Kein Anspruch auf Umrüstung oder Zuschuss für elektrische Rollläden aus der Pflegeversicherung

Das SG Mannheim entschied, dass die Pflegekasse nicht für die Kosten einer Umrüstung aller Rollläden im Haus auf Elektroantrieb aufkommen muss (Az. S 11 P 734/19).

Kein Anspruch auf Umrüstung oder Zuschuss für elektrische Rollläden aus der Pflegeversicherung

SG Mannheim, Mitteilung vom 22.07.2019 zum Gerichtsbescheid S 11 P 734/19 vom 20.06.2019 (nrkr)

Die 88-jährige Klägerin ist herzkrank und gehbehindert. Sie erhält Leistungen von der beklagten Pflegekasse nach Pflegegrad 2. 2018 beantragte sie die Übernahme der Kosten zur Umrüstung aller Rollläden im Haus auf Elektroantrieb. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sieht die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse bis zu 5.000 Euro vor. Die Pflegekasse lehnte nach Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ab, weil die Verdunkelung und Abkühlung von Räumen nicht zu den Grundbedürfnissen des Alltags gehörten. Das morgendliche und abendliche Betätigen der Rollläden könnten die Pflegepersonen übernehmen. Es diene auch nicht der Pflege. Ein selbständiges Betätigen während des Tages sei medizinisch nicht erforderlich. Die Klägerin trug vor, sie dürfe selbst entscheiden, wann sie lüften bzw. die Rollläden hoch- oder runterlassen wolle. Die Hitze im Sommer sei wegen ihrer Herzschwäche lebensbedrohlich.Das Gericht befragte den behandelnden Arzt, führte einen Ortstermin in der Wohnung der Klägerin durch und wies die Klage anschließend ab. Die Ausstattung von Fenstern mit Rollläden sei grundsätzlich nicht unverzichtbar, sondern diene einem gehobenen Wohnkomfort. Die Maßnahme sei auch im Einzelfall der Klägerin nicht zur Linderung von Beschwerden aufgrund der Erwärmung der Wohnung erforderlich. Der Ortstermin habe ergeben, dass Wohn- und Schlafzimmer jedenfalls teilweise bereits mit elektrischen Rollläden ausgestattet seien, sodass die Klägerin in Räume ausweichen könne, in denen sie die Rollläden selbständig bedienen könne.

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Volle Übernahme auch objektiv unangemessener Unterkunftskosten, wenn Kostensenkung nicht möglich

Das SG Mannheim verurteilte den beklagten Kreis, die Unterkunftskosten eines Ehepaares, die Altersrenten beziehen, weiterhin voll zu übernehmen. Es sei dem Paar nicht möglich, eine behindertengerechte Wohnung zu den geforderten Konditionen zu finden (Az. S 2 SO 184/18).

Volle Übernahme auch objektiv unangemessener Unterkunftskosten, wenn Kostensenkung nicht möglich

SG Mannheim, Mitteilung vom 22.07.2019 zum Urteil S 2 SO 184/18 vom 04.06.2019 (nrkr)

Die 75-jährigen Eheleute beziehen Altersrenten und ergänzend vom beklagten Kreis Grundsicherung im Alter. Sie bewohnen eine 62 qm große Wohnung in B. für eine Bruttokaltmiete von 580 Euro. Die Klägerin ist gehbehindert und bewegt sich in der Wohnung mit Gehstock und Rollator fort. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) festgestellt. Inzwischen wurde ihr ein Rollstuhl verordnet. Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass nach den von einem Institut vorgenommenen statistischen Erhebungen in ihrem Umfeld eine Bruttokaltmiete von 461 Euro angemessen sei und forderte die Kläger auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Zunächst übernahm er aber für mehrere Jahre die tatsächlichen Kosten. Ab Mitte 2017 übernahm der Beklagte nur noch die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten und bemängelte, die Kläger hätten ausreichende Bemühungen zur Kostensenkung nicht nachgewiesen. Die Kläger wandten ein, sie würden gerne in eine behindertengerechte Wohnung umziehen. Solche existierten aber nicht zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis. Sie könnten nicht aus ihrer Gegend wegziehen, weil ihre Töchter eigens zugezogen seien, um sie pflegerisch zu unterstützen.

Das Sozialgericht gab den Klägern Recht und verurteilte den Beklagten, die Unterkunftskosten weiterhin voll zu übernehmen. Zwar sei die Wohnung der Kläger nach den vorliegenden statistischen Erhebungen zu teuer. Den betagten Klägern sei es jedoch nachvollziehbar nicht möglich, ohne Hilfe eine entsprechende Wohnung zu finden. Hilfestellung, etwa in Form von Übernahme von Maklerkosten, hatte der Beklagte nicht angeboten. Auch sei zweifelhaft, ob eine günstigere Wohnung, die den angesichts der Gehbehinderung der Klägerin speziellen Erfordernissen entspreche, verfügbar sei.

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Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung

Das OLG Frankfurt entschied, dass das Land Hessen einer Patientin wegen ihrer Fixierung und Zwangsmedikationen in einer psychiatrischen Klinik ohne richterliche Genehmigung ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zahlen muss (Az. 8 U 59/18).

Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.07.2019 zum Urteil 8 U 59/18 vom 16.07.2019

Das Land Hessen muss einer Patientin wegen ihrer Fixierung und Zwangsmedikationen in einer psychiatrischen Klinik ohne richterliche Genehmigung ein Schmerzensgeld i. H. v. 12.000 Euro zahlen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 22.07.2019 veröffentlichtem Urteil.

Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit ihrer Einweisung und Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses im Frankfurter Raum Schmerzensgeld vom beklagten Land Hessen. Nach einer Frühgeburt gestaltete sich ihre häusliche Situation schwierig. Ein Notruf des klägerischen Ehemanns führte 2014 zur Einweisung der Klägerin gegen ihren Willen in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Dort befand sie sich gut zwei Wochen und wurde dabei teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert. Das Amts- und das Landgericht hatten damals die vorläufige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung für zulässig erklärt.

Die Klägerin begehrt nunmehr vom Land Hessen ein angemessenes Schmerzensgeld wegen behaupteter Falschbehandlung in der Klinik sowie Ersatz der ihr entstandenen und noch entstehenden Schäden. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung hin hat das OLG das Land Hessen verurteilt, ein Schmerzensgeld i. H. v. 12.000 Euro zu zahlen sowie der Klägerin sämtliche aus der Fixierung und Zwangsmedikationen entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Zu Recht nehme die Klägerin das Land Hessen in Anspruch, da die Unterbringung von psychisch Kranken zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus „eine genuin staatliche Aufgabe“ sei, stellt das OLG zunächst klar. Die nachgewiesenen Fixierungen der Klägerin seien hier auch rechtswidrig gewesen. „Die Fixierung einer Patientin stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person“ dar. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung. Dies gelte auch, wenn – wie hier – im Rahmen der Unterbringung die Freiheit bereits entzogen wurde. Die Fixierung nehme der Betroffenen die noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb der Station oder jedenfalls im Zimmer frei zu bewegen. Infolge der besonderen Eingriffsqualität sei eine solche Fixierung nicht von der richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt.

Für die Fixierungen hätte es demnach einer richterlichen Genehmigung bedurft. Diese fehlte, sodass die Fixierungen bereits aus diesem Grund rechtswidrig gewesen seien. Gleiches gelte für die Zwangsbehandlung der Klägerin. „Die medizinische Behandlung einer Untergebrachten gegen ihren natürlichen Willen … greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein“, betont das OLG. Dem Eingriffscharakter stehe auch nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen werde. Auch die Zwangsbehandlung sei durch die Unterbringungsanordnung selbst deshalb nicht gedeckt und damit rechtswidrig.

Ohne Erfolg berufe sich das beklagte Land auf fehlendes Verschulden. Bereits vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) habe es der herrschenden Meinung entsprochen, dass eine Fixierung nicht von der Genehmigung der Unterbringung als solche abgedeckt sei, sondern einer eigenständigen richterlichen Genehmigung bedürfe.

Das Schmerzensgeld sei angesichts des Ausmaßes der konkreten Beeinträchtigungen und der Funktion eines Schmerzensgeldes mit 12.000 Euro angemessen, aber auch ausreichend bemessen.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

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Duldungspflichten privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente im Rothaargebirge

Der BGH hat den Wisent-Streit an das OLG Hamm zurückverwiesen, damit u. a. die Frage geklärt wird, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass sich die Wisente weiter frei im Rothaargebirge bewegen dürfen (Az. V ZR 175/17 und V ZR 177/17).

Duldungspflichten privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente im Rothaargebirge

BGH, Pressemitteilung vom 19.07.2019 zu den Urteilen V ZR 175/17 und V ZR 177/17 vom 19.07.2019

In dem Verfahren will ein privater Waldeigentümer erreichen, dass die von dem beklagten Verein ausgewilderten Wisente und deren Nachkommen nicht mehr in seinen Wald eindringen und den Baumbestand schädigen. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2019 entschieden, dass sich während des derzeitigen Stadiums der Auswilderung („Freisetzungsphase“) eine Duldungspflicht des Waldeigentümers aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben kann, sofern die Nutzung seines Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, damit u. a. die Frage geklärt wird, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Soweit sich der beklagte Verein gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts wendet, dass er dem Kläger in der Freisetzungsphase alle zukünftigen von den Wisenten verursachten Baumschäden ersetzen muss, ist sein Rechtsmittel erfolglos geblieben. Der Verein ist unabhängig von einer Duldungspflicht des Waldbesitzers verpflichtet, diesem die Schäden zu ersetzen.

Sachverhalt

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sich die Wiederansiedlung von Wisenten im Rothaargebirge zum Ziel gesetzt hat. Im April 2013 schloss er mit dem örtlichen Landkreis, der Bezirksregierung Arnsberg, dem Landesbetrieb Wald und Holz sowie dem Eigentümer des für die Wiederansiedlung ausgewählten Projektgebiets einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Freisetzung von Wisenten, mit dem sämtliche erforderlichen Genehmigungen für die Aussetzung von Wild mit Ausnahme der (als entbehrlich angesehenen) jagdrechtlichen Genehmigung ersetzt worden sind; das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat den Vertrag genehmigt. Im Anschluss entließ der Verein eine achtköpfige Gruppe von Wisenten in das rund 4.300 ha große Projektgebiet, um sie dort auszuwildern. Der Vertrag sieht vor, dass der Verein zunächst Eigentümer der Tiere bleibt. Diese sollen erst nach der auf mehrere Jahre angelegten Freisetzungsphase und nach Abschluss eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrags herrenlos werden. Die zuletzt auf 19 Tiere angewachsene Herde verließ im Zuge ihrer Wanderungen das Projektgebiet und drang u. a. in den Grundbesitz des Klägers ein. Hierbei handelt es sich um ein Waldgebiet, das – wie auch Teile des Projektgebiets – zu dem Natura-2000-Gebiet „Schanze“ gehört und überwiegend mit Rotbuchen nach dem Prinzip der Naturverjüngung bewirtschaftet wird. Wegen der Schäden an den Buchen, die dadurch entstehen, dass die Wisente die Rinde abfressen („Schälen“), hat der Verein Zahlungen an den Kläger geleistet. Dazu wurde ein auch mit öffentlichen Mitteln finanzierter Entschädigungsfonds eingerichtet.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage will der Kläger – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – erreichen, dass der Verein geeignete Maßnahmen ergreifen muss, um ein Betreten seiner Grundstücke durch die Wisente zu verhindern. Ferner soll festgestellt werden, dass der Verein alle zukünftig durch die Wisente verursachten Schäden zu ersetzen hat. Das Landgericht hat dem ersten Antrag stattgegeben und den zweiten abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Verurteilung insoweit geändert, als der Verein die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine Beschädigung der auf dem Grundstück des Klägers wachsenden Bäume zu verhindern, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass dem Verein die für das Einfangen und Umsetzen der (als herrenlos angesehenen) Tiere erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt wird. Darüber hinaus ist festgestellt worden, dass der Verein für die Dauer der Freisetzungsphase verpflichtet ist, die von den Wisenten verursachten Baumschäden zu ersetzen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen. Der Kläger will erreichen, dass der auf die Ausnahmegenehmigung bezogene Vorbehalt entfällt, während der beklagte Verein weiterhin die vollständige Abweisung der Klage beantragt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Vereins insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz richtet. Bezogen auf den Unterlassungsanspruch hat er die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die (nur auf den Vorbehalt der Ausnahmegenehmigung bezogene) Revision des Klägers ist deshalb gegenstandslos. Der Bundesgerichtshof hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen im Ausgangspunkt vor. Das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück wird beeinträchtigt, indem die Wisente in den Grundbesitz des Klägers eindringen und dessen Bäume schädigen („schälen“); die Wiederholungsgefahr ist indiziert. Während der Freisetzungsphase ist der Verein als sogenannter mittelbarer Handlungsstörer hierfür verantwortlich. Letzte Ursache der Schädigungen ist zwar das Verhalten der freigesetzten Tiere und damit ein natürliches Ereignis. Mittelbare Ursache hierfür ist aber eine Handlung des Beklagten, nämlich die Freisetzung der Wisente in dem nicht eingezäunten Projektgebiet. Die Störerhaftung wird zwar jedenfalls dann enden, wenn die Tiere in dem vorgesehenen Verfahren endgültig angesiedelt worden sind. Aber das Oberlandesgericht stützt sich zu Recht auf die Überlegung, dass das Projekt während der derzeitigen Freisetzungsphase erst erprobt wird; es sollen zunächst Erkenntnisse gewonnen werden, auf die durch Verbesserungsmaßnahmen oder ggf. mit der Beendigung des Projekts reagiert werden soll. Die dabei auftretenden Beeinträchtigungen Dritter sind dem Verein, der das Projekt initiiert hat und aufrechterhält, in wertender Betrachtung zuzurechnen; dies gilt umso mehr, als er die Verantwortung während der Freisetzungsphase in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag selbst übernommen und sich zu umfassender Überwachung und Steuerung der Tiere verpflichtet hat.

Zu Unrecht stützt sich der Verein darauf, dass ihm ein Eingreifen aus naturschutzrechtlichen Gründen untersagt sei. Zwar ist es gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten (u.a. Wisenten), nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (sog. „artenschutzrechtliche Zugriffsverbote“). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den ausgewilderten Wisenten und deren Nachkommen aber nicht um wild lebende Tiere in diesem Sinne; die Herde ist weiterhin Eigentum des Vereins. Maßgeblich hierfür sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Eigentum an Tieren, bei deren Auslegung artenschutzrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden müssen. Gemäß § 960 Abs. 2 BGB wird ein gefangenes wildes Tier herrenlos, wenn es die Freiheit wiedererlangt, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. Solange der Besitzer eines im Rahmen eines Auswilderungsprogramms freigesetzten Tieres dessen Verbleib mit dem Ziel beobachtet und überwacht, seinen – wenn auch gelockerten – Besitz zu erhalten, und ihm das Einfangen möglich wäre, hat das Tier die Freiheit nicht wiedererlangt; es wird (noch) nicht herrenlos, solange die Entscheidung darüber vorbereitet wird, ob es die Freiheit wiedererlangen soll. Es handelt sich hier um die Erprobungsphase eines Projekts zur Wiederansiedlung einer verdrängten Tierart. Die Tiere unterliegen nach wie vor dem – wenn auch zunehmend gelockerten – Zugriff des Vereins. Da es sich um die einzigen Exemplare ihrer Art in der Region handelt, sind sie eindeutig zu identifizieren und werden nach der Verkehrsanschauung jedenfalls während der Freisetzungsphase dem Verein zugeordnet. Das Einfangen wäre dem Verein – wenn auch ggf. unter Schwierigkeiten – schon deshalb möglich, weil es sich um große und unverwechselbare Tiere handelt. Die Aufrechterhaltung der Sachherrschaft ist von dem Besitzwillen des Vereins getragen. Denn nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sollten die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in der Freisetzungsphase gerade nicht eingreifen, damit die vertraglich vorgesehenen Möglichkeiten zur Beendigung des Projekts erhalten bleiben. Das Ergebnis entspricht den Vorgaben des Artenschutzrechts. Würde eine solche Erprobungsphase durch einen vorzeitigen Eigentumsverlust beendet, könnten Auswilderungsprojekte wie das vorliegende erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden; denn bei der Genehmigung einer Erprobungsphase müsste dann stets das Risiko einbezogen werden, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote schon vor Abschluss der erforderlichen Prüfungen eingreifen und die Auswilderung damit gegen den erklärten Willen der Vertragsparteien unumkehrbar wird.

2. Die Revision des Vereins hat aber deshalb Erfolg, weil sich bis zur Beendigung der Freisetzungsphase eine Duldungspflicht des Klägers im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB aus § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ergeben kann. Nach dieser Vorschrift haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken u.a. Maßnahmen des Naturschutzes auf Grund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Wiederansiedlung von Tieren stellt grundsätzlich eine Maßnahme des Naturschutzes im Sinne von § 65 BNatSchG dar. Wisente zählen nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zu den prioritären Arten, für deren Erhaltung der Gemeinschaft nach besondere Verantwortung zukommt. „Maßnahme“ ist hier die derzeitige Freisetzungsphase, also ausschließlich die der Herrenlosigkeitsphase vorgeschaltete Erprobung des Projekts. Dem steht nicht entgegen, dass nicht der Staat, sondern ein Verein in eigener Verantwortung privatrechtlich tätig wird; es kann ausreichen, dass ein privater Träger eine Maßnahme des Vertragsnaturschutzes in eigener Verantwortung, aber auf der Grundlage eines hinreichend konkreten staatlichen Regelungskonzepts durchführt. Ein Regelungskonzept dieser Art enthält der öffentlich-rechtliche Vertrag, von dessen Wirksamkeit im Rahmen der Revision des Vereins auszugehen ist. Dort werden dem Verein enge, verpflichtende Vorgaben für die Erprobung der Auswilderung gemacht; die Einflussmöglichkeiten öffentlicher Stellen sind erheblich höher als bei einer schlichten Genehmigungserteilung. Bei einem engeren Verständnis von § 65 BNatSchG entstünde eine Schutzlücke, die mit dem Wiederansiedlungsziel des Bundesnaturschutzgesetzes und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie unvereinbar wäre: weil die an sich streng geschützten Tiere in der Erprobungsphase (noch) nicht den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten unterfallen, könnten schon geringfügige Überschreitungen des Projektgebiets durch die Tiere dazu führen, dass das gesamte Projekt mit zivilrechtlichen Mitteln verhindert werden kann.

3. Zu der Duldungspflicht wird das Oberlandesgericht noch weitere Feststellungen treffen müssen; sie setzt nämlich voraus, dass die Nutzung des klägerischen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Duldungspflicht jedenfalls zeitlich begrenzt ist. Denn die Freisetzungsphase war von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum angelegt und darf nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Sie dient dazu, ausreichende Erkenntnisse über das Raum-Zeit-Verhalten der Wisente und die Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie die öffentliche Sicherheit zu gewinnen. Hieran schließt sich die Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse und gegebenenfalls das für die endgültige Wiederansiedlung notwendige Verfahren an. Sollte das Projekt beendet werden, endete eine etwaige Duldungspflicht des Klägers. Andernfalls würde die endgültige Wiederansiedlung der Tiere auf einer neuen rechtlichen Grundlage erfolgen, nämlich durch einen weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Phase der Herrenlosigkeit; werden die Wisente hierdurch herrenlos, unterfallen sie den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und müssen aus diesem Grund (wie zugewanderte Wölfe) von privaten Eigentümern grundsätzlich geduldet werden. In dem derzeitigen Stadium des Projekts wird die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Klägers aber jedenfalls dann unverhältnismäßig und damit unzumutbar, wenn die Freisetzungsphase über die für die Erreichung der mit ihr verfolgten Zwecke erforderliche Zeit hinaus fortgesetzt wird.

Schließlich wird das Oberlandesgericht ggf. weitere Feststellungen im Hinblick auf die von dem Kläger angezweifelte Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags treffen müssen.

4. Soweit festgestellt worden ist, dass der Verein verpflichtet ist, dem Kläger in der Freisetzungsphase alle zukünftigen Schäden, die ihm durch die Wisente an den Bäumen zugefügt werden, zu ersetzen, ist die Revision zurückgewiesen worden. Sollte eine Duldungspflicht gemäß § 65 BNatSchG nicht bestehen, haftete der Beklagte für die durch die Wisente verursachten Baumschäden gemäß § 833 Satz 1 BGB. Die Feststellung wäre aber auch zu Recht erfolgt, wenn der Kläger zur Duldung verpflichtet sein sollte. Dann stünde ihm nämlich ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen den Verein als Nutzer des benachbarten Projektgebiets zu.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1004 BGB

Abs. 1: „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. “

Abs. 2: „Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.“

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Satz 1: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

§ 960 Wilde Tiere

Abs. 2: Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

§ 44 BNatSchG

Abs. 1: „Es ist verboten,

wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, […]“

§ 65 BNatSchG Duldungspflicht

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (…).

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

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Zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke

Der BGH entschied, dass für die Ersitzung eines Kunstwerks die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde (Az. V ZR 255/17).

Zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke

BGH, Pressemitteilung vom 19.07.2019 zum Urteil V ZR 255/17 vom 19.07.2019

Der u. a. für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Ersitzung eines Kunstwerks die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde.

Sachverhalt

Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 bei dem Amtsgericht.

Der Kläger behauptet, es handle sich um die Originalgemälde „Frau im Sessel“ aus dem Jahr 1924 und „Blumenstrauß“ aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt habe und die im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester, die dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien; diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden. Der Beklagte behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und anschließend in dessen Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber dem früheren Besitzer der Sache beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 937 BGB gerade in Ansehung gestohlener oder verloren gegangener Sachen für erforderlich gehalten und sich bewusst dafür entschieden hat, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur Voraussetzung der Ersitzung zu machen, sondern lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme zu bestimmen.

Allerdings trifft den auf Herausgabe verklagten Besitzer einer dem früheren Besitzer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sache regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes. Hat der frühere Besitzer die von dem auf verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht, sowie wegen weiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts.

Dabei hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht besteht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 937 BGB

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

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Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule

Der Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule kann auch bei erfolgter Platzvergabe und Kapazitätserschöpfung gerichtlich auf Auswahlfehler überprüft werden. Dies entschied das VG Frankfurt (Az. 7 L 2073 /19).

Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.07.2019 zum Beschluss 7 L 2073 /19 vom 18.07.2019

Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule kann auch bei erfolgter Platzvergabe und Kapazitätserschöpfung gerichtlich auf Auswahlfehler überprüft werden.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 hat die für das Schulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Eilantrag eines Schülers auf vorläufige Aufnahme in die von seinen Eltern konkret benannte Schule aufgrund ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung abgelehnt.

Der Antragsteller soll auf Empfehlung der Klassenkonferenz im Schuljahr 2019/2020 von der Grundschule auf eine Schule des Gymnasialzweigs wechseln. Er beantragte die Aufnahme auf zwei von ihm konkret benannte Schulen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten an den von ihm benannten Wunschschulen überstieg, wurde er in eine andere Schule in Frankfurt am Main aufgenommen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er geht davon aus, dass er die Merkmale des Schulprofils der von ihm benannten Schulen erfülle, was zwingend bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sei.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt, weil kein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die von ihm benannten Gymnasien besteht. Zwar sei die Wahl des Bildungsgangs – hier des gymnasialen Bildungsgangs – Sache der Eltern. Nach dem Hessischen Schulgesetz sei aber kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule gegeben, wenn im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsgangs – wie im vorliegenden Fall – bestehen.

Auch sei vorliegend die Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die von dem Antragsteller gewählte Schule frei von Ermessensfehlern.

Dabei ist die Kammer unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe von ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgekehrt, wonach durch die Vergabe der vorhandenen Schulplätze und die Erschöpfung der Aufnahmekapazität das Recht der Schüler auf Aufnahme in die gewünschte Schule endet.

Die Kammer betont nunmehr, dass diese Umstände einem Anspruch auf Aufnahme nicht entgegengehalten werden können, wenn offensichtliche Fehler des Auswahlverfahrens bestehen und das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde. Bei einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung müsse eine überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule – allerdings in den Grenzen der Funktionsfähigkeit – erfolgen. Daher sei der Antragsteller auch nicht auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Im Fall des Antragstellers konnte die Kammer bei ihrer Prüfung jedoch keine offenkundigen oder substantiiert vorgetragenen Fehler der Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die von dem Antragsteller gewählten Schulen feststellen. Die im Rahmen der Verteilerkonferenz erfolgte Lenkung des Antragstellers an eine Drittschule sei ordnungsgemäß und willkürfrei erfolgt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Weiteres Zwangsgeld von 10.000 Euro festgesetzt

Das VG Stuttgart hat in Fortführung des Vollstreckungsverfahrens gegen das Land Baden-Württemberg das mit Beschluss vom 26.04.2019 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt (Az. 17 K 1582/19).

Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Weiteres Zwangsgeld von 10.000 Euro festgesetzt

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 19.07.2019 zum Beschluss 17 K 1582/19 vom 18.07.2019

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 18.07.2019 in Fortführung des Vollstreckungsverfahrens gegen das Land Baden-Württemberg das mit Beschluss vom 26.04.2019 (Az. 17 K 1582/19; siehe Pressemitteilung vom 29.04.2019 ) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Dem Vollstreckungsantrag war zu entsprechen, weil das Land seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.

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Fallstricke des elektronischen Rechtsverkehrs – beA und die Urlaubsvertretung

Die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr führt für alle Beteiligten in der Anpassungsphase in Ausnahmesituationen immer wieder zu Problemen, wie z. B. bei der (Urlaubs-)Vertretung eines Rechtsanwalts. Übergibt der vertretene Rechtsanwalt seinem Vertreter für die Vertretungszeit seine beA-Karte und seine PIN (Geheimzahl), spricht viel dafür, dass die Einreichung eines Schriftsatzes durch den Vertreter über beA mittels beA-Karte und PIN des Vertretenen unwirksam ist. So das ArbG Lübeck (Az. 6 Ca 679/19).

Fallstricke des elektronischen Rechtsverkehrs – beA und die Urlaubsvertretung

LAG Kiel, Pressemitteilung vom 19.07.2019 zur Verfügung 6 Ca 679/19 des ArbG Lübeck vom 19.06.2019

Die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr führt für alle Beteiligten in der Anpassungsphase in Ausnahmesituationen immer wieder zu Problemen, wie z. B. bei der (Urlaubs-)Vertretung eines Rechtsanwalts. Übergibt der vertretene Rechtsanwalt seinem Vertreter für die Vertretungszeit seine beA-Karte und seine PIN (Geheimzahl), spricht viel dafür, dass die Einreichung eines Schriftsatzes durch den Vertreter über beA mittels beA-Karte und PIN des Vertretenen unwirksam ist (Arbeitsgericht Lübeck, Verfügung vom 19. Juni 2019 – 6 Ca 679/19 ‑).

Der Beklagtenvertreter bereitete, auf die vom Gericht gesetzte Schriftsatzfrist hin, einen Schriftsatz vor. Dieser endete aufgrund der Abwesenheit des Rechtsanwalts mit: „… (in seiner Abwesenheit unterzeichnet von B, Rechtsanwältin)“. Der Schriftsatz wurde sodann über den beA-Zugang des vertretenen Rechtsanwalts mittels dessen PIN – also nicht über eine Mitarbeiter-Karte – ohne qualifizierte Signatur von der vertretenden Rechtsanwältin an das Gericht übersandt.

Eine zulässige elektronische Übermittlung von Schriftsätzen kann gemäß § 46c Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (entspricht § 130a Abs. 3 Zivilprozessordnung) im Arbeitsgerichts- und Zivilprozess über eine qualifizierte Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (unter anderem beA für Rechtsanwälte mit deren beA-Karte) und einfacher Signatur (bloße Namenswiedergabe) erfolgen. Im Fall vor dem Arbeitsgericht krankte die Übersendung schon daran, dass keine Identität zwischen dem Übersender (beA-Account des Vertretenen) und der einfach Signierenden (Vertreterin) bestand. Gravierender ist allerdings die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an eine andere Person. Für die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise und damit einhergehend für die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes sprechen nach Auffassung des Arbeitsgerichts Lübeck Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – Sicherstellung der Identität des Einreichenden -, die Gesetzesentwurfsbegründung und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer. Danach darf das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden. Überdies ist die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten.

Die über den einzelnen Schriftsatz hinausgehende Konsequenz eines solchen Vorgehens ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Lübeck erheblich: Zumindest bis zur Änderung der PIN ist der betroffene Rechtsanwalt wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicherem Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen.

Der Hinweis des Gerichts ist nicht rechtsmittelfähig. Der Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen.

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Brandschutz für Dachgeschosswohnung dringend erforderlich

Das VG Mainz entschied, dass die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz der Bewohner eines Dachgeschosses, das über keinen ersten Rettungsweg verfügt, mit sofortiger Wirkung von den Eigentümern des Gebäudes den Einbau einer Rauchabzugseinrichtung im Treppenraum und einer Bodendichtung an der Wohnungseingangstür fordern darf (Az. 3 L 602/19).

Brandschutz für Dachgeschosswohnung dringend erforderlich

VG Mainz, Pressemitteilung vom 19.07.2019 zum Beschluss 3 L 602/19 vom 15.07.2019

Zum Schutz der Bewohner eines Dachgeschosses, das über keinen ersten Rettungsweg verfügt, darf die Bauaufsichtsbehörde mit sofortiger Wirkung von den Eigentümern des Gebäudes den Einbau einer Rauchabzugseinrichtung im Treppenraum und einer Bodendichtung an der Wohnungseingangstür fordern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses in einem dicht bebauten Gebiet. Bereits mit der Umbaugenehmigung aus dem Jahr 1983 war die Installation einer Rauchabzugseinrichtung an der höchsten Stelle des Treppenhauses (im Dachgeschoss) aufgegeben worden. In der Folgezeit wurde die Einrichtung unter Hinweis auf den zweiten Rettungsweg über die zur Dachgeschosswohnung gehörende Dachterrasse von der Baubehörde als „nicht unbedingt erforderlich“ angesehen. Diese Einschätzung konnte von der Feuerwehr im Jahr 2015 fachlich nicht mehr nachvollzogen werden. Nachdem daraufhin mit den Eigentümern verschiedene Möglichkeiten zur Behebung des Brandschutzmangels erfolglos erörtert worden waren, gab die Baubehörde ihnen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 15. März 2019 auf, eine 1 qm große, automatisch gesteuerte Rauchabzugsöffnung an der höchsten Stelle des Treppenraums herzustellen und die Wohnungstür der (einzigen) Dachgeschosswohnung mit einer rauchdichten Bodendichtung auszustatten. Die Antragsteller wandten sich dagegen mit einem gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzgesuch. Sie machten geltend, eine besondere Gefahrenlage sei nicht gegeben, weil ein zweiter Rettungsweg zur Dachterrasse führe. Es bestehe ihrerseits die Bereitschaft, eine rauchdichte Wohnungseingangstür für die Dachgeschosswohnung ein Stockwerk tiefer anzubringen; die Baubehörde verlange jedoch zu Unrecht von ihnen insoweit einen Nachweis der Brandschutzeignung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Zu Recht habe die Bauaufsichtsbehörde die Maßnahmen der Ertüchtigung eines (notwendigen) ersten Rettungswegs bis in das Dachgeschoss zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch und zur Rettung von Menschen durch wirksame Löscharbeiten eingefordert. Der (zusätzlich erforderliche) zweite Rettungsweg über die Dachterrasse und die Dachgauben sei nach aktueller Stellungnahme der Feuerwehr wegen zu überwindender Dachtraufe und Entfernung nur unter Erschwernissen nutzbar. Die Behebung der danach bestehenden Gefahrenlage in einem Brandfall, die im Dachgeschoss dadurch verschärft werde, dass dieses nur über eine Holztreppe unter einer Dachschräge zugänglich sei, mache die geforderte Gebäudenachrüstung unumgänglich. Sie dürfe wegen der Bedeutung der bei einem Brand betroffenen Rechtsgüter und der letztlich fehlenden Mitwirkung der Gebäudeeigentümer an der Herstellung baurechtskonformer Zustände auch sofort verlangt werden. Die Antragsgegnerin habe auch nicht auf das Angebot der Antragsteller eingehen müssen, eine rauchdichte Wohnungsabschlusstür am Treppenaufgang zum Dachgeschoss anbringen zu wollen. Insoweit sei der Nachweis der Geeignetheit der Maßnahme zum Schutz vor Brandgefahren ausgeblieben. Es sei primär Sache des für die Einhaltung von Brandschutzvorschriften verantwortlichen Grundstückseigentümers, ihn aus seiner Sicht weniger belastende, aber gleich geeignete Alternativmittel zu benennen und ihre Wirksamkeit zu belegen.

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Tierschutzvereinigung hat keinen Anspruch auf Einsicht in Akten über Schweinezuchtbetrieb

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Tierschutzvereinigung keinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Tierschutzbehörde geführten Akten über einen Schweinezuchtbetrieb hat und auch nicht an dem den Schweinezuchtbetrieb betreffenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen ist (Az. 20 A 1165/16).

Tierschutzvereinigung hat keinen Anspruch auf Einsicht in Akten über Schweinezuchtbetrieb

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.07.2019 zum Urteil 20 A 1165/16 vom 18.07.2019

Das Oberverwaltungsgericht hat mit am 18.07.2019 bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass eine Tierschutzvereinigung keinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Tierschutzbehörde geführten Akten über einen Schweinezuchtbetrieb hat und auch nicht an dem den Schweinezuchtbetrieb betreffenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen ist.

Die klagende Tierschutzvereinigung hatte bei dem beklagten Kreis Steinfurt beanstandet, dass in einem Schweinezuchtbetrieb Sauen tierschutzwidrig in zu kleinen Kastenständen gehalten würden. Nachdem ihr der Kreis mitgeteilt hatte, das weitere Vorgehen erst mit dem zuständigen Ministerium beraten zu wollen, beantragte die Tierschutzvereinigung unter Berufung auf das „Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen“ (TierschutzVMG NRW), sie an dem Verwaltungsverfahren zu tierschutzrechtlichen Maßnahmen gegen den Betrieb zu beteiligen und ihr Einsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Kreis ab. Die dagegen von der Tierschutzvereinigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Tierschutzvereinigung könne sich für ihr Begehren nicht auf das TierschutzVMG berufen. Zum einen vermittelte dieses Gesetz, insbesondere dessen § 2, für die Zeit seiner Geltung einem anerkannten Tierschutzverein keine Ansprüche auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten oder noch einzuleitenden Verwaltungsverfahren in Bezug auf von der Tierschutzbehörde vorzunehmende Maß­nahmen nach § 16a TierSchG. Zum anderen sei das TierschutzVMG mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten. Die Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes sei wirksam. Insbesondere sei sie mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG begründe keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, eine Verbandsklage oder Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen einzuführen oder beizubehalten. Die Tierschutzvereinigung habe auch nicht auf einen Fortbestand des TierschutzVMG vertrauen können, weil es von Anfang an befristet gewesen sei. Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ergäben sich die von der Tierschutzvereinigung geltend gemachten Ansprüche nicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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