Verletzung von Grundrechten – Recht auf Vergessen I

Das BVerfG entschied, dass Online-Pressearchive zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein können, da auch bei schweren Straftaten der Täter ein Recht auf Vergessen im Internet hat (Az. 1 BvR 16/13).

Grundgesetz

Verletzung von Grundrechten – Recht auf Vergessen I

BVerfG, Pressemitteilung vom 27.11.2019 zum Beschluss 1 BvR 16/13 vom 06.11.2019

Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das Bundesverfassungsgericht primär die deutschen Grundrechte – Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein.

Der am 27.11.2019 veröffentlichte Beschluss „Recht auf Vergessen I“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen II“ (vergleiche PM Nr. 84/2019 ), betrifft einen Rechtsstreit, der zwar im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, das aber von den Mitgliedstaaten verschieden ausgestaltet werden kann. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes angewandt und einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs stattgegeben. Dieser hatte eine Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, die sich gegen die uneingeschränkte Bereitstellung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Onlinearchiv wandte, in denen unter namentlicher Nennung über dessen Verurteilung wegen Mordes berichtet wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst seinen Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts präzisiert. Danach prüft es dann, wenn Fachrecht unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht und in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist, dessen Auslegung primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn daneben gleichzeitig die Unionsgrundrechte gelten. Das beruht auf der Annahme, dass gestaltungsoffenes Unionsrecht auf eine Vielfalt auch grundrechtlicher Wertungen angelegt ist, und der Vermutung, dass die Anwendung der deutschen Grundrechte das dann nur einen Rahmen bildende Schutzniveau der Unionsgrundrechte mitgewährleistet. Einer ergänzenden Prüfung der Unionsgrundrechte bedarf es hier nur, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz des Grundgesetzes nicht ausreicht.

In der Sache führt der Senat aus, dass sich Schutzansprüche gegenüber der Verbreitung von alten Presseberichten in einem Online-Archiv nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte richten, bei der der Zeit unter den Kommunikationsbedingungen des Internets besonderes Gewicht zukommt („Recht auf Vergessen“). Dabei ist zu berücksichtigen, wieweit dem Verlag Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Verbreitung der alten Berichte im Internet – insbesondere auf deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen – Einfluss zu nehmen. Gestützt sind solche Ansprüche in Abgrenzung von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1982 rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er 1981 an Bord einer Yacht auf hoher See zwei Menschen erschossen hatte. Über den Fall veröffentlichte DER SPIEGEL 1982 und 1983 unter Auseinandersetzung mit der Person des namentlich genannten Beschwerdeführers drei Artikel in seiner gedruckten Ausgabe. Seit 1999 stellt die beklagte Spiegel Online GmbH die Berichte in einem Onlinearchiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren zum Abruf bereit. Gibt man den Namen des Beschwerdeführers in einem gängigen Internetsuchportal ein, werden die Artikel unter den ersten Treffern angezeigt.

Nachdem der 2002 aus der Haft entlassene Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009 Kenntnis von der Online-Veröffentlichung erlangt hatte, erhob er nach erfolgloser Abmahnung Unterlassungsklage mit dem Antrag, es der Beklagten zu untersagen, über die Straftat unter Nennung seines Familiennamens zu berichten. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Im Streitfall habe das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Die Öffentlichkeit besitze ein anerkennenswertes Interesse daran, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse wie den A.-Prozess, der untrennbar mit Person und Namen des Beschwerdeführers verbunden sei, anhand unveränderter Originalberichte zu informieren.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er sei selbst mit seiner Tat nicht wieder ins Licht der Öffentlichkeit getreten und wolle heute davon unbelastet seine Sozialbeziehungen gestalten. Demgegenüber würden Dritte bei Eingabe seines Namens im Rahmen einer Suchmaschinen-Recherche, wie sie heute weithin üblich sei, an erster Stelle auf diese Berichte gelenkt. Dies beeinträchtige ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit schwerwiegend. Der damalige Mordprozess stelle zwar unbestreitbar ein zeitgeschichtliches Ereignis dar; daraus folge nach so langer Zeit jedoch nicht zwingend ein fortdauerndes öffentliches Interesse an der Nennung seines Namens.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Das Verfahren gibt zunächst Anlass, den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab der Grundrechte des Grundgesetzes im Kontext des Unionsrechts näher zu bestimmen und diesen im Verhältnis zu möglichen gleichzeitig geltenden Unionsgrundrechten zu präzisieren.

1. Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber – wie hier – durch dieses nicht vollständig determiniert ist. Das gilt auch, soweit im Einzelfall nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh daneben auch die Grundrechtecharta der Europäischen Union Geltung beansprucht.

a) Die Prüfung von Akten der deutschen öffentlichen Gewalt anhand des Grundgesetzes entspricht der allgemeinen Funktion des Bundesverfassungsgerichts, dessen Aufgabe gerade die Wahrung des Grundgesetzes ist, und zugleich Art. 23 Abs. 1 GG, der eine Mitwirkung an der Europäischen Union vorsieht, die auf föderative Grundsätze und das Prinzip der Subsidiarität verpflichtet ist. Dem entsprechen die europäischen Verträge und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Präambeln des Unionsvertrages und der Grundrechtecharta anerkennen die Vielfalt der Kulturen und Traditionen, und ebenso findet der Respekt vor der Vielgestaltigkeit des Grundrechtsschutzes in den Bestimmungen der Charta seinen Ausdruck. Entsprechend erklärt Art. 5 Abs. 3 EUV den Grundsatz der Subsidiarität zu den Grundprinzipien der Europäischen Union, was in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für den Grundrechtsschutz ausdrücklich aufgenommen wird.

b) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich darauf, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, und auf die Vermutung, dass dort ein auf Vielfalt gerichtetes grundrechtliches Schutzniveau des Unionsrechts durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist.

aa) Belässt der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Unionsrechts Gestaltungsspielräume, ist davon auszugehen, dass dies auch für den Grundrechtsschutz gilt. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann hier regelmäßig angenommen werden, dass das europäische Grundrechtsschutzniveau innerhalb eines äußeren unionsrechtlichen Rahmens Grundrechtsvielfalt zulässt. Der Umfang, in dem Raum für verschiedene Wertungen der Mitgliedstaaten besteht, richtet sich hier maßgeblich nach dem unionsrechtlichen Fachrecht. Dieses kann für die Umsetzung mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume allerdings auch grundrechtliche Maßgaben enthalten. Insoweit ist das Verhältnis zwischen Fachrecht und Grundrechten im Unionsrecht weniger statisch als nach der deutschen Verfassung.

bb) Ist anzunehmen, dass das Fachrecht auf Grundrechtsvielfalt ausgerichtet ist, kann sich das Bundesverfassungsgericht auf die Vermutung stützen, dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet ist.

Getragen ist diese Vermutung von einer übergreifenden Verbundenheit des Grundgesetzes und der Charta in einer gemeinsamen europäischen Grundrechtstradition, die insbesondere ein Fundament in der Europäischen Menschenrechtskonvention hat. Entsprechend werden sowohl die Charta als auch die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Menschenrechtskonvention ausgelegt.

cc) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes bedeutet nicht, dass dabei die Grundrechtecharta ohne Berücksichtigung bleibt. Vielmehr sind die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Charta auszulegen. Damit wird die Eigenständigkeit der Grundrechte des Grundgesetzes ebensowenig in Frage gestellt wie ihre Auslegung auch aus den Erfahrungen der deutschen Geschichte und unter Berücksichtigung der spezifischen Strukturen der Rechtsordnung und gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik. Es ist nicht von vornherein gesichert, dass die Grundrechtsverbürgungen des Grundgesetzes und der Grundrechtecharta in jeder Hinsicht deckungsgleich sind. Welche Bedeutung anderen Grundrechtsquellen für die Auslegung der grundgesetzlichen Grundrechte zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere auch von Rang, Inhalt und Verhältnis der aufeinander einwirkenden Rechtsnormen ab. Insoweit kann sich eine Auslegung im Licht der Charta von einer Auslegung im Licht der Menschenrechtskonvention unterscheiden.

2. Die alleinige Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab für innerstaatliches Recht, das der Durchführung gestaltungsoffenen Unionsrechts dient, gilt nicht ausnahmslos.

a) Zum einen kann das Fachrecht, auch soweit es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, ausnahmsweise engere grundrechtliche Maßgaben enthalten. Zum anderen ist, soweit das Fachrecht Raum für grundrechtliche Vielfalt eröffnet, die Vermutung eines hinreichenden Grundrechtsschutzes durch die Grundrechte des Grundgesetzes widerleglich. Unbeschadet des substantiellen Gleichklangs der Grundrechtsverbürgungen auf der Basis der Menschenrechtskonvention weisen die Mitgliedstaaten in ihren Grundrechtsüberlieferungen hinsichtlich des Ausgleichs und der Verrechtlichung von Grundrechtskonflikten durch ihre Geschichte und Lebenswirklichkeit geprägte Unterschiede auf, die die Charta in Ausgleich bringen, aber nicht vereinheitlichen kann und will.

b) Eine Prüfung am Maßstab allein der deutschen Grundrechte ist nur dann nicht ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte.

aa) Anhaltspunkte dafür, dass das unionsrechtliche Fachrecht ausnahmsweise spezifische grundrechtliche Maßgaben für die mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielräume enthalten soll, müssen sich aus dem Wortlaut und Regelungszusammenhang des Fachrechts selbst ergeben. Einschränkungen begründen sich insoweit nicht schon daraus, dass im unionsrechtlichen Fachrecht auf die uneingeschränkte Achtung der Grundrechtecharta oder einzelner ihrer Bestimmungen verwiesen wird.

bb) Einer möglichen Widerlegung der Vermutung, dass die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes das grundrechtliche Schutzniveau der Union mitgewährleistet, ist ebenfalls nur bei konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten nachzugehen. Ist erkennbar, dass der Europäische Gerichtshof spezifische Schutzstandards zugrundelegt, die von den deutschen Grundrechten nicht gewährleistet werden, so ist das in die Prüfung einzubeziehen. Dasselbe gilt, wenn sich das im Einzelfall maßgebliche Schutzniveau aus Rechten der Charta herleitet, die keine Entsprechung im Grundgesetz haben.

c) Gewährleisten die deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta ausnahmsweise nicht mit, sind die entsprechenden Rechte der Charta insoweit in die Prüfung einzubeziehen. Soweit sich hierbei ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung der Charta stellen, legt das Bundesverfassungsgericht diese dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vor. Andernfalls hat das Bundesverfassungsgericht die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen und grundsätzlich zur Geltung zu bringen (vergleiche dazu den Beschluss vom selben Tag, PM Nr. 84/2019 ).

3. Die primäre Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes seitens des Bundesverfassungsgerichts stellt die unmittelbare Anwendbarkeit der Grundrechtecharta in deren Anwendungsbereich nicht in Frage. Entsprechend können die Fachgerichte dem Europäischen Gerichtshof sich insoweit stellende Auslegungsfragen zum Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorlegen. Dies lässt unberührt, dass die Fachgerichte, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, immer auch die Grundrechte des Grundgesetzes zur Anwendung zu bringen haben.

4. In vorliegendem Verfahren bilden demnach alleine die Grundrechte des Grundgesetzes den Prüfungsmaßstab. Der nach §§ 823, 1004 BGB analog zu entscheidende Rechtsstreit befindet sich zwar im Anwendungsbereich des Unionsrechts (nämlich ursprünglich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und heute der Datenschutz-Grundverordnung). Die hier in Streit stehende Verbreitung von Presseberichten fällt jedoch unter das sogenannte Medienprivileg, für dessen Ausgestaltung den Mitgliedstaaten unionsrechtlich ein Umsetzungsspielraum zusteht. Es geht damit nicht um die Anwendung von vollständig determiniertem Unionsrecht. Anhaltspunkte, dass der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes hier das Schutzniveau der Grundrechtecharta nicht abdecken würde, sind nicht ersichtlich.

II. In der Sache hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg.

1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Grundrechtsschutz im Verhältnis zwischen Privaten. Die Grundrechte gelten hier im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Hierbei sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte miteinander abzuwägen.

a) Auf Seiten des Beschwerdeführers ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seinen äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen einzustellen, nicht aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen äußerungsrechtlichen Dimensionen bietet Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Es schützt vor der Verbreitung personenbezogener Berichte und Informationen im öffentlichen Raum als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Seine Schutzgehalte sind nicht abschließend umschriebene, voneinander abzugrenzende Gewährleistungen, sondern in Blick auf den konkreten Schutzbedarf einzelfallbezogen und im Abgleich mit den Grundrechten Dritter herauszuarbeiten. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert. Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann.

Hiervon abzugrenzen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch ihm kann im Wege der mittelbaren Drittwirkung im Zivilrecht Bedeutung zukommen. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Dabei unterscheidet sich seine Wirkung zwischen Privaten von seiner unmittelbar staatsgerichteten Schutzwirkung. Insbesondere lassen sich Anforderungen und Rechtfertigungslasten hier nicht in gleicher Weise formal bestimmen, sondern sind in Blick auf die unterschiedlichen Konstellationen zwischen Privaten je nach Schutzbedarf durch Abwägung zu ermitteln. Ebenso wenig wie das Recht der Darstellung der eigenen Person begründet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein allgemeines oder gar umfassendes Selbstbestimmungsrecht über die Nutzung der eigenen Daten. Es gewährleistet den Einzelnen aber die Möglichkeit, in differenzierter Weise darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise die eigenen Daten anderen zugänglich und von ihnen genutzt werden. Es enthält damit die Gewährleistung, über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substantiell mitzuentscheiden.

b) Auf Seiten der Beklagten sind die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) heranzuziehen. Demgegenüber ist die Freiheit der Rundfunkberichterstattung durch die Einstellung der Berichte in ein Onlinearchiv nicht berührt. Die Verbreitung von Informationen unterfällt nicht schon immer dann der Rundfunkfreiheit, wenn sie sich dafür elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme bedient.

2. Die sich gegenüberstehenden Grundrechte sind miteinander abzuwägen, wozu zunächst ihr jeweiliger Gewährleistungsgehalt zu erfassen ist. Hierbei ist insbesondere auch den Kommunikationsbedingungen des Internets Rechnung zu tragen.

a) Für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz waren die zeitlichen Umstände schon immer bedeutsam. Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht, hat sie gleichzeitig klargestellt, dass das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat abnimmt.

Unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Verbreitung von Informationen durch das Internet bekommt die Berücksichtigung der Einbindung von Informationen in die Zeit indes eine neue rechtliche Dimension. Während Informationen früher als Printmedien und Rundfunksendungen der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar. Die Informationen können nun jederzeit von völlig unbekannten Dritten aufgegriffen werden, werden Gegenstand der Erörterung im Netz, können dekontextualisiert neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist.

b) Bei der Auslegung und Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dem Rechnung zu tragen. Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten fortzuentwickeln und zu verändern. Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung muss deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Bildlich wird dies zum Teil auch als „Recht auf Vergessen“ oder als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet.

Allerdings folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kein „Recht auf Vergessenwerden“ in einem grundsätzlich allein von den Betroffenen beherrschbaren Sinn. Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt damit nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet löschen zu lassen.

c) Auf der Gegenseite ist dem Schutzgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Eine Begrenzung auf eine anonymisierte Berichterstattung bedeutet eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit sowie des Rechts der Presse, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet. Solche Archive ermöglichen einen einfachen Zugang zu Informationen und sind zugleich eine wichtige Quelle für journalistische und zeithistorische Recherchen. Auch für Bildung und Erziehung sowie für die öffentliche Debatte in der Demokratie kommt ihnen eine wichtige Rolle zu.

3. Für die von den Fachgerichten vorzunehmende Abwägung gilt danach folgendes:

a) Ein Verlag darf anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte grundsätzlich auch in ein Onlinearchiv einstellen. Schutzmaßnahmen können erst dann geboten sein, wenn Betroffene sich an ihn gewandt und ihre Schutzbedürftigkeit näher dargelegt haben.

b) Welche Bedeutung verstrichener Zeit für den Schutz gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, liegt maßgeblich in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung, insbesondere darin, wieweit die Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen. Bedeutsam ist, neben dem neu gewonnenen Kontext der Berichte und dem zwischenzeitlichen Verhalten des Betroffenen, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. Die Belastung der Betroffenen hängt auch daran, wieweit eine Information im Netz tatsächlich breitenwirksam gestreut, etwa wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird.

c) Für den Ausgleich sind zudem Abstufungen hinsichtlich der Art möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Presseverlags zu berücksichtigen, die die sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern. Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen bei Schutzbedarf – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt.

4. Die angegriffene Entscheidung hält diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht stand. Vorliegend wäre in Betracht zu ziehen gewesen, ob dem beklagten Presseunternehmen auf die Anzeige des Beschwerdeführers hin zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden können und müssen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern.

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Berliner Senat beschließt landesrechtliche Regelungen zur Mietenbegrenzung ins Abgeordnetenhaus einzubringen

Der Berliner Senat hat am 26.11.2019 beschlossen, den Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung ins Abgeordnetenhaus einzubringen. Das Mietengesetz gilt für rund 1,5 Millionen Berliner Mietwohnungen. Ausgenommen sind Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung geförderte Wohnungen mit Mietpreisbindung, Wohnheime, Trägerwohnungen sowie alle ab Anfang 2014 erstmals bezugsfertigen Neubauten.

„Mietendeckel“

Berliner Senat beschließt landesrechtliche Regelungen zur Mietenbegrenzung ins Abgeordnetenhaus einzubringen

Berliner Senat, Pressemitteilung vom 26.11.2019

Der Senat hat am 26.11.2019 auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, beschlossen, den Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung ins Abgeordnetenhaus einzubringen. Das Mietengesetz gilt für rund 1,5 Millionen Berliner Mietwohnungen. Ausgenommen sind Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung geförderte Wohnungen mit Mietpreisbindung, Wohnheime, Trägerwohnungen sowie alle ab Anfang 2014 erstmals bezugsfertigen Neubauten.

Senatorin Lompscher:

„Der Senat hat sich heute mit dem Gesetzentwurf zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung, kurz Mietendeckel, befasst und diesen dem Abgeordnetenhaus zur weiteren Beratung und Verabschiedung zugeleitet. Damit ist ein wichtiger Meilenstein zur Einführung des Mietendeckels geschafft. Nun ist das Abgeordnetenhaus am Zug, um schnell den Schutz der Mieterinnen und Mieter vor Mieterhöhungen und Verdrängung in Berlin wirkungsvoll zu verbessern.“

Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (Mietendeckel)

  • Kern des Gesetzes ist die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten. Es wird ein Mietenstopp für fünf Jahre eingeführt. Maßgeblich ist die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete. Ab 2022 wird die Möglichkeit einer Anpassung von bis zu 1,3 Prozent pro Jahr geschaffen.
  • Zur Festlegung der Mietobergrenzen wurden die Mittelwerte der Mieten des Berliner Mietspiegels 2013 mit der Reallohnentwicklung bis 2019 fortgeschrieben und im Gesetz tabellarisch dargestellt. Die Berechnung der geltenden Obergrenze erfolgt in Abhängigkeit von der Bezugsfertigkeit und der Ausstattung der jeweiligen Wohnung.
  • Bei der Wiedervermietung von Wohnungen darf höchstens die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis verlangt werden (Vormiete). Liegt diese Vormiete über der Mietobergrenze, ist sie darauf zu senken.
  • Liegt die Miete einer modern ausgestatten Wohnung besonders niedrig (unter 5,02 Euro/m²), darf diese bei Wiedervermietung um höchstens 1 Euro/m² auf maximal 5,02 Euro/m² angehoben werden.
  • In bestehenden Mietverhältnissen können Mieterhaushalte neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes die Kappung einer überhöhten Miete bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beantragen. Voraussetzung ist, dass die Miete um mehr als 20 Prozent über der zulässigen Mietobergrenze liegt. Zur Berechnung der zulässigen Mietobergrenze kommen Ab- und Zuschläge zur Anwendung: Für die einfache Wohnlage ein Abschlag von 0,28 Euro/m², für die mittlere Wohnlage ein Abschlag von 0,09 Euro/m² und für die gute Wohnlage ein Zuschlag von 0,74 Euro/m² monatlich.
  • Modernisierungsmaßnahmen dürfen nur noch bis zu einer Gesamthöhe von einem Euro/m² auf die Miete umgelegt werden. Umlagefähig sind zudem nur Kosten für Maßnahmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Wärmedämmung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, die energetische Fenstererneuerung sowie der Heizanlagenaustausch, der Aufzugsanbau und der Abbau von Barrieren.
  • Bei wirtschaftlichen Härtefällen von Vermieterinnen und Vermietern sollen Mieterhöhungen genehmigt werden, wenn das zur Vermeidung der Substanzgefährdung und von dauerhaften Verlusten zwingend erforderlich ist.
  • Die genehmigten Mieterhöhungen oberhalb der Mietoberwerte sollen durch einen Mietzuschuss bei WBS-berechtigten Haushalten abgefedert werden. Der Mietzuschuss darf höchstens dem die Mietobergrenze überschreitenden Betrag entsprechen.
  • Verstöße gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Nach dem ersten Senatsdurchgang am 22. Oktober 2019 wurde der Gesetzentwurf dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugleitet. Dieser hat insbesondere die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bezirke aus dem Gesetzentwurf thematisiert.

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ADHS im Erwachsenenalter berechtigt nicht zum Prüfungsrücktritt

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine ADHS-Erkrankung (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) im Erwachsenenalter prüfungsrechtlich ein Dauerleiden ist und deshalb nicht zum Rücktritt von Prüfungen berechtigt (Az. 14 A 2071/16).

Verwaltungsrecht

ADHS im Erwachsenenalter berechtigt nicht zum Prüfungsrücktritt

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.11.2019 zum Urteil 14 A 2071/16 vom 07.11.2019

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit am 22. November 2019 bekanntgegebenem Urteil vom 7. November 2019 entschieden, dass eine ADHS-Erkrankung (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) im Erwachsenenalter prüfungsrechtlich ein Dauerleiden ist und deshalb nicht zum Rücktritt von Prüfungen berechtigt. Der im Studiengang Bachelor of Laws eingeschriebene Kläger war nach Diagnostizierung dieser Erkrankung von erfolglosen Prüfungsversuchen zurückgetreten und wollte neue Prüfungschancen gewährt bekommen. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.Der 14. Senat ist nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten zu dem Schluss gekommen, dass ADHS im Erwachsenenalter als Dauerleiden anzusehen ist, und hat dazu ausgeführt: Ein Dauerleiden sei eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance bedinge. Dauerleiden prägten als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmten deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie seien mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen sei.

Die Erkrankung ADHS im Erwachsenenalter sei nach gegenwärtigem Forschungsstand nicht heilbar, auch weil die genauen Ursachen nicht bekannt seien. Die erforderliche medizinische Behandlung durch monatelange Psychotherapie und gegebenenfalls zusätzlich medikamentös durch Methylphenidat sei daher nur auf den Umgang mit den Krankheitssymptomen mit dem Ziel der Verbesserung der Alltagskompetenz und der Lebensqualität gerichtet. Die angestrebte Persönlichkeitsveränderung hin zu einem prüfungsrechtlichen „Normalzustand“, der als „gesund“ oder jedenfalls im Wesentlichen „symptomfrei“ zu bewerten sei, könne nicht hinreichend sicher erreicht werden; das wäre nur dann der Fall, wenn ein solcher Behandlungserfolg nur ausnahmsweise nicht erreichbar wäre. Außerdem erfordere selbst eine erfolgreiche Behandlung nicht absehbare Zeit. Beides schließe die Bewertung der Krankheit als eine zum Prüfungsrücktritt berechtigende Erkrankung, die nur zu einer zeitweisen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Zustands eines Prüflings führt, aus.

Der Kläger kann gegen das Urteil Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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Novelle der Aufstiegsfortbildungsförderung

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (19/15273) verfolgt die Bundesregierung nach eigener Auskunft das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken.

AFBG

Novelle der Aufstiegsfortbildungsförderung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.11.2019

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) ( 19/15273 ) verfolgt die Bundesregierung nach eigener Auskunft das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken. Durch Leistungsverbesserungen und die Erweiterung der Fördermöglichkeiten für jeden Einzelnen sollen berufliche Aufstiegsfortbildungen demnach noch attraktiver werden.

Mögliche finanzielle Hemmnisse für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger bei einer Entscheidung für die höherqualifizierende Berufsbildung sollen dadurch abgebaut werden. So sollen noch mehr Menschen für anspruchsvolle Aufstiegsfortbildungen gewonnen werden und somit der Fach- und Führungskräftenachwuchs aus dem dualen System für Wirtschaft und Gesellschaft sichergestellt werden. Die Gleichwertigkeit des beruflichen Qualifizierungsweges mit dem akademischen Qualifizierungsweg soll durch ein Förderangebot für die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung eingeführten drei beruflichen Fortbildungsstufen gestärkt werden.

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Industrieempfehlungen der EU-Kommission

2017 richtete die EU-Kommission eine hochrangige Expertenkommission ein, die unabhängige Empfehlungen zur langfristigen Ausrichtung der EU-Industriepolitik geben soll. Nun stellte die EU-Kommission die Empfehlungen vor. Diese zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und die globale Führungsrolle der EU in sechs strategischen und zukunftsorientierten Industriezweigen zu stärken und Leitlinien für gemeinsame und koordinierte Investitionen in diese Industriezweige zu skizzieren.

Industrieempfehlungen der EU-Kommission

Im Dezember 2017 richtete die EU-Kommission eine hochrangige Expertenkommission ein, die unabhängige Empfehlungen zur langfristigen Ausrichtung der EU-Industriepolitik geben soll. Nun stellte die EU-Kommission die Empfehlungen vor. Diese zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und die globale Führungsrolle der EU in sechs strategischen und zukunftsorientierten Industriezweigen zu stärken und Leitlinien für gemeinsame und koordinierte Investitionen in diese Industriezweige zu skizzieren.

Die Empfehlungen betonen, dass insbesondere das Internet der Dinge (IoT) für die Industrie das zentrale Thema der digitalen Transformation darstellt. Sowohl der Zugang zu als auch die Nutzung von qualitativ hochwertigen Daten gelten als zentral, besonders um Verfahren und Prozesse mithilfe künstlicher Intelligenz zu optimieren. Aufgrund dessen empfiehlt die Expertengruppe:

  • Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Datenraums unter Berücksichtigung der Industrieinteressen
  • Unterstützung für KMU zur Nutzung des IoT
  • Verbesserung des europäischen Industriedatenschutzes
  • Entwicklung von Daten- und KI-Software für die industrielle Nutzung.

Neben dem IoT stellt Cybersicherheit einen weiteren kritischen Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie dar. In Zeiten der digitalen Transformation gewinnt die Sicherheit von Daten und Programmen stark an Bedeutung. Aufgrund dessen rät die Expertengruppe, das Niveau des europäischen Datenschutzes weiter zu steigern und auch mehr an digitaler Souveränität zu gewinnen. Folgendes empfiehlt die Expertengruppe:

  • Entwicklung eigener Datenschutztechnologien und Investition in die Entwicklung einer international unabhängigen, europäischen digitalen Infrastruktur
  • Entwicklung eines Cloud-Regimes mit hohen Sicherheits- und Authentifizierungsstandards
  • Entwicklung eines europaweit harmonisierten Kommunikationsrahmens zum Austausch von Daten zwischen Behörden, der Wirtschaft und Bürgern.

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Wer ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lkw-Fahrern im internationalen Straßentransport?

Nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat (Rs. C-610/18).

Wer ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lkw-Fahrern im internationalen Straßentransport?

EuGH, Pressemitteilung vom 26.11.2019 zum Schlussantrag C-610/18 vom 26.11.2019

Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat.

AFMB ist eine am 11. Mai 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat. Zwischen AFMB und diesen Fahrern einerseits und dem Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: RSVB, Niederlande) andererseits besteht ein Rechtsstreit wegen der Entscheidung des RSVB, wonach auf diese Fahrer nicht die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Zyperns, sondern der Niederlande anwendbar seien.

Der RSVB stellte zwischen Oktober 2013 und Juli 2014 Bescheinigungen aus, in denen er attestierte, dass auf die betreffenden Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Niederlande anwendbar seien. Er war der Ansicht, dass die niederländischen Transportunternehmen, die die ihnen für unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Fahrer eingestellt hätten, gegenüber den Fahrern die tatsächliche Weisungsbefugnis ausübten und faktisch die Lohnkosten zu tragen hätten, für die Zwecke der Anwendung der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als „Arbeitgeber“ anzusehen seien.

AFMB tritt dem vom RSVB vertretenen Standpunkt entgegen und macht geltend, dass die mit den Fahrern geschlossenen Arbeitsverträge den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Zyperns unterlägen, da in diesen Verträgen AFMB ausdrücklich als „Arbeitgeber“ bezeichnet sei, auch wenn diese Fahrer gewöhnlich niederländischen Transportunternehmen zur Verfügung stünden, mit denen AFMB Flottenmanagementverträge geschlossen habe.

Der von AFMB angerufene Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande), bei dem das Verfahren gegenwärtig anhängig ist, hat sich an den Gerichtshof gewandt, weil er der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits u. a. von der Auslegung der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abhänge. Er bittet den Gerichtshof um Erläuterungen zu der Frage, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag weist Generalanwalt Priit Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen. Mit diesen Vorschriften werde bezweckt, Kumulierungen der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu vermeiden und Situationen zu verhindern, in denen der sozialversicherungsrechtliche Schutz von in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen fallenden Personen entfiele, wenn auf sie keine Rechtsvorschriften anwendbar wären.

Gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1 sei Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts der Sitz des Arbeitgebers. Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.

Generalanwalt Pikamäe hat zunächst eine Reihe von Kriterien, insbesondere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, ermittelt und sodann festgestellt, dass die Vertragsbeziehung, nach der AFMB formal betrachtet Arbeitgeber der Fahrer wäre, lediglich einen Anhaltspunkt liefere und es berechtigt erscheine, die Arbeitgebereigenschaft, auf die sich AFMB berufe, in Frage zu stellen. Zudem seien die betreffenden Fahrer sowohl vor als auch nach den Zeiträumen, auf die der RSVB abgestellt habe, als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.

Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.

Der Generalanwalt prüft anschließend trotz des Entscheidungsvorschlags hinsichtlich der Arbeitgebereigenschaft von AFMB die beiden übrigen Fragen, die der Centrale Raad van Beroep vorgelegt hat. Diese Fragen betreffen zum einen die Möglichkeit, auf die betreffenden Fahrer die Regelung über entsandte Arbeitnehmer anzuwenden, und zum anderen das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs durch die zyprische Gesellschaft.

Der Generalanwalt macht deutlich, dass es sich nicht um eine „Entsendung“ im eigentlichen Sinne handele, sondern AFMB den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit „zur Verfügung stellt“, wobei sich die Rolle, die AFMB gegenüber den Fahrern spiele, im Wesentlichen auf die Zahlung des Gehalts und die Leistung der Sozialbeiträge an die zyprische Behörde beschränkt habe. Er schlägt daher vor, die Frage des niederländischen Gerichts zu verneinen.

Zu der Frage des Rechtsmissbrauchs führt der Generalanwalt aus, dass AFMB die Arbeitgebereigenschaft durch eine ausgeklügelte Konstruktion des Privatrechts erlangt habe. Dagegen hätten ihre Vertragspartner die tatsächliche Kontrolle gegenüber den Arbeitnehmern ausgeübt, was normalerweise unter die Befugnisse des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses falle. Zudem habe sich AFMB auf die Grundfreiheiten des Binnenmarkts berufen können, um sich in Zypern niederzulassen und von dort aus Dienstleistungen an in den Niederlanden ansässige Unternehmen zu erbringen. Außerdem scheine die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt zu haben, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass – vorbehaltlich der vom Centrale Raad van Beroep vorzunehmenden Würdigung – ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

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Abweisung einer Kündigungsschutzklage und von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der sog. VW-Dieselaffäre

Das ArbG Braunschweig hielt die fristlose Kündigung einer Führungskraft im Management der VW AG für rechtmäßig, der eine Festplatte vernichtet hatte. Insbesondere aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der drohenden Aufdeckung des Diesel-Skandals bestehe der dringende Verdacht, dass sich auf der Festplatte erhebliche Daten befunden haben könnten.

Abweisung einer Kündigungsschutzklage und von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der sog. VW-Dieselaffäre

ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 8 Ca 335/18 vom 25.11.2019

In dem Rechtsstreit einer Führungskraft im Management hat am 25. November 2019 vor dem Arbeitsgericht Braunschweig der Termin zur Verkündung der Entscheidung stattgefunden.

Der Kläger hatte die Feststellung der Unwirksamkeit insgesamt dreier jeweils fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochener Kündigungen und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, die Volkswagen AG beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet. Die Arbeitgeberin wirft ihm vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht verhindert, sondern gebilligt, deren Weiterentwicklung genehmigt und Daten vernichtet. Der Kläger macht geltend, er habe erst im Juli 2015 von der Abgassoftware Kenntnis erlangt und unmittelbar für eine vollständige Offenlegung der Problematik gegenüber den ermittelnden US-Behörden plädiert – im Gegensatz zum damaligen Vorstandsvorsitzenden. Sein Verantwortungsbereich habe nicht die Zulassung von Fahrzeugen mit problematischer Abgassoftware umfasst. Er habe lediglich die Vernichtung einer leeren Festplatte veranlasst, bevor er von der Arbeitgeberin zur generellen Aufbewahrung von Daten verpflichtet wurde. Eine nachfolgende Kündigung wird auf die unbefugte Nutzung von Dienstwagen und Tankkarten gestützt. Die dritte Kündigung wurde im zeitlichen Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Kündigungsschutzklage insgesamt abgewiesen. Bereits die erste fristlose Kündigung aus August 2018 sei wirksam, da die Arbeitgeberin sich insoweit auf den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers in Bezug auf die Vernichtung einer Festplatte im Zeitraum Ende August/Anfang September 2015 stützen kann. Das Gericht erkennt insoweit einen auf objektive Tatsachen gestützten Verdacht, dass der Kläger eine vorsätzliche Datenunterdrückung begangen hat, indem er die Festplatte aus dem Büro des damaligen Bereichsleiters Entwicklung in dessen Abwesenheit holen und vernichten ließ. Die Vernichtung sei im Zusammenhang mit der drohenden Aufdeckung des Diesel-Skandals erfolgt, um dessen Problematik der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe. Der Kläger habe keine Begründung dafür liefern können, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt die Vernichtung veranlasst habe und wieso die Festplatte unbedeutend (d. h. ohne erhebliche Daten) gewesen sei, zumal er selbst eingeräumt habe, die Festplatte vor der Anweisung zur Vernichtung nicht überprüft zu haben. Insbesondere aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der drohenden Aufdeckung des Diesel-Skandals bestehe der dringende Verdacht, dass sich auf der Festplatte erhebliche Daten befunden haben könnten. Das Verhalten des Klägers mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin nicht länger hinnehmbar. Der Kläger sei zu den Vorwürfen vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Die Kündigung sei innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist für eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden. Der Betriebsrat sei zur Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Da die erste Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat, habe der Kläger keine Ansprüche auf Vergütung für die der Kündigung nachgelagerten Zeiträume.

Die Widerklage hat das Gericht als unbegründet abgewiesen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers sei nicht für alle ihm im Rahmen der Widerklage angelasteten Schadenspositionen, die ab dem 01.10.2011 eingetreten sind, festzustellen. Denn der Kläger habe erst an diesem Tag seinen Dienst bei der Volkswagen AG angetreten und es sei nicht ersichtlich, dass er bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Kenntnis von der unerlaubten Abgassoftware hatte und für deren Verwendung die sofortige Verantwortung trage.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht zu 10 % dem Kläger und zu 90 % der Arbeitgeberin auferlegt.

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Keine Ersatzansprüche gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit Bericht

Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im 6-m Torraum zusammen, kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Torfrau für Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht verhängt wurde. Wird allein eine rote Matchkarte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt, kommen Ersatzansprüche lt. OLG Frankfurt nicht in Betracht (Az. 22 U 50/17).

Keine Ersatzansprüche gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit Bericht

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 22 U 50/17 vom 14.11.2019

Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im 6-m Torraum zusammen, kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Torfrau für Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht verhängt wurde. Wird allein eine rote Matchkarte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt, kommen Ersatzansprüche nicht in Betracht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 25.11.2019 veröffentlichtem Urteil.Die Parteien waren Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Schluss machte die Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Beide trafen im 6 m-Torraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne Bericht. Sie war für das fragliche Spiel, nicht aber darüber hinaus gesperrt.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Es wies die Klage ab. Die Beklagte habe vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme, stellte das OLG nach Beweisaufnahme fest.

Die „Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln (kann) regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus Delikt nicht begründen“, stellt das OLG insbesondere im Hinblick auf Mannschafts-Kampfsportarten fest. Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssten, richte sich nach den jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler. Gewisse Kampfhandlungen seien dabei auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden, wenn dieses nicht sein Charakter als lebendiges Kampfspiel verlieren solle – auch wenn es nach den Spielregeln bereits als Foulspiel gewertet werde.

Folglich sei nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend. Für eine deliktische Haftung komme es vielmehr darauf an, ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, „der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß… deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet,“ stellt das OLG heraus, „Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregeln“ (etwa nach Ziff. 8.5 der Wettkampfregeln). Hier habe der Sachverständige das Verhalten der Beklagten überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer eingeordnet. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im 6 m-Bereich der Torfrau ereignet habe. Springe ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein Risiko. Bedeutung erlange zudem, dass der Schiedsrichter eine rote Karte, jedoch ohne Bericht erteilt habe. Erst ein Bericht i. S. v. Ziff. 8.6 der Wettkampfregeln liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle der Bericht wie hier, sei davon auszugehen, dass die „Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs halten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des Verletzten umfasst sind“, stellt das OLG abschließend fest.

Der Senat hat aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Vielzahl möglicher auftretender Fälle die Revision zum BGH zugelassen.

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Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom „Dieselabgas-Skandal“ betroffenes Fahrzeug

Die Käuferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Der Händler muss den Wagen zurücknehmen. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 9 U 12/19).

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom „Dieselabgas-Skandal“ betroffenes Fahrzeug

Händler muss den Pkw zurücknehmen

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 9 U 12/19 vom 20.11.2019

Die Käuferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte im November 2013 von der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin, ein Neufahrzeug der Marke VW, Modell TouranComfortline zu einem Kaufpreis von gut 30.000 Euro. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Das Fahrzeug wurde der Klägerin im Februar 2014 übergeben. Unter Verweis auf Medienberichte über die Nichteinhaltung zugesagter Abgaswerte forderte die Klägerin die Beklagte im Oktober 2015 zur Beseitigung dieses Mangels auf. Die Beklagte bat unter Hinweis darauf, dass die Volkswagen AG mit Hochdruck an Lösungen arbeite, um Geduld. Im Dezember 2016 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Rücknahme des Fahrzeugs ab und bot der Klägerin die Durchführung eines vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Softwareupdates an. Nachdem sich die Klägerin zunächst weigerte, diese Abhilfemaßnahme durchführen zu lassen, ließ sie das Softwareupdate im Juli 2018 aufspielen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt ihr mitgeteilt hatte, dass bei Nichtdurchführung der technischen Maßnahme eine Übermittlung der Daten an die Zulassungsbehörde erfolgen werde. Die Klägerin verlangte vor dem Landgericht Lübeck u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Händlerin u. a. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Aus den Gründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, weil sie im Dezember 2016 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung lag ein Rücktrittsgrund vor, denn das Fahrzeug war bei der Übergabe im Februar 2014 mangelhaft. Es eignete sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Straßenverkehr, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war und deshalb die Gefahr einer Stilllegung durch die Zulassungsbehörde bestand. Die Klägerin hat der Beklagten auch eine angemessene Frist gesetzt, um den Mangel zu beseitigen. Von der Mängelrüge im Oktober 2015 bis zur Rücktrittserklärung im Dezember 2016 vergingen fast 14 Monate. Diese Zeitspanne ist auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Abgasproblematik betroffenen Fahrzeuge und der technischen Anforderungen an die Abhilfemaßnahme ausreichend. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht wegen einer Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zwar wird eine Erheblichkeit eines Mangels in der Regel erst dann angenommen, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Daneben sind aber die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und in eine Interessenabwägung darüber einzubeziehen, ob der Käufer trotz des Mangels am Vertrag festzuhalten ist. Nach diesem Maßstab ist vorliegend nicht von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die mehr als ein Jahr zuvor gerügte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beseitigen. Vielmehr war im Zeitpunkt des Rücktritts aus Sicht der Klägerin völlig offen, ob, auf welche Weise und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beklagte die weiterhin drohende Stilllegung des Fahrzeugs würde abwenden können. Auch die Durchführung des Softwareupdates im Juli 2018 steht einem Festhalten der Klägerin an dem zuvor erklärten Rücktritt nicht entgegen. Insoweit kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Abhilfemaßnahme um eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB handelte, denn auch dann, wenn der Rücktrittsgrund nachträglich entfallen sein sollte, beeinträchtigt dies die durch den Rücktritt erlangte Rechtsposition des Käufers nicht. Die Klägerin handelt schließlich auch nicht treuwidrig, wenn sie trotz Durchführung des Softwareupdates an ihrem Rückabwicklungsbegehren festhält. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mehrfach die Durchführung des Softwareupdates unter Hinweis auf die von ihr begehrte Rückabwicklung abgelehnt und der Durchführung der Abhilfe nur zugestimmt, weil anderenfalls die sofortige Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätte.

Kann die Klägerin somit die Rückzahlung des Kaufpreises und daneben die Zahlung von Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie fahrzeugbezogene Aufwendungen verlangen, so ist die Beklagte zur Rückzahlung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs durch die Klägerin und gegen Zahlung eines Wertersatzes für die seitens der Klägerin gezogenen Nutzungen verpflichtet. Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 130.516 km gefahren. Bei einer Gesamtlaufleistung, die der Senat unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgröße gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km schätzt, ergibt sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von knapp 16.000 Euro.

Gegen die Entscheidung wurde Revision zugelassen.

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Kein Unfallversicherungsschutz bei Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin

Das LSG Thüringen entschied, dass bei einem Versicherten, der für eine Nachbarin Sägearbeiten ausführt und sich dabei verletzt, kein Arbeitsunfall vorliegt (Az. L 1 U 165/18).

Kein Unfallversicherungsschutz bei Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil L 1 U 165/18 vom 05.09.2019

Der Kläger führte für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 5. September 2019 die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Nachbar bei Durchführung der Sägearbeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, bestätigt.

Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Vorliegend konnte das Landessozialgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorliegen. Zwar hat der Kläger für seine Nachbarin eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit deren Willen verrichtet. Er hat die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert arbeitnehmerähnlich erbracht. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger selbstbestimmt und frei verantwortlich arbeitete. Ausschließlich der Kläger hatte die Leitung der Tätigkeit inne. Er handelte nicht nach Weisung. Die Hilfestellung durch eine Verwandte der Nachbarin war unbedeutend. Der Kläger hat auch das erforderliche Werkzeug – die Kreissäge – mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren. Insofern hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles dahingehend gewürdigt, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert – von einer arbeitnehmerähnlichen, sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen ist.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.

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