Fahrtenbuchauflage für 15 Monate rechtmäßig

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zur Abwendung der Anordnung genügt es nicht, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreitet. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 L 1039/19.MZ).

Fahrtenbuchauflage für 15 Monate rechtmäßig

VG Mainz, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zum Beschluss 3 L 1039/19.MZ vom 08.11.2019

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zur Abwendung der Anordnung genügt es nicht, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreitet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Pkw wurde außerhalb einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (bereinigt) 34 km/h überschritten. Zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers suchte die Polizeibehörde u. a. den Fahrzeughalter mehrfach erfolglos zu Hause auf, befragte Nachbarn zu dem bei der Verkehrskontrolle gefertigten Lichtbild und bemühte sich um behördliche Vergleichsfotos. Eine Identifizierung des Fahrers konnte jedoch nicht vorgenommen werden. Nachdem der Fahrzeughalter telefonisch eine Mitwirkung an dem Sachverhalt verweigert hatte, ordnete die Antragsgegnerin unter Sofortvollzug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Fahrzeughalters, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, einen Anhörbogen der Bußgeldbehörde nicht erhalten und auch in Telefonaten mit den Polizeibehörden keine Angaben über den Tatvorwurf erfahren zu haben. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Der für den begangenen Geschwindigkeitsverstoß vorgesehene Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister lasse die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter zu, weil in der Punktzuordnung die Schwere des Verkehrsverstoßes zum Ausdruck komme. Auf der Grundlage der von der Polizeibehörde in ausreichendem Umfang vorgenommenen Nachforschungen habe der für die Tat verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden können. Nachdem der Antragsteller als Fahrzeughalter die Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers in einem Telefonat gegenüber der Polizei generell verweigert und mitgeteilt habe, dass Anfragen (nach seinem bevorstehenden Urlaub) schriftlich an ihn gerichtet werden könnten, komme es nicht darauf an, ob ihm ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle tatsächlich nicht zugegangen sei. Angesichts des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Gefahr der Wiederholung sowie der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Antragstellers bei dem anlassgebenden Verkehrsverstoß sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch mit Blick auf die Dauer von 15 Monaten ermessensgerecht. Mit der Auferlegung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs solle nämlich die Ahndung eines künftigen Verkehrsverstoßes ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden. Hierbei werde der Halter eines Fahrzeugs in die Verantwortung genommen, dem es freigestanden habe, den Kreis der für den erfolgten Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrer zu benennen.

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Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar

Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten. So das BVerwG (Az. 2 C 35.18).

Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 2 C 35.18 vom 13.11.2019

Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.11.2019 entschieden.Der Kläger ist Bundesbeamter. Er wurde in den Jahren 2013 und 2014 für die Wahl als Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen. Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs – das richterliche Mitwirkungsorgan bei Wahlen von Richtern am Bundesgerichtshof – hielt in seinen beiden Stellungnahmen den Kläger jeweils für „nicht geeignet“. Der Kläger wurde nicht gewählt. Er hält die Stellungnahmen des Präsidialrats für rechtswidrig.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der beiden Stellungnahmen des Präsidialrats, hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger für den Hauptantrag das Rechtsschutzinteresse und für den Hilfsantrag das Feststellungsinteresse fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, diese Stellungnahme nicht gesondert gerichtlich angreifen kann. Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung bei der Wahl zum Bundesrichter kann ein zur Wahl Vorgeschlagener durch einen Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten erlangen. In diesem Verfahren kann der Vorgeschlagene geltend machen, dass die Stellungnahme des Präsidialrats rechtswidrig und deshalb keine taugliche Grundlage für die Wahlentscheidung ist. Hingegen gibt es kein Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Klage auf Aufhebung einer solchen Stellungnahme oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Außerhalb des Bundesrichterwahlverfahrens kommen der Stellungnahme des Präsidialrats keine Rechtswirkungen zu.

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Bundestag beschließt Umsetzungsgesetz zur EU-Gasrichtlinie

Wie das BMWi mitteilt, hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz beschlossen, mit denen die Europäische Gasrichtlinie vom April dieses Jahres umgesetzt wird. Die abschließende Bestätigung durch den Bundesrat wird für den 29. November erwartet.

Bundestag beschließt Umsetzungsgesetz zur EU-Gasrichtlinie

BMWi, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Der Deutsche Bundestag hat am 13.11.2019 in 2. und 3. Lesung Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz beschlossen, mit denen die Europäische Gasrichtlinie vom April dieses Jahres umgesetzt wird. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz. Die abschließende Bestätigung durch den Bundesrat wird für den 29. November erwartet.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier begrüßt den Beschluss des Bundestags:

„Mit dem Gesetz wird ein europäischer Kompromiss umgesetzt, an dem wir, zusammen mit Frankreich und der Kommission sowie weiteren Mitgliedstaaten im Februar dieses Jahres maßgeblich mitgewirkt haben. Damit steht fest, wie wir künftig mit unseren Binnenmarktregeln umgehen, wenn Gasleitungen mit Drittstaaten außerhalb der EU und in internationalen Gewässern betroffen sind. Auch hier gelten künftig die Vorgaben zu Eigentumsentflechtung, Drittzugang, Entgeltregulierung und Transparenz, soweit die Gasleitungen auf dem Hoheitsgebiet und in den Küstengewässern der Mitgliedstaaten verlaufen. So wahren wir die Balance zwischen unserem Versorgungssicherheitsinteresse an Leitungen für den Gasimport einerseits und notwendigem Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit andererseits.“

Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzesentwurf eine 1:1-Umsetzung der europäischen Richtlinie vorgeschlagen. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen aus der letzten Woche ändert daran nichts. Es handelt sich dabei lediglich um eine redaktionelle Änderung.

Das Bundeswirtschaftsministerium geht davon aus, dass das Gesetzgebungsverfahren nun zeitnah abgeschlossen wird und das Gesetz möglichst noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben ist Aufgabe der Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde.

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Verkehrsüberwachung mittels „Abschnittskontrolle“ auf der B 6 ist rechtmäßig

Das OVG Niedersachsen entschied, dass eine „Abschnittskontrolle“ (= Section Control) auf der B 6 rechtmäßig ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des zu Grunde liegenden § 32 Abs. 7 NPOG bestünden keine durchgreifenden Bedenken (Az. 12 LC 79/19).

Verkehrsüberwachung mittels „Abschnittskontrolle“ auf der B 6 ist rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zum Urteil 12 LC 79/19 vom 13.11.2019

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 13. November 2019 (Az. 12 LC 79/19) auf die Berufung der Polizeidirektion Hannover für das Land Niedersachsen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 (Az. 7 A 849/19 ) geändert und die mit dem Ziel erhobene Klage abgewiesen, dem Land Niedersachsen zu untersagen, von dem Kläger geführte Fahrzeuge mittels der sog. Abschnittskontrolle (= Section Control) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher wieder in Betrieb genommen werden.

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

Die Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die dann erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung, im März 2019, gefehlt habe.

Die unterlegene Polizeidirektion Hannover hat zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des niedersächsischen Polizeigesetzes (= NPOG) die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und auf diese aktuelle Rechtslage abzustellen sei; dem Kläger stehe deshalb der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls jetzt nicht mehr zu. Der 12. Senat ist der Argumentation der Polizeidirektion gefolgt und hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des maßgebenden § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist. Jedenfalls dem Kläger sind sowohl der Standort der Anlage als auch seine datenschutzrechtlichen Informationsrechte hinreichend bekannt.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 32 Abs. 7 NPOG lautet:

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.

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Geldwäscheprävention bei Immobilien

Der Finanzausschuss im Bundestag hat die Maßnahmen gegen Geldwäsche besonders im Bereich der Immobilientransaktionen weiter verschärft. Der Gesetzentwurf sieht u. a. Einschränkungen bei den Verschwiegenheitspflichten der freien Berufe und eine stärkere Regulierung bei Bargeldgeschäften vor.

Geldwäscheprävention bei Immobilien

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2019

Der Finanzausschuss hat die von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen gegen Geldwäsche besonders im Bereich der Immobilientransaktionen weiter verschärft. Der Ausschuss stimmte in seiner Sitzung am 13.11.2019 unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger(FDP) dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ( 19/13827 ) zu, nachdem die Koalitionsfraktionen zuvor mit zahlreichen Änderungen unter anderem für mehr Transparenz im Immobilienbereich gesorgt hatten. Zahlreiche Änderungs- und Entschließungsanträge von Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt. Dem Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmten schließlich die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu. Die Linksfraktion enthielt sich, Enthaltungen gab es von den Fraktionen von AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Ein von der Linksfraktion als Antrag vorgelegter „Masterplan gegen Geldwäsche“ ( 19/11098 ) wurde abgelehnt.

Der in geänderter Fassung beschlossene Entwurf sieht unter anderem Einschränkungen bei den Verschwiegenheitspflichten der freien Berufe und eine stärkere Regulierung bei Bargeldgeschäften vor. Zu den weiteren Maßnahmen gehört die Ausweitung des Kreises der sog. geldwäscherechtlich Verpflichteten.

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Keine Übernahme der Leasingkosten durch Arbeitnehmer nach Entgeltfortzahlung

Das ArbG Osnabrück entschied, dass eine Vertragsklausel mit der Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten für zwei Diensträder durch den erkrankten Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung unwirksam ist (Az. 3 Ca 229/19).

Keine Übernahme der Leasingkosten durch Arbeitnehmer nach Entgeltfortzahlung

ArbG Osnabrück, Pressemitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil 3 Ca 229/19 (rkr)

Business Leasing/Dienstrad: Keine Überwälzung der Leasingraten auf erkrankten Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

Das Arbeitsgericht hat die Klage eines Arbeitgebers auf Zahlung der Leasingraten durch die Arbeitnehmerin für den Zeitraum nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung als unbegründet zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber vereinbarte mit seiner Arbeitnehmerin die Gestellung von zwei Diensträdern für einen Zeitraum von 36 Monaten. Die Arbeitnehmerin verzichtete für die Gestellung der Diensträder als Sachlohnbezug auf einen Teil ihrer arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe der Leasingraten.

Der Dienstradgestellung lag ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und dem Leasinggeber zu Grunde. Diese Vertragsbedingungen waren von dem Leasinggeber als allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt. Danach war der Arbeitgeber berechtigt bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. wegen Elternzeit) oder für den Zeitraum ohne Lohnbezug das Dienstrad schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Sofern der Arbeitgeber von seinem Recht auf Herausgabe des Dienstrades keinen Gebrauch machte, war der Arbeitnehmer verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hält die Vertragsklausel mit Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten durch die Arbeitnehmerin für unwirksam. Sie fällt dadurch ersatzlos weg.

Die Klausel ist entgegen den Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305c BGB als intransparent zu beurteilen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Leasingraten bei Wegfall der Vergütung ist in dem Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht und widersprüchlich formuliert. Aufgrund des vertraglichen Hinweises auf „erhöhte Kosten (z. B. Leasingkosten)“ musste die Arbeitnehmerin nicht damit rechnen, dass diese für sie nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Insolvenz des Arbeitnehmers anfallen, sondern auch in Zeiten ohne Gehaltszahlung.

Des Weiteren stellt die Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 BGB dar. Es mag mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbar sein, dass bei entsprechender Vertragsgestaltung der Arbeitgeber das Dienstrad bei Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes von dem erkrankten Arbeitnehmer zurückfordert. Das Dienstrad ist Teil des (Sach-)Bezuges. Der verständige Arbeitnehmer muss aber nicht damit rechnen, dass darüber hinaus der Arbeitgeber in diesen Fällen auch die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf den erkrankten Arbeitnehmer abwälzt.

Das Arbeitsgericht hält auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten für unangemessen.

Im Übrigen weist das Arbeitsgericht daraufhin, dass in der Dienstrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z. B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Gesetzentwurf zur Meisterpflicht

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Meisterpflicht im Handwerk eingebracht (19/14974). Mit dem Gesetz soll in zwölf derzeit zulassungsfreien Handwerksberufen künftig wieder die Meisterpflicht bestehen. Änderungen aus dem Jahr 2004 würden damit teilweise rückgängig gemacht.

Gesetzentwurf zur Meisterpflicht

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2019

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Meisterpflicht im Handwerk eingebracht ( 19/14974 ). Mit dem Gesetz, das gleich lautend einem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ist ( 19/14335 ), soll in zwölf derzeit zulassungsfreien Handwerksberufen künftig wieder die Meisterpflicht bestehen. Änderungen aus dem Jahr 2004 würden damit teilweise rückgängig gemacht. „Seit der Novelle 2004 haben sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke weiterentwickelt und grundlegend verändert“, heißt es im „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“. Diese Veränderungen seien so wesentlich, dass sie eine Reglementierung der Ausübung der betroffenen Handwerke zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes im Sinne eines Wissenstransfers erforderlich machten. Außerdem solle mit der Novelle die Ausbildung im Handwerk gestärkt werden, heißt es im Gesetzentwurf weiter.

Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht abgeschafft worden war, um das Handwerk in wirtschaftlicher angespannter Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen zu geben.

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Neue Regelungen für KMU-Wachstumsmärkte

Um KMUs einen einfacheren Zugang zum Kapitalmarkt zu geben, wurde nun die Verordnung des EU-Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten verabschiedet. Die neuen Regeln zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand und die hohen Befolgungskosten für Emittenten von KMU-Wachstumsmärkten zu verringern und gleichzeitig ein hohes Maß an Marktintegrität und Anlegerschutz zu gewährleisten.

Neue Regelungen für KMU-Wachstumsmärkte

Europäische Finanzmärkte haben trotz der ausgewiesenen Vorteile der Börsennotierung derzeit Schwierigkeiten, neue Emittenten zu gewinnen. Hürden stellen u. a. hohe Compliance-Kosten oder die unzureichende Liquidität der Emittenten dar, die potenzielle Investoren und Marktintermediäre belasten. Im Vergleich zur Zeit vor der Finanzkrise haben sich die Börsengänge von KMUs in Europa halbiert. Um KMUs einen einfacheren Zugang zum Kapitalmarkt zu geben, wurde nun die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten verabschiedet. Der Rat hat am 08.11.2019 dem vorher mit dem EU-Parlament erzielten Kompromiss zugestimmt. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.Die neuen Regeln zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand und die hohen Befolgungskosten für Emittenten von KMU-Wachstumsmärkten zu verringern und gleichzeitig ein hohes Maß an Marktintegrität und Anlegerschutz zu gewährleisten. Außerdem soll die Einstufung multilateraler Handelssysteme als KMU-Wachstumsmärkte für Emittenten dieser Märkte erleichtert werden.

Im Wesentlichen ist folgendes vorgesehen:

  • Beschränkungen der Insiderliste auf permanente Insider: KMUs müssen nur noch eine Liste von Personen führen, die im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben. Auch der Informationsgehalt der Listen wird im Hinblick auf einen angemessenen Verwaltungsaufwand reduziert.
  • KMUs müssen nur noch einen kurzen Wertpapierprospekt vorlegen.

Die Regelungen treten mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.

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Bestandskräftige „Altanschließerbescheide“ müssen nicht aufgehoben werden

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband und der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder/Havelland nicht verpflichtet sind, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.11.2015 als rechtswidrig erscheinen (Az. 9 B 40.18 und 9 B 11.19).

Bestandskräftige „Altanschließerbescheide“ müssen nicht aufgehoben werden

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.11.2019 zu den Urteilen 9 B 40.18 und 9 B 11.19 vom 12.11.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 12. November 2019 in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband und der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder/Havelland nicht verpflichtet sind, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) als rechtswidrig erscheinen.

Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe, blieben bestandskräftige Bescheide davon grundsätzlich unberührt (entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Eine Ausnahme sei hier nicht zu machen.

Insbesondere hätten die Zweckverbände weder in gleichgelagerten Fällen bestandskräftige Bescheide aufgehoben noch – wie teilweise vorgebracht – beim Erlass der Bescheide betrogen.

Die Bescheide seien im Zeitpunkt ihres Erlasses auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern von der damaligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt gewesen.

Die Kläger können gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.

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Erzieltes Arbeitsentgelt maßgeblich für die Höhe des Verletztengeldes

Das LSG Darmstadt entschied, dass sich die Höhe des Verletztengeldes wegen eines Arbeitsunfalls nur nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt richtet und nicht nach Einnahmen wie aus Schwarzarbeit, die nicht nachgewiesen werden können (Az. L 9 U 109/17).

Erzieltes Arbeitsentgelt maßgeblich für die Höhe des Verletztengeldes

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 13.11.2019 zum Urteil L 9 U 109/17 vom 25.10.2019

Nicht nachgewiesene Einnahmen bleiben unberücksichtigt

Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, erhalten Verletztengeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nicht nachgewiesene Einnahmen – wie z. B. aus Schwarzarbeit – sind bei der Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen. Dies entschied in einem am 13.11.2019 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Verletzter Arbeiter erhält Verletztengeld nur nach Teilzeitbeschäftigung

Ein Versicherter war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft anerkannte einen Arbeitsunfall und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden. Der 51-jährige Verletzte aus dem Landkreis Offenbach verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.

Einnahmen aus Schwarzarbeit nicht nachgewiesen

Die Darmstädter Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Da ein Arbeitsentgelt des Versicherten für mehr als 20 Wochenstunden vorliegend nicht nachgewiesen sei, habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe. Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 45 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind (…)

§ 47 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass

1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,

2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.

Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. (…)

§ 47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).

(…) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. (…)

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. (…) Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. (…)

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