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BVerwG, Pressemitteilung vom 29.08.2019 zum Urteil 7 C 29.17 vom 29.08.2019
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Recht
BVerwG, Pressemitteilung vom 29.08.2019 zum Urteil 7 C 29.17 vom 29.08.2019
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BVerwG, Pressemitteilung vom 29.08.2019 zum Urteil 7 C 33.17 vom 29.08.2019
Der Kläger ist Journalist. Er begehrt vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.
Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis – § 30 der Abgabenordnung (AO) – durch das Berufungsgericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken.
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BRAK, Pressemitteilung vom 29.08.2019
Die beabsichtigte „Verbesserung interprofessioneller Zusammenarbeit“ lehnt die BRAK nachdrücklich ab. Der im Eckpunktepapier enthaltene Ansatz bedeutet eine Öffnung für alle Berufe, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Zweitberuf ausüben dürfen. Faktisch bedeutet dies, dass Sozietäten mit beinahe jedem Berufstätigen – außer dem Makler – gebildet werden können. „Das ist nicht hinnehmbar und gefährdet die Unabhängigkeit unseres Berufsstandes. Wir teilen nach wie vor die Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Eine Erweiterung ist nur hin zu vergleichbaren Berufen denkbar, die ihrerseits über eigene Berufspflichten und insbesondere eigene Verschwiegenheitspflichten verfügen“, resümiert Wessels.
Die BRAK hält weiterhin an ihren Vorschlägen zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht fest, die sie bereits im Rahmen einer Stellungnahme im Mai 2018 an das BMJV übermittelt hat.
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Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.08.2019
Ausreisepflicht besser durchsetzen
Damit abgelehnte Asylbewerber Deutschland in der ihnen gesetzten Frist auch tatsächlich verlassen, hat die Bundesregierung die Rückkehrpraxis verbessert. Behörden ist es künftig leichter möglich, abgelehnte Asylbewerber zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in Gewahrsam zu nehmen. Straffällige Asylbewerber können schneller ausgewiesen werden. Wer nicht an der Klärung der eigenen Identität mitwirkt, hat mit Sanktionen zu rechnen.
Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen am 21. August 2019 in Kraft getreten.
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Deutscher Pass kann aberkannt werden
Deutsche mit Doppelpass verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen. Außerdem ist das Staatsangehörigkeitsgesetz um die Anforderung zur „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ ergänzt worden. Damit sind künftig vor allem Mehr- oder Vielehen bei Einbürgerungen eindeutig ausgeschlossen.
Die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist am 9. August in Kraft getreten.
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Datenaustausch wird verbessert
Die Registrierung von Asyl- und Schutzsuchenden wird verbessert. Zudem wird die Kommunikation aller Verfahrensbeteiligten vereinfacht und Verfahren beschleunigt.
Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen am 9. August 2019 in Kraft getreten.
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Europaweit mehr Sicherheit bei Bankgeschäften im Netz
Ab dem 14. September 2019 ist es verbindlich: Kunden müssen sich aufgrund der EU-Zahlungsrichtlinie bei Geschäften mit Banken im Netz zweifach identifizieren: Neben der Eingabe von Nutzerkennung beziehungsweise PIN ist beispielsweise eine TAN einzugeben, die mittels App, SMS oder eines sogenannten TAN-Generators neu erzeugt wurde. Die Papierlisten mit durchnummerierten TANs dürfen nicht mehr verwendet werden. Ausnahmen gelten bei Kleinstbeträgen.
Für Kreditkartenzahlungen bei Einkäufen im Netz verbleibt es zunächst bei den einfacheren Sicherheitsbestimmungen. Die Unternehmen erhalten eine Übergangsfrist, um ihnen die Umstellung auf die starke Kundenauthentifizierung zu erleichtern.
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Mehr Sicherheit bei Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Seit dem 13. August 2019 gelten neue Regeln zu Sicherheitsstufen und -maßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in entsprechenden Anlagen. Schwerpunkt sind gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren in geschlossenen Systemen, etwa in der Grundlagenforschung, angewandten Forschung, Bioökonomie und Pharmazie.
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Mehr Sicherheit bei Medikamenten
Bessere Zusammenarbeit von Bundes- und Länderbehörden, stärkere Kontrollen von Apotheken und Herstellbetrieben: Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung enthält ein Bündel von Maßnahmen, um Patienten vor gefälschten oder verunreinigten Arzneimitteln besser zu schützen. Das Gesetz ist am 16. August 2019 in Kraft getreten.
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Neue Bedarfssätze für Asylbewerber
Zum 1. September 2019 werden die Bedarfssätze für Asylbewerberinnen und Asylbewerber neu festgesetzt. Die Geldleistung für Alleinstehende, die nicht in einer Sammelunterkunft leben, sinkt von 354 auf 344 Euro. Die Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung werden künftig als Sachleistung erbracht. Außerdem wird die Förderlücke für Asylbewerber und Geduldete geschlossen, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren. Sie können künftig auch nach dem 15. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
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Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.08.2019
Das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für die strukturpolitische Unterstützung der betroffenen Regionen. Es gewährt finanzielle Hilfen für Investitionen und weitere Maßnahmen bis 2038. Spätestens dann soll der Kohleausstieg vollzogen sein.
Grundlage bilden die im Frühjahr dieses Jahres vorgelegten Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und die daraus von der Bundesregierung extrahierten Eckpunkte. Kern des Gedankens ist es, die betroffenen Regionen die Last der Veränderungen nicht allein tragen zu lassen. Schließlich profitieren alle Menschen bundesweit vom für den Klima- und Naturschutz so wichtigen Kohleausstieg.
Für besonders bedeutsame Investitionen erhalten die Braunkohlereviere bis 2038 vom Bund Finanzhilfen von bis zu 14 Milliarden Euro. Die Mittel teilen sich auf in 43 Prozent für das Lausitzer Revier, 37 Prozent für das Rheinische Revier und 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier. Sie können von den Ländern genutzt werden, um dort in wirtschaftsnahe Infrastruktur, öffentlichen Nahverkehr, Breitband- und Mobilitätsinfrastruktur oder Umweltschutz und Landschaftspflege zu investieren. Die Länder leisten hierbei den durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Eigenanteil. Nach dem Vorbild der EU-Regionalpolitik werden die Finanzhilfen in mehrjährige Förderperioden aufgeteilt.
Der Bund ist berechtigt und verpflichtet, die Mittelverwendung durch die Länder in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dies gilt vor allem mit Blick auf die Erreichung des Hauptziels: Die Kompensation wegfallender Wertschöpfung und Arbeitsplätze.
Mit gut einer Milliarde Euro können außerdem strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken und das ehemalige Braunkohlerevier Helmstedt eine Förderung erfahren. Förderfähig sind hier neben Helmstedt Wilhelmshaven, Unna, Hamm, Herne, Duisburg, Gelsenkirchen, Rostock, Saarlouis und Saarbrücken.
Darüber hinaus investiert der Bund 26 Milliarden Euro in Forschungs- und sonstige Förderprogramme vor Ort und unterstützt damit die Regionen. Geplant ist die Ansiedelung von Bundeseinrichtungen in den Revieren an. dadurch sollen bis zu 5.000 Arbeitsplätze erhalten beziehungsweise neu geschaffen werden. Zudem soll die Verkehrsinfrastruktur stärker und schneller verbessert werden.
Es werden zunächst besonders relevante und damit prioritäre Projekte realisiert. Diese haben die Länder in enger Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien bereits ausgemacht. Auch Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung sind vorgesehen.
Ergänzend wird die Bundesregierung die Braunkohlereviere als Modellregionen fördern. Herauszustellen sind dabei ihre treibhausneutrale, ressourceneffiziente und nachhaltige Entwicklung.
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SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.08.2019 zu den Beschlüssen S 26 AY 18/19 ER und S 25 AY 15/19 ER vom 27.08.2019
Den Entscheidungen lag ein Antragsverfahren von Asylbewerbern aus Wilhelmshaven und Oldenburg zugrunde, die sich gegen die Höhe der ihnen jeweils nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligten Zahlungen wandten. Die Festsetzung der Höhe der ihnen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gewährten Leistungen ist nach Auffassung des Sozialgerichts Oldenburg jedoch fehlerhaft vorgenommen worden.
Hintergrund der Entscheidungen ist, dass der Gesetzgeber entgegen seinem gesetzgeberischen Programm die Höhe der Bedarfe für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht zeitgleich mit den Leistungssätzen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII (Grundsicherung) für 2017 neu festgesetzt hat. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entgegen den gesetzlichen Vorschriften die ansonsten jährlich zu erfolgende Erhöhung der Bedarfe für Leistungsbezieher nach § 3 AsylbLG nicht bekannt gemacht.
Nach den Entscheidungen des Sozialgerichts Oldenburg ist trotz der fehlenden Bekanntmachung durch das Bundesministerium die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde eigenständig verpflichtet, die jährlichen Anpassungen der Leistungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG vorzunehmen. Denn diese Vorschrift begründet unmittelbar eine Verpflichtung der Behörde zur jährlichen Anpassung der Leistungshöhe, auch wenn eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium nicht erfolgt ist. Den Antragstellern der Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg erwächst daraus jeweils ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen in Höhe von ca. 16 € monatlich.
Diese Entscheidungen sind nur vorläufig, da es sich um Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelte und die zugehörigen und noch anhängigen Klageverfahren in der Hauptsache noch nicht entschieden sind. Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
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BRAK, Mitteilung vom 28.08.2019
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für Mieterhöhungen im Bestand und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der „Mietpreisbremse“. Gebildet wird sie derzeit aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 II BGB).
Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren insbesondere in Ballungsräumen sehr stark gestiegenen Mieten wird jedoch zunehmend kritisiert, dass lediglich die besonders hohen Mieten der letzten vier Jahre Eingang in die ortsübliche Vergleichsmiete finden. Die Bundesregierung hat daher eine moderate Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete geprüft. Untersuchungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zeigen dabei, dass in nachfragestarken Mietmärkten eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre bereits zu einer Dämpfung des Mietpreisanstiegs führen wird.
Der Entwurf sieht nun vor, den Betrachtungszeitraum von vier auf sechs Jahre zu verlängern (§ 558 II BGB-E), um mehr Mietverhältnisse in die ortsübliche Vergleichsmiete einzubeziehen und die Auswirkungen kurzfristiger Änderungen des Mietpreisniveaus gering zu halten.
Für Gemeinden, in denen Mietspiegel bestehen oder in Vorbereitung sind, soll zudem eine Übergangsregelung geschaffen werden, um die Fortgeltung von Mietspiegeln sicherzustellen und den Aufwand, der in die Erstellung der Mietspiegel geflossen ist, zu schützen.
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OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.08.201 zum Urteil 1 B 10539/19 vom 16.08.2019
Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die erteilte Genehmigung seien offen. Die Genehmigung verstoße entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich gegen die Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den besonders geschützten Rotmilan.
Eine der beiden Windenergieanlagen liege rund 2 km vom Bruthorst eines Rotmilans entfernt. Für Standorte in einer Entfernung von mehr als 1.500 m sei selbst nach den Empfehlungen des Naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012 grundsätzlich keine erhöhte Konfliktgefahr gegeben, welche auf der Grundlage einer Raumnutzungsanalyse näher abgeklärt werden müsste. Die andere Anlage liege mit einer Entfernung zum Bruthorst von etwa 1.460 bis 1.480 m nur knapp in der sog. „Tabuzone“. Bereits von daher sei hier nur von einer allenfalls „randständigen“ Gefährdung des geschützten Rotmilans auszugehen. Zudem sei hier zu berücksichtigen, dass die Anlage in einem Waldstück errichtet werden solle. Waldflächen seien für den Rotmilan als Offenlandjäger eher uninteressant. Gerade in Kombination mit dem Umstand, dass die Anlage ohnehin bereits am äußeren Rand der „Tabuzone“ stehe, lasse dies die Gefahr einer Kollision nochmals geringer erscheinen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könne nicht ausgeschlossen werden, dass Windenergieanlagen auch in einem Abstandsbereich von nur 1.000 bis 1.500 m um einen Rotmilan-Brutplatz dergestalt zugelassen werden könnten, dass der Nachweis eines nicht signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Einzelfall auch mit anderen Mitteln als der vom Verwaltungsgericht verlangten Raumnutzungsanalyse geführt werden könne. Auch die Obere Naturschutzbehörde habe die Vorgehensweise des Landkreises ausdrücklich gebilligt und unter Berufung auf die Aussagen eines Gutachters, insbesondere auch zu den in geringer Entfernung zum Brutplatz vorhandenen Offenlandflächen und der nur sehr geringfügigen Unterschreitung der Mindestabstandempfehlung, auf eine Raumnutzungsanalyse verzichtet, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass diese nicht zu anderen Ergebnissen führen werde.
Die bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs vorzunehmende Abwägung der beteiligten Interessen falle zugunsten der beigeladenen Firma aus. Die ohnehin bereits eher geringe Tötungsgefahr könne vorliegend durch die der Beigeladenen und dem Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch das Gericht aufgegebenen Verpflichtungen noch weiter reduziert werden. Danach müsse die Beigeladene vor der Inbetriebnahme der Windenenergieanlage die tatsächlichen Flugbewegungen der sich in dem weniger als 1.500 m von ihr entfernten Rotmilanhorst aufhaltenden Vögel in einer den Anforderungen des Naturschutzfachlichen Rahmens entsprechenden Art und Weise erfassen und dem Antragsgegner mitteilen und der Antragsgegner müsse im Falle der Feststellung von Flügen mit potentieller Kollisionsgefahr über die ergänzende Anordnung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen entscheiden.
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BRAK, Mitteilung vom 28.08.2019
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DIW Berlin, Pressemitteilung vom 28.08.2019
Nicht nur die Inanspruchnahme des Elterngeldes von Müttern und Vätern an sich ist sehr ungleich, sondern auch die Nutzungsdauer. Von den Männern, die im Jahr 2018 Elterngeld bezogen, taten dies fast 72 Prozent nur in Höhe des Minimums von zwei Partnermonaten. Zum Vergleich: Im Jahr 2010 waren es gut 76 Prozent. „Der Fortschritt hin zu einer gleichmäßigeren Aufteilung der Elternzeit vollzieht sich also eher in kleinen Schritten“, sagt Studienautorin Claire Samtleben. „Es verwundert daher kaum, dass die ‚Partnermonate‘ im alltäglichen Sprachgebrauch zu ‚Vätermonaten‘ wurden, denn das typische Nutzungsmuster beim Elterngeld ist, dass der Vater zwei Monate nimmt und die Mutter die übrigen zwölf.“
Daran hat sich auch nur bedingt etwas geändert, als mit dem Elterngeld Plus ab 2015 die Möglichkeiten, Elterngeldbezug und Teilzeitjob zu kombinieren, verbessert wurden. Mit dieser Regelung stehen insgesamt bis zu 28 Monate bezahlte Elternzeit zur Verfügung. Bei den Müttern ist der Anteil derer, die mehr als ein Jahr bezahlte Elternzeit nehmen, auf gut 30 Prozent gestiegen. Bei den Vätern tat sich mit Blick auf die Nutzungsdauer des Elterngeldes hingegen kaum etwas. Auch ist der Anteil derer, die überhaupt Elterngeld beziehen, durch die Einführung des Elterngeld Plus bislang nicht nennenswert gestiegen.
„Von einer gleichmäßigen Aufteilung der Elternzeit zwischen Müttern und Vätern kann nach wie vor keine Rede sein – zwar nehmen seit 2007 mehr und mehr Väter Elternzeit, doch insgesamt geht es relativ langsam voran.“ Katharina Wrohlich
Die Mehrheit der Väter nennt – wie sich aus Befragungsdaten des pairfam-Panels ergibt – finanzielle Gründe als Motiv, nicht oder nicht länger Elternzeit zu nehmen. In Ostdeutschland trifft das unter den Vätern, die nicht länger als zwei Monate Elterngeld bezogen, auf zwei Drittel zu und damit auf deutlich mehr als in Westdeutschland (49 Prozent). Das könnte darauf hindeuten, dass nicht so sehr die ungleiche Aufteilung der Erwerbseinkommen zwischen Müttern und Vätern vor der Geburt des Kindes (die im Westen stärker ausgeprägt ist als im Osten) eine Rolle spielt, als vielmehr die absolute Höhe des Haushaltseinkommens. Dieses ist in den ostdeutschen Bundesländern im Durchschnitt deutlich geringer. „Offensichtlich sehen viele Familien in Ostdeutschland keinen Spielraum, zwei Monate oder länger auf bis zu 35 Prozent des Einkommens des Vaters zu verzichten“, so Wrohlich. „Eine Erhöhung der Lohnersatzrate könnte vor allem im unteren Einkommensbereich dafür sorgen, dass die Elternzeit für Väter attraktiver wird.“
Ein weiterer oft genannter Grund, der gegen eine Elternzeit beziehungsweise eine umfangreichere Elternzeit spricht, ist für Väter eine mögliche Benachteiligung im Beruf. Dafür gibt es bisher zwar keine wissenschaftlichen Belege, allerdings steht die Forschung zu diesem Aspekt auch noch am Anfang, da Elternzeitväter ein eher neues Phänomen sind. Wenn entsprechende Erkenntnisse vorliegen, sollten Mütter und Väter transparent über die Folgen einer Elternzeit auf Löhne und berufliche Aufstiegschancen informiert werden.
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