Bundestag beschließt „Digitale-Versorgung-Gesetz“

Der Deutsche Bundestag hat dem Entwurf der Bundesregierung für das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) in 2./3. Lesung zugestimmt.

Bundestag beschließt „Digitale-Versorgung-Gesetz“

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2019

Der Deutsche Bundestag hat am 07. November 2019 dem Entwurf der Bundesregierung für das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ ( 19/13438 , 19/13548 ) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung ( 19/14867 ) zugestimmt. (…)

Gesundheits-Apps auf Rezept

Mit dem Gesetz soll es Patienten künftig möglich sein, Gesundheits-Apps auf Rezept zu erhalten, Online-Sprechstunden einfach zu nutzen und überall bei Behandlungen auf das sichere Datennetz im Gesundheitswesen zuzugreifen. Schon heute nutzten viele Patienten Apps, die sie etwa dabei unterstützten, ihre Arzneimittel regelmäßig einzunehmen oder ihre Blutzuckerwerte zu dokumentieren, heißt es in dem Entwurf. Künftig sollen sie sich nach dem Willen der Bundesregierung aber solche Apps von ihrem Arzt verschreiben lassen können. Die Kosten dafür soll in Zukunft die gesetzliche Krankenversicherung tragen. „Damit das möglichst unbürokratisch möglich ist, wird der Zugang für die Hersteller erleichtert“, erläutert die Bundesregierung.

Nachdem die App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität geprüft worden sei, werde sie ein Jahr lang vorläufig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. In dieser Zeit müsse der Hersteller beim Bundesinstitut nachweisen, dass seine App die Versorgung der Patienten verbessert. Wie viel Geld der Hersteller dann dafür erhält, verhandle er selbst mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen.

Zugriff auf die elektronische Patientenakte geplant

Zudem soll es Patienten bald möglich sein, auch digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte flächendeckend zu nutzen. Apotheken und Krankenhäuser sollen dazu verpflichtet werden, sich an die Telematik-Infrastruktur (TI) anzuschließen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich laut Entwurf freiwillig an die TI anschließen lassen.

Die Kosten dafür sollen ihnen erstattet werden. Ärzte, die sich weiterhin nicht anschließen wollen, müssten einen erhöhten Honorarabzug von 2,5 Prozent ab dem 1. März 2020 in Kauf nehmen, so die Bundesregierung. Bisher lag der Abzug bei einem Prozent. (…)

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Zugfahrt: Beförderungsvertrag auch ohne Fahrkarte

Der EuGH entschied, dass ein Fahrgast, der ohne Fahrkarte in einen Zug einsteigt, einen Vertrag mit dem Beförderer schließt, wenn der Zug frei zugänglich ist (Rs. C-349/18, C-350/18, C-351/18).

Zugfahrt: Beförderungsvertrag auch ohne Fahrkarte

EuGH, Pressemitteilung vom 07.11.2019 zu den Urteilen C-349/18, C-350/18 und C-351/18 vom 07.11.2019

Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag mit dem Beförderer.

Dies ist der Fall, wenn der Zug frei zugänglich ist.

Gemäß ihren Beförderungsbedingungen werden von der Nationalen Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen (Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen, NMBS) Fahrgäste, die ohne gültigen Beförderungsausweis eine Zugfahrt unternehmen, gebührenpflichtig verwarnt. Im Zeitraum der vorliegenden drei Fälle wurde den Fahrgästen die Möglichkeit angeboten, ihre Situation dadurch in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, dass sie entweder sofort den Fahrpreis zuzüglich des als „Bordtarif“ bezeichneten Aufpreises oder innerhalb von vierzehn Tagen nach dem festgestellten Verstoß einen Pauschalbetrag von 75 Euro zahlen. Nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist bestand noch die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag von 225 Euro zu zahlen.

Die drei in den vorliegenden Fällen gebührenpflichtig verwarnten Fahrgäste machten von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch. Daher verklagte die NMBS sie beim Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien), damit sie zur Zahlung von 880,20 Euro, 1.103,90 Euro bzw. 2.394 Euro an sie verurteilt werden. Im Rahmen dieser Klagen machte die NMBS geltend, die Rechtsverhältnisse zwischen ihr und jedem der fraglichen Fahrgäste seien nicht vertraglicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur, da sie keinen Beförderungsausweis gekauft hätten.

Das Friedensgericht möchte wissen, welcher Art das Rechtsverhältnis zwischen der NMBS und den Fahrgästen ohne Beförderungsausweis ist. Insoweit wird die Frage gestellt, ob die unionsrechtliche Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr dahin auszulegen ist, dass eine Situation, in der ein Fahrgast in einen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben, unter den Begriff „Beförderungsvertrag“ im Sinne dieser Verordnung fällt1. Falls ja, ist zudem anhand der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln festzustellen, ob das Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vorgesehenen Vertragsstrafeklausel feststellt, die Höhe der Vertragsstrafe mäßigen darf2.

In seinem Urteil vom 7. November 2019 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sowohl das Eisenbahnunternehmen – durch die Gewährung des freien Zugangs zu seinem Zug – als auch der Fahrgast – durch den Einstieg in den Zug, um eine Fahrt zu unternehmen – ihre deckungsgleichen Willen bekunden, ein Vertragsverhältnis einzugehen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast eine unerlässliche Voraussetzung für die Annahme ist, dass ein „Beförderungsvertrag“ besteht, stellt der Gerichtshof fest, dass die Fahrkarte nur das Instrument ist, das den Beförderungsvertrag verkörpert. Der Begriff „Beförderungsvertrag“ ist unabhängig vom Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast und umfasst daher eine Situation, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben. Da die Verordnung Nr. 1371/2007 insoweit keine Bestimmungen enthält, lässt diese Auslegung indessen die Gültigkeit dieses Vertrags oder die Folgen unberührt, die mit der Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch eine der Parteien verbunden sein können, die weiterhin dem anwendbaren nationalen Recht unterliegen.

Hinsichtlich der Befugnis des nationalen Gerichts, die gegebenenfalls missbräuchliche Vertragsstrafeklausel zu mäßigen, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Teil der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der NMBS ist, hinsichtlich deren das nationale Gericht klarstellt, dass sie „aufgrund ihres normativen Charakters … als allgemein verbindlich angesehen werden“ und Gegenstand einer „amtlichen Veröffentlichung des Staates“ sind. Vertragsklauseln, die u. a. auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch vom Vorliegen zweier Voraussetzungen ab. Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein. Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen fällt in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts. Für den Fall, dass das nationale Gericht der Ansicht ist, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Vertragsstrafeklausel daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es die Höhe der für missbräuchlich erachteten Vertragsstrafe nicht mäßigen darf und diese Klausel auch nicht in Anwendung nationaler vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen darf, sondern sie grundsätzlich unangewendet lassen muss, es sei denn, der betreffende Vertrag kann bei Wegfall der missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen und die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags setzt den Verbraucher besonders nachteiligen Folgen aus.

Fußnoten

1 Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. 2007, L 315, S. 14).

2 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

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Zur Verkehrssicherungspflicht bei Wanderwegen

Eine Räum- und Streupflicht besteht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur für Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften. Wenn keine Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nachweisbar ist, muss eine Kommune nicht haften, wenn jemand auf einem glatten Wanderweg im Winter ausrutscht und sich verletzt (Az. LG Coburg 24 O 15/19).

Zur Verkehrssicherungspflicht bei Wanderwegen

LG Coburg, Pressemitteilung vom 07.11.2019 zum Urteil 24 O 15/19 vom 23.05.2019

Die Klägerin war im Winter auf einem Wanderweg gestürzt und hatte sich hierbei verletzt. Von der Beklagten verlangte sie Schadensersatz wegen Verletzung der Räum und Streupflicht. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

Ende Februar 2018 war die Klägerin auf einem öffentlich beworbenen Wanderweg auf dem Gebiet der später verklagten Stadt auf das Plateau eines Berges gewandert. Schon auf dem Hinweg erkannte die Klägerin, dass der Weg zwar stellenweise gestreut worden war. Man konnte jedoch auch Stellen erkennen, die nicht gestreut und deshalb glatt waren. Auf dem Rückweg stürzte die Klägerin und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

Im Prozess behauptete die Klägerin, sie sei wegen einer Vereisung des Weges gestürzt. Vor und auch nach dieser Stelle sei der Weg jedoch geräumt und gestreut gewesen. Die glatte Stelle habe die Klägerin nicht erkennen können. Der Sturz sei trotz der Unterstützung durch ihren Lebensgefährten nicht zu vermeiden gewesen.

Die Klägerin meint, u. a. wegen der ordnungsgemäßen Räumung und Streuung des Weges zu Beginn ihrer Wanderung hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass der gesamte Weg ausreichend gesichert sein wird.

Die Beklagte verwies darauf, dass ein Winterdienst auf den gesamten unbefestigten Wald und Feldwegen im Anschluss an einen Ausflugsparkplatz nicht mehr durchgeführt werde. Dies sei auch gar nicht möglich.

Das Landgericht Coburg stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass eine Räum- und Streupflicht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur für Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften existiert. Ein solcher Weg war hier jedoch nicht betroffen, sodass lediglich die Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu prüfen war.

In diesem Zusammenhang wies das Gericht erneut darauf hin, dass nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die erforderlich und zumutbar sind.

Eine völlige Gefahrlosigkeit des Weges muss hierdurch gerade nicht erreicht werden. Es ist vielmehr nur denjenigen Gefahren zu begegnen, mit denen ein durchschnittlicher Wanderer im Normalfall gerade nicht rechnen muss.

Die Klägerin hatte jedoch angegeben, der Weg sei schon auf dem Hinweg zum Bergplateau immer wieder stellenweise glatt gewesen. Schon allein deshalb musste sie nach der Entscheidung des Landgerichts auch auf dem Rückweg mit glatten Passagen rechnen, entsprechend vorsichtig sein und sich zur Vermeidung eines Sturzes eben notfalls auch auf dem „Hosenboden“ fortbewegen.

Auch die Argumentation der Klägerin, sie habe ja notgedrungen den Rückweg talwärts antreten müssen, auf dem sie letztendlich stürzte, ließ das Gericht nicht gelten. Danach hätte die Klägerin vielmehr schon vom Hinweg absehen müssen, nachdem sie erkannt hatte, dass der Weg entgegen ihrer Vermutung gerade nicht durchgängig geräumt und gestreut war. Weil sie sich aber dennoch zum weiteren Aufstieg entschlossen hatte, bleiben der Sturz auf dem Rückweg und seine Folgen ihr eigenes Risiko.

Die Beklagte muss dafür nicht aufkommen.

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Oberverwaltungsgericht bestätigt den „Opel-Rückruf“

Das OVG Schleswig-Holstein hat vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Opel Automobile GmbH bestätigt, dass Diesel-Fahrzeuge verschiedener Modelle der Marke Opel umgehend zurückzurufen sind, um die Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten (Az. 5 MB 3/19).

Oberverwaltungsgericht bestätigt den „Opel-Rückruf“

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.11.2019 zum Beschluss 5 MB 3/19 vom 06.11.2019

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 06.11.2019 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Opel Automobile GmbH bestätigt, dass Diesel-Fahrzeuge verschiedener Modelle der Marke Opel umgehend zurückzurufen sind, um die Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.

Der sofortige Rückruf war im Oktober 2018 vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) angeordnet worden mit der Begründung, dass die eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen u.a. schon bei Außentemperaturen unter 17°C in ihrer Wirksamkeit gedrosselt würden (sog. Thermofenster). Mit solchen Abschalteinrichtungen würden mehr Stickstoffoxide emittiert als nach EU-Recht zulässig. Eine schon seit April 2018 laufende freiwillige Rückruf- und Umrüstungsaktion hielt das KBA für nicht ausreichend. Der dagegen gerichtete Antrag der Opel Automobile GmbH auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Schleswiger Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 09.11.2018, Az. 3 B 127/18).

Der 5. Senat hat die dagegen gerichtete Beschwerde jetzt zurückgewiesen. Wie die erste Instanz ließ der Senat offen, ob das KBA zu Recht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht oder ob diese, so die Opel Automobile GmbH, notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten. Hierfür seien zum einen rechtliche Fragen zu klären, die ggf. eine Vorlage an den EuGH erforderlich machten. Zum anderen gebe es technische Fragen, zu denen Sachverständige zu hören seien. Dies müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die bei offener Rechtslage vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Opel Automobile GmbH. Deren Sorge um einen drohenden Reputationsschaden habe gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurückzutreten. Durch das Software-Update würden die Stickoxid-Emissionen der verbliebenen Fahrzeuge auf jeden Fall erheblich reduziert.

Die Anordnung des Rückrufs ist damit sofort vollziehbar. Betroffen sind die Fahrzeugmodelle Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi aus den Jahren 2013 bis 2016.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 MB 3/19).

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Freihandelsabkommen abgelehnt

Das BVerfG hat einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (EUSFTA) abgelehnt (Az. 2 BvR 882/19).

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Freihandelsabkommen abgelehnt

BVerfG, Pressemitteilung vom 07.11.2019 zum Beschluss 2 BvR 882/19 vom 07.11.2019

Mit am 07.11.2019 veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (EUSFTA) abgelehnt. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller im Hauptsacheverfahren weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, weil es zum derzeitigen Verfahrensstand zumindest möglich erscheint, dass die erhobene Ultra-vires-Rüge Erfolg haben wird. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des EUSFTA könnte sich im Hauptsachverfahren als qualifizierte Kompetenzüberschreitung herausstellen und die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren.

Eine Sicherung der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich dadurch erfolgen, dass der Bundesregierung eine Zustimmung im Rat bis zur Entscheidung über die Hauptsache untersagt wird.

Die Antragsteller haben indes ausdrücklich keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie haben vielmehr betont, dass es nicht ihr Ziel sei, eine Aussetzung der Beschlussfassung im Rat der Europäischen Union zu erreichen und dass sie auch das Inkrafttreten von EUSFTA nicht verhindern wollten. Sie haben lediglich Maßnahmen beantragt, die aus ihrer Sicht sicherstellen sollen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland bei einem Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von dem sie bindenden Freihandelsabkommen EUSFTA lösen kann.

Die von den Antragstellern begehrten Sicherungsmaßnahmen sind jedoch nicht geeignet, ihren Anspruch auf Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch Bundesregierung und Bundestag zu sichern. Da es sich bei dem Freihandelsabkommen EUSFTA – anders als beim Freihandelsabkommen CETA – um einen als „EU-only“-Abkommen konzipierten Vertrag handelt, der keiner Ratifikation durch die Mitgliedstaaten bedarf und in dem die Bundesrepublik Deutschland selbst nicht Vertragspartei ist, ist sie rechtlich auch nicht in der Lage, die zur Einlösung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag nach einem möglichen Erfolg der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Vorkehrungen einseitig sicherzustellen.

Soweit die Bundesregierung verpflichtet werden soll, bei ihrer Zustimmung Vorbehalte hinsichtlich der Klärung der Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Union in den Bereichen Schifffahrt, Nachhaltigkeit und Änderungsbefugnisse der Vertragsgremien anzubringen, handelt es sich um eine ungeeignete Vorkehrung, weil dies in den Verträgen nicht vorgesehen ist und etwaige einseitige Erklärungen an der Gültigkeit und Bindungswirkung des Beschlusses nichts ändern können.

Soweit die Antragsteller die Bundesregierung verpflichten wollen, eine Selbstverpflichtung des Rates der Europäischen Union dahingehend zu erreichen, dass für die Dauer des Hauptsacheverfahrens beim Bundesverfassungsgericht kein Beschluss nach Art. 218 Abs. 9 AEUV über Entwürfe für Beschlüsse von Vertragsgremien mit Rechtsetzungswirkung herbeigeführt wird, ist die Vorkehrung unter anderem deshalb ungeeignet, weil die Bundesregierung eine solche Verpflichtung des Rates angesichts von Art. 218 Abs. 8 AEUV jedenfalls rechtlich nicht einseitig herbeiführen kann.

Soweit die Bundesregierung schließlich verpflichtet werden soll, eine bindende Erklärung durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission herbeizuführen, dass der Bundesrepublik Deutschland ein Ausscheiden aus dem EUSFTA ermöglicht und eine Kündigung des EUSFTA durch die Europäische Union erfolgen wird, wäre auch dies nicht geeignet, das Recht der Antragsteller auf Demokratie zu sichern. Denn auch insoweit gilt, dass die Bundesregierung das Zustandekommen eines Beschlusses im Rat möglicherweise verhindern, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission jedoch nicht zu bindenden Erklärungen verpflichten kann. Das gilt für eine künftige etwaige Kündigung des Abkommens.

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Handel gegen Geldwäsche-Vorschrift

Prepaid-Anbieter und Goldhändler haben im Bundestag gegen von der Bundesregierung geplante Einschränkungen des Handels ohne Identifizierungspflicht protestiert. Der geplante maximale Transaktionsbetrag in Höhe von 20 Euro für Fernzahlungsvorgänge ohne vorherige Kundenidentifizierung sei ungerechtfertigt und schränke den Einsatz risikoarmer E-Geld-Produkte ohne erkennbare Notwendigkeit deutlich ein.

Handel gegen Geldwäsche-Vorschrift

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2019

Prepaid-Anbieter und Goldhändler haben gemeinsam gegen von der Bundesregierung geplante Einschränkungen des Handels ohne Identifizierungspflicht protestiert. Der geplante maximale Transaktionsbetrag in Höhe von 20 Euro für Fernzahlungsvorgänge ohne vorherige Kundenidentifizierung sei ungerechtfertigt und schränke den Einsatz risikoarmer E-Geld-Produkte ohne erkennbare Notwendigkeit deutlich ein, erklärte der Prepaid Verband Deutschland in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) am 07.11.2019. Der geplante Transaktionsbetrag bleibe deutlich unter den von der EU-Richtlinie vorgesehenen 50 Euro. Der Erhalt von Prepaid-Bezahlmöglichkeiten sei wichtig, da die Hälfte der Bundesbürger keine Kreditkarte besitze und mit EC-Karten nicht im Internet bezahlt werden könne. Auch die Fachvereinigung Edelmetalle kritisierte, dass die geplante Absenkung Meldeschwelle weit über die EU-Vorgaben hinausgehe.

Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ( 19/13827 ). Darin heißt es, die Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse hätten ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für die Identifizierungspflicht von 10.000 Euro stattfinde. Es werde offensiv damit geworben, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei eingekauft werden könne. Daher soll die Schwelle von 10.000 auf 2.000 Euro gesenkt werden, um diesen Umgehungshandel zu unterbinden, wie es im Gesetzentwurf heißt. Zu den weiteren Maßnahmen gehört die Ausweitung des Kreises der sogenannten geldwäscherechtlich Verpflichteten, zum Beispiel auf Dienstleistungsanbieter im Bereich von virtuellen Währungen. Die bisher weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreiten freien Berufe müssen sich auf Einschränkungen bei den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten einstellen. Außerdem ging es um zwei Anträge der Fraktionen Die Linke ( 19/11998 ) und Bündnis 90/Die Grünen ( 19/10218 ) zu verschiedenen Aspekten der Geldwäsche.

Nach Angaben der Fachvereinigung Edelmetalle sind Zweifel angebracht, ob Gold oder andere Edelmetalle besonders dafür genutzt werden, Geldwäsche zu betreiben. Käufer seien überwiegend Kleinstanleger, und Verkäufer müssten sich ohnehin bei den Händlern identifizieren. Die Vereinigung berief sich auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des FDP-Abgeordneten Frank Schäffler, wonach es im vergangenen Jahr insgesamt 77.252 Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gegeben habe. Davon hätten allerdings nur 175 einen Bezug zu Edelmetallen, also weniger als 0,3 Prozent.

Die Deutsche Kreditwirtschaft, die Spitzenvereinigung der Bankenverbände, forderte, die Mitarbeiter der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen von „existenzgefährdenden Bußgeldandrohungen zu befreien“. Die umfassenden Bußgeldandrohungen für jedwedes Fehlverhalten im beruflichen Alltag, in dem Handlungen regelmäßig unter erheblichen Zeitdruck stehen würden, würden diese Personengruppe mit einem inzwischen nicht mehr akzeptablen Sanktionsrisiko belasten. Eine Freistellung würde es den Unternehmen deutlich erleichtern, hoch qualifizierte Mitarbeiter für die Position des Geldwäschebeauftragten sowie für den Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Präventionskurse zu gewinnen und zu halten.

Der Deutsche Steuerberaterverband forderte in seiner Stellungnahme, die Verschwiegenheitspflichten in bewährten Umfang zu erhalten. Die geplanten Änderungen würden der tatsächlichen steuerlichen Beratungspraxis in keiner Weise gerecht und stellten mit Blick auf den ganzheitlichen Beratungsansatz der steuerberatenden und prüfenden Berufe eine nicht gerechtfertigte Einengung da.

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Kein Abbruch eines baurechtswidrig errichteten Wochenendhauses

Das VG Stuttgart entschied, dass die Anordnung des Abbruchs eines einzelnen Wochenendhauses ermessensfehlerhaft ist, wenn es in dem Wochenendhausgebiet zahlreiche weitere baurechtliche Verstöße gibt (Az. 15 K 11189/17).

Kein Abbruch eines baurechtswidrig errichteten Wochenendhauses

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 06.11.2019 zum Urteil 15 K 11189/17 vom 28.08.2019

Anordnung des Abbruchs eines baurechtswidrigen Wochenendhauses im Gebiet „Lettenhau“ der Gemeinde Magstadt ist ermessensfehlerhaft.

Das hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit nunmehr bekanntgegebenen Urteil vom 28.08.2019 entschieden und die vom Landratsamt Böblingen verfügte Abbruchsanordnung aufgehoben (Az. 15 K 11189/17).

Die Kläger sind Eigentümer zweier mit jeweils einem Wochenendhaus bebauten Grundstücke, die sich im Bereich des Wochenendhausgebiets „Lettenhau“ befinden. Da diese baulichen Anlagen nicht den Anforderungen des Bebauungsplans „Lettenhau“ von 2005 bzw. der zuvor gültigen Ortsbausatzung von 1958 entsprachen, ordnete das Landratsamt gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 21.05.2015 an, eines der beiden Wochenendhäuser samt Pergola bzw. Überdachung, die sich auf dem Grundstück befinden, zu beseitigen, die verbleibende Pergola bzw. Überdachung des verbleibenden Wochenendhauses auf das Maximalmaß von 12 qm zu reduzieren und den Stacheldraht vollständig zu entfernen. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.

Die 15. Kammer führte in den Urteilsgründen aus: Die baulichen Anlagen seien zwar nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert und seien zudem materiell baurechtswidrig, da sie gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. der Ortsbausatzung verstießen. Das Landratsamt habe jedoch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, denn es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vor. Das Landratsamt habe nach Überzeugung der Kammer insgesamt kein ausreichendes systematisches Eingreifenskonzept, das aber erforderlich sei, weil es im Gebiet Lettenhau eine Vielzahl von baurechtlichen Verstößen gebe. Das Gebiet des Bebauungsplans Lettenhau umfasse mehr als 130 Flurstücke. Das Landratsamt sei in den letzten Jahren in insgesamt 25 Fällen tätig geworden. Es handele sich dabei um nicht einmal 20 % aller Grundstücke. Das Landratsamt könne sich auch nicht darauf berufen, bei dem Grundstück der Kläger handele es sich um ein „Musterfall“. Denn bereits im Jahr 2012 sei ein „Musterverfahren“ vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart durchgeführt worden; dieses Verfahren sei mit Urteil vom 13.04.2016 entschieden worden. Schließlich würden auch keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, im Einzelfall anlassbezogen gerade gegen die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Kläger vorzugehen, noch bevor gegen andere bauliche Anlagen vorgegangen werde. Es gebe bauliche Anlagen im Gebiet Lettenhau, welche in deutlich größerem Ausmaß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.

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Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucher

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, plant zügige Umsetzung europäischer Vorgaben zum Entschuldungsrecht. Geplant ist, die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre zu verkürzen.

Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucher

BMJV, Pressemitteilung vom 07.11.2019

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht plant zügige Umsetzung europäischer Vorgaben zum Entschuldungsrecht.

Zum Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2019 erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:

„Im Zuge der Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie plane ich, die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Für unternehmerisch tätige Personen schreibt dies die Richtlinie ausdrücklich vor. Ich setze mich dafür ein, dass das gleiche auch für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt. Auch weiterhin werden sich alle Schuldnerinnen und Schuldner die Restschuldbefreiung dadurch verdienen müssen, dass sie ihren Pflichten im Restschuldbefreiungsverfahren hinreichend nachkommen. Um einen abrupten Übergang von der sechsjährigen zur dreijährigen Entschuldungsfrist zu verhindern, plane ich eine Übergangsregelung, bei der die Fristen nach und nach verkürzt werden.“

Zum Hintergrund

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 über Restrukturierung und Insolvenz schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen; die Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden.

Den Anforderungen der Richtlinie genügt das geltende Recht nicht. Zwar können Schuldnerinnen und Schuldner bereits heute eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlangen. Allerdings setzt dies voraus, dass bis dahin nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch 35 Prozent der Insolvenzforderungen gedeckt werden. Eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführte Evaluation dieser Regelung im Jahr 2018 hat gezeigt, dass dieses Mindestbefriedigungserfordernis von weniger als 2 Prozent der Schuldnerinnen und Schuldner erfüllt werden kann. Zudem ist es mit der Richtlinie unvereinbar. Künftig soll daher eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch dann möglich sein, wenn es nicht gelingt, die bisherige Mindestbefriedigungsquote zu erzielen. Ebenso wenig soll es erforderlich sein, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. In den Fällen der Verfahrenskostenstundung soll der Schuldner oder die Schuldnerin aber weiterhin einer vierjährigen Nachhaftung unterliegen.

Auch weiterhin müssen Schuldnerinnen und Schuldner den bestehenden Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dazu gehören umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.

Das deutsche Restschuldbefreiungsrecht hat seit seiner Einführung vor über 20 Jahren bewusst nicht danach unterschieden, ob der Schuldner oder die Schuldnerin einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht oder nicht. Die Richtlinie gibt keinen Anlass, daran etwas zu ändern – zumal sie die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu einlädt, auch für Verbraucherinnen und Verbrauchern dieselbe dreijährige Entschuldungsfrist vorzusehen.

Die Einführung des Restschuldbefreiungsverfahrens im Jahr 1999 und sämtliche nachfolgende Erleichterungen des Zugangs zur Restschuldbefreiung waren stets von der Sorge begleitet, dass die Insolvenz für Schuldnerinnen und Schuldner ihren Schrecken verlieren könnte und dass deshalb Anreize zu einer sorglosen oder gar missbräuchlichen Überschuldung gesetzt werden könnten. Bewahrheitet haben sich derartige Befürchtungen nicht. Nach den meisten Studien zählen unverschuldete und unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu den Hauptursachen von Überschuldungen, die sich über die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht steuern lassen. Selbst dort, wo die Überschuldung im Einzelfall auf objektiv vermeidbares Verhalten zurückzuführen ist, schränken nicht selten wirtschaftliche und psychosoziale Belastungen die Fähigkeit der Betroffenen zu einer geordneten finanziellen Planung ein. Da diese Fälle weit überwiegend masse- und einkommenslos sind, haben auch die Gläubigerinnen und Gläubiger regelmäßig nichts von einem längeren Verfahren.

Um einen geordneten Übergang vom geltenden Recht zum künftigen Recht sicherzustellen, insbesondere um zu verhindern, dass Schuldnerinnen und Schuldner bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts systematisch dazu übergehen, die Einleitung des Verfahrens zu verzögern, um sich in den Genuss einer substantiell kürzeren Frist zu bringen, soll die dreijährige Frist allmählich und kontinuierlich eingeführt werden. Das vermeidet die Ausbildung eines Verfahrensstaus, infolge dessen die Kapazitäten von Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterbüros zunächst über einen längeren Zeitraum unterbelastet bleiben, um sich dann mit Inkrafttreten der Neuregelung in einer schwer bewältigbaren Verfahrensschwemme aufzulösen. Auch werden Ungerechtigkeiten vermieden, die entstünden, wenn die Frist von heute auf morgen verkürzt werden würde. Zu diesem Zweck soll die dreijährige Frist allmählich eingeführt werden. Nähere Details hierzu finden sich im zugehörigen Informationsblatt.

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Androhung Anschlusssperre außerhalb gesetzlichen Voraussetzungen unlauter

Droht ein Mobilfunkunternehmen seinem Kunden an, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Gebührenforderung seinen Anschluss zu sperren, ist das eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anschlusssperre nicht erfüllt sind. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 147/18).

Androhung Anschlusssperre außerhalb gesetzlichen Voraussetzungen unlauter

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.11.2019 zum Urteil 6 U 147/18 vom 24.10.2019 (nrkr)

Droht ein Mobilfunkunternehmen seinem Kunden an, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Gebührenforderung seinen Anschluss zu sperren, ist das eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anschlusssperre (§ 45k Abs. 2 TKG) nicht erfüllt sind, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 07. November 2019 veröffentlichtem Urteil.

Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss. Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte bietet Mobilfunkdienste an. Einer ihrer Kunden übersandte sie eine Rechnung über rund 1.300 Euro, die u. a. die Position „GPS-Auslandsverbindungsaufkommen“ mit über 1.250 Euro enthielt.

Nachdem die Kundin die Rechnungshöhe beanstandet hatte, verwies die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Forderung auf einen von ihr eingeholten Prüfbericht des Netzbetreibers und erteilte eine Kulanzgutschrift in Höhe der Hälfte des Betrages. Die verbleibende Forderung mahnte sie an. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie sich im Falle nicht fristgerechter Zahlung die Sperrung des Mobilfunkanschlusses vorbehalte.

Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte dürfe säumigen Verbrauchern gegenüber keine Anschlusssperre androhen, wenn die geltend gemachte Forderung nach Abzug der seitens des Verbrauchers form- und fristgerecht beanstandeten Forderungen weniger als 75 Euro betrage, entschied das OLG. „Die Ankündigung der Sperre stellt sich als aggressive Geschäftspraxis im Sinne des § 4a UWG dar, die geeignet ist, die Kundin … zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätte“, begründet das OLG näher. Das Schreiben sei eine „unzulässige Beeinflussung“, da es geeignet sei, „die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen“. Geschäftliche Handlungen seien „aggressiv“ i. S. von § 4a Abs. 1 S. 2 UWG, wenn mit rechtlich unzulässigen Handlungen gedroht werde. Darunter falle auch die Drohung mit einem Vertragsbruch. In rechtlichen Zweifelsfällen dürfe jedenfalls die vertretene Rechtsansicht (hier Zulässigkeit einer Sperre) nicht als feststehend hingestellt werden. „Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zweifelhaften Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung zwanghafte Zulässigkeit verschleiert wird“. So liege es hier.

Die angekündigte Drohung, den Mobilfunkanschluss bei nicht fristgerechter Zahlung zu sperren, sei auch als erhebliches „Übel“ einzuordnen. Die Verbraucher seien in aller Regel auf ihren Mobilfunkanschluss dringend angewiesen. Viele verfügten nicht über einen Festnetzanschluss und wickelten ihre gesamte Kommunikation über den Mobilfunkanschluss ab.

Die angedrohte Sperre sei zudem rechtlich unzulässig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Sperre richteten sich nach § 45k TKG. Die Kundin habe sich nicht mit einem Betrag von mindestens 75 Euro im Verzug befunden, da die angemahnte Forderung um den beanstandeten Betrag (hier: Auslandsdatenverkehrsaufkommen) zu kürzen gewesen sei. Die Kundin habe die Forderung auch ausreichend beanstandet.

Beanstandungen seien zu berücksichtigen, wenn der Kunde äußere Umstände so darstellt, „dass sich bei objektiver Betrachtungsweise die Einwände als nachvollziehbar darstellen und Zweifel an dem rechtmäßigen Zustandekommen der Verbindung aufkommen lassen können“. Hier stellte die – auch im Vergleich zu früheren Zeiträumen – ungewöhnliche Höhe der Forderung einen äußeren Umstand dar, der Zweifel an der richtigen Erfassung des Gesprächsvolumens aufkommen lasse. Eine weitere Substantiierung könne von der Kundin nicht verlangt werden, da sie keinen Zugriff auf die Erfassungsdaten hätten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 45k TKG Sperre

(1) 1Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). 2§ 108 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. 2Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. 3Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45H Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. 4Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. 5Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.

(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird.

(5) 1Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. 2Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. 3Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

§ 4a UWG Aggressive geschäftliche Handlungen

(1) 1Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1. Belästigung,

2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder

3. unzulässige Beeinflussung.

3Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

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Scharfe Kritik an geplanter Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Die BRAK hält den Referentenentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht für problematisch. Die im Verhältnis zum Aufwand meist deutlich zu hohen Inkassokosten sowie die Ausnutzung mangelnder Rechtskenntnisse der Schuldner sollen eingedämmt werden, indem u. a. die nach RVG zu berechnenden Gebühren für die außergerichtliche Inkassotätigkeit drastisch gesenkt werden; zudem sollen sehr weitgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten generiert werden.

Scharfe Kritik an geplanter Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

BRAK, Mitteilung vom 06.11.2019

Die BRAK hält den Referentenentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) insgesamt für problematisch. Die im Verhältnis zum Aufwand meist deutlich zu hohen Inkassokosten sowie die Ausnutzung mangelnder Rechtskenntnisse der Schuldner sollen eingedämmt werden, indem u. a. die nach RVG zu berechnenden Gebühren für die außergerichtliche Inkassotätigkeit drastisch – um nahezu 50 % – gesenkt werden; zudem sollen sehr weitgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten generiert werden.

Die BRAK spricht sich insbesondere gegen die beabsichtigten gebührenrechtlichen Änderungen – Einführung einer Schwellengebühr von 0,7 für die Einziehung unbestrittener Forderungen, Absenkung der Einigungsgebühr von 1,5 auf 0,7 bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung und die Anhebung des Gegenstandswerts in § 31b RVG-E von 20 % auf 50 % – aus. Die reduzierten Gebühren seien für den tatsächlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand nicht annähernd kostendeckend.

Darüber hinaus lehnt die BRAK die geplante Erweiterung der anwaltlichen Darlegungs- und Informationspflichten über die entstehenden Kosten einer Zahlungsvereinbarung und über die wesentlichen Rechtsfolgen des mit der Vereinbarung angestrebten Schuldanerkenntnisses ab. Diese brächten einen erheblichen zusätzlichen Aufwand und muteten Anwältinnen und Anwälten einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn nicht gar ein Verhalten nahe am Parteiverrat von Gesetzes wegen zu.

Insgesamt bewertet die BRAK den Referentenwurf weder als geeignet noch als erforderlich, um das anerkennenswerte Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen; vielmehr schwäche er die Anwaltschaft, die einen entscheidenden Beitrag zum Schutz rechtsuchender Verbraucher leiste.

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