Keine Mieterin kraft Pflege

Allein die aufopferungsvolle Pflege des Mieters durch sein Kind gibt keinen Anspruch nach dessen Tod in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen. Dies entschied das AG München (Az. 452 C 17000/17).

Zivilrecht

Keine Mieterin kraft Pflege

AG München, Pressemitteilung vom 04.10.2019 zum Urteil 452 C 17000/17 vom 27.06.2018 (rkr)

Allein die aufopferungsvolle Pflege des Mieters durch sein Kind gibt keinen Anspruch nach dessen Tod in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 27.06.2018 die Beklagte, die von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Vater übernommene Drei-Zimmer-Wohnung in München-Nymphenburg zu räumen und an die klagende Stiftung herauszugeben.

Mit Vertrag vom 01.02.1970 mietete der Vater der Beklagten von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung an. Vier Wochen nach seinem Tod im Frühjahr 2017 erklärte die Beklagte, in das Mietverhältnis einzutreten. In der folgenden Woche erklärte die Klägerin, das Mietverhältnis zu kündigen. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihren Vater zwar gepflegt, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Beklagte wendet ein, sie habe, als es ihrem Vater ab August 2015 schlechter ging, mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt, auch wenn sie ihre bisherige Wohnung behalten habe.

Im Beweistermin erklärte der als Zeuge gehörte Verwandte der Beklagten, dass sie ab dem Jahr 2015 zu ihrem Vater, der rund um die Uhr hilfsbedürftig war, gezogen sei. Anders sei die Pflege nicht zu leisten gewesen. In ihrer bisherigen Wohnung habe sie als Selbständige ein Büro betrieben. Er gehe davon aus, dass die Beklagte nur einen Teil ihrer persönlichen Gegenstände in der väterlichen Wohnung habe und vermutlich den Rest in der anderen Wohnung. Er habe bei einem Besuch Kleidung, Kosmetiksachen und ein Trimmdichrad der Beklagten in der Wohnung ihres Vaters gesehen.

Der den Vater behandelnde Arzt gab an, dass es aus ärztlicher Sicht nötig gewesen sei, den Vater rund um die Uhr zu betreuen. Es sei ohnehin verwunderlich, dass dies zu Hause bewerkstelligt werden konnte. Es sei auch ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet gewesen. „Auch in der Nacht musste der Patient betreut werden, deshalb gehe ich davon aus, dass die Beklagte dort gewohnt hat. (…) Etwa viermal pro Tag mussten beim Patienten Wäsche und Windeln gewechselt werden. Er hätte wohl nachts nicht allein gelassen werden können. Von der Beklagten bin ich des Öfteren über akute Vorfälle verständigt worden. Ich war zwei bis dreimal im Quartal in der Wohnung. Auch im ärztlichen Bereitschaftsdienst war ich öfters dort. Die Beklagte befand sich bei meinem jeweiligen Eintreffen nicht immer in der Wohnung.“

Ein Nachbar bestätigte, die Beklagte die letzten ein bis zwei Jahre bei schönem Wetter täglich gesehen zu haben. Ob sie dort gewohnt habe, wisse er nicht. Ihr gehöre wohl auch noch eine andere Wohnung.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Die Führung eines gemeinsamen Haushalts erfordert über das gemeinsame Wohnen in derselben Wohnung hinaus ein in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Lebensführung in Bezug auf die typischerweise in einem Haushalt anfallenden Verrichtungen (z. B. Reinigung, Einkaufen, Kochen, Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Versorgung und Pflege bei Krankheit, Verwaltung des Einkommens bzw. Vermögens usw.) (…). Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass (Anm. des Verf.: bei einem im Haushalt der verstorbenen Mieterin lebenden Kind) „(…) keine überspannten Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere muss das Kind gemäß § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht wie ein übriger Angehöriger den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt haben, sondern es reicht aus, dass es lediglich in dessen Haushalt gelebt hat.“ (Urteil VIII ZR 25/14 vom 10.12.2014). Doch liegt hier bereits kein Zusammenleben vor. (…) Bereits die Anhörung der Beklagten ergab, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung (…) nicht aufgab, sondern nur zum Zwecke der Pflege ihres Vaters einschränkte. Sie gab an, z. T. sechs Mal pro Woche bei ihrem Vater übernachtet zu haben, z. T. drei bis vier Mal. Ihren Hund habe sie in (Anm. des Verf.: ihrer Wohnung) gelassen, den sie zudem versorgen musste. Auch das Arbeitszimmer (Anm. des Verf.: ihrer Wohnung) habe sie weiterhin für eine selbständige Tätigkeit genutzt. (…) Die vernommenen Zeugen (…) konnten lediglich einzelne Beobachtungen bzw. Einschätzungen wiedergeben. Die Zeugin (…) gab u. a. an, dass ihr die Beklagte erzählte, dass sie am Todestag ihres Vaters nach Hause gefahren sei und ihn erst am nächsten Tag tot vorgefunden habe.

Der Beklagten ist daher der Nachweis, dass sie in der Wohnung ihres Vaters gelebt hat, nicht gelungen.“

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.

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„Mobbing“ wegen ostdeutscher Herkunft

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. So entschied das ArbG Berlin (Az. 44 Ca 8580/18).

Arbeitsrecht

„Mobbing“ wegen ostdeutscher Herkunft

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 02.10.2019 zum Urteil 44 Ca 8580/18 vom 15.08.2019

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar.

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger wurde von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er hat den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, weil eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.

Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Arbeitsgericht abgelehnt, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – es waren ca. 800.000 Euro im Streit – aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem – einmal angenommenen – Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Neuss, Remscheid, Solingen: Jobcenter müssen höhere Mieten zahlen

Mehrere Kläger aus den Städten Remscheid und Solingen sowie dem Rhein-Kreis Neuss waren mit ihren Klagen gegen Mietkürzungen der Jobcenter vor dem SG Düsseldorf erfolgreich (Az. S 29 AS 4533/17, S 29 AS 1037/18, S 29 AS 3925/16 und S 29 AS 3566/16).

Sozialrecht

Neuss, Remscheid, Solingen: Jobcenter müssen höhere Mieten zahlen

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.10.2019 zu den Urteilen S 29 AS 4533/17, S 29 AS 1037/18, S 29 AS 3925/16 und S 29 AS 3566/16 vom 02.10.2019 (alle nrkr)

Mehrere Kläger aus den Städten Remscheid und Solingen sowie dem Rhein-Kreis Neuss waren mit ihren Klagen gegen Mietkürzungen der Jobcenter vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolgreich.

Die beklagten Jobcenter waren der Ansicht, dass die Mietkosten der Kläger unangemessen hoch seien und übernahmen deshalb nur einen Teil der tatsächlichen Mietkosten. Dagegen wandten sich die Kläger. Die Mietobergrenzen seien angesichts der angespannten Wohnungsmarktlage zu niedrig bemessen. Die Jobcenter traten dem entgegen. Zur Bestimmung der angemessenen Miete habe eine Drittfirma im Auftrag der Jobcenter Konzepte entwickelt, mit denen nach anerkannten mathematisch-statistischen Methoden Mietobergrenzen ermittelt worden seien.

Die 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten der Kläger. Die von den Jobcentern genutzten Konzepte seien nicht schlüssig. Die streitigen Konzepte würden im Grundsatz davon ausgehen, dass der gesamte Wohnungsmarkt durch eine repräsentative Mietdatenerhebung dargestellt werde. Für Leistungsbezieher sei dann das einfache Wohnungsmarktsegment angemessen. In den hier strittigen Konzepten seien nach Ansicht der 29. Kammer jedoch keine repräsentativen Daten erhoben worden. In allen streitigen Konzepten seien überproportional viele Daten aus dem SGB II-Leistungsbezug und von großen Vermietern wie etwa Wohnungsbaugenossenschaften eingeflossen. Die Datenbasis repräsentiere daher nicht den gesamten Wohnungsmarkt, sondern enthalte besonders viele Daten aus dem einfachen und mittleren Segment.

  • Für Kaarst (Rhein-Kreis Neuss) seien für einen 3-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Nebenkosten ohne Heizkosten) von 643,20 Euro nunmehr maximal 764,50 Euro als angemessen zu berücksichtigen.

    Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 4533/17 – nicht rechtskräftig –

  • Für Neuss (Rhein-Kreis Neuss) seien für einen 3-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete von 611,20 Euro nunmehr maximal 764,50 Euro als angemessen zu berücksichtigen.

    Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 1037/18 – nicht rechtskräftig –

  • Für Remscheid seien für einen 1-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete von 335,50 Euro nunmehr maximal 429,00 Euro als angemessen zu berücksichtigen.

    Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 3925/16 – nicht rechtskräftig –

  • Für Solingen seien für einen 4-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete von 578,55 Euro nunmehr maximal 803,00 Euro als angemessen zu berücksichtigen.

    Urteil vom 02.10.2019, S 29 AS 3566/16 – nicht rechtskräftig –

Die Anhebung der von den Jobcentern zu übernehmenden Mietkosten könne zwar dazu führen, dass die betroffenen Wohnungsmärkte weiter unter Druck geraten. Wohnungsmarktpolitische Erwägungen dürften einer korrekten Ermittlung der Kosten für das einfache Grundbedürfnis Wohnen jedoch nicht entgegenstehen.

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Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

Das OLG Köln hat im Rechtsstreit um die Beschädigung eines Autos durch einen Hotel-Parkservice das Hotel und den Mitarbeiter nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenersatzzahlung verpflichtet (Az. 22 U 134/17).

Zivilrecht

Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

Sachverständigengutachten widerlegt Hotelmitarbeiter

OLG Köln, Pressemitteilung vom 02.10.2019 zum Urteil 22 U 134/17 vom 26.08.2019 (rkr)

In einem Rechtsstreit um die Beschädigung eines Autos durch einen Hotel-Parkservice brachte ein Sachverständigengutachten die Klärung. Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadenersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe. Daraufhin konnte das Landgericht trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ließ die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein. Der Senat zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien. Er verurteilte Hotel und Mitarbeiter zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 Euro. Die Akte wird zur weiteren Überprüfung an die Staatsanwaltschaft Köln übersandt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Geblitzt: Messungen auch ohne gespeicherte Messdaten gerichtsverwertbar

Das OLG Oldenburg hat – anders als das Verfassungsgericht des Saarlandes – entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind (Az. 2 Ss (Owi) 233/19).

Verkehrsrecht

Geblitzt: Messungen auch ohne gespeicherte Messdaten gerichtsverwertbar

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.10.2019 zum Urteil 2 Ss (Owi) 233/19 vom 09.09.2019

Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind. Der Senat setzt sich damit in Gegensatz zu einem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichts des Saarlandes.Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfassungsgericht des Saarlandes hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Denn ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Das Urteil hatte bundesweit für Wirbel gesorgt (Az. Lv 7/17). In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit bereits außer Betreib genommen worden.

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg folgt der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar, so der Senat. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

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Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

Das LG Osnabrück entschied, dass aus einem Fahrzeugkauf kein Fernabsatzgeschäft wird, wenn ein Autohaus online Fahrzeuge anbietet und ausnahmsweise auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimmt, aber keine Fahrzeuge zum Versand angeboten werden (Az. 2 O 683/19).

Zivilrecht

Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 01.10.2019 zum Urteil 2 O 683/19 vom 16.09.2019 (nrkr)

Immer häufiger bieten Fahrzeughändler heute ihre Fahrzeuge im Internet auf entsprechenden Plattformen an. Der Kontakt mit dem Verbraucher, der sich für ein Fahrzeug interessiert, läuft häufig über E-Mails und das Telefon. Das Landgericht Osnabrück hatte sich nun in einem am 16.09.2019 verkündeten Urteil (Az. 2 O 683/19) mit der Frage zu beschäftigen, ob dadurch der Fahrzeugkauf zu einem sog. Fernabsatzgeschäft wird. Wäre dies der Fall, könnte der Verbraucher seine Bestellung binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen.

Geklagt hatte im konkreten Fall eine Frau aus München. Sie hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus in Wietmarschen (Emsland) einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht. Anschließend hatte sie mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieses hatte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sog. Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Immerhin sei das Fahrzeug online angeboten worden. Auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus sei digital erfolgt. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betrieben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Autohaus recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg vorzugehen.

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Bürgerbegehren gegen Fällung einer Eiche in Castrop-Rauxel: Eilantrag bleibt erfolglos

Das VG Gelsenkirchen hat den Antrag von Vertretern des Bürgerbegehrens in Castrop-Rauxel, dem Rat der Stadt Castrop-Rauxel im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Alte Eiche“ festzustellen, abgelehnt (Az. 15 L 3798/18).

Öffentliches Recht

Bürgerbegehren gegen Fällung einer Eiche in Castrop-Rauxel: Eilantrag bleibt erfolglos

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 01.10.2019 zum Beschluss 15 L 3798/18 vom 01.10.2019

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 den Antrag von Vertretern des Bürgerbegehrens in Castrop-Rauxel, dem Rat der Stadt Castrop-Rauxel im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Alte Eiche“ festzustellen, abgelehnt.Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hatte in seiner Ratssitzung vom 26. September 2019 festgestellt, dass das Bürgerbegehren mit der Fragestellung „Soll bei der unteren Naturschutzbehörde die Unterschutzstellung der alten Eiche an der Heerstraße als Naturdenkmal beantragt werden“ unzulässig ist. Das Gericht hat diese Entscheidung des Rates im Ergebnis bestätigt. Das Bürgerbegehren hat nach Ansicht des Gerichtes eine nach dem Gesetz unzulässige Fragestellung zum Gegenstand.Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens (§ 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Bürgerbegehren der Sache nach offensichtlich gegen eine Bauleitplanung gerichtet und nur in das Gewand einer anderen Frage gekleidet worden ist. Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat in seiner Sitzung am 4. April 2019 den Bebauungsplan Nr. 245, Planbereich „Wohnen an der Emscher“ beschlossen, der am 4. Juli 2019 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. In dem Bebauungsplan ist zur Realisierung der geplanten Wohnbebauung auch die Fällung der streitgegenständlichen Eiche an der Heerstraße vorgesehen. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens würde eine notwendige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 245 nach sich ziehen. Damit greift dieses Bürgerbegehren in der Sache in eine bauleitplanerische Entscheidung des Rates der Stadt Castrop-Rauxel ein. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Begründung des Rates der Stadt Castrop-Rauxel, wonach sich das Bürgerbegehren erledigt habe, zutreffend ist.

Hinweis

Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weist informationshalber darauf hin, dass am 1. Oktober 2019 Tag eine Klage des BUND gegen die unter dem 30. Juli 2019 ergangene Genehmigung zur Fällung u. a. der streitgegenständlichen Eiche eingegangen ist (Az. 6 K 4412/19).

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Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht immer dulden

Das BayObLG entschied, dass ein Nachbar den Überbau seines Grundstückes mit einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, nicht zu dulden hat, wenn eine alternativ in Betracht kommende Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann (Az. 1 ZRR 4/19).

Zivilrecht

Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht immer dulden

Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht dulden, wenn Innendämmung mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

BayObLG, Pressemitteilung vom 01.10.2019 zum Urteil 1 ZRR 4/19 vom 01.10.2019

Der Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) hat am 01.10.2019 entschieden, dass ein Nachbar den Überbau seines Grundstücks mit einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, nicht zu dulden hat, wenn eine alternativ in Betracht kommende Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann. Dies ist nach den konkreten tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, deren Feststellung dem Tatrichter im Rahmen des Parteivortrags obliegt. Mit dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des Aufwands sind nicht ausschließlich die Kosten der Baumaßnahme bezeichnet.

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke im Freistaat Bayern. Der Kläger möchte nachträglich an der Fassade seines Hauses außen eine Wärmedämmung mit einer Stärke von 18 cm anbringen und dafür das benachbarte Grundstück überbauen. Die Fassade steht unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten. Der Kläger hat behauptet, eine vergleichbare Wärmedämmung sei auf andere Weise, nämlich durch Innendämmung, nicht – schon gar nicht mit vertretbarem Aufwand – zu erreichen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das zuständige Amtsgericht hat der Klage erstinstanzlich teilweise stattgegeben und die beklagte Partei verurteilt, die Anbringung einer Außendämmung von 5 cm Stärke zu dulden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht Würzburg hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zu den nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Dämmmaßnahmen ein Sachverständigengutachten eingeholt und daraufhin mit Urteil vom 14. November 2018, Az. 42 S 1669/17, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Revision zum BayObLG zugelassen.

Entscheidung des BayObLG

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Nachbarn gemäß Art. 46a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) nicht vorliegen. Ob Art. 46a AGBGB verfassungsgemäß ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Nach Art. 46a AGBGB hat der Eigentümer eines Grundstücks das Übergreifen einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, zu dulden, sofern die unter Art. 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AGBGB genannten Voraussetzungen gegeben sind. Eine Duldungspflicht besteht insbesondere nur, soweit und solange eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Dies zu beurteilen, ist eine Tatsachenfrage des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind in den Vergleich zwischen Aufwand für eine Außendämmung und eine Wärmedämmung auf andere Art und Weise nicht lediglich die Kosten der jeweiligen Baumaßnahme einzustellen.

Auch die Möglichkeit einer Innendämmung ist in Betracht zu ziehen. Ein grundsätzlicher Vorrang der Außendämmung ist der landesgesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Ziele europäischer Richtlinien zur Energieeffizienz und das in Art. 20a GG verankerte Staatsziel des Umweltschutzes gebieten einen grundsätzlichen Vorrang der Außendämmung nicht, wenn ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine vergleichbare Dämmwirkung in vertretbarer Weise erreicht werden kann.

Im konkreten Fall können nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Grenzwerte der EnEV mit einer Innendämmung eingehalten werden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass dabei besondere Maßnahmen zur Vermeidung bauphysikalischer Nachteile zu ergreifen sind. Den im Gesetz verwendeten Begriff des vertretbaren Aufwands, hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 46a AGBGB Überbau durch Wärmedämmung

(1) 1 Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzmauer oder Kommunmauer nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange

1. diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht behindern,

2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und

3. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann.

2 § 912 Abs. 2 und §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Der Eigentümer und jeder Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass der Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.

(3) Schaden, der dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durch einen Überbau nach Abs. 1 entsteht, ist von dem Veranlasser des Überbaus ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.

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„Überbrückungsleistungen“ für Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht

Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einer Leitentscheidung zu Sozialhilfeansprüchen von Unionsbürgern entschieden, dass eine in Prag geborene Frau, die die tschechische und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, lange in Syrien lebte und kriegsbedingt 2015 nach Deutschland einreiste, keinen Anspruch auf reguläre Leistungen der Sozialhilfe hat (Az. L 15 SO 181/18).

Sozialrecht

„Überbrückungsleistungen“ für Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil L 15 SO 181/18 vom 11.07.2019 (nrkr)

Der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat am 11. Juli 2019 eine Leitentscheidung zu Sozialhilfeansprüchen von Unionsbürgern getroffen, die nun an die Beteiligten zugestellt und veröffentlicht worden ist (Az. L 15 SO 181/18).

Streitig war der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt einer in Prag geborenen Klägerin, die sowohl die tschechische als auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, lange in Syrien lebte und kriegsbedingt 2015 nach Deutschland einreiste.

Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des 15. Senats keinen Anspruch auf reguläre Leistungen der Sozialhilfe. Denn sie besaß kein europarechtliches – „materielles“ – Freizügigkeitsrecht oder sonstiges Aufenthaltsrecht (Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII -).

Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die Klägerin als Unionsbürgerin gänzlich von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sein kann. Denn sie ist gegenüber anderen Ausländerinnen privilegiert: Auch wenn Unionsbürgerinnen objektiv kein Freizügigkeitsrecht besitzen, gilt ihr Aufenthalt als rechtmäßig, solange die Ausländerbehörde ihn nicht rechtswirksam beendet hat. Sie sind bis dahin ausländerrechtlich nicht zur Ausreise verpflichtet.

Der 15. Senat hat die Frage grundsätzlich verneint. Er hat entschieden, dass Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht Anspruch auf sogenannte Überbrückungsleistungen haben, solange die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist.

Überbrückungsleistungen sind Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts, die niedriger sind als die regulären Leistungen der Sozialhilfe. Sie sind zeitlich befristet bis zu einer möglichen Ausreise u. a. für den von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erfassten Personenkreis (Rechtsgrundlage § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII).

Die vom 15. Senat zugelassene Revision zum Bundessozialgericht ist inzwischen eingelegt worden (Az. B 8 SO 7/19 R).

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