Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung wirksam

Das ArbG Berlin hat die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Leiters der Finanzabteilung der Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag, der eine private Flugreise über den Arbeitgeber hatte umbuchen und sich Reisekosten hatte erstatten lassen, für rechtswirksam gehalten (Az. 63 Ca 14303/18).

Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung wirksam

ArbG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.07.2019 zum Urteil 63 Ca 14303/18 vom 25.07.2019

Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Leiters der Finanzabteilung der Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag für rechtswirksam gehalten.

Der Mitarbeiter hatte veranlasst, dass eine private Flugreise über den Arbeitgeber umgebucht wurde und sich dabei weitere durch die Umbuchung bedingte Kosten der Reise als Dienstreisekosten erstatten lassen. Anlass für die Umbuchung war die Teilnahme des Mitarbeiters an einer Fraktionssitzung, bei der die Wahl eines Fraktionsgeschäftsführers erfolgen sollte. Für diese Position kam auch der Kläger als Kandidat in Betracht. Die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mitarbeiters außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam, da der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliege. Der Mitarbeiter habe mit seinem Reisekostenantrag suggeriert, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit gehandelt habe. Eine solche betriebliche Veranlassung war nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, da die Wahl zum Fraktionsgeschäftsführer nicht in einem Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers als Leiter der Finanzabteilung gestanden habe.

Die von der Fraktion erhobene Widerklage auf Rückzahlung der Reisekosten sowie Schadensersatz wies das Gericht mangels hinreichender Begründung ab.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der Zulassungsanforderungen nach §§ 124, 124a VwGO

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Es reicht allerdings aus, dass die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angibt, während in der subdelegierenden Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation zu nennen sind. Dies entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 587/17).

Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der Zulassungsanforderungen nach §§ 124, 124a VwGO

BVerfG, Pressemitteilung vom 26.07.2019 zum Beschluss 1 BvR 587/17 vom 18.06.2019

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Es reicht allerdings aus, dass die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angibt, während in der subdelegierenden Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation zu nennen sind. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 26. Juli 2019 veröffentlichtem Beschluss entschieden und insoweit die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen auf eine solche Verordnung gestützte Meldepflichten zu Düngemitteln und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat aber auch festgestellt, dass der Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen hatte, das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt, da das Gericht durch seine Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert hat.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wandte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos gegen eine Anordnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die ihm die vollständige Meldung der von seinem Unternehmen getätigten Aufnahmen und Abgaben von Wirtschaftsdüngern aufgab. Die Landwirtschaftskammer stützte ihre Anordnung auf § 13 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (DüngG) in Verbindung mit § 1 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 1. Juni 2012 (im Folgenden: Landesverordnung). Sie ist eine sogenannte subdelegierte Verordnung, das heißt, sie beruht auf einer nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG vom Bundesverordnunggeber auf den Landesverordnunggeber weiter übertragenen Verordnungsermächtigung. Die Landesverordnung gibt als Rechtsgrundlage die Bundesverordnung an, nennt aber nicht die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation, die sich in § 15 Abs. 6 DüngG findet. § 4 DüngG enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten. Diese Ermächtigung kann nach § 15 Abs. 6 DüngG ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat von der Subdelegationsermächtigung durch § 6 WDüngV Gebrauch gemacht. Die Landesregierung Niedersachsen hat von der ihr durch § 6 WDüngV weiter übertragenen Verordnungsermächtigung durch Erlass der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Landwirtschaftskammer ab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab; die Rüge der Verletzung des Zitiergebots begründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die Verordnung ist mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vereinbar. Das Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierte Verordnung muss danach ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet. Die subdelegierende Verordnung muss die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen, denn der Verordnunggeber ist nicht frei, von mehreren Ermächtigungsgrundlagen, auf denen die Verordnung beruht, nur eine zu benennen. Ohne Angabe der weiteren Ermächtigungsgrundlagen weist der Verordnunggeber seine Rechtsetzungsbefugnis nicht vollständig nach. Hingegen ist nicht verfassungsrechtlich geboten, dass auch die subdelegierte Verordnung neben ihrer unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage zusätzlich die gesetzliche Verordnungs- und Subdelegationsermächtigung angibt. Das folgt aus den Zwecken des Zitiergebots.

II. Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung der Zulassungsanforderungen den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

(1.) Aus diesem ergeben sich Anforderungen an die gerichtliche Handhabung des Rechtsmittelrechts. Zwar gewährleistet es keinen Anspruch auf die Errichtung eines Instanzenzuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht unzumutbar erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, wie hier in den §§ 124, 124a VwGO:

Deren Auslegung und Anwendung sind mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschweren. Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen.

Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes selbst werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperrt unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste. Steht wie hier ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO in Rede, wird dann nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens abgeschnitten, sondern kann zugleich der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht als der zur abschließenden fachgerichtlichen Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen des Bundesrechts zuständigen Instanz versperrt sein.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen.

Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage – ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Allerdings dürfen die Anforderungen an das Vorliegen dieser Voraussetzungen von Verfassungs wegen nicht unzumutbar überspannt werden. Insbesondere darf die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint werden. So ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, als nicht klärungsbedürftig anzusehen und einen Klärungsbedarf auch dann zu verneinen, wenn die Frage durch die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts eines anderen Gerichtszweigs geklärt ist. Hat ein Bundesgericht eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf jedoch etwa dann ergeben, wenn neue Argumente vorgebracht werden können, die das Bundesgericht zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten. Mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar kann die Verneinung weiteren Klärungsbedarfs insbesondere dann sein, wenn zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht, ein anderes Bundesgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder auch der Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung getroffen hat, aus der sich neue Argumente ergeben.

(2.) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht.

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Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen muss Vermieter nicht hinnehmen

Das AG München entschied, dass ein Vermieter Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen nicht hinnehmen muss und die fristlose Kündigung der Mieter rechtens sei (Az. 417 C 12146/18).

Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen muss Vermieter nicht hinnehmen

AG München, Pressemitteilung vom 29.07.2019 zum Urteil 417 C 12146/18 vom 18.01.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 18.01.2019 das beklagte Ehepaar mit deren zwei Kindern im Kindergarten- und Grundschulalter, ihre in einem der oberen Stockwerke gelegenen Zwei-Zimmer-Mietwohnung in München-Taufkirchen zu räumen und an die klagende Vermieterfirma bis 31.05.2019 herauszugeben.

In einem vorangegangenen Kündigungsprozess u. a. wegen – von den Beklagten dort auch bestrittenen – lauten Lärmens war mit der Klägerin vergleichsweise vereinbart worden, dass der Mietvertrag über die damals bewohnte Wohnung im August 2017 durch einen anderen über die jetzige Wohnung ersetzt werden sollte.

Die Klägerin trägt vor, dass sie die Familie im Februar 2018 wegen Lärms, insbesondere durch Schlagen eines Gegenstandes auf den Boden, täglich zwischen 7.00 Uhr und 2.00 Uhr, erstmals abgemahnt habe. Nach kurzer Besserung habe die Familie von März bis Mai 2018 wieder in 28 zeitlich genau bezeichneten Fällen, jeweils zwischen 13.20 Uhr und 06.10 Uhr bis zu viermal pro Nacht durch lautes Knallen mit Bodenvibrationen unzumutbare Belästigungen für ihre Nachbarn verursacht. In dem mehrstöckigen Mietshaus sei es bis zum Einzug der Beklagten ruhig gewesen. Schon kurz nach dem Einzug hätten sich die Nachbarn zu beschweren begonnen. Die Polizei habe mehrmals gerufen werden müssen.

Die Beklagten bestreiten, für die Ruhestörungen verantwortlich zu sein und beschuldigen umgekehrt drei andere Nachbarfamilien.

Das Gericht vernahm sieben Nachbarn und einen Mitarbeiter der Hausverwaltung. Ein taubstummer Nachbar erklärte via Dolmetscher, seit dem Einzug der Familie früher unbekannte Vibrationen verspürt zu haben, wegen derer er sich schließlich bei der Hausverwaltung beschwert habe. Der unter den Beklagten wohnende Nachbar beschrieb ein Geräusch, wie wenn jemand Hanteln auf den Boden fallen lassen würde. Der als Sozialarbeiter für die Klägerin tätige Zeuge gab an, schon in der früheren Wohnung bei einem Hausbesuch der damals unter den Beklagten wohnenden Familie miterlebt zu haben, dass Laufgeräusche der zweijährigen Tochter umgehend von der Wohnung der Beklagten aus mit einem solchen Knallgeräusch beantwortet worden seien. Andere Nachbarn hätten damals angegeben, dass die Knallgeräusche auch durch Toilettenspülung oder nächtliches Baden oder Duschen ausgelöst worden seien. Nach dem Auszug der Beklagten aus dem vorherigen Wohnanwesen sei es dort zu keinerlei Beschwerden über entsprechende Knallgeräusche mehr gekommen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München glaubte den Zeugen und hielt die durch die Klagepartei am 28.05.2019 erklärte die fristlose Kündigung für rechtens:

„Das Gericht ist nach den Angaben der einvernommenen Zeugen überzeugt, dass die lauten Knallgeräusche durch die Beklagten absichtlich verursacht werden, vermutlich als Reaktion auf anderweitige durch die Beklagten als zu laut empfundene Geräusche aus anderen Wohnungen.(…) Dieses Bild wird letztlich dadurch abgerundet, dass bereits in dem vorherigen Wohnanwesen der Beklagten durch Nachbarn Beschwerden über ähnliche Knallgeräusche geführt wurden, die nach dem Auszug der Beklagten beendet waren. (…) Auch ist zu berücksichtigen, dass die Geräusche auch in den späten Abend- und Nachtstunden verursacht werden und insoweit erhebliche Auswirkungen auf den Hausfrieden zeitigen. Die Fortsetzung des Mietvertragsverhältnisses für die Klägerin ist aufgrund der nachhaltigen Störung des Hausfriedens (…) unzumutbar. (…) Hierbei sieht das Gericht, dass die Kündigung des Mietverhältnisses einen schweren Eingriff in den persönlichen Lebensbereich der Beklagten darstellt, welche als Familie mit zwei kleinen Kindern zudem besonders von dem Verlust der Wohnung getroffen werden. (…) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits in einem früheren Räumungsprozess, der unter anderem wegen gleichgelagerter Beschwerden von Nachbarn geführt wurde, den Beklagten (…) den Bezug der hiesigen Wohnung ermöglicht hat. Bereits kurz nach dem Einzug kam es zu massiven Lärmbelästigungen durch die Beklagten, was vermuten lässt, dass die Beklagten sich durch das Ergebnis des Räumungsvergleichs möglicherweise in ihrem Verhalten bestärkt gesehen haben.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der eingelegten Berufung nun rechtskräftig.

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Verletzung der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“

Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V. obsiegt im Rechtsstreit wegen Verletzung ihrer Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 73/18).

Verletzung der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 25.07.2019 zum Urteil 2 U 73/18 vom 25.07.2019

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2019 auf die Berufung der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall ein Urteil des Landgerichts Stuttgart in einem Markenrechtstreit abgeändert und der Klage stattgegeben.

Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V., in der rund 1.450 landwirtschaftliche Betriebe zusammengeschlossen sind, ist Inhaberin der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“. Deren Benutzung ist den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gestattet, wenn diese die Erzeugerrichtlinien einhalten. Diese stellen besondere Anforderungen an die Zucht, Haltung, Fütterung, den Transport und die Schlachtung der Tiere.

Der Beklagte betreibt in der Region Hohenlohe ein fleischverarbeitendes Unternehmen. Er ist nicht Mitglied der Erzeugergemeinschaft, bot aber die von ihm hergestellten Fleischprodukte unter den Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ an. Die Erzeugergemeinschaft verlangt deshalb von ihm Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnungen sowie Auskunft und Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen.

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 25. Juli 2019 stünden der Erzeugergemeinschaft die geltend gemachten Ansprüche wegen der Verletzung ihrer beiden Kollektivmarken zu. Zwar dürften Herkunftsangaben und beschreibende Bezeichnungen, die Inhalt einer Kollektivmarke seien, auch von Personen verwendet werden, die nicht Inhaber der Kollektivmarke oder dessen Mitglieder seien. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Benutzung nicht gegen die guten Sitten bzw. die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstoße.

Ein solcher Verstoß liege hier vor, weil der Beklagte die mit den Kollektivmarken voll übereinstimmenden Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ verwende, ohne deutlich zu machen, dass er weder der Erzeugergemeinschaft angehöre noch in Verbindung zu dieser stehe. Es bestehe daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher die Produkte des Beklagten mit der Erzeugergemeinschaft gedanklich in Verbindung brächten. Zugleich nutze der Beklagte durch die Verwendung der beiden Bezeichnungen den guten Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese im Großraum Stuttgart genössen, in unlauterer Weise aus.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Markengesetz

§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

3.

die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

§ 100 Schranken des Schutzes, Benutzung

(1) 1Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. 2Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

§ 127 Schutzinhalt

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

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Zur Blendwirkung von Dachpfannen

Die Wesentlichkeit der Blendwirkung von Dachpfannen ist nicht schematisch, sondern nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu ist im Regelfall die Durchführung eines Ortstermins erforderlich. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 24 U 27/18).

Zur Blendwirkung von Dachpfannen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.07.2019 zum Urteil 24 U 27/18 vom 09.07.2019 (rkr)

Die Wesentlichkeit der Blendwirkung von Dachpfannen ist nicht schematisch, sondern nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu ist im Regelfall die Durchführung eines Ortstermins erforderlich. Dies hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.07.2019 entschieden.

Die Kläger und der Beklagte sind Eigentümer bebauter Nachbargrundstück in Menden. Das Grundstück des Beklagten befindet sich an der südlichen Grenze des Grundstücks der Kläger.

Im Juni 2015 ließ der Beklagte das Dach seines Hauses mit hochglänzend glasierten Dachpfannen eindecken. Im Mai 2017 tauschte der Beklagte einen Großteil dieser Dachpfannen durch matt glasierte – sog. engobierte – Ziegel aus, nicht aber die im Bereich der Ortgänge und des Dachfirsts verlegten Dachpfannen. Die Kläger hatten behauptet, dass es insbesondere in den Monaten April bis Oktober in der Zeit von 10.30 Uhr bis 15.30 Uhr und bei Vollmond in den Wintermonaten zu starken Reflexionen des Sonnenlichts sowohl durch die hochglänzend als auch die matt glasierten Dachziegel komme. Hierdurch würden sie stark geblendet, weshalb sie ihren Garten sowie Wohn- und Esszimmer nur eingeschränkt – mit gesenktem Kopf – nutzen könnten. Aus diesem Grund verlangen sie von dem Beklagten, dass er Blendwirkungen, die von dem Dach seines Gebäudes ausgehen und ihr Haus betreffen, verhindert.

Das Landgericht Arnsberg hat der Klage teilweise stattgeben und den Beklagten dazu verurteilt, von den Dachpfannen ausgehende Blendwirkungen mit einer Leuchtdichte von 100.000 Candela pro Quadratmeter oder höher zu verhindern. Eine solche, nicht mehr zumutbare Blendwirkung gehe von den im Bereich der Ortgänge und dem Dachfirst verlegten hochglänzend glasierten Dachziegeln in dem Zeitraum April bis Oktober von 10.30 Uhr bis ca. 14.30 Uhr aus, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige festgestellt habe.

Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil, mit der sie vom Beklagten weiterhin verlangen, die von dem Dach seines Gebäudes ausgehenden und ihr Haus betreffenden Blendwirkungen insgesamt zu verhindern, hatte keinen Erfolg. Zu Recht habe das Landgericht – so der Senat – einen über die erfolgte Verurteilung des Beklagten hinausgehenden Anspruch der Kläger verneint. Zwar werde durch die vom Dach des Hauses des Beklagten ausgehenden Lichtreflexionen das Grundeigentum der Kläger beeinträchtigt. Allerdings seien die Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dazu verpflichtet, die von den engobierten Dachpfannen ausgehenden Lichtreflexionen – gemäß § 1004 Abs. 2 BGB – zu dulden, weil es sich um unwesentliche Beeinträchtigungen – im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB – handele. Verbindliche Richtwerte, bei deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung indiziert wäre, gebe es – soweit ersichtlich – nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Wesentlichkeit sei daher das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen sei. Deshalb könne nicht schematisch von einer Erheblichkeit ab einer Lichtstärke von 100.000 Candela pro Quadratmeter ausgegangen werden, wie sie in vereinzelten landesrechtlichen Regelwerken zu der zulässigen Lichtstärke von Photovoltaikanlagen festgelegt sei, wenngleich bei deren Erreichen regelmäßig eine Wesentlichkeit vorliegen dürfte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sowie den Eindrücken bei einem vom Senat im Juni 2019 durchgeführten Ortstermin könne eine wesentliche Beeinträchtigung durch die engobierten Dachpfannen in dem vorliegenden Einzelfall nicht angenommen werden. Einen solchen Ortstermin hatte der Senat – anders als noch das Landgericht – hier für notwendig gehalten, um sich einen eigenen, fundierten Eindruck vor Ort von den Auswirkungen der Lichtreflexe zu verschaffen.

Hinweise der Pressestelle:

§ 906 BGB – auszugsweise – und § 1004 BGB lauten wie folgt:

§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

(1)

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

[…]

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1)

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2)

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)

Der BGH entschied, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden (Az. I ZR 29/18).

Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)

BGH, Pressemitteilung vom 25.07.2019 zum Urteil I ZR 29/18 vom 25.07.2019

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2019 entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke „ORTLIEB“, die u. a. Schutz für Taschen für Sport und Freizeit beansprucht.

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist Verkäuferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem Verkäufernamen „Amazon“ auf.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ in die Google-Suchfunktion von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Fahrradtasche Zubehör“, „Lenkertasche Fahrrad Ortlieb“ und „Ortlieb Gepäcktaschen“ enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform „amazon.de“ an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte zu 1 habe das Zeichen „ORTLIEB“ benutzt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller als „Treffer“ zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG sei nur eingetreten, soweit die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin den Beklagten die Verwendung der Marke „ORTLIEB“ in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irreführend ist.

Grundsätzlich steht allerdings der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.

So lag der Fall in dem vom Bundesgerichtshof jetzt entschiedenen Verfahren: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren, erwartet der Verkehr, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte – u. a. Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäcktaschen – von Ortlieb gezeigt werden. Die Gestaltung der Anzeigen gibt dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen – z. B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche – suggeriert vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb. Da Kundinnen und Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, wird die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet. Dieser Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.

Die Beklagte zu 2 haftet gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung, soweit sie auf den mit den irreführenden Anzeigen verlinkten Internetseiten selbst Fremdprodukte anbietet.

Hinweis zur Rechtslage

§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)

(…)

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(…)

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

§ 24 MarkenG

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

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Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR

Die zur Verhinderung eines Grenzübertritts an der früheren Grenze der DDR ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen waren rechtsstaatswidrig. Eine infolge dieser Maßnahmen erlittene gesundheitliche Schädigung kann verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 1.19).

Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.07.2019 zum Urteil 8 C 1.19 vom 24.07.2019

Die zur Verhinderung eines Grenzübertritts an der früheren Grenze der DDR ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen waren rechtsstaatswidrig. Eine infolge dieser Maßnahmen erlittene gesundheitliche Schädigung kann verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.07.2019 entschieden.Der Kläger begehrt seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Zur Begründung seines Antrags machte er u. a. geltend, ihm sei im Dezember 1988 die Flucht aus der DDR nach Berlin (West) gelungen, die besonders dramatisch verlaufen sei. Diese Erfahrung habe ihn traumatisiert und zu einer psychischen Erkrankung geführt, die noch heute fortwirke. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bestehe nicht. Bei den Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR habe es sich nicht um eine konkret-individuell gegen den Kläger, sondern um eine gegen die gesamte Bevölkerung der DDR gerichtete abstrakt-generelle Maßnahme gehandelt.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Verpflichtung des Beklagten, die Rechtsstaatswidrigkeit der ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen festzustellen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR seien lediglich abstrakt-generell gegen die Gesamtheit der Bevölkerung der DDR gerichtet gewesen, sodass eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausscheide, verletzt Bundesrecht. Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren hoheitliche Maßnahmen, die sich konkret und individuell gegen den Betroffenen – hier den Kläger – richteten. Sie waren rechtsstaatswidrig, weil sie in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstießen und Willkürakte im Einzelfall darstellten. Der Kläger hat darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass die ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen bei ihm zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben können, die noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirkt. Die abschließende Entscheidung über Folgeansprüche obliegt dem zuständigen Versorgungsamt.

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Ein Jahr Datenschutzverordnung: Kommission zieht positive Bilanz

Gut ein Jahr nach Inkrafttreten der Allgemeinen Datenschutzverordnung hat die EU-Kommission einen Bericht veröffentlicht, in dem sie die Auswirkungen der EU-Datenschutzvorschriften untersucht und darlegt, wie die Umsetzung weiter verbessert werden kann. Die Bilanz fällt positiv aus, die meisten Mitgliedstaaten haben den erforderlichen Rechtsrahmen geschaffen.

Ein Jahr Datenschutzverordnung: Kommission zieht positive Bilanz

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.07.2019

Gut ein Jahr nach Inkrafttreten der Allgemeinen Datenschutzverordnung hat die Europäische Kommission am 24. Juli 2019 einen Bericht veröffentlicht, in dem sie die Auswirkungen der EU-Datenschutzvorschriften untersucht und darlegt, wie die Umsetzung weiter verbessert werden kann. Die Bilanz fällt positiv aus, die meisten Mitgliedstaaten haben den erforderlichen Rechtsrahmen geschaffen. Das neue System zur Stärkung der Datenschutzvorschriften greift, während die Bürgerinnen und Bürger sich ihrer stärkeren Rechte bewusst werden. Gleichzeitig geht auf internationaler Ebene die Entwicklung weiter hin zu höheren Datenschutzstandards.

Frans Timmermans, Erster Vizepräsident der Europäischen Kommission, sagte: „Die Europäische Union ist bestrebt, beim Schutz der Persönlichkeitsrechte im Zuge der digitalen Transformation an vorderster Front zu bleiben und gleichzeitig die vielen Möglichkeiten zu nutzen, die sie für Arbeitsplätze und Innovation bietet. Daten werden zu einem unschätzbaren Element für eine boomende digitale Wirtschaft und spielen eine immer wichtigere Rolle bei der Entwicklung innovativer Systeme und des maschinellen Lernens. Es ist unerlässlich, dass wir das globale Feld für die Entwicklung der technologischen Revolution und für ihre ordnungsgemäße Nutzung unter voller Achtung der individuellen Rechte gestalten.“

Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung der Geschlechter, fügte hinzu: „Die allgemeine Datenschutzverordnung trägt Früchte. Sie stattet die Europäer mit starken Instrumenten aus, um den Herausforderungen der Digitalisierung zu begegnen, und gibt ihnen die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten. Es gibt Unternehmen die Möglichkeit, das Beste aus der digitalen Revolution zu machen und gleichzeitig das Vertrauen der Menschen in sie zu gewinnen. Über Europa hinaus eröffnet sie die Möglichkeit, den Datenfluss auf der Grundlage hoher Standards zwischen Ländern, die die Werte der EU teilen, zu fördern. Aber die Arbeit muss fortgesetzt werden, damit das neue Datenschutzsystem voll funktionsfähig und wirksam wird.“

Die Datenschutzgrundverordnung hat die EU-Bürger zunehmend auf die Datenschutzbestimmungen und ihre Rechte aufmerksam gemacht, wie aus einer im Mai 2019 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage hervorgeht. Allerdings wissen nur 20 Prozent der Europäer, welche Behörde für den Schutz ihrer Daten zuständig ist. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission in diesem Sommer eine neue Kampagne gestartet, um die Europäer zu ermutigen, Datenschutzerklärungen zu lesen und ihre Datenschutzeinstellungen zu optimieren.

Während die neuen Datenschutzvorschriften viele ihrer Ziele erreicht haben, enthält die Mitteilung der Kommission auch konkrete Schritte zur weiteren Stärkung dieser Vorschriften und ihrer Anwendung:

  • Ein Kontinent, ein Gesetz: Bis auf drei Mitgliedstaaten – Griechenland, Portugal und Slowenien – haben heute alle ihre nationalen Datenschutzgesetze im Einklang mit den EU-Vorschriften aktualisiert. Die Kommission wird die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiterhin überwachen, um sicherzustellen, dass die Datenschutzgrundverordnung, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, mit der Verordnung in Einklang steht. Bei Bedarf wird die Kommission nicht zögern, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich Verstöße, zu nutzen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften ordnungsgemäß umsetzen und anwenden.
  • Die Unternehmen passen ihre Praktiken an: Die Einhaltung der Verordnung hat den Unternehmen geholfen, die Sicherheit ihrer Daten zu erhöhen und den Datenschutz als Wettbewerbsvorteil zu entwickeln. Die Kommission wird die Toolbox für Unternehmen unterstützen, um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, wie Standardvertragsklauseln, Verhaltenskodexe und neue Zertifizierungsmechanismen. Darüber hinaus wird die Kommission die KMU weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften unterstützen.
  • Stärkere Rolle der Datenschutzbehörden: Die Verordnung hat den nationalen Datenschutzbehörden mehr Befugnisse zur Durchsetzung der Vorschriften gegeben. Im ersten Jahr haben die nationalen Datenschutzbehörden diese neuen Befugnisse bei Bedarf wirksam genutzt. Die Datenschutzbehörden arbeiten enger zusammen. Bis Ende Juni 2019 wurden im Rahmen des Kooperationsmechanismus 516 grenzüberschreitende Fälle bearbeitet. Der Verwaltungsrat sollte seine Führungsrolle ausbauen und den Aufbau einer EU-weiten Datenschutzkultur fortsetzen. Die Kommission ermutigt auch die nationalen Datenschutzbehörden, ihre Bemühungen zu bündeln, z. B. durch gemeinsame Untersuchungen. Die Europäische Kommission wird die nationalen Datenschutzbehörden weiterhin bei ihren Bemühungen, die Interessengruppen zu erreichen, unterstützen.
  • EU-Vorschriften als Referenz für strengere Datenschutzstandards auf der ganzen Welt: Da sich immer mehr Länder auf der ganzen Welt mit modernen Datenschutzbestimmungen ausstatten, orientieren sie sich am EU-Datenschutzstandard. Dies eröffnet neue Möglichkeiten für einen sicheren Datenfluss zwischen der EU und Drittländern. Die Kommission wird ihren Dialog über die Angemessenheit weiter intensivieren, auch im Bereich der Strafverfolgung. Insbesondere ist es das Ziel, die laufenden Verhandlungen mit der Republik Korea in den kommenden Monaten abzuschließen. Über die Angemessenheit hinaus will die Kommission die Möglichkeit prüfen, multilaterale Rahmen für den Austausch von Informationen zu schaffen.

Hintergrund

Seit dem 25. Mai 2018 gelten in der EU neue Datenschutzregeln. Die Reform sollte den Bürgern mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten geben, deren Schutz in der Europäischen Union zu den Grundrechten gehört. Die neuen Regeln sorgen dafür, dass Unternehmen und Institutionen genau sagen müssen, für welchen Zweck sie welche Daten haben wollen. Die neue Datenschutzverordnung baut auf den mehr als 20 Jahre geltenden Regeln der Datenschutzrichtlinie auf. Die Grundprinzipien des Datenschutzes wurden nicht geändert, sondern aktualisiert und modernisiert. Die entscheidende Neuerung ist, dass nun ein einheitliches europäisches Datenschutzrecht die verschiedenen Gesetze der Mitgliedstaaten ersetzt. Aus den 28 verschiedenen Gesetzen wurde eine gemeinsame Datenschutzverordnung geschaffen. Für Unternehmen und Behörden gilt somit ein einheitliches und klares Regelwerk, das es einfacher und billiger macht, EU-weit Geschäfte zu tätigen.

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Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung: Kommission fordert bessere Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften

EU-Staaten und Banken müssen bestehende EU-Vorschriften besser umsetzen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen. Das zeigt eine vorgelegte Risikobewertung der Europäischen Kommission.

Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung: Kommission fordert bessere Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.07.2019

EU-Staaten und Banken müssen bestehende EU-Vorschriften besser umsetzen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen. Das zeigt eine am 24. Juli 2019 vorgelegte Risikobewertung der Europäischen Kommission. Die Juncker-Kommission hat in der Vierten und der Fünften Geldwäscherichtlinie strikte EU-Vorschriften eingeführt und die Aufsichtsfunktion der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gestärkt. „Wir verfügen zwar auf EU-Ebene über strenge Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, müssen aber auch sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten diese Vorschriften auch anwenden. Wir wollen in der EU kein Schlupfloch haben, das Kriminelle ausnutzen könnten,“ erklärte EU-Justizkommissarin Věra Jourová.Insgesamt hat die Kommission am 24. Juli 2019 vier Berichte veröffentlicht: Der supranationale Risikobewertungsbericht enthält eine aktuelle Analyse der einzelnen Risikobereiche, in denen es zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kommen kann. Er soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Risikobereiche, in denen es zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kommen kann, zu erkennen und anzugehen. In den Berichten zur Bewertung prominenter aktueller Fälle von Geldwäsche im Finanzsektor, über die zentralen Meldestellen und über die Vernetzung der zentralen Bankkontenregister werden die Mängel der derzeitigen Aufsicht und Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschebekämpfung analysiert und Wege zu ihrer Behebung aufgezeigt.

Der Erste Vizepräsident der Kommission, Frans Timmermans, sagte: „Wir müssen Straftätern und Terroristen alle Möglichkeiten verwehren, unser Finanzsystem zu missbrauchen und die Sicherheit der Europäerinnen und Europäer zu untergraben. Dabei lassen sich einige sehr konkrete Verbesserungen auf operativer Ebene rasch umsetzen.“

Vizepräsident Valdis Dombrovskis fügte hinzu: „Die heutige Analyse zeigt erneut, dass unsere strikten Geldwäschebekämpfungsvorschriften nicht in allen Banken und allen EU-Mitgliedstaaten in gleichem Maße angewandt werden. Somit beschränkt ein strukturelles Problem die Union in ihrer Fähigkeit, den Missbrauch ihres Finanzsystems für unrechtmäßige Zwecke zu verhindern. Dieses Problem müssen wir angehen und schnellstmöglich lösen.“

Bewertung der Geldwäscherisiken im Binnenmarkt

Dem diesjährigen Bericht zufolge wurden die meisten Empfehlungen aus der ersten supranationalen Risikobewertung von den verschiedenen Akteuren umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige horizontale Schwachstellen, insbesondere in Bezug auf anonyme Produkte, die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer und neue nicht regulierte Produkte wie virtuelle Vermögenswerte. Einige davon sollen im Zuge der anstehenden Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie beseitigt werden. In dem Bericht wird ferner darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten die Vierte Geldwäscherichtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Richtlinie vollständig umzusetzen und den Empfehlungen dieses Berichts nachzukommen. Dadurch würden die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessert, die Verpflichteten sensibilisiert und weitere Orientierungshilfen für die Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer gegeben.

Bewertung der jüngsten Geldwäschefälle und diesbezügliche Erkenntnisse

Dieser Bericht analysiert zehn aktuelle, öffentlich bekannt gewordene Fälle von Geldwäsche in EU-Banken. Er zeigt auf,

  • dass die betreffenden Banken in mehreren der untersuchten Fälle die Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht wirksam und teilweise gar nicht befolgt haben. Ihre internen Mechanismen zur Verhinderung von Geldwäsche waren unzureichend, und im Falle von risikoreichen Geschäftsmodellen passten sie ihre Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht entsprechend an. Ferner wurde festgestellt, dass diese Strategien weder in den Instituten selbst noch auf Gruppenebene koordiniert wurden;
  • die Aufsichtsmaßnahmen, die die nationalen Behörden infolge dieser Fälle getroffen haben, in Bezug auf ihre Schnelligkeit und Wirksamkeit sehr uneinheitlich waren. In Bezug auf die Prioritätensetzung, die eingesetzten Ressourcen, das vorhandene Knowhow und die verfügbaren Instrumente waren erhebliche Unterschiede festzustellen. Insbesondere in Bezug auf die Beaufsichtigung von Bankengruppen verließen sich die Aufsichtsbehörden in zu starkem Maße auf die in den Aufnahmemitgliedstaaten geltenden Geldwäschebekämpfungsvorschriften, wodurch die Wirksamkeit von Aufsichtsmaßnahmen auf EU-Ebene in grenzüberschreitenden Fällen beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus führte die Aufteilung der Zuständigkeiten zu ineffizienter Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständigen Behörden, den Aufsichtsbehörden, den zentralen Meldestellen und den Strafverfolgungsbehörden.

Diese Mängel offenbaren strukturelle, bislang nur teilweise angegangene Probleme bei der Umsetzung der EU-Vorschriften. Durch die Fragmentierung der Regulierungs- und Aufsichtsvorschriften in Verbindung mit den unterschiedlichen Aufgaben und Befugnissen der Behörden sowie den vielfältigen letzteren zur Verfügung stehenden Tools entstehen Schwachstellen bei der Umsetzung der EU-Vorschriften. Die Unzulänglichkeiten der Geldwäschebekämpfungsstrategien sowie der Aufsicht treten in grenzüberschreitenden Fällen – sei es zwischen einzelnen Mitgliedstaaten oder bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten – stärker zutage. Zwar haben die Banken und die Aufsichtsbehörden bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen, doch gibt es nach wie vor Handlungsbedarf. Beispielsweise sind eine weitere Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten und eine verstärkte Aufsicht erforderlich.

Notwendige Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units – FIU)

Die zentralen Meldestellen spielen bei der Ermittlung von Geldwäscherisiken in den einzelnen Ländern eine zentrale Rolle. Dank der von der Kommission eingesetzten FIU-Plattform (eine EU-Expertengruppe) hat sich die Zusammenarbeit in den letzten Jahren erheblich verbessert, doch verbleiben laut der Kommission noch bestimmte Schwachpunkte:

  • Datenzugriff der zentralen Meldestellen: Aufgrund von Unterschieden bei ihrer Stellung, ihren Befugnissen und ihrer Organisation sind einige zentrale Meldestelle nicht in der Lage, auf relevante Informationen (Finanz-, Verwaltungs- oder Strafverfolgungsdaten) zuzugreifen oder diese weiterzuleiten.
  • Informationsaustausch: Der Austausch zwischen den zentralen Meldestellen ist nach wie vor unzureichend und erfolgt häufig zu langsam.
  • IT-Systeme: Die zentralen Meldestellen verfügen mitunter nicht über die geeignete IT-Ausstattung, um Informationen aus dem System FIU.net effizient auslesen oder in das System eingeben zu können.
  • eingeschränktes Mandat der FIU-Plattform der EU: Die Plattform kann keine rechtlich bindenden Vorlagen, Leitlinien und Standards ausgeben.

In dem Bericht werden konkrete Änderungen vorgeschlagen, etwa ein neuer Unterstützungsmechanismus, der die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der gesamten EU weiter verbessern würde.

Vernetzung der zentralen Bankkontenregister

Im Bericht über die Vernetzung der zentralen Bankkontenregister wird auf eine Reihe von Punkten hingewiesen, die bei der etwaigen Vernetzung von Bankkontenregistern und Datenabfragesystemen berücksichtigt werden sollten. Die Kommission regt an, dass ein solches System als dezentralisiertes System mit einer gemeinsamen Plattform auf EU-Ebene konzipiert werden könnte. Um die Vernetzung zu verwirklichen, wäre es erforderlich, nach Konsultation der Regierungen der Mitgliedstaaten, der zentralen Meldestellen, der Strafverfolgungsbehörden und der Vermögensabschöpfungsstellen einschlägige Rechtsvorschriften zu erlassen.

Hintergrund

Während des Mandats der Juncker-Kommission hat die EU den Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt, indem sie die Vierte Geldwäscherichtlinie annahm, die bis Juni 2017 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war. Die Kommission prüft derzeit die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie sowie die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten. Die Kommission hat gegen die Mehrzahl der Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da sie der Auffassung ist, dass die von diesen vorgelegten Mitteilungen keine vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherstellen.

Durch die Fünfte Geldwäscherichtlinie sollen die Befugnisse der zentralen Meldestellen verbessert, die Transparenz der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern erhöht und virtuelle Währungen sowie Guthabenkarten einer Regulierung unterworfen werden, damit Terrorismusfinanzierung wirkungsvoller verhindert werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Januar 2020 in nationales Recht umsetzen.

Infolge mehrerer im Jahr 2018 aufgedeckter Geldwäschefälle hat die Kommission im Mai 2018 mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet. Auf der Grundlage der Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe hat die Kommission im September 2018 die Mitteilung „Stärkung des Unionsrahmens für die Finanzaufsicht und die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung bei Finanzinstituten“ veröffentlicht und neue Vorschriften zur Stärkung der Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese mündeten in striktere Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbestimmungen in den Aufsichtsvorschriften für Banken, die in der im Dezember 2018 verabschiedeten Fünften Eigenkapitalrichtlinie enthalten sind.

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Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik – Anspruch auf Unterlassung

Verdeckt erlangtes Ton- und Filmmaterial kann einen Unterlassungsanspruch begründen, auch wenn es nicht gesendet wird. Bereits die Weitergabe an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Straftatbestände erfüllen. Dies entschied das OLG Köln (Az. 15 W 21/19).

Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik – Anspruch auf Unterlassung

Grenzen der journalistischen Recherche – Keine Anwendung der DSGVO wegen des Medienprivilegs im Rundfunkstaatsvertrag

OLG Köln, Pressemitteilung vom 24.07.2019 zum Beschluss 15 W 21/19 vom 18.07.2019

Verdeckt erlangtes Ton- und Filmmaterial kann einen Unterlassungsanspruch begründen, auch wenn es nicht gesendet wird. Bereits die Weitergabe an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Straftatbestände erfüllen. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluss vom 18.07.2019 ausgeführt.

Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit einer Recherche für das TV-Format „Team Wallraff“. Geklagt hatte ein seit früher Jugend unter einer Autismus-Störung leidender Patient einer geschlossenen psychiatrischen Klinik. Eine Journalistin (Beklagte zu 1) hatte sich im Auftrag der Produktionsfirma (Beklagte zu 2) mit dem Ziel einer verdeckten Recherche unter einem falschen Namen als Praktikantin in der Klinik anstellen lassen. Während ihres Praktikums fertigte sie in umstrittenem Umfang heimliche Ton- und Filmaufnahmen u. a. auch von dem Kläger. Am 18.03.2019 strahlte der Fernsehsender RTL eine Reportage über Zustände in psychiatrischen Kliniken in Deutschland aus. Ton- und Bildaufnahmen des Klägers waren nicht Teil dieser Sendung.

Die Parteien haben ursprünglich über den Antrag des Klägers gestritten, dass die ihn betreffenden Aufnahmen nicht verarbeitet oder verbreitet werden dürfen. Im Laufe des Verfahrens haben die Beklagten eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, wonach das Material gelöscht worden war. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Hierbei ist vorgesehen, dass das Gericht in einer „summarischen Prüfung“ die Erfolgsaussichten der Klage beurteilt.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass die Beklagten die Verfahrenskosten zu tragen haben. Ohne Löschung des Materials hätten sie den Rechtsstreit voraussichtlich verloren, auch wenn gar keine Veröffentlichung des Materials beabsichtigt gewesen wäre. Die Journalistin habe bereits durch die Aufnahmen bzw. die Weitergabe des Materials an die Produktionsfirma die Straftatbestände der §§ 201 Abs. 1 Nr. 2, 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie 203 Abs. 4 Satz 1 StGB verwirklicht.

Durch die Aufnahmen sei der höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers verletzt worden. Auch eine zum Schein in die Klinik eingeschleuste Praktikantin sei eine sog. mitwirkende Person i. S. d. § 201 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB. Die Produktionsfirma könne zwar selbst keine Straftatbestände verwirklichen, sie hafte zivilrechtlich aber über § 31 BGB.

Der Senat hat ausgeführt, dass investigative Recherchen von Journalisten grundsätzlich gerechtfertigt sein können. Dies sei der Fall, wenn bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Beachtung der Schutzwürdigkeit der Dritten „erhebliche Missstände“ sonst nicht aufzudecken wären und die berechtigten Interessen Dritter daher jedenfalls im Stadium der Recherche zurücktreten müssen. Für eine Rechtfertigung im vorliegenden Fall hätten die Beklagten aber nicht genügend vorgetragen.

Schließlich sieht der Senat keinen sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebenden Unterlassungsanspruch. Art. 9 DSGVO finde bei einer Verarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ durch von privaten Rundfunkveranstaltern und deren „Hilfs- und Beteiligungsunternehmen“ damit „befassten“ Personen gemäß § 9c Abs. 1 Satz 4 bis 6 RStV keine Anwendung („Medienprivileg“).

Gegen den Beschluss sieht die ZPO kein Rechtsmittel vor.

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