Betrieb von Pizzaofen mit Holzfeuerung bleibt untersagt

Der VGH Baden-Württemberg hat einen Eilantrag des Betreibers einer Pizzeria gegen die sofort vollziehbare behördliche Untersagung des Weiterbetriebs seines Pizzaofens mit Holzfeuerung abgelehnt. Die Behauptung des Gastwirts, die Rußpartikelimmissionen seien mittlerweile durch den Einbau des Rußpartikelfilters stark reduziert, dürfte nicht zutreffen. Auch der bloße Hinweis des Gastwirts auf die Möglichkeit, zusätzlich zum Rußpartikelfilter noch eine wassergestützte Rauchreinigungsanlage einbauen zu können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersagung (Az. 10 S 71/19).

Immissionsschutz

Betrieb von Pizzaofen mit Holzfeuerung bleibt untersagt

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.09.2019 zum Beschluss 10 S 71/19 vom 24.06.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 24. Juni 2019 einen Eilantrag des Betreibers einer Pizzeria in Ulm gegen die sofort vollziehbare behördliche Untersagung des Weiterbetriebs seines Pizzaofens mit Holzfeuerung abgelehnt.Die Stadt Ulm hatte dem Gastwirt den Weiterbetrieb seines Holzofens wegen der ölhaltigen Rußflocken untersagt, die trotz des zwischenzeitlichen Einbaus eines Rußpartikelfilters weiter aus dem Schornstein austräten und die zu schwer entfernbaren Verunreinigungen auf Terrassen und Möbeln in der Nachbarschaft führten und teilweise durch geöffnete Fenster sogar in Wohnungen in der Nachbarschaft hineingelangten.

Der 10. Senat des VGH hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung des Gastwirts, die Rußpartikelimmissionen seien mittlerweile durch den Einbau des Rußpartikelfilters stark reduziert, dürfte nicht zutreffen. Auch der bloße Hinweis des Gastwirts auf die Möglichkeit, zusätzlich zum Rußpartikelfilter noch eine wassergestützte Rauchreinigungsanlage einbauen zu können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersagung. Der Gastwirt habe auch nicht berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, nach Einbau der Staubminderungseinrichtung seinen Ofen ohne weitere behördliche Beanstandungen weiterbetreiben zu dürfen. Denn der diesen Einbau anordnende Bescheid habe keine Festlegung auf einen bestimmten Typ von Filteranlage beinhaltet, sondern dem Gastwirt die Entscheidung überlassen, mit welcher Filteranlage sich nach den konkreten Umständen die erforderliche Rußpartikelreduktion erzielen lassen würde. Keine Relevanz habe zudem, ob der Pachtvertrag über die Gasträume tatsächlich – wie vom Gastwirt geltend gemacht – in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 enden werde und deswegen der Einbau eines Ersatzofens mit Elektro- oder Gasbetrieb möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich sei. Es sei von Anfang an seit Übernahme der Pizzeria im Juli 2016 Sache des Gastwirts gewesen, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch den Einbau eines ausreichend effektiven Filters, die Immissionen des Holzofens auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß zu reduzieren. Dass es ihm gleichwohl aufgrund umfangreicher behördlicher Ermittlungen, behördlichen Kooperationsversuchen und den von ihm eingelegten Rechtsbehelfen bis heute im Ergebnis möglich gewesen sei, seinen Holzofen weiterzubetreiben, rechtfertige es in keiner Weise, den Nachbarn die Lasten eines für sie unzumutbaren (bereits rund drei Jahre andauernden) Betriebs noch bis zur zweiten Jahreshälfte 2020 aufzubürden.

Auch die Behauptung des Gastwirts, ohne die Möglichkeit der Herstellung von Holzofenpizza müsse er seine gerade für Holzofenpizza bekannte Pizzeria sofort schließen, sei nicht nachvollziehbar. Hiergegen spreche bereits, dass es in Ulm zahlreiche andere Pizzerien gebe, die ebenfalls nicht im Holzofen gebackene Pizzen erfolgreich verkauften. Auch insoweit sei es vielmehr wiederum Sache des Gastwirts, durch geeignete Maßnahmen eine mit einer Änderung der Pizzabackmethode gegebenenfalls einhergehende Verschlechterung seines gastronomischen Angebots entweder zu kompensieren (beispielsweise durch eine Aufwertung des Gastraums, hochwertigere Zutaten oder ähnlichem) oder gegebenenfalls die Preise für seine Pizzen anzupassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 71/19).

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Entscheidung im Vergabeverfahren – Neuer Dienstleister für das beA

Die BRAK hat im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) der Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein den Zuschlag erteilt. Damit werden zwei Unternehmen die Dienstleistungen rund um das beA übernehmen, die im Bereich der Entwicklung, dem Betrieb und dem Support von Fachanwendungen der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ihren Schwerpunkt haben.

Entscheidung im Vergabeverfahren – Neuer Dienstleister für das beA

BRAK, Pressemitteilung vom 02.09.2019

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 02.09.2019 im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) der Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein den Zuschlag erteilt. Mit der Westernacher Solutions GmbH und der rockenstein AG werden zwei Unternehmen die Dienstleistungen rund um das beA übernehmen, die seit vielen Jahren im Bereich der Entwicklung, dem Betrieb und dem Support von Fachanwendungen der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ihren Schwerpunkt haben. „Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit einem in dem besonderen Umfeld des elektronischen Rechtsverkehrs erfahrenen Dienstleister und werden unser gemeinsames Augenmerk besonders auf die zukunftsorientierte Weiterentwicklung und den zuverlässigen sowie sicheren Weiterbetrieb des beA legen“, so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels.

Die mit der bisherigen Dienstleisterin der BRAK, der Atos Information Technology GmbH, geschlossenen Verträge über die Entwicklung, den Betrieb und den Support des beA werden zum 31.12.2019 auslaufen. Aus diesem Grund hatte die BRAK ein förmliches Vergabeverfahren zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des beA-Systems eingeleitet. Die sorgfältige Bewertung der vorliegenden Angebote auf Basis der allen Bietern mitgeteilten Wertungskriterien hat ergeben, dass die Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein das nach Leistung und Preis beste Angebot abgegeben hat.

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XIII. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof eingerichtet

Zum 01.09.2019 hat die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beim BGH einen weiteren Zivilsenat eingerichtet, der in Personalunion mit dem damit gestärkten und erweiterten Kartellsenat verbunden ist. Damit ist der erste Teil einer Zubilligung zweier weiterer Senate beim BGH vollzogen. Der Kartellsenat und der XIII. Zivilsenat sind ab 01.09.2019 zuständig für kartellrechtliche, energiewirtschaftsrechtliche und vergaberechtliche Rechtsstreitigkeiten sowie Rechtsbeschwerden nach dem Freiheitsentziehungsgesetz.

XIII. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof eingerichtet

BGH, Pressemitteilung vom 02.09.2019

Zum 1. September 2019 hat die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beim Bundesgerichtshof einen weiteren Zivilsenat eingerichtet, der in Personalunion mit dem damit gestärkten und erweiterten Kartellsenat verbunden ist. Damit ist der erste Teil einer Zubilligung zweier weiterer Senate beim Bundesgerichtshof vollzogen. Der Kartellsenat und der XIII. Zivilsenat sind ab 1. September 2019 zuständig für kartellrechtliche, energiewirtschaftsrechtliche und vergaberechtliche Rechtsstreitigkeiten sowie Rechtsbeschwerden nach dem Freiheitsentziehungsgesetz. Die Geschäftsverteilung ist hinsichtlich der übrigen Zivilsenate entsprechend angepasst worden. Vorsitzender des Kartellsenats und des neuen Zivilsenats ist Prof. Dr. Meier-Beck, der zuvor den X. Zivilsenat als Vorsitzender leitete. Ferner gehören dem Kartellsenat und dem XIII. Zivilsenat die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Linder und Dr. Picker und, mit jeweils anteiliger Arbeitskraft, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rombach, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher und Dr. Schoppmeyer sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff an.

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Bettina Limperg, erklärte hierzu: „Mit dem neuen Senat kann dem gewachsenen Umfang und der zunehmenden Bedeutung des Kartell- und Energierechts in idealer Weise entsprochen und zugleich eine Entlastung der übrigen Zivilsenate erreicht werden, die um Aufgaben entlastet wurden oder Richterkraftanteile zurückgewonnen haben. Ich freue mich darüber hinaus, dass es gelungen ist, den Senat in seiner Erstbesetzung mit solch beeindruckender Kompetenz auszustatten. Gleichzeitig hat die Unterbringung des neuen Senats dem Bundesgerichtshof enorme Anstrengungen abverlangt. Der nunmehr vollständig erschöpfte Raumbestand und weiter wachsender Raumbedarf werden anhaltende Themen sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, der Bundesgerichtshof, der Generalbundesanwalt und die beteiligten Behörden der Stadt Leipzig und des Freistaats Sachsen arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Unterbringungslösung für den noch zu errichtenden 6. Strafsenat in Leipzig. Anders als in Karlsruhe scheidet in Leipzig eine auch nur vorübergehende Unterbringung des zusätzlichen Personals in der Bestandsliegenschaft aus Raumgründen aus. Alle Beteiligten arbeiten intensiv zusammen, um sehr zügig eine Unterbringung zu ermöglichen.“

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Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

Die Stadt München hat Airbnb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Das VG München entschied, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der BayVGH vertritt jedoch die Auffassung, die Stadt müsse sich von Verfassungs wegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen „im Einzelfall“ beschränken (Az. 12 ZB 19.333).

Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

BayVGH, Pressemitteilung vom 29.08.2019 zum Beschluss 12 ZB 19.333 vom 20.08.2019

Der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat mit Beschluss vom 20. August 2019 die Berufung von Airbnb gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München zugelassen.

Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landeshauptstadt München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

Dem vermag der BayVGH nicht zu folgen. Die Beklagte müsse sich vielmehr von Verfassungs wegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen „im Einzelfall“ beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende „Datenerhebung auf Vorrat“ komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes oder Landesrecht gäben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle „ins Blaue hinein“ zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen, kurz oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht werde es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren.

Der Senat hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben.

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Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den zur Wiesnanfahrt und Wiesnrückfahrt angemieteten Chauffeur aus behaupteter Kollision

Das AG München wies die Klage einer Augsburger Wirtschaftsberatungsfirma gegen eine Chauffeurvermittlung ab. Es bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz, da der Klägerin der Nachweis, dass der Fahrer der Beklagten einen Zusammenstoß verursacht hätte oder vorwerfbar die Geltendmachung von Schäden aus diesem Vorfall vereitelt hätte, nicht gelungen sei (Az. 111 C 4520/17).

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den zur Wiesnanfahrt und Wiesnrückfahrt angemieteten Chauffeur aus behaupteter Kollision

AG München, Pressemitteilung vom 30.08.2019 zum Urteil 111 C 4520/17 vom 01.03.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München wies am 01.03.2019 die Klage einer Augsburger Wirtschaftsberatungsfirma gegen die in München ansässige Chauffeurvermittlung auf Schadensersatz in Höhe von 2.536,93 Euro ab.

Die Beklagte bietet unter anderem Chauffeurdienstleistungen nach dem Motto „Trinken und Fahren“ mit den Fahrzeugen ihrer Kunden an. Der Geschäftsführer der Klägerin besuchte am 01.10.2015 das Oktoberfest und ließ sich mit einem Porsche seiner Firma von einem Fahrer der Beklagten zum St.-Pauls-Platz in München fahren und dort auch wieder abholen.

Am 05.10.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das Fahrzeug bei der Abholung am St.-Pauls-Platz durch den Zusammenstoß mit einem Rikschafahrer beschädigt worden sei und forderte die Beklagte zur Mitteilung des Vorfalls bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten auf. Durch die Kollision sei ein Schaden in Höhe von 2.536,93 Euro entstanden.

Die Klägerin trägt vor, dass trotz der Aufforderung des Geschäftsführers sofort anzuhalten, um den Schaden und die Personalien des Rikschafahrers aufzunehmen, der Chauffeur die Fahrt fortgesetzt habe. So habe sich der Rikschafahrer entfernen können, ohne dass dessen Personalien aufgenommen wurden und die Verschuldensfrage geklärt werden konnte. Die Beklagte habe für das Fehlverhalten des Fahrers als ihrem Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die als Zeugin vernommene beifahrende Ehefrau des Geschäftsführers vermochte sich bei ihrer Vernehmung nur daran zu erinnern, dass es eine Kollision gegeben habe und der Rikschafahrer noch greifbar gewesen wäre. Ob der Porsche bei dem Zusammenstoß gestanden oder gefahren sei, wisse sie ebenso wenig wie Details aus denen sie auf einen Zusammenstoß geschlossen hat: „Ob jetzt akustisch oder ob das Auto gewackelt hat, kann ich nicht mehr sagen. Ich bekomme heute auch nicht mehr zusammen, wie genau die Kollision war, ob vorne, von hinten oder von der Seite, das ist einfach zu lange her. Ich meine, dass es hinten rechts war, ich weiß es aber heute auch nicht mehr.“

Die Beklagte hält dagegen, dass der Geschäftsführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der St. Pauls-Platz während des Oktoberfests Sperrzone wäre und er gebeten worden sei, einen anderen Ort zum Absetzen und Abholen zu benennen, da das Befahren der hoch frequentierten Sperrzone zu riskant sei. Dieser habe sich aber nicht umstimmen lassen. Eine Kollision zwischen dem Rikschafahrer und dem Fahrzeug werde bestritten. Während das Fahrzeug gestanden habe, sei eine Rikscha vorbeigefahren. Dabei sei der rechte Seitenspiegel eingeklappt worden. Eine Kollision zwischen der Rikscha und dem Fahrzeug habe der Fahrer nicht wahrgenommen. Die Rikscha sei in unverändertem Tempo weitergefahren und schon längst wieder im Getümmel verschwunden gewesen, als der alkoholisierte Geschäftsführer in rüdem Ton dessen Verfolgung verlangt habe. Im Übrigen habe der Fahrer das ihm anvertraute Fahrzeug nicht mitten im Getümmel auf der Straße stehen lassen können und es seien beim Abstellen des Fahrzeuges in Augsburg keine Schäden festgestellt worden. Dies wurde so durch den als Zeugen vernommenen Chauffeur bestätigt.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den Schadensersatzanspruch als unbegründet:

„Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, da der Klägerin der Nachweis, dass der Fahrer der Beklagten einen Zusammenstoß verursacht hätte oder vorwerfbar die Geltendmachung von Schäden aus diesem Vorfall vereitelt hätte, nicht gelungen ist. Weder eine vertragliche Haftung aus einer Pflichtverletzung noch ein Schadensersatz wegen einer Unerlaubten Handlung eines Erfüllungsgehilfen kommt hier in Betracht. (…) Denn jedenfalls hat die Beweisaufnahme kein Verhalten des Fahrers ergeben, aus dem sich eine Haftung begründen ließe. Dass der Fahrer selbst mitursächlich für die behauptete Kollision mit dem Rikschafahrer gewesen sei, wird nicht konkret vorgetragen. (…) Die Beweisaufnahme konnte die klägerische Behauptung, der Fahrer habe es pflichtwidrig und vorwerfbar unterlassen, den Rikschafahrer zur Feststellung der Personalien und Klärung der Unfallursache zu verfolgen, nicht bestätigen. (…) Nachdem schon kein Anspruch dem Grunde nach besteht, konnte dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Schäden überhaupt auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen sind. Dies scheint tatsächlich fraglich, da weder dem Fahrer noch der Zeugin (…) beim Aussteigen aus dem Fahrzeug Schäden aufgefallen sind und die Schäden auch er erst vier Tage später gemeldet wurden.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 15.07.2019 rechtskräftig.

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Beschlagnahme noch legaler neuer psychoaktiver Stoffe, die kurz vor einem gesetzgeberischen Verbot stehen, rechtmäßig

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass die polizeiliche Beschlagnahme sog. neuer psychoaktiver Stoffe, die im Moment der Beschlagnahme legal verkauft werden dürfen, deren gesetzgeberisches Verbot durch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) jedoch unmittelbar bevorsteht, rechtmäßig ist (Az. 1 S 1772/19).

Öffentliches Recht

Beschlagnahme noch legaler neuer psychoaktiver Stoffe, die kurz vor einem gesetzgeberischen Verbot stehen, rechtmäßig

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.08.2019 zum Beschluss 1 S 1772/19 vom 04.07.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 4. Juli 2019 entschieden, dass die polizeiliche Beschlagnahme sog. neuer psychoaktiver Stoffe, die im Moment der Beschlagnahme legal verkauft werden dürfen, deren gesetzgeberisches Verbot durch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) jedoch unmittelbar bevorsteht, rechtmäßig ist.Der Antragsteller betreibt einen Onlinehandel mit LSD-Derivaten. Im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Hechingen die LSD-Derivate ETH-LSD (mindestens 15.368 Einheiten und weiteres in Pulverform) sowie AL-LAD (mindestens 19.832 Einheiten und weiteres in Pulverform) mit einem Verkaufswert von etwa 50.000 Euro. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die beschlagnahmten Stoffe keinem gesetzlichen Verbot unterfielen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 beschlagnahmte das Polizeipräsidium Tuttlingen (Antragsgegner) polizeirechtlich (nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW) die genannten Stoffe. Eine Herausgabe der Stoffe sei wegen deren psychoaktiver Wirkung mit einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen verbunden. Die beschlagnahmten Substanzen unterfielen in Kürze dem NpSG und seien damit ab diesem Tag verboten. Eine legale Entsorgung der Substanzen durch den Antragsteller bis zu diesem Tag sei nicht sichergestellt.Gegen die Beschlagnahme wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Freiburg und verlangte die Herausgabe der Ware an sich. Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit Beschluss vom 3. Juli 2019 ab. Die Beschlagnahme sei rechtmäßig, da von den Stoffen Gefahren für Leib und Leben ausgingen. Die Änderung des NpSG, die voraussichtlich am 5. Juli 2019 in Kraft trete, verbiete die beschlagnahmten LSD-Derivate.

Der 1. Senat des VGH wies die Beschwerde des Antragstellers hiergegen mit Beschluss vom 4. Juli 2019 zurück. Eine polizeiliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW liege vor. Dies gelte auch dann, wenn man aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Rückkaufsbestätigung seines niederländischen Lieferanten davon ausgehe, dass dieser die Chemikalien zukünftig nicht an Konsumenten in Deutschland verkaufen werde. Zum einen bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass auch in dem Fall, dass der Lieferant des Antragstellers die von diesem zurückgekauften Substanzen nicht an Konsumenten in Deutschland verkaufe, ihrerseits die Käufer des Lieferanten des Antragstellers die Substanzen an Konsumenten in Deutschland verkaufen würden. Somit drohten nach dem 5. Juli 2019 mögliche Gesundheitsgefahren in Deutschland. Zudem sei es der Polizeibehörde nicht verwehrt, Beschlagnahmen vorzunehmen, um Gefahren für Leib und Leben, die vom Bundesgebiet ausgingen, zu unterbinden. Denn deutsche Polizeibehörden seien für die Abwehr von Gefahren im Ausland jedenfalls dann zuständig, wenn es um den Schutz der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum als universelle Grundrechte gehe und die Gefahren, die sich im Ausland realisierten, vom Bundesgebiet ausgingen.

Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit berufen und geltend machen, den Polizeibehörden fehle die Befugnis, derzeit legale Ware zu beschlagnahmen. Zwar dürften Polizeibehörden Stoffe, bei denen davon auszugehen sei, dass sie vom Verordnungsgeber bewusst nicht in die Anlage zum NpSG aufgenommen worden seien, nicht ohne weiteres aufgrund einer befürchteten psychoaktiven Wirkung als gefährlich einstufen. Jedoch habe hier der Bundesrat der Aufnahme der beschlagnahmten Stoffe in die Anlage zum NpSG am 28. Juni 2019 zugestimmt. Die Änderung trete in Kürze in Kraft. Das NpSG sei vornherein darauf ausgelegt, neuartige psychoaktive Stoffe, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse entsprechend, laufend neu zu erfassen, um den damit verbundenen Gefahren effektiv zu begegnen. Daher müsse derjenige, der mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel treibe, sie in den Verkehr bringe oder herstelle, aufgrund der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, neuartige psychoaktive Stoffe laufend neu zu erfassen, von vornherein damit rechnen, dass derzeit legale neue psychoaktive Stoffe, die er besitze, in naher Zukunft verboten würden. Seine Rechtspositionen seien daher von vornherein erkennbar mit der Möglichkeit eines alsbald bevorstehenden Verbots „belastet“.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1772/19).

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Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist keine Straßenkunst und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis

Laut VGH Baden-Württemberg liegt genehmigungsfreie „Straßenkunst“ nur vor, wenn die Tätigkeit unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG falle. Dies sei nicht der Fall, wenn im öffentlichen Straßenraum lediglich eine Dienstleistung angeboten werde (Az. 5 S 2592/18).

Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist keine Straßenkunst und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.08.2019 zum Beschluss 5 S 2592/18 vom 22.05.2019

Der Antragsteller möchte im öffentlichen Straßenraum der Stadt Freiburg für Passanten Tarotkarten legen, sei es unter Verwendung eines kleinen Klapptischs und zweier Klappstühle, sei es schlicht mit einem Pappschild auf der Straße sitzend. Er meint, diese Tätigkeit sei nach dem „Merkblatt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen“ der Stadt Freiburg als Straßenkunst erlaubnisfrei zulässig.Insbesondere in den achtziger Jahren war die Frage, ob Straßenkunst erlaubnisfrei ist oder einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, rechtlich und gesellschaftlich sehr umstritten. Im Jahr 1989 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der grundrechtliche Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 GG nicht dazu zwingt, Straßenkunst erlaubnisfrei zu gestatten, jedoch in aller Regel ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, das die straßenkünstlerische Darbietung weder die geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer noch das Recht auf Anliegergebrauch noch der Schutz der Gesundheit im Falle erheblicher Geräu-schimmissionen ernstlich beeinträchtigt werden (Urteil vom 9. November 1989 – 7 C 81/88 – BVerwGE 84, 71). Die Stadt Freiburg hat im Februar 2004 in ihrem Merkblatt Straßenkunst und Straßenmusik unter bestimmten Bedingungen erlaubt (www.freiburg.de/servicebw/Merkblatt_Strassenmusik_und_Strassenkunst.pdf).

Der auf vorläufige Feststellung der Erlaubnisfreiheit gerichtete Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb beim Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Nach Auffassung des für das Straßenrecht zuständigen 5. Senats fehlt es an einem Anspruch auf eine solche Anordnung. Die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit falle nicht unter den straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil sie nicht in erster Linie der Ortsveränderung diene. Es sei auch keine Widmung der öffentlichen Straßen der Stadt Freiburg dahingehend ersichtlich, dass Tarotkartenlegen dem Gemeingebrauch zugeschlagen werde. Ferner sei nicht erkennbar, dass Tarotkartenlegen auf öffentlichen Straßen der Stadt Freiburg ortsüblich sei. Damit handele es sich bei der vom Antragsteller begehrten Nutzung um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit des Tarotkartenlegens sei auch nicht durch das „Merkblatt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen“ der Stadt Freiburg im praktischen Ergebnis erlaubnisfrei gestellt worden. Straßenkunst in diesem Sinne liege nur vor, wenn die Tätigkeit unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG falle. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine künstlerische Tätigkeit ausüben wolle. Vielmehr spreche alles dafür, dass er im öffentlichen Straßenraum lediglich eine Dienstleistung anbiete.

Der Beschluss vom 22. Mai 2019 ist unanfechtbar (5 S 2592/18).

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Entscheidungen des OLG Dresden im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal

Das OLG Dresden hatte über Fälle zu entscheiden, die im Zusammenhang mit dem Dieselskandal häufiger thematisiert werden: das Thermofenster und der Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals (Az. 9 U 2067/18 und 9 U 567/19).

Zivilrecht

Entscheidungen des OLG Dresden im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 30.08.2019 zu den Urteilen 9 U 2067/18 vom 25.06.2019 und 9 U 567/19 vom 16.07.2019

Das OLG Dresden hatte über Fälle zu entscheiden, die im Zusammenhang mit dem Dieselskandal häufiger thematisiert werden: das Thermofenster und der Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals.

Sachverhalt 1 – Erwerb in Kenntnis des Abgasskandals:

Der Kläger begehrte von der Beklagten als Herstellerin eines vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs Schadenersatz. Er hatte das Fahrzeug, das am 29.04.2015 erstmals zugelassen worden war, am 03.06.2016 gekauft. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nach Ansicht des Senats sowohl der Dieselskandal als auch seit mindestens einem halben Jahr vorher bekannt gewesen, dass die Beklagte die Zulassungsvorschriften über ein Softwareupdate der Fahrzeuge einhalten kann.

Die Entscheidung:

Der Senat konnte sich nach den Gesamtumständen nicht davon überzeugen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschaltvorrichtung außerhalb des Prüfmodus sei daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden.

Das Gericht stellte fest: „Eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, kann schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrages ausscheiden (hier: Kausalität verneint).“

Sachverhalt 2 – Fahrzeug mit Thermofenster:

Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz, weil er meinte, dass sein Fahrzeug vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen sei. Das am 17.08.2015 erworbene Fahrzeug war mit einem sogenannten Thermofenster versehen, einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate. Bei kälteren Temperaturen wird dadurch der Stickstoffausstoß höher. Der Kläger hält das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Die Entscheidung:

Der Senat sieht in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem Thermofenster kein sittenwidriges Verhalten, denn selbst wenn es, wie der Kläger meint, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Die Thermofenster seien weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und im Untersuchungsbericht der „Untersuchungskommission Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden.

Das Gericht stellte fest: „Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem „Thermofenster“ ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Es kann dabei offen bleiben, ob ein „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Asatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist.“

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Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt nicht voraus, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt ist. Das entschied das BVerwG (Az. 7 C 29.17).

Zugang zu Verbraucherinformationen

Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.08.2019 zum Urteil 7 C 29.17 vom 29.08.2019

Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt nicht voraus, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.08.2019 entschieden.Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, gab das Landratsamt statt. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine „nicht zulässige Abweichung“ i. S. d. Vorschrift muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hier gegen bestehen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.

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Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. So entschied das BVerwG (Az. 7 C 33.17).

Presserecht

Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.08.2019 zum Urteil 7 C 33.17 vom 29.08.2019

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.08.2019 entschieden.

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.

Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis – § 30 der Abgabenordnung (AO) – durch das Berufungsgericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken.

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