren Stadium der Gesetzgebung oder erst nach Inkrafttreten des Gesetzes in einem Normenkontrollverfahren – zu prüfen, ob ein Gesetzentwurf der Zuständigkeit des Bundes- oder des Landesgesetzgebers unterfalle. Dies stehe nicht im Widerspruch zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: GG). Vielmehr gehe Art. 100 Abs. 3 GG gerade davon aus, dass auch die Auslegung des Grundgesetzes – mithin auch die Frage der Verbandskompetenz – Gegenstand der Rechtsfindung des Verfassungsgerichts eines Landes sein könne.

Der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber habe keine Zuständigkeit für die von der Volksinitiative begehrte Regelung eines § 7a Landeswassergesetz, durch den Fracking umfassend verboten werden sollte.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht dem Bund durch das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse verliehen sind. Der von der Volksinitiative vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz falle in den Bereich der konkur­rierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wasserhaushaltsrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Der Bund habe jedoch zu den Fragen des Frackings mit dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen “Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie” von seiner Gesetzgebungszuständigkeit umfassend Gebrauch gemacht und dazu eine abschließende Regelung getroffen (siehe insbesondere die Neuregelungen in § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie § 13a Wasserhaushaltsgesetz). Der vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz weiche von dieser Regelung ab.

Das Land Schleswig-Holstein habe keine Regelungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG, weil der vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz von einer stoffbezogenen Bundesregelung abweiche, die ihrem Hauptzweck nach dazu diene, den Umgang mit bestimmten Stoffen als eine mit dem Fracking verbundene Gefahr für das Grundwasser zu regeln.

Das Urteil ist einstimmig ergangen.

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Schäfer muss Schafe regelmäßig scheren

Das VG Trier entschied, dass eine gegenüber einem in der Eifel ansässigen Schäfer ergangene Anordnung, seine Schafe jährlich mindestens einmal zu scheren oder scheren zu lassen, rechtmäßig ist und er zudem verpflichtet ist, die anlässlich einer tierschutzrechtlichen Nachkontrolle entstandenen Gebühren zu tragen (Az. 8 K 2669/19.TR, 8 K 2665/19.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 06.12.2019 zu den Urteilen 8 K 2669/19.TR und 8 K 2665/19.TR vom 20.11.2019

 

Die gegenüber einem in der Eifel ansässigen Schäfer ergangene Anordnung, seine Schafe jährlich mindestens einmal zu scheren oder scheren zu lassen, ist rechtmäßig. Des Weiteren ist er verpflichtet, die anlässlich einer tierschutzrechtlichen Nachkontrolle entstandenen Gebühren zu tragen. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit zwei Urteilen vom 20. November 2019 entschieden.

Der Kläger hält seine Schafe auf dem Gebiet des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm. Bei den Tieren handelt es sich um eine Mischung aus Texelschaf und Heidschnucke. Bereits im Jahr 2016 führte das Veterinäramt des Beklagten mehrere Kontrollen durch, bei denen jeweils ca. 100 Mutterschafe nebst Lämmern angetroffen wurden. Hierbei wurde u. a. das Fehlen eines Unterstandes sowie der Pflegezustand der Altschafe beanstandet. Bei einer weiteren Kontrolle am 24. Juli 2018 stellte die Amtstierärztin des Beklagten fest, dass ein Großteil der Altschafe nicht geschoren war. Die Tiere hätten sich fast ausschließlich im Schatten aufgehalten und sich größtenteils auf den Erdboden gedrückt. Ferner hätten sie eine schnelle, pumpende Atmung gezeigt. Die Temperatur habe zum Zeitpunkt der Kontrolle im Schatten 22° C betragen. Auf telefonische Nachfrage habe der Kläger zugesichert, die Schur bis zum 31. Juli 2018 durchzuführen. Bei der daraufhin am 1. August 2018 durchgeführten Kontrolle seien jedoch mindestens zwei Altschafe nicht geschoren gewesen.

Mit Bescheid vom 13. August 2018 setzte der Beklagte für die Nachkontrolle am 1. August 2018 Gebühren und Auslagen in Höhe von 116,66 Euro gegen den Kläger fest. Überdies erließ er am 12. November 2018 eine tierschutz- und tierseuchenrechtliche Verfügung gegen den Kläger, wonach alle Schafe regelmäßig, d. h. mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen seien. Als Richtzeit für die Schur sei der Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni zu nennen. Sowohl gegen den Gebührenbescheid (Az. 8 K 2665/19.TR) als auch gegen die tierschutzrechtliche Verfügung (Az. 8 K 2669/19.TR) hat der Kläger Klage erhoben.

Seine Klagen blieben jedoch ohne Erfolg, denn die 8. Kammer kam zu dem Ergebnis, dass beide Bescheide rechtmäßig seien. Die nicht erfolgte Schur stelle einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen seien. Hinsichtlich der Schafe des Klägers gehöre die jährliche Schur zur erforderlichen Pflege, da diese keinen natürlichen Wollwechsel aufwiesen. Andernfalls drohe ein Verfilzen des Vlieses, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört werde. Um derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz künftig zu vermeiden, sei die tierschutzrechtliche Anordnung notwendig. Der angeordnete Zeitpunkt der Schur, im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni, entspreche den wissenschaftlichen Erkenntnissen und stelle sicher, dass die Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen könnten. Die vor Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnung am 1. August 2018 durchgeführte Nachkontrolle sei erforderlich gewesen, um die bei der vorigen Kontrolle festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße zu kontrollieren, weshalb der Kläger die hierbei entstandenen Gebühren und Auslagen zu tragen habe.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Betriebsrentenentwurf der Regierung

Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf (19/15438) zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt nun gleichlautend auch als Vorlage der Bundesregierung (19/15659) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf (
19/15438
) zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt nun gleichlautend auch als Vorlage der Bundesregierung (
19/15659
) vor. Das Gesetz soll bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

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Finanzrisiken sollen minimiert werden

Der Gesetzentwurf zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach der Verordnung (EU) 848/2012 sieht Maßnahmen vor zur besseren Abdeckung von Risiken durch zentrale Gegenparteien (CCP), die bei Transaktionen mit verschiedenen Finanzinstrumenten zwischen die Vertragsparteien treten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Risiken durch zentrale Gegenparteien (Central Counterparty – CCP), die bei Transaktionen mit verschiedenen Finanzinstrumenten zwischen die Vertragsparteien treten, sollen in Zukunft besser abgedeckt werden. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nummer 848/2012 (
19/15665
) sieht entsprechende Maßnahmen vor. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem die Einrichtung eines Ausfallfonds. Daneben soll jede zentrale Gegenpartei ausreichend vorfinanzierte Eigenmittel bereithalten.

Ziel müsse es sein, Maßnahmen festzulegen, die die Finanzstabilität bewahren und gleichzeitig die Kosten eines Ausfalls einer CCP für die Steuerzahler minimieren. Aufsichts- und Abwicklungsbehörden müssten mit Befugnissen ausgestattet sein, die sie in die Lage versetzen würden, auf eine mögliche Abwicklung einer CCP und auf den koordinierten Umgang mit einer in Schieflage geratenen CCP reagieren zu können, schreibt die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf.

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Vereinbarte Beschaffenheit bei Vertragsschluss nicht bestätigt – Vertragsrücktritt rechtens

Die Verweigerung einer Bestätigung der bei Vertragsschluss vereinbarten Beschaffenheit (hier: Bau eines Kachelofens) stellt ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dar, welches den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies entschied das AG München (Az. 159 C 13909/18).

AG München, Pressemitteilung vom 06.12.2019 zum Urteil 159 C 13909/18 vom 19.03.2019 (rkr)

 

Dem Beklagten gelingt der Beweis einer weiteren nur mündlich vereinbarten Beschaffenheit des bestellten Kachelofens.

Das Amtsgericht München wies am 19.03.2019 die Klage einer Ofenbaufirma gegen einen Münchner Auftraggeber auf den ursprünglich vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen, also 3.129,13 Euro, ab.

Der Beklagte aus München-Laim schloss mit der Klägerin im Mai 2015 einen Werkvertrag über Lieferung und Montage eines Marmorkamins zum Preis von 9.000 Euro.

Vor Vertragsabschluss besuchte der Beklagte mit seiner Ehefrau einen Showroom der Klägerin im Münchner Landkreis und zeigte dem klägerischen Verkäufer anhand eines Prospektbildes, wie der von ihnen gewünschte Kamin ausgeführt werden soll. Im Februar 2016 besichtigten Mitarbeiter der Klägerin den gewünschten Aufstellungsort in deren Neubau. Der Beklagte sagte den für August 2017 vereinbarten Montagetermin ab und verlangte zusammen mit seiner Ehefrau eine raumhohe Ausführung des Kamins ohne Trennungsfugen und mit einheitlichem Putz von Wand und Kamin. Sodann forderte der Beklagte, vertreten durch seine Ehefrau, die Klägerin schriftlich auf, zu erklären, dass der Kaminofen wie gewünscht gebaut wird. Da die Klägerin eine entsprechende Erklärung nicht abgab, teilte die Ehefrau mit Schreiben vom 08.11.2017 mit, kein Interesse mehr an der Ausführung des Auftrages zu haben. Die Klägerin trägt vor, dass von einer fugenlosen Ausführung des bestellten Kamins mit optisch gleichem Putz bei Vertragsschluss keine Rede gewesen sei. Der Beklagte habe dies erstmalig im April 2017 verlangt. Seitens der Klägerin habe man mehrfach darauf hingewiesen, dass es ihr nicht möglich sei, den gleichen Putz am Kamin wie an der vorhandenen Mauer anzubringen. Auch sei eine Acryldehnungsfuge zwischen vorhandener Mauer und Kaminschürze zur Vermeidung von Rissen zwingend erforderlich.

Der Beklagte behauptet, der Vertragsabschluss sei davon abhängig gemacht worden, dass der Kamin als Verlängerung einer Wand im Wohnraum raumhoch, fugenlos und mit optisch gleichem Putz wie diese Wand ausgeführt wird. Er solle nicht wie reingeklebt aussehen. Der Verkäufer habe damals behauptet, dass eine solche Ausführung für die Klägerin kein Problem sei, man mache so etwas fast täglich. Erst ein halbes Jahr danach sei ihnen mitgeteilt worden, dass es nur zwei und nur jeweils andersartige Putzvarianten gebe.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

“Der Beklagte hat glaubhaft angegeben, im Rahmen des Vertragsabschlusses dem Verkäufer der Klägerin (…) einen Prospekt gezeigt zu haben, wie sie (er und seine Ehefrau) die Ausführung wollten. Das Prospektbild zeigte eine lange Wand, an deren Ende ein dreiseitiger Kamin steht, der wie eine Verlängerung der Wand wirkt. Dabei ist der Kamin wie die übrige Wand verputzt und nicht durch eine Fuge von der restlichen Wand getrennt. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten (…). Nach den weiteren glaubhaften Aussagen des Beklagten und seiner Ehefrau (…) sei nach den Angaben des klägerischen Verkäufers die in dem gezeigten Prospekt dargestellte Ausführung (fugenlos mit optisch gleichem Putz wie die übrige Wand) für die Klägerin kein Problem; diese mache so etwas fast täglich.

Zwar gab der (Verkäufer der Klägerin) ebenfalls glaubhaft an, dass entgegen der Angaben der Zeugin (…) im Rahmen des Vertragsabschlusses weder über die Putzstruktur noch über eine fugenlose Ausführung gesprochen wurde, sonst hätte er dies im Auftragsformular entsprechend vermerkt. Gleichwohl hat das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen (…). Dieser hat zwar kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens, steht allerdings als Angestellter der Klägerin und verantwortlicher Verkäufer erkennbar in deren Lager.” Dasselbe ließe sich zwar auch von der Gegenzeugin, der Ehefrau des Beklagten sagen. “Gleichwohl schilderte sie das Geschehene sehr detailreich und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass sie konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung des Einbaus des Kamins trafen (Bodenvorbereitung), ist das Gericht auch davon überzeugt, dass sie den Einbau des Kamins tatsächlich wollten und nicht lediglich ein Fall der Vertragsreue vorlag.” Die Verweigerung einer Bestätigung der bei Vertragsschluss vereinbarten Beschaffenheit stelle ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dar, das den Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte, ohne dass die Klägerin noch die vereinbarte Vergütung beanspruchen durfte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Finanzausgleich soll zielgenauer werden

Der sog. Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen soll zielgenauer und weniger anfällig für Manipulationen ausgestaltet werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (19/15662) vor, den die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht hat.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.12.2019

Der sog. Risikostrukturausgleich (RSA) zwischen den Krankenkassen soll zielgenauer und weniger anfällig für Manipulationen ausgestaltet werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (19/15662
) vor, den die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht hat.

Seit 2009 berücksichtigt der 1994 eingeführte Finanzausgleich auch die jeweiligen Krankheiten (Morbidität) der Versicherten, denn manche Kassen haben besonders viele kranke Mitglieder. Der Morbi-RSA soll einen auf Risikoselektion ausgerichteten Wettbewerb der Kassen zulasten der Versicherten verhindern. Für Versicherte mit bestimmten Krankheiten erhalten die Kassen höhere Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds als für gesunde Versicherte.

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