Berechnung der Anzahl der Studienplätze der Universität Göttingen im Studiengang Humanmedizin im Wesentlichen rechtmäßig

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Berechnung der Anzahl der Studienplätze der Georg-August-Universität Göttingen im Studiengang Humanmedizin im Wesentlichen rechtmäßig ist (Az. 2 LC 164/16 u. a.).

Berechnung der Anzahl der Studienplätze der Universität Göttingen im Studiengang Humanmedizin im Wesentlichen rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 13.09.2019 zu den Urteilen 2 LC 164/16 u. a. vom 25.06.2019

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit mehreren Urteilen vom 25. Juni 2019 (Az. 2 LC 164/16 u. a.) entschieden, dass die Berechnung der Anzahl der Studienplätze der Georg-August-Universität Göttingen im Studiengang Humanmedizin im Wesentlichen rechtmäßig ist.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte die Klagen mehrerer Studienplatzbewerber für das Sommersemester 2015 teilweise abgewiesen (Az. 8 A 389/15 u. a.). Zur Begründung hatte es ausgeführt, bei der Universität Göttingen stünden keine sog. Vollstudienplätze vom 1. bis zum 10. Fachsemester zur Verfügung. Das Gericht hatte den Klägern aber Teilstudienplätze vom 1. bis zum 4. Fachsemester zugesprochen und dies auf eine fehlerhafte Festsetzung der Studienplatzzahl gestützt. Für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 hatte das Verwaltungsgericht die Klagen hingegen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen angeführt, weitere freie Studienplätze jenseits der von dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur festgesetzten Zahlen stünden nicht zur Verfügung.

Der 2. Senat hat den Berufungen der Universität Göttingen für das Sommersemester 2015 stattgegeben und die Berufungen der Kläger insgesamt zurückgewiesen. Nach Überprüfung der Kapazitätsberechnung stünden in den genannten Semestern weder weitere Teilstudienplätze noch weitere Vollstudienplätze zur Verfügung. Die Berechnung der Anzahl der Studienplätze durch das Ministerium und die Universität sei im Wesentlichen frei von Rechtsfehlern. Weder sei die Universität verpflichtet, Lehrpersonal aus dem Bereich der klinischen Ausbildung in den vorklinischen Grundlagenbereich zu verschieben, noch müsse sie ihren klinischen Ausbildungsaufwand in den ärztlichen Basisfähigkeiten sowie in den Bereichen Krankheitslehre und Diagnostik verringern. Auch das Argument der Kläger, die Zahl der ausbildungsgeeigneten Patienten sei erheblich höher als von dem Ministerium und der Universität angenommen, ließ der Senat nicht gelten. Bei der Bestimmung des Umfangs, in dem Patienten zu Ausbildungszwecken herangezogen werden könnten, stehe dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur ein weiter Spielraum zu, der nicht überschritten worden sei.

Soweit sog. Teilstudienplätze betroffen sind, hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Hinsichtlich der sog. Vollstudienplätze hat er die Revision nicht zugelassen.

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Kein Anspruch auf Rückzahlung des an Partnervermittlung gezahlten Honorars

Das AG München entschied, dass eine Kundin aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag keinen Anspruch auf Rückzahlung des an die Partnervermittlung gezahlten Honorars hat, weil ihr in einem Zeitraum von drei Monaten nur sechs Partnervorschläge unterbreitet worden seien (Az. 113 C 16281/18).

Kein Anspruch auf Rückzahlung des an Partnervermittlung gezahlten Honorars

AG München, Pressemitteilung vom 13.09.2019 zum Urteil 113 C 16281/18 vom 22.03.2019 (rkr)

Hier kein Anspruch auf Rückzahlung des an eine exklusive Partnervermittlung gezahlten Honorars.

Das Amtsgericht München wies am 22.03.2019 die Klage einer adligen gut dreißigjährigen Verwalterin eigener Immobilien aus Baden-Württemberg gegen eine Münchner Partnervermittlung auf Rückzahlung des Honorars von 5.000 Euro zurück.

Am 12.02.2017 schlossen die Parteien einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, in dem die Beklagte beauftragt wurde, die Klägerin „bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen“. Die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin auf sie abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis der Beklagten zu unterbreiten und ihr Partner-Exposés von Mitgliedern zuzuleiten, die ihrerseits an einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin interessiert waren. Die Parteien vereinbarten ein Honorar von 5.000 Euro bei einer Vertragslaufzeit von 3 Monaten, wobei die Anzahl der von der Klägerin jeweils anzufordernden Partnervorschläge nicht limitiert war. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit unbegrenzt im Partnerpool der Beklagten zu bleiben.

Die Beklagte unterbreitete der Klägerin während der Vertragslaufzeit fünf Partnervorschläge. Einen weiteren Vorschlag erhielt die Klägerin danach noch am 30.06.2017. Mit drei der Herren traf sie sich, es kam jedoch zu keiner Beziehung. Mit einem der weiteren Herren lehnte die Klägerin ein Treffen ab, zwei weitere hatten kein Interesse, die Klägerin kennenzulernen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten kurz nach Ablauf der Vertragslaufzeit erklärte die Klägerin die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf des Vertrages. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrag sei wegen nicht ausreichend bestimmter Hauptleistungspflicht der Beklagten nichtig. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Beklagte sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, die versprochene Leistung zu erbringen, diese sei unbrauchbar gewesen. Zwei der Herren seien nur auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen, einer davon sei in einer Beziehung gewesen. Bei zwei anderen bestehe der Verdacht, es handele sich um bloße Karteileichen. Die beworbene Exklusivität habe nicht vorgelegen: mit einem Arzt, einem Apotheker, einem Makler und einem PC-Instandsetzer seien ihr lediglich Herren aus einer gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden.

Die Beklagte führt aus, dass das individuell vereinbarte Entgelt der in diesem Segment der Partnerschaftsvermittlung üblichen Praxis entspräche. Es seien keine Ausschlusskriterien für die zu unterbreitenden Partnervorschläge vereinbart worden. Der Vertrag sei voll erfüllt worden. Der Klägerin seien sechs Partnervorschläge unterbreitet worden, bei drei Vorschlägen sei es zu einer Kontaktaufnahme gekommen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah die Klage als unbegründet:

„Unstreitig wurden der Klägerin sechs Partnervorschläge unterbreitet. Fünf der Männer war die Klägerin bereit zu treffen, mit dreien davon kam es zu einem Treffen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorschläge völlig ungeeignet waren und nicht dem Anforderungsprofil der Klägerin entsprachen. Einen Vorschlag hat die Klägerin abgelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefiel und die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. (…) Der Vertrag enthält jedoch keine Einschränkungen bezüglich der vorzuschlagenden Nationalitäten und auch keine Vorgaben bezüglich der Profession der Eltern der potenziellen Partner. Soweit die Klägerin vorträgt, die vorgeschlagenen Partner seien nicht exklusiv genug gewesen, lässt sich auch hieraus eine zur Vertragserfüllung nicht geeignete Leistung der Klägerin nicht herleiten. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren Akademiker (Arzt, Apotheker), dies entspricht einer gehobenen und gutverdienenden Gesellschaftsschicht. Dass mehr Exklusivität geschuldet gewesen sei, lässt sich dem geschlossenen Vertrag nicht entnehmen. Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung zur Klägerin interessiert waren, macht diese Partnervorschläge nicht wertlos. Dass einer der Männer vor hatte, beim zweiten Treffen ein Doppelzimmer zu buchen, heißt nicht, dass er ausschließlich an einer sexuellen Beziehung interessiert war. (…)

Dass eine Mindestanzahl nicht vertraglich festgeschrieben ist, macht die Pflicht der Beklagten nicht unbestimmt. Schließlich hängt die Erforderlichkeit eines weiteren Partnervorschlags vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person ab. Ziel des Vertrages und der Klägerin war es, einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 23.07.2019 rechtskräftig.

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Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt

Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Das hat das BVerwG für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 8 C 7.18 u. a.).

Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.09.2019 zu den Urteilen 8 C 7.18, 8 C 8.18, 8 C 9.18, 8 C 10.18 und 8 C 11.18 vom 12.09.2019

Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12.09.2019 für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz entschieden.

Auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen war die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnahmegenehmigungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Klägerinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigungen Ende 2013. Ein während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenes Änderungsgesetz zum Landesglücksspielgesetz lässt seit 2015 ausdrücklich keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerinnen gegen den Widerruf der Ausnahmegenehmigungen blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile bestätigt. Der Widerruf der Sperrzeitverkürzung zum Zwecke der Umsetzung der Rechtsänderungen konnte in den entschiedenen Fällen auf den uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt in den Ausnahmegenehmigungen gestützt werden. Gegen die landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die beklagte Behörde durfte ihr Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes und damit eines Widerrufs der Sperrzeitverkürzungen ausüben. Sie hat auch die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt. Diese begann nicht schon mit ihrer Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung, sondern erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerinnen.

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Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Luftreinhalteplan vom 1. April 2019 für die Stadt Köln rechtswidrig ist und das Land Nordrhein-Westfalen ihn deshalb fortschreiben muss. Nach derzeitigem Stand müssen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V und älter in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden, um eine zügigere Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid zu erreichen (Az. 8 A 4775/18).

Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.09.2019 zum Urteil 8 A 4775/18 vom 12.09.2019

Das Oberverwaltungsgericht hat mit am 12. September 2019 verkündetem Urteil entschieden, dass der Luftreinhalteplan vom 1. April 2019 für die Stadt Köln rechtswidrig ist und das Land Nordrhein-Westfalen ihn deshalb fortschreiben muss. Nach derzeitigem Stand müssen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V und älter in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden, um eine zügigere Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid jedenfalls an folgenden Messstellen zu erreichen: Clevischer Ring, Justinianstraße, Luxemburger Straße und Neumarkt. Welche konkreten Straßenabschnitte dafür gesperrt und welche Fahrzeuge von den Fahrverboten ausgenommen werden, muss die Bezirksregierung Köln prüfen und festlegen. Das Oberverwaltungsgericht hat damit das von der Deutschen Umwelthilfe erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln insoweit bestätigt, als die bisherige Luftreinhalteplanung unzureichend ist. Es hat allerdings nicht entschieden, dass auf jeden Fall eine Fahrverbotszone eingerichtet werden muss; bloße streckenbezogene Fahrverbote könnten unter Umständen genügen. Die bereits in seinem Urteil zur Luftreinhalteplanung für die Stadt Aachen (siehe Pressemitteilung vom 31. Juli 2019 ) dargelegten allgemeinen Anforderungen an Luftreinhaltepläne hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt.

An verschiedenen Messstellen in der Stadt Köln ist der seit dem 1. Januar 2010 einzuhaltende Grenzwert für Stickstoffdioxid (im Jahresmittel 40 Mikrogramm pro Kubikmeter) deutlich überschritten. Die Jahresmittelwerte für 2018 betragen an den Messstellen Clevischer Ring 59 Mikrogramm pro Kubikmeter, Justinianstraße 48 Mikrogramm pro Kubikmeter und Luxemburger Straße 45 Mikrogramm pro Kubikmeter; die Messstelle Neumarkt weist für das zweite Halbjahr 2018 einen Mittelwert von 47 Mikrogramm pro Kubikmeter auf. Die zuständige hat einen Luftreinhalteplan mit Wirkung ab 1. April 2019 aufgestellt, der verschiedene Maßnahmen enthält, um die Luftqualität in Köln zu verbessern. Fahrverbote hat sie nicht vorgesehen. Mit der zusätzlichen Anordnung von Fahrverboten könnte nach den Prognosen der Bezirksregierung Köln an allen vier vorgenannten Straßen im Jahr 2020 der Grenzwert hinreichend sicher eingehalten werden bzw. wäre mit 41 µg/m³ am Clevischen Ring nur noch knapp überschritten. Ohne Fahrverbote ist die Einhaltung des Grenzwerts hingegen nicht vor dem Jahr 2022 bzw. 2023 hinreichend sicher zu erwarten.

Zur Begründung hat der Vorsitzende des 8. Senats heute ausgeführt: Der Luftreinhalteplan für die Stadt Köln ist rechtswidrig, weil die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht den Anforderungen der Europäischen Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genügen.

Nach den bisherigen Prognosen und Messwerten sind für die Messstellen Clevischer Ring, Justinianstraße, Luxemburger Straße und Neumarkt keine anderen Maßnahmen als Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V und älter ersichtlich, um den geltenden Grenzwert für Stickstoffdioxid zumindest im Jahr 2020 einzuhalten. Für die übrigen Messstellen in Köln erscheint es nach derzeitigem Sachstand und unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Messwerte im Jahr 2019 nicht zwingend geboten, auch dort Fahrverbote anzuordnen. Dies gilt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch für die Aachener Straße (Köln-Weiden), wo der Grenzwert nach derzeitiger Prognose 41 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahre 2020 nicht übersteigen wird, spätestens aber 2021 eingehalten werden wird.

Fahrverbote müssen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig sein. In dem neuen Luftreinhalteplan muss das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Messwerte daher zunächst streckenbezogene Fahrverbote prüfen. Dabei müssen insbesondere der dadurch bedingte Ausweichverkehr und dessen Auswirkungen näher untersucht werden. Sollten durch den Ausweichverkehr Grenzwerte in anderen Straßen überschritten werden, kann dies Fahrverbote für weitere Straßen erforderlich machen. Die Bezirksregierung Köln muss auch prüfen, für welche Fahrzeuge Ausnahmen vom Fahrverbot erteilt werden können, ohne die Einhaltung der Grenzwerte zu gefährden (z. B. Fahrzeuge von Handwerkern oder Anwohnern oder nachgerüstete Fahrzeuge). Sollte allerdings aufgrund der bereits ergriffenen Maßnahmen der Jahresmittelwert für 2019 entgegen der bisherigen Prognose der Bezirksregierung an einzelnen Stellen günstiger ausfallen und eine aktualisierte Prognose ergeben, dass der Grenzwert kurzfristig eingehalten werden wird, kann dort gegebenenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Soweit die Bezirksregierung Köln jenseits der vier genannten Straßen in einem neuen Luftreinhalteplan von Fahrverboten absieht, weil die Grenzwerte nach ihrer Prognose kurzfristig eingehalten werden, muss sie schon im Luftreinhalteplan für den Fall vorsorgen, dass die Prognose sich nicht bewahrheitet. Als Ausgleich für die mit einer Prognose stets verbundenen Unsicherheiten muss der fortzuschreibende Luftreinhalteplan vorsehen, dass die Entwicklung der Luftschadstoffwerte regelmäßig kontrolliert wird. Ferner muss der Luftreinhalteplan auf einer zweiten Stufe zusätzliche Maßnahmen wie etwa Fahrverbote an den davon noch nicht erfassten Stellen für den Fall enthalten, dass die Grenzwerte mit den bisherigen Maßnahmen entgegen der Prognoseerwartung doch nicht schnellstmöglich eingehalten werden.

Die Bezirksregierung Köln muss den Luftreinhalteplan 2019 unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, fortschreiben. Dies dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate. Dabei wird sie die Vorgaben des Senats zu beachten und im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die konkreten Einzelheiten festzulegen haben. Diese Einzelheiten hängen auch von der Entwicklung der Messwerte und einer hinreichend einzelfallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch die Behörde ab.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Hinweis:

Der Senat wird derzeit noch nicht weitere Verfahren zu den Luftreinhalteplänen in anderen Städten terminieren. Er will zunächst ein (nicht öffentliches) Sondierungsgespräch zu möglichen Vergleichsverhandlungen abwarten. Ein Ergebnis oder nähere Einzelheiten werden nicht vor Anfang November vorliegen.

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Künstlersozialabgabe auch 2020 stabil bei 4,2 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2020 unverändert 4,2 Prozent betragen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist am 05.09.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Künstlersozialabgabe auch 2020 stabil bei 4,2 Prozent

BMAS, Pressemitteilung vom 05.09.2019

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2020 unverändert 4,2 Prozent betragen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist am 05.09.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Ich freue mich, dass der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung auch im Jahr 2020 mit 4,2 Prozent stabil bleibt. Damit steht die Künstlersozialversicherung weiterhin auf solidem finanziellen Fundament. Ein Hauptgrund dafür ist nach wie vor die deutlich ausgeweitete Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse infolge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes. Seither hat sich die Zahl der Unternehmen, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nachkommen, stetig erhöht und stärkt so eine gerechte Lastenverteilung.“

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettsbeschluss.

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Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020

Das BMAS hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt.

Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020

BMAS, Mitteilung vom 06.09.2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug im Bundesgebiet 3,12 Prozent, in den alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.185 Euro/Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 Euro/Monat (2019: 2.870 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) bzw. 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).

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Urheberrechtlicher Schutz für Muster und Modelle

Der EuGH entschied, dass Modellen nicht allein aufgrund des Umstandes, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, urheberrechtlicher Schutz zukommen kann, vielmehr müsse es sich bei diesen Modellen um originale Werke handeln, um urheberrechtlich geschützt zu werden (Rs. C-683/17).

Urheberrechtlicher Schutz für Muster und Modelle

EuGH, Pressemitteilung vom 12.09.2019 zum Urteil C-683/17 vom 12.09.2019

Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, urheberrechtlicher Schutz zukommen.

Um urheberrechtlich geschützt zu werden, muss es sich bei diesen Modellen um originale Werke handeln.

Das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) ist mit einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften Cofemel – Sociedade de Vestuário SA (im Folgenden: Cofemel) und G-Star Raw CV (im Folgenden: G-Star), die jeweils Kleidung entwerfen, produzieren und vermarkten, befasst. Dieser Rechtsstreit betrifft die Einhaltung des von G-Star eingeforderten Urheberrechts, die Cofemel vorwirft, Jeans, Sweatshirts und T-Shirts in Kopie einiger ihrer Modelle zu produzieren und zu vermarkten.

Nach dem Unionsrecht sind als geistiges Eigentum u. a. Werke geschützt, deren Urheber nach der Richtlinie über das Urheberrecht1 das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Daneben besteht nach weiteren abgeleiteten Unionsrechtsakten2 ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle.

In diesem Kontext stellt das Supremo Tribunal de Justiça fest, dass der Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) Muster und Modelle in die Liste der urheberrechtlich geschützten Werke aufnehme, aber nicht ausdrücklich die Voraussetzungen regle, die erfüllt sein müssten, damit bestimmten Gegenständen mit Gebrauchszweck auch tatsächlich ein solcher Schutz zukomme. Da über diese Frage in der portugiesischen Rechtsprechung und Lehre keine Einigkeit bestehe, möchte das Supremo Tribunal de Justiça vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über das Urheberrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der dieser Schutz unter der besonderen Voraussetzung gewährt wird, dass Muster und Modelle über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben.

In seinem Urteil vom 12.09.2019 bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Insoweit weist der Gerichtshof zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist, als „Werk“ im Sinne der Richtlinie über das Urheberrecht eingestuft werden kann.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass mehrere abgeleitete Unionsrechtsakte einen besonderen Schutz für Muster und Modelle vorsehen, wobei dieser und der nach der Richtlinie über das Urheberrecht bestehende allgemeine Schutz kumulativ anwendbar sein können. Folglich kann ein Muster oder Modell gegebenenfalls auch als „Werk“ eingestuft werden. Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasst nämlich Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber sicherstellt, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken. Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können. In diesem Rahmen darf die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen bereits als Muster oder Modell geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Regelungen beeinträchtigt werden, weshalb die kumulative Gewährung eines solchen Schutzes nur in bestimmten Fällen in Frage kommt.

Schließlich erläutert der Gerichtshof, dass die ästhetische Wirkung, die ein Muster oder Modell haben kann, für die Feststellung, ob das Modell oder Muster in einem konkreten Fall als „Werk“ eingestuft werden kann, keine Rolle spielt, da eine solche ästhetische Wirkung das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters ist. Eine Einstufung als „Werk“ ist vielmehr nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der fragliche Gegenstand zum einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.

Folglich können Modelle nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, als „Werke“ eingestuft werden.

Fußnoten

1Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. 1998, L 289, S. 28) und Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).

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Sturz im Hotel wegen eines Telefonats aus privaten Gründen ist kein Arbeitsunfall

Das LSG Darmstadt entschied, dass die Bestellung eines Taxis, um einen Mietwagen für den im Anschluss an einen dienstlichen Kongress geplanten Urlaub abzuholen, eine private Verrichtung darstellt mit der Folge, dass ein Sturz im Hotel auf dem Weg zum Telefon nicht gesetzlich unfallversichert ist (Az. L 3 U 198/17).

Sturz im Hotel wegen eines Telefonats aus privaten Gründen ist kein Arbeitsunfall

Nur beruflich bedingte Tätigkeiten auf einer Dienstreise sind gesetzlich unfallversichert.

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 12.09.2019 zum Urteil L 3 U 198/17 vom 13.08.2019

Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen. Bestellt sich ein Versicherter ein Taxi, um einen Mietwagen für den im Anschluss an einen dienstlichen Kongress geplanten Urlaub abzuholen, so handelt es sich um eine private Verrichtung, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt. Dies entschied in einem am 12.09.2019 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherte stürzt im Hotel auf dem Weg zum Telefon und verletzt sich

Eine Versicherte aus Frankfurt am Main nahm im Sommer 2015 aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teil. Im Anschluss wollte die damals 62-jährige Frau, die an einer Polio-Erkrankung leidet, Urlaub in Portugal machen. Um den Mietwagen abholen zu können, wollte sie ein Taxi bestellen. Im Hotelzimmer stürzte sie auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet. Die Klägerin verwies darauf, dass sie ein Taxi zum Flughafen habe rufen wollen. Dies stehe mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang und sei daher unfallversichert.

Kein Unfallversicherungsschutz bei der Organisation des privaten Urlaubs

Die Richter beider Instanzen verneinten einen Arbeitsunfall. Zwar seien Beschäftigte auch während einer Dienstreise unfallversichert. Es komme jedoch darauf an, ob die Betätigung im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise.

Als die Versicherte im Hotelzimmer gestürzt sei, seien der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch jedoch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen. Die Frau habe sich auch nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort befunden. Vielmehr habe sie ein Taxi zum Flughafen bestellen wollen, um den Mietwagen für die private Urlaubsreise abzuholen. Die Handlungstendenz bei dem Gang durch das Hotelzimmer zum Telefon sei daher privater Natur gewesen.

Die Versicherte sei – auch angesichts ihrer krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen – zudem nicht durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausstattung des Hotelzimmers mit Parkettboden als besonders gefährlich einzustufen sei. Etwas anders ergebe sich auch nicht aufgrund der fehlenden Handläufe an den Wänden, zumal auch in der Wohnung der an Polio erkrankten Versicherten keine Handläufe angebracht seien.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, (…)

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

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Deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, nicht anwendbar

Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels vorheriger Übermittlung an die Kommission nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Vorschrift betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft und somit um eine „technische Vorschrift“, deren Entwurf der Kommission zu notifizieren ist. So entschied der EuGH (Rs. C-299/17).

Deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, nicht anwendbar

EuGH, Pressemitteilung vom 12.09.2019 zum Urteil C-299/17 vom 12.09.2019

Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels vorheriger Übermittlung an die Kommission nicht anwendbar.

Es handelt sich um eine Vorschrift betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft und somit um eine „technische Vorschrift“, deren Entwurf der Kommission zu notifizieren ist.

VG Media, eine deutsche Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, erhob vor dem Landgericht Berlin (Deutschland) Schadensersatzklage gegen Google, weil dieses Unternehmen die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte mehrerer ihrer Mitglieder, die Presseverleger sind, verletzt habe. VG Media bringt vor, das Unternehmen Google habe seit dem 1. August 2013 in seiner Suchmaschine und auf seiner automatisierten Nachrichtenseite „Google News“ Pressesnippets (kurze Ausschnitte oder Zusammenfassungen von Pressetexten, ggfs. mit Bildern) ihrer Mitglieder verwendet, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.

Das Landgericht Berlin hat Zweifel, ob sich VG Media gegenüber Google auf die einschlägige deutsche Regelung berufen kann, die am 1. August 20131 in Kraft getreten ist und Presseverleger schützen soll.

Diese Regelung verbietet es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen (und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten), Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen.

Das Landgericht Berlin möchte wissen, ob diese Regelung eine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie 98/34 über Normen und technische Vorschriften2 darstellt, die als solche der Kommission hätte übermittelt werden müssen, um dem Einzelnen entgegengehalten werden zu können.

Mit seinem Urteil vom 12.09.2019 bejaht dies der Gerichtshof.

Eine Regelung wie die in Rede stehende stellt eine Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft und somit eine „technische Vorschrift“ dar.

Sie zielt nämlich speziell auf die betreffenden Dienste ab, da sie offenbar die Presseverleger gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen schützen soll. In diesem Rahmen scheint ein Schutz nur gegen systematische Verletzungen der Werke der Online-Verleger, die von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft begangen wurden, für erforderlich erachtet worden zu sein.

Soweit eine solche Regelung speziell auf die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, ist der Entwurf einer technischen Vorschrift der Kommission vorab zu übermitteln. Ist dies nicht geschehen, kann ein Einzelner deren Unanwendbarkeit geltend machen.

Fußnoten

1 § 87g Abs. 4 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).

2 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1) aufgehoben, die am 7. Oktober 2015, d. h. nach dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt, in Kraft getreten ist.

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Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

Der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist. So entschied das BVerwG (Az. 6 C 15.18).

Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.09.2019 zum Urteil 6 C 15.18 vom 11.09.2019

Der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.09.2019 entschieden.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war eine Anordnung der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsicht, mit der die Klägerin, eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung, unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) verpflichtet worden war, die von ihr bei Facebook betriebene Fanpage zu deaktivieren. Der Bescheid beanstandete, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden. Ein gegenüber der Klägerin als Betreiberin der Fanpage erklärter Widerspruch des Nutzers bleibe mangels entsprechender technischer Einwirkungsmöglichkeiten folgenlos.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Dagegen wandte sich der Beklagte im vorliegenden Revisionsverfahren.

Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2016 – BVerwG 1 C 28.14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Denn er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Um das von der Datenschutzrichtlinie bezweckte hohe Datenschutzniveau möglichst zügig und wirkungsvoll durchzusetzen, konnte sich der Beklagte bei der Auswahl unter mehreren datenschutzrechtlichen Verantwortlichen vom Gedanken der Effektivität leiten lassen und ermessenfehlerfrei die Klägerin für die Herstellung datenschutzkonformer Zustände bei Nutzung ihrer Fanpage in die Pflicht nehmen. Er musste nicht gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von Facebook vorgehen, weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen wäre. Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar, weil der Klägerin keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offensteht.

Zur Frage der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge bedarf es einer näheren Aufklärung der tatsächlichen Umstände durch das Berufungsgericht. Die Rechtmäßigkeit der bei Aufruf der klägerischen Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge ist an den Vorgaben des im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Datenschutzrechts, insbesondere an den Vorschriften des Telemediengesetzes, denen die Klägerin als Betreiberin unterliegt, zu messen.

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