Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin an einer Klassenfahrt

Eine Mehrarbeitsvergütung können teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte lt. Besoldungsrecht nicht für die Teilnahme an Klassen- oder Studienfahrten, sondern nur dann beanspruchen, wenn sie überobligatorisch Unterrichtsstunden leisten. Darauf wies das VG Karlsruhe hin (Az. 13 K 13256/17).

Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin an einer Klassenfahrt

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zum Urteil 13 K 13256/17 vom 17.10.2019 (nrkr)

Im Fall einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin, die sich gegen die teilweise Rückforderung einer ihr zunächst für die Teilnahme an einer an einer Klassenfahrt gewährten Mehrarbeitsvergütung wendete, liegt nun eine Entscheidung vor.

Die Klägerin ist Studienrätin mit einem auf 13 Wochenstunden reduzierten Lehrdeputat. Für ihre Teilnahme an einer einwöchigen Studienfahrt erhielt sie auf ihren Antrag eine Vergütung für zwölf Mehrarbeitsunterrichtsstunden („MAU“) in Höhe von 628,68 Euro. Diese Mehraufwandsvergütung forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit den angefochtenen Bescheiden anteilig in Höhe von 440,08 Euro zurück. Entstehe durch die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung für eine Lehrkraft eine zusätzliche zeitliche Belastung, sei dies rechtlich keine Mehrarbeit. Die Klägerin müsse die Mehrarbeitsvergütung daher zurückzahlen. Es sei aber angemessen, den Rückzahlungsbetrag um 30 Prozent zu reduzieren, weil das Land als Dienstherr die Überzahlung mitverschuldet habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie wolle für die Dauer der Studienfahrt finanziell so gestellt werden wie ein mit vollem Deputat (25 Wochenstunden) arbeitender Lehrer, da sie zeitlich in gleicher Weise in Anspruch genommen werde. Ohne eine entsprechende Vergütung liege ein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG) vor.

Dem ist die 13. Kammer, die die Sache am 10. September 2019 mündlich verhandelt hat, nicht gefolgt und hat die Klage mit den Beteiligten jetzt zugestelltem Urteil abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen vor, weil der Klägerin die Mehraufwandsentschädigung nicht zustehe und diese daher zu viel gezahlt worden sei. Das Besoldungsrecht sehe für die Teilnahme an der Studienfahrt keine Mehrarbeits- oder eine anderweitige zusätzliche Vergütung vor. Die – auf ihren Antrag – festgesetzte Teilzeitquote von 13/25 habe während der Studienfahrt unverändert fortgegolten, sodass auch nur ein entsprechender anteiliger Besoldungsanspruch bestanden habe. Eine Mehrarbeitsvergütung könnten Lehrkräfte nicht für die Teilnahme an Klassen- oder Studienfahrten, sondern nur dann beanspruchen, wenn sie überobligatorisch Unterrichtsstunden leisteten. Dies ergebe sich daraus, dass sich der maßgebliche Teil der Arbeitsstunden eines Lehrers aus der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ergebe. Die Anmeldung und Genehmigung einer im Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt beziehe sich auf regulären Dienst. Eine Mehrarbeit, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise erforderlich sei, stelle sie nicht dar. Es sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Klägerin nicht dieselbe Vergütung wie ihr vollzeitbeschäftigter Kollege erhalten habe, obwohl sie während der Studienfahrt genauso viel gearbeitet habe. Anders bei als angestellten Lehrern, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf eine Zusatzvergütung hätten, stelle die Besoldung beamteter Lehrer keine Gegenleistung für den konkret erbrachten Dienst dar. Sie sei vielmehr Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung zwischen Beamten und Dienstherrn. Dies könne nicht für einzelne Zeitabschnitte durchbrochen werden. Die Klägerin habe allerdings einen Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich, da sie nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zum Dienst herangezogen werden dürfe. Die Erfassung und der zeitliche Ausgleich von Mehr- oder Minderleistungen müssten dabei nicht im laufenden Schuljahr abgeschlossen sein. Es sei einem nach Entlastung strebenden Lehrer zumutbar, ein solches Begehren gegenüber der Schulleitung zu äußern und sich mit ihr über einen Interessenausgleich zu verständigen, der den eigenen Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trage. Wirke er darauf nicht hin, könne er nicht stattdessen eine Zusatzvergütung als Ausgleich verlangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.

Powered by WPeMatico

Bundestag stimmt Wohngelderhöhung zu

Der Bundestag hat eine Erhöhung des Wohngelds für einkommensschwache Haushalte beschlossen. Sie tritt zum Jahreswechsel in Kraft.

Bundestag stimmt Wohngelderhöhung zu

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2019

Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Wohngeld erhöht, indem er den Entwurf der Bundesregierung für ein Wohngeldstärkungsgesetz ( 19/10816 , 19/11696 , 19/13175 Nr. 10) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD bei Enthaltung der Fraktionen FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen in der vom Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen geänderten Fassung ( 19/14135 ) annahm. (…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Gesetz zielt auf eine Erhöhung des Wohngeldes ab. Vorgesehen ist eine Anpassung der Parameter der Wohngeldformel, um die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger zu erhöhen und die Reichweite des Wohngelds zu vergrößern. Eine Anpassung an die allgemeine Entwicklung von Mieten und der nominalen Einkommen in Höhe der Inflation sei dabei berücksichtigt. Vorgesehen ist die Einführung einer Mietenstufe VII in bestimmten Gemeinden und Kreisen, um Haushalte mit besonders hohen Mietniveaus gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten.

Außerdem werden die Höchstbeträge, bis zu denen die Miete berücksichtigt wird, regional gestaffelt angehoben. Zudem soll das Wohngeld künftig dynamisiert – also alle zwei Jahre per Verordnung an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. „Eine regelmäßige Fortschreibung des Wohngelds stellt sicher, dass seine Leistungsfähigkeit als sozialpolitisches Instrument der Wohnungspolitik erhalten bleibt“, begründet die Regierung die Dynamisierung.

Powered by WPeMatico

GPS-Alarm für geistig Behinderte mit Weglauftendenz

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion ein Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann (Az. L 16 KR 182/18).

GPS-Alarm für geistig Behinderte mit Weglauftendenz

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.10.2019 zum Urteil L 16 KR 182/18 vom 17.09.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion ein Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann.

Zugrunde lag der Fall eines 19-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen. Er leidet an einem Down-Syndrom mit geistiger Behinderung und Weglauftendenz. Sein behandelnder Arzt beantragte bei der Krankenkasse eine GPS-Notfalluhr, die Alarm auslöst, sobald er einen definierten Aufenthaltsbereich verlässt. Die Uhr sei erforderlich, da er sich durch Orientierungslosigkeit selbst gefährde und in der Tagesförderungsstätte nicht ständig beaufsichtigt werden könne. Herkömmliche Notrufsysteme habe er bislang eigenständig entfernt; dieses Gerät könne jedoch an seinem Handgelenk fixiert werden.

Die Krankenkasse hielt die Uhr für kein Mittel des Behinderungsausgleichs. Nach ihrer Ansicht seien Mechanismen wie abgeschlossene Türen und ständige Begleitung vorrangig. Das Gerät erleichtere auch nicht die Pflege, sondern diene der Patientenüberwachung.

Das LSG hat der Klage stattgegeben und das Gerät als spezielles Hilfsmittel für Behinderte bewertet. Dabei hat es sich maßgeblich auf den neuen Behinderungsbegriff gestützt, der das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe in den Vordergrund rückt. Durch das Gerät könnten die Folgen der geistigen Behinderung abgemildert werden, indem Mobilität und Bewegungsfreiheit überhaupt erst ermöglicht würden. Anders als bei geistig gesunden Menschen sei in dieser Konstellation gerade keine Freiheitsentziehung zu sehen. Denn die Selbstbestimmung der räumlichen Freiheit sei zwar durch die digitale Überwachung eingeschränkt, jedoch erlaube es die Ortungsfunktion des GPS-Systems überhaupt erst einen gewissen Bewegungsradius zu eröffnen, der ohne Ausrüstung mit einem GPS-System verwehrt sei. Unter den gegebenen Umständen führe die am Handgelenk fixierte GPS-Überwachung zu einer Reduzierung der bestehenden Isolation und Freiheitsentziehung durch Wegsperren.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Powered by WPeMatico

Anwendbares Recht bei Mehrfachabtretung – EuGH und Gesetzgebungsverfahren

Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-548/18) entschieden, dass die Rom-I-Verordnung keine Anwendung auf die Frage findet, welches Recht auf die Drittwirkung einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretungen anwendbar ist. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

Anwendbares Recht bei Mehrfachabtretung – EuGH und Gesetzgebungsverfahren

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2019

Der EuGH hat am 9. Oktober 2019 in einem Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-548/18) entschieden, dass die Rom-I-Verordnung keine Anwendung auf die Frage findet, welches Recht auf die Drittwirkung einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretungen anwendbar ist. Diese Frage solle vielmehr die noch nicht verabschiedete Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht klären.

Im Ausgangsfall hatte eine luxemburgische Darlehensnehmerin in einem deutschem Recht unterfallenden Darlehensvertrag Lohn- und Gehaltsansprüche zunächst an eine deutsche Bank übertragen, ohne den Arbeitgeber zu informieren. Die gleichen Ansprüche wurden später in einem weiteren Darlehensvertrag abgetreten, der luxemburgischem Recht unterlag. Von dieser Abtretung wurde der Arbeitsgeber informiert. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin erhoben beide Banken Anspruch auf einen Teil des bereits hinterlegten Gehalts. Der EuGH stellt klar, dass die Rom-I-Verordnung keine Kollisionsnormen zur Beantwortung dieser Frage enthält. Das Fehlen von Kollisionsnormen zur Frage der Drittwirkung von Forderungsübertragungen beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers. Diese Lücke solle durch die Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht geschlossen werden.

Dieser Verordnungsvorschlag befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten, die auch die BRAK in ihrer Stellungnahme (Nr. 19/2018) befürwortet hat, kam der Rat bisher zu keiner einheitlichen Beurteilung. Das EP hat bereits am 13. Februar 2019 in einer Entschließung Änderungsvorschläge vorgelegt.

Powered by WPeMatico

Keine Wahlwerbung mit Feuerwehr

Das VG Neustadt hat den Eilantrag eines Bewerbers zur Wahl des Verbandsbürgermeisters abgelehnt. Ihm war untersagt worden, von einem Foto zu Wahlwerbezwecken Gebrauch zu machen, das ihn in der Einsatzuniform der Freiwilligen Feuerwehr zusammen mit anderen Feuerwehrleuten und einem Feuerwehrauto zeigte (Az. 3 L 1134/19).

Keine Wahlwerbung mit Feuerwehr

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.10.2019 zum Beschluss 3 L 1134/19 vom 18.10.2019

Das Gericht hat den am 17. Oktober 2019 eingegangenen Eilantrag eines Bewerbers zur Wahl des Verbandsbürgermeisters mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 abgelehnt.

Mit diesem Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen eine im wahlvorbereitenden Verfahren erlassene Anordnung. Mit dieser behördlichen Anordnung wurde ihm untersagt, von einem Foto zu Wahlwerbezwecken Gebrauch zu machen, das ihn in der Einsatzuniform der Freiwilligen Feuerwehr zusammen mit anderen Feuerwehrleuten und einem Feuerwehrauto zeigt. Zur Begründung der Ablehnung des Eilantrages wies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf hin, dass nach wahlrechtlichen Grundsätzen eine rechtliche Überprüfung der Anordnung nicht in einem Eilrechtsschutzverfahren vor der Wahl, sondern nur nach der Wahl erfolgen könne. Besondere Gründe für eine Ausnahme von diesem rechtlichen Grundsatz lägen hier nicht vor, auch mit Blick auf die nur noch kurze Zeitspanne bis zum Wahltag am 20. Oktober 2019.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Powered by WPeMatico

Kostenrisiko bei der Auslandsadoption – Keine Amtshaftung der öffentlichen Stellen

Das OLG Köln hatte anlässlich einer beabsichtigten Adoption eines Mädchens aus Thailand über eine mögliche Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland zu entscheiden (Az. 7 U 151/18).

Kostenrisiko bei der Auslandsadoption – Keine Amtshaftung der öffentlichen Stellen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 18.10.2019 zum Urteil 7 U 151/18 vom 11.07.2019

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte anlässlich einer beabsichtigten Adoption eines Mädchens aus Thailand über eine mögliche Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland zu entscheiden.

Die Kläger beabsichtigten die Adoption eines Kindes aus Thailand, welche der beklagte Landschaftsverband – Landesjugendamt – organisieren sollte. Die Kläger hatten bei der Adoptionsbewerbung angegeben, dass sie sich einem Kind mit starken psychischen Problemen bzw. Missbrauchs-Erfahrung nicht gewachsen sähen. In dem Adoptionsvorschlag des Landesjugendamtes war beschrieben, dass das Kind Angst vor Fremden und einigen fremdartigen Sachen habe. Nachdem die Kläger das Kind in einem Kinderheim in Thailand kennengelernt hatten, nahmen sie es trotz einiger Bedenken hinsichtlich des Verhaltens des Kindes mit nach Deutschland. Zuvor hatten sie vor dem Jugendamt der ebenfalls beklagten Stadt eine Erklärung gem. § 7 AdÜbAG (vgl. u.) abgegeben. In diesem Zusammenhang hatte die Urkundsbeamte der Stadt jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit „teuer“ werden könne. Inwieweit eine weitere Aufklärung erfolgte, ist streitig. Außerdem hatten die Kläger vor der Rückreise nach Deutschland vor dem thailändischen „Adoption board“ ein „Memorandum of Agreement“ unterzeichnet, in welchem sie sich damit einverstanden erklärt hatten, dass das Landesjugendamt im Falle des Scheiterns der Adoption eine dauerhafte alternative Unterbringung in Deutschland für das Kind organisieren würde und lediglich als letzte Möglichkeit das Kind nach Thailand zurückgeführt werde.

Gut zwei Wochen nach dem Rückflug nach Deutschland teilten die Kläger mit, dass sie sich wegen des auffälligen Verhaltens des Kindes nicht in der Lage sähen, die Adoptionspflege weiterzuführen. Gut einen Monat nach der Rückkehr entschieden sie, die Pflegezeit zu beenden. Das Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in Deutschland untergebracht. Die Kosten von über 100 Euro pro Tag wurden den Klägern in Rechnung gestellt. Es steht eine Kostenübernahmepflicht von bis zu 6 Jahren in Rede. Hiergegen wehren die Kläger sich – bislang erfolglos, aber noch nicht rechtskräftig – vor den Verwaltungsgerichten.

Vor dem Oberlandesgericht Köln begehrten die Kläger erfolglos die Freistellung von den Kosten durch den Landschaftsverband und durch die ebenfalls mitverklagte Stadt. Sie machten geltend, dass ihnen das Kind nicht hätte vermittelt werden dürfen und dass sie über das Kostenrisiko hätten aufgeklärt werden müssen.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigte eine klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Köln. Eine Amtspflichtverletzung wegen der Vermittlung des Kindes sei nicht ausreichend dargelegt. Zwar habe sich aus dem Adoptionsbericht ergeben, dass der Vater des Kindes drogenabhängig gewesen sei. Insgesamt sei aber die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes als positiv dargestellt worden. Weshalb die Angst vor Fremden bei einem fünf Jahre alten Kind von den Mitarbeitern des Landesjugendamtes als ein naheliegender Hinweis auf psychische Störungen verstanden werden müsse, erschließe sich nicht. Insgesamt habe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Adoptionsvermittlung wahrscheinlich scheitern werde.

Außerdem hätten die Kläger das Kind über mehrere Tage selbst in Thailand kennen gelernt. Sie hätten sich selbst ein Bild vom Charakter des Kindes machen können. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger habe das Kind noch in Thailand Verhaltensauffälligkeiten in Form von Anspucken, Treten, Beißen und Schreien gezeigt. Damit hätten die Umstände, die letztlich zum Abbruch der Adoptionspflegschaft geführt hätten, namentlich die Wutanfälle des Kindes, für die Kläger erkennbar bereits in Thailand vorgelegen. Da sie in dieser Situation mehr über das Kind gewusst hätten als sie durch einen detaillierteren Adoptionsvorschlag hätten erfahren können, sei die behauptete Amtspflichtverletzung durch das Jugendamt jedenfalls auch nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden.

Ebenfalls erfolglos war das Argument der Kläger, dass sie nicht ausreichend über die bis zu sechsjährige Haftung für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland aufgeklärt worden seien. Die Kläger machten insoweit geltend, dass sie wegen der Bezeichnung der Adoptionspflegezeit als „Probezeit“ das Kostenrisiko für überschaubar gehalten hätten. Sie seien davon ausgegangen, allenfalls für einen Zeitraum von 6 Monaten zu haften. Der Senat brauchte dabei nicht zu klären, inwieweit die Mitarbeiterin des Jugendamtes im Einzelnen über die Kosten aufgeklärt hatte. Jedenfalls hätten die Kläger noch vor der Einreise mit dem Kind nach Deutschland gewusst, dass sie auch über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus für die Kosten der Unterbringung in Deutschland aufkommen müssten. Spätestens mit der Unterzeichnung des „Memorandum of Agreement“ sei ihnen bewusst gewesen, dass beim Scheitern der Adoption eine anderweitige Unterbringung in Deutschland erforderlich und eine Rückführung des Kindes nach Thailand das letzte Mittel sei. Damit seien mögliche Irrtümer der Kläger über die Dauer der Haftung nach § 7 AdÜbAG entfallen. Sie hätten nicht mehr davon ausgehen können, ihre Haftung sei zeitlich dadurch begrenzt, dass das Kind im Falle des Scheiterns der Adoptionspflegschaft wieder nach Thailand zurückgeführt werde. Trotz des besseren Wissens hätten sich die Kläger zur – die Haftung erst begründenden – Einreise mit dem Kind nach Deutschland entschlossen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (BGH, Az.: III ZR 113/19).

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz – AdÜbAG)

§ 7 Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind

(1) Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen, ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben…

(2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen…

Powered by WPeMatico

Zur fristlosen Kündigung eines Krippenvertrages

Das AG München entschied, dass nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten in einer Krippe nicht davon gesprochen werden kann, dass die Eingewöhnung per se gescheitert ist. Die fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages ist daher unwirksam (Az. 173 C 8625/19).

Zur fristlosen Kündigung eines Krippenvertrages

AG München, Pressemitteilung vom 18.10.2019 zum Urteil 173 C 8625/19 vom 08.10.2019 (nrkr)

Das Gericht hält die fristlose Kündigung des Krippenvertrages für unberechtigt.

Das Amtsgericht München sprach am 08.10.2019 der klagenden Betreiberin einer Kinderkrippe die vereinbarte Vergütung von 3.390 Euro bis zum Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zu.

Das beklagte Ehepaar aus München-Neuhausen hatte mit der klagenden Firma für seinen im Oktober 2018 geborenen Sohn bereits vorgeburtlich am 12.03.2018 einen Krippenvertrag über eine tägliche Betreuungszeit von über 9 Stunden für monatlich 1.450 Euro, geändert am 11.01.2019 auf maximal 9 Stunden ab dem 01.02.2019 für dann monatlich 1.130 Euro zuzüglich Verpflegungs- und Windelgeld von 65 Euro geschlossen.

Am 02.11.2018 fand das Erstgespräch zur Vorbereitung der Eingewöhnung mit dem Vater statt. Die Eingewöhnung begann am 04.02.2019 und wurde bis 07.02. sowie vom 11.02. bis 12.02.2019 für täglich eine Stunde fortgesetzt. Dann erkrankte der Sohn der Beklagten und blieb der Einrichtung fern. Am 26.02.2019 erklärte der Vater die ordentliche Kündigung. Gleichzeitig fragte er erfolglos nach, ob ihm ein Skonto gewährt würde. Am 28.02.2019 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag dann fristlos. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Sohn „…bereits nach der ersten Woche seines Besuches (…) mit ersten Symptomen beginnend am 10.02.2019, vom 13.02.2019 bis einschließlich 22.02.2019 krank gewesen“ sei. Die Betreuungseinrichtung sei entgegen der ursprünglichen Behauptung eben nicht auf Kinder unter sechs Monaten ausgelegt. Die eigenmächtig um eine halbe Stunde verkürzte Betreuungszeit auf nur mehr 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr anstelle 18.30 Uhr und das Beharren auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist habe das Vertrauensverhältnis zur Krippe vollständig zerstört. Vor Gericht beklagen die Eltern weiter, dass entgegen anderslautender Zusagen ihr Sohn nicht von einer allein für ihn vorgesehenen Erzieherin betreut und bei Bedarf in der Babytrage getragen worden sei. Auch habe man den Sohn nicht zu seinem Schutz etwa durch eine Art Laufstall von den anderen Kindern abgeschirmt.

Die als Zeugin vernommene Sozialpädagogin bestritt die behaupteten Zusagen. Im Gegenteil sei deutlich gemacht worden, dass auf zwölf Kinder in der Gruppe drei Betreuer kommen. Der Vater habe zuerst auch nur um eine Vertragsunterbrechung bis September gebeten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag wurde mit ordentlicher Kündigung vom 26.02.2019 zum 31.05.2019 gekündigt. Die außerordentliche Kündigung hingegen ist unwirksam. (…)

Nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Eingewöhnung per se gescheitert ist. (…) Die Klägerin trifft keine Aufklärungspflicht dahingehend, dass Kleinkinder, die in die Kita kommen, mit großer Wahrscheinlichkeit zunächst einmal krank werden. Dies ist logisch und allgemein bekannt. Dass dies den Beklagten nicht bekannt war, kann jedoch nicht der Klägerin angelastet werden. (…)

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass den Beklagten nicht zugesichert worden ist, dass eine Betreuerin sich ausschließlich um (den Sohn) kümmern würde. (Die Zeuginnen) gaben übereinstimmend an, dass insbesondere kleinen Kindern eine Erzieherin zugeordnet werde, die sich neben anderen Kindern primär um das einzugewöhnende Kind kümmert. So sei es vorliegend auch der Fall gewesen. Frau (…) sei die Bezugsperson gewesen und wenn (der Sohn) müde geworden ist, habe sie ihn auf den Arm oder in die Babytrage genommen. Auch habe überwiegend sie, im Bedarfsfall eine andere Erzieherin, neben (dem Sohn) auf der Spieldecke gesessen. Beide Zeugen haben bestritten, dass es eine Zusage gegeben habe, dass sich eine Erzieherin ausschließlich um (den Sohn) kümmert. (…) Die Aussage der Zeuginnen war glaubhaft und nachvollziehbar. Es ist lebensfremd, dass in einer Gruppe von zwölf Kinder und drei Erziehern sich eine Erzieherin sich ausschließlich um (den Sohn) kümmert. (…) Die Eingewöhnung, wie sie die Zeugin (…) geschildert hat, entspricht dem gewöhnlichen Ablauf. So war (der Sohn) in der Gruppe, lag auf der Tagesdecke und wenn er müde wurde, wurde er auf den Arm genommen oder in der Babytrage getragen. (…)

Die Klägerin hat dargelegt, dass der Platz (…) nicht bis zum Ende des Kündigungszeitraums wiederbesetzt werden konnte. Damit haben die Beklagten die vollen drei Monate Kündigungszeit zu bezahlen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Berufungen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz erfolglos

Das OVG Berlin-Brandenburg hat über drei Klagen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz verhandelt und u. a. festgestellt, dass das Berliner Landesgleichstellungsgesetz nicht für Richterinnen gilt (Az. 4 B 22.17, 4 B 23.17 und 4 B 35.17).

Berufungen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz erfolglos

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zu den Urteilen 4 B 22.17, 4 B 23.17 und 4 B 35.17 vom 17.10.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 17.10.2019 über drei Klagen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz verhandelt und die diese Klagen abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

In zwei Verfahren (OVG 4 B 22.17 und OVG 4 B 23.17) hat der 4. Senat festgestellt, dass das Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG) nicht für Richterinnen gilt. Zwar findet dieses Gesetz nach seinem § 1 auch Anwendung auf Gerichte, erfasst aber lediglich die dort beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen. Der im Jahr 2010 ins Abgeordnetenhaus von Berlin eingebrachte Gesetzentwurf enthielt eine Regelung, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Richterinnen vorsah. Diese Regelung wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes gestrichen, obwohl es Hinweise gegeben hatte, dass damit die Richterinnen nicht mehr zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ergibt die Auslegung der übrigen Bestimmungen des LGG nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Deutlichkeit die Erweiterung der Zuständigkeit auf Richterinnen. Vielmehr bezieht sich das LGG vielfach auf das Personalvertretungsgesetz, das Richterinnen und Richter nicht erfasst.

Im dritten Fall (OVG 4 B 35.17) ging es um die Besetzung der Leitung zweier Justizvollzugsanstalten. Bei solchen Personaleinzelmaßnahmen ist nach Auffassung des 4. Senats nicht die Gesamtfrauenvertreterin, sondern die örtliche Frauenvertreterin zuständig.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zu Bürokratieentlastung

Die Bundesregierung beharrt im Zuge ihres Bürokratieentlastungsgesetzes auf Vereinfachungen und verkürzte Daten-Vorhaltepflichten für Unternehmen.

Stellungnahme zu Bürokratieentlastung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.10.2019

Die Bundesregierung beharrt im Zuge ihres Bürokratieentlastungsgesetzes auf Vereinfachungen und verkürzte Daten-Vorhaltepflichten für Unternehmen. In der als Unterrichtung ( 19/14076 ) vorgelegten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie ( 19/13959 ) verweist die Bundesregierung dabei auf eine signifikante Entlastung für Betriebe, die damit einhergehe. Konkret geht es um die Vorhaltefrist für bestimmte Daten. Unternehmen sollen nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Auslagerung aus dem Produktivsystem die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und Aufzeichnungen nach fünf Jahren nicht mehr im Altsystem vorhalten müssen, sondern nur noch auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger. Der Bundesrat hatte eine Frist von sechs Jahren vorgeschlagen. Außerdem lehnt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrats ab, der auf strengere Umsatzsteuer-Voranmeldepflichten für Gründer abzielt.

Powered by WPeMatico

BaFin setzt Frist für Umstellung von Kartenzahlungen im Internet

Die BaFin wird nicht beanstanden, wenn Zahlungsdienstleister mit Sitz in Deutschland Kartenzahlungen im Internet bis zum 31. Dezember 2020 auch ohne eine nach der PSD2 erforderliche „Starke Kundenauthentifizierung“ ausführen.

BaFin setzt Frist für Umstellung von Kartenzahlungen im Internet

BaFin, Pressemitteilung vom 17.10.2019

Die BaFin wird nicht beanstanden, wenn Zahlungsdienstleister mit Sitz in Deutschland Kartenzahlungen im Internet bis zum 31. Dezember 2020 auch ohne eine nach der PSD2 erforderliche „Starke Kundenauthentifizierung“ ausführen.

Hintergrund ist eine Opinion der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) vom 16. Oktober, in der sie den nationalen Aufsichtsbehörden diese Frist empfiehlt. Außerdem legt die EBA Meilensteine für die beteiligten Zahlungsdienstleister fest und definiert zu meldende Daten, mit denen die Aufsicht den Fortschritt kontrollieren kann, bis alle einschlägigen PSD2-Anforderungen vollständig umgesetzt sind. Auch diese Meilensteine übernimmt die BaFin in ihre Aufsichtspraxis.

Am 21. August 2019 hatte die BaFin bereits über die Erleichterungen bei der Kundenauthentifizierung informiert, aber noch keine Frist genannt. Die Erleichterungen gelten auch für Online-Zahlungen mit Debitkarten oder Prepaid-Karten. Kartenausgebende Zahlungsdienstleister, die ihre Kartenkunden bereits eine PSD2-konforme Authentifizierungsmethode anbieten, sollten diese nicht wieder abschalten.

Über die Pflicht zur „Starken Kundenauthentifizierung“, die am 14. September 2019 in Kraft getreten ist, berichtete die BaFin auch in den Ausgaben September 2019 und August 2018 des BaFinJournals.

Powered by WPeMatico