Irreführende Werbung mit CO2-neutralem Versand und „nachhaltig & regional“

Das LG Bochum hat dem Betreiber des Onlineshops Clevertronic untersagt, auf seiner Webseite zu behaupten, dass er seine Produkte „CO2-neutral“ versendet. Unzulässig sei auch die Werbung mit „Nachhaltig & regional“ auf der Webseite.  Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt (Az. I-19 O 24/25).

vzbv, Pressemitteilung vom 12.02.2026 zum Urteil des LG Bochum I-19 O 24/25 vom 16.12.2025 (nrkr)

Verbraucherzentrale Bundesverbands klagt erfolgreich gegen die Volt Venture GmbH, die den Onlineshop Clevertronic betreibt

  • Onlineshop warb mit angeblich CO2-neutralem Versand und dem Begriffspaar „Nachhaltig & regional“
  • LG Bochum: Werbung war irreführend und teilweise unwahr
  • Gericht betont strenge Anforderungen an die Werbung mit Umweltschutzbegriffen

Das Landgericht Bochum hat dem Betreiber des Onlineshops Clevertronic untersagt, auf seiner Webseite zu behaupten, dass er seine Produkte „CO2-neutral“ versendet. Unzulässig ist nach dem Urteil auch die Werbung mit „Nachhaltig & regional“ auf der Webseite.  Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die strittige Umweltwerbung als irreführend kritisiert hatte.

„Umwelt- und Klimaschutz spielt bei Kaufentscheidungen eine immer größere Rolle“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das nutzen viele Anbieter aus, um sich mit fragwürdigen, missverständlichen oder sogar falschen Behauptungen einen besonders grünen Anstrich zu geben. Wir werden weiterhin gezielt gegen die leider sehr verbreitete Irreführung der Verbraucher:innen vorgehen.“

Umstrittene Werbung mit Umweltschutzbegriffen

Volt Venture bietet auf Clevertronic.de unter anderem gebrauchte Smartphones und Tablets an. Auf der Webseite warb das Unternehmen mit folgenden Aussagen, gegen die sich die Klage der Verbraucherzentrale richtete:

„Dank DHL Go Green versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in Münster.“

„Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in Münster!“

Umweltwerbung muss richtig, eindeutig und klar sein

Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und entschied, dass beide Werbeaussagen irreführend sind. Das Unternehmen erwecke zumindest bei Teilen der potenziellen Kunden die Fehlvorstellung, dass es die bestellten Produkte ohne den Ausstoß von CO2 versende.  Das sei nicht wahr. Tatsächlich werde die Emission von Treibhausgasen bei einem Versand mit DHL Go Green lediglich reduziert.

Die Passage mit der Aussage „Nachhaltig & regional“ war ebenfalls unzulässig, so das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige Begriffe verwendet, müsse bereits in der Werbung selbst eindeutig erklärt werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich sei. Diese Kriterien waren nach Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. Es werde nicht erklärt, was konkret „nachhaltig“ und gleichzeitig „regional“ an den Leistungen des Unternehmens sei. Das bleibe auch deshalb unklar, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt an Kund:innen in ganz Deutschland richte und diese offensichtlich auch bundesweit beliefere.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Klage auf Teilzeit ohne besondere Gründe bei der Polizei zurückgenommen

Polizeibeamtinnen und -Beamte sind grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet. Voraussetzungslose Teilzeit kann lt. VG Gelsenkirchen nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Az. 1 K 3822/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 18.02.2026 zur Einstellung des Verfahrens 1 K 3822/24 am 18.02.206

Die Klägerin hat ihre Klage wegen voraussetzungsloser Teilzeit bei der Polizei in Essen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach dem Rechtsgespräch mit der Kammer und weiteren Angaben des Beklagten zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren ohne Urteil eingestellt.

Die Klägerin, eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen, begehrte von ihrem Dienstherrn die Bewilligung sog. voraussetzungsloser Teilzeit. Hierzu führte sie private Umstände an. Ihr Ehemann sei beruflich sehr stark eingebunden. Sie könnten, führte ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung aus, durch den Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten etwa nur jedes vierte Wochenende miteinander verbringen. Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch ihren Dienstherrn. Er habe in anderen mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt. Sie werde demgegenüber ohne sachlichen Grund anders behandelt.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1. Kammer im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet seien. Voraussetzungslose Teilzeit könne nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden. In dem Fall der Klägerin dürften ihren privaten Belangen diejenigen des Dienstherrn entgegenstehen. Denn der Dienstherr müsse anderen Beamtinnen und Beamten ermöglichen, die in der konkreten Behörde übermäßig viel angefallenen Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen. Der Beklagte gab hierzu an, für Ende 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme insgesamt rd. 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ausgewiesen. Zur gerügten Ungleichbehandlung führte er aus, in der Behörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einen Erkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige er, den Antrag abzulehnen. Nach diesen Konkretisierungen erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klagerücknahme.

Die Einstellung des Verfahrens ist rechtskräftig.

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Kommunalwahl 2024 in Bad Kreuznach bestätigt

Ein Oberbürgermeister darf bei der Kommunalwahl auch als Oberbürgermeister genannt werden. Das VG Koblenz hat eine Klage gegen die am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen (Az. 1 K 254/25).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.02.2026 zum Urteil 1 K 254/25 vom 27.012026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage gegen die am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen.

Im Vorfeld der Wahl warb der Stadtverband der FDP für die Wahl zum Kreistag u. a. mit Wahlplakaten, auf denen auch der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach abgebildet und genannt wurde. Außerdem wurde der Oberbürgermeister in einer von der FDP für die Wahl zum Stadtrat veröffentlichten Anzeige und einer Broschüre abgebildet. Zudem ließ die FDP vier Radiowerbespots senden, in denen der Oberbürgermeister unterschiedliche Texte verlas. Deren Ausstrahlung wurde eingestellt, nachdem die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Verbreitung zweier dieser Werbespots untersagt hatte.

Nach der Wahl erhob der Kläger zunächst Einspruch und im Anschluss an den zurückweisenden Einspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Klage gegen die Wahl. Er machte im Wesentlichen eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters der Stadt Bad Kreuznach geltend. Außerdem habe sich auf den Wahlzetteln ein falscher Hinweis auf die zu vergebende Stimmanzahl befunden. Während des Auszählens sei das Wahllokal in Bosenheim verschlossen gewesen. Zudem seien 22 Briefwahlstimmen in Bosenheim als ungültig eingeordnet, ausweislich des amtlichen Endergebnisses jedoch nur 19 ungültige Stimmen abgegeben worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es lägen keine Gründe vor, die Wahl für ungültig zu erklären, so die Koblenzer Richter. Auf die jeweils zu vergebende Stimmanzahl sei auf den Wahlzetteln zutreffend hingewiesen worden. Die 22 zurückgewiesenen Briefwahlstimmen würden mangels ordnungsgemäßer eidesstattlicher Versicherung als nicht abgegeben gelten und daher im amtlichen Endergebnis nicht ausgewiesen. Die vorübergehende Verschlossenheit des Wahllokals Bosenheim während des Auszählvorgangs sei zwar ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl; dieser sei allerdings offensichtlich nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, weil der Wahlvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei.

Zudem liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl vor. Der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach habe seine Neutralitätspflicht nicht verletzt. Es verstehe sich von selbst, dass er als Kandidat für die Kreistagswahl – auch unter Benennung als Oberbürgermeister – auf Wahlplakaten dafür abgebildet werden dürfe. Auch die vom FDP-Stadtverband veröffentlichte Broschüre und Anzeige enthielten keine unzulässige Wahlwerbung; es sei nicht zu beanstanden, dass eine Partei mit Erfolgen ihres Mitglieds werbe und mit Blick darauf um weitere Unterstützung bitte. Schließlich sei auch gegen die Radiowerbespots nichts einzuwenden. Soweit der Oberbürgermeister in den im Vorfeld der Wahl beanstandeten Werbespots eine Verbindung zu seinem Amt herstelle, begründe dies allein keine Verletzung seiner Neutralitätspflicht. Aus der formalen Aufmachung des Radioauftritts gehe offensichtlich hervor, dass hier eine Partei im Wahlkampf mit einem aus ihrer Sicht erfolgreichen Amtsträger werbe. Der Oberbürgermeister sei in diesem Zusammenhang als Parteipolitiker und nicht als Amtsträger aufgetreten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Zwei Jahre Digital Services Act: EU-Kommission zieht positive Bilanz

Am 17.02.2024 trat das Gesetz über digitale Dienste (DSA, Digital Services Act) in Kraft. Dank dieser EU-Verordnung haben Nutzer in der EU mehr Rechte im Internet, Online-Plattformen müssen mehr Rechenschaft ablegen und das Online-Umfeld ist transparenter. Der DSA hat u. a. zu konkreten Veränderungen in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Nutzer geführt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.02.206

Heute vor zwei Jahren trat das Gesetz über digitale Dienste (DSA, Digital Services Act) in Kraft. Dank dieser EU-Verordnung haben Nutzerinnen und Nutzer in der EU mehr Rechte im Internet, Online-Plattformen müssen mehr Rechenschaft ablegen und das Online-Umfeld ist transparenter. Der DSA gibt den Nutzern das Recht, Moderationsentscheidungen anzufechten. Seit seiner Anwendung wurden 50 Millionen Entscheidungen zur Moderation von Inhalten, gegen die Nutzer über die internen Mechanismen der Plattformen Einspruch eingelegt hatten, rückgängig gemacht. Das sind rund 30 Prozent der 165 Millionen Entscheidungen.

Nutzungsbedingungen der Plattformen

In der ersten Hälfte des Jahres 2025 wurden 99 Prozent der Entscheidungen zur Moderation von Inhalten von den Plattformen getroffen, um ihre eigenen Nutzungsbedingungen durchzusetzen, und nicht, um Inhalte zu entfernen, die nach EU- oder nationalem Recht als illegal gemeldet wurden.

Prüfungen außergerichtlicher Schlichtungsstellen

In der ersten Hälfte des Jahres 2025 prüften außergerichtliche Schlichtungsstellen über 1.800 Streitfälle im Zusammenhang mit Inhalten auf Facebook, Instagram und TikTok in der EU. Sie hoben in 52 Prozent der abgeschlossenen Fälle die Entscheidungen der Plattformen auf. Dadurch konnten Inhalte und Konten schneller und kostengünstiger wiederhergestellt werden als vor Gericht.

Werbeanzeigen für Minderjährige auf Online-Plattformen in der EU verboten

Der DSA hat auch zu konkreten Veränderungen in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Nutzer geführt. Dank dieser Rechtsvorschrift sind seit 2024 gezielte Werbeanzeigen für Minderjährige auf Online-Plattformen in der EU verboten. Der DSA verpflichtet Online-Marktplätze außerdem, der Verbreitung illegaler Waren entgegenzuwirken, die Rückverfolgbarkeit von Händlern zu verbessern und Kunden, die illegale Produkte auf ihrem Marktplatz gekauft haben, schnell zu informieren und ihnen Möglichkeiten zur Wiedergutmachung anzubieten.

Besserer Zugang für Forscherinnen und Forscher

Ein weiterer Vorteil dieser Gesetzgebung besteht darin, dass Forscher und die Zivilgesellschaft einen beispiellosen Zugang zu Informationen über die Prozesse und Praktiken der Inhaltsmoderation von Plattformen in der EU haben. Darüber hinaus können sie Plattformen für ihre Entscheidungen zur Rechenschaft ziehen.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission leitet Untersuchung von Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein

Die EU-Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wegen seines suchterzeugenden Designs, der mangelnden Transparenz von Empfehlungssystemen sowie des Verkaufs illegaler Produkte, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.02.206

Die Europäische Kommission hat am 17.02.2026 ein förmliches Verfahren gegen Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wegen seines suchterzeugenden Designs, der mangelnden Transparenz von Empfehlungssystemen sowie des Verkaufs illegaler Produkte, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, eingeleitet.

Konkret wird sich die Untersuchung auf folgende Bereiche konzentrieren:

  • Die Shein-Systeme dienen dazu, den Verkauf illegaler Produkte in der Europäischen Union einzuschränken, einschließlich Inhalten, die Material über sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen könnten, wie z. B. kinderähnliche Sexpuppen.
  • Die Risiken im Zusammenhang mit der suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, einschließlich der Vergabe von Verbraucherpunkten oder Belohnungen für das Engagement, sowie die Systeme, über die Shein verfügt, um solche Risiken zu mindern. Suchtpotenziale könnten sich negativ auf das Wohlbefinden der Nutzer und den Verbraucherschutz im Internet auswirken.
  • Transparenz der Empfehlungssysteme, die Shein verwendet, um den Nutzern Inhalte und Produkte vorzuschlagen. Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste muss Shein die wichtigsten Parameter, die in seinen Empfehlungssystemen verwendet werden, offenlegen und den Benutzern mindestens eine leicht zugängliche Option zur Verfügung stellen, die nicht auf der Profilerstellung für jedes Empfehlungssystem basiert.

Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

Coimisiún na Meán, der Koordinator für digitale Dienste für Irland, wird auch als nationaler Koordinator für digitale Dienste im Land der Niederlassung von Shein in der EU an der Untersuchung der Kommission beteiligt sein.

Nächste Schritte

Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweise sammeln, indem sie beispielsweise zusätzliche Auskunftsersuchen an Shein oder Dritte richtet oder Überwachungsmaßnahmen oder Befragungen durchführt.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen oder des Erlasses eines Beschlusses über die Nichteinhaltung der Vorschriften. Die Kommission ist ferner befugt, die von Shein eingegangenen Verpflichtungen zur Behebung von Problemen, die Gegenstand des Verfahrens sind, zu akzeptieren.

Im Gesetz über digitale Dienste ist keine gesetzliche Frist für die Beendigung des förmlichen Verfahrens festgelegt. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, darunter der Komplexität des Falles, dem Umfang der Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte. Darüber hinaus greift die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens weder seinem Ergebnis noch anderen Verfahren vor, die die Kommission nach anderen Artikeln des Gesetzes über digitale Dienste einleiten kann.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

Die Bundesregierung sieht den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibe dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsehe, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.02.2026

Die Bundesregierung sieht den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das geht aus einer Antwort (21/4068) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/3802) der Fraktion Die Linke hervor. Darin kritisieren die Abgeordneten das „Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz“ der Regierung, zu dem die „Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) mit weniger als 50 Beschäftigten und die Begrenzung auf einen Sicherheitsbeauftragten für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten“ gehöre.

Die Regierung antwortet darauf: „Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibt dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsieht, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird. Im Falle von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Zur Feststellung, ob in kleinen und mittleren Unternehmen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, muss der Arbeitgeber alle potenziellen Gefährdungen umfassend prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und diese regelmäßig evaluieren. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird die bestehende Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt gestellt und für kleine und mittlere Unternehmen gefestigt. Der Arbeitgeber wird weiterhin von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz beraten und unterstützt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz gestärkt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Meldung 112/2026

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der „Mietpreisbremse“

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Verlängerung sog. Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 betrifft (Az. 1 BvR 183/25).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.02.2026 zum Beschluss 1 BvR 183/25 vom 08.01.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Verlängerung sog. Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 betrifft.

Die Beschwerdeführerin, eine Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung, wendet sich mittelbar gegen die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn sowie die auf dieser Grundlage vom Senat von Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020. Durch die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung wurde die im Jahr 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführte Miethöhenregulierung, welche zunächst faktisch auf fünf Jahre beschränkt war, verlängert.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Weder die mittelbar angegriffene Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) noch die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin aus dem Jahr 2020 verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten. Die Kammer knüpft hierbei an die Erwägungen aus dem Beschluss vom 18. Juli 2019 an (vgl. Pressemitteilung Nr. 56/2019 vom 20. August 2019), wonach die durch die Einführung der Mietpreisbremse im Jahr 2015 bewirkten Grundrechtseingriffe gerechtfertigt waren, und führt aus, dass auch die seitdem festzustellenden Entwicklungen zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen.

Sachverhalt

Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn wurde 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Zentrale Neuregelung war § 556d BGB, der bestimmt, dass bei Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum, der in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Durch die ursprüngliche Regelung waren die Landesregierungen ermächtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

Mit Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn sind die Landesregierungen mit Wirkung zum 1. April 2020 ermächtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von „jeweils“ höchstens fünf Jahren zu bestimmen, wobei eine Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten musste. Die hierdurch bewirkte Verlängerung der Höchstgeltungsdauer wurde damit begründet, dass die für die Einführung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Vertragsschluss maßgebliche Ausgangslage im Wesentlichen fortbestehe. Die ursprünglich vorgesehene Befristung auf fünf Jahre erscheine vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen Lage auf den Wohnungsmärkten als zu kurz bemessen.

Für die Stadt Berlin hat der Senat im Jahr 2020 eine Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung. Sie wurde von ihren Mietern vor den Fachgerichten erfolgreich auf Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer geringeren Miete in Anspruch genommen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs und mittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Miethöhenregulierung sowie die vom Senat von Berlin erlassene Rechtsverordnung.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie – soweit sie zulässig erhoben wurde – unbegründet ist. Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn verstößt weiterhin insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der durch die Regelung bewirkte Eingriff ist nach wie vor gerechtfertigt.

1. Die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verfolgt legitime Ziele und ist zu deren Erreichung geeignet und erforderlich. Insbesondere ist die Eignung der Mietenregulierung nicht dadurch aufgehoben, dass zahlreiche Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Miethöhe zu verzeichnen sind. Allein der Umstand, dass gesetzliche Vorgaben in der Praxis nicht umfassend befolgt werden, stellt jedenfalls die grundsätzliche Eignung einer Maßnahme nicht in Frage.

2. Die hier angegriffene Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn bildet keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit der zur Vermietung bereiten Eigentümerinnen und Eigentümer. Art. 14 Abs. 1 GG schützt von vornherein nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Die Miethöhenregulierung soll insbesondere die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt verhindern und Preisspitzen abschneiden, die auf eine bestehende Mangelsituation und eine daraus resultierende für Vermietende günstige Marktentwicklung zurückzuführen sind. Eine solche Nutzung des Eigentums genießt im Hinblick auf die soziale Bedeutung der Wohnung für die hierauf angewiesenen Menschen schon keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

Mildernd wirkt zudem unter anderem, dass keine absolute Höchstgrenze vorgegeben wird, die von der auf dem unregulierten Markt erzielbaren Miete vollständig entkoppelt wäre. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass in die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zunehmend solche Mieten einfließen, die nicht die am unregulierten Markt erzielbare Höhe widerspiegeln, sondern bereits selbst unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbart wurden. Ungeachtet dessen, dass sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen lässt, dass Art. 14 Abs. 1 GG eine Orientierung am unregulierten Markt geböte, handelt es sich aber gleichwohl noch immer um eine am Markt grundsätzlich orientierte Vergleichsmiete, die die Wirtschaftlichkeit der Wohnungsvermietung regelmäßig sicherstellen wird.

b) Den grundrechtlich geschützten Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum stehen berechtigte Interessen insbesondere Wohnungssuchender sowie gewichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die auch das Sozialstaatsprinzip betreffen. Der Gesetzgeber trägt mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entsteht. Zu berücksichtigen sind auch darüber hinausgehende gesellschaftspolitische Interessen an einer Verhinderung von Gentrifizierung und Segregation.

c) Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist der in § 556d BGB in der Fassung aus dem Jahr 2020 gefundene Ausgleich nicht unangemessen. Dies gilt auch mit Blick auf die ermöglichte Verlängerung der Miethöhenregulierung um weitere fünf Jahre. Insbesondere sichert die Verordnungsermächtigung in Absatz 2 weiterhin ab, dass die Miethöhenregulierung weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht über das nach den gesetzgeberischen Zielen gebotene Maß hinausgeht. Anders als bei unbefristeten Regelungen ist der die Mietenregulierung erst aktivierende Verordnungsgeber gefordert, die Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer (weiteren) Mietenbegrenzung in regelmäßigen Abständen neu zu prüfen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen.

Auch mit Blick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes begegnet die Verlängerung der Miethöhenregulierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allein aus dem Umstand, dass die Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn ursprünglich auf fünf Jahre befristet eingeführt wurde, lässt sich kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten von zur Wiedervermietung von Wohnungen bereiten Vermieterinnen und Vermietern ableiten. Dies gilt auch, soweit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbarte Mieterhöhungen in Form der Staffelmieten betroffen sind.

3. Auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020 ist mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere hat der Senat von Berlin eine Erstreckung der Verordnung auf das gesamte Berliner Stadtgebiet und ihre Befristung auf die höchstmögliche Dauer von fünf Jahren im Rahmen seines vom Gesetzgeber delegierten Spielraums als erforderlich ansehen dürfen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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AMLA-Konsultation zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards zu Kundensorgfaltspflichten

Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sieht vor, dass die EU-Antigeldwäschebehörde, AMLA, bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind, ausarbeitet und der EU-Kommission zur Annahme vorlegt. Nun hat die AMLA eine bis zum 08.05.2026 andauernde Konsultation dazu eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.02.2026

Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sieht vor, dass die EU-Antigeldwäschebehörde, AMLA, bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind, ausarbeitet und der EU-Kommission zur Annahme vorlegt. Nun hat die AMLA eine bis zum 08.05.2026 andauernde Konsultation dazu eingeleitet und bittet v. a. Verpflichtete aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor um Feedback.

Der Entwurf technischer Regulierungsstandards legt einen harmonisierten Rahmen fest und sieht detaillierte Vorgaben (nach risikobasiertem Ansatz) für Verpflichtete des Finanz- und Nichtfinanzsektors im Hinblick auf die Kundensorgfaltspflichten vor, u. a. zu/r:

  • erhebenden Informationen bei der Identifizierung und Überprüfung von Kunden, u. a.
    • natürliche Personen:
      • alle Vor- und Nachnamen, die auf einem Identitätsdokument aufgeführt sind;
      • Geburtsort: mindestens das Geburtsland, ggf. zusätzliche Informationen, falls sie im Identitätsdokument aufgeführt sind;
      • alle Staatsangehörigkeiten; ggf. Staatenlosigkeit oder Flüchtlingsstatus: Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten und gibt sie in gutem Glauben an, ist nur eine Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Bei staatenlosen Personen oder Flüchtlingen sollten diese Informationen eingeholt werden.;
      • Dokumente zur Überprüfung der Identität: Ausweisdokument, Pass oder gleichwertiges Dokument. Elektronische Identifizierungsmittel gemäß eIDAS-Verordnung (EU) Nr.910/2014 (mit dem Vertrauensniveau substanziell oder hoch) dürfen für die Überprüfung der Identität im persönlichen Kontext genutzt werden, sofern sie dem Kunden, jeder Person, die vorgibt im Namen des Kunden zu handeln, und den natürlichen Personen, in deren Auftrag oder zu deren Gunsten eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zur Verfügung stehen.;
      • In Situationen, in denen natürliche Personen, wie z. B. Flüchtlinge, ggf. kein Ausweisdokument vorlegen können, sollte ein Dokument, das von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde und alle Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort und ein Foto enthält als gleichwertig anerkannt werden.;
      • Verpflichtete müssen sicherstellen, dass sie den Inhalt von Originaldokumenten in einer Fremdsprache verstehen.
    • juristische Personen:
      • eingetragener Name oder Handelsname (falls vom eingetragen Namen abweichend);
      • Rechtsform, Registrierangaben (z. B. Register-/Gründungsnummer, LEI wenn vorhanden), Sitzanschrift;
      • Verlässliche und unabhängige Quellen/Dokumente zur Verifizierung, z. B. Gesellschaftsvertrag/Satzung, Handelsregisterauszug, Gründungsurkunde, geprüfte Jahresabschlüsse;
      • Eigentums- und Kontrollstruktur verstehen (inkl. komplexer Strukturen, Trusts);
      • Ermittlung der wirtschaftliche Eigentümer: Dabei ist eine Abfrage des Zentralregisters (Transparenzregister) notwendig, aber nicht ausreichend. Es sind entweder öffentliche Register oder zuverlässige nationale Systeme zu konsultieren (wie z. B. das Steuerregister, Passdatenbanken oder Grundbücher), sofern Verpflichtete dazu Zugang haben. Des Weiteren können die Informationen auch von anderen Quellen bezogen werden, wie z. B. Nebenkostenabrechnungen. Falls kein wirtschaftlich Beteiligter ermittelbar ist, sind gleichwertige Daten zu einem Mitglied der Führungsebene (SMOs) zu erheben.;
      • Für SMOs kann statt der Privatanschrift die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers erfasst werden.;
      • Identifizierung und Überprüfung von Personen, die vorgeben, im Namen des Kunden zu handeln;
  • Einsatz von automatischen Screening-Tools bzw. Kombination aus automatischem Screening und manuellen Kontrollen bei der Identifizierung von politisch exponierten Personen (PEPs) und der Überprüfung, ob Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen.
  • elektronischen Identifizierung
    • Für die Identitätsüberprüfung ohne persönlichen Kontakt nutzen Verpflichtete elektronische Identifizierungsmittel nach eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit den Vertrauensniveaus substanziell oder hoch oder qualifizierte Vertrauensdienste. Wenn diese Mittel nicht verfügbar oder nicht zumutbar sind, dürfen stattdessen Fernidentifikationslösungen eingesetzt werden. Diese müssen amtliche Ausweisdokumente von natürlichen Personen erfassen und dabei bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass ihre Fernidentifikationsverfahren diesen Anforderungen entsprechen und begründen, warum keine Identifizierung nach Art. 22(6) der Verordnung (EU) 2024/1624 möglich war.
    • Anhang I sieht eine Liste mit Attributen (basierend auf der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 zur European digital Identity Wallet) vor, die elektronische Identifizierungsmittel und qualifizierte Vertrauensdienste besitzen müssen, um sie für Standard- und verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden zu können. Ferner können zusätzliche Attribute zur eindeutigen Identifizierung und Überprüfung des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten einbezogen werden, wenn dies durch das mit dem Kunden bzw. wirtschaftlich Berechtigten verbundenen Geldwäscherisikos gerechtfertigt ist. Fehlen bei einem elektronischen Identifizierungsmittel oder qualifizierten Vertrauensdiensten Attribute, die für die Identifizierung und Überprüfung des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind, müssen Verpflichtete Maßnahmen ergreifen, um diese auf anderem Weg zu ermitteln und zu überprüfen.
  • vereinfachten und verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen;
  • Bestimmung des Zwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktionen.

Nach Annahme durch die EU-Kommission wird die delegierte Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage danach in Kraft. Für bestehende Kundenbeziehungen, die vor der Veröffentlichung bestanden, müssen alle Dokumente, Daten und Informationen zu diesen Kunden auf risikosensibler Basis an die neuen Anforderungen angepasst werden (spätestens innerhalb der in Artikel 26(2) der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschriebenen Fristen, d. h. ein Jahr für Kunden mit erhöhtem Risiko und fünf Jahre für alle anderen Kunden).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Drohnenpilot muss nach Absturz nicht für erhöhte Sicherheitsmaßnahmen einer Raffinerie zahlen

Das LG München II hat mit die Klage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war (Az. 14 O 4225/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil 14 O 4225/24 vom 13.02.2026 (nrkr)

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 13. Februar 2026 die Klage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war.

Der Vorfall ereignete sich am 9. Juli 2024 im Landkreis Ebersberg. Die 249 Gramm schwere Flugdrohne des Beklagten stürzte auf das Betriebsgelände der Klägerin und wurde dabei zerstört. Der Beklagte klingelte am Tor des Betriebsgeländes und nannte der Leitstelle seinen Namen, schilderte den Vorfall sowie die Absturzstelle. Ein Mitarbeiter der Klägerin gab dem Beklagten die – durch den Absturz zerstörte –Drohne zurück.

Vier Monate später klagte der Raffineriebetreiber auf Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung. Er begründete den geltend gemachten Schadensersatz damit, dass nach dem Vorfall auf Anraten der Polizei die Sicherheitsmaßnahmen (Objektschutz) für die Dauer von zwei Wochen erhöht worden seien, wodurch Mehrkosten von rund 10.000 Euro entstanden sind.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat, als er – ohne ausdrücklich Zustimmung der Klägerin – seine Drohne neben dem von der Deutschen Flugsicherung als „Industrieanlage“ gekennzeichneten Betriebsgelände hat fliegen lassen. (Zitat): „Die Vorschrift [§ 21h Abs. 3 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung] regelt, dass der Betrieb von unbemannten Fluggeräten über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers der Einrichtung zulässig ist.“

Eine ausdrückliche Zustimmung hatte die Klägerin dem Beklagten nicht erteilt.

Trotz Pflichtverletzung haftet der Beklagte nicht für die Mehraufwendungen, denn die Klägerin konnte dem Gericht nicht überzeugend darlegen, warum wegen dieser Pflichtverletzung eine zusätzliche Bewachung zweckmäßig und notwendig war. Die Klägerin hatte zwar bestritten, dass der Beklagte sich bei der Leitstelle gemeldet und Personalien, Umstände und Absturzstelle der Drohne mitgeteilt hatte. Sie konnte gleichzeitig nicht erklären, wie dann ihr Mitarbeiter die Drohne finden und zurückgeben konnte. Die Klägerin musste um die Umstände des Drohnenabsturzes gewusst haben. Hinzu kam, dass die Drohne zerstört war. Es bestand damit keine konkrete Gefahrensituation, die eine Zusatzbewachung erforderlich gemacht hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Landgericht München II

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Keine Diskriminierung: Satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer verstößt nicht gegen das AGG

Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 U 1/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil 26 U 1/24 vom 25.07.2024 (rkr)

Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 26. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden, führte der Senat aus.

Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.

Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. „Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte einer Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig ist“, führte der Senat weiter aus. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.

Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sen. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.

Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 26.11.2025, Az. II ZR 98/24, nunmehr rechtskräftig.

Erläuterungen

§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

1…

3Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1. …

(…)

5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,

(…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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