Klagen von ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten abgewiesen

Das VG Wiesbaden hat in getrennten Verfahren die Klagen von zwei ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten abgewiesen, die gegen die Berechnung ihrer Altersbezüge geklagt hatten (Az. 6 K 1648/18.WI, 6 K 331/19.WI und 6 K 5918/.WI).

Klagen von ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten abgewiesen

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 19.08.2019 zu den Urteilen 6 K 1648/18.WI, 6 K 331/19.WI und 6 K 5918/.WI vom 19.08.2019

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat am 19.08.2019 in getrennten Verfahren die Klagen von zwei ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten abgewiesen, die gegen die Berechnung ihrer Altersbezüge geklagt hatten.

In dem Verfahren des ehemaligen Abgeordneten Reif (Az. 6 K 1648/18.WI und 6 K 331/19.WI) hatte dieser die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsbestimmungen im Hessischen Abgeordnetengesetz gerügt. Bereits der Abzug der aus der Deutschen Rentenversicherung bestehenden monatlichen Rentenansprüche von der ihm zustehenden monatlichen Grundentschädigung für die Tätigkeit als aktiver Abgeordneter des Hessischen Landtags sei nicht rechtens gewesen. Gleiches gelte für den Abzug der ihm zustehenden Rente aus der DRV von der ihm zustehenden Altersentschädigung nach seinem Ausscheiden aus dem Hessischen Landtag.

Die Kammer sah hierdurch keinen Eingriff in das geschützte Eigentum aus Art. 14 GG. Es werde die Rente aus der DRV, in die er eingezahlt habe, und die Eigentum im Sinne des Grundgesetzes darstelle, nicht gestrichen. Vielmehr würden die Bezüge bzw. die Altersbezüge, die der Hessische Landtag – ähnlich wie bei Beamten oder Richtern – den Landtagsabgeordneten gewähre, auf die Rente aus der DRV angerechnet. Soweit der Kläger geltend gemacht hatte, durch diese Anrechnungsvorschriften werde seine Unabhängigkeit als Landtagsabgeordneter tangiert, wies die Kammer auf eine Entscheidung des EuGH zur Richterbesoldung hin, wonach die Höhe der Besoldung keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit habe.

In dem Verfahren des ehemaligen Abgeordneten Dr. Jung (Az. 6 K 5918/.WI) hatte dieser Klage eingereicht mit dem Ziel, dass seine Altersbezüge auf der Grundlage seiner Tätigkeit als Bundesminister berechnet werden. Denn nach der Tätigkeit im Landtag bis Oktober 2005 war der Kläger bis zum Jahr 2009 Bundesminister der Verteidigung und Abgeordneter im Deutschen Bundestag bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2017.

Der Kläger berief sich darauf, dass zum Zeitpunkt, als er aus dem Hessischen Landtag ausschied, eine Regelung bestand, wonach die Altersbezüge immer aus dem höheren Amt berechnet worden seien. Durch die Neuregelung, die am 05.04.2008 in Kraft trat, würden die Altersbezüge nur dann aus dem höheren Amt berechnet werden, wenn dies vor Eintritt in den Landtag ausgeübt worden sei. Dies bedeute für ihn, der nach seiner Tätigkeit im Landtag ein höheres Amt ausgeübt habe, eine Ungleichbehandlung.

Die Kammer folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Klage ab. Im Bereich der Altersversorgung bestehe kein Vertrauensschutz, auf den sich der Kläger berufen könne. Er habe insoweit von der Neuregelung auch keinen Gebrauch gemacht, als diese es ihm ermöglicht hätte, wieder in den Landtag zurückzukehren, um so die Bezüge aus dem höheren Amt zur Grundlage seiner Altersentschädigung machen zu können. Der Kläger sei vielmehr noch lange Zeit bis 2017 Mitglied des Deutschen Bundestags geblieben.

Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Anhang:

§ 21 HessAbgG Mehrere passive Bezüge

(1) Treffen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammen, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vor Eintritt oder Wiedereintritt zuletzt innegehabten Amtes in den Landtag höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 , so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.

(2) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der um ein Viertel der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 erhöhten ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen.

§ 21 HessAbgG Mehrere passive Bezüge (alte Fassung)

(1) Treffen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammen, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.

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Anträge gegen die „Mietpreisbremse“ erfolglos

Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sog. Mietpreisbremse) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18 und 1 BvL 4/18).

Anträge gegen die „Mietpreisbremse“ erfolglos

BVerfG, Pressemitteilung vom 20.08.2019 zum Beschluss 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18 vom 18.07.2019

Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sog. Mietpreisbremse) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit am 20.08.2019 veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Zudem hat die Kammer zwei die Mietpreisbremse betreffende Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle einstimmig als unzulässig verworfen, weil das vorlegende Gericht sie nicht hinreichend begründet hat.

Sachverhalt:

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz wurden Bestimmungen über die höchstzulässige Miete bei Wiedervermietung von nicht der Preisbindung unterliegendem Wohnraum ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Zentrale Neuregelung ist § 556d BGB, der vorsieht, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf. Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. § 556d Abs. 2 BGB ermächtigt die Landesregierungen, solche Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Nur in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet wird die Mietobergrenze wirksam. Sie gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbesondere darf der Vermieter, wenn die vom vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete die ansonsten höchstzulässige Miete übersteigt, gemäß § 556e BGB bei Wiedervermietung eine Miete bis zur Höhe dieser Vormiete vereinbaren. Nach dem 1. Oktober 2014 errichteter Wohnraum sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung sind nach § 556f BGB von der Regulierung der Miethöhe ausgenommen.

Für die Stadt Berlin hat der Senat von Berlin im Jahr 2015 eine Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt.

In den Ausgangsverfahren der beiden Normenkontrollverfahren 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18 wenden sich Berliner Mieter gegen die Vereinbarung einer die höchstzulässige Miete bei Mietbeginn übersteigenden Miete. In der Berufungsinstanz setzte das Landgericht die zugrundeliegenden Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig sei.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1595/18 ist Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung. Sie wurde von ihrer Mieterin gerichtlich auf Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer abgesenkten Miete in Anspruch genommen, weil die bei Mietbeginn vereinbarte Miete die höchstzulässige Miete überstiegen habe. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die überwiegend stattgebenden Entscheidungen der Fachgerichte und mittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Miethöhenregulierung sowie die vom Senat von Berlin erlassene Rechtsverordnung. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Darüber hinaus sieht sie sich in ihrem Grundrecht auf Eigentum und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Vorlagen sind unzulässig, weil das vorlegende Gericht sie nicht hinreichend begründet hat. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das Gericht in seiner Vorlageentscheidung angeben, inwiefern seine Entscheidung in dem zugrundeliegenden Ausgangsrechtsstreit von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher grundgesetzlichen Bestimmung die Vorschrift unvereinbar ist.

Es muss zum einen deutlich werden, inwiefern die angenommene Ungültigkeit der vorgelegten Vorschriften das Ergebnis des Ausgangsrechtsstreits beeinflussen soll. Zum anderen muss das Gericht darlegen, dass und warum es von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften überzeugt ist. Dem werden die Vorlagen nicht gerecht.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die mittelbar angegriffenen Bestimmungen über die Miethöhenregulierung verletzen kein Verfassungsrecht. Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen in den mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

1. Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch § 556d Abs. 1 BGB verletzt die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.

a) Zwar greift die Miethöhenregulierung in das geschützte Eigentum zur Vermietung bereiter Wohnungseigentümer ein. Sie ist aber als verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt.

aa) Insbesondere ist der Eingriff in das Eigentum verhältnismäßig.

Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie schneidet Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten ab und kann damit zumindest die Voraussetzungen für einen Marktzugang einkommensschwächerer Mieter schaffen. Nicht auszuschließen ist zudem, dass die Miethöhenregulierung Wohnungssuchenden aus einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten, die bei einem Wohnungswechsel aufgrund gestiegener Mieten in ihrem bisherigen Stadtteil ohne Miethöhenregulierung keine für sie bezahlbare Wohnung hätten finden können, das Anmieten einer Wohnung in ihrer angestammten Umgebung ermöglicht.

Die Miethöhenregulierung ist auch erforderlich, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Zwar kommen anderweitige staatliche Maßnahmen zur Linderung oder Behebung der Wohnungsnot in Betracht, etwa die Förderung des Wohnungsbaus oder die erweiterte Gewährung von Wohngeld. Ungeachtet der mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese im Rahmen seines Prognose- und Beurteilungsspielraums als gegenüber der Miethöhenregulierung mildere und zweifelsfrei – auch kurzfristig – vergleichbar wirksame Mittel hätte heranziehen müssen.

Die gesetzliche Regulierung der Miethöhe ist Vermieterinnen und Vermietern auch zumutbar. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten und die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht.

Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Der Gesetzgeber kann einmal geschaffene Regelungen nachträglich verändern und fortentwickeln, auch wenn sich damit die Nutzungsmöglichkeiten bestehender Eigentumspositionen verschlechtern. Auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts müssen Vermieter mit häufigen Gesetzesänderungen rechnen und können nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen. Ihr Vertrauen, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt.

Das Verfahren zum Inkraftsetzen der Mietobergrenze sichert, dass die Miethöhenregulierung über das nach den gesetzgeberischen Zielen gebotene Maß nicht hinausgeht. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die zum Verordnungserlass berufenen Landesregierungen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes regelmäßig besser als der Bundesgesetzgeber beurteilen können. Auch sind die gesetzlichen Anforderungen an die Verordnungsbegründung geeignet, die Landesregierung zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Vermietereigentum anzuhalten. Bejaht eine Landesregierung die Voraussetzungen zum Erlass der Verordnung zu Unrecht, kann ein Vermieter dies zudem vor den Gerichten angreifen.

Die Beschränkung der Miethöhenregulierung auf angespannte Wohnungsmärkte gewährleistet, dass sie gerade in solchen Gemeinden oder Gemeindeteilen zur Anwendung kommen kann, in denen die Belange der Mietinteressenten besonderen Schutzes bedürfen. Zugleich begrenzt das in der Rechtsprechung entwickelte Verständnis eines angespannten Wohnungsmarktes die mit der Miethöhenregulierung verbundene Durchsetzung der Interessen von Mietern oder Wohnungssuchenden auf ein den Gesetzeszielen entsprechendes Maß.

Die Nutzungsmöglichkeiten von Wohneigentum werden schließlich auch nicht dadurch unzumutbar eingeschränkt, dass in die der Mietobergrenze zugrundeliegende ortsübliche Vergleichsmiete mit fortschreitender Geltungsdauer der Mietobergrenze in zunehmendem Maß regulierte Mieten einfließen. Zum einen treten diese Auswirkungen zeitlich versetzt ein und werden dadurch abgemildert, dass die höchstzulässige Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 10 % übersteigen darf. Im Übrigen gewährleisten die gesetzlichen Geltungsausnahmen von der Mietobergrenze und die auf höchstens fünf Jahre beschränkte Geltungsdauer der Miethöhenregulierung auch in deren Anwendungsbereich eine hinreichende Anbindung der ortsüblichen Vergleichsmiete an die jeweilige Marktmiete.

bb) Die Miethöhenbegrenzung greift auch nicht in einem Umfang in das Eigentum ein, dass dauerhafte Verluste für Vermieter, eine Substanzgefährdung der Mietsache oder der Wegfall jeder sinnvollen Nutzungsmöglichkeit zu erwarten wären.

b) Der Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit von Vertragsparteien, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Gegenleistung nach ihren Vorstellungen auszuhandeln, hält sich ebenfalls innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Rechtsordnung und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

c) Die Mietobergrenze greift auch nicht gleichheitswidrig in das Vermietereigentum ein.

aa) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die zulässige Mietobergrenze anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmt wird, was zu deutschlandweit unterschiedlichen Mietobergrenzen führt. Im Hinblick auf die Verschiedenheit der örtlichen Wohnungsmärkte erscheint bereits das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zweifelhaft. Eine etwaige Ungleichbehandlung ist aber jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Sie knüpft an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium an. Das Abstellen auf die ortsübliche Vergleichsmiete soll die Marktbezogenheit der regulierten Miete und damit die Wirtschaftlichkeit der Vermietung regelmäßig sicherstellen. Dies ist angesichts dessen, dass die auf den jeweiligen Wohnungsmärkten vorherrschenden Bedingungen regionalen Abweichungen unterliegen, sachgerecht.

Als Unterscheidungskriterium ist die ortsübliche Vergleichsmiete im verfassungsrechtlichen Sinn auch geeignet und erforderlich, einen hinreichenden Bezug zur regional unterschiedlichen Marktmiete herzustellen. Nach § 558 Abs. 2 BGB wird sie anhand der üblichen Mieten für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren ermittelt. Damit spiegeln ihre regionalen Abweichungen die regionalen Abweichungen der Marktmiete wider. Das Abstellen auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist auch verhältnismäßig. Dass Vermieter die Lage der zu vermietenden Wohnung nicht beeinflussen können, gebietet insbesondere nicht, ihnen die Vermietung bis zu einer bundesweit einheitlichen Miethöhe zu ermöglichen. Die Wirtschaftlichkeit der Vermietung hängt auch von den auf den regionalen Mietmärkten vorherrschenden Bedingungen ab. Eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze bleibt dazu aber ohne hinreichenden sachlichen Bezug. Zugleich fehlt es ihr an einer hinreichenden Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Mieter, so dass eine solche Regelung der beabsichtigten Verdrängung einkommensschwächerer Mieter aus deren angestammten Wohnvierteln nicht effektiv entgegenwirken kann.

bb) Die Miethöhenregulierung verstößt auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil private Vermieter und gewerbliche Vermieter gleichbehandelt werden. Die mit der Miethöhenregulierung verfolgten Ziele rechtfertigen es, die Mietobergrenze unterschiedslos und ungeachtet der wirtschaftlichen Bedeutung der Mieteinnahmen für den Vermieter anzuwenden.

2. Die Privilegierung von Vermietern, die ihre Wohnung vor der Wiedervermietung zu einer oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Vormiete vermietet hatten, verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Auch die Herausnahme von nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzten und vermieteten Wohnungen aus dem Anwendungsbereich der Miethöhenbegrenzung in § 556f Satz 1 BGB verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist ebenfalls mit der Verfassung vereinbar. Sie verletzt die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Die Verordnung wahrt die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes und genügt den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere hat der Senat von Berlin eine Erstreckung der Verordnung auf das gesamte Berliner Stadtgebiet und ihre Befristung auf die höchstmögliche Dauer von fünf Jahren als erforderlich ansehen dürfen.

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Sachgrundlose Befristung: Zwei Jahre sind zwei Jahre – Dienstreise zählt mit

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn sie die Dauer von zwei Jahren überschreitet. Dies gilt auch, wenn die Dauer nur um einen Tag wegen einer Dienstreise überschritten wurde. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden (Az. 3 Sa 1126/18).

Sachgrundlose Befristung: Zwei Jahre sind zwei Jahre – Dienstreise zählt mit

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.08.2019 zum Urteil 3 Sa 1126/18 vom 09.04.2019

Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, u. a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.01.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.

Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden ist und seine Weiterbeschäftigung. Diese Begehren waren vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist unwirksam. Diese ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit war. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 03.09.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

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Prüferbestellung nicht in der Akte – neuer Prüfungsversuch?

Mögliche Fehler bei der Bestimmung von Prüfern begründen nicht zwangsläufig einen Anspruch des Studierenden auf nochmaligen Prüfungsversuch. Die Umstände des Einzelfalls sind hierbei von maßgeblicher Bedeutung. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 101/19.MZ).

Prüferbestellung nicht in der Akte – neuer Prüfungsversuch?

VG Mainz, Pressemitteilung vom 19.08.2019 zum Urteil 3 K 101/19.MZ vom 13.08.2019

Mögliche Fehler bei der Bestimmung von Prüfern begründen nicht zwangsläufig einen Anspruch des Studierenden auf nochmaligen Prüfungsversuch. Die Umstände des Einzelfalls sind hierbei von maßgeblicher Bedeutung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin war bei der beklagten Hochschule 15 Jahre im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft eingeschrieben. Der Studiengang lief mit dem Sommersemester 2015 aus. Auf einen Härtefallantrag hin wurde der Klägerin die Möglichkeit zur Ablegung der Magisterprüfung bis zum Sommersemester 2017 eingeräumt. Die fristgerecht vorgelegte Magisterarbeit bewerteten die beiden Prüfer jeweils mit der Note „nicht ausreichend“. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin das Nichtbestehen des Magisterstudiengangs mit. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage mit der Begründung, es fehle an einer förmlichen Bestellung der beiden Prüfer und der Dokumentation in der Prüfungsakte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Wiederholung der Magisterarbeit ab.

Versäumnisse im Prüfungsverfahren, die zur nochmaligen Erstellung einer Magisterarbeit berechtigten, könne die Klägerin nicht geltend machen. Die Prüferbestellung müsse nach der Prüfungsordnung allein durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen werden, so dass es hierzu eines ausdrücklichen, in der Prüfungsakte niedergelegten Beschlusses nicht bedürfe. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Klägerin das Thema ihrer Magisterarbeit und die beiden Prüfer selbst ausgewählt habe, biete der Gesamtverlauf der Prüfung keinen Anhalt dafür, dass die beiden Prüfer ohne Billigung des Prüfungsausschussvorsitzenden tätig geworden seien. Im Übrigen verhalte die Klägerin sich treuwidrig, wenn sie selbst die Prüfer ihrer Magisterarbeit nach intensivem Kontakt aussuche, später aber den lediglich formalen Aspekt einer unterbliebenen Prüferbestellung rüge.

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Finanzielle Vorsorge: Mehr Sicherheit für Anleger

Das BMJV informiert über ein Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes im Bereich der Vermögensanlagen und geschlossenen Publikumsfonds.

Finanzielle Vorsorge: Mehr Sicherheit für Anleger

BMJV, Mitteilung vom 15.08.2019

Anlegerschutz ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung bei der Finanzmarktregulierung. Dafür wurde in den letzten Jahren viel getan und erreicht, etwa durch die Neuerungen des Kleinanlegerschutzgesetzes von 2015. Inzwischen ist die Regulierung von Vermögensanlagen und geschlossenen Publikumsfonds auf einem vergleichbaren Schutzlevel wie diejenige für Wertpapiere.

Mit gesetzlichen und aufsichtlichen Maßnahmen soll ein Umfeld geschaffen werden, in dem insbesondere auch Privatanlegern, unter Berücksichtigung ihrer Risikotragfähigkeit, weitestgehend eigenverantwortliche Anlageentscheidungen ermöglicht werden.

Doch die Entwicklungen an den Finanzmärkten bleiben nicht stehen und Erfahrungen aus der Anwendungspraxis, unter anderem die Insolvenz eines großen Anbieters von Vermögensanlagen, machen deutlich, dass der Schutz von Anlegern weiter gestärkt werden muss. Zu diesem Zweck haben sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf ein Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes verständigt. Es erweitert die Kompetenzen der Finanzaufsicht bei der Überwachung von Finanzprodukten wie auch bei deren Vertrieb. Vermögensanlagen werden noch strenger reguliert. Zusätzlich wird die BaFin ihre Zuständigkeit für den kollektiven Verbraucherschutz verstärkt zur Aufklärung und Bildung von Verbrauchern im Bereich Finanzen nutzen.

Gerd Billen, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

„Viele Menschen wollen finanzielle Vorsorge für ihre Zukunft treffen. Anlageprodukte spielen dabei eine immer stärkere Rolle. Für uns ist es deshalb ein zentrales Anliegen, die Sicherheit der Anlegerinnen und Anleger weiter zu erhöhen.“

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Bundesregierung beschließt Wohn- und Mietenpaket

Der Koalitionsausschuss hat sich am 18.08.2019 auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt. Diese tragen maßgeblich dazu bei, dass Wohnen bezahlbar bleibt und setzen einen klaren Rahmen für Investitionen in diesem Segment.

Bundesregierung beschließt Wohn- und Mietenpaket

BMI, Pressemitteilung vom 18.08.2019

Die Bundesregierung einigt sich auf Maßnahmen zum bezahlbaren Wohnen und der Schaffung zusätzlichen Wohnraums

Der Koalitionsausschuss hat sich am 18.08.2019 auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt. Diese tragen maßgeblich dazu bei, dass Wohnen bezahlbar bleibt und setzen einen klaren Rahmen für Investitionen in diesem Segment:

  • Die Regelungen der Mietpreisbremse werden um fünf weitere Jahre verlängert. Zu viel gezahlte Miete soll auch rückwirkend für einen Zeitraum von 2,5 Jahren nach Vertragsschluss zurückgefordert werden können, sofern ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt.
  • Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete wird von vier auf sechs Jahre verlängert. Ein Gesetzentwurf zur Reform des Mietspiegelrechts wird bis Jahresende vorgelegt.
  • Ebenfalls bis zum Ende des Jahres wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der die Möglichkeit zur Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen begrenzt.
  • Die Nebenkosten für den Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum sollen deutlich gesenkt werden. Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern sollen künftig maximal die Hälfte der Maklerkosten tragen müssen.
  • Bei der Mobilisierung des Baulandes werden die Regelungen der neu gefassten BImA-Verbilligungsrichtlinie auch auf die Grundstücke des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) übertragen. Mit der Deutschen Bahn AG sollen darüber hinaus Gespräche über die Mobilisierung weiterer Grundstücksflächen aus ihrem unmittelbaren Besitz geführt werden.
  • Die Wohnungsbauprämie wird bis Ende 2019 evaluiert. Auf Grundlage der Ergebnisse wird die Koalition die Wohnungsbauprämie attraktiver ausgestalten, um zusätzliche wohnungspolitische Effekte zu erzielen.
  • Soweit im parlamentarischen Verfahren zum Bundeshaushalt 2020 finanzielle Spielräume entstehen, sollen zusätzliche Mittel in Höhe von 100 Mio. Euro für einen Investitionspakt zur Reaktivierung von Brachflächen insbesondere für den preiswerten Mietwohnungsneubau zur Verfügung gestellt werden, um Revitalisierungshürden zu mindern.
  • Anreize für den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme und die energetische Gebäudesanierung werden weiter im Rahmen des Klimakabinetts beraten. Über die konkreten Maßnahmen und deren Finanzierungsvolumen wird im Gesamtkontext aller Klimaschutzmaßnahmen entschieden.
  • Auf Grundlage der Handlungsempfehlungen der Baulandkommission wird die Bundesregierung bis Ende 2019 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Baugesetzbuchs vorlegen. Die Möglichkeiten für Kommunen zur Schließung von Baulücken sollen verbessert werden, etwa durch eine Weiterentwicklung des Vorkaufsrechts oder durch die erleichterte Anwendung eines Baugebots. Ein weiterer Schwerpunkt soll der ländliche Raum sein. So soll die Außengebietsentwicklung erleichtert und eine neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ eingeführt werden, um den Bedürfnissen des ländlichen Raums besser zu entsprechen (Verlängerung § 13b BauGB).
Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz erklärt hierzu: „Mit der Verlängerung der Mietpreisbremse und des Betrachtungszeitraums bei der ortsüblichen Vergleichsmiete wird der Anstieg bei bestehenden und künftigen Mieten weiter gedämpft. Dadurch gewinnen wir wertvolle Zeit zur Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum. Wohneigentum bietet Familien ein sicheres Zuhause und eine zukunftsfeste Altersvorsorge. Wir werden Käufer von Wohnraum spürbar entlasten, indem wir ihre Maklergebühren beim Immobilienkauf verringern.“

Horst Seehofer, Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat: „Egal ob jemand zur Miete wohnt oder Eigentum für die eigene Nutzung erwerben möchte – die Rahmenbedingungen müssen so gestaltet sein, dass Wohnen bezahlbar bleibt. Dazu tragen die heutigen Beschlüsse wesentlich bei. Mit der Ausweitung der BImA-Richtlinie und der geplanten Novelle des Baugesetzbuches setzen wir aber auch Anreize für eine bessere Baulandmobilisierung. Das Maßnahmenpaket ist damit ein weiterer Meilenstein in der Wohnungspolitik dieser Bundesregierung.“

Mit den Beschlüssen setzt die Bundesregierung weitere Maßnahmen des Wohngipfels vom September 2018 um. Entsprechende Gesetzentwürfe sollen zeitnah vorgelegt werden.

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Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor beanspruchen

Der Staats- und Domchor zu Berlin darf sich seine Sänger selbst aussuchen. Die Klage eines Mädchens, das im Knabenchor mitsingen wollte, blieb erfolglos. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 3 K 113.19).

Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor beanspruchen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.08.2019 zum Urteil VG 3 K 113.19 vom 16.08.2019

Die Ablehnung der Aufnahme der 9-jährigen Klägerin in den bisher nur mit Knaben besetzten Staats- und Domchor Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Staats- und Domchor, über den die Beklagte die künstlerische Aufsicht führt. Der Domchor ist bisher nur mit Knaben besetzt worden; Mädchen ist bislang der mit dem Domchor kooperierende Mädchenchor der Singakademie zu Berlin e.V. vorbehalten. Ende 2018 bat die Mutter der Klägerin die Beklagte dennoch um Aufnahme ihrer gesanglich vorgebildeten Tochter in den Staats- und Domchor, da die in der Singakademie vermittelte Förderung hinter jener im Domchor zurückbleibe. Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin zu einem Vorsingen ein. Der Leiter des Staats- und Domchors lehnte das Mädchen allerdings unter anderem mit der Begründung ab, ihre Motivation für einen Einstieg in den Domchor genüge nicht. Auch fehle es an einer Grundlage für ihre Ausbildung. Gegen diese Ablehnung setzt sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie sieht in ihrer Ablehnung eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, die ihren Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlicher Leistung und Förderung verletze. Dem tritt die Beklagte entgegen. Sie wendet ein, dass die Ablehnung der Klägerin nicht allein auf ihr Geschlecht zurückgehe.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin die Aufnahme in den Chor der Beklagten zu versagen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Der Domchor sei als öffentliche Einrichtung einzustufen. Die Zugangsversagung erweise sich hier allerdings nicht als rechtswidrig. Diese sei wegen der Kunstfreiheit der Beklagten und vor allem des Chorleiters gerechtfertigt. Davon sei gedeckt, die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, hier: als Knabenchorklang, zu bestimmen. Auch wenn das keine spezifische Anknüpfung an das biologische Geschlecht bedeute, führe das Anstreben eines solchen Chorklangbildes zwar dazu, dass aufgrund bestehender anatomischer Unterschiede dieser Klang ungleich häufiger von Jungen als von Mädchen erzeugt werden könne. In diesem speziellen Bereich überwiege die Kunstfreiheit in der Abwägung jedoch das Recht, eine mittelbare Ungleichbehandlung abwehren zu können. Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt worden, weil sie nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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Zur Rechtmäßigkeit von Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

Beitragsbescheide sind rechtswidrig, wenn die gemeindliche Satzung dafür keine wirksame Rechtsgrundlage bildet, d. h. beispielsweise wenn eine in der Satzung enthaltene Bestimmung des maßgeblichen Abrechnungsgebietes nicht der gesetzlichen Forderung nach einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang entspricht. So entschied das OVG Schleswig (Az. 2 LB 6/19 und 2 LB 7/19).

Zur Rechtmäßigkeit von Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

OVG Schleswig, Pressemitteilung vom 16.08.2019 zu den Urteilen 2 LB 6/19 und 2 LB 7/19 vom 15.08.2019

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 15.08.2019 die Berufungen der Gemeinde Oersdorf (Amt Kisdorf) gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2019 nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und damit den Klagen von Einwohnern gegen die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde ebenfalls stattgegeben.

Die angefochtenen Beitragsbescheide sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig, weil die gemeindliche Satzung aus dem Jahre 2013/2015 dafür keine wirksame Rechtsgrundlage bildet. Konkret beanstandet wird, dass die in der Satzung enthaltene Bestimmung des maßgeblichen Abrechnungsgebietes nicht der gesetzlichen Forderung nach einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang entspricht. Die beklagte Gemeinde hatte sämtliche Verkehrsanlagen auf ihrem Gebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst mit der Folge, dass zumindest die großen Außenbereichsflächen räumlich zu weit getrennt sind von den bebauten Ortsteilen, so der 2. Senat. Zudem fehle mindestens für zwei Straßen der zu fordernde funktionale Zusammenhang, weil Anlieger dieser Straßen erst über das Gebiet einer anderen Gemeinde Zugang zum Straßennetz haben.

Nach den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Sachsen-Anhalt hatte auch das Land Schleswig-Holstein den Gemeinden im Jahre 2012 die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, statt einmaliger und anlassbezogener Beitragserhebungen sog. wiederkehrende Beiträge für den jährlichen Investitionsaufwand im Straßenausbau zu erheben, der auf alle Anlieger innerhalb des zu definierenden Abrechnungsgebietes umgelegt wird.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Zur Pfändung einer Sache, die nicht im Eigentum des Schuldners steht

Der Beklagte wurde durch das AG Augsburg verurteilt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden war, dass sie die Zwangsvollstreckung des Beklagten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes abwehren musste (Az. 18 C 282/17).

Zur Rechtmäßigkeit von Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

OVG Schleswig, Pressemitteilung vom 16.08.2019 zu den Urteilen 2 LB 6/19 und 2 LB 7/19 vom 15.08.2019

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 15.08.2019 die Berufungen der Gemeinde Oersdorf (Amt Kisdorf) gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2019 nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und damit den Klagen von Einwohnern gegen die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde ebenfalls stattgegeben.

Die angefochtenen Beitragsbescheide sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig, weil die gemeindliche Satzung aus dem Jahre 2013/2015 dafür keine wirksame Rechtsgrundlage bildet. Konkret beanstandet wird, dass die in der Satzung enthaltene Bestimmung des maßgeblichen Abrechnungsgebietes nicht der gesetzlichen Forderung nach einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang entspricht. Die beklagte Gemeinde hatte sämtliche Verkehrsanlagen auf ihrem Gebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst mit der Folge, dass zumindest die großen Außenbereichsflächen räumlich zu weit getrennt sind von den bebauten Ortsteilen, so der 2. Senat. Zudem fehle mindestens für zwei Straßen der zu fordernde funktionale Zusammenhang, weil Anlieger dieser Straßen erst über das Gebiet einer anderen Gemeinde Zugang zum Straßennetz haben.

Nach den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Sachsen-Anhalt hatte auch das Land Schleswig-Holstein den Gemeinden im Jahre 2012 die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, statt einmaliger und anlassbezogener Beitragserhebungen sog. wiederkehrende Beiträge für den jährlichen Investitionsaufwand im Straßenausbau zu erheben, der auf alle Anlieger innerhalb des zu definierenden Abrechnungsgebietes umgelegt wird.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Außenklimaanlage nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Außenklimaanlage muss wieder entfernt werden. Dies entschied das AG München (Az. 484 C 17510/18).

Außenklimaanlage nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

AG München, Pressemitteilung vom 16.08.2019 zum Urteil 484 C 17510/18 WEG vom 26.03.2019 (rkr)

Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Außenklimaanlage muss wieder entfernt werden.

Das Amtsgericht München verurteilte am 26.03.2019 das beklagte Ehepaar, die auf der Sondernutzungsfläche vor ihrer Erdgeschosswohnung installierte Klimatruhe einschließlich Einhausung und Versorgungsleitungen zu beseitigen und die Durchdringung der Fassade wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Die Beklagten und die Mitglieder der Klägerin sind Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnanlage in München-Obergiesing. Den Beklagten steht ein Sondernutzungsrecht an ihrer Terrasse zu. Im Mai 2018 bauten die Beklagten ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Klimaanlage auf ihrer Terrassenfläche ein. Dabei wurden Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage umgibt eine Verkleidung mit dünnen weißen Holzlatten. In der Eigentümerversammlung vom 27.07.2018 wurde der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage mehrheitlich abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Hausverwaltung angewiesen die gerichtliche Durchsetzung des Beseitigungsverlangens zu beauftragen. Die Beklagten haben trotz Aufforderungsschreiben weder die Klimaanlage noch die entstandenen Schäden beseitigt.

In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist festgelegt, dass die Sondernutzungsflächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen.

Die klagende WEG meint, dass die Installierung der Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstelle. Die übrigen Eigentümer seien über das hinzunehmende Maß hinaus insoweit beeinträchtigt, als die Anlage das optische Erscheinungsbild störe und die Installierung zu erheblicher Beschädigung von Gemeinschaftseigentum geführt habe, insbesondere in Gestalt von Durchdringungen der Fassade in das Wohnungsinnere. Schließlich löse der Betrieb der Anlage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen von bis zu 50 dBA aus.

Die Beklagten tragen vor, dass sie ein Kleinkind haben, das sehr stark unter der Hitze, die sich in den nächsten Jahren wohl noch steigern werde, leide. Eine Ausweichmöglichkeit, wie etwa während der heißen Periode zu verreisen, bestehe mit kleinen Kindern gerade nicht. Beim Einsetzen der Klimaanlage seien lediglich Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt worden. Die Klimaanlage umgebe eine unauffällige Verkleidung aus weiß lackierten Holzgittern.

Die Beklagten meinen, dass der Einbau der Klimaanlage nicht das gemeinschaftliche Eigentum tangiere. Es habe keine Bohrung an der Außenwand stattgefunden. Darüber hinaus wäre eine Zustimmung lediglich der unmittelbar betroffenen Nachbarn erforderlich, wenn nur diese beeinträchtigt sind.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht:

„Die Beklagten haben hier unberechtigter Weise ohne Genehmigung der Wohnungseigentümer ein Klimagerät auf ihrer Sondernutzungsfläche errichtet, wobei sie die Leitungen für das Klimagerät durch ein gebohrtes Loch in dem Fensterrahmen in den Keller hinunter verlegt haben. Dadurch liegt insgesamt eine bauliche Veränderung vor. (…) Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer liegt bereits darin, dass zur Leitungsführung des Klimagerätes die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durchbohrt worden sind.

(…) Ist ein solcher Nachteil festgestellt worden, so wie hier, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob dieser das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreitet. (…) Hier berufen sich die Kläger auf die körperliche Unversehrtheit ihres Kleinkindes. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Installierung einer Außenklimaanlage nicht die einzige Möglichkeit ist, um heiße Räume im Sommer abzukühlen. Es besteht auch die Möglichkeit der Anschaffung einer Innenklimaanlage. (…) Die hier streitgegenständliche bauliche Veränderung des Einbau eines Klimagerätes ist alleine schon deshalb zurückzubauen, da die Beklagten das Klimagerät bereits eingebaut haben, ohne zuvor einen genehmigenden Eigentümerbeschluss eingeholt zu haben.(…) Da hier das Aufstellen des Klimagerätes nicht genehmigt worden ist, und auch ein Antrag der Beklagten in der (Eigentümerversammlung) vom 23.07.2018 auf Genehmigung des Klimagerätes (…) abgelehnt wurde, war dieses zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

Der Klage war daher stattzugeben.“

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung vom 15.07.2019 rechtskräftig.

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