Keine Anwendung der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a SGB V im Recht der sozialen Pflegeversicherung

SG Karlsruhe hatte über einen Anspruch Einstufung in den Pflegegrad 5 aufgrund gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw.aufgrund einer Genehmigungsfunktion zu entscheiden (Az. S 11 P 2393/18).

Keine Anwendung der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a SGB V im Recht der sozialen Pflegeversicherung

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.10.2019 zum Gerichtsbescheid S 11 P 2393/18 vom 30.08.2019 (nrkr)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 5 ab November 2017. Den Antrag auf Höherstufung vom 21. November 2017 lehnte die Beklagte erst mit Bescheid vom 1. März 2018 ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch unter anderem mit der Begründung, die Beklagte habe verspätet über ihren Antrag entschieden. Daher greife die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a SGB V.

Die zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg:

Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bestünden bei der Klägerin keine gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die eine Einstufung in den Pflegegrad 5 begründeten. Sie habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung des Pflegegrades 5 aufgrund einer Genehmigungsfunktion. So könne sie sich nicht wirksam auf den von ihr herangezogenen § 13 Abs. 3 a Satz 6 SGB V stützen. Gemäß § 13 Abs. 3 a Satz 1 SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt, § 13 Abs. 3 a Satz 6 SGB V. Diese Fiktion finde jedoch keine Anwendung. Bei dieser Norm handele es sich um eine Vorschrift, die lediglich im Bereich des Krankenversicherungsrecht Anwendung finde. Etwaige Ansprüche oder Rechtsfolgen gegenüber der Pflegeversicherung seien damit gerade nicht erfasst. Denn es handele sich dabei nicht um eine gesetzliche Regelung, die für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches Anwendung finde. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, wäre die Norm systematisch nicht im Bereich des SGB V verortet worden. Zudem wäre der Wortlaut der Norm anders gefasst worden. Es finde sich auch keine vergleichbare Regelung im Bereich des Pflegeversicherungsrechts. Dort habe der Gesetzgeber vielmehr in § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 7 SGB XI geregelt, dass der antragstellenden Person spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang, jedoch unverzüglich nach Vorliegen des Gutachtens bei der Pflegekasse, der Bescheid schriftlich mitgeteilt werde. Wenn der Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrages ergehe oder nicht einer der in § 18 Abs. 3 SGB XI genannten verkürzten Bearbeitungsfristen eingehalten werde, habe die Pflegekasse nach Fristablauf für jeden Tag Verzögerung 70 Euro an die antragstellende Person zu zahlen. Nach dem gesetzgeberischen Willen solle mit der Sanktionsregelung im SGB XI die Situation der Antragsteller verbessert und die Pflegekassen dazu angehalten werden, die Bescheide fristgerecht zu erteilen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/93269, Begründung des Gesetzesentwurfes zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, Seite 37). Danach habe der Gesetzgeber im Bereich des SGB XI lediglich eine Sanktionierung in Form einer finanziellen Entschädigung und gerade keine Genehmigungsfiktion statuiert.

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Bundesrat will privaten Einbau von Ladestellen erleichtern

Zur Förderung der Elektromobilität möchte der Bundesrat den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. In einem am 11. Oktober 2019 beschlossenen Gesetzentwurf schlägt er Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz vor.

Bundesrat will privaten Einbau von Ladestellen erleichtern

Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019

Zur Förderung der Elektromobilität möchte der Bundesrat den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. In einem am 11. Oktober 2019 beschlossenen Gesetzentwurf schlägt er Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz vor.

Eigener Anspruch gegenüber dem Vermieter

Danach soll jeder Mieter einen Anspruch darauf haben, dass an seinem Stellplatz eine Ladestation eingebaut wird. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern: Wenn er sich selbst verpflichtet, eine entsprechende Lademöglichkeit zu schaffen oder wenn sein Interesse am unveränderten Erhalt des Gebäudes überwiegt.

Einfache Mehrheit der Miteigentümer soll ausreichen

Um auch Wohnungseigentümern den Einbau von Ladestationen zu erleichtern, soll nach Ansicht der Länder künftig ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer ausreichen. Bislang müssen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sämtliche Miteigentümer diesem Umbau am Gemeinschaftseigentum zustimmen.

Bundesregierung und Bundestag am Zug

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Ähnlicher Vorstoß

Der Gesetzentwurf ist nicht der erste Ländervorstoß zu diesem Thema: Im Dezember 2017 hat er einen ähnlichen Gesetzentwurf beschlossen und dem Bundestag zugeleitet ( BR-Drs. 730/17 ). Darin geht es zusätzlich noch um die Förderung des altersgerechten Wohnens. Der Bundestag hat den Vorschlag bislang noch nicht beraten.

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Goldkäufe werden strenger reguliert

Die Bundesregierung will schärfer gegen Geldwäsche vorgehen und dafür u. a. die Verschwiegenheitsverpflichtung der freien Berufe einschränken und den Edelmetallhandel stärker regulieren. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (19/13827) sieht in diesem Zusammenhang eine Absenkung des Schwellenbetrages vor, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.

Goldkäufe werden strenger reguliert

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2019

Die Bundesregierung will schärfer gegen Geldwäsche vorgehen und dafür unter anderem die Verschwiegenheitsverpflichtung der freien Berufe einschränken und den Edelmetallhandel stärker regulieren. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ( 19/13827 ) sieht in diesem Zusammenhang eine Absenkung des Schwellenbetrages vor, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Die Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse hätten ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für die Identifizierungspflicht von 10.000 Euro stattfinde. Es werde offensiv damit geworben, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei eingekauft werden könne. Daher soll die Schwelle von 10.000 auf 2.000 Euro gesenkt werden, um diesen Umgehungshandel zu unterbinden beziehungsweise signifikant zu beschränken, wie es im Gesetzentwurf heißt.

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Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall

VG Trier hat den Eilantrag einer Hundehalterin gegen eine Verfügung der Behörde auf Einstufung ihres Hundes als gefährlicher Hund i. S. d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde abgelehnt. Nach den einschlägigen Vorschriften gelte ein Hund, der sich als bissig erwiesen habe, als gefährlicher Hund (Az. 8 L 4009/19).

Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.10.2019 zum Beschluss 8 L 4009/19 vom 02.10.2019

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag einer Hundehalterin gegen eine Verfügung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues auf Einstufung ihres Hundes als gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde abgelehnt.Die Antragstellerin ist Halterin eines Maltesermischlings. Im Juni 2018 kam es zu einem Beißvorfall. Der unangeleinte Hund rannte zwei spielenden Kindern hinterher und biss eines der Kinder in die Wade, sodass dieses ärztlich behandelt werden musste. Daraufhin stufte die als Ordnungsbehörde zuständige Verbandsgemeinde den Hund der Antragstellerin als gefährlichen Hund im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein, ordnete u. a. einen Anlein- und Maulkorbzwang an, verlangte von der Antragstellerin den Nachweis über eine abgelegte Sachkundeprüfung, forderte die Vorlage eines Nachweises einer Haftpflichtversicherung und verfügte eine Kennzeichnungspflicht des Hundes mittels Chip.

Die Antragstellerin legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und wandte sich mit der Bitte um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Trier. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beißvorgang müsse von den Kindern provoziert worden sein. Im Übrigen stelle ihre kleine Maltesermischlingshündin kein erhebliches Gefahrenpotenzial dar.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzuschließen. Nach den einschlägigen Vorschriften gelte ein Hund, der sich als bissig erwiesen habe, als gefährlicher Hund. Nur wenn es sich bei dem Beißvorfall ausschließlich um eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff bzw. auf eine vorangegangene Provokation handele, scheide die Annahme einer Bissigkeit des Tieres aus. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der Hund der Antragstellerin die beiden spielenden Kinder verfolgt, als diese aus Angst vor dem auf sie zukommenden Hund weggelaufen seien, und habe dann eines der Kinder gebissen. Für eine Provokation des Hundes spreche nach Aktenlage nichts. Die Antragstellerin selbst habe den Vorfall nicht beobachtet. Hingegen hätten die Großeltern eines der Kinder den Vorfall beobachtet und geschildert. Ihre Angaben enthielten keine Hinweise auf eine vorangegangene Provokation. Dass es sich lediglich um einen kleinen Hund handele, stehe der Einstufung als gefährlicher Hund nicht entgegen. Wie der Vorfall zeige, könne sich auch ein kleiner Hund als bissig und damit als gefährlich im Sinne der einschlägigen Vorschriften zeigen.

Da die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei, seien in Konsequenz auch die weiteren von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen rechtlich nicht zu beanstanden, da diese sich aus der Einstufung als gefährlicher Hund aus dem Gesetz ergäben.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Umgehung des gegnerischen Anwalts auch mit „privatem“ Anwaltsbriefkopf

Gegen das in § 12 BORA normierte Verbot, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts unmittelbar mit der von ihm vertretenen Partei zu korrespondieren, verstößt ein Rechtsanwalt auch dann, wenn er zwar nicht den Briefkopf seiner Kanzlei verwendet, die gegnerische Partei aber auf einem „privaten“ Briefkopf direkt adressiert, auf dem er u. a. seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt anführt. Dies entschied der AnwG Köln (Az. 3 AnwG 15/19 R).

Umgehung des gegnerischen Anwalts auch mit „privatem“ Anwaltsbriefkopf

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Beschluss 3 AnwG 15/19 R des AnwG Köln vom 16.08.2019

Gegen das in § 12 BORA normierte Verbot, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts unmittelbar mit der von ihm vertretenen Partei zu korrespondieren, verstößt ein Rechtsanwalt auch dann, wenn er zwar nicht den Briefkopf seiner Kanzlei verwendet, die gegnerische Partei aber auf einem „privaten“ Briefkopf direkt adressiert, auf dem er u. a. seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt anführt. Dies entschied das AnwG Köln in einem aktuellen Beschluss. Aus dem Horizont der gegnerischen Partei, die ein solches Schreiben empfange, werde nämlich deutlich – so das Gericht -, dass der Absender dieses Schreibens als Rechtsanwalt agieren wolle.

Der Entscheidung lag eine mietrechtliche Auseinandersetzung zugrunde. Vermieter war ein Rechtsanwalt; er hatte die Kanzlei mandatiert, der er selbst angehörte. Die Mieterin war ebenfalls anwaltlich vertreten. Der Vermieter hatte sich in einem Schreiben direkt an seine Mieterin mit einer „Abmahnung und Kündigungsandrohung“ gewandt; darin nahm er Bezug auf einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten seiner Mieterin aus einem laufenden Prozess. Verfasst hatte der Vermieter das Schreiben nicht auf dem Briefkopf seiner Kanzlei, sondern auf einem Briefbogen, welcher u.a. seine Privatadresse und die Berufsbezeichnung als „Rechtanwalt, Wirtschaftsprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht“ enthielt. Die Prozessbevollmächtigten der Mieterin hatte er nicht informiert.

Auf die Beschwerde der gegnerischen Prozessbevollmächtigten hatte die zuständige Rechtanwaltskammer eine Rüge ausgesprochen. Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Rechtanwalt damit, er sei bei der Abmahnung in privater Sache als Vermieter tätig gewesen; § 12 BORA beziehe sich lediglich auf den geführten Rechtsstreit.

Die Rechtsanwaltskammer wies den Einspruch zurück – zu Recht, wie das Anwaltsgericht auf den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gem. § 74a BRAO hin feststellte. Der Beschluss ist gem. § 74a III 4 BRAO unanfechtbar.

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Bundesnetzagentur veröffentlicht Regelungen zum mobilen Bezahlen

Die Bundesnetzagentur hat verbraucherschützende Vorgaben zum Bezahlen über die Mobilfunkrechnung festgelegt. Mobilfunkunternehmen müssen die Vorgaben spätestens bis zum 1. Februar 2020 einführen.

Bundesnetzagentur veröffentlicht Regelungen zum mobilen Bezahlen

Neue Regelungen zur Abrechnung von Drittanbieterdienstleistungen

Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 10.10.2019

Präsident Homann: „Unsere Festlegung schützt Verbraucher vor ungewollten Abrechnungen und berücksichtigt die Interessen der Marktakteure

Die Bundesnetzagentur hat verbraucherschützende Vorgaben zum Bezahlen über die Mobilfunkrechnung festgelegt. Mobilfunkunternehmen müssen die Vorgaben spätestens bis zum 1. Februar 2020 einführen.

„Technische, administrative und finanzielle Maßnahmen machen das mobile Bezahlen sicherer und transparent,“ sagt Homann und betont „der beste Verbraucherschutz ist dann gegeben, wenn unseriöse Anbieter nicht an die Abrechnungsplattformen der Mobilfunkanbieter angebunden werden. Dazu macht die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung Vorgaben.“

Neue Regelungen zur Abrechnung von Drittanbieterdienstleistungen

Die neuen Regeln schreiben Mobilfunkunternehmen vor, dass Drittanbieterdienstleistungen nur abgerechnet werden dürfen, wenn:

  • eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde im Rahmen des Bezahlvorgangs für eine Drittanbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird (Redirect).
  • oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell).

Während das Redirect alleine eine technische Lösung vorgibt, basiert das alternativ anwendbare Kombinationsmodell auf einer Vielzahl von Sicherungsmechanismen. Das Kombinationsmodell sieht dabei auch einen zwingenden Einsatz des Redirects bei Abonnementdiensten vor. Unterschiede ergeben sich bei Einzelkäufen sowie bei besonders vertrauenswürdigen Drittanbietern, bei denen sich Kunden durch Login identifizieren. Im Gegenzug kann sich ein Kunde in einer Vielzahl von Fällen auf eine Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter bei ungewollten Drittanbieter-Abrechnungen berufen.

Evaluierung der Entscheidung

Es ist ein regulärer Überprüfungszeitraum von vier Jahren vorgesehen. Die Mobilfunkunternehmen werden verpflichtet, aktiv an der Überprüfung mitzuwirken. Die Entscheidung der Behörde wird im Amtsblatt 20/2019 Verfügung Nr. 108 am 16. Oktober 2019 veröffentlicht. Der vollständige Text ist bereits auf der Webseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Verbraucher, die Probleme mit der Abrechnung von Drittanbieterdiensten über ihre Mobilfunkrechnung haben, können sich online an die Bundesnetzagentur wenden.

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Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe

Auch Vereinsstrafen unterliegen der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte. Der sportgerichtlich verhängte lebenslange Ausschluss aus dem Fußballverband hält im Streitfall einer Überprüfung durch das AG München stand (Az. 154 C 22341/18).

Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinsstrafe

AG München, Pressemitteilung vom 11.10.2019 zum Urteil 154 C 22341/18 vom 24.09.2019 (nrkr)

Der sportgerichtlich verhängte lebenslange Ausschluss aus dem Fußballverband hält hier einer Überprüfung durch das Amtsgericht stand.

Das Amtsgericht München hat am 24.09.2019 die Klage eines dreißigjährigen Amateurspielers aus dem Raum Forchheim gegen den Bayerischen Fußballverband e.V. auf Feststellung der Unwirksamkeit eines verbandssportgerichtlichen Urteils, in dem gegen den Kläger ein lebenslanger Ausschluss aus dem Bayerischen Fußballverband unter Aberkennung der Mitgliedsrechte ausgesprochen worden war, abgewiesen.

Am 06.05.2018 spielte der Kläger in der B-Klasse 2 auf der Sportanlage in Adelsdorf. Im Laufe des Spiels wurden acht Spieler der Mannschaft des Klägers, unter anderem auch der Kläger selbst, durch den siebzigjährigen Schiedsrichter, der seit vierzig Jahren Spiele leitet, mit gelben Karten sanktioniert. In der 75. Minute stieß der Kläger bei einem Rückstand von 1:0 den Schiedsrichter mit beiden Händen gegen die Brust, sodass dieser zu Boden fiel und sich verletzte. Das Spiel wurde abgebrochen, Polizei sowie Notarzt herbeigerufen.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass vom Verbands-Sportgericht der Ausschluss des Klägers aus dem Verband in Erwägung gezogen werde. Er könne eine mündliche Verhandlung beantragen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Der Kläger nahm schriftlich Stellung, ohne eine mündliche Verhandlung zu beantragen oder gar Beweisanträge zu stellen. Das Sportgericht entschied ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme.

Der Kläger wurde wegen dieser Körperverletzung im November 2018 vom zuständigen Strafgericht zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Hier wurde eine Distorsion der HWS und eine Prellung der linken Hüfte und der LWS bei kurzer Bewusstlosigkeit festgestellt. Der Kläger verpflichtete sich dort, 1.500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Kläger trägt vor, dass er geklatscht habe, als es die erste gelbe Karte für einen gegnerischen Spieler gegeben habe. Er habe gewusst, dass er dafür jetzt die gelb-rote Karte bekomme. Bevor der Schiedsrichter, der bekannt dafür sei, parteiisch zu pfeifen, die Karten herausgeholt habe, habe er vom Platz gehen wollen. Als sich der Schiedsrichter ihm in den Weg gestellt habe, habe ihn der Kläger zur Seite geschubst und sei weitergelaufen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Sportgericht hätte in mündlicher Verhandlung Zeugen anhören sowie die Strafakte und die Spielberichte beiziehen und würdigen müssen. Das Sportgerichtsurteil sei unverhältnismäßig, zumal er seit der Grundschulzeit Fußball spiele.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe gesagt: „Wenn du mir jetzt die rote Karte gibst, dann hau ich dir eine rein!“ Der Schiedsrichter habe die rote Karte gezogen und sie dem Kläger zeigen wollen. Der Kläger habe ihn mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen, dass dieser unvermittelt mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht:

„Grundsätzlich unterliegen auch Vereinsstrafen der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte. (…) Überprüft werden kann und muss nur, ob die Tatsachen richtig festgestellt wurden, ob die Maßnahme eine Grundlage in der Satzung findet, ob das vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde, keine Ermessensfehler vorliegen und dass die Strafmaßnahme nicht gesetzeswidrig, sittenwidrig oder sonst offenbar unbillig ist (…). Diesen Prüfungen hält das angegriffene Sportgerichtsurteil stand.

Der Sachverhalt war im Wesentlichen nicht streitig. (…) Das Verbands-Sportgericht hatte somit keine Veranlassung, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme wurde vom Kläger auch nicht beantragt. (…)

Insbesondere ist die Entscheidung nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Der Kläger meint, ihn treffe die härteste mögliche Sanktion des Sportrechts. Eine solche Sanktion ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nur dann unverhältnismäßig, wenn ihr gerade ein geringer Verstoß gegenübersteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat (…) eine schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter begangen. (…). Der Beklagten steht es frei, Linien zu ziehen, welches Verhalten sie noch duldet, und bei welchem Verhalten sie ein Mitglied ausschließen möchte. Die Beklagte hat für sich und ihre Mitglieder festgelegt, dass eine besonders schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter einen Ausschluss zur Folge haben soll. Hinzu kommt, dass dem Kläger nicht verboten wurde, (…) in einer Mannschaft Fußball zu spielen. Der Ausschluss aus der Beklagten hat lediglich zur Folge, dass er an Ligaspielen nicht mehr teilnehmen darf.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land abgewiesen

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Normenkontrollanträge gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen abgewiesen, weil die Rügen der Antragsteller gegen die Kalkulation der Beiträge und ihre Sozialverträglichkeit im Ergebnis unbegründet sind. Gemeinden dürften bei der Kalkulation der Elternbeiträge auch grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten einbeziehen (Az. 6 A 3.18 u. a.).

Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land abgewiesen

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.10.2019 zu den Urteilen 6 A 3.18, 6 A 4.18, 6 A 1.19 und 6 A 2.19 vom 10.10.2019

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am 10.10.2019 in mehreren Normenkontrollanträgen von beitragspflichtigen Eltern gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land mündlich verhandelt und entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge abgewiesen, weil die Rügen der Antragsteller gegen die Kalkulation der Beiträge und ihre Sozialverträglichkeit im Ergebnis unbegründet seien. Insbesondere hat es seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Gemeinden bei der Kalkulation der Elternbeiträge auch grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten einbeziehen dürfen. § 16 Abs. 3 KitaG stehe dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nur die Verpflichtung der Gemeinde betreffe, einem freien Träger Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke zu tragen. Diese Regelung enthalte aber keine Vorgaben für die Kalkulation der Elternbeiträge nach § 17 KitaG.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins nach Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland?

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des EuGH zur Reichweite der Verpflichtung ein, ausländische EU-Führerscheine der Klassen A und B anzuerkennen (Az. 3 C 20.17).

Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins nach Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland?

Einholen einer Vorabentscheidung des EuGH zur Frage, ob eine Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins besteht, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland erneuert wurde

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.10.2019 zum Beschluss 3 C 20.17 vom 10.10.2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Reichweite der Verpflichtung ein, ausländische EU-Führerscheine der Klassen A und B anzuerkennen.

Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in Deutschland. 1990 wurde ihm in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. 1992 erwarb er in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Weil er im Dezember 2008 in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille geführt hatte, wurde er hier rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; zugleich wurde ihm vom Strafgericht das Recht aberkannt, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und eine Sperrfrist von 14 Monaten für die Neuerteilung festgelegt. Den eingezogenen spanischen Führerschein erhielt der Kläger von den spanischen Behörden, an die er übersandt worden war, ohne weiteres zurück. Danach wurden ihm in Spanien mehrfach neue Führerscheine der Klassen A und B unter Verlängerung der Gültigkeitsdauer ausgestellt; zuletzt am 6. September 2016 ein Führerschein mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2021.

Den Antrag des Klägers, diese spanische Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzuerkennen, lehnte die beklagte Stadt Karlsruhe ab. Wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom Dezember 2008 müsse der Kläger zuvor durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass er die Fahreignung wiedererlangt habe. Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim ohne Erfolg geblieben. Der in Spanien erneuerte Führerschein des Klägers müsse auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes nicht anerkannt werden. Mit der Erneuerung des spanischen Führerscheins nach der Aberkennung des Rechts, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen, habe der Kläger nur ein neues Führerscheindokument erhalten. Die Erneuerung eines Führerscheins in Spanien werde dort zwar vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht, nicht aber von einer Überprüfung der Mindestvoraussetzungen für das Ausstellen eines Führerscheins nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein und damit auch nicht von einer umfassenden Überprüfung der Fahreignung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt. Gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – wird eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage eingeholt, ob der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins der Klassen A und B verpflichtet, der dem Betroffenen nach der Aberkennung des Rechts, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen, in dem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege der Erneuerung (=Verlängerung der Gültigkeitsdauer) nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen A und B von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge abhängig machen; sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Fußnote:

Die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage lautet wie folgt:

„Verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins für diese Klassen abzulehnen, der dem Betroffenen nach der Aberkennung im zweitgenannten Mitgliedstaat im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde?“

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Elektronischer Rechtsverkehr – Aufhebung des Nutzungszwangs?

Die AfD-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem die den Rechtsanwälten mit dem ERV-Gesetz auferlegten Pflichten zur Berufsausübung aufgehoben werden sollen. Wie die Abgeordneten in dem Gesetzentwurf (19/13735) schreiben, sind die mit dem ERV-Gesetz beabsichtigten Verbesserungen im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten entgegen den Erwartungen nicht eingetreten.

Elektronischer Rechtsverkehr – Aufhebung des Nutzungszwangs?

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Nutzungszwangs im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2019

Die AfD-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem die den Rechtsanwälten mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) auferlegten Pflichten zur Berufsausübung aufgehoben werden sollen. Wie die Abgeordneten in dem Gesetzentwurf ( 19/13735 ) schreiben, sind die mit dem ERV-Gesetz beabsichtigten Verbesserungen im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten entgegen den Erwartungen nicht eingetreten. Obwohl der Gesetzgeber der gesteigerten Sicherheit in der Begründung für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches eine herausragende Bedeutung beigemessen habe, zeichne es sich im Gegenteil durch gravierende Sicherheitsdefizite aus. Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage, die erst einen passiven und ab dem Jahr 2022 einen aktiven Nutzungszwang festschreibe, solle auf Freiwilligkeit und eigenverantwortliche Innovationsfähigkeit bei der Digitalisierung des Rechtsverkehrs gesetzt werden, heißt es weiter in dem Entwurf. Es bestehe keine Notwendigkeit, mit Fristen versehene schrittweise Nutzungspflichten einzufordern, um mittel- und langfristig den elektronischen Rechtsverkehr zu ertüchtigen.

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