Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert

Das LSG Hessen entschied, dass kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, wenn ein Versicherter während eines Spazierganges in der Mittagspause verunglückt (Az. L 9 U 208/17).

Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 24.07.2019 zum Urteil L 9 U 208/17 vom 14.06.2019

Berufsgenossenschaft muss keinen Arbeitsunfall anerkennen

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied in einem am 24. Juli 2019 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Angestellter verletzt sich beim Spaziergang in der Mittagspause

Ein 1962 geborener Versicherter arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft anerkannte dies nicht als Arbeitsunfall. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.

Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht gesetzlich unfallversichert

Die Richter beider Instanzen folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten.

Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.

Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, (…)

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

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Zur Kündigungsfrist in Studienverträgen einer privaten Hochschule

Studierende müssen nach Erhalt der Ergebnisse der Abschlussprüfungen eines Studienjahres noch die Möglichkeit haben, die Ausbildung zum Ende dieses Studienjahres zu beenden. Dies entschied das OLG Dresden (Az. 2 U 273/19).

Zur Kündigungsfrist in Studienverträgen einer privaten Hochschule

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Urteil 2 U 273/19 vom 28.06.2019

Studierende müssen nach Erhalt der Ergebnisse der Abschlussprüfungen eines Studienjahres noch die Möglichkeit haben, die Ausbildung zum Ende dieses Studienjahres zu beenden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte private Anbieterin von Studiengängen im Bereich Design. Die Beklagte hat dort im September 2016 ein 36-monatiges Bachelor-Studium des Kommunikationsdesigns begonnen. Gemäß § 7 Abs. 1 des Studienvertrages ist dieser jeweils zum Ende eines Studienjahres, erstmals zum 31.08.2017, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich kündbar.

Mit bei der Klägerin am 26.06.2017 eingegangenem Schreiben kündigte die Beklagte den Studienvertrag zum 30.06.2017. Die Klägerin bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung unter Berufung auf die Regelung im Studienvertrag (erst) zum 31.08.2018, da die 3-monatige Kündigungsfrist für das am 31.08.2017 ablaufende Studienjahr nicht eingehalten sei. Die Beklagte hat dennoch das Studium abgebrochen und ab August 2017 die monatliche Studiengebühr von 490 Euro nicht mehr geleistet. Die Klägerin verlangt daher Zahlung der Unterrichtsvergütung für ein weiteres Jahr. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt; sie hält die in den AGB vorgesehene Kündigungsfrist für unangemessen und die Regelung daher für unwirksam.

Die Entscheidung

Das OLG hat das Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben und die Zahlungsklage der privaten Hochschule abgewiesen. Die Kündigung sei zum Ende des laufenden Studienjahres wirksam geworden. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung im Studienvertrag getroffene Regelung, wonach eine Kündigung zum Ablauf eines Studienjahres nur bis zum 31.05. möglich sei, hält das Gericht für unwirksam (§ 307 BGB).

Das Gericht stellt fest: Eine Kündigungsregelung in einem Studienvertrag mit einer privaten Hochschule, die Studierenden nicht ermöglicht, nach Erhalt der Ergebnisse der Abschlussprüfungen eines Studienjahres noch die Entscheidung zu treffen, diese Ausbildung zum Ende des Studienjahres abzubrechen und sich für eine neue Ausbildung zu entscheiden, benachteiligt Studierende unangemessen und ist daher unwirksam.

Bei der gebotenen Interessenabwägung müsse das Interesse der Studierenden, sich noch ohne erhebliche finanzielle Einbußen von einem Studienvertrag lösen zu können, Beachtung finden. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass es sich bei dem Studium um eine Berufsausbildung handelt. Da einerseits die berufliche Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts diene und andererseits die Ausübung des erwählten Berufs als besondere Ausprägung des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung grundlegende Bedeutung für die individuelle Lebensgestaltung und die soziale Existenz habe, sei die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte von großer, von der Rechtsordnung anerkannter Bedeutung (Art. 12 Abs. 1 GG). Daher habe das Interesse des Einzelnen an der Auswahl des für ihn richtigen Berufs und der dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile korrigieren zu können, hohen Rang und sei auch im Rahmen einer privatrechtlichen Interessenabwägung besonders schützenswert. Das wirtschaftliche Interesse des Studienanbieters an Planungssicherheit müsse demgegenüber zurücktreten.

Hinweis zur Rechtslage

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

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Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nichtig

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Evangelische Zusatzversorgungskasse bei scheidungsbedingter Teilung des Rentenanrechts nicht ohne Weiteres den Ehegatten eines Versicherten in einen anderen Tarif verweisen kann (Az. 6 UF 238/17).

Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nichtig

Rentenanrecht bei Scheidung

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Beschluss 6 UF 238/17 vom 02.07.2019

Träger einer Zusatzversorgung kann bei scheidungsbedingter Teilung des Rentenanrechts nicht ohne Weiteres den Ehegatten eines Versicherten in einen anderen Tarif verweisen.

Die Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung eines pflichtversicherten Mitglieds (§ 44 Abs. 3 der Satzung) ist nichtig. Der dort vorgesehene Wechsel des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Tarif für freiwillig Versicherte verstößt gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 VersAusglG), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit am 23. Juli 2019 veröffentlichtem Beschluss. Die Entscheidung hat Bedeutung für die rund 700.000 Versicherten der EZVK.

Im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens war über den Ausgleich von Anrechten aus Zusatzversorgungskassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Ansprüche bei der EZVK erworben, die Ehefrau Ansprüche in der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.

Im Zuge einer Ehescheidung wird in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei sollen alle in der Ehezeit aufgebauten Anrechte auf Versorgung im Alter einzeln betrachtet und ihr Wert jeweils hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Ansprüchen aus Altersvorsorge. Der Versorgungsausgleich erfolgt vorrangig durch die sog. interne Teilung der Anrechte. Das Familiengericht begründet dabei zugunsten des jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem jeweiligen Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts, welcher dem hälftigen Wert des ehezeitlichen Anrechts möglichst nahekommen soll. Wegen der Einzelheiten der Durchführung der Teilung eröffnet der Gesetzgeber dem Versorgungsträger einen gewissen Gestaltungsspielraum (§ 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 VersAusglG), den dieser durch Regelungen in Versicherungsbedingungen oder seiner Satzung ausfüllen kann. Die getroffene Regelung ist durch das Familiengericht darauf zu überprüfen, ob sie das Gebot der nicht exakt gleichen, aber doch gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten wahrt.

Das Familiengericht hatte hier die Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte aus diesen Zusatzversorgungen verneint und nur das Anrecht des Ehemanns bei der EZVK entsprechend deren Vorschlag durch interne Teilung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. „Anrechte in den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes (sind) gleichartig“, stellte das OLG fest. Das gelte auch für Anrechte bei der EZVK, weil deren Satzungsregelung nichtig sei, soweit sie anders als die Satzungen anderer Träger der Zusatzversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten einen Wechsel in den Tarif für freiwillig Versicherte vorsehe. Diesen Tarif biete die EZVK pflichtversicherten Mitgliedern als Zusatzversicherung an. Die Satzung der EZVK gewährleiste insoweit keine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Im entschiedenen Fall würde die ausgleichsberechtigte Ehefrau aus der freiwilligen Versicherung bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres geringere Leistungen erhalten, als ihr bei Teilung in der Pflichtversicherung zustünde. In der Chance auf spätere (nach Vollendung des 80. Lebensjahres) höhere Leistungen liege angesichts ihres Vorversterbensrisikos kein angemessener Ausgleich. Zudem seien die garantierten Leistungen in der Pflichtversicherung höher, während Versicherte im Tarif der freiwilligen Versicherung nur auf Überschussbeteiligungen hoffen könnten, womit sie ein höheres Kapitalmarktrisiko tragen würden.

Für das zu Gunsten der Ehefrau übertragene Anrecht seien deshalb die Regelungen über das Anrecht des Ehemanns entsprechend anzuwenden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Frage, ob der in der Satzung der EZVK vorgesehene Tarifwechsel bei interner Teilung eines Anrechts auf Pflichtversicherung dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe entspreche, sei bislang nicht entschieden und stelle sich in einer Vielzahl von Verfahren.

Hinweis zur Rechtslage

§ 44 Abs. 3 Satzung der EZVK

(3) Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsbe­rechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflicht- oder freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht in der freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und gilt als beitragsfrei versichert.

§ 10 VersAusglG Interne Teilung

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

§ 11 VersAusglG Anforderungen an die interne Teilung

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,

2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und

3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

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Einparkprobleme in der Tiefgarage – Mangel des Stellplatzes

Dass ein enger Tiefgaragenstellplatz einen Mangel darstellen kann, hat nun das OLG Braunschweig entschieden (Az. 8 U 62/18).

Einparkprobleme in der Tiefgarage – Mangel des Stellplatzes

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Urteil 8 U 62/18 vom 20.06.2019

Dass ein enger Tiefgaragenstellplatz einen Mangel darstellen kann, hat nun der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Urteil vom 20.06.2019 entschieden (Az. 8 U 62/18).

In dem Rechtsstreit hatte der Kläger von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz erworben, der allein rund 20.000 Euro gekostet hatte. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 m und war damit nach Ansicht des Klägers zu schmal zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises für den Stellplatz zurück.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig gab dem Kläger Recht und bejahte einen Mangel des Tiefgaragenstellplatzes. Vorliegend fehle die für den Stellplatz vereinbarte Beschaffenheit. Angesichts der Gesamtumstände der verkauften Wohnung, wie z. B. Preis und Lage, gehöre hier dazu, dass ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen könne.

Der schon vom Landgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahre oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei ihm, so der 8. Zivilsenat, aber nicht zumutbar.

Ob der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 errichtet worden sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht wesentlich. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Der Senat hielt eine Wertminderung von zwei Drittel des Kaufpreises für angemessen, denn der Stellplatz könne für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden.

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Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies war von den Fachgerichten unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet worden, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand (Az. 1 BvR 2433/17).

Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Beschluss 1 BvR 2433/17 vom 14.06.2019

Grundsätzlich ist über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung zu entscheiden. Bei Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück; es bedarf hier ausnahmsweise keiner Abwägung im Einzelfall. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist hierfür nicht einfach eine wertende Gesamtbetrachtung, sondern die Frage, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Nur wenn eine Äußerung der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde zielt, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit sind Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. Wenn die Äußerung hingegen – wie in der Regel – im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, bedarf es einer Abwägung, die die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gewichtet.

Vor diesem Hintergrund hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 23.07.2019 veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies war von den Fachgerichten unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet worden, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Kläger eines amtsgerichtlichen Zivilprozesses. In der Begründung eines Ablehnungsgesuchs schilderte er ausführlich seinen Eindruck, die Richterin habe einen vom Beklagten benannten Zeugen einseitig zu seinen Lasten vernommen und diesem die von ihr erwünschten Antworten gleichsam in den Mund gelegt. Er führte weiter aus, „die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen“ erinnerten stark an „einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“. Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin habe „eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren“ erinnert. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Berufung, Revision und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieben erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Entscheidungen der Gerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, da die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts entzieht.

2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB. Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist. Sie erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.

Einen Sonderfall bei der Auslegung und Anwendung der §§ 185 ff. StGB bilden herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge und eigenständige Maßstäbe anzuwenden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre richten sich nach dem Kriterium des sachlichen Bezugs. Solange ein Bezug zu einer Sachauseinandersetzung besteht und sich die Äußerungen damit nicht – wie etwa im Fall der Privatfehde – auf eine bloße persönliche Diffamierung oder Herabsetzung der von der Äußerung Betroffenen beschränken, sind sie nicht als Schmähung einzustufen, sondern können sie nur nach Maßgabe einer umfassenden und einzelfallbezogenen Abwägung mit der Meinungsfreiheit als Beleidigung bestraft werden. Ob ein solcher sachlicher Bezug gegeben ist, ist unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln.

3. Diesen Maßstäben genügen die Entscheidungen nicht. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. So liegt der Fall hier; die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen daher nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen. Historische Vergleiche mit dem Nationalsozialismus oder Vorwürfe einer „mittelalterlichen“ Gesinnung können besonderes Gewicht im Rahmen der Abwägung haben, begründen aber nicht schon für sich besehen die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik.

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB verneint, nehmen die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Schmähung nicht zurück, sondern bauen auf ihr auf. Zwar hebt das Landgericht insoweit zutreffend das besondere Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im „Kampf ums Recht“ hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen Dritten gegenüber nicht bekannt wurden. Indem es demgegenüber dann aber geltend macht, dass die gewählten Formulierungen für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich gewesen seien, knüpft es an seinem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „Schmähung“ als Ehrbeeinträchtigung, die durch die Sache nicht mehr geboten ist, an und verkennt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Meinungsfreiheit nicht auf das zur Begründung seiner Rechtsansicht Erforderliche beschränkt werden darf.

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Streit in der Kosmetikschule berechtigt nicht zur Kündigung des Schulvertrags

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass Streit zwischen Mitschülern und unhöfliche Äußerungen von Dozentinnen einer Kosmetikschule eine Schülerin nicht zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrags berechtigen, wenn sich die Streitigkeiten im Rahmen des sozial Üblichen hielten und die Äußerungen weder beleidigend seien, Mobbingcharakter trügen oder sonst einen schweren Vertrauensbruch darstellten (Az. 32 C 2036/18 (24)).

Streit in der Kosmetikschule berechtigt nicht zur Kündigung des Schulvertrags

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.07.2019 zum Urteil 32 C 2036/18 (24) vom 09.05.2019 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Streit zwischen Mitschülern und unhöfliche Äußerungen von Dozentinnen einer Kosmetikschule eine Schülerin nicht zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrags berechtigen, wenn sich die Streitigkeiten im Rahmen des sozial Üblichen hielten und die Äußerungen weder beleidigend seien, Mobbingcharakter trügen oder sonst einen schweren Vertrauensbruch darstellten (Urteil vom 9. Mai 2019 – 32 C 2036/18 (24)).

Die Klägerin, die seit 2014 kontinuierlich in fachärztlicher Behandlung wegen „Mobbings“ war, begann im Jahr 2017 eine einjährige Ausbildung zur staatlich geprüften Kosmetikerin in der Kosmetikschule der Beklagten. Hierfür zahlte sie im Voraus 5.200 Euro. Als es kurz nach Ausbildungsbeginn zu einem Konflikt mit einer Mitschülerin kam, weil der Klägerin bei einem Probeschminken ein Kosmetikprodukt ins Auge geriet und sie ein schmutziges Stirnband aufsetzen sollte, teilte eine Dozentin der weinenden Klägerin mit, sie solle aufhören zu weinen, denn das ziehe bei ihr nicht. Die Beklagte besprach den Streit vor der gesamten Klasse und teilte den Mitschülerinnen mit, dass die Klägerin „aus einer Mücke einen Elefanten“ gemacht hätte und an sich arbeiten müsse. Als die Klägerin einer Dozentin mitteilte, dass es ihr wegen eines Trauerfalls in der Familie nicht gut gehe, verdrehte diese die Augen und äußerte „Boah, was denn nun schon wieder los“, entließ die Klägerin anschließend aber nach Hause. Im Verlauf der Ausbildung bemängelten die Dozentinnen, dass die Kittel einzelner Schülerinnen, darunter auch derjenige der Klägerin, nicht gebügelt waren oder sie keinen Lippenstift trugen. Die Klägerin fühlte sich durch von ihr als überheblich und eingebildet empfundenes Verhalten der Dozentinnen an den Pranger gestellt und gebrandmarkt. Auch sei sie von den Dozentinnen gemobbt und fortwährend gedemütigt worden. Sie kündigte deshalb den Ausbildungsvertrag fristlos und verlangte mit ihrer Klage anteiliges Schulgeld von ca. 3.800 Euro zurück.

Das Amtsgericht hat, nachdem es die Parteien persönlich angehört hat, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es lediglich vereinzelt zu Unhöflichkeiten gekommen sei, die insgesamt für eine fristlose Kündigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle sei aber nicht überschritten. Zwar seien vor allem die Zurechtweisung wegen des Tränenausbruchs und die Reaktion anlässlich des Trauerfalls durchaus unhöflich gewesen, die Vorfälle seien aber nicht als Mobbing oder Demütigungen zu bewerten. Andere Reaktionen der Dozentinnen seien durchaus nachvollziehbar, insbesondere die Erörterung des Streits vor der Klasse und die Bewertung des Verhaltens der Klägerin als übertriebene Reaktion. Die Beklagte habe – dem Ausbildungszweck in der Kosmetik entsprechend – auch auf ein gepflegtes Aussehen achten dürfen. Auch die behandlungsbedürftige seelische Vorbelastung der Klägerin berechtige nicht zur fristlosen Kündigung, weil diese der Klägerin schon beim Abschluss des Ausbildungsvertrags bekannt gewesen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Briefzustellerin trotz Schmerzen an der Hand nicht arbeitsunfähig – kein Krankengeld trotz Krankschreibung

Das SG Mannheim entschied, dass eine Briefzustellerin nach sechs Wochen Lohnfortzahlung und anschließendem mehrwöchigem Krankengeld aufgrund Besserung der Schmerzen wieder ihre Arbeit aufnehmen könne. Trotz Krankschreibung vom Arzt habe sie keinen Anspruch auf Krankengeld (Az. S 4 KR 143/18).

Briefzustellerin trotz Schmerzen an der Hand nicht arbeitsunfähig – kein Krankengeld trotz Krankschreibung

SG Mannheim, Mitteilung vom 22.07.2019 zum Gerichtsbescheid S 4 KR 143/18 vom 09.112018 (rkr)

Die Klägerin arbeitet als Briefzustellerin. Ihr Hausarzt schrieb sie Anfang Januar 2017 wegen Schmerzen an der rechten Hand krank. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zahlte die beklagte Krankenkasse ab Mitte Februar 2017 Krankengeld. Im Mai ließ die Kasse die Klägerin vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachten. Die Gutachterin fand die Klägerin wieder in der Lage, ihre Tätigkeit als Briefzustellerin auszuüben. Daher stellte die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie trug vor, sie müsse ein 120 kg schweres Fahrrad schieben und Gewichte bis 30 kg tragen. Das habe die Beklagte nicht berücksichtigt.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Befragung der behandelnden Ärzte der Klägerin abgewiesen. Nach Auskunft der Ärzte hatten sich die Schmerzen nämlich gebessert und die Funktion der Hand war nicht mehr relevant beeinträchtigt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ab Mitte Mai 2017 wieder als Briefzustellerin arbeiten konnte. Daher hatte sie trotz Krankschreibung vom Arzt keinen Anspruch auf Krankengeld.

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Vollstationäre Krankenhausbehandlung zur Vorbereitung einer Lebendnierenspende erforderlich

Die Krankenkasse hat lt. SG Mannheim die vollstationäre Krankenhausbehandlung einer Patientin zu zahlen. Eine ambulante Behandlung wäre aufgrund des medizinisch sehr komplexen Falls nicht möglich gewesen (Az. S 2 KR 3116/17).

Vollstationäre Krankenhausbehandlung zur Vorbereitung einer Lebendnierenspende erforderlich

SG Mannheim, Mitteilung vom 22.07.2019 zum Urteil S 2 KR 3116/17 vom 15.05.2019 (nrkr)

Die klagende Krankenkasse verlangt knapp 30.000 Euro Vergütung von einem spezialisierten Nierenzentrum für drei Wochen stationärer Vorbereitung auf eine Nierenlebendspende zurück. Die 1960 geborene Patientin musste wegen Nierenversagens regelmäßig zur Dialyse. Zur Vorbereitung der Transplantation waren ihr ihre eigenen Nieren Wochen zuvor entnommen worden. Der Spender, ihr Ehemann, hatte eine nicht kompatible Blutgruppe, sodass neben der zur Vorbereitung einer Organspende üblichen immununterdrückenden Behandlungen noch weitere erforderlich waren neben den parallel durchzuführenden Dialysen. Die durchgeführten zehn Immunadsorptionen, zwei Plasmapheresen und elf Dialysen dauerten kombiniert jeweils neun bis zehn Stunden. Sie wurden engmaschig überwacht, auch durch Blutentnahmen und Laboruntersuchungen. Die klagende Krankenkasse fand, die Behandlung hätte angesichts des guten Allgemeinzustands der Patientin ambulant durchgeführt werden können. Ein Notfall habe nicht vorgelegen.

Das Gericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Sachverständige bestätigte die Einschätzung des beklagten Nierenzentrums. Die immunologische Behandlung der Patientin, die ohne eigene Nieren keine Möglichkeit der Flüssigkeitsregulierung gehabt habe, habe zu einer Überwässerung und Gewichtszunahme von jeweils 1,9 kg oder 3 % des Körpergewichts innerhalb weniger Stunden und damit zu einer starken Belastung des Herz-Kreislauf-Systems geführt. Der medizinisch sehr komplexe Fall war Gegenstand einer Fernsehdokumentation des SWR.

Berufung ist anhängig – L 11 KR 2111/19

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Fehlendes Fingerendglied ist keine wesentliche Behinderung – kein Anspruch auf Fingerepithese von der Krankenkasse

Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für eine neue Prothese nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ab. Zurecht, entschied das SG Mannheim (Az. S 15 KR 3170/17).

Fehlendes Fingerendglied ist keine wesentliche Behinderung – kein Anspruch auf Fingerepithese von der Krankenkasse

SG Mannheim, Mitteilung vom 22.07.2019 zum Urteil S 15 KR 3170/17 vom 04.04.2019 (nrkr)

Bei der inzwischen 30-jährigen Klägerin wurde vor mehr als zehn Jahren nach einem Reitunfall das Endglied des linken Zeigefingers amputiert. Seitdem trägt sie eine sog. Epithese, eine Teilprothese aus Silikon. Weil diese abgenutzt war, stellte sie einen Antrag auf erneute Versorgung mit einer individuell gefertigten Fingerepithese mit Acrylnagel für 1.353,55 Euro.

Die beklagte Krankenkasse lehnte nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit der Begründung ab, ein Hilfsmittel werde nur zum Ausgleich einer Funktionsbehinderung oder bei auffälliger Entstellung bezahlt. Der MDK sah keine erhebliche Behinderung des linken Zeigefingers. Er fand die Prothese rein kosmetisch begründet. Gegen Schmerzen sei ein Fingerkuppenschutz ausreichend. Die Versorgung in der Vergangenheit sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin fand hingegen, die Epithese für die Benutzung der Hand notwendig. Auch stünden ihre Hände bei ihrer Tätigkeit für eine Fluggesellschaft im Bodendienst stets im Blickpunkt. Sie habe sich seit Jahren an die Fingerepithese gewöhnt.

Das Sozialgericht wies die Klage nach Befragung der behandelnden Ärzte und nach einem orthopädischen Sachverständigengutachten ab. Entscheidend war, dass der Verlust des Zeigefingerendgliedes allenfalls zu einer ganz geringen Beeinträchtigung der Greif- und Haltefunktion der Hände führe, die mit der Epithese gar nicht ausgeglichen werde. Der Verlust des Zeigefingerendgliedes sei auch keine außergewöhnliche Auffälligkeit, sondern nur eine kleine ästhetische Unregelmäßigkeit. Deren Beseitigung falle daher in den Bereich der Eigenverantwortung.

Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig – L 5 KR 1875/19

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Umfang und Dauer eines Eingliederungszuschusses an einen Arbeitgeber für die Beschäftigung einer langzeitarbeitslosen Schwerbehinderten

Das SG Mannheim verpflichtete das Jobcenter, erneut über Umfang und Dauer eines Eingliederungszuschusses für einer Schwerbehinderten zu entscheiden und dabei als Vermittlungshemmnisse u. a. das Alter, die seit mehreren Jahren bestehende Arbeitslosigkeit und die Schwerbehinderung zu berücksichtigen (Az. S 6 AS 2671/18).

Umfang und Dauer eines Eingliederungszuschusses an einen Arbeitgeber für die Beschäftigung einer langzeitarbeitslosen Schwerbehinderten

SG Mannheim, Mitteilung vom 22.07.2019 zum Gerichtsbescheid S 6 AS 2671/18 vom 27.02.2019 (rkr)

Zwischen dem klagenden Arbeitgeber und dem beklagten Jobcenter bestand Streit über die Höhe und die Dauer der Förderung. Der Arbeitgeber hatte eine schwerbehinderte Frau, Jahrgang 1982, mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 und einer abgeschlossenen Ausbildung zur Industriekauffrau ohne Berufserfahrung als Bürokauffrau eingestellt.

Die gesetzlichen Regelungen sehen die Leistung eines Eingliederungszuschusses durch Jobcenter und Arbeitsagenturen vor, wenn Arbeitgeber jemanden beschäftigen, dessen Vermittlung wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist. Umfang und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen bei dem Betroffenen und den Anforderungen des Arbeitsplatzes, der sog. Minderleistung. Der leistende Träger muss bei seiner Entscheidung die maßgeblichen Aspekte nennen. Die Förderung kann bis zu 70 % des Arbeitsentgelts betragen und bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu acht Jahre betragen.

Im entschiedenen Fall bewilligte das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss von 50 % für sechs Monate. Der Arbeitgeber beantragte eine Förderung in Höhe von 70 % für 18 Monate. Der Bescheid ließ nämlich nicht erkennen, dass das Jobcenter Ermessen ausgeübt und ob es die Behinderung berücksichtigt habe.

Das Gericht hob den Bescheid auf und verpflichtete das Jobcenter, erneut zu entscheiden und dabei als Vermittlungshemmnisse das Alter, die seit mehreren Jahren bestehende Arbeitslosigkeit und die Schwerbehinderung zu berücksichtigen sowie den Umstand, dass sie trotz der Ausbildung zur Industriekauffrau mangels Berufserfahrung aktuelle und grundlegende Kenntnisse in diesem Arbeitsfeld neu erwerben müsse.

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