Mehr Schutz für Whistleblower in der EU beschlossen

Neue EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sog. Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Vorschriften verpflichten öffentliche und private Organisationen und auch Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, sodass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Mehr Schutz für Whistleblower in der EU beschlossen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.10.2019

Neue EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sog. Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Die am 07.10.2019 von den Mitgliedstaaten beschlossenen Vorschriften verpflichten öffentliche und private Organisationen und auch Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, sodass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Der Erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans erklärte: „Ich begrüßte das starke Signal, das der Rat heute an Hinweisgeber sendet. Whistleblower sind mutige Menschen, die sich trauen, illegale Aktivitäten ans Licht zu bringen und selbst aufstehen, um die Öffentlichkeit vor Fehlverhalten zu schützen.“

Die neuen Regeln decken ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab, unter anderem die die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, die öffentliche Gesundheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz.

Die neuen Vorschriften umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Einrichtung von Meldekanälen innerhalb von Unternehmen und Verwaltungen: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern werden verpflichtet, zuverlässig funktionierende Meldekanäle einzurichten. Dies wird dazu beitragen, dass ein gesundes Betriebsklima entstehen kann.
  • Hierarchie der Meldekanäle: Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.
  • Zahlreiche Profile, die durch die neuen Vorschriften geschützt werden: Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.Ein breiter Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen usw. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Richtlinie eine Liste mit allen erfassten EU-Rechtsinstrumenten angefügt. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über diese Liste hinausgehen.
  • Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, z. B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.
  • Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen: Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann).

Der Rechtsakt wird nun förmlich unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

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Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen

Zwei Lehrerinnen, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch tragen, müssen vom Land Nordrhein-Westfalen nicht wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung entschädigt werden. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 6 A 2170/16, 6 A 2628/16).

Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.10.2019 zu den Urteilen 6 A 2170/16 und 6 A 2628/16 vom 07.10.2019

Zwei Lehrerinnen, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch tragen, müssen vom Land Nordrhein-Westfalen nicht wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung entschädigt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch am 07.10.2019 verkündete Urteile entschieden.

Die Lehrerinnen muslimischen Glaubens hatten vom beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung nach dem im Jahr 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangt, weil sie wegen des – vom Bundesverfassungsgericht im Januar 2015 für verfassungswidrig erklärten – pauschalen „Kopftuchverbots“ im nordrhein-westfälischen Schulgesetz nicht ins Beamtenverhältnis übernommen worden seien. Dies sei eine unzulässige Benachteiligung aufgrund ihrer Religion. Die Klägerin des Verfahrens 6 A 2170/16 ist wohnhaft in Köln und macht geltend, sie sei nach Beendigung ihres Referendariats 2007 und auch später wegen dieses „Kopftuchverbots“ nicht als Berufsschullehrerin eingestellt worden. Die in Marburg lebende Klägerin des Verfahrens 6 A 2628/16 ist 2004 (nur) im Angestelltenverhältnis eingestellt worden und hatte auch mit ihrem 2005 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis keinen Erfolg; die Verbeamtung erfolgte erst im September 2015. Das Verwaltungsgericht Köln hatte ihre Entschädigungsklagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerinnen blieben erfolglos.

Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 6. Senats ausgeführt: Der Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz setze zwingend eine Bewerbung voraus. Dass das pauschale „Kopftuchverbot“ im früheren nordrhein-westfälischen Schulgesetz eine unzulässige Diskriminierung darstelle, reiche nicht aus. Im Verfahren 6 A 2170/16 habe die Klägerin sich zwar teilweise erfolglos beworben. Es sei aber nicht anzunehmen, dass das beklagte Land die Klägerin wegen des Kopftuchs nicht in den Schuldienst und ins Beamtenverhältnis übernommen habe. Dafür fehlten jegliche Indizien. Es sei schon nicht festzustellen, dass das beklagte Land als Dienstherr überhaupt davon gewusst habe, dass sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch getragen habe. Bei manchen Stellenbesetzungsverfahren stehe sogar fest, dass die Klägerin nicht wegen ihrer religiösen Bekleidung, sondern aus anderen Gründen, etwa wegen der Examensnote oder aufgrund der Ergebnisse von Auswahlgesprächen, nicht zum Zuge gekommen sei. Im Verfahren 6 A 2628/16 könne die Klägerin keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beanspruchen, weil sich die Benachteiligungshandlung vor dessen Inkrafttreten ereignet habe. Ein daneben grundsätzlich in Betracht kommender unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheide mangels eines Schadens ebenfalls aus. Ein finanzieller Nachteil sei nicht Gegenstand des Verfahrens, ein darüber hinausgehender Schaden sei nicht erkennbar.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Zur Zulässigkeit von Kopfnoten bei Zeugnissen für Ausbildungsplatzbewerbungen

Das VG Dresden entschied, dass in für Ausbildungsplatzbewerbungen erforderlichen Zeugnissen Kopfnoten nur zulässig sind, wenn der parlamentarische Gesetzgeber eine entsprechende Regelung im Schulgesetz getroffen hat (Az. 5 K 1561/18).

Zur Zulässigkeit von Kopfnoten bei Zeugnissen für Ausbildungsplatzbewerbungen

VG Dresden, Pressemitteilung vom 07.10.2019 zum Urteil 5 K 1561/18 vom 05.09.2019

In für Ausbildungsplatzbewerbungen erforderlichen Zeugnissen sind Kopfnoten nur zulässig, wenn der parlamentarische Gesetzgeber eine entsprechende Regelung im Schulgesetz getroffen hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hielt mit nunmehr den Beteiligten übermitteltem Urteil vom 5. September 2019 an dieser bereits in gerichtlichen Eilverfahren geäußerten Auffassung fest. Seiner Ansicht nach waren die Ausstellung des Jahreszeugnisses der 9. Klasse und des Halbjahreszeugnisses der 10. Klasse unter Einbeziehung von Kopfnoten für einen sächsischen Oberschüler rechtswidrig (Az. 5 K 1561/18).Die Richter betonen, dass es bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage ging, ob an Schulen im Freistaat Sachsen Kopfnoten verteilt werden dürfen. Sie vertreten weiterhin die Ansicht, dass der parlamentarische Gesetzgeber eine Regelung im Sächsischen Schulgesetz schaffen kann, aber auch muss, wenn Kopfnoten auch in Zeugnissen zulässig sein sollen, die für Ausbildungsplatzsuche verwendet werden. Eine solche Regelung gebe es bisher nicht. Die in der Schulordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus enthaltenen Bestimmungen reichten wegen des intensiven Grundrechtseingriffs nicht aus. Zudem hätte der Gesetzgeber das Sächsische Staatsministerium für Kultus ausdrücklich dazu ermächtigen müssen, die Einzelheiten zur Erteilung von Kopfnoten in Zeugnissen zu regeln, die relevant sind, um einen Ausbildungsplatz zu erhalten.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Verwaltungsgericht Dresden bereits beschlossen, dass dem Kläger vorläufig ein Jahreszeugnis der 9. Klasse (Beschluss vom 20. November 2018 – 5 L 607 /18) und ein Halbjahreszeugnis der 10. Klasse (Beschluss vom 30. April 2019 – 5 L 114/19) ohne Kopfnoten auszuhändigen sind. Auf die Beschwerden des Beklagten änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2019 (Az. 2 B 442/18) und vom 7. Mai 2019 (Az. 2 B 82/19) beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Dresden und lehnte die Anträge ab.

Nunmehr wandte der Kläger sich im Hauptsacheverfahren dagegen, dass sein Jahreszeugnis der 9. Klasse und sein Halbjahreszeugnis der 10. Klasse Kopfnoten enthalten. Er vertrat die Auffassung, dass die Angabe von Kopfnoten seine Chancen verringerten, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Inzwischen hat er aber einen Platz an einer Fachoberschule angenommen und zudem das Abschlusszeugnis der Realschule erhalten, das immer ohne Kopfnoten erstellt wird. Insofern benötigt er die vorhergehenden Zeugnisse mit Kopfnoten voraussichtlich nicht mehr für Bewerbungen. Der Rechtsstreit, um den es zunächst ging, hat sich dadurch erledigt. Dennoch konnte das Verwaltungsgericht über die Frage der Kopfnoten entscheiden. Denn die Vergabe von Kopfnoten in Zeugnissen, die für die Ausbildungsplatzsuche verwendet würden, greife in die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und damit erheblich in Grundrechte ein. Der Sachverhalt habe daher in einem Hauptsacheverfahren mit mündlicher Verhandlung überprüft werden müssen.

Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monates die Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

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Unfall in der Waschstraße – Halter trifft keine Mithaftung

Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. So entschied das OLG Rheinland-Pfalz (Az. 12 U 57/19).

Unfall in der Waschstraße – Halter trifft keine Mithaftung

Ein Fahrzeug, das mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband durch eine Waschstraße gezogen wird, ist nicht „in Betrieb“ – Halter haftet nicht aus Betriebsgefahr

OLG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.10.2019 zu den Beschlüssen 12 U 57/19 vom 03.07.2019 und vom 05.08.2019 (rkr)

Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“, da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht gemäß § 7 StVG aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts kürzlich entschieden (Beschlüsse vom 03.07.2019 und vom 05.08.2019, Az. 12 U 57/19) und damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug des Klägers hinter dem Fahrzeug der Beklagten, die auch selbst am Steuer saß, auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Kläger sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Der Kläger hat im Prozess angegeben, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt. Mit seiner Klage hat er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von rund 4.500 Euro netto als Schaden geltend gemacht.

Bereits das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint. Dies hat der Senat bestätigt. Er hat dabei klargestellt, dass die Beklagte nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht „in Betrieb“, wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z. B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen sei, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldete, z. B. durch ein Abbremsen ihres Autos, scheide auch insoweit eine Haftung aus.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Welche Fahrraddistanz ist für Hartz-IV-Empfänger noch zumutbar?

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Empfängern von Grundsicherungsleistungen Wegstrecken von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zumutbar sind (Az. L 15 AS 200/19 B ER).

Welche Fahrraddistanz ist für Hartz-IV-Empfänger noch zumutbar?

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 07.10.2019 zum Beschluss L 15 AS 200/19 B ER vom 18.09.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Empfängern von Grundsicherungsleistungen Wegstrecken von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zumutbar sind.

Zugrunde lag der Fall eines 28-jährigen Mannes. Er wohnt in der Bremer Innenstadt und absolviert eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Einkaufszentrum im Bremer Umland. Den 35 km langen Weg zur Arbeit fuhr er bislang mit dem Auto seines Vaters. Dieser war nun selbst auf den Wagen angewiesen. Eine Fahrzeugfinanzierung durch Bankkredit war wegen einer Privatinsolvenz des Mannes nicht möglich.

Beim Jobcenter beantragte er 4.500 Euro Fördergeld, um seiner Tante deren Wagen abkaufen zu können. Dies sei erforderlich, da er im rotierenden Schichtmodell bis 20 Uhr und beim Late-Night-Shopping bis 22 Uhr arbeite. Öffentliche Verkehrsmittel könne er um diese Zeit nicht mehr benutzen. Der örtliche Bahnhof sei 5½ km entfernt und der letzte Bus dorthin fahre um 19 Uhr.

Das Jobcenter lehnte eine Förderung ab, da der Mann nicht auf einen Pkw angewiesen sei. Er könne den Bahnhof auch mit dem Fahrrad oder mit einer Fahrgemeinschaft erreichen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Es sei dem Mann durchaus möglich, die Strecke zum Bahnhof auf dem Radweg entlang der Bundesstraße mit dem Rad zu fahren. Die Strecke habe keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren. Es sei auch nicht zutreffend, dass Grundsicherungsempfänger generell nur auf den ÖPNV verwiesen werden könnten. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurück zu legen.

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Abgasskandal: Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz

Das OLG Oldenburg entschied, dass der Käuferin eines mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht (Az. 5 U 47/19).

Abgasskandal: Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 04.10.2019 zum Urteil 5 U 47/19 vom 02.10.2019 (nrkr)

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt der Klage einer Frau aus Schleswig-Holstein gegen die Volkswagen AG stattgegeben. Es handelt sich um das erste Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, in dem eine Haftung von VW grundsätzlich bejaht wird.

Die Frau hatte 2014 – also noch bevor der sog. Abgasskandal in der Presse diskutiert wurde – in Oldenburg einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel zum Preis von rund 16.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, wurde im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt. Die Klägerin wollte das Fahrzeug aber nicht behalten und verklagte die VW AG auf Schadenersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Senat hat jetzt das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11.01.2019 bestätigt, das der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte: Der Klägerin stehe gegen die VW AG ein Schadenersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu (§ 826 BGB). Die VW AG habe die Klägerin durch den Einbau und das Inverkehrbringen des fehlerhaften Motors getäuscht. Denn die Klägerin hätte das Auto nicht gekauft, wenn sie von der Abschaltprogrammierung gewusst hätte, die – jedenfalls vor der Konzipierung des Software-Updates – das Risiko mit sich gebracht habe, dass das Auto nicht mehr im Straßenverkehr gefahren werden durfte. Das Verhalten der VW AG sei auch sittenwidrig, weil sie das mangelhafte Fahrzeug vorsätzlich und gerade zur Täuschung der Käufer in Verkehr gebracht habe.

Die Klägerin müsse sich allerdings die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Das heißt, sie kann das Fahrzeug zwar zurückgeben, erhält aber vom Kaufpreis nur einen Teil zurück. Für jeden gefahrenen Kilometer wird ein Abzug vorgenommen, weil die Klägerin das Auto ja tatsächlich genutzt und davon profitiert hat.

Die VW AG müsse der Klägerin allerdings für die Zeit ab Vertragsschluss Zinsen auf den Kaufpreis zahlen (§ 849 BGB). Denn sie habe ihr Geld, das sie ja für das Auto ausgegeben habe, nicht anderweitig nutzen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es noch keine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte zu diesem Komplex gibt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte im Februar eine Haftung von VW verneint.

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Facebook muss rechtswidrige Beleidigungen suchen und löschen

Der EuGH entschied, dass Online-Dienste wie Facebook dazu verpflichtet werden können, bei einer rechtswidrigen Beleidigung nach weiteren wortgleichen oder ähnlichen Äußerungen zu suchen und diese zu löschen (Rs. C-18/18).

EU-Recht

Facebook muss rechtswidrige Beleidigungen suchen und löschen

EuGH, Pressemitteilung vom 03.10.2019 zum Urteil C-18/18 vom 03.10.2019

Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook aufgegeben wird, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen.

Das Unionsrecht verwehrt es auch nicht, dass eine solche Verfügung im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit Wirkungen erzeugt.

Frau Eva Glawischnig-Piesczek, die Abgeordnete zum Nationalrat (Österreich), Klubobfrau der „Grünen“ im Parlament und Bundessprecherin dieser politischen Partei war, verklagte Facebook Irland vor den österreichischen Gerichten. Sie beantragt, dass Facebook aufgetragen wird, einen von einem Nutzer dieses sozialen Netzwerks veröffentlichten Kommentar, der sie in ihrer Ehre beleidigt, sowie wort- und/oder sinngleiche Behauptungen zu löschen.

Der in Rede stehende Nutzer von Facebook hatte auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ geteilt, was auf dieser Seite eine „Thumbnail-Vorschau“ von der ursprünglichen Website generierte, die den Titel dieses Artikels, eine kurze Zusammenfassung davon sowie ein Foto von Frau Glawischnig-Piesczek enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Kommentar zu diesem Artikel, der nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geeignet ist, Frau Glawischnig-Piesczek in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Dieser Beitrag konnte von jedem Nutzer von Facebook Service abgerufen werden.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1.

Nach dieser Richtlinie ist ein Hosting-Anbieter wie Facebook nicht für eine gespeicherte Information verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Charakter hat oder wenn er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Dieser Ausschluss hindert jedoch nicht daran, dass einem Hosting-Anbieter aufgegeben wird, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, u. a. durch die Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen. Hingegen ist es nach der Richtlinie verboten, einen Hosting-Anbieter zu verpflichten, allgemein die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen, oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Mit seinem Urteil vom 03.10.2019 antwortet der Gerichtshof dem Obersten Gerichtshof, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen schaffen soll, es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,

  • die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
  • die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen);
  • im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

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Missbräuchliche Klauseln bei in Polen geschlossenen und an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensverträgen

In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung gekoppelt sind, dürfen die missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz nicht durch allgemeine Bestimmungen des polnischen Zivilrechts ersetzt werden. So entschied der EuGH (Rs. C-260/18).

EU-Recht

Missbräuchliche Klauseln bei in Polen geschlossenen und an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensverträgen

EuGH, Pressemitteilung vom 04.10.2019 zum Urteil C-260/18 vom 04.10.2019

In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung gekoppelt sind, dürfen die missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz nicht durch allgemeine Bestimmungen des polnischen Zivilrechts ersetzt werden.

Kann sich nach Wegfall der missbräuchlichen Klauseln der Hauptgegenstand dieser Verträge dergestalt ändern, dass sie nicht mehr an die Fremdwährung gekoppelt wären, gleichzeitig aber an einen auf dem Zinssatz dieser Währung basierenden Zinssatz gebunden blieben, steht das Unionsrecht der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Verträge nicht entgegen.

Im Jahr 2008 schlossen Herr Kamil Dziubak und Frau Justyna Dziubak (im Folgenden: Kreditnehmer) mit der Raiffeisenbank einen Hypothekendarlehensvertrag, der auf polnische Zloty (PLN) lautete, aber an den Schweizer Franken (CHF) gebunden war. Während also die Kreditmittel in PLN ausgezahlt wurden, waren der Sollsaldo und die monatlichen Rückzahlungsraten in CHF angegeben, wobei Letztere jedoch vom Bankkonto der Kreditnehmer in PLN abgebucht werden sollten. Bei der Auszahlung des Darlehens wurde der in CHF angegebene Sollsaldo auf der Grundlage des bei Raiffeisen am Tag der Auszahlung geltenden Ankaufskurses PLN-CHF ermittelt, während die monatlichen Darlehensraten je nach dem bei dieser Bank zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geltenden PLN-CHF-Verkaufskurs berechnet wurden. Da die Kreditnehmer einen an CHF gekoppelten Darlehensvertrag geschlossen hatten, kamen sie in den Genuss eines auf dem Zinssatz dieser Währung basierenden Zinssatzes, der niedriger war als der für PLN geltende Zinssatz, waren aber dem Wechselrisiko ausgesetzt, das sich aus der Fluktuation des Wechselkurses PLN-CHF ergab.

Die Kreditnehmer erhoben beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) Klage, um die Nichtigkeit des in Rede stehenden Darlehensvertrags feststellen zu lassen, weil die Vertragsklauseln über die Anwendung einer Wechselkursdifferenz, die darin bestehe, dass für die Auszahlung der Mittel auf den Ankaufskurs und für die Rückzahlungen auf den Verkaufskurs zurückgegriffen werde, rechtswidrige missbräuchliche Klauseln darstellten, die für sie nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 unverbindlich seien und deren Streichung zum Wegfall des Vertrags führe.

Nach Ansicht der Kreditnehmer ist es nämlich nach Wegfall der streitigen Klauseln unmöglich, einen korrekten Wechselkurs zu bestimmen, sodass der Vertrag nicht bestehen bleiben könne. Darüber hinaus tragen sie vor, dass das Darlehen, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Darlehensvertrag ohne diese Klauseln als auf PLN lautender Darlehensvertrag, der nicht mehr an CHF gekoppelt wäre, erfüllt werden könne, weiterhin den an CHF gebundenen günstigeren Zinsen unterliegen müsse.

Unter Bezugnahme auf das Urteil Kásler2, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass das nationale Gericht unter bestimmten Voraussetzungen eine missbräuchliche Klausel durch eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts ersetzen darf, um das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und die Wirksamkeit des Vertrags aufrechtzuerhalten, fragt das polnische Gericht, ob die missbräuchlichen Klauseln nach ihrem Wegfall durch allgemeine Bestimmungen des polnischen Rechts ersetzt werden dürfen, die vorsehen, dass die in einem Vertrag zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmt werden können.

Das polnische Gericht möchte ebenfalls wissen, ob ihm die Richtlinie gestattet, den Vertrag für unwirksam zu erklären, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln zur Folge hätte, seinen Hauptgegenstand dergestalt zu ändern, dass die Zinsen, obwohl das betreffende Darlehen nicht mehr an CHF gekoppelt wäre, weiterhin auf der Basis des für diese Fremdwährung geltenden Zinssatzes berechnet würden.

Mit seinem Urteil vom 04.10.2019 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sich die im Urteil Kásler vorgesehene Befugnis zur Ersetzung von Klauseln auf dispositive Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder Vorschriften, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien anwendbar sind, beschränkt und insbesondere auf der Prämisse beruht, dass solche Bestimmungen keine missbräuchlichen Klauseln enthalten.

Diese Bestimmungen sollen nämlich das Gleichgewicht widerspiegeln, das der nationale Gesetzgeber zwischen allen Rechten und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge in Fällen herstellen wollte, in denen die Parteien entweder nicht von einer vom nationalen Gesetzgeber für die betreffenden Verträge vorgesehenen Standardregel abgewichen sind oder ausdrücklich für die Anwendbarkeit einer vom nationalen Gesetzgeber zu diesem Zweck eingeführten Regel optiert haben. Die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen des polnischen Rechts scheinen aber nicht Gegenstand einer besonderen Prüfung durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Herstellung dieses Gleichgewichts gewesen zu sein, sodass für diese Vorschriften nicht die Vermutung gilt, dass sie nicht missbräuchlich sind.

Daher geht der Gerichtshof davon aus, dass diese Bestimmungen nicht die Lücken eines Vertrags schließen können, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind.

Da ja die Möglichkeit der Ersetzung der Klauseln den effektiven Schutz des Verbrauchers gewährleisten soll, indem seine tatsächlichen und gegenwärtigen Interessen gegen möglicherweise nachteilige Folgen, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit des betreffenden Vertrags als Ganzes ergeben könnten, geschützt werden, sind diese Folgen anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits über die Streichung der betreffenden missbräuchlichen Klauseln bestehenden oder vorhersehbaren Umstände und nicht anhand der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Umstände zu beurteilen.

Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass nach der Richtlinie ein Vertrag ohne die zuvor in ihm enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für die Parteien hinsichtlich seiner anderen Klauseln bindend bleibt, sofern er ohne die weggefallenen missbräuchlichen Klauseln bestehen kann und ein solcher Fortbestand des Vertrags im innerstaatlichen Recht rechtlich möglich ist. Insoweit merkt der Gerichtshof an, dass sich laut nationalem Gericht nach dem bloßen Wegfall der Klauseln über die Wechselkursdifferenz durch die kumulative Wirkung der Entkopplung von CHF und der fortgesetzten Anwendung eines auf dem Zinssatz von CHF basierenden Zinssatzes der Hauptgegenstand des Vertrags seiner Art nach zu ändern scheint. Da eine solche Änderung im polnischen Recht aber offenkundig rechtlich unmöglich ist, steht die Richtlinie der Feststellung der Unwirksamkeit des streitigen Vertrags durch das polnische Gericht nicht entgegen.

In diesem Punkt betont der Gerichtshof, dass die Nichtigerklärung der streitigen Klauseln nicht nur zur Beseitigung des Indexierungsmechanismus und der Wechselkursdifferenz, sondern indirekt auch zum Wegfall des Wechselkursrisikos führen würde, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kopplung des Darlehens an eine Währung steht. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Klauseln über das Wechselkursrisiko aber den Hauptgegenstand eines an eine Fremdwährung gebundenen Darlehensvertrags definieren, sodass jedenfalls ungewiss ist, ob die Aufrechterhaltung des betreffenden Darlehensvertrags objektiv möglich ist.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass das durch die Richtlinie geschaffene System zum Schutz vor missbräuchlichen Klauseln, falls der Verbraucher es vorzieht, sich nicht darauf zu berufen, nicht zur Anwendung kommt. Insoweit stellt der Gerichtshof klar, dass der Verbraucher sich auch weigern können muss, nach eben diesem System vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags als Ganzes ergeben, geschützt zu werden, wenn er diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen möchte.

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Keine Mieterin kraft Pflege

Allein die aufopferungsvolle Pflege des Mieters durch sein Kind gibt keinen Anspruch nach dessen Tod in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen. Dies entschied das AG München (Az. 452 C 17000/17).

Zivilrecht

Keine Mieterin kraft Pflege

AG München, Pressemitteilung vom 04.10.2019 zum Urteil 452 C 17000/17 vom 27.06.2018 (rkr)

Allein die aufopferungsvolle Pflege des Mieters durch sein Kind gibt keinen Anspruch nach dessen Tod in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 27.06.2018 die Beklagte, die von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Vater übernommene Drei-Zimmer-Wohnung in München-Nymphenburg zu räumen und an die klagende Stiftung herauszugeben.

Mit Vertrag vom 01.02.1970 mietete der Vater der Beklagten von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung an. Vier Wochen nach seinem Tod im Frühjahr 2017 erklärte die Beklagte, in das Mietverhältnis einzutreten. In der folgenden Woche erklärte die Klägerin, das Mietverhältnis zu kündigen. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihren Vater zwar gepflegt, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Beklagte wendet ein, sie habe, als es ihrem Vater ab August 2015 schlechter ging, mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt, auch wenn sie ihre bisherige Wohnung behalten habe.

Im Beweistermin erklärte der als Zeuge gehörte Verwandte der Beklagten, dass sie ab dem Jahr 2015 zu ihrem Vater, der rund um die Uhr hilfsbedürftig war, gezogen sei. Anders sei die Pflege nicht zu leisten gewesen. In ihrer bisherigen Wohnung habe sie als Selbständige ein Büro betrieben. Er gehe davon aus, dass die Beklagte nur einen Teil ihrer persönlichen Gegenstände in der väterlichen Wohnung habe und vermutlich den Rest in der anderen Wohnung. Er habe bei einem Besuch Kleidung, Kosmetiksachen und ein Trimmdichrad der Beklagten in der Wohnung ihres Vaters gesehen.

Der den Vater behandelnde Arzt gab an, dass es aus ärztlicher Sicht nötig gewesen sei, den Vater rund um die Uhr zu betreuen. Es sei ohnehin verwunderlich, dass dies zu Hause bewerkstelligt werden konnte. Es sei auch ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet gewesen. „Auch in der Nacht musste der Patient betreut werden, deshalb gehe ich davon aus, dass die Beklagte dort gewohnt hat. (…) Etwa viermal pro Tag mussten beim Patienten Wäsche und Windeln gewechselt werden. Er hätte wohl nachts nicht allein gelassen werden können. Von der Beklagten bin ich des Öfteren über akute Vorfälle verständigt worden. Ich war zwei bis dreimal im Quartal in der Wohnung. Auch im ärztlichen Bereitschaftsdienst war ich öfters dort. Die Beklagte befand sich bei meinem jeweiligen Eintreffen nicht immer in der Wohnung.“

Ein Nachbar bestätigte, die Beklagte die letzten ein bis zwei Jahre bei schönem Wetter täglich gesehen zu haben. Ob sie dort gewohnt habe, wisse er nicht. Ihr gehöre wohl auch noch eine andere Wohnung.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Die Führung eines gemeinsamen Haushalts erfordert über das gemeinsame Wohnen in derselben Wohnung hinaus ein in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Lebensführung in Bezug auf die typischerweise in einem Haushalt anfallenden Verrichtungen (z. B. Reinigung, Einkaufen, Kochen, Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Versorgung und Pflege bei Krankheit, Verwaltung des Einkommens bzw. Vermögens usw.) (…). Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass (Anm. des Verf.: bei einem im Haushalt der verstorbenen Mieterin lebenden Kind) „(…) keine überspannten Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere muss das Kind gemäß § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht wie ein übriger Angehöriger den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt haben, sondern es reicht aus, dass es lediglich in dessen Haushalt gelebt hat.“ (Urteil VIII ZR 25/14 vom 10.12.2014). Doch liegt hier bereits kein Zusammenleben vor. (…) Bereits die Anhörung der Beklagten ergab, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung (…) nicht aufgab, sondern nur zum Zwecke der Pflege ihres Vaters einschränkte. Sie gab an, z. T. sechs Mal pro Woche bei ihrem Vater übernachtet zu haben, z. T. drei bis vier Mal. Ihren Hund habe sie in (Anm. des Verf.: ihrer Wohnung) gelassen, den sie zudem versorgen musste. Auch das Arbeitszimmer (Anm. des Verf.: ihrer Wohnung) habe sie weiterhin für eine selbständige Tätigkeit genutzt. (…) Die vernommenen Zeugen (…) konnten lediglich einzelne Beobachtungen bzw. Einschätzungen wiedergeben. Die Zeugin (…) gab u. a. an, dass ihr die Beklagte erzählte, dass sie am Todestag ihres Vaters nach Hause gefahren sei und ihn erst am nächsten Tag tot vorgefunden habe.

Der Beklagten ist daher der Nachweis, dass sie in der Wohnung ihres Vaters gelebt hat, nicht gelungen.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.

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„Mobbing“ wegen ostdeutscher Herkunft

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. So entschied das ArbG Berlin (Az. 44 Ca 8580/18).

Arbeitsrecht

„Mobbing“ wegen ostdeutscher Herkunft

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 02.10.2019 zum Urteil 44 Ca 8580/18 vom 15.08.2019

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar.

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger wurde von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er hat den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, weil eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.

Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Arbeitsgericht abgelehnt, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – es waren ca. 800.000 Euro im Streit – aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem – einmal angenommenen – Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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