Richteramt und Kopftuch: Hessisches Justizministerium durfte Bewerbung ablehnen

Die Einstellung einer Richterin darf abgelehnt werden, wenn sie ein Kopftuch auch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten tragen möchte. So entschied das VG Darmstadt (Az. 1 K 2792/24.DA).

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Urteil 1 K 2792/24.DA

Die Einstellung einer Richterin darf abgelehnt werden, wenn sie ein Kopftuch auch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten tragen möchte.

Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat darf eine Bewerbung für die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin mit der Begründung ablehnen, dass die Bewerberin nicht bereit ist, als Richterin während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten – etwa in einer mündlichen Verhandlung – ihr Kopftuch abzulegen. Das hat die unter anderem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit kürzlich an die Beteiligten übermitteltem Urteil entschieden und die Klage einer Rechtsanwältin, deren Bewerbung unberücksichtigt geblieben ist, abgewiesen.

Die Klägerin, die muslimischen Glaubens ist und für sich das Tragen eines Kopftuchs als religiös verbindlich ansieht, erklärte im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin auf Nachfrage, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Sie sah darin keine Verletzung ihrer zukünftigen Dienstpflichten. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat lehnte die Bewerbung daraufhin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche sowohl dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und verletze die grundrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten.

Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung nicht beanstandet. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat habe die Eignung der Klägerin verneinen dürfen, weil diese nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dies sei insbesondere mit der Religionsfreiheit der Klägerin aus Art. 4 Grundgesetz aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts vereinbar. Als kollidierendes Verfassungsrecht seien hier der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Glaubensfreiheit Verfahrensbeteiligter betroffen. Aus Sicht eines objektiven Betrachters könne das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.

Der staatlichen Neutralitätspflicht komme vor Gericht eine besondere Bedeutung zu. Die Verfahrensbeteiligten setzten dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen voraus. Dies rechtfertige die Ablehnung der Bewerbung, auch wenn der Religionsfreiheit der Klägerin ein hoher Wert zukomme. Der Eingriff beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß, denn von der Klägerin werde nur erwartet, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dass der Klägerin damit der Zugang zum richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst jedenfalls in Hessen dauerhaft verwehrt bleibe, werde dadurch abgemildert, dass sich die Klägerin freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin entschieden habe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden, die das Verwaltungsgericht zugelassen hat und über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 K 2792/24.DA.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026

Das OLG Düsseldorf hat die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Gegenüber der Tabelle 2025 sind u. a. die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025

Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro.

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach erhöht sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um 4 EUR und beträgt

  • für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 Euro,
  • für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 Euro,
  • für Kinder der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 Euro.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 Euro). Ihre Anhebung gegenüber 2025 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, werden zum 1. Januar 2026 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete) gegenüber 2025 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt.

3. Selbstbehalte

a) Allgemeines

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialhilferechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.

b) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist (Anmerkung D.I).

Zuletzt hat die Tabelle hierzu auf Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10.12.2019 verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 ausgeführt, der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern sei auch für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht an dessen Vorgaben auszurichten. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Grundgedanken dem Unterhaltspflichtigen gegenüber Eltern ein Anteil von etwa 70 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens belassen werde (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 31, 50, 52).

Auf dieser Grundlage ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern angesichts eines angemessenen Selbstbehalts beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder von 1.750 Euro auf einen Mindestbetrag von 2.650 Euro (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 Euro (einschließlich 800 Euro Warmmiete) beziffert worden. Die Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens ist auf 70 % festgelegt worden.

c) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Enkelunterhalt

Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zu belassen ist (Anmerkung D.II).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Großeltern gegenüber Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21, Rn. 27). Dementsprechend ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber Enkeln auf einen Mindestbetrag von 2.650 Euro (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 Euro (einschließlich 800 Euro Warmmiete) beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.

Die Festlegung einer gegenüber dem Elternunterhalt abweichenden – niedrigeren – Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens beruht auf folgenden Erwägungen:

Zwar ist der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt grundsätzlich wie beim Elternunterhalt zu bemessen. Gegenüber Eltern wurde dem Unterhaltspflichtigen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2024 die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zusätzlich belassen (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020, Anmerkung D.I). Die Anhebung dieser Quote auf 70 % hat der Bundesgerichtshof mit den Grundgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes begründet und auf die Belastung Angehöriger durch Pflegebedürftige sowie die gestiegenen Pflegekosten und den damit verbundenen steigenden Unterhaltsbedarf pflegebedürftig gewordener Eltern verwiesen (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 52). Diese Gesichtspunkte kommen im Verhältnis unterhaltspflichtiger Großeltern zu ihren Enkeln nicht zum Tragen. Auch ist Enkeln im Verhältnis zu Eltern in der gesetzlichen Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter gemäß § 1609 Nr. 5, 6 BGB ein höherer Rang zugewiesen.

4. Ausblick

Inwieweit sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2027 ändern, wird sich aus der im Lauf des Jahres 2026 zu erwartenden neuen Mindestunterhaltsänderungsverordnung ergeben. Für die künftige Höhe der Selbstbehalte wird es maßgeblich auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Zahlungsdienste: Rat und Parlament einigen sich auf verstärkte Betrugsbekämpfung und mehr Transparenz

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben eine vorläufige politische Einigung erzielt, um die EU-Rechtsvorschriften über Zahlungsdienste zu stärken. Dies ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung des Zahlungsbetrugs in der EU.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 27.11.2025

Der Rat und das Europäische Parlament haben heute eine vorläufige politische Einigung erzielt, um die EU-Rechtsvorschriften über Zahlungsdienste zu stärken.

Die heutige Einigung ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung des Zahlungsbetrugs in der EU. Durch die Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Transparenz sowie die Förderung von Innovationen ebnen wir den Weg für eine sicherere, effizientere und verbraucherfreundlichere Zahlungslandschaft für alle Europäerinnen und Europäer.

Morten Bødskov, dänischer Minister für Industrie, Unternehmen und Finanzfragen

Ziel der neuen Vorschriften ist es, den Betrug im Zahlungsverkehr besser zu bekämpfen, die Transparenz bei Gebühren zu erhöhen und den Verbraucherschutz im Zahlungsdienstleistungssektor zu verbessern. Die aktualisierten Vorschriften werden auch dazu beitragen, technologische Innovationen in diesem Bereich zu fördern.

Mit der heutigen Einigung werden eine neue Verordnung über Zahlungsdienste geschaffen und die bestehende Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) geändert, um einen modernen Rahmen für Zahlungen zu schaffen.

Bekämpfung von Zahlungsbetrug und Verbesserung des Verbraucherschutzes

Die Vorschläge zielen darauf ab, einen umfassenden Rahmen für die Betrugsbekämpfung zu schaffen, der dazu beitragen wird, immer häufigere neue Formen von Zahlungsbetrug wie den sogenannten „Spoofing-Betrug“ zu bekämpfen. Dabei täuschen Betrüger vor, Zahlungsdienstleister eines Kunden zu sein, um so das Vertrauen der Nutzer zu gewinnen und sie zur Durchführung von betrügerischen Finanztransaktionen zu verleiten.

Unter anderem müssen Zahlungsdienstleister Informationen in Bezug auf Betrug untereinander austauschen. Bevor eine Überweisung erfolgen kann, müssen die IBAN-Nummern des Zahlungskontos mit einem entsprechenden Namen des Kontoinhabers abgeglichen werden, wie dies bereits bei Sofortzahlungen in Euro der Fall ist. Um die Verbraucher weiter zu schützen, werden Zahlungsdienstleister haftbar gemacht, wenn sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz einiger präventiver Instrumente nicht nachkommen.

Schließlich dürfen große Online-Plattformen und Suchmaschinen nur dann bei Verbrauchern in einem bestimmten Mitgliedstaat für Finanzdienstleistungen werben, wenn das Unternehmen, das diese Dienstleistungen erbringt, in diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß reguliert und zugelassen ist.

Erhöhung der Transparenz und Verbesserung des Zugangs zu Bargeld

Die neuen Vorschriften sorgen für mehr Transparenz bei Zahlungsvorgängen an Geldautomaten. Die Anbieter sind rechtlich verpflichtet, dem Nutzer alle angewandten Gebühren und Wechselkurse anzugeben, bevor eine Transaktion stattfinden kann.

Ebenso müssen Unternehmen, die Händlern Kartenzahlungssysteme anbieten, die für ihre Dienstleistungen geltenden Gebühren klar angeben. Insgesamt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen in der EU einen besseren Überblick über die geltenden Gebühren haben und somit in der Lage sein, bessere Entscheidungen zu treffen.

Der Zugang zu Bargeld wird insbesondere für Menschen in ländlichen Gebieten, die möglicherweise Schwierigkeiten beim Zugang zu Geldautomaten haben, verbessert. Nach dem neuen Rahmen können Einzelhändler Bargeldabhebungen ohne Kauf anbieten. Um Missbrauch zu verhindern, werden solche Abhebungen auf einer Chip-und-PIN-Technologie basieren und es soll eine Obergrenze von 150 € bzw. dem Gegenwert in den Landeswährungen gelten.

Schließlich müssen die Händler sicherstellen, dass ihr üblicher Handelsname mit dem auf den Kontoauszügen der Kunden angegebenen Namen übereinstimmt. Dies wird den Verbrauchern helfen, Abbuchungen von ihren Konten leicht zuzuordnen, wodurch Verwirrungen vermieden werden können.

Technologische Innovation

Der neue Rahmen wird auch dazu beitragen, die Landschaft der Zahlungsdienste in der EU an neue und innovative Zahlungsarten anzupassen. Innovative Dienstleistungs- und Informationsanbieter werden in der Lage sein, den Kunden durch einen verbesserten Zugang zu Bankkontoinformationen nützlichere und modernere Zahlungsdienste anzubieten.

Nächste Schritte

Der Rat und das Europäische Parlament werden die Arbeit an den technischen Elementen des Pakets fortsetzen, bevor es von den beiden gesetzgebenden Organen endgültig angenommen wird.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

Das AG München wies die Klage eines Lkw-Fahrers, der gestürzt war, ab, weil er keine Verletzung der Räum- und Streupflichten des Unternehmens nachweisen konnte. Dieser müsse lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung begrenzen (Az. 173 C 24363/24).

AG München, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Urteil 173 C 24363/24 vom 25.02.2025 (rkr)

Ein Lkw-Fahrer aus dem Münchner Umland lieferte am 16.01.2024 auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens im Münchner Umland Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der Lkw-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25.02.2025 ab. In seinem Urteil nahm das Gericht Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus:

„Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. [..]

Das Oberlandesgericht München hat zur Streupflicht von Parkplätzen folgendes ausgeführt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. [..]

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen. [..]

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Senat äußert sich zur Preisgestaltung bei vorzeitiger Ausstattung mit intelligenten Messsystemen

In einem vor dem OLG Dresden geführten Verfahren der Verbraucherzentrale gegen die Stadtwerke Olbernhau über einen möglichen Verstoß gegen das Messstellenbetriebsgesetz haben sich die Parteien gütlich verständigt (Az. 9 UKL 1/25).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Beschluss 9 UKL 1/25 vom 13.11.2025

In einem vor dem Oberlandesgericht Dresden in erster Instanz geführten Verfahren der Verbraucherzentrale gegen die Stadtwerke Olbernhau (Az. 9 UKL 1/25) haben sich die Parteien gütlich verständigt. Die Klägerin hatte von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Hintergrund war, dass die Beklagte in ihrem Preisblatt für die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem einen Preis von 217,53 Euro festgesetzt hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dies verstoße gegen § 35 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); es sei ein Preis von höchstens 100,00 Euro zulässig.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, ein höherer Betrag als 100,00 Euro dürfe nicht verlangt werden, eine Absage erteilt. Vielmehr dürfe der Messstellenbetreiber – hier die Beklagte – einen angemessenen Preis festsetzen. Bis zu einem Preis von 100,00 Euro werde die Angemessenheit gesetzlich vermutet. Lege er einen höheren Preis fest, müsse der Messstellenbetreiber im Streitfalle die Angemessenheit beweisen. Dies entspreche dem klaren Wortlaut von § 35 MsbG.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, ihre Kalkulation vorzulegen. Um eine Beweisaufnahme zu vermeiden und weil sie ohnehin ihr Preisblatt bereits geändert hatte, gab sie in der Verhandlung gleichwohl die gewünschte Unterlassungsklärung zu Protokoll ab. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Anschluss hat der Senat beschlossen, dass die Parteien die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben (sog. Kostenaufhebung). Denn der Ausgang des Verfahrens war offen und wäre vermutlich durch ein Sachverständigengutachten zu klären gewesen. Was die Stadtwerke Olbernhau für die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen konkret in Rechnung stellen kann, ist damit weiterhin nicht gerichtlich entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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Dringlichkeitswiderlegung: Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist

Schöpft der Prozessbevollmächtigte eines Klägers im Eilverfahren die Berufungsbegründungsfrist vollständig aus, kann dies die Dringlichkeit des Antrags widerlegen. Dies gelte jedenfalls, wenn kein Sachverhalt dargelegt werde, der die Fristausschöpfung nachvollziehbar erscheinen ließ, hat das OLG Frankfurt entschieden (Az. 3 U 97/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Beschluss 3 U 97/25 vom 03.11.2025

Schöpft der Prozessbevollmächtigte eines Klägers im Eilverfahren die Berufungsbegründungsfrist vollständig aus, kann dies die Dringlichkeit des Antrags widerlegen. Dies gelte jedenfalls, wenn kein Sachverhalt dargelegt werde, der die Fristausschöpfung nachvollziehbar erscheinen ließ, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.

Beide Parteien sind in der Fitnessbranche tätig. Im Rahmen eines Webinars am 11.07.2025 äußerte sich der Beklagte u. a. über sein eigenes Unternehmen und sein Verhältnis zum Kläger. Dabei erklärte der Beklagte nach einer Vorstellung seiner neuen Geschäftspartner zu der beendeten Zusammenarbeit mit dem Kläger u. a., dass er das Verhalten des Klägers als „kriminell“ empfinde. Das Landgericht hatte den hinsichtlich dieser Aussage im Eilverfahren durch den Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Dabei könne offenbleiben, so der Senat, ob dem Kläger der Sache nach ein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Der Kläger habe diesen Anspruch jedenfalls nicht mit der für ein Eilverfahren gebotenen Dringlichkeit verfolgt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolge und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert habe, sei ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen.

Hier habe der Kläger das Berufungsverfahren „zögerlich“ betrieben. Er habe zwar den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts zeitnah innerhalb von acht Tagen angegriffen. Er habe aber „noch ganze 7 Wochen mit der Erstellung bzw. der Einreichung der Berufungsbegründung zugewartet“, betonte der Senat heraus. Zwar sei es prozessual grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine Frist – wie hier – nahezu vollständig auszuschöpfen. Die Frage, innerhalb welcher prozessualen Fristen ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden müsse, sei jedoch von der Frage zu trennen, innerhalb welcher Zeit ein Kläger im Verfügungsverfahren tätig werden müsse, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Beides habe unmittelbar nichts miteinander zu tun.

Der Kläger habe hier „jegliche Grenzen in Bezug auf Verfahrensverzögerungen, die schädlich zur Bejahung der besonderen Eilbedürftigkeit seien, überschritten“. Das Eilverfahren kennzeichne seine besondere Eilbedürftigkeit. Deshalb könne „eine entsprechende Priorisierung gegenüber jeglichen sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten von allen Verfahrensbeteiligten erwartet werden“, führte der Senat weiter aus. Dieser Erwartung habe das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten hier nicht entsprochen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe. Mit 100 Seiten sei der Aktenumfang eher unterdurchschnittlich und vom Sachverhalt her überschaubar. Mit sechs Seiten sei auch das erstinstanzliche Urteil ausgesprochen kurz. Die Hauptargumentation des Klägers finde sich zudem bereits in der Antragsschrift. Allein der Verweis des Prozessbevollmächtigten auf „Arbeitsüberlastung“, „Koordination von Mandanten“ und „sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente“ genüge nicht. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darstellung, warum die Erstellung der Berufungsbegründung hier sieben Wochen gedauert habe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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„Brautstylistin“ scheitert mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht

Das VG Trier hat die Klage einer „Brautstylistin“ abgewiesen und entschieden, dass sie sowohl für ihre Tätigkeit als „Hair Artist“ der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegt, keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung für Hochsteckfrisuren hat und rechtmäßig als „Make-up Artist“ im Gewerbeverzeichnis geführt wird (Az. 2 K 5830/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 28.11.2025 zum Urteil 2 K 5830/25.TR vom 10.11.2025

Die Klägerin bietet seit 2014 die Erstellung von Make-up an und wurde daher als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerke eingetragen. Mittlerweile bietet sie zusätzlich die Erstellung von Hochsteck- bzw. Brautfrisuren an. Nachdem die Handwerkskammer Trier ihr mitgeteilt hatte, dass sie wegen ihrer Tätigkeiten aus dem Friseur-Handwerk (Hairstyling bzw. Hochsteckfrisuren) einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe, beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid aus Februar 2025 ab und führte begründend aus, es lasse sich nicht feststellen, dass ihr das zur Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich erforderliche Ablegen einer Meisterprüfung unzumutbar sei. Ihr hiergegen eingelegter Widerspruch, mit dem sie zugleich um die Neubewertung ihrer Tätigkeit als Hair- und Make-up Artist bat, blieb erfolglos.

Mit ihrer beim erkennenden Gericht erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass ihre Tätigkeit als „Hair Stylist“ nicht eintragungspflichtig sei, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung, sowie die Verpflichtung zur Löschung des Eintrags als Kosmetikerin im Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei ihrer Tätigkeit als Hairstylistin gehe es allein um das Aussehen der Haare, sodass es sich nicht um wesentliche Tätigkeiten des eintragungspflichtigen Friseur-Handwerks handele. Unbeschadet dessen habe sie jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Erstellung von Hochsteckfrisuren. Auch habe sie nie als Kosmetikerin, sondern nur als nicht eintragungspflichtige Visagistin gearbeitet.

Dieser Auffassung schloss sich die zuständige Einzelrichterin der 2. Kammer nicht an und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.

Die Klägerin unterliege im Hinblick auf ihre Tätigkeit als „Hair Artist“ der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, da sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibe. Sie sei zunächst nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig, da es sich um eine erlernbare Tätigkeit handele, die Grundkenntnisse unter anderem aus dem Bereich der Haarbeschaffenheit und der Anwendung der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wie etwa dem (fachgerechten) Einsatz von Lockenstab und Glätteisen, voraussetze. Auch übe sie mit der Erstellung von Hochsteckfrisuren Tätigkeiten aus, die für das Friseur-Handwerk wesentlich seien. Denn das Gestalten von Frisuren mache einen Kernbereich des Friseurberufs aus und verleihe diesem sein essenzielles Gepräge. Die Erstellung von Hochsteckfrisuren könne in ihrem Fall auch nicht als reiner Annex zu ihrer Tätigkeit als „Make-up Artist“ betrachtet werden.

Die Klägerin habe hinsichtlich der Erstellung von Hochsteckfrisuren weiter keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung. Eine solche setze u. a. voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung für die Klägerin eine unzumutbare Belastung darstellen würde, d. h. sie hierdurch stärker als die Vielzahl anderer Bewerber belastet wäre. Dies lasse sich in ihrem konkreten Einzelfall jedoch nicht feststellen.

Schließlich habe die Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als „Make-up Artist“ auch keinen Anspruch auf Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer aus § 20 i. V. m. § 13 Handwerksordnung, denn die Voraussetzungen für die Eintragung lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor. Bei der dekorativen Kosmetik des Gesichts handele es sich um eine für eine Kosmetikerin wesentliche Tätigkeit, die dem Kosmetik-Gewerbe zuzuordnen und ebenfalls nicht künstlerisch sei. Indem sie das Make-up auf individuellen Auftrag unter Einsatz der hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten selbst erstelle, sei sie auch handwerksmäßig und nicht industriell tätig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Kein Schadensersatz für geplatzte Reifen

Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden. Die Gemeinde haftet daher lt. LG Flensburg nicht für geplatzte Reifen (Az. 2 O 90/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 01.12.2025 zum Urteil 2 O 90/25 vom 05.09.2025 (rkr)

Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr auf einem Feldweg in einem Gemeindegebiet. Ein Auto kam ihm aus der entgegengesetzten Richtung entgegen. Der Mann fuhr dann auf dem rechten asphaltierten Rand der Straße, bis das andere Auto vorbei war. Plötzlich hörte er einen lauten Knall und die rechten Reifen seines Autos platzten. Dies geschah wegen einer Bruchstelle an der Straße, die etwa 13 bis 15 cm groß war. Der Mann behauptete außerdem, dass er den Rand der Straße mit tiefen Schlaglöchern bewusst gemieden habe. Er verklagte die Gemeinde und verlangte Schadensersatz für die geplatzten Reifen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Es erklärte, dass die Bruchstelle am Straßenrand keine Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde darstelle. Auf einer schmalen, unbefestigten Straße im Außenbereich müsse der Mann beim Ausweichen vor dem Gegenverkehr damit rechnen, dass der Straßenrand Abbruchstellen hat. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Rand der Straße in einwandfreiem Zustand ist.

Wie ist die Rechtslage?

Nach dem Straßen- und Wegegesetz ist der Staat dafür verantwortlich, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu gewährleisten. Dabei muss der Staat nicht jede denkbare Gefahr beseitigen, aber er muss Gefahren, die nicht rechtzeitig erkennbar sind, vermeiden. Laut der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig ist der Staat schadensersatzpflichtig, wenn eine Gefahr überraschend auftritt und auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar war.

Das Urteil vom 05.09.2025 (Az. 2 O 90/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Kollision eines Radfahrers in Magdeburg mit einem Ast

Das LG Magdeburg hat die Klage eines Fahrradfahrers, der aufgrund eines in den Radweg hineinragenden Astes gestürzt war, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgelehnt. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt (Az. 10 O 240/25).

LG Magdeburg, Mitteilung vom 28.11.2025 zum Urteil 10 O 240/25 vom 30.07.2025 (rkr)

Mit Urteil vom 30.07.2025 wurde die Klage eines 66 Jahre alten Arztes (= Kläger) aus Magdeburg abgewiesen. Der Kläger forderte von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro und Schadensersatz von 424,07 Euro, weil er mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich verletzt habe.

Der Kläger behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, den entlang der Luisenthaler Straße verlaufenden Radweg in Richtung des Ortsteiles Pechau befahren. Nachdem er den an der Alten Elbe befindlichen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrades in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die beklagte Stadt war aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der Luisenthaler Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radweges nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Der Kläger seinerseits musste seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Das Urteil ist seit Mitte November 2025 rechtskräftig. Auf die Berufung des Klägers hin hatte das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 06.11.2025 (Az. 7 U 43/25) darauf hingewiesen, dass die drei Zivilrichter des Oberlandesgerichts einstimmig der Auffassung sind, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Landgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: Landgericht Magdeburg

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Streit um Kosten für eine Operation: Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich das LG Frankenthal befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird (Az. 2 S 75/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 28.11.2025 zum Beschluss 2 S 75/25 vom 23.07.2025

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts in einem Berufungsverfahren befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen, so die Kammer.

Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die OP wurde er nicht informiert. Nach der Operation weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. Dieses Ergebnis hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts nunmehr bestätigt. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn alleine der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis. Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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