Presse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettels

Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. Schabowski-Zettels geben. Das hat das OVG NRW heute entschieden (Az. 15 A 750/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Urteil 15 A 750/22 vom 16.12.2025

Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. Schabowski-Zettels geben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Der Kläger ist Chefreporter bei einer überregionalen Tageszeitung und recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 09.11.1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erwarb den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro und übernahm ihn im Jahr 2015 in ihre Sammlung.

Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab. Der Auskunftserteilung stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers entgegen. Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Wenn sie, die Stiftung, potenziellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Stiftung verurteilt, dem Kläger die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu nennen. Die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung blieb jetzt beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz die begehrten Auskünfte zu. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen insoweit nicht vor. Die behördliche Informationsweitergabe an die Medien ist zudem gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen. Die Verwertung der erbetenen Informationen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist. Der Auskunftserteilung stehen auch keine vorrangig schutzwürdigen öffentlichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Europäisches Nachlasszeugnis wird bei Einwänden nicht erteilt

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch nach vorangegangenem Erbscheinverfahren ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden (Az. 21 W 96/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Beschluss 21 W 96/23 vom 03.12.2025 (nrkr)

Trotz vorher erteiltem Erbschein hindern Einwände eines anderen Beteiligten in der Beschwerdeinstanz die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass auch nach vorangegangenem Erbscheinverfahren ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.

Der Erblasser war deutscher Staatsbürger und verfügte über Immobilienvermögen in Polen. Er war verheiratet. Die vorverstorbene Ehefrau brachte einen vorverstorbenen Sohn und zwei Töchter, die Beteiligten zu 1) und 2), mit in die Ehe ein. Die Eheleute hinterließen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Ehefrau als Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2001 ein weiteres Testament, mit dem er nunmehr die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin berief.

Die Beteiligte zu 1) hat ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und im Verlauf des Verfahrens ebenfalls einen Erbschein. Beide Zeugnisse sollten sie als Alleinerbin ausweisen. Der beantragte Alleinerbschein wurde erteilt. Die Beteiligte zu 2) hat die Einziehung des Erbscheins beantragt und sich gegen die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit dem Argument gewandt, der Erblasser sei im Jahr 2001 nicht testierfähig gewesen.

Das Nachlassgericht hat aufgrund des erhobenen Einwandes den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen. Im Fall der Erhebung von Einwänden sei das Nachlassgericht in erster Instanz gehindert, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen. Über die Einziehung des Erbscheins ist bislang nicht entschieden worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Der zuständige 21. Zivilsenat hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat hat seine Entscheidung vom 7. Juli 2025 (PI Nr. 46/2025) bekräftigt, wonach auch das Beschwerdegericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert sei, sofern – wie hier – der in Frage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, sofern über den Einwand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Da ein Erbscheinverfahren nur in formelle und nicht in materielle Rechtskraft erwachse, ändere das aus Sicht der Antragstellerin bereits erfolgreich durchgeführte Erbscheinverfahren hieran nichts. Dies zeige sich schon daran, dass der zugunsten der Beteiligten zu 1) erteilte Alleinerbschein der Einziehung unterliegen könne.

Da ungeklärt sei, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch der Senat im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert sei, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Erläuterungen

Der Nachweis des Erbrechts kann durch einen deutschen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis kann beantragt werden, wenn ein Erbnachweis auch in einem anderen als dem Ausstellungsstaat erbracht werden soll.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Wer muss für die Schulbegleitung eines an Diabetes erkrankten Grundschulkindes aufkommen?

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass die Krankenkasse – und nicht die Stadt – verpflichtet ist, die kontinuierliche medizinische Schulbegleitung eines an Diabetes Typ I erkrankten Grundschulkindes als häusliche Krankenpflege zu übernehmen, da diese der Sicherung der ärztlichen Behandlung dient und keine Leistung der Eingliederungshilfe darstellt (Az. S 14 KR 445/25 ER).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.12.2025 zum Beschluss S 14 KR 445/25 ER vom 03.11.2025 (rkr)

Krankenkasse und Stadt lehnten eine Schulbegleitung ab

Der 8-jährige Antragsteller leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I mit starken Blutzuckerschwankungen. Er ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert und besucht derzeit die zweite Klasse einer Grundschule. Bereits im ersten Schuljahr hatte er bei der zuständigen Stadt Eingliederungsleistungen in Form der Schulbegleitung beantragt, da der Blutzuckerverlauf ständiger Überwachung und ggf. Intervention bedürfe, wozu er aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sei. Die Stadt hatte den Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet, die daraufhin die Schulbegleitung einstweilen übernommen hatte. Nunmehr begehrt der Antragsteller die Fortsetzung der Schulbegleitung für das zweite Schuljahr. Die Krankenkasse gewährte lediglich häusliche Krankenpflege in Form von Insulininjektionen 3x täglich und leitete den Antrag zwecks Schulbegleitung an die Stadt weiter. Die Stadt lehnte Eingliederungshilfen ab und sah die Krankenkasse als einstandspflichtig an.

Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag die Übernahme der kontinuierlichen Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs durch die Krankenkasse oder die Stadt, da er zur Überwachung seines Blutzuckerverlaufs und ggf. Intervention aufgrund seines Alters weiterhin noch nicht in der Lage sei.

Sozialgericht: Krankenkasse muss für die Krankenpflege während des Schulbesuchs aufkommen

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen häusliche Krankenpflege in Form der kontinuierlichen Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf an Schultagen bis zu acht Stunden täglich zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Krankenbeobachtung in Form der Schulbegleitung der Versorgung der beim Antragsteller unstreitig vorliegenden Erkrankung diene. Insoweit genüge die Gewährung regelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten 3x täglich – wie von der Krankenkasse bewilligt – nicht. Aufgrund der schwankenden Blutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigem Tagesrhythmus und Infekten bestehe die Notwendigkeit einer jederzeitigen Interventionsmöglichkeit. Folglich benötige der Antragsteller auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden. Hierzu sei der Antragsteller wegen seines Alters selbstständig und ohne Hilfe derzeit noch nicht in der Lage. Die Köperwahrnehmung sei alters- und entwicklungsentsprechend eingeschränkt. Zudem würden die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabe beim Antragsteller während des Schulbesuchs täglich zu unregelmäßigen Zeiten erforderlich. Wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen sei die engmaschige Beobachtung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers notwendig.

Das Sozialgericht hat hingegen nicht die Stadt als leistungspflichtig angesehen. Bei der beantragten Leistung handle es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Leistungen der häuslichen Krankenpflege hätten kurativen Charakter. Diese Leistungen erfolgten, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich seien. Da der Antragsteller auch während der außerschulischen Zeit der ständigen Überwachung und ggf. Intervention bedürfe und diese durch seine Eltern sichergestellt werde, stelle die beantragte Leistung eine Sicherungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege dar. Die beantragte Leistung sei nicht dem Bereich der Teilhabe zuzuordnen, da sie nicht der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags diene. Zudem handle es sich um einen einheitlichen Leistungsfall, der nicht künstlich in zwei Begehren (Blutzuckermessung und Insulingabe einerseits und Schulbegleitung andererseits) aufgesplittet werden könne. Die Leistungserbringung habe aus einer Hand zu erfolgen.

Hinweise zur Rechtslage

Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Nach § 37 Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege).

Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe an Bildung 1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und 2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

2Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. 3Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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Risikoaufklärung bei Permanent Make Up

Das AG München stellte klar, dass eine Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei einer Kosmetik-Behandlung (hier: ein permanentes Lippen Make Up) bereits vor Vertragsabschluss erfolgen muss (Az. 191 C 11493/25).

AG München, Pressemitteilung vom 15.12.2025 zum Urteil 191 C 11493/25 vom 03.10.2025 (rkr)

Unterbliebene Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei Kosmetik-Behandlung vor Vertragsabschluss

Eine Münchnerin buchte über ein Online-Portal bei einer Münchner Kosmetikerin im Frühjahr 2024 zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen Make Up und bezahlte hierfür im Vorfeld 120 Euro.

Im Behandlungstermin wies die Kosmetikerin erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als die Kundin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Kosmetikerin von der Behandlung ab.

Die Kosmetikerin verweigerte jedoch eine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung und teilte der Kundin mit, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen könne. Dieses Angebot lehnte die Kundin ab und setzte der Kosmetikerin per WhatsApp eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung.

Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte und die Kosmetikerin Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid einlegte, verklagte die Kundin die Kosmetikerin schließlich vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Kundin mit Urteil vom 03.10.2025 in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120 Euro nebst Zinsen und Ersatz der Kosten des Inkassodienstleisters. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Die Klägerin war […] berechtigt, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgte.

Die von der Beklagten angebotene kosmetische Behandlung ist mit Gesundheitsrisiken verbunden, […]. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss über mögliche Risiken umfassend aufzuklären (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Aufklärung im Rahmen des Buchungsvorgangs erfolgt ist. Die Klägerin hat hingegen glaubhaft gemacht, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken […] informiert worden zu sein.

Diese späte Aufklärung begründete ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Eine kostenpflichtige Stornierung lag daher nicht vor. Da die Klägerin die Behandlung nach der erteilten Risikoaufklärung berechtigterweise nicht in Anspruch genommen hat, besteht keine Vergütungspflicht. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags in Höhe von 120 Euro verpflichtet […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Kann man Hygiene delegieren?

Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung sog. Strukturmerkmale. Zu den Prüfungsmaßstäben im gerichtlichen Verfahren hat das LSG Niedersachsen-Bremen Stellung bezogen (Az. L 16 KR 401/25 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.12.2025 zum Beschluss L 16 KR 401/25 B ER vom 02.12.2025

Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung sog. Strukturmerkmale. Zu den Prüfungsmaßstäben im gerichtlichen Verfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Beschluss Stellung bezogen.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines kleinen Fachkrankenhauses mit rund 50 Betten, das in geringem Umfang auch Komplexbehandlungen bei Infektionen erbringt. Der MD hatte hierzu bereits im Jahr 2023 mitgeteilt, dass die Strukturmerkmale dieser Behandlung nicht erfüllt seien, weil die Hygienefachkraft ein externer Dienstleister sei – erforderlich sei jedoch eigenes Personal.

Hiergegen wandte sich das Krankenhaus im Jahr 2025 mit einem Eilantrag. Es argumentierte, die Hygiene sei professionell und vorbildlich organisiert. Dies sei auch unter Einbindung von Kooperationspartnern möglich. Drohende Umsatzeinbußen bei Komplexbehandlungen seien wirtschaftlich nicht zu verkraften.

Das LSG hat klargestellt, dass Vergütungsfragen dem Eilverfahren wesensfremd sind und grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Eine Entscheidung „auf der Überholspur“ komme nur bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung oder akutem Liquiditätsentzug in Betracht. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Behandlungserlöse selbst bei einer prognostischen Verdoppelung lediglich rund 2 % des Gesamtbudgets ausmachen würden. Es erscheine dem Gericht auch nicht schlüssig, nach der Mitteilung des MD über einen längeren Zeitraum zuzuwarten, um sich sodann auf Eilbedürftigkeit zu berufen – zumal das Krankenhaus selbst hätte tätig werden können, indem es das Strukturmerkmal zunächst erfüllt. Nur ergänzend hat das Gericht in der Sache auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen, wonach das allgemeine Qualitätsgebot Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Behandlungen stellt und ökonomische Gründe nicht dazu führen sollten, Leistungen mit unzureichender technischer und personeller Ausstattung zu Lasten der Qualität zu erbringen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) ab dem 1. Januar 2026

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) zum 1. Januar 2026 aktualisiert.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2025

Gemeinsame Pressemitteilung der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) sind zum 1. Januar 2026 aktualisiert worden und in der neuen Fassung ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln unter der Rubrik („Rechts-Infos“) abrufbar.

Erstmals für das Jahr 2025 haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien herausgegeben. Den Leitlinien kommt zwar keine bindende Wirkung zu. Gleichwohl zielen sie darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle, behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruht.

Gegenüber dem Stand der Leitlinien NRW zum 1. Januar 2025 sind die Regelungen zum Verwandtenunterhalt im Hinblick auf Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern und von Enkeln gegenüber Großeltern in Teilen neu gefasst und ergänzt worden. Anlass hierfür ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts, der unterhaltspflichtigen Kindern bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für die eigene Lebensführung zu belassen ist (BGH Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24). Die Anpassung der Leitlinien NRW folgt den entsprechenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2026, die im letzten Koordinierungsgespräch zur Neufassung der Tabelle im November 2025 abgestimmt worden sind.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

  • 19 der Leitlinien ist um eine Erläuterung zum gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger ergänzt worden;
  • in Nr. 21.3.3 wird der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nunmehr konkret auf mindestens 2.650 Euro beziffert und bestimmt, dass 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben;
  • der angemessene Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln wird in Nr. 21.3.4 geregelt (mindestens 2.650 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens);
  • den Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beziffert Nr. 22.3 auf 2.120 Euro;
  • 23.3 legt den Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln auf 2.650 Euro fest.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien NRW unverändert. In ihrem Anhang findet sich die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle nebst Tabelle Zahlbeträge, der die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils geschuldeten Zahlbeträge zu entnehmen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Keine Rentenversicherungspflicht bei bloßer Sachleistungsaushilfe

Das BSG hat entschieden, dass für Pflegepersonen keine Rentenversicherungspflicht entsteht, wenn die gepflegte Person lediglich im Rahmen einer europäischen Sachleistungsaushilfe versorgt wird und nicht in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Zuständig für entsprechende Sozialleistungen bleibt ausschließlich der Heimatstaat (Az. B 10/12 R 4/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 12.12.2025 zum Urteil B 10/12 R 4/23 R vom 11.12.2025

Der Termin wurde aufgehoben, nachdem sich das Verfahren durch Vergleich der Beteiligten vor dem Termin erledigt hat.

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 11. Dezember 2025 entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Az. B 10/12 R 4/23 R).

Im entschiedenen Fall pflegte der Kläger in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern. Der Kläger hatte bei der beigeladenen Pflegekasse die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Die beigeladene Pflegekasse hatte die Zahlung ebenso abgelehnt wie die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht. Das Sozialgericht hatte dem Kläger Recht gegeben. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und seine auf Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage abgewiesen, weil seine Schwiegereltern nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen seien. Der Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach europäischem Recht genüge nicht. Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht nunmehr bestätigt und zugleich klargestellt, dass der deutsche Gesetzgeber ohne Gleichheitsverstoß an die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung für Sozialleistungen anknüpfen darf.

Quelle: Bundessozialgericht

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Eilantrag gegen neues Vergütungsmodell für Hebammen ohne Erfolg

Die seit dem 1. November 2025 geltenden Neuregelungen zur Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen im sog. Hebammenhilfevertrag bleiben zunächst vollständig in Kraft. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 1 KR 258/25 KL ER).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Beschluss L 1 KR 258/25 KL ER vom 11.12.2025

Die seit dem 1. November 2025 geltenden Neuregelungen zur Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen im sog. Hebammenhilfevertrag bleiben zunächst vollständig in Kraft. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit unanfechtbarem Beschluss vom 11. Dezember 2025 entschieden (Az. L 1 KR 258/25 KL ER). Der Deutsche Hebammenverband (DHV) ist mit einem entsprechenden Antrag unterlegen.

Seit dem 1. November 2025 wird die Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen durch einen neuen, im Wege eines Schiedsspruchs zustande gekommenen Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den Hebammenverbänden geregelt. Durch das neue Vergütungsmodell sieht der DHV insbesondere die in Krankenhäusern freiberuflich tätigen Beleghebammen im Nachteil.

Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem Ziel, die vormaligen Vergütungsregelungen des bisherigen Hebammenhilfevertrages jedenfalls teilweise wieder in Kraft zu setzen, hat der 1. Senat des LSG nun zurückgewiesen. Schiedssprüche unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie seien durch ihren Kompromisscharakter und einen weiten Gestaltungsspielraum der Schiedsstellen geprägt und stellten regelmäßig nicht die einzig sachlich vertretbare Entscheidung dar.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung der Hebammen wirtschaftlich unangemessen festsetzt worden sei, bestünden nicht. Durch die Schiedsstelle festgesetzt wurde eine Vergütungshöhe von 6,19 Euro pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit. Zwar fielen hierdurch „Optimierungsmöglichkeiten“ für Beleghebammen weg, die zuvor Leistungen je angefangene 30 Minuten abrechnen konnten, was Leistungen knapp über 30 Minuten attraktiv gemacht habe. Die Umstellung auf ein 5-Minuten-Abrechnungssystem sei jedoch Gegenstand eines Gesamtkompromisses gewesen, zu dem auch Vergütungssteigerungen von – hochgerechnet – bisher 60,37 Euro pro Stunde auf nunmehr 74,28 Euro pro Stunde zählten. Teil dieses neuen Gesamtkonzepts sei auch die Entscheidung der Schiedsstelle gewesen, die Vergütung für eine – einzige – Hilfeleistung bei Wehen und Geburt deutlich zu erhöhen, während die Parallelüberwachung einer zweiten oder dritten Geburt nicht in gleicher Höhe vergütet werde. Dies solle die allseits gewünschte 1:1-Betreuung von gebärenden Frauen und deren Kindern stärken. Berücksichtigt worden sei hierbei, dass Beleghebammen deutlich geringere Betriebs- und Materialkosten hätten, wenn sie bei der Geburtsbetreuung auf die Infrastruktur der Krankenhäuser zurückgreifen. Die vom DHV aufgestellte Behauptung, durch den Schiedsspruch sei es für Beleghebammen zu einer Reduktion des Stundensatzes auf 80 % gekommen, sei nicht hinreichend dargelegt worden.

Soweit der DHV geltend mache, der neue Hebammenhilfevertrag führe letztlich zur Abschaffung des Berufs der Beleghebamme, fehle es an validen Anhaltspunkten. Die Vertragspartner seien durch den Schiedsspruch jedenfalls verpflichtet worden, die Auswirkungen des neuen Vergütungsmodells nach Vorliegen repräsentativer Abrechnungsdaten gemeinsam zu evaluieren und erforderlichenfalls Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems aufzunehmen. Zudem sei die Laufzeit für die Vergütungshöhe von 6,19 Euro pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit lediglich bis 31. Dezember 2027 festgesetzt worden.

Es komme auch nicht in Betracht, nur einzelne Regelungen zur Vergütung vorläufig außer Kraft zu setzen. Der Schiedsspruch sei ein im Wege des Kompromisses und wechselseitiger Zugeständnisse geformtes Gesamtwerk eines sachkundigen Gremiums.

Der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist unanfechtbar. Anhängig beim LSG ist noch das Verfahren der Hauptsache (Az. L 1 KR 256/25 KL). In diesem Verfahren wird eine endgültige Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs getroffen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Der GKV-Spitzenverband schließt mit den Berufsverbänden der Hebammen Verträge über die Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Hebammenhilfe und deren Qualität, die abrechnungsfähigen Leistungen und die Höhe der Vergütung. Kommt ein Vertrag nicht zustande, wird der Vertragsinhalt durch eine aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zusammengesetzte Schiedsstelle festgesetzt. Einzelheiten hierzu finden sich in § 134a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Gerichte entscheiden über Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auf der Grundlage einer summarischen Prüfung. Die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg

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Jagdrechtliche Schonzeitverkürzung im Rhein-Sieg-Kreis war rechtswidrig

Die vom Rhein-Sieg-Kreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) betreffend den Monat April 2025 war rechtswidrig. Dies hat das VG Köln entschieden und damit der Klage eines Umweltverbands stattgegeben (Az. 8 K 3702/25).

VG Köln, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Urteil 8 K 3702/25 vom 27.11.2025

Die vom Rhein-Sieg-Kreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) betreffend den Monat April 2025 war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil vom 27.11.2025 entschieden und damit der Klage eines Umweltverbands stattgegeben.

Zur Förderung der Waldverjüngung in Jagdbezirken mit hohen Waldschäden hatte der beklagte Kreis wie bereits in den vorhergehenden Jahren die Schonzeit für Rehwild, dessen Bejagung sonst erst ab Mai gesetzlich erlaubt ist, für den Monat April 2025 aufgehoben. Die Prüfung einer solchen Maßnahme war den zuständigen Behörden in einem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nahegelegt worden. Die Schonzeitaufhebung betraf die als Hauptschadensgebiete näher gekennzeichneten Waldflächen in den Kommunen Eitorf, Lohmar, Much, Ruppichteroth, Siegburg und Windeck. Ein Umweltverband erhob Klage gegen die Schonzeitverkürzung unter Hinweis darauf, dass dadurch nach der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) besonders geschützte sog. Natura-2000-Gebiete ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung gefährdet würden.

Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begründung führt es aus: Die Schonzeitverkürzung ohne vorangegangene sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung war rechtswidrig. Alle betroffenen sechs Kommunen verfügen über ausgewiesene Natura-2000-Schutzgebiete. Negative Auswirkungen auf die jeweiligen Natura-2000-Schutzziele durch die Schonzeitverkürzung sind nicht offensichtlich auszuschließen gewesen. Auch wenn einzelne betroffene Natura-2000-Schutzgebiete eine jagdliche Regulierung des Schalenwildbestandes als eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entfallen lassende sog. Gebietsverwaltungsmaßnahme vorsehen, fällt die Schonzeitverkürzung als jagdliche Ausnahmemaßnahme nicht hierunter. Denn die Ausnahme von der Verträglichkeitsprüfung für Gebietsverwaltungsmaßnahmen soll unnötige Doppelprüfungen vermeiden. Es ist aber nicht erkennbar, dass Schonzeitverkürzungen für Rehwild bei der Festlegung der Erhaltungsmaßnahmen seinerzeit „mitgedacht“ worden wären und daher ohne erneute Prüfung eine Gefährdung der Schutzziele für die betroffenen Gebiete nicht zu befürchten steht.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Verfassungsbeschwerde gegen Thüringer Hochschulgesetz überwiegend erfolglos

Das BVerfG hat über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, mit der sich Professorinnen und Professoren verschiedener Thüringer Hochschulen gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes wenden (Az. 1 BvR 1141/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Beschluss 1 BvR 1141/19 vom 30.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, mit der sich Professorinnen und Professoren verschiedener Thüringer Hochschulen gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes wenden.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen sind im Wesentlichen solche über die Organisation und Struktur der Hochschulen auf der zentralen Ebene und unterhalb der zentralen Ebene. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung ihrer Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) durch diese Regelungen.

Die Verfassungsbeschwerde blieb überwiegend erfolglos. Sie ist bereits zu großen Teilen unzulässig. Die zulässig erhobenen Rügen sind überwiegend unbegründet. So räumen die angegriffenen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes den Beschwerdeführenden ein die Wissenschaftsfreiheit hinreichend gewährendes Maß an Partizipation ein. Allein die Regelungen der § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) zur stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Hochschulsenats und anderer Selbstverwaltungsgremien verstoßen wegen deren Stimmgewichts gegen die Wissenschaftsfreiheit. Der Senat hat diese für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Regelungen gelten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2027, fort.

Sachverhalt

Das Thüringer Hochschulgesetz wurde im Zuge breiter hochschulrechtlicher Reformentwicklungen mehrfach geändert.

Die hier angegriffenen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 sind solche über die Organisation und Struktur der Hochschulen auf der zentralen Ebene und unterhalb der zentralen Ebene. Sie sind Teil einer Gesetzesnovelle, die unter anderem die Repräsentation der Mitgliedergruppen in den Selbstverwaltungsorganen und -gremien, Änderungen der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Hochschulorganisation sowie Maßnahmen zur Verbesserung von Studium und Lehre betrifft. Für den Senat sowie die Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene sind zwei verschiedene Besetzungen vorgesehen. Die jeweilige Besetzung hängt von der Art der zu entscheidenden Angelegenheit ab. Grundsätzlich ist eine Besetzung vorgesehen, in der die vier Gruppen (Hochschullehrer, Studierende, akademische Mitarbeiter sowie Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) über je ein Viertel der Sitze und Stimmen verfügen. Hingegen ist für Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, eine Besetzung vorgesehen, in der die Hochschullehrergruppe über eine knappe Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt.

Wesentliche Erwägungen des Senats

A. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

I. Die Verfassungsbeschwerde der – teils ehemaligen – Hochschullehrer am Universitätsklinikum Jena ist insgesamt unzulässig. Sie legen die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die von ihnen angegriffenen, die Hochschulmedizin beziehungsweise das Universitätsklinikum Jena betreffenden Organisationsregelungen nicht hinreichend dar.

II. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nur insoweit zulässig, als sie die Regelungen über das Findungsverfahren zur Vorbereitung der Wahl des Präsidenten, die Abwahl des Präsidenten, die Besetzung des Schlichtungsgremiums, die Befugnis des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten sowie die stimmberechtigte Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat und in den Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der zentralen Ebene angreift.

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde insbesondere, soweit sie geltend macht, dass eine Sitz- und Stimmenmehrheit der Hochschullehrer in allen Senatsangelegenheiten die einzige zweckmäßige Regelungsvariante sei und dass sich die Unterscheidung zwischen Angelegenheiten, über die in paritätischer Besetzung zu entscheiden ist, und solchen Angelegenheiten, über die mit Hochschullehrermehrheit zu entscheiden ist, praktisch nicht durchführen ließe.

B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nur teilweise begründet.

I. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation des Wissenschaftsbetriebs ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten und für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Dies betrifft in den gegenwärtigen Hochschulstrukturen das Verhältnis der Vertretungsorgane zu den Leitungsorganen wie auch deren angemessene Binnenausgestaltung.

Mit Blick auf die Binnenausgestaltung setzt eine angemessene Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit über Vertretungsorgane voraus, dass sie als Organmitglieder ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit einbringen und Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen abwehren können.

Eine angemessene Partizipation der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist jedenfalls gesichert, wenn sie sich in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten gegenüber den anderen Gruppen durchsetzen können.

Darüber hinaus erfordert der Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, dass die Gesamtzusammensetzung der Organe, auf die die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs angewiesen sind, bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen keine Möglichkeit nicht unerheblicher wissenschaftsfremder Einflussnahme eröffnet. Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfordert daher bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen, dass das Stimmgewicht einer Mitgliedergruppe, deren Gruppenangehörige in ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar auf Forschung und Lehre bezogen sind, hinreichend begrenzt ist oder die zur Mitentscheidung berufenen Vertreter dieser Gruppe eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb aufweisen. Dies schließt eine Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bei solchen Entscheidungen nicht vollständig aus, verlangt aber, dass ihr bei undifferenzierter Beteiligung ein signifikant geringerer Stimmanteil zukommt als den Lehre und Forschung unmittelbar verbundenen Gruppen.

II. Die zulässig angegriffenen Vorschriften des Thüringer Hochschulgesetzes werden diesen Maßstäben nicht durchgängig gerecht.

1. a) Die Vorschriften über die Findung von Kandidaten für das Präsidentenamt und die Abwahl des Präsidenten verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihrem aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Teilhaberecht. Der Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist hinsichtlich dieser Vorgänge zwar begrenzt. So kann die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach der gesetzlichen Konzeption ihre Vorschläge in die Findungskommission einbringen, sie kann aber nicht verhindern, dass der Wahlvorschlag der Findungskommission von den Hochschullehrern abgelehnte Kandidaten enthält. Eine Abwahl des Präsidenten kann sie aus eigener Kraft verhindern, aber nicht bewirken.

b) Einen hierüber hinausgehenden Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer gebietet die Wissenschaftsfreiheit aber nicht. Zwar sind das Präsidium und der Präsident als dessen Vorsitzender, der dessen Richtlinien festlegt, mit weitreichenden Befugnissen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ausgestattet. Jedoch hat der Gesetzgeber der Gruppe der Hochschullehrer einen so weitreichenden Einfluss auf diese Entscheidungen gesichert, dass ein der Wissenschaftsfreiheit genügendes Partizipationsniveau gegeben ist, über das wissenschaftsgefährdende Entscheidungen verhindert werden können.

Hinsichtlich der weichenstellenden wissenschaftsrelevanten Entscheidungen über die Entwicklung, Organisation und Ressourcen der Hochschulen ist ein das Mindestniveau an Partizipation sichernder Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gegeben. Dies betrifft insbesondere die Präsidiumszuständigkeiten für den Abschluss der Rahmenvereinbarung sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, für die Struktur- und Entwicklungsplanung, die Grundsätze der Ausstattung und internen Mittelverteilung und für frei werdende Hochschullehrerstellen.

2. Die Regelung des Verfahrens der Zuordnung der Angelegenheiten zu den unterschiedlichen Besetzungen des Senats ist hinsichtlich der Besetzung des Schlichtungsgremiums und der Befugnis des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

Die Beteiligung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit nur einem Vertreter ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Vorschrift des § 37 Abs. 2 ThürHG in verfassungskonformer Auslegung so verstanden wird, dass der jeweilige Vertreter ein Scheitern der Schlichtung herbeiführen kann. Dass nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch der Präsident über die Zuordnung von Angelegenheiten zum paritätischen oder erweiterten Senat beziehungsweise dezentralen Selbstverwaltungsgremium entscheidet, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Mit der Wissenschaftsfreiheit nicht vereinbar ist jedoch die gesetzliche Ausgestaltung der undifferenzierten stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Senats gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ThürHG und an Entscheidungen der dezentralen Selbstverwaltungsgremien gemäß § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG.

a) Im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien verfügt die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung über ein gleiches Stimmgewicht wie die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der Studierenden.

b) Der Gesetzgeber hat hiermit nicht die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Vorkehrungen gegen die strukturelle Gefahr einer wissenschaftsinadäquaten Beeinflussung der Entscheidungen des Senats und der dezentralen Selbstverwaltungsgremien getroffen.

Er hat dadurch eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit geschaffen, dass er die Stimmberechtigung der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung auf wissenschaftsrelevante Angelegenheiten erstreckt hat, ohne entweder eine qualifizierte Beziehung der zur Mitentscheidung berufenen Vertreter dieser Gruppe zum Wissenschaftsbetrieb oder eine zur Abwehr wissenschaftsinadäquater Einflussnahme hinreichende Begrenzung des Stimmgewichts zu gewährleisten. Eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb ist bei den dem Senat beziehungsweise den Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene angehörenden Vertretern der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gesetzlich nicht gewährleistet. Die Mitgliedergruppe ist so konzipiert, dass sie sich gerade durch die Abwesenheit einer unmittelbar auf die Wissenschaft bezogenen Tätigkeit definiert. Die Regelungen der § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG lassen es zu, dass die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien durch Gruppenangehörige vertreten wird, deren konkrete Tätigkeit – auch wenn sie für den Betrieb der Hochschule notwendig ist – keine besonders enge Verbindung zu Forschung oder Lehre aufweist, und die gleichwohl uneingeschränkt mitwirken. Das Stimmgewicht der Vertreter der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen auch nicht so gering, dass die Möglichkeit einer wissenschaftsinadäquaten Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Grundrechtsberechtigten eine nur hypothetische Gefahr darstellt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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