Anspruch eines Versicherten gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit PET-CT bei Prostatakarzinom

Wenn bei unterstelltem operablem Primärkarzinom ein Zuwarten einen (schnelleren) tödlichen Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit bedeuten würde und es kein anderes geeignetes diagnostisches Verfahren mehr gibt, muss die Krankenkasse die Kosten für die Versorgung mit PET-CT übernehmen. So entschied das SG Karlsruhe (Az. S 9 KR 795/18).

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 26.11.2019 zum Urteil S 9 KR 795/18 vom 11.10.2019

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für eine PET-CT. Er befand sich wegen eines erstmals 2013 diagnostizierten Prostatakarzinoms bis 2015 in chemotherapeutischer Behandlung. Im Rahmen der stationären Nachsorge ließ der Kläger jeweils Oktober 2015 und August 2016 ein PET-CT durchführen. Die behandelnden Ärzte des Klägers empfahlen ihm Anfang 2017 erneut eine PET-CT zur Aufklärung bei Verdacht neuer Metastasen im Bereich der Prostata durchführen zu lassen, welche er nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten zwei Tage später durchführte. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab, da die PET-CT beim klägerischen Krankheitsbild als “neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode” zu klassifizieren und damit nicht erstattungsfähig sei.

Die Klage vor der 9. Kammer des Sozialgerichts hatte umfassend Erfolg.

Bei der Behandlungsmaßnahme “PET-CT bei Prostatakarzinom zum Staging” handele es mangels positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses zwar nach wie vor um eine “Neue Untersuchungsmethode”. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles könne aber ein Anspruch im Wege grundrechtsorientierter Leistungsauslegung bestehen. Ein solcher bestehe im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter anderem, wenn bei unterstelltem operablem Primärkarzinom ein Zuwarten einen (schnelleren) tödlichen Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit bedeuten würde und es kein anderes geeignetes diagnostisches Verfahren mehr gebe. In der Regel könne jede Krebserkrankung, die sich nicht mehr im Frühstadium befinde, lebensbedrohlich sein und tödlich verlaufen, sobald eine positive Metastasierung in Lymphknoten oder Fernmetastasen vorliegen. Eine PET-CT diene gerade dieser Feststellung. Zum Staging eines Prostatakarzinoms würden keine anderen gleich effektiven Diagnostikmethoden existieren. Die Krankenkasse dürfe den Versicherten nicht auf eine neben der Untersuchungsmethode bestehende eingriffsintensivere Behandlungsmethode verweisen. Bei der Beurteilung, ob alternative Untersuchungsmethoden bestehen, dürfe nur der Kreis aller zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden betrachtet werden.

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Kein Schadensersatz gegen Hersteller des Dieselmotors EA 189 bei Kauf im Januar 2016

Eine Käuferin, die im Januar 2016 bei einem Vertragshändler ein gebrauchtes Fahrzeug erworben hat, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 1 U 32/19).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 29.11.2019 zum Urteil 1 U 32/19 vom 29.11.2019

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Dieselmotors EA 189, wenn das betroffene Fahrzeug im Januar 2016 bei einem Vertragshändler erworben wurde.

Eine Käuferin, die im Januar 2016 bei einem Vertragshändler ein gebrauchtes Fahrzeug erworben hat, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen. Das hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 29.11.2019 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin kaufte im Januar 2016 von einem VW-Vertragshändler einen gebrauchten VW Touran 1,6 l TDI (Erstzulassung April 2012). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von dem “Abgasskandal” hatte. Sie behauptet, erstmals davon erfahren zu haben, als sie schriftlich aufgefordert wurde, das Software-Update aufspielen zu lassen. Sie verlangt von der Beklagten als Herstellerin des Motors Schadensersatz, und zwar Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu, denn im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses lag kein vorsätzliches Schädigungsverhaltender Beklagten vor.

Zwar handelte die Beklagte sittenwidrig, als sie das Fahrzeug mit dem manipulierten Motor im April 2012 in den Verkehr brachte, denn dem Fahrzeug drohte die Stilllegung. Doch selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt auch vorsätzlich gehandelt haben sollte, so wirkt dieser Vorsatz nicht bis in den Januar 2016 fort. Die Beklagte ergriff nämlich in dem Zeitraum nach Veröffentlichung ihrer “ad-hoc-Mitteilung” (September 2015) weitere Maßnahmen zur Aufklärung. Diese Maßnahmen betrafen insbesondere die Aufklärung potentieller Käufer, die ein Fahrzeug – so wie im vorliegenden Fall – bei einem Vertragshändler erwerben wollten. Die Beklagte teilte den Vertragshändlern im internen Händlerinformationssystem mit, welche Fahrzeuge betroffen waren und wies die Vertragshändler unmissverständlich darauf hin, dass eine Pflicht bestehe, die Käufer zu informieren. Die Beklagte stellte dafür ein Formular zur Verfügung, aus dem sich für die Käufer mit ausreichender Deutlichkeit ergab, dass sie mit dem Erwerb des Fahrzeugs Nachteile auf sich nehmen würden. Die Beklagte machte also jedenfalls im Januar 2016 deutlich, dass sie an der Aufklärung der betroffenen Käufer interessiert war und wirkte hieran mit. Sie kooperierte mit den staatlichen Stellen und verdeckte den Einsatz der Manipulationssoftware nicht mehr. Zudem arbeitete sie im Januar 2016 bereits an der Entwicklung eines Software-Updates und anderer Maßnahmen, um die Zulassungsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge für den Straßenverkehr wiederherzustellen. Damit war ihr Wille insgesamt darauf gerichtet, insbesondere für Gebrauchtwagenkäufer, die ein Fahrzeug bei einem Vertragshändler erwerben wollten, die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs und damit den Zustand, der den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung begründet, zu beseitigen.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus anderen Vorschriften.

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Kein Schadensersatz gegen Hersteller des Dieselmotors EA 189 bei Weiterverkauf ohne Verlust

Der Käufer eines Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer das Fahrzeug ohne Mindererlös weiterveräußert hat. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 17 U 70/19).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.11.2019 zum Urteil 17 U 70/19 vom 22.11.2019

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller, wenn das betroffene Fahrzeugs ohne Verlust weiterverkauft wurde.

Der Käufer eines Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer das Fahrzeug ohne Mindererlös weiterveräußert hat. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger kaufte im Oktober 2012 von einem Audi-Vertragshändler einen “Vorführwagen” der Marke Audi Q 5 2,0. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Der Kläger nutzte das Fahrzeug zunächst selbst. Im April 2016 bestellte er dann ein Neufahrzeug und gab das im Jahre 2012 erworbene Fahrzeug im Oktober 2016 in Zahlung. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten die Zahlung von 14.690 Euro und errechnet diesen Betrag aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (33.990 Euro) und dem im Rahmen der Inzahlungnahme erzielten Betrag (19.300 Euro). Das Landgericht Kiel hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB zu, denn der Kläger hat tatsächlich keinen Schaden erlitten.

Zwar kann ein Schaden grundsätzlich darin gesehen werden, dass der Kläger im Oktober 2012 ein Fahrzeug erworben hat, das er in Kenntnis der wahren Tatsachen nicht erworben hätte. Dieser ungewollte Erwerb des Fahrzeugs ist hier jedoch durch den Verkauf des Fahrzeugs im Wege der Inzahlunggabe im Oktober 2016 korrigiert worden. Ein Schaden kann bei einem Weiterverkauf in einem Mindererlös gegenüber einem normalerweise zu erwartenden Verkaufserlös liegen. Dass der Kläger vorliegend einen derartigen Mindererlös erzielt hat, ist nicht erkennbar. Dann aber ist durch den Verkauf des ungewollten Fahrzeugs der Zustand wiederhergestellt, der vor dem Kauf im Oktober 2012 bestand.

Die Revision wurde zugelassen.

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Gefahrenlage offensichtlich und naheliegend – Keine Pflichtverletzung des Hauseigentümers bei Unfall mit zufallendem Tor

Wenn jemand durch ein zufallendes Haustor verletzt wird, aber erkennbar war, dass es sich um eine schwere und damit windanfällige Eisentür handelte und dass es gefährlich ist, bei starkem Wind ein Körperteil zwischen Tür und Türrahmen bzw. Mauerwand zu halten, muss der Hauseigentümer nicht haften, weil kein entsprechender Warnhinweis am Tor angebracht war. So entschied das LG Köln (Az. 16 O 438/18).

LG Köln, Pressemitteilung vom 29.11.2019 zum Urteil 16 O 438/18 vom 31.10.2019 (nrkr)

Warnhinweise finden sich an vielen Gefahrenstellen. Wann ein solcher Hinweis erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab. Ob ein Grundstückeigentümer darauf hinweisen muss, dass ein Eisentor bei Wind zufallen kann, hat nun das Landgericht Köln entschieden.

Im Mai 2017 ließ sich die Klägerin von ihrem damaligen Lebenspartner und späteren Beklagten, bei dem sie sich regelmäßig aufhielt, im Auto mit zur Arbeit nehmen. Bei der Ausfahrt aus dessen Grundstück im Kölner Süden mussten sie dazu eine übertunnelte Hofeinfahrt und ein Eisentor durchqueren. Der Beklagte bat die Klägerin nach der Durchfahrt, das Eisentor zur Hofeinfahrt zu schließen. Als diese das Tor mit dem Schlüssel im Schloss zuzog, schlug dieses mit voller Wucht zu und quetschte den Arm der Klägerin ein.

Diese sah die Schuld für den Vorfall bei dem Beklagten. Es habe Windstärke 7 geherrscht und ein entsprechender Windstoß zum Zuschlagen der Tür geführt. Der Beklagte habe die Tür nicht ausreichend, z. B. mit einem Türdämpfer, dagegen gesichert. Jedenfalls hätte er ein Hinweisschild anbringen oder sie anderweitig warnen müssen. Ihr Arm sei durch den Vorfall mehrfach gebrochen gewesen und sie habe notoperiert werden müssen. Trotz fortdauernder Behandlung sei der Arm dauerhaft nicht funktionsfähig. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro und den Ersatz weiterer rund 10.000 Euro, weil sie ihren Haushalt aufgrund der Verletzungen nicht mehr führen konnte.

Der Beklagte wiederum sah die Ursache für den Vorfall in dem nicht nachvollziehbaren Verhalten der Klägerin, den Arm zwischen Tor und Mauerwand zu stecken. Warum sie das Tor nicht schlichtweg habe zufallen lassen, sei ihm unbegreiflich.

Die zuständige Richterin vermochte keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen und wies die Klage ab. Es sei für jeden erkennbar gewesen, dass es sich um eine schwere und damit windanfällige Eisentür gehandelt habe und dass es gefährlich ist, bei starkem Wind ein Körperteil zwischen Tür und Türrahmen bzw. Mauerwand zu halten. Die Gefahrenlage sei so offensichtlich und naheliegend gewesen, dass sie keines besonderen Warnhinweises bedurfte. Auch sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einen Türdämpfer o. ä. einzubauen.

Die Entscheidung vom 31.10.2019 zum Az. 16 O 438/18 ist nicht rechtskräftig.

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Kein Anschluss- und Benutzungszwang von Hackschnitzelkesselanlage für Baugebiet in Göttingen

Das VG Göttingen hat Anträgen von Grundstückseigentümern stattgegeben, die sich gegen die von der Stadt Göttingen verfügte Verpflichtung gewendet haben, ihre Grundstücke an eine von den Stadtwerken betriebene Holzhackschnitzelanlage anschließen zu lassen (Az. 3 B 179/19, 3 B 181/19).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 02.12.2019 zu den Beschlüssen 3 B 179/19 und 3 B 181/19 vom 29.11.2019

Mit zwei Beschlüssen hat die 3. Kammer des VG Göttingen, Anträgen von Grundstückseigentümern stattgegeben, die sich gegen die von der Stadt Göttingen verfügte Verpflichtung gewendet haben, ihre Grundstücke an eine von den Stadtwerken betriebene Holzhackschnitzelanlage anschließen zu lassen (Az. 3 B 179/19 u. 3 B 181/19).

Am 15. Dezember 2017 beschloss der Rat der Stadt Göttingen, dass das Baugebiet “Südliche Deneweg” in Hetjershausen im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes mit Nahwärme aus einer von den Stadtwerken Göttingen betriebenen Hackschnitzelkesselanlage versorgt werden soll. Betroffen davon sind 31 Grundstücke. Gegen diesen Anschluss- und Benutzungszwang wenden sich die Antragsteller, deren Antrag auf Befreiung hiervon abgelehnt worden war, mit Klage und Eilantrag. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang lägen nicht vor.

Diese Auffassung hat das Gericht mit den im Eilverfahren ergangenen Beschlüssen im Ergebnis geteilt.

Voraussetzung dafür, Grundstückseigentümer zu verpflichten, ihre Grundstücke an eine bestimmte Nahwärmeversorgung anzuschließen sei, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handele und dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis für diesen Anschluss bestehe. Beide Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an.

Zum einen sei die von den privatrechtlich organisierten Stadtwerken betriebene Heizungsanlage keine öffentliche Einrichtung. Eine öffentlich-rechtliche Widmung der Anlage, wie sie z. B. bei öffentlichen Straßen erfolgt, sei nicht festzustellen. Zwar sei die Stadt Mehrheitsaktionär der Stadtwerke. Sie habe aber keine Befugnis, Weisungen im Einzelfall zu erteilen und damit ihre Vorstellungen und den Einrichtungszweck gegenüber den Stadtwerken durchzusetzen. Sie habe für die Stadtwerke AG ein kleines Monopolgebiet für die Versorgung mit Wärmeenergie errichtet, ohne dass zu erkennen wäre, dass sie über diesen einmaligen Gründungsakt hinaus Einfluss nehmen und Verantwortung tragen wolle.

Zum anderen lasse sich mit den vorhandenen Informationen nicht nachvollziehen, dass die Anlage tatsächlich und wenn ja, in welchem Umfang, dem Klima- und Ressourcenschutz diene. Hierzu bedürfe es einer tatsachenbasierten Prognose. Derartige Tatsachen hätten weder dem Rat bei seinem Beschluss vom 15. Dezember 2017 noch dem Gericht aktuell vorgelegen. Dem Rat sei im Dezember 2017 nicht bekannt gewesen, ob der beschlossene Anschluss- und Benutzungszwang überhaupt zu den bezweckten Abgasreduktionen führe, bzw., ob und für welchen Zeitraum das Überschreiten einer Bagatellgrenze erfolgen werde. Der möglicherweise beim Satzungsbeschluss vermutete Wille des Betreibers, eine dauerhafte Einhaltung des geforderten Standards sicherzustellen, könne diese Prognose nicht ersetzen. Unterlagen, aus denen sich die Einspareffekte hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs und der jährlich zu erwartenden CO2-Einsparung ersehen ließen, habe die Stadt auch der Kammer nicht vorgelegt.

Die Stadt kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht einlegen.

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Inhaber der Unionsmarke „Malle“ kann anderen die Durchführung von sog. Malle-Partys untersagen

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke „Malle“ Partyveranstaltern untersagen kann, ohne seine Zustimmung Partys mit der Bezeichnung „Malle“ zu bewerben und zu veranstalten (Az. 38 O 96/19).

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.11.2019 zum Urteil 38 O 96/19 vom 29.11.2019 (nrkr)

Mit Urteil vom 29. November 2019 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 96/19) entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke “Malle” Partyveranstaltern untersagen kann, ohne seine Zustimmung Partys mit der Bezeichnung “Malle” zu bewerben und zu veranstalten.

In mehr als 100 einstweiligen Verfügungsverfahren war der Inhaber der Unionsmarke “Malle” gegen Partyveranstalter vorgegangen. Nur einzelne hatten sich gegen die Unterlassungsbeschlüsse gewehrt. Nun hat das Landgericht Düsseldorf erstmals durch Urteil entscheiden.

Die Marke “Malle” war seit 2002 für die Dienstleistungen “Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und Party-Durchführung” beim Europäischen Markenamt EuIPO in Alicante eingetragen.

Der Inhaber der Marke hatte die Malle-Party-Veranstalter zunächst abgemahnt und dann beim Landgericht Düsseldorf entsprechende Unterlassungsanträge gestellt. Daraufhin ist mehreren Organisatoren verboten worden, ihre Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen ausgelassen mit einer eingängigen Musik und alkoholischen Getränken wie auf Mallorca gefeiert wird, als “Malle Party”, “Malle im Zelt”, “Malle Break” oder – wie im Rechtsstreit 38 O 96/19 – “Malle auf Schalke” zu bezeichnen und zu bewerben. Sie müssten zuvor eine Lizenz des Markeninhabers erwerben.

Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat in ihrem Urteil vom 29.11.2019 ausgeführt, dass die Unionsmarke “Malle” für Partys im Rahmen des hier durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens Rechtsbestand hat. Denn die Marke “Malle” ist eingetragen. Dass im europäischen Markenamt in Alicante seit Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Marke “Malle” für Unterhaltungsveranstaltungen vorliegt, ändert an dem Rechtsbestand der Marke nichts. Insbesondere ist die Marke auch nicht offenkundig schutzunfähig. Dazu müsste festgestellt werden, dass zum entscheidenden Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 2002 die Bezeichnung “Malle” eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca war und als geographische Bezeichnung nicht hätte eingetragen werden dürfen. Das hat die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf jedoch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Die Bezeichnung einer Party als “Malle auf Schalke” ist auch herkunftshinweisend und nicht nur beschreibend. Denn die von der Bewerbung der Party angesprochenen Verbraucher erkennen, dass die Werbung und die Party einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, einem Sponsor oder dem Lizenzgeber einer Veranstaltungsreihe haben. An einem solchen Bezug fehlt etwa bei rein beschreibenden Begriffen wie Karnevals Party oder Christmas Party.

Es kommt bei den Bürgern auch zu einer Gefahr der Verwechselung, wenn sie einerseits die Wortmarke “Malle” des Markeninhabers und andererseits das angegriffene Zeichen des Partyveranstalters “Malle auf Schalke” sehen. Deshalb hat das Gericht dem Partyveranstalter untersagt, seine Party unter der Bezeichnung “Malle auf Schalke” zu bewerben und zu veranstalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Dagegen kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

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Verjährung des kommunalgesetzlichen Erstattungsanspruchs in drei Jahren

Das VG Mainz entschied, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die einem Landkreis als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung entstanden sind, gegenüber dem Land in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in drei Jahren verjähren – nicht (mehr) in 30 Jahren (Az. 3 K 40/19.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 29.11.2019 zum Urteil 3 K 40/19.MZ vom 13.11.2019

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die einem Landkreis als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung entstanden sind, verjähren gegenüber dem Land in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in drei Jahren – nicht (mehr) in 30 Jahren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Im Jahr 2015 beantragte der klagende Landkreis bei dem Land Rheinland-Pfalz die Erstattung besonderer Kosten (ca. 283.000 Euro), die bei ihm aufgrund seiner für das Land wahrgenommenen Tätigkeit als Bauaufsichtsbehörde angefallen waren. Sie hatten ihren Ausgangspunkt in Bauverfahren, für die der Landkreis bis zur Änderung des Kommunalrechts im Jahr 1994 als untere Landesbehörde zuständig war. Das beklagte Land lehnte die Kostenerstattung unter Hinweis auf die nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 neu geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab (§ 195 BGB); die hier erhobenen Ansprüche aus den Bausachverhalten seien danach seit 2005 bzw. 2009 verjährt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger seine Forderung im Klagewege weiter und machte geltend, die bisherige regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren könne in öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht automatisch durch die nunmehr kürzere Verjährungsfrist von nur noch drei Jahren ersetzt werden. Im Rahmen der Bauaufsicht habe er für das Land Aufgaben erledigt, weshalb hier nicht das in Fragen der Verjährung übliche zweipolige Personenverhältnis gegeben sei. Im Übrigen sei die Berufung auf die Verjährung der Ansprüche rechtsmissbräuchlich, weil sie erst nach zeitintensivem Austausch über die Anspruchsgrundlagen erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Der Beklagte sei berechtigt, die Erstattung der Kosten wegen eingetretener Verjährung zu verweigern. Der in Rede stehende kommunalgesetzliche Erstattungsanspruch sei in struktureller und inhaltlicher Hinsicht vergleichbar mit dem im bürgerlichen Auftragsrecht geregelten Aufwendungsersatzanspruch, auf den die neue dreijährige Verjährungsfrist Anwendung finde. Ebenso wie der Beauftragte zu ersetzende Aufwendungen zur Ausführung des Auftrags gemacht habe, habe der für das Land handelnde Landkreis die sich im Rahmen der Aufgaben ergebenden Ausgaben selbständig und eigenverantwortlich getätigt. Eine Vergleichbarkeit ergebe sich ferner mit sonstigen Erstattungsansprüchen nach einer Vermögensverschiebung, die ebenfalls der nunmehr kürzeren Verjährungsfrist unterlägen. Es bestehe hinsichtlich der in Rede stehenden Aufgaben auch keine Personenidentität zwischen Landkreis und Land, die die für den Beginn der Verjährung notwendige Kenntnisnahme durch den Landkreis hindere. Eine Berufung auf den Eintritt der Verjährung sei schließlich auch nicht ausgeschlossen. Vom Beklagten sei im Verwaltungsverfahren insoweit kein Verzichtswillen bekundet worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers habe sich wegen der langen Dauer der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ebenso wenig bilden können.

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Bundesrat fordert besseren Schutz von Gesundheitsdaten

Der Bundesrat möchte Gesundheitsdaten besser schützen. Mit einer Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, die automatisierte Erhebung der Daten zur Tarifgestaltung in der Krankenversicherung für unzulässig zu erklären – unabhängig von einer möglichen Einwilligung der Versicherten.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Der Bundesrat möchte Gesundheitsdaten besser schützen. Mit einer Entschließung vom 29. November 2019 fordert er die Bundesregierung auf, die automatisierte Erhebung der Daten zur Tarifgestaltung in der Krankenversicherung für unzulässig zu erklären – unabhängig von einer möglichen Einwilligung der Versicherten.

Keine Self-Tracking-Tarife für gute Versicherte

Zwar ermöglichten digitale Hilfsmittel im Gesundheitswesen enorme Chancen, um das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Die automatisierte Datenübertragung an die Krankenversicherungen – beispielsweise durch Fitness-Tracker – berge jedoch die Gefahr, dass sich Self-Tracking-Tarife für Versicherungsnehmerinnen und -nehmer mit “guten” Risiken etablieren, erläutert der Bundesrat. Andere erhielten hingegen weniger günstigere Tarife. Dies widerspreche dem Grundprinzip von Krankenversicherungen, wonach sie Lebensrisiken durch einen Ausgleich im Versichertenkollektiv langfristig übernehmen.

Gefahr der Kommerzialisierung

Außerdem fürchten die Länder, dass die sensiblen Daten kommerzialisiert werden. Die Bundesregierung solle deshalb dafür sorgen, dass Big-Data-Anwendungen im Gesundheitswesen mit den notwendigen rechtlichen und technischen Maßnahmen flankiert werden und so den individuellen Schutz der Versicherten gewährleisten. Die rechtlichen Maßnahmen müssten dabei über den reinen Datenschutz hinausgehen. Bereits im März dieses Jahres habe der Europarat hierzu neue Leitlinien veröffentlicht, unterstreicht der Bundesrat.

Entscheidung liegt bei der Bundesregierung

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift und eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Bundesrat stimmt Mindestvergütung für Azubis zu

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 der vom Bundestag beschlossenen Reform der beruflichen Bildung für höher Qualifizierte zugestimmt. Sie soll die Attraktivität der dualen Ausbildung stärken, sie damit zum Studium wettbewerbsfähiger machen und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 der vom Bundestag beschlossenen Reform der beruflichen Bildung für höher Qualifizierte zugestimmt. Sie soll die Attraktivität der dualen Ausbildung stärken, sie damit zum Studium wettbewerbsfähiger machen und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

515 Euro Mindestvergütung für Azubis

Um dies zu erreichen, erhalten Auszubildende künftig eine Mindestvergütung. Das gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Neue Abschlussbezeichnungen

Außerdem ändern sich die Abschlussbezeichnungen der höheren Berufsbildung: Künftig sollen die beruflichen Fortbildungsstufen “Geprüfte Berufsspezialistin” bzw. “geprüfter Berufsspezialist”, “Bachelor Professional” und “Master Professional” heißen. Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau entfallen. Meisterinnen und Meister dürfen sich zusätzlich “Bachelor Professional” nennen. Durch die englischen Bezeichnungen möchten Bundesregierung und Bundestag die internationale Anschlussfähigkeit sichern.

Möglichkeit der Teilzeitausbildung wird erweitert

Beabsichtigt ist auch, dass sich die Durchlässigkeit bei gestuften Ausbildungen verbessert. Zudem wird es leichter, Ausbildungen in Teilzeit zu absolvieren. Bisher ist dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Künftig soll dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen stehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs. Weitere Verfahrenserleichterungen für die Auszubildenden dienen vor allem dem Abbau unnötiger Bürokratie.

Bundestag stärkt Freistellungsanspruch

Der Bundestag hat die von der Bundesregierung initiierte Reform am 24. Oktober 2019 mit wenigen Änderungen beschlossen. Gestärkt hat er dabei unter anderem den Freistellungsanspruch von Auszubildenden. So müssen sie beispielsweise nicht mehr am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung im Betrieb arbeiten gehen.

Bundesrat möchte Freistellungsanspruch überprüfen

Der Bundesrat äußert sich in einer begleitenden Entschließung kritisch zur Neuregelung des Freistellungsanspruchs. Er fürchtet, dass dadurch vor allem kleine und mittlere Unternehmen nicht unerheblich belastet werden. Die Bundesregierung bittet er deshalb, die Regelung zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.

Für ein Nationales Bildungsregister

Ebenfalls an die Bundesregierung richtet sich der Appell, die Einführung eines nationalen Bildungsregisters zu prüfen. Hierdurch ließen sich nach Ansicht der Länder Ausbildungsverläufe innerhalb des Systems der dualen Bildung vollständig erfassen. Derzeit ist das nicht möglich. Hierin sehen die Länder einen erheblichen Mangel für die Planung und Ordnung der Berufsbildung.

Nächste und letzte Schritte

Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es dafür nicht.

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, anschließen im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelungen treten zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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Bundesrat unterstützt Freibetrag bei Betriebsrenten

Der Bundesrat unterstützt die Regierungspläne zur Entlastung der Betriebsrenten. In seiner Stellungnahme vom 29.11.2019 äußerte er keine Einwendungen – sieht also keinen Änderungsbedarf am Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Der Bundesrat unterstützt die Regierungspläne zur Entlastung der Betriebsrenten. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2019 äußerte er keine Einwendungen – sieht also keinen Änderungsbedarf am Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett.

Entlastung durch Freibetrag geplant

Die Bundesregierung plant, ab Januar 2020 einen dynamischen Freibetrag von zunächst 159 Euro für Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung einzuführen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung würden dann erst ab einer Betriebsrente von 160 Euro anfallen.

Nach Einschätzung der Bundesregierung summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro, etwa vier Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner könnten davon profitieren.

Unterschiedliche Auswirkungen

Rentnerinnen und Rentner mit sehr kleinen Betriebsrenten bräuchten ab dem kommenden Jahr gar keine Beiträge mehr zu zahlen, für andere soll sich der Beitragssatz reduzieren: Rund 60 Prozent der Betroffenen müssen künftig maximal die Hälfte des bisherigen aus der Betriebsrente berechneten Krankenversicherungsbeitrag leisten. Wer eine höhere Betriebsrente bezieht, wird nach Angaben der Bundesregierung um 300 Euro jährlich entlastet.

Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen ebenso wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Motivation für junge Beschäftigte

Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken, die sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wichtigen Säule zur Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt hat. Besonders junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen.

Doppelverbeitragung: Eine Entscheidung aus 2004

Die Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück. Zur Stärkung der Gesetzlichen Krankenkassen wurde damals beschlossen, Betriebsrenten ab einer bestimmten Höhe nicht nur in der Anspar-, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Das GKV-Modernisierungsgesetz galt ohne Übergangsfrist und wurde rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt. Hierdurch entstand die sogenannte Doppelverbeitragung.

Bundesrat hatte sich schon im April für Entlastung eingesetzt

Im April dieses Jahres hatte der Bundesrat mit einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Doppelverbeitragung abzuschaffen.

Wie es weitergeht

Der Bundestag hat bereits parallel mit seinen Beratungen begonnen, um das Gesetzgebungsverfahren noch vor Weihnachten abschließen zu können. Spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend mit dem Gesetzesbeschluss.

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