Arbeitslosengeld II-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Arbeitslosengeld II maximal bis zu 30 % des Regelbedarfs möglich sind – die bisher möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60 % sind mit dem Grundgesetz dagegen nicht vereinbar (Az. 1 BvL 7/16).

Arbeitslosengeld II-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zum Urteil 1 BvL 7/16 vom 05.11.2019

Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 05. November 2019 verkündetem Urteil zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

Sachverhalt

1. Nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Empfänger von Arbeitslosengeld II, die keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen, ihre Pflichten, wenn sie sich trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht an die Eingliederungsvereinbarung halten, wenn sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern oder wenn sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Rechtsfolge dieser Pflichtverletzungen ist nach § 31a SGB II die Minderung des Arbeitslosengeldes II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs. Bei der zweiten Pflichtverletzung mindert sich der Regelbedarf um 60 %. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Die Dauer der Minderung beträgt nach § 31b SGB II drei Monate.

2. Das zuständige Jobcenter verhängte gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst eine Sanktion der Minderung des maßgeblichen Regelbedarfes in Höhe von 30 %, nachdem dieser als ausgebildeter Lagerist gegenüber einem ihm durch das Jobcenter vermittelten Arbeitgeber geäußert hatte, kein Interesse an der angebotenen Tätigkeit im Lager zu haben, sondern sich für den Verkaufsbereich bewerben zu wollen. Nachdem der Kläger einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine praktische Erprobung im Verkaufsbereich nicht eingelöst hatte, minderte das Jobcenter den Regelbedarf um 60 %. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage vor dem Sozialgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und legte im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Regelungen in § 31a in Verbindung mit § 31 und § 31b SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die zentralen Anforderungen für die Ausgestaltung der Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum.

Die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür, dass ihm Menschenwürde zukommt; die Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, solche Leistungen also nur dann zu gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Damit gestaltet der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG aus.

Der Nachranggrundsatz kann nicht nur eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter enthalten. Das Grundgesetz steht auch der gesetzgeberischen Entscheidung nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen. Solche Mitwirkungspflichten beschränken allerdings die Handlungsfreiheit der Betroffenen und müssen sich daher verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen. Verfolgt der Gesetzgeber mit Mitwirkungspflichten das legitime Ziel, dass Menschen die eigene Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Erwerbsarbeit vermeiden oder überwinden, müssen sie dafür auch geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

Der Gesetzgeber darf verhältnismäßige Mitwirkungspflichten auch durchsetzbar ausgestalten. Er kann für den Fall, dass Menschen eine ihnen klar bekannte und zumutbare Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, belastende Sanktionen vorsehen, um so ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit durchzusetzen. Solche Regelungen berücksichtigen die Eigenverantwortung, da die Betroffenen die Folgen zu tragen haben, die das Gesetz an ihr Handeln knüpft.

Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Sanktion der vorübergehenden Minderung existenzsichernder Leistungen, fehlen der bedürftigen Person allerdings Mittel, die sie benötigt, um die Bedarfe zu decken, die ihr eine menschenwürdige Existenz ermöglichen. Mit dem Grundgesetz kann das dennoch vereinbar sein, wenn diese Sanktion darauf ausgerichtet ist, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Es gelten jedoch strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Der sonst bestehende weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist enger, wenn er auf existenzsichernde Leistungen zugreift. Je länger eine solche Sanktionsregelung in Kraft ist, umso tragfähigerer Erkenntnisse bedarf es, um ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu belegen.

Bei der Ausgestaltung der Sanktionen sind zudem weitere Grundrechte zu beachten, wenn ihr Schutzbereich berührt ist.

II.1. Die Regelungen staatlicher Sozialleistungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie erwerbsfähige Erwachsene zu einer zumutbaren Mitwirkung verpflichten, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verhindern.

Der Gesetzgeber verfolgt mit den in § 31 Abs. 1 SGB II geregelten Mitwirkungspflichten legitime Ziele, denn sie sollen Menschen wieder in Arbeit bringen. Diese Pflichten sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die erwähnten Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet auch nicht seinen Einschätzungsspielraum zur Erforderlichkeit, denn es ist nicht evident, dass weniger belastende Mitwirkungshandlungen oder positive Anreize dasselbe bewirken könnten. Die Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten ist auch zumutbar. Der Gesetzgeber muss hier – anders als im Recht der Arbeitsförderung – keinen Berufsschutz normieren, denn das Recht der Sozialversicherung und das Grundsicherungsrecht unterscheiden sich strukturell. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass hier andere als bislang ausgeübte und auch geringerwertige Tätigkeiten zumutbar sind. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass eine der in § 31 Abs. 1 SGB II benannten Mitwirkungspflichten gegen das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 GG) verstoßen würde. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Mitwirkungspflicht eine Erwerbstätigkeit betrifft, die nicht dem eigenen Berufswunsch entspricht. In den allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen, die auch für die Mitwirkungspflichten gelten, ist auch der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) berücksichtigt.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, legitime Pflichten mit Sanktionen durchzusetzen, ist verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, denn damit verfolgt er ein legitimes Ziel. Die hier zu überprüfenden gesetzlichen Regelungen genügen allerdings dem in diesem Bereich geltenden strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit nicht.

a) Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs ist nach den derzeitigen Erkenntnissen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist schon die Belastungswirkung dieser Sanktion außerordentlich und die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit sind entsprechend hoch. Doch kann sich der Gesetzgeber auf plausible Annahmen stützen, wonach eine solche Minderung der Grundsicherungsleistungen auch aufgrund einer abschreckenden Wirkung dazu beiträgt, die Mitwirkung zu erreichen, und er kann davon ausgehen, dass mildere Mittel nicht ebenso effektiv wären. Zumutbar ist eine Leistungsminderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs jedoch nur, wenn in einem Fall außergewöhnlicher Härte von der Sanktion abgesehen werden kann und wenn die Minderung nicht unabhängig von der Mitwirkung der Betroffenen starr drei Monate andauert.

aa) Der in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsminderung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs ist im Ergebnis eine generelle Eignung zur Erreichung ihres Zieles, durch Mitwirkung die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, nicht abzusprechen. Der gesetzgeberische Einschätzungsspielraum ist zwar begrenzt, weil das grundrechtlich geschützte Existenzminimum berührt ist. Doch genügt die Annahme, die Sanktion trage zur Erreichung ihrer Ziele bei, den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil der Gesetzgeber jedenfalls von einer abschreckenden ex ante-Wirkung dieser Leistungsminderung ausgehen kann. Zudem hat er Vorkehrungen getroffen, die den Zusammenhang zwischen der Mitwirkungspflicht zwecks eigenständiger Existenzsicherung und der Leistungsminderung zu deren Durchsetzung stärken.

Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine solche Sanktion zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten erforderlich ist, hält sich noch in seinem Einschätzungsspielraum. Die gesetzgeberische Annahme, dass mildere, aber gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist hinreichend tragfähig. Es erscheint jedenfalls plausibel, dass eine spürbar belastende Reaktion die Betroffenen dazu motivieren kann, ihren Pflichten nachzukommen, und eine geringere Sanktion oder positive Anreize keine generell gleichermaßen wirksame Alternative darstellen.

Die Regelung verletzt insgesamt auch nicht die hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

bb) Hingegen genügt die weitere Ausgestaltung dieser Sanktion zur Durchsetzung legitimer Mitwirkungspflichten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Vorgabe in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, den Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung ohne weitere Prüfung immer zwingend zu mindern, ist jedenfalls unzumutbar. Der Gesetzgeber stellt derzeit nicht sicher, dass Minderungen unterbleiben können, wenn sie außergewöhnliche Härten bewirken, insbesondere, weil sie in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheinen. Er muss solchen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, in denen es Menschen zwar an sich möglich ist, eine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die Sanktion aber dennoch im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar erscheint.

cc) Nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung ist es auch unzumutbar, dass die Sanktion der Minderung des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II unabhängig von der Mitwirkung, auf die sie zielt, immer erst nach drei Monaten endet. Der starr andauernde Leistungsentzug überschreitet die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Da der Gesetzgeber an die Eigenverantwortung der Betroffenen anknüpfen muss, wenn er existenzsichernde Leistungen suspendiert, weil zumutbare Mitwirkung verweigert wird, ist dies nur zumutbar, wenn eine solche Sanktion grundsätzlich endet, sobald die Mitwirkung erfolgt. Die Bedürftigen müssen selbst die Voraussetzungen dafür schaffen können, die Leistung tatsächlich wieder zu erhalten. Ist die Mitwirkung nicht mehr möglich, erklären sie aber ihre Bereitschaft dazu ernsthaft und nachhaltig, muss die Leistung jedenfalls in zumutbarer Zeit wieder gewährt werden. Auch hier ist der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers begrenzt, weil die vorübergehende Minderung existenzsichernder Leistungen im durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Bereich harte Belastungen schafft, ohne dass sich die existenziellen Bedarfe der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt verändert hätten.

b) Die im Fall der ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgegebene Minderung der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfs in einer Höhe von 60 % ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. In der Gesamtabwägung der damit einhergehenden gravierenden Belastung mit den Zielen der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten zur Integration in den Arbeitsmarkt ist die Regelung in der derzeitigen Ausgestaltung auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse über die Eignung und Erforderlichkeit einer Leistungsminderung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, erneut zu sanktionieren, wenn sich eine Pflichtverletzung wiederholt und die Mitwirkungspflicht tatsächlich nur so durchgesetzt werden kann. Doch ist die Minderung in der Höhe von 60 % des Regelbedarfs unzumutbar, denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein.

aa) Der Gesetzgeber hat zwar Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Menschen durch eine Sanktion die Grundlagen dafür verlieren, überhaupt wieder in Arbeit zu kommen. Sie beseitigen aber die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Gesetzgeber kann sich bei der Minderung um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht auf tragfähige Erkenntnisse dazu stützen, dass die erwünschten Wirkungen bei einer Sanktion in dieser Höhe tatsächlich erzielt und negative Effekte vermieden werden. Die Wirksamkeit dieser Leistungsminderung ist bisher nicht hinreichend erforscht. Wenn sich die Eignung tragfähig belegen lässt, Betroffene zur Mitwirkung an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbsarbeit zu veranlassen, mag der Gesetzgeber ausnahmsweise auch eine besonders harte Sanktion vorsehen. Die allgemeine Annahme, diese Leistungsminderung erreiche ihre Zwecke, genügt aber angesichts der gravierenden Belastung der Betroffenen dafür nicht. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, dass einer wiederholten Pflichtverletzung nicht durch mildere Mittel hinreichend effektiv entgegengewirkt werden könnte, wie durch eine zweite Sanktion in geringerer Höhe oder längerer Dauer.

Die Zweifel an der Eignung dieser Leistungsminderung in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs beseitigt die Regelung zu möglichen ergänzenden Leistungen in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht, da ihre Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung trägt.

bb) Im Übrigen ergeben sich auch bei der Minderung in Höhe von 60 % des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II die genannten Zweifel daran, dass die Sanktion auch in erkennbar ungeeigneten Fällen zwingend vorgegeben ist und unabhängig von jeder Mitwirkung starr drei Monate andauern muss.

c) Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar. Hier entfallen neben den Geldzahlungen für den maßgebenden Regelbedarf hinaus auch die Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Daher bestehen bereits Zweifel, ob damit die Grundlagen der Mitwirkungsbereitschaft erhalten bleiben. Es liegen keine tragfähigen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass ein völliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet wäre, das Ziel der Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit zu fördern.

aa) Auch gegen die Erforderlichkeit dieser Sanktion bestehen erhebliche Bedenken. Der grundsätzliche Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier eng, weil die Sanktion eine gravierende Belastung im grundrechtlich geschützten Bereich der menschenwürdigen Existenz bewirkt. Er ist überschritten, weil in keiner Weise belegt ist, dass ein Wegfall existenzsichernder Leistungen notwendig wäre, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist offen, ob eine Minderung der Regelbedarfsleistungen in geringerer Höhe, eine Verlängerung des Minderungszeitraumes oder auch eine teilweise Umstellung von Geldleistungen auf Sachleistungen und geldwerte Leistungen nicht genauso wirksam oder sogar wirksamer wäre, weil die negativen Effekte der Totalsanktion unterblieben.

bb) Schon angesichts der Eignungsmängel und der Zweifel an der Erforderlichkeit einer derart belastenden Sanktion zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten ergibt sich in der Gesamtabwägung, dass der völlige Wegfall aller Leistungen auch mit den begrenzten Möglichkeiten ergänzender Leistungen bereits wegen dieser Höhe nicht mit den hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt. Anders liegt dies, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein.

III. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt die – für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende – Leistungsminderung in Höhe von 30 % nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die gesetzlichen Regelungen zur Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sind bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf und von einer Sanktionierung auch hier abgesehen werden kann, wenn dies zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zur zwingenden dreimonatigen Dauer des Leistungsentzugs ist bis zu einer Neuregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.

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Zwangspensionierung von Richtern in Polen verstößt gegen das Unionsrecht

Der EuGH entschied, dass die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und Staatsanwälten, die im Juli 2017 erlassen wurden, gegen das Unionsrecht verstoßen (Rs. C-192/18).

Zwangspensionierung von Richtern in Polen verstößt gegen das Unionsrecht

EuGH, Pressemitteilung vom 05.11.2019 zum Urteil C-192/18 vom 05.11.2019

Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und Staatsanwälten, die im Juli 2017 erlassen wurden, verstoßen gegen das Unionsrecht.

Mit seinem am 05. November 2019 verkündeten Urteil hat der Gerichtshof (Große Kammer) der Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Polen stattgegeben und festgestellt, dass Polen sowohl dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, dass es ein für Frauen und Männer, die in Polen als Richter oder Staatsanwälte tätig sind, unterschiedliches Ruhestandsalter eingeführt hat, als auch dadurch, dass es das Ruhestandsalter für Richter an den ordentlichen Gerichten herabgesetzt und gleichzeitig dem Justizminister die Befugnis eingeräumt hat, die aktive Dienstzeit dieser Richter zu verlängern.

Durch ein polnisches Gesetz vom 12. Juli 2017 wurde das Ruhestandsalter für Richter an den ordentlichen Gerichten und für Staatsanwälte sowie das Alter, ab dem Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorzeitig in den Ruhestand treten können, bei Frauen auf 60 Jahre und bei Männern auf 65 Jahre herabgesetzt, während es zuvor für beide Geschlechter auf 67 Jahre festgelegt war. Darüber hinaus wurde dem Justizminister mit diesem Gesetz die Befugnis eingeräumt, die Amtszeit der Richter an den ordentlichen Gerichten über die neu festgelegten, geschlechtsspezifischen Ruhestandsalter hinaus zu verlängern. Da die betreffenden Vorschriften nach Ansicht der Kommission gegen Unionsrecht1 verstoßen, hat sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben.

Als Erstes hat der Gerichtshof über die mit dem fraglichen Gesetz eingeführten Unterschiede in Bezug auf das für Richterinnen und das für Richter geltende Ruhestandsalter befunden. Dabei hat er zunächst festgestellt, dass die Ruhestandsbezüge von Richtern und Staatsanwälten unter Art. 157 AEUV fallen, wonach jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit sicherstellt. Die in Rede stehenden Ruhegehaltsregelungen fallen außerdem unter die Bestimmungen der Richtlinie 2006/54, die die Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zum Gegenstand haben. Sodann hat der Gerichtshof entschieden, dass mit dem streitigen Gesetz Bedingungen eingeführt wurden, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts darstellen, insbesondere was den Zeitpunkt betrifft, ab dem die Betroffenen die in den Ruhegehaltsregelungen vorgesehenen Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen können. Schließlich hat er das Argument Polens zurückgewiesen, dass die vorgesehenen Unterschiede zwischen Frauen und Männern, die ein Richter- oder Staatsanwaltsamt bekleideten, hinsichtlich des Alters, von dem an Anspruch auf ein Ruhegehalt bestehe, eine Maßnahme der positiven Diskriminierung darstellten. Diese Unterschiede sind nämlich nicht geeignet, Karrierenachteile für Beamtinnen durch Hilfestellung für diese Frauen in ihrem Berufsleben und durch Abhilfe für Probleme, auf die sie in ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, auszugleichen. Der Gerichtshof hat daher im Ergebnis festgestellt, dass die streitigen Rechtsvorschriften gegen Art. 157 AEUV und die Richtlinie 2006/54 verstoßen.

Als Zweites hat der Gerichtshof die Maßnahme geprüft, die darin besteht, dem Justizminister die Befugnis zu verleihen, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern an den ordentlichen Gerichten über das neue, herabgesetzte Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. Unter Berücksichtigung insbesondere des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)2, hat er sich zunächst mit der Anwendbarkeit und der Reichweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auseinandergesetzt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die polnischen ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über mit dem Unionsrecht zusammenhängende Fragen berufen sein können, sodass sie den an einen solchen Rechtsschutz geknüpften Anforderungen gerecht werden müssen. Um zu gewährleisten, dass die betreffenden Gerichte in der Lage sind, diesen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt ist.

Diese Unabhängigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie und unparteilich ausübt. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass einem Organ wie dem Justizminister die Befugnis übertragen ist, eine Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, zwar für sich allein nicht ausreicht, um das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit zu bejahen. Er hat jedoch festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten, die mit dieser Entscheidungsbefugnis verbunden sind, im vorliegenden Fall geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität aufkommen zu lassen. Denn zum einen sind die Kriterien, anhand deren der Justizminister seine Entscheidung zu treffen hat, zu unbestimmt und nicht nachprüfbar, und die Entscheidung muss nicht begründet werden und ist gerichtlich nicht anfechtbar. Zum anderen steht die Länge des Zeitraums, in dem die Richter gegebenenfalls auf die Entscheidung des Ministers warten müssen, in dessen Ermessen.

Außerdem erfordert nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die unerlässliche Unempfänglichkeit der Richter für jegliche Interventionen oder jeglichen Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit. Der Grundsatz der Unabsetzbarkeit erfordert insbesondere, dass die Richter im Amt bleiben dürfen, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht haben oder ihre Amtszeit, sofern sie befristet ist, abgelaufen ist. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht völlig absolut, doch dürfen Ausnahmen von ihm nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass dies durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt ist und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Im vorliegenden Fall verstößt jedoch die Kombination der Herabsetzung des Regelruhestandsalters für Richter an den ordentlichen Gerichten mit dem Ermessen, das dem Justizminister hinsichtlich der Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob er diesen Richtern die weitere Ausübung ihres Amtes über die neu festgelegte Altersgrenze hinaus für die Dauer von zehn Jahren, wenn es sich um eine Frau handelt, bzw. von fünf Jahren, wenn es sich um einen Mann handelt, genehmigt, gegen diesen Grundsatz. Denn diese Kombination von Maßnahmen ist geeignet, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Bedenken des Inhalts zu wecken, dass mit dem neuen System in Wirklichkeit beabsichtigt sein könnte, es dem Justizminister zu ermöglichen, bestimmte Gruppen von bei den polnischen ordentlichen Gerichten tätigen Richtern, wenn sie das Regelruhestandsalter erreicht haben, willkürlich aus dem Dienst zu entfernen und gleichzeitig einen anderen Teil dieser Richter im Amt zu belassen. Da zudem die Entscheidung des Ministers an keine Frist gebunden ist und der betroffene Richter bis zu ihrem Erlass im Amt bleibt, kann die möglicherweise ablehnende Entscheidung des Ministers ergehen, nachdem der betroffene Richter über das neue Ruhestandsalter hinaus im Amt belassen wurde.

Fußnoten

1 Art. 157 AEUV, Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23) sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2 Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, siehe auch Pressemitteilung Nr. 81/19).

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Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap

Ein Album mit weitgehend gewaltverherrlichenden und massiv diskriminierenden Songtexten kann als jugendgefährdend indiziert werden. So entschied das BVerwG (Az. 6 C 18.18).

Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.11.2019 zum Urteil 6 C 18.18 vom 30.11.2019

Ein Album mit weitgehend gewaltverherrlichenden und massiv diskriminierenden Songtexten kann als jugendgefährdend indiziert werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger, ein bekannter Rapper, brachte ein Album mit 15 Titeln heraus, deren Texte den kriminellen Lebenswandel der Titelfigur, die von dieser begangenen Straftaten und deren permanente Gewaltbereitschaft beschreiben, sowie nahezu durchgängig herabwürdigende Äußerungen in Bezug auf Frauen und Homosexuelle in vulgärer Sprache enthalten. Innerhalb weniger Wochen nach der Veröffentlichung wurden mehr als 100.000 Exemplare verkauft. Ein halbes Jahr später leitete die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien das Indizierungsverfahren ein. Dieses führte dazu, dass die Bundesprüfstelle entschied, das Album in die Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen. Eine solche Eintragung zieht unmittelbar kraft Gesetzes Verbreitungs- und Werbeverbote nach sich, die verhindern sollen, dass sich Minderjährige das indizierte Werk beschaffen können.

Die Bundesprüfstelle gab zur Begründung an, die das Album dominierenden gewaltverherrlichenden und grob diskriminierenden Passagen seien geeignet, schädliche Wirkungen auf gefährdungsgeneigte, d. h. besonders empfängliche Minderjährige auszuüben. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Album die Einstellungen und das Verhalten dieser Minderjährigen beeinflusse. Die Botschaft, dass eine skrupellos kriminelle Lebensweise, verbunden mit der Demütigung anderer, zum Erfolg führe, sei geeignet, Empathie und Solidarität mit anderen als hinderliche Schwäche anzusehen, Verachtung anderer zu fördern und ein feindseliges Klima herzustellen. Die Indizierung könne nicht wegen des Kunstgehalts des Tonträgers unterbleiben. Die Abwägung ergebe, dass dem Jugendschutz Vorrang vor der Kunstfreiheit einzuräumen sei. Das Album habe Unterhaltungswert; eine gesteigerte künstlerische Bedeutung komme ihm nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben. Dabei hat es ausschließlich darauf abgestellt, dass die Bundesprüfstelle den Kunstgehalt nicht vollständig erfasst habe, weil sie die an einzelnen Titeln des Albums mitwirkenden Texter und Komponisten nicht ordnungsgemäß angehört habe. Dies könne im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, weil der Bundesprüfstelle für die Abwägungsentscheidung ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet sei.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung aus den 1990er-Jahren nicht fortgeführt und einen Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle nicht mehr anerkannt. Ein solcher Beurteilungsspielraum ist mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Ein Sachgrund für die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einer Indizierungsentscheidung ist nicht gegeben. Die pluralistische Zusammensetzung der Bundesprüfstelle reicht hierfür ebenso wenig aus wie deren Weisungsunabhängigkeit. Die tatsächlichen Feststellungen und Wertungen der Bundesprüfstelle zu den jugendgefährdenden Wirkungen und dem künstlerischen Stellenwert eines Kunstwerks sind sachverständige Aussagen, rechtfertigen aber nicht die Annahme eines Beurteilungsspielraums. Daher kann allein wegen der unterbliebenen Anhörung der weiteren am Album beteiligten Künstler im Verwaltungsverfahren die Indizierungsentscheidung nicht aufgehoben werden.

Die Indizierungsentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Aus den Feststellungen der Bundesprüfstelle ergibt sich, dass das Album nach den von diesem zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben jugendgefährdende Wirkungen hat. Der Kläger hat diese sachverständige Beurteilung nicht zu erschüttern vermocht. Gleiches gilt für die Beurteilung des Kunstgehalts des Albums als bloße Unterhaltung, auch unter Berücksichtigung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens.

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„Klimaklage“ bleibt ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage dreier Familien von Bio-Landwirten sowie von Greenpeace gegen die Bundesregierung auf Einhaltung des Klimaziels 2020 abgewiesen. Eine Grundlage, aus der sich eine Pflicht der Bundesregierung zum geforderten Handeln ergebe, sei nicht ersichtlich (Az. 10 K 412.18).

„Klimaklage“ bleibt ohne Erfolg

VG Berlin, Pressemitteilung vom 31.10.2019 zum Urteil 10 K 412.18 vom 31.10.2019

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage dreier Familien von Bio-Landwirten sowie von Greenpeace gegen die Bundesregierung auf Einhaltung des Klimaziels 2020 abgewiesen.

Im Dezember 2014 hat die Bundesregierung beschlossen, die Treibhausgas-Emissionen in Deutschland bis 2020 gegenüber dem Jahre 1990 um 40 % zu reduzieren (Klimaziel 2020). Deutschland wird im Jahr 2020 jedoch voraussichtlich nur eine Reduzierung um 32 % erreichen. Auch die europarechtlich vorgesehene Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen um 14 % in Bereichen, die nicht dem Emissionshandel unterliegen, gegenüber dem Stand von 2005 (vgl. „Lastenteilungsentscheidung“ vom 23. April 2009 – 406/2009/EU) wird Deutschland voraussichtlich nicht durch Maßnahmen im eigenen Land erreichen. Die in Schleswig-Holstein, Niedersachen und Brandenburg wohnenden Kläger begehren von der Bundesregierung Maßnahmen zur Einhaltung des Klimaziels 2020. Sie meinen, Kabinettsbeschlüsse seien juristisch verbindliche Rechtsakte, auf die sie sich berufen könnten. Eine entsprechende Verpflichtung der Bundesregierung ergebe sich auch aus der Lastenteilungsentscheidung der EU. Darüber hinaus machen die Kläger eine Verletzung ihrer Grundrechte und einen Verstoß gegen das so genannte Untermaßverbot geltend. Die Bundesregierung habe Maßnahmen unterlassen, die verfassungsrechtlich als Mindestmaß an Klimaschutz geboten seien.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle den Klägern an der Klagebefugnis. Eine Grundlage, aus der sich eine Pflicht der Bundesregierung zum geforderten Handeln ergebe, sei nicht ersichtlich. Der Beschluss der Bundesregierung zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 sei eine politische Absichtserklärung, enthalte aber keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung, auf die sich die Kläger berufen könnten. Zudem habe die Bundesregierung das Klimaziel 2020 durch den mit Kabinettsbeschluss vom 9. Oktober 2019 verabschiedeten Regierungsentwurfs zum Bundes-Klimaschutzgesetz in zulässiger Weise auf das Jahr 2023 hinausgeschoben. Auch aus der Lastenteilungsentscheidung der EU ergebe sich keine unbedingte Verpflichtung, die Reduzierungsziele ausschließlich durch Maßnahmen im eigenen Land einzuhalten. Vielmehr sei es bei Verfehlen des Reduktionsziels zulässig, überschüssige Emissionsberechtigungen von anderen EU-Mitgliedstaaten zu erwerben.

Die Kläger könnten sich zum Schutz ihres Eigentums an den landwirtschaftlichen Betrieben nicht auf das Grundrecht aus Art. 14 GG berufen. Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt komme bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die öffentliche Gewalt müsse Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte treffen, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. Die Kläger hätten nicht ausreichend dargetan, dass die Maßnahmen der Bundesregierung zum Klimaschutz völlig ungeeignet und unzulänglich gewesen seien und deshalb ein Verstoß gegen das sog. Untermaßverbot vorliege. Wenn im Jahr 2020 eine Reduzierung um 32 % statt 40 % erreicht werde und das Klimaziel 2020 erst drei Jahre später erfüllt werden solle, so genüge dies nicht für die Annahme, die bisherigen Maßnahmen seien völlig unzureichend. Das 40 %-Ziel stelle nicht das verfassungsrechtlich absolut gebotene Minimum an Klimaschutz dar.

Greenpeace selbst habe kein Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Eine mögliche Verbandsklagebefugnis zur Kontrolle der Einhaltung des europarechtlichen Umweltschutzes führe nicht weiter, da die einschlägige Regelung der EU-Lastenverteilungsentscheidung keine unbedingte Reduktionspflicht enthalte.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhält, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. So entschied das BVerwG (Az. 6 C 10.18).

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.11.2019 zum Urteil 6 C 10.18 vom 30.10.2019

Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhält, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wohnung und damit grundsätzlich zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Sie absolvierte im Anschluss an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium ein Zweitstudium, für das sie mangels Förderungsfähigkeit keine Leistungen nach dem Bundessausbildungsförderungsgesetz und deshalb auch keine Sozialleistungen erhielt. Sie lebte von Unterhaltsleistungen der Eltern und Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr 337 Euro für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Sie beantragte daher eine Befreiung von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags. Den Antrag lehnte der Beklagte ab und setzte mit gesondertem Bescheid rückständige Rundfunkbeiträge fest. Die hiergegen gerichteten Widersprüche sowie die anschließend gegen die Beitragsfestsetzung und auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage blieben in den Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile teilweise geändert und die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zur Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtet. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist rechtmäßig, weil die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt als Beitragsschuldnerin noch nicht von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum der Beitragsfestsetzung befreit gewesen ist. Gleichzeitig hat ihre Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Erfolg. Die Klägerin erhält zwar keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder eine andere Sozialleistung, die nach den Katalogtatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einer Befreiung führen. Eine erweiternde Anwendung dieser Katalogtatbestände auf Empfänger von Wohngeldleistungen und Absolventen von nicht förderungsfähigen Zweitstudiengängen scheidet aus, weil die Landesgesetzgeber bewusst und insoweit abschließend die Befreiung an die bundesgesetzlichen Regelungen der im Katalog genannten Sozialleistungen zur Vereinfachung geknüpft haben. Jedoch sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierneben auch eine Befreiung in besonderen Härtefällen vor. Der Begriff des besonderen Härtefalls erfasst vor allem diejenigen Fälle, in denen der Beitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen kann. Hierzu zählen einkommensschwache Beitragsschuldner wie die Klägerin, die nach Abzug ihrer Wohnkosten weniger Einkommen zur Verfügung haben als ein Bezieher von derartigen Leistungen, und kein verwertbares Vermögen haben. Gründe der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen es nicht, einkommensschwachen Personen, die mit ihrem Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Regelsätzen liegen und dieses zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigen, eine Befreiung zu versagen, während die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht auf ihr Einkommen zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zurückgreifen müssen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen in solchen Fällen anhand der vom Beitragspflichtigen vorzulegenden Nachweise das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit prüfen.

Erfasst die zu erteilende Befreiung rückwirkend einen Zeitraum, für den die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt hat, ist diese verpflichtet, den Festsetzungsbescheid insoweit aufzuheben.

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Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerde – Anhörung im Bundestag

Ein Gesetzentwurf, der die Funktionsfähigkeit des BGH (Wertgrenze NZB) gewährleisten soll, und damit verbundene Anträge standen im Fokus einer Öffentlichen Anhörung im Bundestag. Acht Sachverständige nahmen Stellung. U. a. soll die bislang in einer befristeten Übergangsvorschrift festgelegte Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in Höhe von 20.000 Euro dauerhaft in der ZPO festgeschrieben werden.

Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerde – Anhörung im Bundestag

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2019

Ein Gesetzentwurf, der die Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofs (BGH) gewährleisten soll, und damit verbundene Anträge der Fraktionen von FDP und Grünen haben am 04.11.2019 im Fokus einer Öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gestanden. Acht Sachverständige aus Praxis und Wissenschaft nahmen Stellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 19/13828 ), mit dem unter anderem die bislang in einer befristeten Übergangsvorschrift festgelegte Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in Höhe von 20.000 Euro dauerhaft in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgeschrieben werden soll.

Während die Praktiker die vorgesehene Entfristung überwiegend begrüßten, sahen die Rechtswissenschaftler das Vorhaben kritisch und sprachen von einem Systembruch. Fragen der Abgeordneten betrafen die Argumente für und wider eine Wertgrenze, die Möglichkeiten, Berufungsverfahren zu verbessern und die Notwendigkeit einer ZPO-Reform. Der Entwurf sieht außerdem eine weitere Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen, Maßnahmen zur Verfahrensstrukturierung sowie Änderungen zur Steigerung der Effizienz im Zivilprozess vor.

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Blockchain-Studie EU-Kommission

Der Wissenschaftliche Dienst der EU-Kommission hat sich in einem Bericht mit Blockchain-Technologien befasst. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die Entwicklung dieser neuen Technologien einen Bedarf an regulatorischem Tätigwerden mit sich bringen. Darüber informiert die BRAK.

Blockchain-Studie EU-Kommission

BRAK, Mitteilung vom 31.10.2019

Der Wissenschaftliche Dienst der Europäischen Kommission hat sich in einem Bericht mit Blockchain-Technologien befasst. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die Entwicklung dieser neuen Technologien einen Bedarf an regulatorischem Tätigwerden mit sich bringen.

Blockchain-Technologien sind insbesondere in den USA und China, gefolgt von der EU, auf dem Vormarsch. Der Bericht geht dabei auf die zahlreichen möglichen Gebiete ein, in denen Blockchain-Technologien eingesetzt werden können. Jenseits der derzeit viel diskutierten Kryptowährungen handelt es sich hierbei beispielsweise um Handels- und Lieferketten, den Energiesektor, die kreative Branche, das Gesundheitswesen sowie Regierung und Verwaltung.

Regulatorische Schwierigkeiten betreffen beispielsweise das jeweils anwendbare Recht bzw. die anwendbare Jurisdiktion im Falle von dezentralisierten Netzwerken. Ferner müssen Token und Münzen rechtlich eingeordnet werden und Verbraucher- und Investorenschutz sichergestellt werden. Weitere Fragestellungen betreffen Datenschutz und Privatsphäre sowie die Sicherstellung der Einhaltung von Geldwäscheregelungen. Beispielsweise für die Kryptowährungen gibt es ferner keine Aufsichts- oder sonstige Instanz, was sie für spekulative Aktivitäten anfällig macht.

Blockchains werden schließlich andere Technologien ergänzen wie Künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge und Cloud-Computing. Um dabei einen maximalen Nutzen zu erzielen, sollten Initiativen in diesen Bereichen verbunden werden und Politik, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie der technische Sektor zusammenarbeiten.

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EU-Antidiskriminierungsrichtlinie

Am 24.10.2019 erfolgte im Rat eine Orientierungsaussprache über die verstärkte Bekämpfung von Diskriminierungen in der EU. Für eine im Jahr 2008 von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Antidiskriminierungsrichtlinie konnten im Rat bisher keine Mehrheiten gefunden werden. Darauf wies die BRAK hin.

EU-Antidiskriminierungsrichtlinie

BRAK, Mitteilung vom 31.10.2019

Am 24. Oktober 2019 erfolgte im Rat eine Orientierungsaussprache über die verstärkte Bekämpfung von Diskriminierungen in der EU.

Ziel der Aussprache war es, eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Situation vorzunehmen und mögliche Wege zu ermitteln, um den Kampf der EU gegen Diskriminierung über den Bereich der Beschäftigung hinaus voranzubringen. Derzeit decken die EU-Rechtsvorschriften die vier Hauptgründe für Diskriminierung – Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung – nur im Bereich Beschäftigung und Beruf ab. Umfragen zeigen aber, dass jeder fünfte Mensch in der EU Diskriminierung oder Belästigung ausgesetzt ist. Für eine im Jahr 2008 von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Antidiskriminierungsrichtlinie konnten im Rat bisher keine Mehrheiten gefunden werden.

Viele Minister und die Kommission äußerten ihre Enttäuschung darüber, dass die Richtlinie noch nicht verabschiedet ist. Die Mehrheit der Diskussionsteilnehmer erkannte an, dass Homophobie, Rassismus und Hassreden in Europa auf dem Vormarsch sind. Diskutiert wurde auch das mangelnde Einvernehmen der Mitgliedstaaten über die Bereiche, die unter die EU-Antidiskriminierungsvorschriften fallen.

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Haftung bei erheblichen Verletzungen beim Friseur

Das LG Köln hatte über einen Schmerzensgeldanspruch zu entscheiden, nachdem eine Kundin erhebliche Verletzungen von einem Friseurbesuch davontrug (Az. 7 O 216/17).

Haftung bei erheblichen Verletzungen beim Friseur

LG Köln, Mitteilung vom 31.10.2019 zum Urteil 7 O 216/17 vom 11.10.2019 (nrkr)

Die falsche Farbe oder der Schnitt nicht wie gewünscht: es gibt viele Gründe, nach einem Friseurbesuch unzufrieden zu sein. Das Landgericht Köln hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kundin sogar erhebliche Verletzungen von einem Friseurbesuch davontrug.

Die Klägerin ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde seitens einer Mitarbeiterin eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten.

Bereits wenige Tage nach der folgenschweren Blondierung war die Klägerin an den Beklagten herangetreten, der ihr als Entschädigung einen Friseurgutschein anbot. Dies lehnte die Klägerin ab und forderte letztlich vor dem Landgericht Köln ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro ein. Ursache für die Verätzungen am Hinterkopf sei die zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme gewesen, die sich hierdurch erheblich erhitzt und sogar zu dampfen begonnen habe. Obwohl sie sich sofort gemeldet habe, als sie ein Brennen auf der Haut verspürt habe, sei ihr lediglich gesagt worden, dass das üblich sei. Die Creme habe man weitere ca. 30 Minuten einwirken lassen. Sie habe durch die Hautverletzung starke Schmerzen und eine erhebliche Infektion erlitten, deren Behandlung sich über mehrere Monate hingezogen habe. In dem betroffenen Bereich könnten auf natürliche Weise keine Haare mehr nachwachsen. Eine Kurzhaarfrisur könne sie ohne einen chirurgischen Eingriff nicht mehr tragen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die zuständige Richterin davon überzeugt, dass eine zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme die von der Klägerin dargestellten schweren Verletzungen hervorgerufen hat, wofür die Mitarbeiterin des Beklagten verantwortlich sei. Insoweit sei es jedenfalls fahrlässig gewesen, nach der Rückmeldung der Klägerin wegen eines Brennens die entsprechende Stelle nicht zu untersuchen sondern den Blondierungsvorgang fortzusetzen. Angesichts des Heilungsverlaufs, der grundsätzlichen Möglichkeit des Verdeckens der betroffenen Stelle durch das dicke Haar der Klägerin und der in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzten Schmerzensgeldbeträge sei aber lediglich ein Anspruch in Höhe von 4.000 Euro gegeben.

Außerdem wurde der Beklagte verpflichtet, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

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Elektronikmarkt muss nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems Android hinweisen

Ein Elektronikmarkt muss nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems der von ihm verkauften Smartphones hinweisen. Die Sicherheitslücken hätten nur durch Tests festgestellt werden können, welche sich auf den jeweiligen Typ des Smartphones beziehen müssten. Auch sei es nicht möglich, alle vorhandenen Sicherheitslücken festzustellen. So entschied das OLG Köln (Az. 6 U 100/19).

Elektronikmarkt muss nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems Android hinweisen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 31.10.2019 zum Urteil 6 U 100/19 vom 30.10.2019

Ein Elektronikmarkt muss nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems der von ihm verkauften Smartphones hinweisen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und eine klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte bei dem beklagten Elektronikmarkt Testkäufe durchgeführt und die erworbenen Smartphones von Experten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf Sicherheitslücken untersuchen lassen. Eines der Geräte wies 15 von 28 getesteten Sicherheitslücken auf, ein anderes nur eine Sicherheitslücke, obwohl bei beiden Geräten nominell dieselbe ältere Version des Betriebssystems Android werksseitig aufgespielt war. Hintergrund ist, dass das Betriebssystem vom jeweiligen Hersteller auf das jeweilige Smartphone-Modell angepasst wird und auch neue Versionen des Betriebssystems erst genutzt werden können, wenn die neue Version des Betriebssystems zuvor für das jeweilige Modell des Smartphones angepasst wurde.

Das BSI gelangte zu der Einschätzung, dass das Gerät mit den 15 Sicherheitslücken für die Nutzer ein eklatantes Sicherheitsrisiko darstelle. Nachdem sich das BSI erfolglos an den Hersteller gewandt hatte, verlangte der Kläger vom Betreiber des Elektronikmarkts, die Geräte nicht weiter ohne Hinweis auf die Sicherheitslücken zu verkaufen.

Die in der Folge erhobene Unterlassungsklage haben Landgericht und Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat im Rahmen der Zurückweisung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt seien. Es stelle für die Beklagte einen unzumutbaren Aufwand dar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihr angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen.

Zwar sei die Information über das Vorliegen von Sicherheitslücken für die Verbraucher von großer Bedeutung, da hierdurch die Privatsphäre der Verbraucher verletzt und erlangte Daten zu betrügerischen Zwecken missbraucht werden könnten. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Sicherheitslücken nur durch Tests feststellen könne, welche sich auf den jeweiligen Typ des Smartphones beziehen müssten. Auch sei es nicht möglich, alle vorhandenen Sicherheitslücken festzustellen. Alle Anbieter von Betriebssystemen würden selbst immer wieder – teilweise erst aufgrund von Angriffen durch Dritte – Sicherheitslücken im Betriebssystem finden. Schließlich könnten sich die feststellbaren Sicherheitslücken jederzeit ändern, so dass die Beklagte die Tests in regelmäßigen Abständen wiederholen müsste.

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