Essigprodukte aus Deutschland mit Bezeichnung „Balsamico“ sind erlaubt

Der EuGH entschied, dass der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“ erstreckt (Rs. C-432/18).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.12.2019 zum Urteil C-432/18 vom 04.12.2019

Der Schutz der Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena” erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie “aceto” und “balsamico”.

Die Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)” (Balsamessig aus Modena, Italien) ist seit 20091 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen.

Balema ist eine deutsche Gesellschaft, die auf Essig aus badischen Weinen basierende Produkte erzeugt und vermarktet. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich die Begriffe “Balsamico” und “Deutscher balsamico” in der Aufschrift “theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen” bzw. “1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3”.

Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, ein Konsortium, dem Erzeuger von Erzeugnissen mit der Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)” angehören, hatte von Balema verlangt, die Verwendung des Begriffs “balsamico” zu unterlassen. Daraufhin erhob Balema bei den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung, dass sie diesen Begriff für ihre Produkte verwenden darf.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der durch die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel2 gewährte Schutz der Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena” nur die Gesamtbezeichnung, d. h. “Aceto Balsamico di Modena”, betrifft oder sich auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Bestandteile, d. h. “aceto”, “balsamico” und “aceto balsamico”, erstreckt.

Mit seinem Urteil vom 04.12.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Schutz der Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena” nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.

Der Gerichtshof führt aus, dass die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. und der sich aus ihr ergebende Schutz die Bezeichnung “Aceto Balsamico di Modena” als Ganzes betreffen, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich “aceto” und “balsamico”, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff “aceto” ein üblicher Begriff ist3 und der Begriff “balsamico” ein Adjektiv ist, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird.

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Begriffe “aceto” und “balsamico” in den eingetragenen g.U. “Aceto balsamico tradizionale di Modena” und “Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia” erscheinen, ohne dass ihre Verwendung den Schutz der in Rede stehenden g.g.A. beeinträchtigt.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) (ABl. 2009, L 175, S. 7).

2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12). Diese Verordnung wurde mit Wirkung zum 3. Januar 2013 im Wesentlichen durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

3 Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache C-193/80, Kommission/Italien.

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Vereinbarung eines „Crowdworkers“ mit dem Betreiber einer Internetplattform begründet kein Arbeitsverhältnis

Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. Dies entschied das LAG München (Az. 8 Sa 146/19).

LAG München, Pressemitteilung vom 04.12.2019 zum Urteil 8 Sa 146/19 vom 04.12.2019

Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis (LAG München, 8 Sa 146/19 vom 04.12.2019).

Das LAG München hat am 04.12.2019 entschieden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten – dem Betreiber einer Internetplattform – kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte führt u. a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sog. Crowd vergeben. Der Abschluss der streitgegenständlichen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten.

Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages.

Die Basisvereinbarung erfüllt die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Die Basisvereinbarung konnte deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dies war für die Entscheidung nicht relevant, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von drei Wochen im Klagewege geltend gemacht werden kann, was vorliegend nicht der Fall war.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundearbeitsgericht zugelassen.

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Anlieferungsverkehr durch Supermarkt: Stadt muss nicht zum Schutz einer Nachbarin vor Lärm einschreiten

Die Stadt Bonn muss nicht gegen den durch Anlieferungsverkehr für einen Supermarkt verursachten Lärm einschreiten. Nach dem Ergebnis eines Gutachtens könne eine Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwertes selbst dann ausgeschlossen werden, wenn es zu einer Verdoppelung des Anlieferverkehrs komme. So das VG Köln (Az. 2 K 8141/18).

VG Köln, Pressemitteilung vom 03.12.2019 zum Urteil 2 K 8141/18 vom 03.12.2019

Die Stadt Bonn muss nicht gegen den durch Anlieferungsverkehr für einen Supermarkt verursachten Lärm einschreiten. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden und damit die Klage einer Nachbarin abgewiesen.

Die Klägerin wohnt in Bonn-Beuel neben einem großen Wohn- und Geschäftshaus. Der im Klageverfahren beigeladene Eigentümer des Nachbargrundstücks hat das Erdgeschoss an eine Supermarktkette vermietet. Diese betreibt dort einen großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenter. Die Anlieferzone des Supermarkts liegt etwa 40 Meter vom Haus der Klägerin entfernt. Nach verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen beschränkte die Stadt im Jahr 2015 gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks die Anlieferungszeit auf 6 bis 15 Uhr. Vor 7 Uhr dürfen zudem nur ein schwerer Lastwagen und ein Lieferwagen Waren bringen. Außerhalb dieses Zeitraums dürfen generell weder An- oder Abfahrten noch Wartevorgänge im Straßenbereich stattfinden.

Nachdem die Stadt wegen Verstößen gegen diese Vorgaben auf Betreiben der Klägerin bereits 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 21.000 Euro gegen die Supermarktbetreiberin festgesetzt hatte, forderte die Klägerin die Stadt im Jahr 2017 erneut zum Einschreiten auf. Zur Begründung machte sie geltend, es sei zu weiteren Verstößen gekommen. Bei Kontrollen in der Zeit zwischen Dezember 2017 und Juli 2018 stellte die Stadt lediglich einen Verstoß fest. Sie lehnte daher den Antrag der Klägerin ab, weil die Verstöße von ihr nur pauschal behauptet worden seien.

Mit ihrer im Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Klagebegründung legte sie eine umfangreiche Dokumentation mit mehreren hundert Fotos über angebliche Verstöße in den Jahren 2018 und 2019 vor. Die beklagte Stadt machte geltend, dass der Supermarktbetreiber durch verschiedene Maßnahmen zumindest zur Entschärfung des Anlieferverkehrs beigetragen habe. Bei einer Ortskontrolle im Juli 2019 habe sie keine Verstöße feststellen können. Der Grundstückseigentümer legte im Klageverfahren eine schallschutztechnische Beurteilung vor.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie durch Lärm unzumutbar belästigt werde. Nach dem Ergebnis des von dem Grundstückseigentümer vorgelegten Gutachtens könne eine Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwertes selbst dann ausgeschlossen werden, wenn es zu einer Verdoppelung des Anlieferverkehrs komme. Diese Einschätzung habe die Klägerin nicht erschüttert. Außerdem sei die Schutzwürdigkeit der Klägerin erheblich reduziert, da sie Teile ihres Wohnhauses ohne Baugenehmigung und damit illegal nutze.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Modernisierung der justiziellen Zusammenarbeit: Rat nimmt Verhandlungsmandate für Verordnungen über die Beweisaufnahme und die Zustellung von Schriftstücken an

Rat der EU, Pressemitteilung vom 03.12.2019

Die EU arbeitet darauf hin, den grenzüberschreitenden Austausch zwischen Behörden durch die Digitalisierung und die Nutzung von IT zu modernisieren und so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu verbessern. Um dies zu erreichen, hat der Rat am 03.12.2019 seine Verhandlungsposition (allgemeine Ausrichtung) zu zwei Änderungsverordnungen über die Beweisaufnahme bzw. über die Zustellung von Schriftstücken festgelegt.

Der Ratsvorsitz wird nun auf der Grundlage dieser Mandate Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen.

Anna-Maja Henriksson, finnische Justizministerin:

“Tag für Tag führen immer mehr Bürgerinnen und Bürger ihr Leben und ihre Geschäfte grenzüberschreitend in der gesamten EU. Unsere heutige Einigung soll dafür sorgen, dass sie Zugang zu einem effizienten und modernen Justizsystem haben, wann immer sie es benötigen. Durch den verstärkten Einsatz moderner Technologien in diesem Bereich können wir die Verfahren beschleunigen und den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Justiz erleichtern.”

Die Verordnungsentwürfe sehen die Modernisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auf dem Gebiet der Beweisaufnahme und der Zustellung von Schriftstücken vor. Durch die Änderungsentwürfe werden die Effizienz und die Geschwindigkeit grenzüberschreitender Gerichtsverfahren verbessert, indem die Digitalisierung und moderne Technologien genutzt werden, um auf diese Weise den Zugang zur Justiz und zu einem fairen Verfahren für die Parteien zu verbessern.

Die Änderungen an beiden Verordnungen sehen unter anderem vor, dass für die Übermittlung von Dokumenten und Anfragen zwischen den Mitgliedstaaten verpflichtend ein dezentrales elektronisches IT-System, das aus miteinander verbundenen nationalen IT-Systemen besteht, verwendet wird. Mit den Verordnungsentwürfen wird die Kommission auch mit der Schaffung, Wartung und Pflege sowie mit der künftigen Weiterentwicklung einer Referenzsoftware betraut, die die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines auf nationaler Ebene entwickelten IT-Systems anwenden können.

Im Hinblick auf die Zustellung von Dokumenten ist in dem Entwurf der neuen Vorschriften vorgesehen, dass sie Empfängern mit einer bekannten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat elektronisch direkt zugestellt werden, wenn diese im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustellung kann mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben oder – unter zusätzlichen Bedingungen – per E-Mail erfolgen.

Mit dem Entwurf der neuen Vorschriften wird auch der Einsatz von Videokonferenzen oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie bei der Beweisaufnahme gefördert, was bedeutet, dass Zeugen, Parteien oder Sachverständige, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, vernommen werden können.

Hintergrund

Mit der derzeitigen Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken wurde ein beschleunigtes und standardisiertes Übermittlungsverfahren für die Zustellung von Schriftstücken zwischen Gerichten und anderen Parteien in verschiedenen EU-Ländern eingeführt.

Die derzeitige Verordnung über die Beweisaufnahme bietet einen Rahmen für die grenzüberschreitende Rechtshilfe zwischen EU-Ländern, indem sie die grenzüberschreitende Beweisaufnahme erleichtert.

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Klage der Göttinger Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Städteentwicklung in Subventionsstreit abgewiesen

Das VG Göttingen hat eine Klage der Göttinger Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Städteentwicklung in einem Subventionsstreit gegen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen abgewiesen (Az. 1 A 71/16).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 03.12.2019 zum Urteil 1 A 71/16 vom 27.11.2019

 

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 27.11.2019 eine Klage der Göttinger Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Städteentwicklung – GWG – in einem Subventionsstreit gegen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank – abgewiesen (1 A 71/16).

Im Jahr 2007 erhielt die GWG, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Göttingen ist, für das Projekt “LMC Logistik- und Mobilitätscluster Göttingen/Südniedersachsen” eine Förderung in Höhe von 240.000 Euro aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung von der NBank. Im Jahr 2015 widerrief die NBank den Subventionsbescheid im Höhe von 25 % der Gesamtförderung (60.000 Euro); sie zahlte einen Restbetrag von 24.000 Euro nicht aus und forderte die überzahlten 36.000 Euro zurück. Begründet wurde die Entscheidung mit einem schweren Verstoß gegen das Vergaberecht. Die NBank war der Auffassung, die GWG habe einen Auftrag an den sog. Clustermanager, der den Großteil der Projektsumme ausgemacht habe, europaweit ausschreiben müssen. Das war unstreitig nicht geschehen; vielmehr hatte die GWG einen Mitinitiator des geförderten Projekts direkt beauftragt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die GWG Klage erhoben. Sie war der Meinung, durch die Erteilung von jährlichen Einzelaufträgen an den Clustermanager sei der Schwellenwert für die Ausschreibung nicht erreicht worden. Außerdem sei er als einzige Person für den Auftrag in Betracht gekommen.

Das Verwaltungsgericht folgte der vergaberechtlichen Argumentation der NBank und wies die Klage ab. Mit der Argumentation der Klägerin könne das Vergaberecht unterlaufen werden. Die Einzelaufträge seien zu addieren, was sich klar aus den vergaberechtlichen Regelungen ergebe, sodass der Schwellenwert überschritten sei. Auf eine Ausnahmeregelung wegen etwaiger Ausschließlichkeitsrechte des beauftragten Clustermanagers an dieser Position könne sich die Klägerin nicht berufen.

Die GWG kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

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Windenergieanlage darf ohne Abschaltauflage während des Kranichzugs betrieben werden

Eine Windenergieanlage im Landkreis Cochem-Zell erhöht das Kollisions- und Tötungsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise, sodass es einer Abschaltauflage zum Schutz des Kranichzugs nicht bedarf. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 1 A 11643/17).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.12.2019 zum Urteil 1 A 11643/17 vom 31.10.2019

Die Klägerin erhielt vom Landkreis Cochem-Zell die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit der Auflage, an den Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst bei bestimmten Wetter- und Windbedingungen die Anlage während des Überflugs der Zugwelle abzuschalten. Ihre gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung zurück, ohne die Nebenbestimmung stünde der Genehmigung der Anlage das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz entgegen, weil sich das Tötungsrisiko für den Kranich durch die Windenergieanlage in signifikanter Weise erhöhe. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberverwaltungsgericht der Klage hingegen statt und hob die angefochtene Nebenbestimmung auf.

Die Voraussetzungen für den Erlass der Kranichabschaltauflage seien nicht gegeben. Die Windenergieanlage erfülle auch ohne die Auflage die Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere stehe sie auch ohne diese im Einklang mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Danach sei es verboten, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten – zu denen auch der Kranich gehöre – zu töten. Der Tatbestand dieses artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes sei mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöhe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Windenergieanlage der Klägerin erhöhe das Kollisionsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft unterlägen ziehende Kraniche schon bei einer Gesamtbetrachtung aller Windenergieanlagen im Zugkorridor nur einer sehr geringen Gefahr der Kollision und damit der Tötung an Windenergieanlagen. Trotz einer hohen Zahl regelmäßig ziehender Kraniche und mehreren tausend Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen im Zugkorridor sei die Zahl dokumentierter Schlagopfer sehr gering. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass hier in der Nähe der streitigen Windenergieanlage seit Jahren zahlreiche Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen betrieben würden, an denen kein einziges Schlagopfer bekannt geworden sei. Diese praktischen Erfahrungen schlössen in einer Zusammenschau mit dem obigen Befund eines schon allgemein sehr geringen Schlagrisikos für einzelne ziehende Kraniche an Windenergieanlagen die Annahme einer signifikanten Gefahrerhöhung durch die hier streitige Windenergieanlage aus.

Jedenfalls aber verletze die Kranichabschaltauflage die Klägerin in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung. Der Beklagte habe in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Windenergieanlage bis in jüngere Vergangenheit zahlreiche weitere Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen genehmigt, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund bestehe.

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Rat hat Richtlinie zu Umwandlungen, Verschmelzungen, Spaltungen angenommen

Der Rat der EU hat den Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen angenommen. Das Europäische Parlament hatte diesem aufgrund eines notwendigen Berichtigungsverfahrens nochmals am 24.10.2019 zugestimmt.

BRAK, Mitteilung vom 29.11.2019

Am 18. November 2019 hat der Rat den Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen angenommen. Das EP hatte diesem am 18. April 2019 und aufgrund eines notwendigen Berichtigungsverfahrens nochmals am 24. Oktober 2019 zugestimmt. Die Rechtsvorschriften müssen nunmehr noch im Amtsblatt der EU bekannt gemacht werden und treten dann am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Mit der Richtlinie wird die grenzüberschreitende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft geregelt und der Gesellschaft ermöglicht, ihre Rechtspersönlichkeit während des gesamten Verfahrens zu behalten. Zudem sind grenzüberschreitende Spaltungen Gegenstand der Richtlinie. Die nationalen Behörden erhalten gleichzeitig Befugnisse, um grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken zu verhindern. Die Rechte von Minderheitsgesellschaftern und nicht stimmberechtigten Gesellschaftern werden stärker geschützt. Gleichzeitig gibt es klarere und zuverlässigere Schutzvorkehrungen für die Gläubiger und Arbeitnehmer.

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Medizinische Hochschule Hannover muss weitere Studienplätze für Medizin vergeben

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Medizinische Hochschule Hannover im Modellstudiengang der Humanmedizin zu wenige Studierende zugelassen hat. Im Wintersemester 2018/2019 sowie im Sommersemester 2019 seien daher weitere Studienplätze zu vergeben (Az. 2 NB 1/19 u. a.).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 02.12.2019 zu den Beschlüssen 2 NB 1/19 u. a. vom 28.11.2019

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit mehreren Eilbeschlüssen vom 28. November 2019 (Az. 2 NB 1/19 u. a.) entschieden, dass die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) im Modellstudiengang der Humanmedizin zu wenige Studierende zugelassen hat. Im Wintersemester 2018/2019 sowie im Sommersemester 2019 sind daher weitere Studienplätze zu vergeben.

Der 2. Senat entscheidet bereits seit dem Wintersemester 2015/2016 in ständiger Rechtsprechung, dass die vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur festgelegte Anzahl von 270 Plätzen für Studienanfänger im Fach Humanmedizin die tatsächliche Ausbildungskapazität der MHH nicht ausschöpft. Die in einer Rechtsverordnung des Ministeriums niedergelegten Berechnungsvorgaben verletzten geltendes Recht. Das Verwaltungsgericht Hannover hat daher ab dem Wintersemester 2016/2017 wiederholt entschieden, dass eine Kapazitätserhöhung in Form eines Sicherheitszuschlags auf 290 Studienplätze vorzunehmen ist.

Auf die Beschwerden verschiedener Studienbewerber, die im Wintersemester 2018/2019 sowie im Sommersemester 2019 vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben sind, weil auch die 290 Plätze ausgeschöpft waren, hat der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. November 2019 entschieden, dass die Studienplatzkapazität im Modellstudiengang bis zu einer Neuregelung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur in Anlehnung an den medizinischen Regelstudiengang zu ermitteln ist. Hieraus ergebe sich eine Anzahl von 302 Studienplätzen im Studienjahr 2018/2019. Eine Gefährdung des Modellstudiengangs bestehe nicht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die MHH ab dem Wintersemester 2020/2021 ohnehin eine Erhöhung der Studienplatzkapazität auf 320 Studienplätze anstrebe.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

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Nachbarklage gegen Bauvorbescheid zur Erweiterung der Düsseldorfer Hausbrauerei Schlüssel erfolglos

Die geplante Gastraum- und Produktionserweiterung der Hausbrauerei Schlüssel in der Düsseldorfer Altstadt ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 4 K 390/18).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.12.2019 zum Urteil 4 K 390/18 vom 02.12.2019

Die geplante Gastraum- und Produktionserweiterung der Hausbrauerei Schlüssel in der Düsseldorfer Altstadt ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit einem am 02.12.2019 bekannt gegebenen Urteil entschieden.

Das Gericht wies damit die Klage einer Nachbarin gegen einen entsprechenden Bauvorbescheid ab. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht aus, der beabsichtigte straßenseitige Neubau für einen offenen Gastraum und der im rückwärtigen Bereich geplante 11 m hohe Verbindungsbau verletzten nachbarliche Belange nicht. Das Vorhaben sei in einem sog. Kerngebiet zulässig. Die Erweiterung der Hausbrauerei stelle sich gegenüber der Klägerin auch nicht als rücksichtslos dar. Sie müsse insbesondere den im Blockinnenbereich geplanten 11 m hohen Anbau dulden, in dem sechs Brautanks aufgestellt werden sollen. Denn in diesem rückwärtigen Bereich verfüge sie über keine genehmigten Räume mit Aufenthaltsqualität. Schließlich beeinträchtige der Neubau ausweislich eines Gutachtens auch nicht die Funktionalität der Lüftungsanlage der Klägerin.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der GKV bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der GKV bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist nicht nach § 62 Abs. 2 SGB V zu berechnen. So entschied das SG Karlsruhe (Az. S 6 KR 3579/17).

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zum Urteil S 6 KR 3579/17 vom 20.09.2019 (nrkr)

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der GKV bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist nicht nach § 62 Abs. 2 SGB V zu berechnen.

Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer niedrigeren Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der GKV im Jahr 2016. Die über eigenes Einkommen verfügende Klägerin lebt mit ihrem erwerbsunfähigen, einkommenslosen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die beklagte Krankenkasse hat die Belastungsgrenze der Klägerin für das Jahr 2016 nur auf der Grundlage von deren eigenem Einkommen berechnet (§ 62 Abs. 1 SGB V). Die Klägerin begehrt hingegen eine – für sie günstigere – Berechnung unter Zugrundelegung des sog. Familiengesamteinkommens nach § 62 Abs. 2 SGB V, wonach für alle Haushaltsmitglieder eine einheitliche Belastungsgrenze auf der Grundlage des insgesamt verfügbaren Einkommens zu bilden ist, auf die zugleich die Zuzahlungen aller Haushaltsmitglieder angerechnet werden. Die Beklagte lehnt dies ab, weil die Regelung des § 62 Abs. 2 SGB V nur auf Eheleute und eingetragene Lebenspartner anwendbar sei.

Die Klage vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg.

Der Anwendungsbereich von § 62 Abs. 2 SGB V sei nach dem Wortlaut auf Eheleute und eingetragene Lebenspartner begrenzt. Dies sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 SGB V knüpfe gedanklich daran an, dass unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern gesetzliche Unterhaltspflichten bestünden, die eine gleichmäßige Einkommensverteilung gewährleisteten. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestünden jedoch keine einklagbaren Einstandspflichten. Es bestünden dort auch keine zumindest unterhaltsähnlichen Pflichten, wenn – wie vorliegend – die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bildeten. Denn den wirtschaftlich leistungsfähigen Partner treffe keine Rechtspflicht zur Versorgung des anderen. Seine Weigerung zur Versorgung des bedürftigen Partners habe auch nicht automatisch zur Folge, dass der Sozialhilfeträger vorläufig Leistungen erbringe und ihn in der Folge in Regress nehme. Im Übrigen wirke sich die Regelung des § 62 Abs. 2 SGB V für Eheleute nicht nur positiv aus. Nachteilig sei sie etwa, wenn ein gesetzlich Versicherter mit einem Privatversicherten mit hohem Einkommen verheiratet sei, denn die Belastungsgrenze des gesetzlich versicherten Ehepartners sei dann ebenfalls nach dem Einkommen beider Eheleute zu bestimmen, obwohl Aufwendungen des privatversicherten Partners (z. B. Beihilfe-Eigenanteile) nicht auf die Gesamt-Belastungsgrenze anrechenbar seien.

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