Bundesrat unterstützt Freibetrag bei Betriebsrenten

Der Bundesrat unterstützt die Regierungspläne zur Entlastung der Betriebsrenten. In seiner Stellungnahme vom 29.11.2019 äußerte er keine Einwendungen – sieht also keinen Änderungsbedarf am Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Der Bundesrat unterstützt die Regierungspläne zur Entlastung der Betriebsrenten. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2019 äußerte er keine Einwendungen – sieht also keinen Änderungsbedarf am Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett.

Entlastung durch Freibetrag geplant

Die Bundesregierung plant, ab Januar 2020 einen dynamischen Freibetrag von zunächst 159 Euro für Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung einzuführen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung würden dann erst ab einer Betriebsrente von 160 Euro anfallen.

Nach Einschätzung der Bundesregierung summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro, etwa vier Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner könnten davon profitieren.

Unterschiedliche Auswirkungen

Rentnerinnen und Rentner mit sehr kleinen Betriebsrenten bräuchten ab dem kommenden Jahr gar keine Beiträge mehr zu zahlen, für andere soll sich der Beitragssatz reduzieren: Rund 60 Prozent der Betroffenen müssen künftig maximal die Hälfte des bisherigen aus der Betriebsrente berechneten Krankenversicherungsbeitrag leisten. Wer eine höhere Betriebsrente bezieht, wird nach Angaben der Bundesregierung um 300 Euro jährlich entlastet.

Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen ebenso wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Motivation für junge Beschäftigte

Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken, die sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wichtigen Säule zur Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt hat. Besonders junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen.

Doppelverbeitragung: Eine Entscheidung aus 2004

Die Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück. Zur Stärkung der Gesetzlichen Krankenkassen wurde damals beschlossen, Betriebsrenten ab einer bestimmten Höhe nicht nur in der Anspar-, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Das GKV-Modernisierungsgesetz galt ohne Übergangsfrist und wurde rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt. Hierdurch entstand die sogenannte Doppelverbeitragung.

Bundesrat hatte sich schon im April für Entlastung eingesetzt

Im April dieses Jahres hatte der Bundesrat mit einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Doppelverbeitragung abzuschaffen.

Wie es weitergeht

Der Bundestag hat bereits parallel mit seinen Beratungen begonnen, um das Gesetzgebungsverfahren noch vor Weihnachten abschließen zu können. Spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend mit dem Gesetzesbeschluss.

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Bundesrat stimmt Angehörigen-Entlastung zu

Die finanzielle Entlastung für unterhaltsverpflichtete Angehörige von Pflegebedürftigen kommt: Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Die finanzielle Entlastung für unterhaltsverpflichtete Angehörige von Pflegebedürftigen kommt: Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu, das der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz wie geplant zum Jahresbeginn in Kraft treten.

Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

Sozialhilfeträger dürfen künftig auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Umgekehrt gilt dies auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird damit eingeschränkt.

Vermutungsregel zur Bürokratieentlastung

Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen – dies soll Bürger und Verwaltung entlasten.

Unterstützung für Ältere, Entlastung für Jüngere

Bisherige Rechtslage: Wenn Pflegebedürftige die Kosten nicht selbst aufbringen können, werden in der Regel ihre erwachsenen Angehörigen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Um die jüngere Generation zu entlasten, hat der Bundestag die Einkommensgrenze eingeführt – so wie sie bereits jetzt für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt.

Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

Profitieren werden auch Menschen, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben – zum Beispiel für Gebärdendolmetschung oder für den Umbau einer barrierefreien Wohnung.

Das Gesetz enthält zudem weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung: so erhalten sie intensivere Teilhabeberatung und ein Budget für Ausbildung, um leichter eine reguläre Berufsbildung antreten zu können.

Kostenfolgen darlegen

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kosten und Folgekosten, die Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, auf einer realistischen Datengrundlage darzulegen. Eine Vertreterin der Bundesregierung hatte im Plenum bereits durch eine Protokollerklärung angekündigt, sich dazu mit den Ländern ins Benehmen zu setzen.

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Bundesrat billigt Digitale-Versorgung-Gesetz

Ärzte können ihren Patienten bald Gesundheitsapps verschreiben. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 ein ganzes Maßnahmenpaket zur Digitalisierung des Gesundheitswesens gebilligt: Das Digitale-Versorgung-Gesetz.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Ärzte können ihren Patienten bald Gesundheitsapps verschreiben. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 ein ganzes Maßnahmenpaket zur Digitalisierung des Gesundheitswesens gebilligt: Das Digitale-Versorgung-Gesetz.

Anschlusspflicht an TI

Die Neuregelungen sollen vor allem den Zugang zu digitalen Innovationen in der Regelversorgung und die Telematik-Infrastruktur verbessern. Das Gesetz verpflichtet deshalb Apotheken und Krankenhäuser, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen: bis Ende September 2020 bzw. 1. Januar 2021. Auf diese Weise soll es Patientinnen und Patienten ermöglicht werden, möglichst bald digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte zu nutzen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen. Die Kosten hierfür werden erstattet.

Honorabzug für Ärzte möglich

Ärzte, die sich nicht anschließen, müssen laut Gesetz ab dem 1. März 2020 mit einem erhöhten Honorarabzug von 1 auf 2,5 Prozent rechnen. Sie unterliegen bereits seit dem 1. Januar 2019 der Anschlusspflicht.

Verbesserungen bei Telekonsile und Videosprechstunde

Weitere Änderungen betreffen Telekonsile: Sie werden besser vergütet und sollen sektorübergreifend funktionieren. Über Telekonsil können niedergelassene Hausärzte einen Spezialisten konsultieren, ohne dass der Patient selbst beim Facharzt vorstellig werden muss. Ermöglicht wird dies durch eine Software, die beiden Ärzten Zugriff auf dieselben Dokumente verschafft. Erleichterungen gibt es für Ärzte auch bei der Videosprechstunde: Über entsprechende Angebote dürfen sie künftig auf ihrer Internetseite informieren.

Elektronischer Krankenkassenbeitritt

Ebenfalls Teil des Maßnahmenpakets ist die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen durch Digitalisierung. Danach könnte beispielsweise der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse auch elektronisch erfolgen.

Gesundheitsdaten für die Forschung

Darüber hinaus bestimmt das Gesetz, dass Gesundheitsdaten fortan pseudonymisiert zu Forschungszwecken an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden.

Länder bitten um Beteiligung im Innovationsausschuss

Der Bundesrat hat zu dem Gesetz eine Entschließung gefasst. Darin bittet er die Bundesregierung, die Länder am Verfahren des Innovationsausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beteiligen, damit ihre Expertise bei neuen Versorgungsformen genutzt wird. Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Fristen gibt es dafür nicht.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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Grünes Licht für neue Geldwäschevorschriften

Strengere Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler und Auktionshäuser sollen den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung verbessern. Der Bundesrat hat den vom Bundestag beschlossene Regelungen zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Strengere Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler und Auktionshäuser sollen den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung verbessern. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 den vom Bundestag beschlossene Regelungen zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt.

Erweiterte Verdachtsmeldungen

Sie verpflichten Makler und Notare bei Mietverträgen ab einer Monatsmiete von 10.000 Euro zu einer Meldung wegen des Verdachts auf Geldwäsche. Im Handel mit Edelmetallen sinkt die Grenze für Verdachtsmeldungen von 10.000 auf 2.000 Euro. Außerdem weitet das Gesetz die Meldepflichten für Kunsthändler auf Vermittler, Lageristen und Auktionshäuser aus.

Transparenzregister wird öffentlich einsehbar

Änderungen gibt es auch beim Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung: Es ist künftig öffentlich einsehbar. Bei Unstimmigkeiten im Register gilt eine Meldepflicht. Vereinheitlicht werden zudem die Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern.

Ergänzung des Bundestages betrifft auch Apple Pay

Auf Betreiben des Bundestages verpflichtet das Gesetz darüber hinaus große Digitalunternehmen, Zahlungsdiensten den Zugang zur NFC-Schnittstelle zu ermöglichen. Davon betroffen ist auch das Geschäftsmodell Apple Pay.

Bundesregierung soll nachsteuern

In einer begleitenden Entschließung bringt der Bundesrat sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass der Bundestag eine Reihe der Empfehlungen des Bundesrates aus dem ersten Durchgang nicht aufgegriffen hat. Viele von ihnen gingen auf die praktischen Erfahrungen der Länder bei der Bekämpfung von Geldwäsche zurück, unterstreicht der Bundesrat. Die Bundesregierung bittet er deshalb, bei nächster Gelegenheit in zahlreichen Punkten nachzusteuern. Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Fristen gibt es dafür nicht.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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Keine Reisepreisminderung bei Unterschreitung der nicht exakt zugesicherten Leistungswerte

Die Unterschreitung der nicht exakt zugesicherten Leistungswerte einer gebuchten Rad-Alpentour rechtfertigt keine Minderung des Reisepreises. Dies entschied das AG München (Az. 191 C 7612/19).

AG München, Pressemitteilung vom 29.11.2019 zum Urteil 191 C 7612/19 vom 28.10.2019 (nrkr)

Die Unterschreitung der nicht exakt zugesicherten Leistungswerte rechtfertigt hier keine Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht München wies am 28.10.2019 die Klage eines Nürnberger Mountainbikers gegen die radreiseveranstaltende Firma aus dem südöstlichen Münchner Landkreis auf Rückzahlung an sich und zwei weitere Reiseteilnehmer von je 40 % des gezahlten Reisepreises von je 1.049 Euro, also insgesamt 1.258,80 Euro, ab.

Die drei Männer hatten eine vom 02.09. – 08.09.2018 geführte “Transalp Mountain Rad Tour” von Grainau bei Garmisch zum Gardasee gebucht. Ausgeschrieben war im Medium Segment eine sportliche Radtour abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Bikebeherrschung von insgesamt ca. 400 km bei ca. 10.700 Höhenmetern über sechs Etappen und Übernachtungen in Ehrwald, Prutz, Glurns, Andrian sowie Molveno.

Der Kläger und seine Begleiter rügen, es seien nur 364 km bei 8.566 Höhenmeter, davon ganze 100 km auf Asphalt zurückgelegt worden. Zudem sei der begleitende Guide konditionell zu angeschlagen gewesen, um die Tour ordnungsgemäß zu führen. Die Gruppe habe bis zu einer Stunde auf ihn warten müssen, es habe auch zu viele Pinkelpausen gegeben. Der Guide habe Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger angepöbelt und nach dem Sturz eines Teilnehmers nichts unternommen. Er sei vielmehr weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, dass der Gestürzte ihm weiter folgen konnte.

Die Beklagte trägt über Ihren Geschäftsführer vor, dass man keine Radrennen über die Alpen veranstalte, sondern mit Naturerfahrung und Freude am Leben werbe. Die Reise werde im Medium Segment beworben, anders als Touren unter “Go Wild”. 900 Höhenmeter seien einer Routenänderung zum Opfer gefallen, da sich eine Woche davor Wanderer auf der ursprünglichen Route über eine zuvor geführte Radfahrgruppe beschwert hätten. Die fehlenden Höhenmeter hätte man am Ziel, dem Molvenosee, in Eigenregie noch nachholen können. Es habe sich um eine Transalp und keine Trailtour gehandelt, deswegen seien auch 85 km Asphaltanteil unumgänglich.

Der Guide sei tatsächlich nach einer Krankenhausbehandlung angewiesen worden, sich nicht zu verausgaben und bergauf hinter dem Letzten der Gruppe zu fahren. Es sei auch üblich, dass der Guide der Gruppe eine Pause ermöglicht, sein eigenes Tempo also nochmals vor dem vereinbarten Treffpunkt drossele.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab im Ergebnis der Beklagten Recht “(…) weil die Reise nicht mit Fehlern behaftet war, die den Wert und die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert haben. (…) Weder wegen der Streckenführung, der Gesamtlänge noch wegen der zu absolvierenden Höhenmeter liegt eine zugesicherte Eigenschaft (…) der gebuchten Reise vor. In den vor Vertragsschluss zugänglichen Unterlagen wurde kein bestimmter Weg/Strecke dargestellt. (…) Im Reisevertrag wurde auch nicht zugesichert, dass eine bestimmte Anzahl von Höhenmetern zurückgelegt werde. Die Angaben (…) enthalten immer nur ungefähre Angaben zu Strecke und Höhenmetern, was schon nach dem Wortlaut gegen eine Zusicherung spricht. Zudem enthält gerade die Art der Reiseleistung stets eine gewisse Ungewissheit über die Route. Die vom Beklagten geplante Routenführung muss am Reisetag auch konkret nach den Weg- und Witterungsverhältnissen machbar sein; eine auch kurzfristige Anpassung liegt deshalb für den Reisenden nahe. (…) Die in der Reisebeschreibung versprochene Leistung wurde erfüllt, (…) die Tour in sechs Etappen durchgeführt und das Ziel plangerecht erreicht. (…) Aus der Reisebeschreibung geht nicht hervor, dass die Reise als ein sportliches (Hochleistungs-)Programm angeboten wurde, um den Teilnehmer einen bestimmten Trainingserfolg zu versprechen. Wegen der Anteile Asphaltstrecke liegt ebenfalls kein Fehler vor. (…) Ein bestimmter verkehrsüblicher Anteil wird auch vom Kläger nicht näher dargestellt. (…) Wartezeiten gehören bei dieser Art von Reise zum gewöhnlichen Ablauf. (…) Soweit der Kläger ein unangemessenes Verhalten des Guides nach dem Sturz eines Reiseteilnehmers beklagt, wird dies nicht in einer Weise dargestellt, dass sich das Gericht davon ein Bild machen kann. Es fehlt auch insoweit an einem Fehler, der zudem nur die Reiseleistung des gestürzten Reiseteilnehmers beeinflussen konnte. Schließlich stellt die vom Kläger monierte Unhöflichkeit des Guides gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern keinen Fehler der Reise dar.”

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Flug nach Südafrika: Verlängerter Kinderreisepass trübt Reisespaß

Das AG Frankfurt entschied, dass Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Fluglinie haben, wenn diese die Beförderung auf einem Flug nach Südafrika verweigert, weil die Reisepässe mitreisender Kinder nicht neu ausgestellt, sondern nach Ablauf der Gültigkeit lediglich verlängert wurden (Az. 32 C 1268/19 (88)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.11.2019 zum Urteil 32 C 1268/19 (88) vom 20.09.2019 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Fluglinie haben, wenn diese die Beförderung auf einem Flug nach Südafrika verweigert, weil die Reisepässe mitreisender Kinder nicht neu ausgestellt sind, sondern nach Ablauf der Gültigkeit lediglich verlängert wurden (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.09.2019, Az. 32 C 1268/19 (88)).

In dem zugrundeliegenden Fall wollten die Kläger, darunter die zwei minderjährigen Kinder der Familie, eine Flugreise von Frankfurt nach Johannesburg antreten. Die Fluggesellschaft teilte der Familie jedoch am Flughafen Frankfurt mit, dass eine Beförderung der Kinder nicht möglich sei, weil sich in den Kinderreisepässen Verlängerungsvermerke befanden. Für Minderjährige gelten in Südafrika strenge Einreiseanforderungen, so muss z. B. stets eine Originalgeburtsurkunde vorgelegt werden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist zudem ein Kinderreisepass zur Einreise nur ausreichend, sofern er nicht verlängert oder aktualisiert ist. Die Kläger mussten sich zunächst neue Kinderreisepässe besorgen und konnten den Hinflug – gegen einen Aufpreis – erst am nächsten Tag antreten. Die Kläger machten im Prozess u. a. jeweils Ausgleichsansprüche i. H. v. 600 Euro nach der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beförderung nach der Fluggastrechteverordnung schon dann verweigert werden dürfe, wenn “vertretbare Gründe” hierfür gegeben seien. Hierzu zähle die Verordnung insbesondere unzureichende Reiseunterlagen (Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO).

Die Entscheidung der Fluggesellschaft sei vertretbar gewesen, weil sich die Anforderungen bezüglich der Kinderreisepässe aus Mitteilungen des Auswärtigen Amtes und der südafrikanischen Behörden ergäben. Es komme nicht darauf an, ob die südafrikanischen Behörden in jedem Fall bei der Einreise auf deren Einhaltung bestünden oder insoweit ein Ermessen hätten. Eine Einreisegestattung sei nicht mit Sicherheit zu erwarten gewesen. Die Fluggesellschaft wäre, wenn es die Kläger mitgenommen hätte, das Risiko eingegangen, ein Bußgeld zahlen und die Rückreisekosten übernehmen zu müssen. Das sei nicht zumutbar. Die Fluggesellschaft sei – anders als ein Pauschalreiseveranstalter – auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger vor Antritt der Reise auf die Einreisebestimmungen hinzuweisen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Klage gegen Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt unzulässig

Die Klage eines Anwohners gegen einen Lärmaktionsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin ist im Unterschied zu anerkannten Umweltvereinigungen nicht von der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten befreit. So entschied das BVerwG (Az. 7 C 2.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zum Urteil 7 C 2.18 vom 28.11.2019

Die Klage eines Anwohners gegen einen Lärmaktionsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.11.2019 entschieden.

Die Klägerin, die im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main wohnt, wendet sich gegen den Lärmaktionsplan Hessen – Teilplan Flughafen Frankfurt/Main. Nach ihrer Auffassung genügt dieser nicht den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die Lärmminderungsplanung und der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es gebe keine Vorschrift, die der Klägerin einen Anspruch auf Überprüfung und Ergänzung eines Lärmaktionsplans einräume.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist im Unterschied zu anerkannten Umweltvereinigungen nicht von der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten befreit. Solche Rechte bestehen im Hinblick auf Lärmaktionspläne nicht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält in den Vorschriften zur Lärmminderungsplanung keine drittschützende Norm, auf die sich die Klägerin hier berufen kann. Aus dem Unionsrecht folgt ebenfalls kein subjektiv-rechtlicher Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Einzelner die Einhaltung einer durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtung nur einfordern, wenn er unmittelbar von der Verletzung betroffen ist. Die Verpflichtung muss klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft sein, was etwa bei der Normierung von Grenzwerten der Fall sein kann. Diese Anforderungen erfüllt die Umgebungslärmrichtlinie nicht.

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Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2019

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen im Dezember 2019. Die Paketboten werden durch das Paketboten-Schutz-Gesetz besser abgesichert. Des Weiteren werden die Lebensmittelkontrollen in der EU verschärft. Diese und weitere gesetzliche Neuregelungen treten in Kraft.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.11.2019

Bei Paketdienstleistern wird stärker darauf geschaut, dass die Sozialabgaben gezahlt werden. Außerdem werden die Lebensmittelkontrollen in der EU verschärft: Unangekündigte und risikoorientierte Kontrollen in allen Bereichen der Lebensmittelkette sind möglich. Diese und weitere gesetzliche Neuregelungen treten in Kraft.

Strengere Regeln bei der Lebensmittelkontrolle

Die Lebensmittelkontrollen in der Europäischen Union werden ab dem 14. Dezember 2019 deutlich verschärft. Die neuen Regeln schaffen ein umfassendes und einheitliches Kontrollsystem für die gesamte Lebensmittelversorgungskette. In allen Bereichen werden unangekündigte und risikoorientierte Kontrollen durchgeführt, die sich neben der Lebensmittelsicherheit künftig auch auf betrügerische Praktiken konzentrieren. Hinweisgeber (Whistleblower), die auf Missstände hinweisen, werden besser vor Diskriminierung geschützt.

Nachunternehmerhaftung: Paketboten besser abgesichert

Die Weihnachtszeit steht vor der Tür – und die bedeutet viel Arbeit für tausende Kuriere und Paketboten. Um ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern, gilt seit dem 23. November 2019 das neue Paketboten-Schutz-Gesetz. Generalunternehmer, insbesondere die großen Paketdienstleister, müssen künftig Sozialabgaben für säumige Subunternehmer nachzahlen. Generalunternehmer können sich von der Haftung befreien und von Nachunternehmern Unbedenklichkeitsbescheinigungen fordern.

Bessere Löhne in der Pflege

Am 29. November 2019 tritt das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege in Kraft, das zu einer besseren Bezahlung von Pflegekräften führen wird. Dazu sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: entweder einen flächendeckenden Tarifvertrag, der sich auf alle Beschäftigte und Arbeitgeber in der Pflege erstreckt, oder die Bezahlung in der Pflege wird insgesamt über höhere Lohnuntergrenzen angehoben.

Online-Ausweisfunktion für mehr Nutzer verfügbar

Mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises können sich Bürgerinnen und Bürger schon jetzt einfach und sicher im Internet identifizieren. Nun wird die Gruppe der Nutzer auf Unionsbürger und deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, erweitert. Das Gesetz trat in seinen wesentlichen Bestimmungen am 1. November 2019 in Kraft.

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Ersatz eines Personenschadens – Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall). So das BAG (Az. 8 AZR 35/19).

BAG, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zum Urteil 8 AZR 35/19 vom 28.11.2019

Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall). Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein “doppelter Vorsatz” erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegefachkraft beschäftigt. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich Arbeitszeiterfassungsgeräte. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall i. S. v. § 7 SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld. Die Klägerin hat von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hatte den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die dahingehende Würdigung des Landesarbeitsgerichts war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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