Mängel bei Beritt und medizinischer Pflege der eingestellten Pferde berühren die Wirksamkeit des davon unabhängig geschlossenen Einstellvertrages nicht

Das AG München entschied, dass Mängel bei Beritt und medizinischer Pflege der eingestellten Pferde nicht die Wirksamkeit des davon unabhängig geschlossenen Einstellvertrages berühren (Az. 418 C 21135/18).

Mängel bei Beritt und medizinischer Pflege der eingestellten Pferde berühren die Wirksamkeit des davon unabhängig geschlossenen Einstellvertrages nicht

AG München, Pressemitteilung vom 09.08.2019 zum Urteil 418 C 21135/18 vom 07.03.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 07.03.2019 die beklagte Einstellerin, den vereinbarten Mietzins aus Pferdeeinstellungsverträgen mit Laufband- und Koppelnutzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 1.679 Euro an die klagende Vermieterin zu zahlen.

Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Reitsports in München-Riem. Im März 2018 hat die im Kreis Pfaffenhofen an der Ilm lebende Klägerin mit der Beklagten zwei Pferdeeinstellungsverträge für ihre beiden Pferde über 600 Euro und 590 Euro abgeschlossen. Beide Verträge enthalten folgende Regelung: „Die Ausbildung von Reiter und Pferd, Unterrichtserteilung sowie der Beritt obliegen – soweit der Einsteller dies nicht persönlich wahrnimmt – ausschließlich dem vom Verein hierzu für die Anlage schriftlich zugelassenen Ausbildern (Reitlehrer bzw. Bereiter). Für die Ausbildung und den Beritt der Pferde ist zwischen Einsteller und Ausbilder eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Vom Verein wird hierfür keine Verantwortung oder Gewähr übernommen“.

Weiter haben die Parteien für eine Laufbandnutzung jeweils 60 Euro pro Monat vereinbart und einen Pachtvertrag für eine Koppel für jährlich 9 Monate zu je 19,20 Euro abgeschlossen. Am 15.06.2018 hat die Beklagte schriftlich fristlos gekündigt.

Die Klägerin fordert unter Anrechnung der Kaution und verschiedener Gutschriften die bis Ende Juli 2018 anfallenden Mieten.

Die Beklagte bringt vor, sie sei mit der Betreuung der eingestellten Pferde nicht zufrieden gewesen. Für volle fünf Tage Beritt seien Kosten von 550 Euro, sonst 40 Euro nach besonderer Staffelung pro Einzeleinheit angefallen. Ihrem Pferd „Rocky“ sei ein bei einem Infekt mit 40 Grad Fieber ein hochdosierter Schleimlöser über vier Tage, ihrem weiteren Pferd sei die alle zwei Tage direkt in den Muskel zu setzende Spritze nicht verabreicht worden. Der von ihr hierfür gebuchte Pferdewirtschaftsmeister bzw. Bereiter sei autorisiert gewesen, auf der Anlage zu agieren, obwohl dieser weder als Pferdewirtschaftsmeister noch als Bereiter eingetragen sei. Die Pferde seien zuletzt auch nicht mehr beritten worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.679 Euro aus § 535 BGB in Verbindung mit den abgeschlossenen Verträgen.

Die fristlose Kündigung vom 15.06.2018 hat die Mietverträge nicht zum 15.06.2018 beendet. Eine fristlose Kündigung ist (…) möglich, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (…)

Maßgebend für die Beurteilung der Kündigung sind die in der Kündigung angegebenen Kündigungsgründe. In der E-Mail vom 14.06.2018, auf die die fristlose Kündigung Bezug nimmt, wird angeführt, dass eines der Pferde ein Medikament die letzten vier Tage von (dem Bereiter) nicht bekommen habe und ein anderes Pferd von (dem Bereiter) nicht alle zwei Tage mit einem Medikament gespritzt worden sei. Ferner seien die Pferde am Montag nicht geritten worden.

Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente betreffen nicht das Verhältnis zwischen den Parteien. Ausweislich der unterschriebenen Verträge wurde (…) vereinbart, dass für Ausbildung und Beritt der Pferde eine mit den Zwischeneinsteller und Ausbilder gesonderte Vereinbarung zu treffen sei und der Verein keine Verantwortung oder Gewähr insoweit übernehme. (…)

Die Kündigung ist daher umzudeuten in eine ordentliche Kündigung, sodass der Vertrag am 31.07.2018 endete, da die Kündigungsfrist nach § 3 der geschlossenen Verträge sechs Wochen zum Monatsende war.“

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung vom 24.06.2019 rechtskräftig.

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Kein Arbeitsunfall bei Niesanfall am Steuer

Wer als Fahrzeuglenker auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung infolge eines Niesanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 12 U 327/18).

Kein Arbeitsunfall bei Niesanfall am Steuer

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Gerichtsbescheid S 12 U 327/18 vom 30.07.2018

Wer als Fahrzeuglenker auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung infolge eines Niesanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2018, S 12 U 327/18).

Der Kläger, ein selbständiger Landschaftsgärtner, war mit seinem Lkw auf dem Weg von seinem Gartenlager zu seiner Wohnung unterwegs. Dabei erlitt er einen Niesanfall und griff nach seinem Taschentuch, das sich auf dem Armaturenbrett neben dem Radio befand. Er verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und zog sich eine Rippenfraktur zu.

Das Sozialgericht entschied, dass hier kein Arbeitsunfall vorlag. Der Kläger habe zwar während des Unfalls grundsätzlich unter Versicherungsschutz gestanden, weil er sich auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort dieser Tätigkeit befunden habe. Ein Arbeitsunfall liege aber nur dann vor, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehöre. Das habe die Kammer hier nicht feststellen können. Weder ein Niesanfall noch ein Griff nach Taschentüchern stelle einen auf das Zurücklegen des Weges gerichtete Verrichtung dar. Dass der Niesanfall Folge der vor Fahrtantritt verrichteten Tätigkeit im Gartenlager gewesen sei, habe mangels medizinischer Befunde nicht festgestellt.

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Keine Kündigung wegen Abkehrwillens

Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 3 Ca 500/19).

Keine Kündigung wegen Abkehrwillens

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 08.08.2019 zum Urteil 3 Ca 500/19 vom 17.07.2019 (nrkr)

Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Der Kläger informierte seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht und seine Absicht, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Die Beklagte kündigte daraufhin ihrerseits dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Klägers. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung.

Mit Urteil vom 17.07.2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt. Rechtfertigende Gründe für die Kündigung waren für die 3. Kammer nicht erkennbar. Insbesondere war die Arbeitgeberkündigung nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar kann der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.

Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber nicht darauf angewiesen, die Stelle des Klägers durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar. Das Arbeitsverhältnis endete damit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15.04.2019.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Pkw-Maut nach EuGH-Urteil „vom Tisch“

Nach dem EuGH-Urteil vom 18.06.2019 ist die Infrastrukturabgabe (Pkw-Maut) „in der in den deutschen Gesetzen vorgesehenen Form“ vom Tisch. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/11867) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Pkw-Maut nach EuGH-Urteil „vom Tisch“

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.08.2019

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) am 18. Juni 2019 ist die Infrastrukturabgabe (Pkw-Maut) „in der in den deutschen Gesetzen vorgesehenen Form“ vom Tisch. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/11867 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/11413 ). Alle Arbeiten zur Einführung einer Infrastrukturabgabe in Deutschland seien noch am 18. Juni 2019 gestoppt worden, heißt es. Das Urteil sei jedoch keine grundsätzliche Absage an die Nutzerfinanzierung, die in rund 20 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt und auf europäischer Ebene weiter diskutiert werde, schreibt die Regierung. So würden die Pläne der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Revision der Eurovignetten-Richtlinie die Ausweitung des Anwendungsbereichs unter anderem auf Pkw vorsehen. Die EU-Kommission wolle mit der Revision zudem erreichen, dass zeitbezogene Vignettensysteme durch streckenbezogene Mautsysteme für alle Fahrzeuge mittelfristig ersetzt werden, heißt es in der Antwort.

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Voraussetzung für Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe und Leistungen der Kinderbetreuung nach Arbeitsunfall

Lt. SG Stuttgart kann nach einem Arbeitsunfall u. a. Haushaltshilfe gewährt werden, wenn diese Leistung zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe notwendig ist (Az. S 13 U 4301/15).

Voraussetzung für Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe und Leistungen der Kinderbetreuung nach Arbeitsunfall

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 13 U 4301/15 vom 02.04.2019

Zwischen den Beteiligten war streitig, in welchem Umfang der Unfallversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall Kosten für eine Haushaltshilfe und Kinderbetreuung zu erstatten hat. Die Klägerin erlitt bei einem Wegeunfall mehrere Frakturen. Der beklagte Unfallversicherungsträger gewährte ab dem Zeitpunkt keine Haushilfe/Kinderbetreuung mehr, ab dem die Versicherte wieder ohne Hilfsmittel gehen und stehen konnte.

Die Klage war teilweise erfolgreich.

Die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe und Leistungen der Kinderbetreuung kommt nach einem anerkannten Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch in Betracht, wenn den Versicherten wegen einer aufgrund des Unfalls notwendig geworden Leistung zur medizinischen Rehabilitation (oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben z. B. Umschulung oder am Leben in der Gemeinschaft) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Weiterhin kann Haushaltshilfe gewährt werden, wenn diese Leistung zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe notwendig ist (Urteil vom 02.04.2019, S 13 U 4301/15).

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Stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/ psychologischer Behandlung bestehen

Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/psychologischer Behandlung bestehen, wenn die Unterlassung oder der Abbruch der Behandlung krankheitsbedingt erfolgt. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 6 SB 2994/17).

Stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/ psychologischer Behandlung bestehen

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Gerichtsbescheid S 6 SB 2994/17 vom 04.01.2019

Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/psychologischer Behandlung bestehen, wenn die Unterlassung oder der Abbruch der Behandlung krankheitsbedingt erfolgt (Gerichtsbescheid vom 04.01.2019, S 6 SB 2994/17).

Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Landes, bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB)von wenigstens 50 festzustellen. Neben Funktionsbeeinträchtigungen an der Wirbelsäule war vor allem die Bewertung einer depressiven Störung zwischen den Beteiligten umstritten.

Zwar sei dem Beklagten rechtlich zuzustimmen, dass das LSG Baden-Württemberg in seiner Rechtsprechung ausführe, dass bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese einen höheren GdB als 20 rechtfertige (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2010, L 8 SB 1549/10). Allerdings sei immer darauf zu achten, ob die Erkrankung behandlungsbedürftig sei und ob das Unterlassen der Behandlung krankheitsbedingt erfolge. Hiervon ist die Kammer im vorliegenden Fall aufgrund der sich insoweit ergänzenden und deshalb umfassend schlüssig und nachvollziehbaren Angaben der bis April 2017 behandelnden Ärztin und des Gutachters zur Persönlichkeitsstruktur und zur Erkrankung des Klägers überzeugt gewesen. Die psychische Erkrankung sei durch die fehlende Therapie und das Weglassen der Medikation derart verschlechtert, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige einen sofortigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Fachklinik für erforderlich gehalten habe. Ein Rückschluss, dass das Fehlen der therapeutischen Bemühungen Ausdruck eines fehlenden Leidensdrucks seien, könne bei einer gutachterlich festgestellten Dissimulation, Selbstanklage und Scham für das Bedürfnis ärztlicher Hilfe nicht gezogen werden. Vielmehr sei in diesem Fall ein Teil-GdB für die psychische Erkrankung von 40 gerechtfertigt gewesen.

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Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

Passagiere haben bei Flugverspätungen oder -ausfällen keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung. Pauschale Ausgleichszahlungen der EU-FluggastrechteVO und Schadenersatz nach nationalem Recht sind miteinander zu verrechnen. So entschied der BGH (Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18).

Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

BGH, Pressemitteilung vom 06.08.2019 zu den Urteilen X ZR 128/18 und X ZR 165/18 vom 06.08.2019

Sachverhalt:

Die Kläger des Verfahrens X ZR 128/18 buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für die Zeit vom 17. Juli bis 7. August 2016 eine Urlaubsreise, die Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte umfasste. Den Klägern wurde die Beförderung auf dem für sie gebuchten Hinflug verweigert. Sie flogen daher am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen, und verlangen nunmehr von der Beklagten die Erstattung der für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie der Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordene Übernachtung in einem anderen Hotel.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 165/18 und seine beiden Mitreisenden buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15. September 2016 einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, sodass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Der Kläger macht geltend, er und seine Mitreisenden hätten die für die erste Nacht gebuchte Unterkunft in einer Lodge wegen der verspäteten Ankunft nicht mehr erreichen können und stattdessen in einem Hotel in Windhoek übernachten müssen. Er verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Mitreisenden Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommene, aber nach seinem Vortrag in Rechnung gestellte Unterkunft in der Lodge sowie der Kosten für die Übernachtung in Windhoek.

Wegen der Beförderungsverweigerung bzw. der Flugverspätung leisteten die ausführenden Luftverkehrsunternehmen der betreffenden Flüge Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro je Reisendem. In beiden Fällen streiten die Parteien darüber, ob diese Zahlungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf die in der Höhe dahinter zurückbleibenden Ersatzansprüche angerechnet werden dürfen, die die Kläger auf der Grundlage der Vorschriften des deutschen Reisevertrags- bzw. Personenbeförderungsrechts geltend machen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Ausgleichszahlungen angerechnet und die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Der Fluggast könne bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden biete, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht, für die Schadenseintritt und -höhe konkret darzulegen seien. Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob diese auf den Ersatz materieller oder immaterieller Schäden gerichtet seien.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Entscheidungen der Berufungsgerichte bestätigt und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

Die von den Klägern geltend gemachten Ersatzansprüche dienen der Kompensation von durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen, die zum einen in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen, zum anderen in Zusatzkosten für eine notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen. Dementsprechend handelt es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz, auf die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach dieser Verordnung wegen Beförderungsverweigerung oder großer Verspätung gewährte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann.

Ob die nach nationalem Recht begründeten Schadensersatzansprüche dementsprechend um die Ausgleichszahlung gekürzt werden können oder – weil die Ausgleichszahlung wie in den Streitfällen höher ist – vollständig entfallen, richtet sich mangels gesetzlicher Regelung im deutschen Recht nach den von der Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass sich ein Reisender auf seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter denjenigen Betrag anrechnen lassen muss, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe der Fluggastrechteverordnung erhalten hat, gilt erst für ab dem 1. Juli 2018 geschlossene Reiseverträge und ist in den Streitfällen nicht anwendbar.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. Da die reiserechtlichen Ersatzansprüche im Verfahren X ZR 128/18 und die auf Verletzung des Beförderungsvertrags gestützten Ansprüche im Verfahren X ZR 165/18 dem Ausgleich derselben den Klägern durch die verspätete Luftbeförderung entstandenen Schäden wie die bereits erbrachten Ausgleichszahlungen dienen, ist eine Anrechnung geboten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine solche Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 – X ZR 111/12); das Verfahren hat sich jedoch anderweitig erledigt.

Eine erneute Vorlage hat der Bundesgerichtshof als nicht erforderlich angesehen, da durch Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen neuen Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) geklärt worden ist, dass jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Richtlinie Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind und umgekehrt (was für das geltende deutsche Pauschalreiserecht durch die erwähnte Vorschrift des § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB umgesetzt worden ist). Damit entfällt jedoch auch für Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag und für Ansprüche nach dem bis zum 30. Juni 2018 geltenden Reiserecht, wie sie in den Streitfällen in Rede stehen, ein aus dem Sinn und Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung abzuleitendes Hindernis für eine Anrechnung, wie es der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der Pauschalreiserichtlinie für denkbar gehalten hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

[…]

c) 600 Euro bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung

Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Erwägungsgrund 36 Pauschalreiserichtlinie

Die Rechte der Reisenden auf Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Unionsvorschriften oder internationaler Übereinkünfte sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben, sodass die Reisenden weiterhin die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen den Veranstalter, das Beförderungsunternehmen oder gegen eine oder gegebenenfalls mehr als eine andere haftende Partei geltend zu machen. Es sollte klargestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung von der nach Maßgabe anderer einschlägiger Unionsvorschriften oder internationaler Übereinkünfte gewährten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen werden sollte und umgekehrt, um eine Überkompensation zu vermeiden. Die Haftung des Reiseveranstalters sollte Regressansprüche gegen Dritte einschließlich Leistungserbringer unberührt lassen.

Art. 14 Abs. 5 Pauschalreiserichtlinie

Das Recht auf Schadenersatz oder Preisminderung nach Maßgabe dieser Richtlinie lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte unberührt. Die Reisenden sind berechtigt, Forderungen nach dieser Richtlinie und den genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird von der nach Maßgabe der genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften gewährten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen und umgekehrt, um eine Überkompensation zu verhindern.

§ 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB

Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.02.2004, S. 1), […].

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Kein Anspruch eines Rettungssanitäters auf Anerkennung und Feststellung von bei ihm diagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung als Berufskrankheit

Das SG Stuttgart entschied, dass ein Rettungssanitäter keinen Anspruch auf Anerkennung und Feststellung der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit (BK) nach § 9 Abs. 2 SGB VII hat (Az. S 1 U 1682/17).

Kein Anspruch eines Rettungssanitäters auf Anerkennung und Feststellung von bei ihm diagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung als Berufskrankheit

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 1 U 1682/17 vom 08.11.2018 (nrkr)

Der Kläger, ein Rettungssanitäter, hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Feststellung der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit (BK) nach § 9 Abs. 2 des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII).Der Kläger beantragte bei Der beklagten Berufsgenossenschaft, die von seinen behandelnden Ärzten diagnostizierte PTBS als BK infolge seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter u. a. mit Einsätzen beim Amoklauf von Winnenden und zwei Suiziden festzustellen.

In einem ärztlichen Entlassungsbericht führte Dr. G unter anderem aus, der Kläger sei im Rettungsdienst tätig und habe als solcher viele traumatisierende Erlebnisse gehabt. So sei er bei Amokläufen eingesetzt worden, bei denen er emotional bereits an seine Grenzen gekommen sei. Nur gelegentlich sei es zu Nachhallerinnerungen gekommen, die über die Jahre bereits sukzessive angestiegene Anspannung habe sich verstärkt. Als weiteres traumatisches Erlebnis erinnert der Kläger, den Suizid einer Jugendlichen, der ihn tief erschüttert habe, woraufhin er sich jedoch wieder weitgehend stabilisiert habe. Als er jedoch auf den Tag genau ein Jahr später zum Suizid der Freundin der Jugendlichen gerufen worden sei, sei es schließlich zur Dekompensation gekommen. Der Kläger könne seitdem nicht mehr richtig reagieren, es komme verstärkt zu Eskalationen, die er nur durch Rückzug vermeiden könne. Aufrechterhalten werde die Symptomatik durch ein zunehmendes Sinnlosigkeitserleben und die mangelnde Unterstützung seitens der Strukturen und Vorgesetzten. Dr. G diagnostizierte im Gegensatz zu den Vorbehandlern keine depressive Episode, sondern eine PTBS. Deren Kriterien seien durch eine Kumulation außergewöhnlicher Belastungen, anhaltende Nachhallerinnerungen, Alpträume und eine ausgesprochen hohe innere Bedrängnis in ähnlichen Situationen, Vermeidungsverhalten in Bezug auf ähnliche Situationen, erhöhte psychische Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhter Schreckhaftigkeit erfüllt. Zur weiteren Therapie werde dringend die zeitnahe Aufnahme einer kontinuierlichen ambulanten Psychotherapie, traumaadaptiert, empfohlen.

Das Gericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung wie folgt begründet:

Nach den maßgebenden Vorschriften des SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheiten ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 SGB VII).

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

Die PTBS gehört nicht zu den Listenerkrankungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB VII. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genügt es für die Feststellung einer Wie-BK nicht, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der BK-Liste bezeichneten Krankheit sind, denn die Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII beinhaltet keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel (BSG Urteil vom 20.07.2010, B 2 U 19/09 R). Die Anerkennung einer Wie-BK darf danach nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der Berufskrankheiten erfüllt sind, der Verordnungsgeber sie also als neue Listen-BK in die Berufskrankheitenverordnung (BKV) einfügen dürfte, aber noch nicht tätig geworden ist (BSG, a. a. O.).

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII müssen für die Feststellung der Wie-BK folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(1) Ein Versicherter muss die Feststellung einer bestimmten Krankheit als Wie-BK beanspruchen.

(2) Die Voraussetzung einer in der Anlage 1 zur BKV bezeichneten Krankheit dürfen nicht erfüllt sein.

(3) Die Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als Listen-BK durch den Verordnungsgeber müssen vorliegen. Es muss eine bestimmte Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt (gewesen) sein und es müssen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkung- und Verursachungsbeziehung vorliegen.

(4) Diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen neu sein.

(5) Abschließend müssen im Einzelfall die abstrakten Voraussetzungen der Wie-BK konkret erfüllt sein.

Das Gericht hat die Voraussetzung (3) verneint und dazu ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) sei dabei zuerst die Art der Einwirkung zu ermitteln, die im Blick auf die vom Versicherten geltend gemachte Krankheit abstrakt-generell als Ursache in Betracht kommen kann. Danach sei zu klären, ob diese abstrakt–generell einer bestimmten Art einer vom Versicherten verrichteten Versichertentätigkeit zuzurechnen ist. Erst aus dieser Verbindung von krankheitsbezogenen Einwirkungen und versicherten Tätigkeiten ergebe sich, so das BSG, die abstrakt-generelle Personengruppe, die sich von der Allgemeinbevölkerung unterscheidet. Als Einwirkung komme praktisch alles in Betracht, was auf Menschen einwirkt. Daher sei es, auch wenn es (noch) keine Listen-BK gibt, möglich, auf rein psychische Einwirkungen abzustellen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Listen-BK einführen kann. An die bestimmte Personengruppe seien keine besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Größe oder sonstiger charakterisierender Merkmale zu stellen (BSG a. a. O., m. w. N.).

Weitere Voraussetzung sei, dass die Einwirkungen, denen die Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt ist, abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft die wesentliche Ursache einer Erkrankung der geltend gemachten Art sein müssen. Denn für die Beurteilung des generellen Ursachenzusammenhangs gelte auch hier die Theorie der wesentlichen Bedingung. Vor der rechtlichen Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursachenart selbst, müsse auch hier die naturwissenschaftliche/naturphilosophische Kausalitätsprüfung erfolgen. Bei dieser sei zu klären, ob nach wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen belegt ist, dass bestimmte Einwirkungen generell bestimmte Krankheiten der vom Versicherten geltend gemachten Art verursachen. Nach dem Urteil des BSG vom 20.10.2010 (a. a. O.) sei das anzunehmen, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelange. Dies werde für das Vorliegen solcher Erkenntnisse für die PTBS, so das BSG, mit Hinweis auf Aufsätze von Becker und Knickrehm bezweifelt (BSG a. a. O. mit Nachweisen).

Nach den Ermittlungen der Kammer seien derart neue medizinische Erkenntnisse hinsichtlich der Verursachung der PTBS durch psychisch belastende Tätigkeiten bei Rettungssanitätern, Polizisten, Feuerwehrleuten und Entwicklungshelfern in Krisengebieten, nicht gegeben. So weise Spellbrink in seinem Aufsatz zu psychischen Erkrankungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgerichtsbarkeit 2013, S.154-162) unter anderem darauf hin, dass die Anerkennung psychischer Gesundheitsschäden als Wie-BK derzeit mangels Nachweises der generellen gesetzlichen Anforderungen (belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse über generelle gruppenspezifische psychische Erkrankungsursachen bei bestimmten spezifischen beruflichen Belastungen) faktisch nicht möglich sei.

Darüber hinaus habe das BSG in seiner Entscheidung vom 20.07.2010 darauf hingewiesen, dass bei der Beobachtung von Einwirkungen auf Dritte, wenn der Versicherte nicht selbst von Einwirkungen betroffen gewesen ist, als Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ein enger personaler Bezug zu verlangen sei. Ein solcher sei hier nicht ersichtlich und/oder vom Kläger dargelegt worden.

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Segway-Tour im Anschluss an kaufmännische Traineeveranstaltung – kein Arbeitsunfall

Ein bei einer Segway-Tour im Anschluss an eine kaufmännische Traineeveranstaltung des Arbeitgebers erlittener Sturz eines Beschäftigten, bei dem dieser sich Frakturen am rechten Wadenbein und Sprunggelenk zugezogen hat, stellt keinen Arbeitsunfall dar, denn dieses Ereignis steht lt. SG Stuttgart nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Az. S 1 U 3297/17).

Segway-Tour im Anschluss an kaufmännische Traineeveranstaltung – kein Arbeitsunfall

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 1 U 3297/17 vom 10.01.2019 (rkr)

Ein bei einer Segway-Tour im Anschluss an eine kaufmännische Traineeveranstaltung des Arbeitgebers erlittener Sturz eines Beschäftigten, bei dem dieser sich Frakturen am rechten Wadenbein und Sprunggelenk zugezogen hat, stellt keinen Arbeitsunfall dar, denn dieses Ereignis steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 10.01.2019, S 1 U 3297/17, rechtskräftig).Der Kläger erlitt im Jahr 2016 gegen 17.23 Uhr einen Unfall, als er bei einer Segway-Tour im Anschluss an eine offizielle kaufmännische Trainee-Veranstaltung seiner Arbeitgeberin, die um 15.00 Uhr endete, stürzte und sich zwei Frakturen zuzog. Das kaufmännische Trainee-Treffen begann nach Angaben der Arbeitgeberin, am Unfalltag um 10.00 Uhr und endete am gleichen Tag um 15.00 Uhr. An der Veranstaltung haben nach Auskunft der Arbeitgeberin insgesamt 8 Personen bei einer Gesamtbelegschaft von 111 Personen, alles Betriebsangehörige, teilgenommen. Von der Unternehmensleitung war ein Mitglied bis 19.00 Uhr anwesend.

Das Gericht hat die Klage auf Feststellung des Unfalls als Arbeitsunfall abgelehnt und dies u. a. wie folgt begründet:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (BSG, Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 4/13 R).

Diese Voraussetzungen hat das Gericht verneint. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Sturzes und der Brüche des Wadenbeins und Sprunggelenks bereits keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Er sei zwar Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, habe jedoch bei der Teilnahme an der Segway-Tour keine versicherte Tätigkeit verrichtet.

Eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter werde dann verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses als Beschäftigter, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, einer Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck nachgeht, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil gereichen (BSG). Ein derartiger betriebsbezogener Zweck sei nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf die Erbringung der Hauptleistung beschränkt, die Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist. Vielmehr könne er auch für eine Anzahl sonstiger Tätigkeiten angenommen werden, die dem Unternehmensinteresse dienen. Hierzu können z. B. Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel gehören, eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit im erlernten und ausgeübten Beruf zu erreichen. Eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit könne auch in der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegen, mit der das Unternehmensinteresse unterstützt wird, die betriebliche Verbundenheit zu fördern (BSG). So könne die Traineeveranstaltung, die am Unfalltag um 10.00 Uhr begonnen und am gleichen Tag um 15.00 Uhr geendet habe, als eine Fortbildungsveranstaltung im Unternehmensinteresse angesehen werden, weshalb insoweit für den Kläger und die anderen Trainees bei dieser Veranstaltung Versicherungsschutz bestanden habe.

Dies gelte jedoch nicht für die Segway-Tour, die im offiziellen Programm als Tagesordnungspunkt „geführte Stadtrundfahrt auf dem Segway“ von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr angekündigt worden sei. So bestehe für eine Aktivität, die im Rahmen einer Tagung einem abgrenzbaren Freizeitprogramm zuzuordnen sei, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigter. Bei Tagungen stehen Programmpunkte, die erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung dienen, nicht unter Versicherungsschutz. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, auf das sich die Beklagte in ihrer Entscheidung stütze (Urteil vom 24.05.2016, L 3 U 175/13) selbst dann, wenn sie vom Arbeitgeber organisiert und finanziert worden seien und der Arbeitgeber die Teilnahme seiner Mitarbeiter erwarte. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehle es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es stehe einem Arbeitgeber zwar frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten. Er habe es dadurch jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt werden würde (Bayerisches Landessozialgericht). So mache allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung mit Kollegen und/oder Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima zugutekomme, aus der privaten Beschäftigung keine betriebsdienliche (Bayerisches Landessozialgericht).

Nach eigener Prüfung schließe sich die erkennende Kammer dieser Rechtsauffassung an. Auch das Hessische Landessozialgericht habe in seinem Urteil vom 20.07.2015 (Az. L 9 U 69/14) entschieden, dass für eine Aktivität, die im Rahmen einer Führungskräftetagung einem abgrenzbaren, freiwilligen Freizeitprogrammteil zuzuordnen sei, kein Versicherungsschutz bestehe. Darüber hinaus habe das Hessische LSG entschieden, dass Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei, dass eine bestimmte Mindestbeteiligung gegeben und der Teilnehmerkreis nicht auf bestimmte Betriebsangehörige des Unternehmens beschränkt sei. Vielmehr sei erforderlich, um als der Gemeinschaft dienend beurteilt zu werden, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offenstehe. Richte sich das Teilnahmeangebot des Unternehmens ausschließlich an eine bestimmte Gruppe von Betriebsangehörigen, so bestehe kein Unfallversicherungsschutz während der Veranstaltung (Hessisches Landessozialgericht).

In diesem Zusammenhang habe das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 13.12.2011 (Az. L 9 U 4092/10) entschieden, dass eine objektive Teilnahmemöglichkeit der gesamten Belegschaft an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dann nicht gegeben sei, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden sei, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer Teilnahme Abstand nehmen werde. Gleiches gelte nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn ein Teil der Belegschaft aus anderen Gründen an der angebotenen Teilnahme rein faktisch gehindert sei.

Die erkennende Kammer folgt dieser Rechtsprechung und kommt, wie die Beklagte, aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin des Klägers und des Klägers selbst zum Ergebnis, dass die Segway-Tour nicht als Teil des versicherten Tagungsprogramms und nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Sie hat abschließend darauf hingewiesen, dass das offizielle Traineetagungsprogramm um 15.00 Uhr geendet habe und die Segway-Tour auch nicht allen Betriebsangehörigen, sondern lediglich den kaufmännischen Trainees, offengestanden habe.

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Neubau muss mit seiner Größe zur Umgebung passen

Ein Wohngebäude fügt sich nur dann mit seinen Maßen in die Umgebungsbebauung ein, wenn es seiner Dimension nach mit dort vorhandenen Baulichkeiten vergleichbar ist. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 1142/18).

Neubau muss mit seiner Größe zur Umgebung passen

VG Mainz, Pressemitteilung vom 06.08.2019 zum Urteil 3 K 1142/18 vom 26.07.2019

Ein Wohngebäude fügt sich nur dann mit seinen Maßen in die Umgebungsbebauung ein, wenn es seiner Dimension nach mit dort vorhandenen Baulichkeiten vergleichbar ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.Die Bauherren beantragten eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit sieben Wohneinheiten. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, die Baulichkeit füge sich nach Grundfläche und Höhe nicht in die in der Umgebung vertretene Bebauung ein; deshalb habe auch die Gemeinde ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben versagt. Dagegen wandten sich die Bauherren mit einem Widerspruch und legten eine hinsichtlich der Außenmaße des Gebäudes reduzierte Planung vor. Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hob die Widerspruchsbehörde den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, den Bauherren hinsichtlich der geänderten Gebäudegestaltung eine Baugenehmigung zu erteilen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtete sich die Klage der Gemeinde, mit der sie geltend macht, ihre Planungshoheit werde dadurch verletzt, dass eine bauplanungsrechtlich unzulässige Bebauung genehmigt werden solle. Das Bauvorhaben passe sich angesichts seines Bauvolumens nicht in die Umgebungsbebauung ein, die von kleineren Wohngebäuden geprägt sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Widerspruchsbescheid auf.Das geplante Wohngebäude widerspreche dem Bauplanungsrecht. Es halte sich hinsichtlich seiner Grundfläche (187 qm) und seiner Höhe (Firsthöhe 11,35 m) nicht an das Maß der in der Umgebung vorhandenen Bebauung. Ein in der Nähe errichtetes Gebäude weise zwar eine ähnlich große Grundfläche wie das Vorhaben auf. Dieses überschreite jedoch die Höhe des höchsten (von der Grundfläche her aber deutlich kleineren) Gebäudes in der Nachbarschaft mit ca. 1,20 m mehr als nur geringfügig. Die Kombination einzelner Maßfaktoren verschiedener Gebäude der Umgebung (also der Grundfläche des einen Gebäudes mit der Höhe eines anderen) würde dazu führen, dass eine Baulichkeit entstehe, die in ihrer Dimension bisher kein Vorbild in der näheren Umgebung habe. Ein neu hinzukommendes Gebäude müsse sich mit seinem gesamten optischen Erscheinungsbild in der vorhandenen Bebauung wiederfinden. Andernfalls lasse sich im unbeplanten Innenbereich eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung nicht gewährleisten. Das Wohngebäude füge sich auch nicht ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es wegen seines neuen Bauvolumens eine Vorbildwirkung für die (großflächigen) Nachbargrundstücke entfalte.

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