Motorschaden nach ordnungsgemäßer Reparatur: Werkstatt haftet wegen unterlassener Aufklärung

Weil sie ihn nicht auf den weiteren Reparaturbedarf an seinem SUV hingewiesen hatte, muss eine Werkstatt in Duisburg ihrem Kunden Schadenersatz leisten. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-21 U 43/18).

Motorschaden nach ordnungsgemäßer Reparatur: Werkstatt haftet wegen unterlassener Aufklärung

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Urteil I-21 U 43/18 vom 17.10.2019

Weil sie ihn nicht auf den weiteren Reparaturbedarf an seinem SUV hingewiesen hatte, muss eine Werkstatt in Duisburg ihrem Kunden Schadenersatz leisten. Dies hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Gabriele Schaefer-Lang entschieden (Urteil vom 17. Oktober 2019, Az. I-21 U 43/18).

Die beklagte Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. U. a. hatte sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun festgestellt, dass die Werkstatt den Zustand der Steuerketten hätte überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden konnten.

Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären. Weil diese Kosten im konkreten Fall fast gleichhoch waren (jeweils rund 3.500 Euro), kann der Kunde im Ergebnis nur den Nutzungsausfall (1.000 Euro) und die Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholtes Sachverständigengutachten verlangen (rund 2.400 Euro).

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Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung von der zunächst gewährten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 14 TVöD) in die als zutreffend anzusehende nach Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 6 TVöD) ohne Änderungskündigung gerechtfertigt ist, wenn ein freigestelltes Personalratsmitglied zu hoch eingruppiert worden ist (Az. 17 Sa 2297/18).

Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.11.2019 zum Urteil 17 Sa 2297/18 vom 23.10.2019

Wird ein freigestelltes Personalratsmitglied vom Arbeitgeber zu hoch eingruppiert, kann dies eine Korrektur dieser Eingruppierung ohne Änderungskündigung rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und die vom Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung von der zunächst gewährten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 14 TVöD) in die als zutreffend anzusehende nach Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 6 TVöD) bestätigt.

Die Beklagte betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft und Reinigung. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung Berufskraftfahrer und ist seit 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern tätig und war zunächst als Kraftfahrer eingesetzt. Seit 1990 wurde der Kläger durchgehend in den Personalrat gewählt und ist seither zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt; er erwarb während der Freistellung eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann.

Der Kläger war ebenso wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die E 6 TVöD eingruppiert. Er beantragte beim damaligen Personalvorstand die Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs, das heißt die Feststellung der Eingruppierung, die er ohne seine Freistellung als Personalrat erreicht hätte. Ferner bewarb sich der Kläger auf die nach E 15 TVöD bewertete Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr. Der Personalvorstand teilte dem Kläger mit, er könne im Hinblick für eine Stelle als Leiter Verwaltung/Personal, bewertet nach E 14 TVöD aufgebaut werden. Der Kläger erklärte sich mit dieser Nachzeichnung seines Werdegangs einverstanden und nahm seine Bewerbung zurück. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Zustimmung des Personalrats ab 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD. Eine Eingruppierung nach E 14 TVöD oder E 15 TVöD setzt unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus.

Mitte 2017 teilte die Beklagte dem Kläger nach einem Wechsel im Vorstand mit, die Eingruppierung in die E 14 TVöD verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, er werde künftig nach E 6 TVöD vergütet. Hiergegen hat sich der Kläger gewandt und weiterhin eine Vergütung nach E 14 TVöD gefordert.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach E 14 TVöD und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD sei unter keinen Umständen gerechtfertigt und habe den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt. Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss sei unzutreffend. Die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt habe, ändere hieran nichts. Dasselbe gelte für die seinerzeit vorgenommene nicht nachvollziehbare Bewertung des Personalvorstands.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

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Kein vorläufiger Rechtsschutz für den Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG

Die von der BaFin zu beachtenden Regelungen des Wertpapierübernahmegesetzes sind grundsätzlich nicht drittschützend. Der Konzernbetriebsrat kann nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen geltend machen, entschied das OLG Frankfurt (Az. WpÜG 3/19).

Kein vorläufiger Rechtsschutz für den Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Beschluss WpÜG 3/19 vom 13.11.2019

Die von der BaFin zu beachtenden Regelungen des Wertpapierübernahmegesetzes sind grundsätzlich nicht drittschützend. Der Konzernbetriebsrat kann nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen geltend machen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 19.11.2019 veröffentlichtem Beschluss.

Der Beschwerdeführer ist der Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG. Er wendet sich gegen ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) der ams Offer GmbH an die Aktionäre der OSRAM Licht AG zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Namensaktien. Die Beschwerdegegnerin ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Der Konzernbetriebsrat begehrt von der BaFin, dass sie das Übernahmeangebot untersagt.

Der Konzernbetriebsrat hält das Übernahmeangebot für unzulässig. Das Übernahmeangebot stamme von einer 100-prozentigen Tochter der ams AG. Die ams AG habe jedoch bereits am 03.09.2019 über eine andere 100-prozentige Tochtergesellschaft ein Übernahmeangebot eingereicht. Dieses habe die Mindestannahmequote nicht erreicht. Die Sperrfrist für die Einreichung eines neuen Angebots von einem Jahr sei damit nicht abgelaufen. Zur Abwendung unzumutbarer Nachteile bestehe ein dringendes Bedürfnis auf gerichtliches Einschreiten.

Das OLG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Einstweiliger Rechtsschutz werde gewährt, „wenn eine Endentscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen einstweiligen Anordnung wahrscheinlich ist.“ Hier sei es nicht wahrscheinlich, dass der Antrag des Beschwerdeführers in der Hauptsache Erfolg habe. Nach der gebotenen summarischen Prüfung stelle sich die Beschwerde vielmehr als nicht statthaft und damit als unzulässig dar. Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch gegen die BaFin zu, dass diese das Angebot untersage. Die Vorschriften des WpÜG seien grundsätzlich nicht drittschützend. Die BaFin nehme die „ihr im WpÜG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr“. Damit fehle es dem Konzernbetriebsrat an einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht.

Zwar könnten die Arbeitnehmer durch das Angebotsverfahren in ganz erheblichen Umfang wirtschaftlich betroffen sein. „Eine derartige wirtschaftliche Betroffenheit alleine begründet aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Arbeitnehmer einer Zivilgesellschaft“ (= Osram). Damit könne offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer als Konzernbetriebsrat überhaupt auf eine derartige wirtschaftliche Betroffenheit berufen könne.

Zur Begründung verweist der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat auf seine früheren Entscheidungen, in denen ausgeführt wurde, dass das WpÜG nicht dem Individualrechtsschutz diene. Soweit das WpÜG zwar eine Vielzahl von Regelungen mit positiven Auswirkungen für die Aktionäre der Zielgesellschaft enthalte, sei damit nicht gleichzeitig die Einräumung individueller und gerichtlich durchsetzbare Rechte verbunden. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Arbeitnehmer und ihre betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen. Das WpÜG räume den betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen bestimmte Rechte ein und stärke damit das Recht auf Teilhabe und Information des Betriebsrats bzw. der Arbeitnehmer. Dies beinhalte aber nicht zwangsläufig, dass damit auch individuelle und gerichtlich durchsetzbare Rechte des Betriebsrates einhergehen.

Soweit ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen sei, “wenn dies von Verfassungs wegen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten ist, weil durch eine Verwaltungsentscheidung unmittelbar in grundrechtlich abgesicherte Position einzelner eingegriffen wird“, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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Kabinett stärkt Altersvorsorge – Betriebsrentner werden entlastet

Ab 2020 werden alle Betriebsrentnerinnen und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Künftig müssen sie nur noch Beiträge für Einkommen aus Betriebsrenten zahlen, das 159 Euro übersteigt. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Kabinett stärkt Altersvorsorge – Betriebsrentner werden entlastet

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2019

Ab 2020 werden alle Betriebsrentnerinnen und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Künftig müssen sie nur noch Beiträge für Einkommen aus Betriebsrenten zahlen, das 159 Euro übersteigt. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Rund vier Millionen gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentnerinnen und -rentner werden von der Einführung eines Freibetrags profitieren. Sie zahlen dann nur noch für die Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die den dynamischen Freibetrag von zunächst 159 Euro im Monat übersteigen.

„Wir wollen das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht bestraft werden“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Alle Betriebsrentner profitieren

Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Betriebsrenten zahlen damit ab kommendem Jahr gar keine Beiträge mehr, für andere halbiert sich der Beitragssatz. Auch wer eine höhere Betriebsrente bezieht, wird spürbar entlastet: Er spart rund 300 Euro jährlich. Ganz konkret heißt das: Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur noch auf 10 Euro Kassenbeiträge.

  • Der Freibetrag gilt gleichermaßen für monatliche Zahlungen wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Wichtige Säule der Altersvorsorge

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die betriebliche Altersvorsorge zu einer wichtigen Säule der Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Besonders junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen.

  • Seit 2004 gilt für gesetzliche krankenversicherte Betriebsrentner eine Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge. Überschreiten die Einnahmen aus der Betriebsrente diese Freigrenze, sind nach derzeitigem Recht auf die gesamten Bezüge volle Beiträge zahlen. Dies verringert die Attraktivität von Betriebsrenten und hemmt den weiteren Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.

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Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Die Bundesregierung entlastet erneut Arbeitgeber und Beschäftigte: Zum 1. Januar 2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 Prozent. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2019

Die Bundesregierung entlastet erneut Arbeitgeber und Beschäftigte: Zum 1. Januar 2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 Prozent. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Die hohen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit machen es möglich: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken ab dem 1. Januar 2020 erneut um 0,1 Punkte auf dann 2,4 Prozent. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Die Bundesregierung entlastet Arbeitgeber und Beschäftigte so insgesamt um jeweils rund 600 Millionen Euro pro Jahr. Damit sinken einerseits die Lohnkosten für die Unternehmen und andererseits bleibt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto.

Mit der Senkung des Beitragssatzes leistet die Bundesregierung auch einen Beitrag zur Stabilisierung der konjunkturellen Entwicklung.

  • Seit dem Jahr 2005 hat sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr als halbiert. Zum 1. Januar 2019 war der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zuletzt gesunken – von drei auf 2,5 Prozent.

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EU-Kommission begrüßt Annahme neuer Regeln für grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen

Die EU-Mitgliedstaaten haben neue Vorschriften angenommen, die europäischen Unternehmen Zusammenschlüsse, Spaltungen oder Umzüge erleichtern sollen und gleichzeitig strenge Schutzbestimmungen vorsehen. Die neuen Vorschriften bieten Unternehmen mehr Chancen im europäischen Binnenmarkt. Gleichzeitig werden mit den neuen Regeln strenge Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerrechten und gegen Missbrauch geschaffen.

EU-Kommission begrüßt Annahme neuer Regeln für grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.11.2019

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 18.11.2019 neue Vorschriften angenommen, die europäischen Unternehmen Zusammenschlüsse, Spaltungen oder Umzüge erleichtern sollen und gleichzeitig strenge Schutzbestimmungen vorsehen. EU-Justizkommissarin Věra Jourová begrüßte den Beschluss: „Diese neuen Vorschriften bieten Unternehmen mehr Chancen im europäischen Binnenmarkt. Gleichzeitig werden mit den neuen Regeln strenge Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerrechten und gegen Missbrauch geschaffen.“Die neuen Vorschriften werden die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessern und es diesen erleichtern, EU-weit zu expandieren. Ferner enthalten sie strenge Schutzvorschriften für Arbeitnehmer, Minderheitsgesellschafter und Gläubiger und stellen sicher, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht für betrügerische oder unlautere Zwecke missbraucht werden.

Gesellschaften werden künftig von einem umfassenden Paket europäischer Vorschriften profitieren, die den Umzug von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder grenzüberschreitende Aufspaltungen in mehrere Gesellschaften regeln.

Gleichzeitig können die nationalen Behörden dank der neuen Vorschriften künftig grenzüberschreitende Geschäfte stoppen, wenn diese missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die zur Vermeidung oder Umgehung von nationalem oder EU-Recht führen, oder kriminellen Zwecken dienen.

Ferner werden solide Garantien zum Schutz von Arbeitnehmern – insbesondere was ihre Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung anbelangt – sowie von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern bei grenzüberschreitenden Geschäften geschaffen. Im Vergleich zur derzeitigen Situation mit uneinheitlichen Vorschriften und mangelnder Rechtssicherheit wird dies den Schutz der Beteiligten erheblich verbessern

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 36 Monate Zeit, die für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Hintergrund

Die Richtlinie gehört zu den beiden Vorschlägen, die die EU-Kommission im April 2018 zur Modernisierung des EU-Gesellschaftsrechts vorgelegt hat. Der andere Vorschlag – eine Richtlinie im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht – wurde im Juni 2019 angenommen.

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Rentenversicherung bei Syndikusanwälten

Die Bundesregierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht bei Syndikusanwälten (19/13808).

Rentenversicherung bei Syndikusanwälten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.11.2019

Die Bundesregierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht bei Syndikusanwälten. Mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung seien im Interesse der Betroffenen sehr großzügige Regelungen getroffen worden, mit denen umfassend Vertrauensschutz gewährt worden sei und Rückabwicklungen zu Lasten der Betroffenen vermieden werden konnten, schreibt die Regierung in ihrer Antwort ( 19/13808 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/13378 ) der FDP-Fraktion.

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So funktioniert der neue Umweltbonus

Eine höhere Kaufprämie für Elektroautos – damit wollen Bundesregierung und Industrie sicherstellen, dass die Elektromobilität den Durchbruch auf dem Massenmarkt schafft. Die wichtigsten Fragen zum Umweltbonus im Überblick.

So funktioniert der neue Umweltbonus

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2019

Eine höhere Kaufprämie für Elektroautos – damit wollen Bundesregierung und Industrie sicherstellen, dass die Elektromobilität den Durchbruch auf dem Massenmarkt schafft. Die wichtigsten Fragen zum Umweltbonus im Überblick.

Warum wird der Umweltbonus erhöht?

Um die Klimaziele 2030 zu schaffen, müssen in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Deshalb ist vorgesehen, den vor drei Jahren eingeführten Umweltbonus bis 2025 zu verlängern und deutlich zu erhöhen. Dies wurde im Rahmen der Konzertierten Aktion Mobilität am 4. November 2019 beschlossen.

Was genau ist der Umweltbonus?

Der Umweltbonus ist ein gemeinsamer Beitrag von Bundesregierung und Industrie, mit dem der Absatz von – sowohl neuen als auch jungen gebrauchten – elektrisch betriebenen Fahrzeugen gestärkt werden soll. Die Maßnahme ist zudem eine Antwort auf die steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Luftreinhaltung.

Welche Fahrzeuge werden gefördert?

Förderfähig sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen und höchstens 50 g CO2-Emmissionen pro Kilometer verursachen.

Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.

Das Elektromobilitätsgesetz vom 12. Juni 2015 definiert erstmals Elektrofahrzeuge – und zwar als reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge.

Reine Batterieelektrofahrzeuge fahren ausschließlich mit Akkustrom. Sie sind rein batteriebetrieben und nutzen nur die Batterie als Energiequelle.

Plug-In-Hybride kombinieren einen Verbrennungs- mit einem Elektromotor. Ihre Batterie kann am Stromnetz aufgeladen werden.

Brennstoffzellenfahrzeuge verfügen über einen Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus einer Brennstoffzelle und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.

Werden nur neue Elektrofahrzeuge gefördert?

Künftig sollen auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung einfach und unbürokratisch eine Umweltprämie erhalten.

Der ungeförderte Firmen- bzw. Dienstwagen muss zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate erstmals zugelassen sein und eine maximale Laufleistung von 8.000 km aufweisen.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Umweltbonus soll für rein elektrische Fahrzeuge von 4.000 auf 6.000 Euro und für Plug-In-Hybride von 3.000 auf 4.500 Euro bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro steigen.

Über einem Nettolistenpreis von 40.000 bis maximal 65.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 Euro und für Plug-In-Hybride 3.750 Euro betragen.

Der Umweltbonus wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.

Wie lange soll die Förderung gelten?

Für die Förderung sind ab dem Jahr 2020 Bundesmittel in Höhe von 2,09 Milliarden Euro vorgesehen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis 2025.

Wie wird die Förderung finanziert?

Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zur Verfügung gestellt werden. Bisher sind bis Ende 2020 Finanzmittel in Höhe von 600 Millionen Euro vorgesehen.

Haushaltsmittel bis Ende 2023 müssen im Rahmen der Haushalts- und Finanzplanung 2020 noch bewilligt werden. Die bis 2025 benötigten Haushaltsmittel sind in den Folgejahren zu beantragen und bereitzustellen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge beim BAFA.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsberechtigte muss u. a. eine Kopie der Rechnung sowie den Zulassungsnachweis auf den Antragsteller (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorlegen. Die Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen beträgt einen Monat nach Eingang des Antrags beim BAFA.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das Konto des Antragstellers erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.

Wann tritt die geänderte Förderrichtlinie in Kraft?

Die 3. Änderung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie gilt für alle Anträge, die in diesem Zeitraum eingehen. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

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Rentenplus dank solider Finanzen

Bis zum Jahr 2033 sollen die Renten laut Rentenversicherungsbericht, den das Bundeskabinett beschlossen hat, um durchschnittlich 2,2 Prozent im Jahr steigen.

Rentenplus dank solider Finanzen

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2019

Fast vier Prozent im Osten, mehr als drei Prozent im Westen: Rentnerinnen und Rentner können sich im kommenden Jahr auf eine weitere Erhöhung ihrer Altersbezüge freuen. Das geht aus dem aktuellen Rentenversicherungsbericht hervor, den das Kabinett beschlossen hat.

Der gesetzlichen Alterssicherung geht es gut. Das zeigt der aktuelle Bericht der Bundesregierung über die Finanzentwicklung der Rentenversicherung. Steigende Löhne sowie die erfreuliche und weiterhin gute Lage am Arbeitsmarkt haben auch im vergangenen Jahr zu steigenden Beitragseinnahmen geführt.

Die aktuellen Modellrechnungen zeigen: 2020 könnten die Renten um 3,92 Prozent in den neuen und 3,15 Prozent in den alten Bundesländern steigen. Die endgültigen Werte für die Berechnung der Rentenerhöhung liegen allerdings erst im Frühjahr 2020 vor.

  • Bezogen auf eine Rente von 1.000 Euro bedeute das: im Osten eine Erhöhung um 39,20 Euro, im Westen um 31,50 Euro.

Beitragssatz bleibt bis 2024 stabil

Insgesamt sollen die Renten laut dem Bericht ab dem kommenden Jahr bis 2033 um insgesamt rund 36,4 Prozent steigen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von rund 2,2 Prozent pro Jahr.

Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Rentenpaket sieht ein konstantes Sicherungsniveau von 48 Prozent bis 2025 vor. Derzeit liegt es bei 48,2 Prozent (Standardrente gemessen am Durchschnittsentgelt). Zudem wird der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 die Marke von 20 Prozent nicht überschreiten. Nach den aktuellen Berechnungen bleibt er bis einschließlich 2024 unverändert bei 18,6 Prozent.

Ost- und West-Renten gleichen sich weiter an

Zum 1. Juli 2020 werden die Renten in den neuen Bundesländern ein weiteres Mal angeglichen. Der sogenannte Rentenwert-Ost steigt von derzeit 96,5 Prozent auf 97,2 Prozent des Westwertes. In den Folgejahren steigt der Wert weiter um jeweils 0,7 Prozent-Punkte an. Zum 1. Juli 2024 erreicht der Rentenwert-Ost 100 Prozent des Rentenwerts-West.

Allerdings ist eine Vergleichsprüfung vorgesehen. Die Rentenangleichung folgt nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz der tatsächlichen Lohnentwicklung in Ostdeutschland, wenn die Rentenanpassung dadurch höher ausfällt als nach den festen Angleichungsschritten vorgesehen.

Zahl der älteren Beschäftigten steigt

Die Erwerbsbeteiligung älterer Menschen ist kontinuierlich gestiegen. 2018 lag sie in der Altersgruppe der 60- bis 64-Jährigen bei 60,3 Prozent. Das entspricht einer Steigerung um 1,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

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Masterplan Ladeinfrastruktur: Mehr Ladestationen für Elektroautos

Um die Elektromobilität auf den Massenmarkt zu führen, hat das Bundeskabinett nun einen Masterplan beschlossen. 50.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte sollen in den nächsten zwei Jahren errichtet werden. Das enthält unter anderem der Masterplan Infrastruktur.

Masterplan Ladeinfrastruktur: Mehr Ladestationen für Elektroautos

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.11.2019

Wer sein E-Auto nicht laden kann, wird sich keins kaufen. Deshalb sollen in Deutschland bis 2030 eine Million öffentliche Ladepunkte entstehen. Um die Elektromobilität auf den Massenmarkt zu führen, hat das Bundeskabinett nun einen Masterplan beschlossen.

50.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte sollen in den nächsten zwei Jahren errichtet werden. Das enthält unter anderem der Masterplan Infrastruktur.

In dem „Masterplan Ladeinfrastruktur“ enthalten sind Maßnahmen für den zügigen Aufbau einer flächendeckenden und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur für bis zu zehn Millionen E-Fahrzeuge bis 2030. Potenzielle Käufer müssen darauf vertrauen können, immer und überall die passende Ladesäule zu finden.

Status quo: Im August 2019 waren in Deutschland rund 220.000 E-Fahrzeuge zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt gab es rund 21.100 öffentlich zugängliche Ladepunkte. Die Relation entsprach damit in etwa 0,1 öffentlichen Ladepunkten pro E-Fahrzeug.

Kernpunkte des Masterplans

Konkret geht es um gezielte Förderungen, verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen und eine aktive Koordination zwischen Bund, Ländern, Kommunen und Industrie. Dazu enthält der Plan folgende Kernpunkte:

  • Der Aufbau der Ladeinfrastruktur ist ein wesentlicher Teil der Maßnahmen aus dem im Oktober beschlossenen Klimaschutzprogramm 2030.
  • In den nächsten zwei Jahren sollen 50.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte errichtet werden. Die Automobilwirtschaft wird bis 2022 15.000 öffentliche Ladepunkte beisteuern.
  • Zusätzlich zum beschleunigten Aufbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur werden 2020 erstmals 50 Millionen Euro für private Lademöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  • Um Elektromobilität attraktiver zu machen, werden verstärkt Ladepunkte an Kundenparkplätzen gefördert. Ein Aufruf dazu wird im Frühjahr 2020 starten.
  • Durch eine Versorgungsauflage soll zudem geregelt werden, dass an allen Tankstellen in Deutschland ebenfalls Ladepunkte angeboten werden.
  • Für den koordinierten Aufbau wird noch 2019 eine „Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur“ errichtet. Diese stellt sicher, dass jedes E-Fahrzeug vor Ort über eine nutzerfreundliche Infrastruktur verfügt.
  • Die Automobilindustrie strebt die Errichtung von 100.000 Ladepunkten auf ihren Betriebsgeländen und dem angeschlossenen Handel bis 2030 an.
  • Die Energiewirtschaft hat ebenfalls Anstrengungen angekündigt und wird noch 2019 mit den zuständigen Ministern zusammenkommen.

Das Bundesverkehrsministerium wird die Umsetzung des Masterplans koordinieren und begleiten. Damit Fehlentwicklungen vermieden und Hemmnisse frühzeitig identifiziert werden können, soll der Masterplan ab 2021 alle drei Jahre evaluiert werden.

Das im Oktober beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 sieht unter anderem eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte bis 2030 mit entsprechenden Förderprogrammen bis 2025 sowie die Förderung von gemeinsam genutzter privater und gewerblicher Ladeinfrastruktur vor.

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