Verordnung zu Innovationsausschreibungen bei Erneuerbare-Energien-Anlagen tritt in Kraft

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt am 30.01.2020 die Verordnung zu Innovationsausschreibungen in Kraft. Das BMWi hatte die Verordnung im Oktober 2019 vorgelegt. Der Bundestag hat sie im Dezember 2019 beschlossen.

BMWi, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung zu Innovationsausschreibungen am 30.01.2020 in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte die Verordnung im Oktober vorgelegt. Der Bundestag hat sie im Dezember beschlossen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

“Mit der Verordnung gehen wir den nächsten Schritt und integrieren erneuerbare Energien weiter in den Markt und in das Stromsystem. Wir wollen die Innovationskräfte des Marktes nutzen und Anlagenkombinationen zulassen, die Strom stetiger einspeisen können”.

Durch Innovationsausschreibungen können Neuerungen sowohl im Ausschreibungsdesign als auch in technischer Hinsicht getestet werden. Das neue Ausschreibungsdesign beinhaltet zum einen die Anwendung einer fixen Marktprämie, die bereits aus dem Bereich der KWK-Förderung bekannt ist. Weiterhin wird geregelt, dass Anlagenbetreiber für Stromerzeugung bei negativen Preisen an der Strombörse keine Zahlungen erhalten. Eine Zuschlagsbegrenzung führt dazu, dass bei ausbleibendem Wettbewerb nur 80 Prozent der eingegangenen Gebote bezuschlagt werden. Insgesamt wird damit mehr Risiko auf die Anlagenbetreiber übertragen.

Als technische Innovationen können nach der Verordnung nun auch sog. Anlagenkombinationen ausgeschrieben werden. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von mehreren Anlagen aus fluktuierenden und nicht fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen, z. B. Windkraft und Biomasse oder Photovoltaik und Wasserkraft, die auch mit Speichern kombiniert werden können. Solche innovativen Konzepte sollen dazu beitragen, die Einspeisung und das Stromnetz zu stabilisieren und somit erneuerbare Energien besser zu integrieren.

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Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab 1. Juli 2020 sollen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen.

BMAS, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab 1. Juli 2020 sollen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne wird zum 1. September 2021 endgültig vollzogen.

Die Pflegekommission hat darüber hinaus zum ersten Mal auch einen Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt.

Ab dem 1. April 2021 soll für qualifizierte Pflegehilfskräfte im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro pro Stunde und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt werden. Die Ost-West Angleichung soll zum 1. September 2021 auf einheitlich 12,50 Euro pro Stunde vollzogen werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für qualifizierte Pflegekräfte auf 13,20 Euro pro Stunde steigen.

Zum 1. Juli 2021 soll für Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde eingeführt werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro pro Stunde steigen.

Für Beschäftigte in der Pflege soll es zudem neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub geben. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

“Ich freue mich über die Empfehlungen der Pflegekommission, weil sie belegen, dass das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege wirkt. Beschäftigte in der Pflege können nicht nur mit einer Anhebung des Mindestlohns rechnen. Das Ergebnis bereitet auch den Weg, die längst überkommenen unterschiedlichen Pflegemindestlöhne in Ost- und Westdeutschland zu überwinden und zu einem einheitlichen, bundesweit geltenden Mindestlohn zu kommen. Die Kommission ist zudem unserem Anspruch gefolgt, zu differenzierten Mindestlöhnen für Hilfs- und Fachkräfte zu kommen.

Im Ergebnis sind die Empfehlungen der Pflegekommission ein erster, wichtiger Schritt hin zu einer besseren Entlohnung der Beschäftigten in der Pflegebranche. Dennoch ist mein Ziel noch nicht erreicht. Denn der bessere Weg zu Verbesserungen für die Beschäftigten in der Pflege zu kommen ist ein Branchentarifvertrag, den ich für allgemeinverbindlich erklären kann. Die Tarifpartner sind hier in der Verantwortung, ihre laufenden Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Sie könnten und würden damit ein weitreichendes Signal setzen: dass nämlich die Arbeit der Beschäftigten in der Pflegebranche eine höhere Wertschätzung verdient hat.”

Rainer Brückers, Beauftragter des BMAS für die Pflegekommission:

“Diese Empfehlung wurde von der Kommission einstimmig getroffen. Sie ist ein deutliches Signal an die Beschäftigten in der Altenpflege: Es soll eine deutliche Anhebung des Mindestlohnes erfolgen und es werden zum ersten Mal Pflegemindestlöhne für Fachkräfte und angelernte Pflegekräfte festgelegt. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestentgelte soll spätestens zum 1. September 2021 endgültig vollzogen sein. Beschäftigte in der Altenpflege, die bislang nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben, sollen einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub erhalten.

Diese Empfehlung bedeutet für alle von den vorgeschlagenen Mindestarbeitsentgelten betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflegebranche ein Mindestmaß an Wertschätzung und soll ihnen angemessene Mindestarbeitsbedingungen gewährleisten. Gute Pflege soll auch angemessen entlohnt werden.

Ich freue mich zudem, dass die Pflegekommission wiederum ein einvernehmliches Ergebnis zur Anpassung der Pflegemindestlöhne erzielt hat. Dafür möchte ich allen Beteiligten danken.”

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,2 Mio. Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der aktuell 9,35 Euro pro Stunde beträgt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission auf dem Weg einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn zu erlassen.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreter der privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten.

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Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten

Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies entschied das ArbG Siegburg (Az. 3 Ca 1793/19).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 27.01.2020 zum Urteil 3 Ca 1793/19 vom 15.01.2020 (nrkr)

Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der Kläger war seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig. Der Kläger bestellte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Im Rahmen der Bestellung ließ der Kläger dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten. Die Beklagte hatte er zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Der Kläger erhielt am 26.08.2019 eine fristlose Kündigung. Er erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 15.01.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab und entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Durch sein Vorgehen hat der Kläger nach Überzeugung der 3. Kammer gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen. Sensible Kundendaten sind zu schützen. Der Kläger hat seinen Datenzugriff missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Die Kunden dürfen von der Beklagten und deren Mitarbeiter Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürfen Kundendaten nicht missbraucht werden. Der Kläger hat somit massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Anpassung an EU-Verordnung – Änderungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/16781) vorgelegt, der Änderungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und weiterer Gesetze vorsieht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.01.2020

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/16781) vorgelegt, der Änderungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und weiterer Gesetze vorsieht, die für die Anpassung an die Verordnung (EU) 2017/2394 und zu ihrer Durchführung erforderlich sind. Der Entwurf beinhaltet auch Regelungen, die es dem Bundesamt für Justiz (BfJ) künftig gestatten, seine Akten elektronisch zu führen und mit Einsendern elektronisch zu kommunizieren.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Saarland ab 01.01.2020

Die Senate für Familiensachen beim OLG Saarland werden die ab 01.01.2020 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

OLG Saarland, Pressemitteilung vom 06.01.2020

Die Senate für Familiensachen beim OLG Saarland werden die ab 01.01.2020 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt:

  1. gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
    1. für Erwerbstätige 1.160 Euro
    2. für Nichterwerbstätige 960 Euro
  2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.400 Euro
  3. gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes
    1. für Erwerbstätige 1.280 Euro
    2. für Nichterwerbstätige 1.180 Euro
  4. gegenüber Eltern mindestens 2.000 Euro.

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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei kaum erkennbarer Absperrkette

Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, wenn er eine zwischen Metallpfosten gespannte Kette nicht hinreichend deutlich markiert (Az. 4 O 662/19).

Die kaum erkennbare Kette oder “grau in grau” kann gefährlich sein!
LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 27.01.2020 zum Urteil 4 O 662/19 vom 10.12.2019 (nrkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, wenn er eine zwischen Metallpfosten gespannte Kette nicht hinreichend deutlich markiert.

Der damals 8-jährige Kläger war im Oktober 2016 mit seinem Vater auf dem Gehweg zwischen der Hornschuchpromenade und der Königswarterstraße in Fürth unterwegs. Vor dem Straßenübergang zur Königswarterstraße blieb er stehen, entdeckte das Fahrzeug seines Vaters, welches auf einem Parkplatz unmittelbar gegenüber geparkt war, und rannte los. Der Kläger vergewisserte sich noch, dass kein Fahrzeug auf der Königswarterstraße unterwegs war. Er übersah jedoch eine Kette, welche entlang des Gehweges, auf dem er sich befand, gespannt war, und rannte gegen diese, wodurch er stürzte. Diese Kette hatte in etwa die gleiche Farbe wie der Straßenbelag. Zum Zeitpunkt des Unfalls war es bereits vollständig dunkel. Der Kläger wurde durch den Sturz schwer verletzt und musste nahezu einen Monat im Klinikum behandelt werden. Insgesamt wurden bei ihm fünf Folgeoperationen durchgeführt, da er eine schwere Ohrverletzung erlitten hatte. Der Kläger leidet bis heute unter den Folgen des Unfalls.

Er ist der Meinung, dass die Stadt Fürth als Straßenbaulastträgerin die Kette entweder hätte markieren oder aber besser beleuchten müssen. Diese sei für ihn überhaupt nicht erkennbar gewesen. Er habe auch nicht sehen können, dass man die Straße nur zwischen zwei “rot-weiß” markierten Pfosten überqueren dürfe, zwischen welchen keine Kette gespannt war.

Die beklagte Stadt Fürth trägt vor, dass der Bereich, in welchem der Kläger die Straße überqueren wollte, gerade nicht dafür vorgesehen sei. Deshalb sei dort auch die Kette gespannt. Durch die Straßenlaternen sei ausreichend erkennbar, dass zwischen den Pfosten eine Metallkette gespannt sei. Der aufsichtspflichtige Vater hätte das Kind darüber hinaus an der Hand nehmen müssen, damit dieses nicht einfach über die Straße rennen könne. Schließlich sei auf jeden Fall von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen, da dieser gerannt und nicht im normalen Geh-Tempo gelaufen sei.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Klage dem Grunde nach zum Teil für gerechtfertigt; der Kläger müsse sich aber ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.

Aus Sicht des Landgerichts hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie nicht für eine ausreichende Wahrnehmbarkeit der Absperrkette gesorgt habe. Das Landgericht hat sich bei einem Ortstermin davon überzeugt, dass bei Dunkelheit die Absperrkette nur schwer zu erkennen sei, da sich deren “Grau” nicht von dem “Grau” des Straßenbelages abhebe. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass man die Straße nur an den Stellen überqueren dürfe, an welchen zwischen “rot und weiß”-markierten Pfosten keine Kette gespannt sei. Die Beklagte hätte daher beispielsweise durch Spannen einer rot-weiß markierten Kette dafür sorgen müssen, dass dieses Hindernis deutlicher zu erkennen sei.

Der Kläger müsse sich aber trotz seines Alters ein Mitverschulden anrechnen lassen. Es handele sich nicht um einen “typischen Unfall” im Straßenverkehr, da sich hier nicht die Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hätten, sondern der Kläger schlicht mit nicht angepasster Geschwindigkeit losgerannt sei.

Eine Verpflichtung des Vaters, das Kind an die Hand zu nehmen, habe nicht bestanden, da der Kläger bereits acht Jahre alt gewesen sei und man sich auf einem Fußweg befunden habe. Kinder müssten in dem Alter nach und nach zur Selbständigkeit erzogen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte dagegen Berufung eingelegt hat. Diese ist beim 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg anhängig.

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Rat der EU: Position zur DSGVO

Der Rat der EU hat in einer Position zur EU-Datenschutzgrundverordnung gefordert, dass untersucht und ggf. klargestellt werden müsse, inwieweit die DSGVO auf die Herausforderungen neuer Technologien wie Big Data, die Blockchain-Technologie, das Internet der Dinge, Algorithmen und Künstliche Intelligenz anwendbar sei. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2020

Der Rat der EU hat in einer Position zur EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stellung bezogen. Demnach sei die DSGVO überwiegend ein Erfolg, während einige Teilbereiche der Nachbesserung bedürften. So müsse insbesondere untersucht und ggf. klargestellt werden, inwieweit die DSGVO auf die Herausforderungen neuer Technologien wie Big Data, die Blockchain-Technologie, das Internet der Dinge, Algorithmen und Künstliche Intelligenz anwendbar sei. Zudem müssten die Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen effizienter zusammenarbeiten.

Die Europäische Kommission wird bis zum Mai 2020 einen ersten Bericht über die Anwendung der Verordnung vorlegen.

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Dieselverfahren: Kein Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten gegen die VW AG

Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG hat. Der Anspruch sei allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich sog. Deliktszinsen beschränkt (Az. 17 U 2/19).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil 17 U 2/19 vom 21.01.2020

Der unter anderem für sog. “Dieselverfahren” zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 21. Januar 2020 ein weiteres Urteil verkündet.

Der Kläger leaste im Jahr 2010 einen neuen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Audi A6 Avant 2.0 TDI für eine monatliche Leasingrate von 869 Euro zuzüglich einer einmaligen Sonderzahlung von 13.268,75 Euro. Nach Ablauf des Leasingvertrages im Jahr 2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.879,37 Euro. Er verlangt von der Volkswagen AG (VW AG) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung u. a. Erstattung sowohl der an die Leasinggeberin gezahlten Einmalzahlung und der Leasingraten als auch des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises zuzüglich Zinsen von 4 % seit den jeweiligen Zahlungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Mannheim hat der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufungen der Parteien teilweise abgeändert und entschieden:

Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG. Der Anspruch ist allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich sog. Deliktszinsen (§ 849 BGB) beschränkt. Der Kläger muss sich die von ihm seit Abschluss des Kaufvertrages gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung einer erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km als Nutzungsvorteil anrechnen lassen (Urteil 17 U 146/19 vom 19.11.2019).

Die an die Leasinggeberin gezahlten Leasingraten kann der Kläger nicht verlangen. Denn auch während der Leasingzeit muss er sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Deren Höhe bemisst sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag nach dem objektiven Leasingwert. Hier entspricht der Leasingwert den von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen.

Soweit die VW AG verurteilt worden ist, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Finanzgericht Köln nutzt umfassend beBPo und beA

Das FG Köln intensiviert die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Neben dem bisherigen Austausch einfacher Schriftsätze erfolgt ab sofort auch die Zustellung von fristgebundenen Schriftsätzen und von Entscheidungen an Finanzbehörden und Rechtsanwälte ausschließlich über das besondere Behördenpostfach (beBPo) bzw. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

FG Köln, Pressemitteilung vom 24.01.2020

Das Finanzgericht Köln intensiviert die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Neben dem bisherigen Austausch einfacher Schriftsätze erfolgt ab sofort auch die Zustellung von fristgebundenen Schriftsätzen und von Entscheidungen an Finanzbehörden und Rechtsanwälte ausschließlich über das besondere Behördenpostfach (beBPo) bzw. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Dies gilt auch für Nutzer, die selbst das beBPO bzw. beA nicht aktiv nutzen. Auch hier wird das Finanzgericht Köln regelmäßig nur diesen sicheren Übermittlungsweg verwenden.

Finanzbehörden und Berufsträger sollten daher ihr beBPO bzw. beA im Rahmen ihrer passiven Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) regelmäßig auf Eingänge kontrollieren. Im Falle der elektronischen Zustellung sind sie verpflichtet, dem Finanzgericht unverzüglich ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) unter Nutzung des vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellten strukturierten Datensatzes zu übermitteln (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO i. V. m. § 53 Abs. 2 FGO; § 174 Abs. 4 Sätze 4 und 5 ZPO).

Spezielle Informationen zur elektronischen Rücksendung des Empfangsbekenntnisses sowie zahlreiche weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

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E-Evidence – Gemeinsame Erklärung zu Rechtsdurchsetzung einerseits und Schutz der Grundrechte andererseits

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften hat sich in einer Gemeinsamen Erklärung zusammen mit anderen Organisationen für die Einhaltung grundrechtlicher Standards im Zusammenhang mit der E-Evidence-Gesetzgebung ausgesprochen. Die Organisationen rufen die EU-Organe dazu auf, eine angemessene Balance zwischen dem Ausbau der Möglichkeiten von Rechtsdurchsetzungsbehörden, an Beweismittel zu gelangen und dem Schutz der Grundrechte zu beachten.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2020

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), in dem die Bundesrechtsanwaltskammer Mitglied ist, hat sich in einer Gemeinsamen Erklärung vom 6. Januar 2020 zusammen mit anderen Organisationen wie dem Bitkom e.V. für die Einhaltung grundrechtlicher Standards im Zusammenhang mit der E-Evidence-Gesetzgebung ausgesprochen.

Die Organisationen rufen die EU-Organe dazu auf, eine angemessene Balance zwischen dem Ausbau der Möglichkeiten von Rechtsdurchsetzungsbehörden, an Beweismittel zu gelangen und dem Schutz der Grundrechte zu beachten. Die in der Verordnung vorgesehenen Instrumente erforderten angemessene Schutzmechanismen, um Bürger und Unternehmen zu schützen. Die Organisationen begrüßen den Berichtsentwurf, den Birgit Sippel, MEP (S&D; Deutschland) im November im EP vorgestellt hat. Dieser habe bereits signifikante Verbesserungen im Vergleich zum Kommissionsvorschlag enthalten. Die Organisationen hoffen, dass mit dem endgültigen Bericht des EP noch weitere Fortschritte erzielt werden.

Die Unterzeichner vertreten Millionen von User, tausende europäische und internationale Unternehmen und mehr als eine Million Rechtsanwälte, die alle von der neuen Verordnung betroffen sein werden. Die BRAK hatte bereits in ihrer Stellungnahme im September 2018 auf zahlreiche grundrechtliche und rechtsstaatliche Probleme in dem Verordnungsvorschlag hingewiesen.

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