Kabinett verabschiedet Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie zugestimmt. Mit dem Gesetz werden Unternehmen spürbar von Bürokratie entlastet.

Kabinett verabschiedet Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Schluss mit der „Zettelwirtschaft“

BMWi, Pressemitteilung vom 18.09.2019

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie zugestimmt.

Bundesminister Peter Altmaier: „Mit dem Gesetz werden Unternehmen spürbar von Bürokratie entlastet. Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz ist ein gemeinsamer Erfolg der Bundesregierung, der sich von seinem Entlastungsvolumen her sehen lassen kann: Die Unternehmen werden um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlastet – Zeit und Geld, die ihnen nun für ihre Kernaufgaben zur Verfügung stehen. Wir dürfen uns auf diesem Erfolg aber nicht ausruhen. Das Bürokratieentlastungsgesetz III ist ein erster wichtiger Schritt, mit dem ich bereits einige Bereiche aus den Eckpunkten meiner Mittelstandsstrategie umsetze. Wir brauchen aber auch weitere Entlastungen. Hierfür setze ich mich ein, denn Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe.“

Das Gesetz nutzt die Chancen der Digitalisierung, um die mühsame „Zettelwirtschaft“ in vielen Bereichen zu erleichtern. Zentrale Bausteine sind die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke und digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe. Zudem müssen Gründer zukünftig nur noch vierteljährlich – statt wie bisher monatlich – ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Damit wird eine wichtige Zusage aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Ergänzend ist die Einführung eines Basisregisters in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer geplant. Das ist ein wesentlicher Grundstein zur Modernisierung des Registerwesens – und damit für weitere signifikante Entlastungen der Unternehmen.

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Stadt darf Auskunft über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfung geben

Das VG Karlsruhe entschied, dass Privatpersonen über ein Internetportal Auskunft von der Stadt über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen eines Lebensmittelmarktes erhalten dürfen (Az. 3 K 5407/19).

Stadt darf Auskunft über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfung geben

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.09.2019 zum Beschluss 3 K 5407/19 vom 16.09.2019 (nrkr)

Die Betreiberin eines Lebensmittelmarkts in Karlsruhe (Antragstellerin) ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe damit gescheitert, die Erteilung einer Auskunft über den Markt betreffende lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen durch die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) vorübergehend unterbinden zu lassen.

Bei der Antragsgegnerin war von einer Privatperson über das Internetportal „Topf Secret“ die Herausgabe von Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Markt der Antragstellerin beantragt worden. Gegen den stattgebenden, bislang aber noch nicht durch die begehrte Informationserteilung umgesetzten Bescheid der Antragsgegnerin legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16.09.2019 abgelehnt.

Zur Begründung führt die 3. Kammer u. a. aus, die angefochtene Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Privatperson habe nach dem mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Verbraucherinformationsgesetz einen Anspruch auf die begehrte und von der Antragsgegnerin beabsichtigte Informationserteilung über die Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Der jedermann zustehende Informationsanspruch sei weder auf produktbezogene Informationen beschränkt, noch müsse eine nicht zulässige Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsakt festgestellt sein. Gründe, den Informationszugang zu versagen, wie etwa der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, lägen in diesem Fall nicht vor. Auch der Umstand, dass die gewährten Informationen über das Internetportal „Topf Secret“ einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten, stehe einem Anspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls könne die Antragstellerin hiergegen zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen.

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Sturz vom Bett auf Klassenfahrt nicht unfallversichert

Schülerinnen und Schüler sind nicht nur während des Unterrichts, sondern auch während einer Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist allerdings auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt. Versichert sind daher nur die Betätigungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schüler stehen. Widmet sich ein Schüler hingegen rein persönlichen Belangen, so fällt dies nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. So das LSG Hessen (Az. L 3 U 7/18).

Unfallversicherung

Sturz vom Bett auf Klassenfahrt nicht unfallversichert

Schülerin verletzt sich auf Klassenfahrt – Unfallkasse muss nicht entschädigen

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 17.09.2019 zum Urteil L 3 U 7/18 vom 13.08.2019

Schülerinnen und Schüler sind nicht nur während des Unterrichts, sondern auch während einer Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist allerdings auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt.

Versichert sind daher nur die Betätigungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schüler stehen. Widmet sich ein Schüler hingegen rein persönlichen Belangen, so fällt dies nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Wird ein Schüler aufgrund eines gesundheitlich bedingten Krampfens von einer Teilhabeassistenz auf das Bett gesetzt und verletzt sich beim Herabfallen, so ist dies deshalb keiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dies entschied in einem am 17.09.2019 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Schülerin fällt vom Bett und verletzt sich

Eine Versicherte aus dem Landkreis Fulda leidet an neurologischen Ausfallerscheinungen und Epilepsie. Als Schülerin einer Förderschule nahm sie in Begleitung einer Teilhabeassistentin an einer mehrtägigen Klassenfahrt teil. Als die damals 17-jährige Schülerin zum Frühstück gehen wollte, krampfte sie und wurde daraufhin von der Teilhabeassistentin auf das Bett gesetzt, von welchem sie aus ungeklärten Umständen herabfiel und sich dabei an den Zähnen verletzte. Die Unfallkasse lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der Unfall sei aufgrund eines erlittenen Krampfanfalls und nicht wegen betrieblicher Umstände erfolgt.

Kein Unfallversicherungsschutz bei rein persönlichen Tätigkeiten

Die Richter beider Instanzen verneinten ebenfalls einen versicherten Schulunfall. Zwar seien Schüler auch während schulischer Veranstaltungen – wie insbesondere Klassenfahrten – unfallversichert. Versicherungsschutz bestehe jedoch insoweit nur für Verrichtungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler stünden. Widme sich der Schüler hingegen rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen, so unterbreche dies den Versicherungsschutz. Vorliegend sei die Schülerin allein wegen des mit ihrer Grunderkrankung im Zusammenhang stehenden Krampfens auf das Bett gesetzt worden. In dieser stabilen Position habe sie warten sollen, bis sie mit der Teilhabeassistentin das Zimmer habe verlassen können. Dies gehöre nicht zu der versicherten Tätigkeit der Schülerin.

Schließlich hätten auch keine Umstände vorgelegen, die eine besondere Gefahr für die Schülerin dargestellt hätten. Insbesondere seien keine auf dem Boden gelagerten Gegenstände wie Taschen oder Koffer für den Sturz vom Bett relevant gewesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

(…)

8. b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, (…)

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

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Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen

Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 15 A 4753/18).

Verwaltungsrecht

Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.09.2019 zum Urteil 15 A 4753/18 vom 17.09.2019

Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.09.2019 entschieden.Auf den veröffentlichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Parking Day in Münster – Polizei muss Halteverbotsschilder aufstellen

Das VG Münster hat dem Polizeipräsidium Münster im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die für die Versammlung „Viertel vor Future / Parking Day@Hansaring“ am Freitag, den 20. September 2019, angeordneten mobilen Halteverbotszonen bis spätestens Freitag, 7:00 Uhr, durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrsschilder einzurichten (Az. 1 L 908/19).

Verwaltungsrecht

Parking Day in Münster – Polizei muss Halteverbotsschilder aufstellen

VG Münster, Pressemitteilung vom 17.09.2019 zum Beschluss 1 L 908/19 vom 16.09.2019 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 16. September 2019 dem Polizeipräsidium Münster im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die für die Versammlung „Viertel vor Future / Parking Day@Hansaring“ am Freitag, den 20. September 2019, angeordneten mobilen Halteverbotszonen bis spätestens Freitag, 7:00 Uhr, durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrsschilder einzurichten.Der Antragsteller hatte die Versammlung Ende August 2019 beim Polizeipräsidium Münster angemeldet. Sie soll am Freitag, dem 20. September 2019, zwischen der Kreuzung Hansaring/Bremer Straße und der Baustelleneinfahrt zum geplanten Hafencenter in Münster auf einer Länge von ca. 470 m stattfinden. Laut Veranstalter sollen dabei die Forderung nach Umverteilung des öffentlichen Straßenraums zu Gunsten von Fußgängern und Wohnbevölkerung praktisch umgesetzt und erlebbar werden. Hierzu sollen an diesem Tag Stellplatzflächen als Versammlungsflächen umgenutzt und als Orte des Zusammenkommens von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt umgestaltet werden. Mit Bescheid vom 13. September 2019 erteilte das Polizeipräsidium Münster dem Antragsteller unter anderem die Genehmigung, im genannten Bereich in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr mobile Halteverbotszonen einzurichten. Das Polizeipräsidium lehnte es jedoch mit dem Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit ab, die Halteverbotszonen – etwa durch Aufstellen von Halteverbotsschildern – selbst einzurichten.

Dem gegen das Polizeipräsidium Münster gerichteten Eilantrag des Veranstalters gab das Verwaltungsgericht Münster nunmehr statt. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine tatsächliche Umsetzung der im Bescheid vom 13. September 2019 angeordneten mobilen Halteverbotszonen. Dieser Anspruch ergebe sich jedenfalls aus der in dem Bescheid getroffenen – als „Genehmigung“ bezeichneten – straßenverkehrsrechtlichen Anordnung in Verbindung mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Die verfassungsrechtlich fundierten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegnersbedürften zu ihrer praktischen Wirksamkeit der rechtzeitigen tatsächlichen Umsetzung. Der Antragsgegner könne die tatsächliche Umsetzung der wirksam getroffenen Anordnung mobiler Halteverbotszonen nicht auf den Antragsteller abwälzen. Die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche Anordnung der Einrichtung mobiler Verbotszonen treffe allein den Antragsgegner. Dieser habe zu Recht aufgrund der Sperrwirkung des versammlungsrechtlichenAnmeldeverfahrens anstelle der an sich zuständigen und beteiligten Straßenverkehrsbehörde gehandelt und einen Gesamtbescheid erlassen (Konzentrationsgrundsatz). Den Antragsgegner treffe auch die alleinige Verantwortung dafür, dass die an sich der Beigeladenen als Straßenbaulastträger obliegende Pflicht zur tatsächlichen Umsetzung seiner straßenrechtlichen Anordnung zeitgerecht erfüllt werde. Es gebe keinen Anlass, für die Anordnung einer Maßnahme eine Gesamtverantwortung der Versammlungsbehörde anzunehmen, den Anmelder bei der Umsetzung der Maßnahme jedoch an die zuständige Fachbehörde zu verweisen. Vielmehr müsse es zur Effektuierung der Versammlungsfreiheit auch insoweit bei der umfassenden Zuständigkeit des Antragsgegners als Versammlungsbehörde bleiben.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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Keine Wohnungsbesichtigung des Vermieters zusammen mit beliebigen dritten Personen

Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass es das Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung gebietet, dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht schonend ausgeübt wird (Az. 7 S 8432/17).

Keine Wohnungsbesichtigung des Vermieters zusammen mit beliebigen dritten Personen

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 16.09.2019 zum Beschluss 7 S 8432/17 vom 18.06.2018

Das Amtsgericht Erlangen und ihm folgend das Landgericht Nürnberg-Fürth haben entschieden, dass es das Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung gebietet, dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht schonend ausgeübt wird.

Der Kläger ist Eigentümer eines Reihenmittelhauses, welches er an die Beklagten vermietet hat. Er hat das Mietverhältnis fristlos gekündigt, da die Beklagten wiederholt aus seiner Sicht völlig unbegründete Mängelanzeigen ihm gegenüber gemacht hätten. Der Kläger fühlt sich durch diese Mängelanzeigen schikaniert und ist der Auffassung, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn nicht zumutbar ist. Dies begründet er auch damit, dass ihm wiederholt verweigert worden war, das vermietete Objekt zusammen mit einem Zeugen zu besichtigen.

Der Kläger hat aufgrund der von ihm ausgesprochenen Kündigung Räumungsklage zum Amtsgericht Erlangen erhoben. Das Amtsgericht Erlangen hat die Klage abgewiesen, da aus seiner Sicht ein Kündigungsgrund nicht vorliegt. Das Amtsgericht führt dabei im Hinblick auf den geltend gemachten Kündigungsgrund, einem mitgebrachten Zeugen sei der Zutritt zur Wohnung verwehrt worden, aus, dass ein Vermieter grundsätzlich vom Mieter verlangen könne, unter bestimmten Voraussetzungen die Mieträume zum Zwecke der Besichtigung zu betreten. Allerdings bedürfe es hierzu eines besonderen Anlasses, welcher insbesondere dann gegeben sei, wenn es darum gehe, Schäden oder Gefährdungen festzustellen oder zu überprüfen. Dabei dürfe der Vermieter aus sachlichen Gründen auch dritte Personen zur Besichtigung mitbringen, allerdings folge aus der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG grundsätzlich, dass es sich um Personen handeln müsse, die dem Anlass der Besichtigung gerecht werden.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, welche mit Beschluss vom 18. Juni 2018 zurückgewiesen wurde. Das Landgericht Nürnberg-Fürth teilt die Auffassung des Amtsgerichts Erlangen, dass der Vermieter bei einem Besichtigungstermin zum Zwecke der Mangelüberprüfung zwar eine fachkundige Person, wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen dürfe, nicht aber einen sachunkundigen Dritten. Dem Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung werde nur dann Rechnung getragen, wenn eine Besichtigung effektiv durch fachkundige Personen durchgeführt und weitere Termine vermieden würden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

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1,5 % Rucola-Anteil: Bezeichnung für Pesto nicht irreführend

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ – sofern das Pesto u. a. nach Rucola schmeckt – auch dann nicht irreführend ist, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt (Az. 6 U 133/18).

1,5 % Rucola-Anteil: Bezeichnung für Pesto nicht irreführend

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.09.2019 zum Urteil 6 U 133/18 vom 22.08.2019 (nrkr)

Die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ ist – sofern das Pesto u. a. nach Rucola schmeckt – auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 16.09.2019 veröffentlichter Entscheidung fest.

Die Beklagte vertreibt u. a. das Produkt „Pesti con Basilico e Rucola“. Das Pesto wird in Gläsern abgefüllt und ist auf der Außenseite mit Grafiken und Texten versehen. Das Glas trägt den Text „Pesto mit Basilikum und Rucola“. Auf der gegenüberliegenden Schauseite sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet. Grafisch nimmt der Rucola etwas mehr Raum ein als die anderen beiden Kräuter. Laut Zutatenverzeichnis weist das Produkt u. a. folgende Anteile aus: 20,7 % Basilikum, 11,8 % Petersilie und 1,5 % Rucola. Das Pesto schmeckt u. a. nach Rucola.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hält die Aufmachung des Produkts für irreführend. Sie erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils als 1,5 %. Das Landgericht hat den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des sog. Durchschnittsverbrauchers, stellt das OLG klar. „Dabei sind die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten … irregeführt wird“, konkretisiert das OLG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei dabei davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, zunächst das Zutatenverzeichnis lese. Hier ließen sich dem Zutatenverzeichnis die korrekten prozentualen Zutatenangaben entnehmen.

Zwar könne bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Zu prüfen sei insoweit „die Gesamtwirkung der Verpackung“. Davon sei hier indes nicht auszugehen. Die „auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils (ist) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden …, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden“, begründet das OLG. Die Produktbezeichnung sowie Etikettierung rufe beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung hervor, dass das angebotene Pesto dem Geschmacksbild des Rucola zumindest auch entspreche. Das sei hier unstreitig der Fall. Die Verbrauchererwartung werde nicht dadurch enttäuscht, dass das Pesto daneben erhebliche Anteile der Kräuter Petersilie und Basilikum enthalte.

Darüber hinaus habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den Mengenverhältnissen der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig seien. Allein „das Mengenverhältnis von Zutaten (lässt) keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu“, konstatiert das OLG. Überzeugend verweise deshalb die Beklagte darauf, die Zutat „Rucola“ aufgrund seiner gerichtsbekannt bitteren Note eher im niedrigeren Umfang eingesetzt zu haben, um den Geschmack nicht zu sehr zu dominieren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

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Einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen die Erdgasfernleitung ZEELINK abgelehnt

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt, der sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung ZEELINK richtete (Az. 21 B 295/19.AK).

Einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen die Erdgasfernleitung ZEELINK abgelehnt

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.09.2019 zum Beschluss 21 B 295/19.AK vom 12.09.2019

Der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit am 13. September 2019 bekannt gemachtem Beschluss vom 12. September 2019 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt, der sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung ZEELINK richtete.

Die Erdgasfernleitung ZEELINK dient der Gasversorgung mit sog. H-Gas (hochkalorisches Gas). Sie hat eine Länge von 215 km und verläuft in drei Abschnitten durch die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Münster. Für jeden dieser Leitungsabschnitte ist ein eigenständiger Planfeststellungsbeschluss der jeweils zuständigen Bezirksregierung ergangen.

Der in der Gemeinde Hünxe wohnende Antragsteller hatte mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag vor allem Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Leitung sowie den Trassenverlauf geltend gemacht. Diesen Bedenken ist der 21. Senat nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er – in Fortsetzung der Rechtsprechung des vormals zuständigen 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts – im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt: Die Sicherheit der Leitung sei gewährleistet, weil die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. eingehalten und die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen erfüllt seien. Die Sicherheitskonzeption nach diesen Regelwerken setze an der Leitung selbst an. Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen an die Leitung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass es nicht zu einem Havariefall komme. Deshalb müsse die Leitung den vom Antragsteller geforderten Mindestabstand von 350 m zu Wohnbebauung nicht einhalten. Ebenso wenig sei es erforderlich gewesen, Schadensszenarien in Havariefällen zu betrachten, um mit Blick darauf (weitere) Schutzmaßnahmen festzusetzen. Soweit die technischen Regelwerke vorsähen, dass zusätzliche einzelne Schutzmaßnahmen zu treffen seien, wenn die Leitung durch bebaute Gebiete führe, treffe dies im Hinblick auf den Grundbesitz des Antragstellers nicht zu. Schließlich habe der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung nicht aufgezeigt, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine andere als die gewählte Leitungstrasse hätte aufdrängen müssen.

Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage) des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss ist noch unter dem Aktenzeichen 21 D 11/19.AK anhängig.

Über vier weitere einstweilige Rechtsschutzanträge anderer Antragsteller (Verfahren 21 B 631/19.AK, 21 B 769/19.AK, 21 B 711/19.AK, 21 B 770/19.AK), welche sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt der Erdgasfernleitung im Regierungsbezirk Münster richten, wird der 21. Senat demnächst entscheiden.

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Keine Brustentfernung wegen Krebsangst

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine Entfernung der Brustdrüsen mit Rekonstruktion durch Silikonimplantate wegen Angst vor einer Krebserkrankung bezahlen muss (Az. L 16 KR 73/19).

Keine Brustentfernung wegen Krebsangst

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.09.2019 zum Beschluss L 16 KR 73/19 vom 04.09.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine Entfernung der Brustdrüsen mit Rekonstruktion durch Silikonimplantate wegen Angst vor einer Krebserkrankung bezahlen muss.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine 45-jährige Frau aus der Nähe von Bremen geklagt. Sie hatte wiederholt gutartige Knoten (med.: Fibroadenome) in der Brust. Außerdem litt sie an Depressionen und Angstzuständen. Ihre Krankenkasse lehnte eine operative Entfernung der Brust ab, da bei gutartigen Knoten ein Überwachungs-, aber kein Operationsbedarf bestehe.

Dem hielt die Frau entgegen, dass die Entwicklung bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe. Die Unsicherheit darüber, ob sich bereits ein bösartiger Tumor gebildet habe, könne sie auf Dauer nicht ertragen. Sie habe einen enormen Leidensdruck mit einer ausgeprägten Krebsangst (med.: Karzinophobie) entwickelt, die sie nicht zur Ruhe kommen lasse. Von einer Operation erhoffe sie sich die Erlösung von ihren Beschwerden.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Operation komme bei einer bösartigen Erkrankung oder einer genetischen Vorbelastung in Betracht, was jedoch von den beteiligten Gutachtern verneint worden sei.

Es sei nicht entscheidend, dass wegen der Krebsangst ein psychischer Leidensdruck bei der Klägerin besteht, denn dieser sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig psychotherapeutisch zu behandeln und rechtfertige keinen operativen Eingriff. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Vordergründig betrachtet könnten Auslöser von Ängsten zwar kurzfristig chirurgisch entfernt werden. Eine nachhaltige, kausale Therapie sei jedoch allein auf psychotherapeutischem Wege möglich. Die mit einer Operation verbundenen Erlösungshoffnungen könnten nicht Gegenstand einer Betrachtung sein, an deren Ende eine körperliche Operation aufgrund eines psychischen Auslösers stehe.

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Mehr Sicherheit beim Online-Banking, breiteres Angebot an Zahlungsdiensten: überarbeitete Richtlinie PSD2 tritt am 14. September in Kraft

Ab dem 14. September 2019 gelten neue EU-Vorschriften, die es für die europäischen Verbraucher einfacher und sicherer machen, Waren und Dienstleistungen online zu bezahlen und ihre persönlichen Finanzen zu verwalten. Sie werden besser vor Online-Betrug geschützt und erhalten einen besseren Zugang zu innovativeren Formen von Online- und Mobilzahlungen.

Mehr Sicherheit beim Online-Banking, breiteres Angebot an Zahlungsdiensten: überarbeitete Richtlinie PSD2 tritt am 14. September in Kraft

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.09.2019

Ab dem 14. September 2019 gelten neue EU-Vorschriften, die es für die europäischen Verbraucher einfacher und sicherer machen, Waren und Dienstleistungen online zu bezahlen und ihre persönlichen Finanzen zu verwalten. Sie werden besser vor Online-Betrug geschützt und erhalten einen besseren Zugang zu innovativeren Formen von Online- und Mobilzahlungen.

Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie am 14. September 2019 sind nun alle Elemente der überarbeiteten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD2) in Kraft. Einige Interessengruppen arbeiten jedoch noch daran, diese technologischen und praktischen Veränderungen umzusetzen. Dies geschieht im Einklang mit dem von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2019 vorgeschlagenen schrittweisen Ansatz. Die Europäische Kommission fordert daher alle EU-Mitgliedstaaten auf, eine rasche und vollständige Umsetzung aller Vorschriften zu gewährleisten.

Sobald der neue Rahmen überall voll funktionsfähig ist, sollten die Verbraucher in der EU in zwei wesentlichen Punkten von einem sichereren und einfacheren Online-Zahlungsumfeld profitieren können:

Erstens wird der elektronische Zahlungsverkehr dank der Einführung der starken Kundenauthentifizierung (Strong Customer Authentication, SCA) noch sicherer, was die Betrugsbekämpfung bei Online-Zahlungen verbessern wird. Die starke Kundenauthentifizierung gewährleistet eine ordnungsgemäße Identifizierung oder Authentifizierung für alle Zahlungen über 30 Euro und erfolgt nun über einen Authentifizierungsprozess, der auf zwei vom Benutzer angegebenen spezifischen Faktoren basiert, z. B. einem Passwort, einem PIN-Code, einem Mobiltelefon oder einem Fingerabdruck.

Banken oder Zahlungsdienstleistern müssen ihre Kunden über das neue System beraten und verbraucherfreundliche Lösungen anbieten.

Zweitens werden die neuen Regeln den Zugang neuer Betreiber zum EU-Zahlungsverkehrsmarkt erleichtern, indem sie sowohl für traditionelle als auch für neue, innovative Unternehmen gelten. Die Verbraucher werden dank eines breiteren Angebots ihre Zahlungen ihre persönlichen Finanzen effizienter verwalten können. Unternehmen, die diese Dienstleistungen anbieten, auch „FinTechs“ genannt, werden nun vollständig in den Anwendungsbereich der EU-Vorschriften einbezogen.

Damit diese Akteure ein umfassendes Angebot an Verbraucherdienstleistungen anbieten können, müssen die Banken neue und hochsichere Kommunikationskanäle für den Datenaustausch und die Genehmigung von Zahlungen einrichten. Gleichzeitig müssen die FinTechs das gleiche Niveau an strengen Datenschutzstandards einhalten. Diese Modernisierung der europäischen Zahlungsdienste wird auch den digitalen Binnenmarkt weiter stärken.

Die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2, Richtlinie 2015/2366/EU) gilt seit Januar 2018 und ermöglicht die Entwicklung innovativer Zahlungsdienste, einschließlich Internet- und Mobilfunkzahlungen, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines sichereren Umfelds für die Verbraucher.

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