Website-Betreiber bei Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons mitverantwortlich

Der EuGH entschied, dass der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir“-Button von Facebook enthalten ist, für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein kann. Dagegen ist er grundsätzlich nicht für die spätere Verarbeitung dieser Daten allein durch Facebook verantwortlich (Rs. C-40/17).

Website-Betreiber bei Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons mitverantwortlich

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2019 zum Urteil C-40/17 vom 29.07.2019

Der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir“-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein.

Dagegen ist er grundsätzlich nicht für die spätere Verarbeitung dieser Daten allein durch Facebook verantwortlich.

Fashion ID, ein deutscher Online-Händler für Modeartikel, band in ihre Website den „Gefällt mir“-Button von Facebook ein. Anscheinend hat diese Einbindung zur Folge, dass beim Aufrufen der Website von Fashion ID durch einen Besucher die personenbezogenen Daten dieses Besuchers an Facebook Ireland übermittelt werden. Offenbar erfolgt diese Übermittlung, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des sozialen Netzwerks Facebook ist oder den „Gefällt mir“-Button angeklickt hat.

Die Verbraucherzentrale NRW, ein gemeinnütziger Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen, wirft Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an FacebookIreland übermittelt zu haben.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht um die Auslegung einer Reihe von Bestimmungen der früheren Datenschutzrichtlinie von 19951 (die weiterhin auf den Fall anwendbar ist, aber durch die neue Datenschutz-Grundverordnung von 20162 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 ersetzt worden ist).

In seinem Urteil vom 29.07.2019 stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass die alte Datenschutzrichtlinie nicht dem entgegensteht, dass es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt ist, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die neue Datenschutz-Grundverordnung nunmehr ausdrücklich diese Möglichkeit vorsieht.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass Fashion ID für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten an sie vorgenommen hat, anscheinend nicht als verantwortlich angesehen werden kann. Es erscheint nämlich auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass Fashion ID über die Zwecke und Mittel dieser Vorgänge entscheidet.

Dagegen kann Fashion ID für die Vorgänge des Erhebens der in Rede stehenden Daten und deren Weiterleitung durch Übermittlung an Facebook Ireland als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden, da (vorbehaltlich der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorzunehmenden Nachprüfung) davon ausgegangen werden kann, dass Fashion ID und Facebook Irland gemeinsam über die Zwecke und Mittel entscheiden.

Es scheint insbesondere, dass die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook durch Fashion ID in ihre Website ihr ermöglicht, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden, wenn ein Besucher ihrer Website den Button anklickt. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu können, der in einer solchen verbesserten Werbung für ihre Produkte besteht, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung eingewilligt zu haben. Dabei werden diese Verarbeitungsvorgänge im wirtschaftlichen Interesse sowohl von Fashion ID als auch von FacebookIreland durchgeführt, für die die Tatsache, über diese Daten für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfügen zu können, die Gegenleistung für den Fashion ID gebotenen Vorteil darstellt.

Der Gerichtshof betont, dass der Betreiber einer Website wie Fashion ID für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung der Daten der Besucher seiner Website wie das Erheben der Daten und deren Übermittlung an Facebook Ireland als (Mit-)Verantwortlicher diesen Besuchern zum Zeitpunkt des Erhebens bestimmte Informationen zu geben hat, wie beispielsweise seine Identität und die Zwecke der Verarbeitung.

Außerdem präzisiert der Gerichtshof noch zwei der sechs in der Richtlinie vorgesehenen Fälle einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Zu dem Fall, in dem die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat, entscheidet der Gerichtshof, dass der Betreiber einer Website wie Fashion ID diese Einwilligung vorher (nur) für die Vorgänge einholen muss, für die er (mit-)verantwortlich ist, d. h. das Erheben und die Übermittlung der Daten.

Zu den Fällen, in denen die Datenverarbeitung zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses erforderlich ist, entscheidet der Gerichtshof, dass jeder der für die Verarbeitung (Mit-)Verantwortlichen, d. h. der Betreiber einer Website und der Anbieter eines SocialPlugins, mit dem Erheben und der Übermittlung der personenbezogenen Daten ein berechtigtes Interesse wahrnehmen muss, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sind.

Fußnoten

1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S.31).

2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).

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Informationsfreiheit und Pressefreiheit können außerhalb der Urheberrechtsrichtlinie keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen

Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen. Dies entschied der EuGH (Rs. C-469/17).

Informationsfreiheit und Pressefreiheit können außerhalb der Urheberrechtsrichtlinie keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2019 zum Urteil C-469/17 vom 29.07.2019

Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen.

Das nationale Gericht muss jedoch bei militärischen Lageberichten vor allem prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren urheberrechtlichen Schutz erfüllt sind, bevor es prüft, ob ihre Nutzung unter diese Ausnahmen oder Beschränkungen fallen kann.

Die Bundesrepublik Deutschland lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Diese Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, an Referate im Bundesministerium der Verteidigung und an andere Bundesministerien sowie an bestimmte dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Daneben veröffentlicht die Bundesrepublik Deutschland gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“.

Die deutsche Gesellschaft Funke Medien NRW betreibt das Internetportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Im September 2012 beantragte sie Zugang zu sämtlichen UdP der vergangenen elf Jahre. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Bekanntwerden einiger Informationen nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben könnte. Funke Medien gelangte jedoch auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte einige von ihnen unter der Bezeichnung „Afghanistan-Papiere“.

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, Funke Medien habe ihr Urheberrecht an den Berichten verletzt. Sie nahm sie daher vor den deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Urheberrechtsschutz1, insbesondere im Licht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.

In seinem Urteil vom 29. Juli 2019 stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, vor allem zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte vorliegen. Diese können nämlich nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt und die militärischen Lageberichte damit als „Werke“ anzusehen sein, können die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten, insbesondere von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe, rechtfertigen.

Die durch die Urheberrechtsrichtlinie bewirkte Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union soll insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern. Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen solchen Ausgleich in jedem Einzelfall zu finden, sind in der Richtlinie selbst verankert, da sie nicht nur die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber vorsieht, sondern auch Ausnahmen und Beschränkungen.

Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird. Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u. a. auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf die Modalitäten, unter denen Funke Medien die militärischen Lageberichte im Internet veröffentlicht hat, fest, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse erfasst ist.

Fußnote

1Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

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Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt

Tonträgerhersteller haben das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar. So entschied der EuGH im Streitfall Kraftwerk („Metall auf Metall“) und Moses Pelham „Nur mir“ (Rs. C-476/17).

Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2019 zum Urteil C-476/17 vom 29.07.2019

Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar.

Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Herr Moses Pelham und Herr Martin Haas sind die Komponisten des Musikstücks „Nur mir“, das im Jahr 1997 auf Tonträgern der Pelham GmbH erschienen ist. Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk, Herr Ralf Hütter und Herr Florian Schneider-Esleben, machen geltend, Pelham habe etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall mit Hilfe der Sampling1 -Technik kopiert und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Da Herr Hütter und Herr Schneider-Esleben der Auffassung sind, dass das ihnen als Hersteller des betroffenen Tonträgers2 zustehende verwandte Schutzrecht verletzt worden sei, beantragten sie u. a. Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger mit dem Titel „Nur mir“ zum Zweck ihrer Vernichtung.

Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof u. a. wissen, ob es nach dem Urheberrecht und dem Recht verwandter Schutzrechte der Union3 sowie nach den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten einen Eingriff in die Rechte des Herstellers eines Tonträgers, dem ein Audiofragment (Sample) entnommen wurde, darstellt, wenn dieses Audiofragment ohne dessen Zustimmung mittels Sampling in einen anderen Tonträger eingefügt wird. Der Bundesgerichtshof wirft auch Fragen zu den im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber auf. Er möchte insoweit wissen, ob die deutschen Rechtsvorschriften, wonach ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines geschützten Werks geschaffen worden ist, grundsätzlich ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht und verwertet werden darf, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Er möchte außerdem wissen, ob das Sampling unter die Ausnahme für Zitate fallen kann, die den Nutzer von der Pflicht befreit, für die Nutzung des geschützten Tonträgers die Zustimmung des Tonträgerherstellers einzuholen.

In seinem Urteil vom 29.07.2019 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, sodass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt.

Keine „Vervielfältigung“ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Die Annahme, dass eine solche Nutzung eines Audiofragments eine Vervielfältigung darstellt, die der Zustimmung des Tonträgerherstellers bedarf, widerspräche u. a. dem Erfordernis, einen angemessenen Ausgleich zu sichern zwischen auf der einen Seite den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in der Charta verankerten Rechts am geistigen Eigentum und auf der anderen Seite dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, darunter der ebenfalls durch die Charta gewährleisteten Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, eine Kopie dieses Tonträgers ist, für die der Tonträgerhersteller über ein ausschließliches Verbreitungsrecht verfügt. Keine solche Kopie ist jedoch ein Gegenstand, der – wie der im Ausgangsverfahren fragliche -, nur Musikfragmente, gegebenenfalls in geänderter Form, übernimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen.

Außerdem spiegeln die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber bereits wider, dass der Unionsgesetzgeber die Interessen der Hersteller und der Nutzer von geschützten Gegenständen sowie das Allgemeininteresse berücksichtigt hat. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind auch erschöpfend geregelt, um das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu sichern. Daher sind die deutschen Rechtsvorschriften, die trotz des abschließenden Charakters der Ausnahmen und Beschränkungen eine nicht im Unionsrecht geregelte Ausnahme oder Beschränkung vorsehen, nach der ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen wurde, grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Hinsichtlich der Ausnahmen und Beschränkungen für die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Wiedergabe, die von den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht für Zitate aus einem geschützten Werk vorgesehen werden können, stellt der Gerichtshof fest, dass die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde und das Werk, dem es entnommen ist, erkennen lässt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann, insbesondere dann, wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren. Ist das Werk nicht zu erkennen, stellt die Nutzung des Fragments hingegen kein Zitat dar.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die Mitgliedstaaten, wenn ihr Handeln nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, bei der Durchführung des Unionsrechts nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden dürfen, sofern dadurch u. a. nicht das Schutzniveau der Charta beeinträchtigt wird. Der materielle Gehalt des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers ist jedoch Gegenstand einer Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung, sodass eine solche Nutzung insofern auszuschließen ist.

Fußnoten

1 Das Sampling ist eine Technik, bei der mit Hilfe elektronischer Geräte einem Tonträger Auszüge entnommen werden, um sie als Bestandteile einer neuen Komposition auf einem anderen Tonträger zu nutzen.

2 Hersteller von Tonträgern sind natürliche oder juristische Personen, die die Herstellung von Tonträgern finanzieren.

3 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) und Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).

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„Abenteuer Winterwald“ – verletzte Klägerin erhält Schadensersatz

Das OLG München hat entschieden, dass der Bayerische Jugendring und der Veranstaltungsleiter der Klägerin den materiellen und immateriellen Schaden, den diese bei einer vom Stadtjugendring im Jahr 2014 veranstalteten Jugendfreizeit mit dem Titel „Abenteuer Winterwald“ erlitten hatte, zu ersetzen haben. Der Veranstalter hätte Vorkehrungen treffen müsstn, die erforderlich und für zumutbar gewesen wären, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Az. 21 U 2981/18).

„Abenteuer Winterwald“ – verletzte Klägerin erhält Schadensersatz

OLG München, Pressemitteilung vom 29.07.2019 zum Urteil 21 U 2981/18 vom 29.07.2019

Der 21. Senat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Berufungsurteil vom 29.07.2019 entschieden, dass der Bayerische Jugendring und der Veranstaltungsleiter H. der Klägerin den materiellen und immateriellen Schaden, den diese bei einer vom Stadtjugendring I. im Jahr 2014 veranstalteten Jugendfreizeit mit dem Titel „Abenteuer Winterwald“ erlitten hatte, zu ersetzen haben.

Der Stadtjugendring I. veranstaltete in den Faschingsferien 2014 eine Freizeit an einem Jugendbildungshaus an einem Baggersee mit dem Titel „Abenteuer Winterwald“. Ausweislich des Flyers bestand das Programm aus „Feuer machen, Unterschlupf bauen, Spuren lesen.“

Der damals 9-jährigen Klägerin war im Rahmen der Jugendfreizeit ein Klappmesser übergeben worden, mit dem sie Rinde von Birken abschälen wollte, um Feuer zu machen. Beim Rindenabschälen geriet ihr das Messer in das rechte Auge. Sie erlitt eine perforierende Hornhaut-Iris-Linsenverletzung, die mehrfach operativ versorgt werden musste. Das rechte Auge ist dauerhaft geschädigt.

Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Beklagten ihr Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten haben. Sie hat vortragen lassen, dass anlässlich der Anmeldung zur Veranstaltung ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin und auch später nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass auf der Veranstaltung mit Messern hantiert werde. Eine Aufklärung der Klägerin selbst sei lediglich hinsichtlich Auf- und Zuklappen des Messers erfolgt.

Die Beklagten hingegen, die sich gegen die Klage wehrten, sind der Auffassung, anhand des Programms sei von vornherein ersichtlich gewesen, dass Messer zum Einsatz kommen. Die Klägerin sei auch ausreichend in den Gebrauch des Messers eingewiesen worden. Der Unfall sei nur durch einen anweisungswidrigen Umgang mit dem Messer erklärbar. Die Kinder seien auch ausreichend überwacht worden. Sämtliche Vorgaben und Mindeststandards seien eingehalten worden, der Betreuungsschlüssel sei mit 1:5,5 sogar besser gewesen als vorgeschrieben. Eine Entschädigung durch den Unfallversicherer sei bereits erfolgt.

Der Senat hat aufgrund der Berufung der Klägerin in seiner Entscheidung das Urteil des Landgerichts Ingolstadt, das die Klage abgewiesen hatte, weil es Verletzung vertraglicher Pflichten oder von Verkehrssicherungspflichten als nicht nachgewiesen erachtete, aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Der Senat stellte zunächst fest, dass im vorliegenden Fall die vertraglichen Verpflichtungen des Jugendrings und die Verkehrssicherungs-/Aufsichtspflichten beider Beklagten im Rahmen des § 823 BGB deckungsgleich seien. Das bedeutet, dass die Beklagten die Vorkehrungen treffen mussten, die erforderlich und für sie zumutbar waren, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Dabei gelte einerseits, dass zugunsten von Kindern ein strenger Sicherheitsmaßstab anzulegen sei, andererseits aber auch, dass ein vollständiges Maß an Sicherheit nicht erreichbar sei und Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren schon ein gewisses Maß an Selbständigkeit haben und nicht „auf Schritt und Tritt“ überwacht werden müssten. Es hat auch dem Vorbringen der Beklagten dahingehend, dass es wichtig sei, Kindern in bewusstem Gegensatz zu Konsum, reiner Spaßorientierung und Fremdbestimmung Angebote der Freizeitgestaltung zu unterbreiten, die wesentliche persönlichkeitsprägende Fähigkeiten wie Selbständigkeit, Eigenverantwortung und Risikobewusstsein fördern, zugestimmt. Der Senat hält es deshalb auch nicht von vornherein für pflichtwidrig, Kindern im Alter von 7 bis 12 Jahren im Rahmen einer Freizeit ein Schnitzmesser in die Hand zu geben.

Trotzdem hat es im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung der Beklagte bejaht und zwar bei der konkreten Belehrung und Beaufsichtigung der damals 9-jährigen Klägerin. Die Kinder seien zwar zum Umgang mit Messern generell (Zuklappen beim Laufen, Schnitzen vom Körper weg) belehrt worden, die Klägerin sei aber nicht darüber belehrt oder es sei ihr gezeigt worden, wie Rinde abzuschälen sei. Außerdem sei die Klägerin bei dem Schadensvorgang allein gewesen. Nach Auffassung des Senats ist auch der Hinweis, vom Körper weg zu schnitzen, nicht ausreichend gewesen, wenn – wie hier – die Rinde von einem Baum abgeschält werden sollte. Bei einem Baum könne man eben nicht vom Körper weg schnitzen. Es wäre vielmehr geboten gewesen, den Kindern zu erläutern, dass man das Messer gar nicht zum regelrechten Scheiden in die Baumrinde verwenden muss (und soll), sondern dass das Messer allenfalls vorsichtig als unterstützendes Hilfsmittel beim Ablösen loser bzw. leicht lösbarer Rindenteile eingesetzt werden sollte, ggf. dass auf einen ausreichenden Abstand von Kopf/Körper zum Messer geachtet wird, oder man hätte das Kind beim Abschälen der Rinde mit dem Messer beaufsichtigen müssen. Als erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin mit einem Messer „Rinde abmachen“ wollte, hätte es entweder einer vorherigen ausdrücklichen Belehrung und Demonstration bedurft oder jemand hätte mit ihr zum Baum gehen und ihr zeigen müssen, wie es geht.

Der Senat verneinte ein Mitverschulden der Klägerin. Die Beweisaufnahme habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin mit dem Messer „Unsinn machen“ wollte oder aus kindlichem Leichtsinn falsch mit dem Messer umgegangen ist.

Der Senat hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die im Rechtsstreit unterlegenen Beklagten können deshalb (nur) mit Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gegen die Entscheidung vorgehen.

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Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert keine vorherige Zustimmung des Urhebers

Der EuGH entschied, dass die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers erfordert (Rs. C-516/17).

Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert keine vorherige Zustimmung des Urhebers

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2019 zum Urteil C-516/17 vom 29.07.2019

Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers.

Außerdem kann das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

Volker Beck, ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestags, ist Verfasser eines Manuskripts, in dem es um die Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen geht und das unter einem Pseudonym als Aufsatz in einem 1988 veröffentlichten Sammelband veröffentlicht wurde. Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen in Archiven das Manuskript von Herrn Beck aufgefunden und ihm vorgelegt, als er für die Bundestagswahl in Deutschland kandidierte. Herr Beck, der der Auffassung war, dass sein Manuskript vom Herausgeber des Sammelbands im Sinn verfälscht worden war, stellte es verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis für diesen Umstand zur Verfügung, ohne jedoch seiner Veröffentlichung durch die Redaktionen zuzustimmen. Er veröffentlichte das Manuskript und den Aufsatz hingegen auf seiner eigenen Website und vermerkte auf diesen Dokumenten, dass er sich von ihnen distanziere.

Spiegel Online, die im Internet ein Nachrichtenportal betreibt, veröffentlichte einen Beitrag, in dem behauptet wird, dass entgegen der Darstellung von Herrn Beck die zentrale Botschaft in seinem Manuskript nicht verändert worden sei. Spiegel Online stellte in diesem Zusammenhang Hyperlinks bereit, über die ihre Leser die Originalfassung des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes herunterladen konnten.

Herr Beck ist der Ansicht, dass die Bereitstellung der Hyperlinks seine Urheberrechte verletze, und beanstandet sie daher vor den deutschen Gerichten als rechtswidrig.

Der Bundesgerichtshof befragt den Gerichtshof vor diesem Hintergrund u. a. über die Reichweite der in der Urheberrechtsrichtlinie1 vorgesehenen Ausnahmen für die Berichterstattung über Tagesereignisse bzw. für Zitate, die einen Nutzer von der Pflicht befreien, die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers einzuholen.

Mit seinem Urteil vom 29. Juli 2019 entscheidet der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie die Reichweite der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe seines Werks nicht vollständig harmonisiert. Den Mitgliedstaaten verbleibt daher für ihre Umsetzung und Anwendung ein erheblicher, wenn auch streng geregelter Gestaltungsspielraum.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, außerhalb der in der Richtlinie dafür vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen können.

Was die Abwägung angeht, die das nationale Gericht zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers und dem Recht auf freie Meinungsäußerung vornehmen muss, hebt der Gerichtshof hervor, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums nicht bedingungslos ist und dass gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer das allgemeine Interesse berührenden Diskussion von besonderer Bedeutung ist.

Zu der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung geschützter Werke in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse zu erlauben (soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird), entscheidet der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer solchen Ausnahme oder Beschränkung diese nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht wurde.

Insoweit ist es Sache des Bundesgerichtshofs, zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts und des Aufsatzes von 1988 im Volltext und ohne die Distanzierungsvermerke von Herrn Beck erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen.

Hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Zitate stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht notwendig ist, dass das zitierte Werk – beispielsweise durch Einrückungen oder die Wiedergabe in Fußnoten – untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird. Vielmehr kann sich ein solches Zitat auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben.

Die Nutzung muss jedoch den anständigen Gepflogenheiten entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Folglich darf die Nutzung des Manuskripts und des Aufsatzes durch Spiegel Online für Zitatzwecke nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des mit dem Zitat verfolgten Ziels erforderlich ist. Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Ausnahme für Zitate nur unter der Voraussetzung Anwendung findet, dass das fragliche Zitat ein Werk betrifft, das der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Das ist der Fall, wenn das Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

Es ist Sache des Bundesgerichtshofs, zu prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband durch Vertrag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Sollte das nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass das Werk, wie es in dem Sammelband veröffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit nicht rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.

Bei der Veröffentlichung des Manuskripts und des Artikels von Herrn Beck auf dessen eigener Website wurden diese Dokumente hingegen nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht, als sie mit den Distanzierungsvermerken von Herrn Beck versehen waren.

Fußnote

1Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

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Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung wirksam

Das ArbG Berlin hat die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Leiters der Finanzabteilung der Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag, der eine private Flugreise über den Arbeitgeber hatte umbuchen und sich Reisekosten hatte erstatten lassen, für rechtswirksam gehalten (Az. 63 Ca 14303/18).

Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung wirksam

ArbG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.07.2019 zum Urteil 63 Ca 14303/18 vom 25.07.2019

Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Leiters der Finanzabteilung der Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag für rechtswirksam gehalten.

Der Mitarbeiter hatte veranlasst, dass eine private Flugreise über den Arbeitgeber umgebucht wurde und sich dabei weitere durch die Umbuchung bedingte Kosten der Reise als Dienstreisekosten erstatten lassen. Anlass für die Umbuchung war die Teilnahme des Mitarbeiters an einer Fraktionssitzung, bei der die Wahl eines Fraktionsgeschäftsführers erfolgen sollte. Für diese Position kam auch der Kläger als Kandidat in Betracht. Die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mitarbeiters außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam, da der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliege. Der Mitarbeiter habe mit seinem Reisekostenantrag suggeriert, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit gehandelt habe. Eine solche betriebliche Veranlassung war nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, da die Wahl zum Fraktionsgeschäftsführer nicht in einem Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers als Leiter der Finanzabteilung gestanden habe.

Die von der Fraktion erhobene Widerklage auf Rückzahlung der Reisekosten sowie Schadensersatz wies das Gericht mangels hinreichender Begründung ab.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Gesetzliche Neuregelungen im August 2019

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen zum Augst 2019, wozu insbesondere das Starke-Familien-Gesetz sowie das Gute-Kita-Gesetz gehören.

Gesetzliche Neuregelungen im August 2019

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.07.2019

Starkes-Familien-Gesetz, Gutes-Kita-Gesetz und höheres BAföG – das sind einige der Neuregelungen, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hatte und die jetzt in Kraft treten. Sie investiert damit in Bildung und die junge Generation. Weitere Verbesserungen betreffen Auszubildende oder auch die Integration Geflüchteter in den Arbeitsmarkt.

Mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

Mit höherem Kinderzuschlag und mehr Leistungen für Bildung bekämpft die Bundesregierung Kinderarmut. Das Starke-Familien-Gesetz hilft vor allem Alleinerziehenden. So steigt der Betrag für die Ausstattung mit Schulbedarf von 100 auf 150 Euro pro Schuljahr. Eigenanteile beim Schulessen und der Schülerbeförderung entfallen. Anträge auf Nachhilfe oder Schulausflüge sind nun einfacher zu beantragen.

Gute-Kita-Gesetz gestaltet Kita-Beiträge gerechter

Die finanziellen Beiträge der Eltern sind ab dem im August beginnenden Kita-Jahr nach sozialen Kriterien gestaffelt. Das gab es bisher nur in einigen Bundesländern, nun gilt es bundesweit. Außerdem zahlen Familien, die Wohngeld und Kinderzuschlag erhalten überhaupt keine Kitabeiträge mehr für ihre Kinder.

Höheres BAföG für mehr junge Menschen

Der Förderhöchstbetrag steigt von heute 735 Euro auf 861 Euro monatlich im Jahr 2020. Der Freibetrag für das Einkommen der Eltern – Grundlage für die Berechnung des Anspruchs – liegt höher. Damit kommen mehr Studierende in den Genuss von BAföG. Zudem sind die Rückzahlungskonditionen sozial gerechter.

Weniger Duftstoffe in Kosmetika

Ab dem 23. August 2019 dürfen kosmetische Mittel mit bestimmten Duftstoffen, die Allergien verursachen können, EU-weit nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Bessere Vergütung für professionelle Betreuung

Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer ist um durchschnittlich 17 Prozent gestiegen. Zudem sind künftig monatliche Fallpauschalen möglich, die im Vergleich zum bisherigen Einzelabrechnungssystem mehr Möglichkeiten zulassen.

Wohnsitz für Schutzberechtigte

Behörden können für bereits anerkannte Flüchtlinge einen Wohnort für drei Jahre festlegen. Ursprünglich war diese Regelung umstritten und deshalb befristet, diese Befristung wurde nun aufgehoben.

Bürgerdienste für mehr Nutzer online verfügbar

Mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises können sich Bürgerinnen und Bürger schon jetzt einfach und sicher im Internet identifizieren. Nun wird die Gruppe der Nutzer auf Unionsbürger und deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, erweitert.

Mehr Unterstützung für Azubis

Zum Start des Ausbildungsjahres am 1. August 2019 steigt die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende. Der Höchstbetrag für Lebensunterhalt und Wohnen erhöht sich von derzeit 622 Euro auf 716 Euro monatlich. Auch das Ausbildungsgeld für junge Menschen mit Behinderung wird angehoben.

Geflüchtete werden frühzeitig gefördert

Am 1. August tritt das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz in Kraft. Geflüchtete haben damit schneller Zugang zu Integrations- und Sprachkursen. Außerdem erleichtert ihnen das Gesetz den Einstieg in die Berufsausbildung. Ziel ist es, Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive schneller in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Mehr Schutz vor UV-Strahlung

Mit einer Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge will die Bundesregierung die Gesundheitsgefährdung durch schädliche UV-Strahlung minimieren. Beschäftigte, die intensiver Sonnenstrahlung ausgesetzt sind, haben seit 18. Juli Anspruch darauf, vom Betriebsarzt über ihre individuellen Gesundheitsrisiken beraten und aufgeklärt zu werden. Darüber hinaus sieht die Verordnung Schutzmaßnahmen wie Sonnensegel oder die Verlagerung von Arbeitszeiten vor.

Mehr Fairness am Arbeitsmarkt

Die Bundesregierung geht konsequent gegen Sozialleistungsbetrug und illegale Beschäftigung vor. Mit dem neuen Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch erhält der Zoll mehr Befugnisse und stellt auch mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.

Neue Mietwohnungen künftig steuerbegünstigt

Investitionen für neue Mietwohnungen können vier Jahre lang steuerlich besser geltend gemacht werden. Diese Regelung ist Teil der Wohnraumoffensive der Bundesregierung, die zusätzlich 1,5 Millionen neue Wohnungen und Eigenheime schaffen will.

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Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der Zulassungsanforderungen nach §§ 124, 124a VwGO

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Es reicht allerdings aus, dass die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angibt, während in der subdelegierenden Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation zu nennen sind. Dies entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 587/17).

Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der Zulassungsanforderungen nach §§ 124, 124a VwGO

BVerfG, Pressemitteilung vom 26.07.2019 zum Beschluss 1 BvR 587/17 vom 18.06.2019

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Es reicht allerdings aus, dass die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angibt, während in der subdelegierenden Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation zu nennen sind. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 26. Juli 2019 veröffentlichtem Beschluss entschieden und insoweit die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen auf eine solche Verordnung gestützte Meldepflichten zu Düngemitteln und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat aber auch festgestellt, dass der Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen hatte, das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt, da das Gericht durch seine Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert hat.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wandte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos gegen eine Anordnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die ihm die vollständige Meldung der von seinem Unternehmen getätigten Aufnahmen und Abgaben von Wirtschaftsdüngern aufgab. Die Landwirtschaftskammer stützte ihre Anordnung auf § 13 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (DüngG) in Verbindung mit § 1 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 1. Juni 2012 (im Folgenden: Landesverordnung). Sie ist eine sogenannte subdelegierte Verordnung, das heißt, sie beruht auf einer nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG vom Bundesverordnunggeber auf den Landesverordnunggeber weiter übertragenen Verordnungsermächtigung. Die Landesverordnung gibt als Rechtsgrundlage die Bundesverordnung an, nennt aber nicht die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation, die sich in § 15 Abs. 6 DüngG findet. § 4 DüngG enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten. Diese Ermächtigung kann nach § 15 Abs. 6 DüngG ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat von der Subdelegationsermächtigung durch § 6 WDüngV Gebrauch gemacht. Die Landesregierung Niedersachsen hat von der ihr durch § 6 WDüngV weiter übertragenen Verordnungsermächtigung durch Erlass der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Landwirtschaftskammer ab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab; die Rüge der Verletzung des Zitiergebots begründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die Verordnung ist mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vereinbar. Das Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierte Verordnung muss danach ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet. Die subdelegierende Verordnung muss die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen, denn der Verordnunggeber ist nicht frei, von mehreren Ermächtigungsgrundlagen, auf denen die Verordnung beruht, nur eine zu benennen. Ohne Angabe der weiteren Ermächtigungsgrundlagen weist der Verordnunggeber seine Rechtsetzungsbefugnis nicht vollständig nach. Hingegen ist nicht verfassungsrechtlich geboten, dass auch die subdelegierte Verordnung neben ihrer unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage zusätzlich die gesetzliche Verordnungs- und Subdelegationsermächtigung angibt. Das folgt aus den Zwecken des Zitiergebots.

II. Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

(1.) Aus diesem ergeben sich Anforderungen an die gerichtliche Handhabung des Rechtsmittelrechts. Zwar gewährleistet es keinen Anspruch auf die Errichtung eines Instanzenzuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht unzumutbar erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, wie hier in den §§ 124, 124a VwGO:

Deren Auslegung und Anwendung sind mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschweren. Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen.

Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes selbst werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperrt unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste. Steht wie hier ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO in Rede, wird dann nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens abgeschnitten, sondern kann zugleich der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht als der zur abschließenden fachgerichtlichen Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen des Bundesrechts zuständigen Instanz versperrt sein.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen.

Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage – ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Allerdings dürfen die Anforderungen an das Vorliegen dieser Voraussetzungen von Verfassungs wegen nicht unzumutbar überspannt werden. Insbesondere darf die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint werden. So ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, als nicht klärungsbedürftig anzusehen und einen Klärungsbedarf auch dann zu verneinen, wenn die Frage durch die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts eines anderen Gerichtszweigs geklärt ist. Hat ein Bundesgericht eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf jedoch etwa dann ergeben, wenn neue Argumente vorgebracht werden können, die das Bundesgericht zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten. Mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar kann die Verneinung weiteren Klärungsbedarfs insbesondere dann sein, wenn zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht, ein anderes Bundesgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder auch der Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung getroffen hat, aus der sich neue Argumente ergeben.

(2.) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht.

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Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen muss Vermieter nicht hinnehmen

Das AG München entschied, dass ein Vermieter Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen nicht hinnehmen muss und die fristlose Kündigung der Mieter rechtens sei (Az. 417 C 12146/18).

Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen muss Vermieter nicht hinnehmen

AG München, Pressemitteilung vom 29.07.2019 zum Urteil 417 C 12146/18 vom 18.01.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 18.01.2019 das beklagte Ehepaar mit deren zwei Kindern im Kindergarten- und Grundschulalter, ihre in einem der oberen Stockwerke gelegenen Zwei-Zimmer-Mietwohnung in München-Taufkirchen zu räumen und an die klagende Vermieterfirma bis 31.05.2019 herauszugeben.

In einem vorangegangenen Kündigungsprozess u. a. wegen – von den Beklagten dort auch bestrittenen – lauten Lärmens war mit der Klägerin vergleichsweise vereinbart worden, dass der Mietvertrag über die damals bewohnte Wohnung im August 2017 durch einen anderen über die jetzige Wohnung ersetzt werden sollte.

Die Klägerin trägt vor, dass sie die Familie im Februar 2018 wegen Lärms, insbesondere durch Schlagen eines Gegenstandes auf den Boden, täglich zwischen 7.00 Uhr und 2.00 Uhr, erstmals abgemahnt habe. Nach kurzer Besserung habe die Familie von März bis Mai 2018 wieder in 28 zeitlich genau bezeichneten Fällen, jeweils zwischen 13.20 Uhr und 06.10 Uhr bis zu viermal pro Nacht durch lautes Knallen mit Bodenvibrationen unzumutbare Belästigungen für ihre Nachbarn verursacht. In dem mehrstöckigen Mietshaus sei es bis zum Einzug der Beklagten ruhig gewesen. Schon kurz nach dem Einzug hätten sich die Nachbarn zu beschweren begonnen. Die Polizei habe mehrmals gerufen werden müssen.

Die Beklagten bestreiten, für die Ruhestörungen verantwortlich zu sein und beschuldigen umgekehrt drei andere Nachbarfamilien.

Das Gericht vernahm sieben Nachbarn und einen Mitarbeiter der Hausverwaltung. Ein taubstummer Nachbar erklärte via Dolmetscher, seit dem Einzug der Familie früher unbekannte Vibrationen verspürt zu haben, wegen derer er sich schließlich bei der Hausverwaltung beschwert habe. Der unter den Beklagten wohnende Nachbar beschrieb ein Geräusch, wie wenn jemand Hanteln auf den Boden fallen lassen würde. Der als Sozialarbeiter für die Klägerin tätige Zeuge gab an, schon in der früheren Wohnung bei einem Hausbesuch der damals unter den Beklagten wohnenden Familie miterlebt zu haben, dass Laufgeräusche der zweijährigen Tochter umgehend von der Wohnung der Beklagten aus mit einem solchen Knallgeräusch beantwortet worden seien. Andere Nachbarn hätten damals angegeben, dass die Knallgeräusche auch durch Toilettenspülung oder nächtliches Baden oder Duschen ausgelöst worden seien. Nach dem Auszug der Beklagten aus dem vorherigen Wohnanwesen sei es dort zu keinerlei Beschwerden über entsprechende Knallgeräusche mehr gekommen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München glaubte den Zeugen und hielt die durch die Klagepartei am 28.05.2019 erklärte die fristlose Kündigung für rechtens:

„Das Gericht ist nach den Angaben der einvernommenen Zeugen überzeugt, dass die lauten Knallgeräusche durch die Beklagten absichtlich verursacht werden, vermutlich als Reaktion auf anderweitige durch die Beklagten als zu laut empfundene Geräusche aus anderen Wohnungen.(…) Dieses Bild wird letztlich dadurch abgerundet, dass bereits in dem vorherigen Wohnanwesen der Beklagten durch Nachbarn Beschwerden über ähnliche Knallgeräusche geführt wurden, die nach dem Auszug der Beklagten beendet waren. (…) Auch ist zu berücksichtigen, dass die Geräusche auch in den späten Abend- und Nachtstunden verursacht werden und insoweit erhebliche Auswirkungen auf den Hausfrieden zeitigen. Die Fortsetzung des Mietvertragsverhältnisses für die Klägerin ist aufgrund der nachhaltigen Störung des Hausfriedens (…) unzumutbar. (…) Hierbei sieht das Gericht, dass die Kündigung des Mietverhältnisses einen schweren Eingriff in den persönlichen Lebensbereich der Beklagten darstellt, welche als Familie mit zwei kleinen Kindern zudem besonders von dem Verlust der Wohnung getroffen werden. (…) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits in einem früheren Räumungsprozess, der unter anderem wegen gleichgelagerter Beschwerden von Nachbarn geführt wurde, den Beklagten (…) den Bezug der hiesigen Wohnung ermöglicht hat. Bereits kurz nach dem Einzug kam es zu massiven Lärmbelästigungen durch die Beklagten, was vermuten lässt, dass die Beklagten sich durch das Ergebnis des Räumungsvergleichs möglicherweise in ihrem Verhalten bestärkt gesehen haben.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der eingelegten Berufung nun rechtskräftig.

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Verletzung der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“

Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V. obsiegt im Rechtsstreit wegen Verletzung ihrer Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 73/18).

Verletzung der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 25.07.2019 zum Urteil 2 U 73/18 vom 25.07.2019

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2019 auf die Berufung der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall ein Urteil des Landgerichts Stuttgart in einem Markenrechtstreit abgeändert und der Klage stattgegeben.

Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V., in der rund 1.450 landwirtschaftliche Betriebe zusammengeschlossen sind, ist Inhaberin der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“. Deren Benutzung ist den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gestattet, wenn diese die Erzeugerrichtlinien einhalten. Diese stellen besondere Anforderungen an die Zucht, Haltung, Fütterung, den Transport und die Schlachtung der Tiere.

Der Beklagte betreibt in der Region Hohenlohe ein fleischverarbeitendes Unternehmen. Er ist nicht Mitglied der Erzeugergemeinschaft, bot aber die von ihm hergestellten Fleischprodukte unter den Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ an. Die Erzeugergemeinschaft verlangt deshalb von ihm Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnungen sowie Auskunft und Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen.

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 25. Juli 2019 stünden der Erzeugergemeinschaft die geltend gemachten Ansprüche wegen der Verletzung ihrer beiden Kollektivmarken zu. Zwar dürften Herkunftsangaben und beschreibende Bezeichnungen, die Inhalt einer Kollektivmarke seien, auch von Personen verwendet werden, die nicht Inhaber der Kollektivmarke oder dessen Mitglieder seien. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Benutzung nicht gegen die guten Sitten bzw. die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstoße.

Ein solcher Verstoß liege hier vor, weil der Beklagte die mit den Kollektivmarken voll übereinstimmenden Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ verwende, ohne deutlich zu machen, dass er weder der Erzeugergemeinschaft angehöre noch in Verbindung zu dieser stehe. Es bestehe daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher die Produkte des Beklagten mit der Erzeugergemeinschaft gedanklich in Verbindung brächten. Zugleich nutze der Beklagte durch die Verwendung der beiden Bezeichnungen den guten Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese im Großraum Stuttgart genössen, in unlauterer Weise aus.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Markengesetz

§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

3.

die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

§ 100 Schranken des Schutzes, Benutzung

(1) 1Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. 2Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

§ 127 Schutzinhalt

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

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