BRAK-Information zu Teilung von und Ausscheiden aus Rechtsanwaltssozietäten

Wenn Partner in Sozietäten in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GbR, PartG) ein- oder austreten, ist das steuerlich ein äußerst relevanter Vorgang. Denn UmwStG und EStG sehen nicht für alle Fälle personeller Veränderungen in Sozietäten die Möglichkeit vor, diese steuerneutral unter Fortführung der Buchwerte durchzuführen. Zu diesem Thema hat die BRAK nähere Informationen herausgegeben.

BRAK-Information zu Teilung von und Ausscheiden aus Rechtsanwaltssozietäten

BRAK, Mitteilung vom 06.11.2019

Wenn Partner in Sozietäten in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GbR, PartG) ein- oder austreten, ist das steuerlich ein äußerst relevanter Vorgang. Denn UmwStG und EStG sehen nicht für alle Fälle personeller Veränderungen in Sozietäten die Möglichkeit vor, diese steuerneutral unter Fortführung der Buchwerte durchzuführen. In Rechtsprechung und Finanzverwaltung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass eine steuerneutrale Aufteilung einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter dann zu steuerlichen Buchwerten erfolgen kann, wenn die Wirtschaftsgüter weiter betrieblich genutzt werden und in Deutschland steuerverhaftet bleiben. Das BMF hat dazu diverse Realteilungserlasse veröffentlicht.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat eine Information zur Einführung in die komplexe Thematik unter dem Titel „Teilung von und Ausscheiden aus Rechtsanwaltssozietäten – Möglichkeiten nach dem Realteilungserlass des BMF vom 19.12.2018″ publiziert. Sie soll Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die künftig eine Teilung ihrer Sozietät vorhaben, als Orientierung dienen.

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Keine Haftung von VW für Gebrauchtwagenkauf 2016

Der Käufer eines gebrauchten, bereits mit dem Software-Update versehenen VW Sharan kann sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegenüber VW berufen, wenn der Ankauf ein Jahr nach der Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung von VW über den sog. Dieselskandal sowie zahlreicher öffentlichkeitswirksamer Informationen erfolgte. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 13 U 156/19).

Keine Haftung von VW für Gebrauchtwagenkauf 2016

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.11.2019 zum Urteil 13 U 156/19 vom 06.11.2019 (nrkr)

Der Käufer eines gebrauchten, bereits mit dem Software-Update versehenen VW Sharan kann sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegenüber VW berufen, wenn der Ankauf ein Jahr nach der Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung von VW über den sog. Dieselskandal sowie zahlreicher öffentlichkeitswirksamer Informationen erfolgte, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 06.11.2019.

Der Kläger erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Sharan, der mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Herstellerin ist die beklagte VW AG. Vor dem Kauf war ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigtes Software-Update aufgespielt worden. Die Abgasrückführung arbeitet nunmehr nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus; die sog. Umschalt-Logik wurde beseitigt.

Bereits im September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht. Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren des Typs AE 189 mit Hochdruck vorantreibe. Gleichzeitig veranstaltete sie eine Pressekonferenz zum Inhalt der Mitteilung. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik. Sie wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschalt-Logik aufzuklären. Darüber hinaus richtete sie auf ihrer Homepage eine Seite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte sie im Rahmen einer Pressemitteilung ebenso wie über den vom Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 angeordneten Rückruf von 2,4 Mio. Dieselfahrzeugen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Pkw vom Abgasskandal betroffen sei. Die Beklagte habe die tatsächliche Tragweite des Betrugs zu keinem Zeitpunkt zugegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Maßgeblich für das Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten sei hier nicht nur der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkws, sondern auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages des Klägers im Oktober 2016. Da der Kläger nicht Ersterwerber des Pkws sei, sondern diesen gebraucht erworben habe, sei er lediglich mittelbar Geschädigter. Mittelbar Geschädigte könnten sich nur dann auf eine sittenwidrige Schädigung berufen, wenn sie den Pkw gerade deswegen gekauft hätten, weil sie dazu sittenwidrig durch VW veranlasst wurden. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. „Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsabschlusses nicht (mehr) zu“, stellt das OLG fest. Die Beklagte habe vielmehr alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf betroffener Gebrauchtwagen zu vermeiden.

Der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten beruhe darauf, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des Motortyps EA 189 konkludent die „öffentliche Erklärung gegenüber einem potenziellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig“, erläutert das OLG. Dieser Sittenwidrigkeitsvorwurf entfalle, wenn die Beklagte gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahme mit demselben Wirkungsgrad ergriffen habe, um den potenziellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Es komme damit nicht darauf an, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht habe. Ausreichend seien solche Aufklärungsmaßnahmen, „von denen sämtliche potenzielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können“, resümiert das OLG. Dies sei hier der Fall.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

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Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen

Das BVerfG hat eine der beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der EU zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur (EUSFTA) als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 966/19).

Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen

BVerfG, Pressemitteilung vom 06.11.2019 zum Beschluss 2 BvR 966/19 vom 28.10.2019

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 06. November 2019 veröffentlichtem Beschluss eine der beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Singapur (EUSFTA) als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die abschließende Zustimmung des Rates der Europäischen Union hat sich damit erledigt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar zahlreiche Rügen gegen das EUSFTA erhoben haben, diese allerdings weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben blieben.

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Kein Weihnachtszirkus auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion

Der seit 25 Jahren auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion veranstaltete „Weihnachtszirkus“ kann 2019 nicht auf der angestammten Fläche stattfinden. Dem Antragsteller stehe angesichts der Vertragsänderung und der damit begründeten neuen Verwaltungspraxis kein Anspruch auf Nutzung der Fläche mehr zu. So das OVG Berlin-Brandenburg (Az. 1 S 73.19).

Kein Weihnachtszirkus auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zum Beschluss 1 S 73.19 vom 04.11.2019

Der seit 25 Jahren auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion veranstaltete „Weihnachtszirkus“ kann 2019 nicht auf der angestammten Fläche stattfinden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Eilbeschluss vom 4. November 2019 entschieden und damit den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Zirkusunternehmens mit Wildtieren, das in der Weihnachtszeit traditionell auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz gastierte. Die Fläche steht im Eigentum des Landes Berlin und ist an eine private GmbH verpachtet. Die Nutzung der Pachtflächen ist grundsätzlich auf die Vermietung als Pkw-Parkplatz für Kraftfahrzeuge beschränkt. Im Januar 2019 änderte das Land Berlin den Pachtvertrag mit der GmbH und strich die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene Möglichkeit, die Parkplatzfläche mit Zustimmung des Landes ausnahmsweise auch zu abweichenden Zwecken zu nutzen.

Nach Auffassung des 1. Senats steht dem Antragsteller angesichts der Vertragsänderung und der damit begründeten neuen Verwaltungspraxis kein Anspruch auf Nutzung der Fläche mehr zu. Mit der Streichung der Ausnahmemöglichkeit sei die öffentliche Fläche nunmehr – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – nur noch als Parkplatz zu nutzen. Dies sei ungeachtet einer offenbar tierschutzrechtlichen Motivation des Landes nicht zu beanstanden. Darin liege keine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, denn dem Antragsteller werde lediglich der begehrte Standort verwehrt, nicht die Veranstaltung seines Weihnachtszirkus untersagt. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, denn der Ausschluss anderweitiger Nutzungen treffe alle Veranstalter gleichermaßen. Ob das Land verpflichtet sei, andernorts eine öffentliche Veranstaltungsfläche für den Antragsteller vorzuhalten, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Kommission begrüßt Urteil des EuGH zum Pensionsalter für polnische Richter

Der EuGH hat am 05.11.2019 festgestellt, dass bestimmte Teile des polnischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte gegen das EU-Recht verstoßen. Die EU-Kommission hält dies für ein wichtiges Urteil zur Unterstützung der Unabhängigkeit der Justiz in Polen und darüber hinaus sowie zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Kommission begrüßt Urteil des EuGH zum Pensionsalter für polnische Richter

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zum Urteil des EuGH C-192/18 vom 05.11.2019

Der Europäische Gerichtshof hat am 05.11.2019 festgestellt, dass bestimmte Teile des polnischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte gegen das EU-Recht verstoßen. Die Kommission erklärte zu dem Urteil: „Dies ist ein wichtiges Urteil zur Unterstützung der Unabhängigkeit der Justiz in Polen und darüber hinaus sowie zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Gerichtshof stellt darin fest, dass die polnischen Rechtsvorschriften, mit denen das Gesetz über die ordentlichen Gerichte geändert wurde, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.“ Die Kommission bekräftigte, als Hüterin der Verträge stets alles Notwendige tun zu werden, um die Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen.

In der Erklärung der Kommission heißt es weiter: „Polen hat dem Urteil zufolge gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstoßen, und zwar einerseits durch die Einführung eines unterschiedlichen Ruhestandsalters für Männer und Frauen im polnischen Justizdienst und andererseits durch die Absenkung des Pensionsalters von Richtern und Richterinnen an ordentlichen Gerichten, bei der dem Justizminister die Befugnis übertragen wird, über eine Verlängerung des aktiven Dienstes dieser Richter/innen zu entscheiden.“

Die Kommission steht bereit, die polnische Regierung zu unterstützen und die Gespräche zur Lösung der anderen offenen Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen im Rahmen des laufenden Verfahrens nach Artikel 7 fortzusetzen.

In dem polnischen Gesetz geht es um die Bestimmungen, mit denen das Pensionsalter für Richter an ordentlichen Gerichten herabgesetzt und dem Justizminister die Entscheidung über eine Verlängerung ihres aktiven Dienstes überlassen wird. Auch die Festsetzung eines nach Geschlecht unterschiedlichen Pensionsalters widerspricht dem EU-Recht.

Hintergrund

Die Kommission hatte am 20. Dezember 2017 beschlossen, die polnische Regierung wegen Verletzung von EU-Recht durch das Gesetz über die ordentlichen Gerichte und insbesondere durch die neue Pensionsregelung vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

Die Hauptbedenken der Kommission gegenüber diesem Gesetz betreffen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da für Richterinnen und Richter ein unterschiedliches Pensionsalter (60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) festgelegt wird. Dies verstößt gegen Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Richtlinie 2006/54 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsfragen.

In ihrer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wies die Kommission auch darauf hin, dass durch die Ermessensbefugnis des Justizministers zur Verlängerung der Amtszeit von Richtern, die das Pensionsalter erreicht haben, die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte gefährdet wird (siehe Artikel 19 Absatz 1 EUV in Verbindung mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

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Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen ordnungsgemäß

Der BGH entschied in zwei Fällen, dass der jeweilige Darlehensnehmer den zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, weil die jeweils beklagte Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und die erforderlichen Pflichtangaben beanstandungsfrei erteilt hatte (Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen ordnungsgemäß

BGH, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zu den Urteilen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 vom 05.11.2019

Der unter anderem für das Darlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass der jeweilige Darlehensnehmer den zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, weil die jeweils beklagte Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und die erforderlichen Pflichtangaben beanstandungsfrei erteilt hatte.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Parteien streiten jeweils um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Kläger beider Verfahren erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug, nämlich in dem einen Fall einen BMW und in dem anderen Fall einen Ford. Zugleich schlossen sie zur Finanzierung des über die vereinbarten Anzahlungen hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es (nachfolgend die Formulierung in der Sache XI ZR 650/18; die in der Sache XI ZR 11/19 ist inhaltsgleich):

„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“

Die jeweiligen Vertragsunterlagen enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann. Hinsichtlich einer der Bank zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es in den Vertragsunterlagen, dass sich diese nach den vom Bundesgerichtshof „vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt werden. Dargestellt sind ferner die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung.

Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärten die jeweiligen Kläger im Jahr 2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie meinen, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben, weil nicht bzw. nicht hinreichend klar und verständlich über die Widerrufsfolgen, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert worden sei. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags seien sie auch an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug nicht mehr gebunden.

Die unter anderem auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen haben die Landgerichte abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß sind und auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden sind, so dass in beiden Verfahren die zweiwöchige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist und die jeweiligen Kläger ihr Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt haben. Der XI. Zivilsenat hat deshalb die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 Euro angegeben wird. Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind. Eine solche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden.

Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden. Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.

Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge.

Schließlich war auch die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht zu beanstanden. Soweit den Klägern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 355 BGB

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[…]

§ 358 Abs. 2 BGB

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

§ 492 Abs. 2 BGB

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

§ 495 Abs. 1 BGB

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

[…]

11.den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

[…]

Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

[…]

5.das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,

[…]

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. […]

Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB

(1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

[…]

3.die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

[…]

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Richter wegen „Besorgnis der Befangenheit“ im Verfahren um Rückabwicklung eines Elektrofahrzeuges abgelehnt

Das OLG Oldenburg entschied, dass ein Richter, der offengelegt hat, die gleichen Erfahrungen hinsichtlich eines Elektrofahrzeuges gemacht zu haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, da bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung besteht, der Richter kann nicht völlig unparteiisch und unvoreingenommen sein (Az. 5 W 19/19).

Richter wegen „Besorgnis der Befangenheit“ im Verfahren um Rückabwicklung eines Elektrofahrzeuges abgelehnt

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zum Beschluss 5 W 19/19 vom 03.06.2019

Welcher Richter welchen Fall entscheidet, richtet sich normalerweise nach dem „Geschäftsverteilungsplan“ eines Gerichts. Hier ist genau festgelegt, welche Eingangsnummern jeder Richter zu bearbeiten hat.

Manchmal fürchtet eine Partei, der zuständige Richter werde nicht objektiv urteilen, weil er zum Beispiel die andere Partei kennt oder der Rechtsstreit seine eigenen Interessen betrifft. Dann kann ein Richter „wegen Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt werden, sodass gegebenenfalls sein Vertreter die Sache weiterbearbeiten müsste. Aber wann besteht die „Besorgnis der Befangenheit“? Hierüber entscheidet der abgelehnte Richter nicht selbst, sondern sein Vertreter und in zweiter Instanz das Beschwerdegericht.

In einem aktuellen Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Eine Frau aus Oldenburg hatte ein Elektroauto gekauft und war mit der Laufleistung bei winterlichen Temperaturen unzufrieden. Sie zog vor das Landgericht Oldenburg.

Der zuständige Richter teilte mit, er nutze ein Elektroauto desselben Herstellers. Auch er habe festgestellt, dass es bei Minusgraden mit eingeschalteter Heizung oder einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h nicht möglich sei, von Oldenburg nach Bremen und zurück zu fahren. Er selbst habe das aber nicht als Mangel angesehen und sei nicht gegen den Verkäufer vorgegangen.

Der beklagte Händler lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Vertreter des Richters befand den Richter als nicht befangen. Er habe ja offengelegt, dass er ähnliche Erfahrungen wie die Klägerin gemacht habe und damit seine Objektivität bewiesen.

Dies wollte der beklagte Händler nicht akzeptieren. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte er Erfolg: Es komme nicht darauf an, ob der Richter objektiv urteilen werde oder tatsächlich befangen sei. Bei einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit komme es nur darauf an, ob bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung bestehe, der Richter könne nicht völlig unparteiisch und unvoreingenommen sein. Dies sei vorliegend der Fall. Die Befürchtung des beklagten Händlers, der Richter könne möglicherweise den Standpunkt der Klägerin besser verstehen und sich hiervon bei seiner Entscheidung leiten lassen, sei nachvollziehbar.

Das Verfahren wird jetzt vom Vertreter des abgelehnten Richters fortgeführt.

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Gesetzliche Neuregelung im November 2019

Die Bundesregierung hat über eine gesetzliche Neuregelung im November 2019 informiert, wonach Medikamente per Apotheken-Botendienst ins Haus geliefert werden können.

Gesetzliche Neuregelung im November 2019

Mehr Service durch Vor-Ort-Apotheken

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 05.11.2019

Medikamente per Botendienst und Beratung bei Auslieferung – um eine bessere Versorgung von Patientinnen und Patienten vor Ort zu gewährleisten, bieten Apotheken ab sofort u. a. diesen neuen Service an.

Medikamente per Apotheken-Kurier ins Haus

Seit 22. Oktober 2019 gelten neue Regelungen für Apotheken vor Ort: Künftig sind Botendienste auf Kundenwunsch zulässig, zudem ist eine ausreichende Beratung bei Auslieferung des Arzneimittels sicherzustellen. Auch Privatversicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler können ab sofort verschriebene Medikamente durch wirkungsgleiche Arzneimittel ersetzen lassen.

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