Zur Pfändung einer Sache, die nicht im Eigentum des Schuldners steht

Der Beklagte wurde durch das AG Augsburg verurteilt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden war, dass sie die Zwangsvollstreckung des Beklagten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes abwehren musste (Az. 18 C 282/17).

Zur Rechtmäßigkeit von Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

OVG Schleswig, Pressemitteilung vom 16.08.2019 zu den Urteilen 2 LB 6/19 und 2 LB 7/19 vom 15.08.2019

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 15.08.2019 die Berufungen der Gemeinde Oersdorf (Amt Kisdorf) gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2019 nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und damit den Klagen von Einwohnern gegen die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen in der Gemeinde ebenfalls stattgegeben.

Die angefochtenen Beitragsbescheide sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig, weil die gemeindliche Satzung aus dem Jahre 2013/2015 dafür keine wirksame Rechtsgrundlage bildet. Konkret beanstandet wird, dass die in der Satzung enthaltene Bestimmung des maßgeblichen Abrechnungsgebietes nicht der gesetzlichen Forderung nach einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang entspricht. Die beklagte Gemeinde hatte sämtliche Verkehrsanlagen auf ihrem Gebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst mit der Folge, dass zumindest die großen Außenbereichsflächen räumlich zu weit getrennt sind von den bebauten Ortsteilen, so der 2. Senat. Zudem fehle mindestens für zwei Straßen der zu fordernde funktionale Zusammenhang, weil Anlieger dieser Straßen erst über das Gebiet einer anderen Gemeinde Zugang zum Straßennetz haben.

Nach den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Sachsen-Anhalt hatte auch das Land Schleswig-Holstein den Gemeinden im Jahre 2012 die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, statt einmaliger und anlassbezogener Beitragserhebungen sog. wiederkehrende Beiträge für den jährlichen Investitionsaufwand im Straßenausbau zu erheben, der auf alle Anlieger innerhalb des zu definierenden Abrechnungsgebietes umgelegt wird.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Außenklimaanlage nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Außenklimaanlage muss wieder entfernt werden. Dies entschied das AG München (Az. 484 C 17510/18).

Außenklimaanlage nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

AG München, Pressemitteilung vom 16.08.2019 zum Urteil 484 C 17510/18 WEG vom 26.03.2019 (rkr)

Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Außenklimaanlage muss wieder entfernt werden.

Das Amtsgericht München verurteilte am 26.03.2019 das beklagte Ehepaar, die auf der Sondernutzungsfläche vor ihrer Erdgeschosswohnung installierte Klimatruhe einschließlich Einhausung und Versorgungsleitungen zu beseitigen und die Durchdringung der Fassade wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Die Beklagten und die Mitglieder der Klägerin sind Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnanlage in München-Obergiesing. Den Beklagten steht ein Sondernutzungsrecht an ihrer Terrasse zu. Im Mai 2018 bauten die Beklagten ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Klimaanlage auf ihrer Terrassenfläche ein. Dabei wurden Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage umgibt eine Verkleidung mit dünnen weißen Holzlatten. In der Eigentümerversammlung vom 27.07.2018 wurde der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage mehrheitlich abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Hausverwaltung angewiesen die gerichtliche Durchsetzung des Beseitigungsverlangens zu beauftragen. Die Beklagten haben trotz Aufforderungsschreiben weder die Klimaanlage noch die entstandenen Schäden beseitigt.

In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist festgelegt, dass die Sondernutzungsflächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen.

Die klagende WEG meint, dass die Installierung der Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstelle. Die übrigen Eigentümer seien über das hinzunehmende Maß hinaus insoweit beeinträchtigt, als die Anlage das optische Erscheinungsbild störe und die Installierung zu erheblicher Beschädigung von Gemeinschaftseigentum geführt habe, insbesondere in Gestalt von Durchdringungen der Fassade in das Wohnungsinnere. Schließlich löse der Betrieb der Anlage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen von bis zu 50 dBA aus.

Die Beklagten tragen vor, dass sie ein Kleinkind haben, das sehr stark unter der Hitze, die sich in den nächsten Jahren wohl noch steigern werde, leide. Eine Ausweichmöglichkeit, wie etwa während der heißen Periode zu verreisen, bestehe mit kleinen Kindern gerade nicht. Beim Einsetzen der Klimaanlage seien lediglich Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt worden. Die Klimaanlage umgebe eine unauffällige Verkleidung aus weiß lackierten Holzgittern.

Die Beklagten meinen, dass der Einbau der Klimaanlage nicht das gemeinschaftliche Eigentum tangiere. Es habe keine Bohrung an der Außenwand stattgefunden. Darüber hinaus wäre eine Zustimmung lediglich der unmittelbar betroffenen Nachbarn erforderlich, wenn nur diese beeinträchtigt sind.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht:

„Die Beklagten haben hier unberechtigter Weise ohne Genehmigung der Wohnungseigentümer ein Klimagerät auf ihrer Sondernutzungsfläche errichtet, wobei sie die Leitungen für das Klimagerät durch ein gebohrtes Loch in dem Fensterrahmen in den Keller hinunter verlegt haben. Dadurch liegt insgesamt eine bauliche Veränderung vor. (…) Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer liegt bereits darin, dass zur Leitungsführung des Klimagerätes die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durchbohrt worden sind.

(…) Ist ein solcher Nachteil festgestellt worden, so wie hier, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob dieser das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreitet. (…) Hier berufen sich die Kläger auf die körperliche Unversehrtheit ihres Kleinkindes. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Installierung einer Außenklimaanlage nicht die einzige Möglichkeit ist, um heiße Räume im Sommer abzukühlen. Es besteht auch die Möglichkeit der Anschaffung einer Innenklimaanlage. (…) Die hier streitgegenständliche bauliche Veränderung des Einbau eines Klimagerätes ist alleine schon deshalb zurückzubauen, da die Beklagten das Klimagerät bereits eingebaut haben, ohne zuvor einen genehmigenden Eigentümerbeschluss eingeholt zu haben.(…) Da hier das Aufstellen des Klimagerätes nicht genehmigt worden ist, und auch ein Antrag der Beklagten in der (Eigentümerversammlung) vom 23.07.2018 auf Genehmigung des Klimagerätes (…) abgelehnt wurde, war dieses zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

Der Klage war daher stattzugeben.“

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung vom 15.07.2019 rechtskräftig.

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Kein neues Verfahren wegen CDU-Parteispenden eines Geheimagenten

Die CDU hat gegen die Verwaltung des Deutschen Bundestages keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens wegen Parteispenden, die zwischen 2002 und 2016 an die Partei gelangt sind. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 2 K 213.18).

Kein neues Verfahren wegen CDU-Parteispenden eines Geheimagenten

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.08.2019 zum Urteil 2 K 213.18 vom 15.08.2019

Die CDU hat gegen die Verwaltung des Deutschen Bundestages keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens wegen Parteispenden, die zwischen 2002 und 2016 an die Partei gelangt sind. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die CDU begehrt von der Bundestagsverwaltung das Wiederaufgreifen eines Verfahrens im Rahmen der Parteienfinanzierung. Der Präsident des Deutschen Bundestags hatte im April 2017 gegenüber der Klägerin wegen Verstößen gegen das Spendenannahmeverbot in den Jahren 2002 bis 2016 einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 168.000 Euro festgestellt und Spenden in Höhe von 66.500 Euro vereinnahmt. Die Spenden seien an den Kreisverband Cochem-Zell und den Landesverband Rheinland-Pfalz von der CDU als Spenden von Rechtsanwälten verbucht worden. Tatsächlich hätten sie jedoch von einer Firma mit Sitz auf den Niederländischen Antillen bzw. Panama gestammt. Darin liege ein Verstoß gegen das Verbot, Auslandsspenden bzw. anonyme Spenden oder Strohmannspenden anzunehmen.

Im April 2018 beantragte die Klägerin bei der Bundestagsverwaltung unter Berufung auf neue Beweismittel das Wiederaufgreifen des Verfahrens und machte geltend, die Spenden stammten in Wirklichkeit von einem Geheimagenten. Dieser habe dabei ein Tarnsystem genutzt, zu dem die ausländische Firma und ein Rechtsanwalt gehörten. Die Nutzung dieses Tarnsystems sei legitim, um der grundsätzlichen Spendenbefugnis von Geheimagenten Rechnung zu tragen.

Die auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Klage der CDU hatte keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ließ offen, ob es sich bei der Einlassung des Geheimagenten, die Spenden stammten tatsächlich von ihm, überhaupt um ein neues Beweismittel handele und ob die CDU nicht im Ausgangsverfahren die Frage habe klären müssen, wer der Urheber der Spenden sei. Denn jedenfalls könne die Klägerin auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Geheimagenten keine für sie günstigere Entscheidung erreichen. Es handelte sich dann zwar nicht mehr um Auslandsspenden, aber um Spenden nicht feststellbarer Herkunft. Der wahre Spender sei im Zeitpunkt der Annahme der Spenden für die Klägerin nicht feststellbar gewesen. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Transparenzgebots komme es für die Unzulässigkeit der Spenden nicht darauf an, ob die Klägerin Hinweise hatte, dass die als Spender in Erscheinung tretenden Personen nicht der wahre Spender waren. Der Umstand, dass der wahre Spender ein Tarnsystem genutzt haben will, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.

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Makler verliert Anspruch auf Vergütung wegen falschen Informationen aufgrund Nachlässigkeit

Informiert der Makler einen Kaufinteressenten über Tatsachen, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind, infolge einer unzureichenden Organisation der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch, kann er seinen Anspruch auf Vergütung verlieren. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 2 U 1482/18).

Makler verliert Anspruch auf Vergütung wegen falschen Informationen aufgrund Nachlässigkeit

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 15.08.2019 zum Beschluss 2 U 1482/18 vom 02.05.2019

Kein Geld für schlechte Arbeit – Makler verliert Anspruch auf Vergütung, wenn er seinen Kunden aus Nachlässigkeit in wesentlichen Punkten falsch informiert

Informiert der Makler einen Kaufinteressenten über Tatsachen, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind, infolge einer unzureichenden Organisation der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch, kann er seinen Anspruch auf Vergütung verlieren. Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 2. Mai 2019, Az. 2 U 1482/18) und damit die Rechtsansicht im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt, das die Klage des Maklers auf Zahlung seines Lohns für den vermittelten Vertragsabschluss abgewiesen hatte.

Der Senat hat es als erwiesen angesehen, dass der auf Zahlung der Maklercourtage verklagte Käufer einer Eigentumswohnung im konkreten Fall gegenüber dem Makler Wert daraufgelegt hatte, nach Abstimmungsmodus und Zahl der Miteigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nicht überstimmt werden zu können. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger den Beklagten jedoch insoweit unter grob leichtfertiger Verletzung seiner Pflichten falsch informiert, indem er gegenüber dem Beklagten ins Blaue hinein behauptet habe, dass es nur einen weiteren Eigentümer gebe und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolge. Auch habe der Kläger dem Beklagten wahrheitswidrig versichert, dass noch keine Teilungserklärung vorliege. Tatsächlich lag zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungserklärung aber bereits dem Sohn des Klägers, mit dem dieser zusammenarbeitet, vor. Aus der Teilungserklärung ergab sich auch, dass – abweichend von den Angaben des Klägers – in der Wohnungseigentümerversammlung nach Eigentumsanteilen abgestimmt wird. Ferner verfügte der Sohn des Klägers auch über weitere Informationen zur Zahl der Miteigentümer, die sich tatsächlich auf zwei weitere Miteigentümer belief.

Der Senat hat betont, dass der Kläger verpflichtet war, die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch zwischen ihm und seinem Sohn sichergestellt und gewährleistet ist, dass die seinem Sohn vorliegenden Informationen auch ihm selbst vollständig vorliegen. Zudem müsse der Kläger sich hier vorwerfen lassen, dass er gegenüber dem Beklagten nicht offenlegte, dass er die Angaben machte, ohne selbst über die entsprechenden Informationen zu verfügen. Der Kläger habe sich durch diese Pflichtverletzungen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen Maklerlohn verwirkt.

Auf den Hinweis des Senats hat der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mainz zurückgenommen.

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Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden: Regierungsentwurf vorgelegt

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften beschlossen. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden: Regierungsentwurf vorgelegt

BRAK, Mitteilung vom 14.08.2019

Das Bundeskabinett hat am 31.07.2019 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Im Vergleich zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf wenige, zum Teil rein sprachliche Änderungen vor. Als neue Regelung enthält der Regierungsentwurf in § 144 ZPO einen neuen Absatz 3. Danach sollen die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, entsprechend angewendet werden. Dies entspricht der von der BRAK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf geäußerten Anregung. Die weiteren von der BRAK in ihrer Stellungnahme geäußerten Bedenken sind indes nicht in den Regierungsentwurf eingeflossen.

Nicht mehr enthalten ist die noch im Referentenentwurf in §§ 72a, 119a GVG-E vorgesehene Möglichkeit, Land- bzw. Oberlandesgerichten Zivilkammern bzw. -senate für Kommunikations- und Informationstechnologie zu bilden.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet, der innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

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Änderungen in BORA und FAO können wirksam werden

Die von der Satzungsversammlung beschlossenen Klarstellungen zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht bei der E-Mail-Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft können wirksam werden. Gleiches gilt für eine ebenfalls beschlossene Änderung in § 6 FAO betreffend die Fachanwaltsausbildung. Das BMJV hat mitgeteilt, dass die Beschlüsse nicht zu beanstanden sind. Sie treten zum 01.01.2020 in Kraft. Das teilt die BRAK mit.

Änderungen in BORA und FAO können wirksam werden

BRAK, Mitteilung vom 14.08.2019

Die von der Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 06.05.2019 beschlossenen Klarstellungen zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht bei der E-Mail-Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft können wirksam werden. Gleiches gilt für eine ebenfalls beschlossene Änderung in § 6 FAO betreffend die Fachanwaltsausbildung. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass die Beschlüsse nicht zu beanstanden sind. Sie werden in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und treten dann zum 01.01.2020 in Kraft (vgl. § 191e BRAO).Die Satzungsversammlung ist das sog. Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der BORA und der FAO. Sie hat in der soeben begonnenen 7. Legislaturperiode 118 Mitglieder, darunter die Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und die Mitglieder des Präsidiums der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.

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Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) im Kabinett verabschiedet. Damit werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe finanziell spürbar entlastet.

Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz

BMAS, Pressemitteilung vom 14.08.2019

  • Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger,
  • verbesserte Teilhabeberatung,
  • mehr Inklusion am Arbeitsmarkt

Die Bundesregierung hat heute das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) im Kabinett verabschiedet. Damit werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe finanziell spürbar entlastet. Darüber hinaus schafft das Gesetz Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Mit der Einführung eines Budgets für Ausbildung ist künftig zudem eine breitere Förderung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildung möglich.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales:

„Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz setzt die Bundesregierung ein weiteres zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Eltern und Kinder von pflegebedürftigen Angehörigen werden damit nachhaltig und spürbar entlastet. Sie sind durch die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ohnehin stark belastet und tragen eine große Verantwortung. Wir nehmen ihnen jetzt die Angst vor unkalkulierbaren finanziellen Forderungen. Künftig müssen sie erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro einen Beitrag zu den Pflegekosten leisten.

Wir beenden gleichzeitig eine jahrelange Ungleichbehandlung, indem wir die Regelung für die gesamte Sozialhilfe einheitlich gestalten. Das ist längst überfällig. Ich freue mich zudem, dass wir die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) langfristig und flächendeckend sichern konnten. Und mit dem neuen Budget für Ausbildung können ferner Menschen mit Behinderungen, die eine Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt machen, besser gefördert werden.“

Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen:

Im zehnten Jahr der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland ist das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ ein wichtiges und gutes Signal für Menschen mit Behinderungen. Insbesondere die vorgesehene unbefristete Finanzierung der ergänzenden und unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) freut mich sehr. Sie trägt dazu bei, dass Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf eigenständige Lebensplanung und Teilhabe verwirklichen können. Auch das im Gesetzesentwurf enthaltene Budget für Ausbildung begrüße ich. Es bietet jungen Menschen mit Behinderungen eine weitere Alternative zum Berufsbildungsbereich einer Werkstatt. Sie erhalten nun mit entsprechender Förderung die Chance auf eine betriebliche Ausbildung, mit der ein anerkannter Berufsabschluss für den regulären Arbeitsmarkt erworben werden kann. Neben der Entlastung der Angehörigen hätte ich mir auch die Entlastung der Betroffenen – beispielsweise durch Abschaffung der Einkommens- und Vermögensgrenze – gewünscht. Das muss dann der nächste Schritt sein.

Die Kernelemente des Gesetzes im Einzelnen:

Entlastung von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe

Unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe werden künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 Euro vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen. Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie wird nun auf das gesamte SGB XII ausgeweitet. Eine Ausnahme gilt für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten, da sie andernfalls eine Privilegierung der Eltern beim Lebensunterhalt für minderjährige Kinder darstellen würde. Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig. Darüber hinaus erfolgt auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen für Betroffene im Sozialen Entschädigungsrecht.

Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen noch weiter mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Einklang gebracht.

  • Entfristung und Aufstockung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung:Bei der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) handelt es sich um ein von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele auch mit bzw. trotz Beeinträchtigung verwirklichen können. Das Angebot wird seit dem 1. Januar 2018 vom BMAS gefördert und war bislang bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird das Angebot dauerhaft und flächendeckend gesichert.
  • Einführung eines Budgets für Ausbildung:Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, können Leistungen zur beruflichen Bildung künftig auch dann erhalten, wenn sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren. Bislang war dies auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter beschränkt.

Darüber hinaus werden die Rechte von Menschen mit Behinderungen in folgenden Bereichen gestärkt:

  • Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben künftig grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Damit wird einer Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung getragen, indem Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM Personen im Arbeitsbereich einer WfbM gleichgestellt werden. Der Anspruch wird ebenfalls für Personen, die zukünftig ein Budget für Ausbildung erhalten, für die Dauer der Ausbildung eingeführt.
  • Zudem erfolgt eine Ergänzung, die aufgrund der ab 1. Januar 2020 existierenden Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt nach dem SGB XII notwendig ist: die Nichtanrechnung der von den Menschen mit Behinderungen bezogenen Rente oder anderer laufender Einkommen im Januar 2020. Diese Einkünfte werden auf den monatlichen Lebensunterhaltsanspruch nach dem SGB XII angerechnet. Die Nichtanrechnung gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen zu Anfang Januar ihr Lebensunterhaltsbedarf zur Verfügung steht und sie ihren Zahlungsverpflichtungen, insbesondere für Miete und Verpflegung, nachkommen können. In den Folgemonaten steht jeweils das monatliche Einkommen zusammen mit dem aufstockenden Anspruch nach dem SGB XII zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung.
  • Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz festgestellt ist, hängt die Höhe dieser Leistung künftig nicht mehr vom Ermessen der Integrationsämter ab. Es handelt sich hierbei künftig um eine Anspruchsleistung, die im SGB IX festgeschrieben wird.

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Urteil zur „Abgasaffäre“ bestätigt – keine Ansprüche bei Kauf im Herbst 2017

Das OLG Oldenburg hat die Rechtsauffassung des LG Osnabrück bestätigt: Jedenfalls beim Kauf eines von der „Abgasaffäre“ betroffenen Fahrzeugs im Herbst 2017, nach Aufspielen des sog. Software-Updates, stehen dem Käufer keine Ansprüche mehr gegen den Fahrzeughersteller zu (Az. 2 O 2190/18).

Urteil zur „Abgasaffäre“ bestätigt – keine Ansprüche bei Kauf im Herbst 2017

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 14.08.2019

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in einem aktuellen Verfahren die Rechtsauffassung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück bestätigt: Jedenfalls beim Kauf eines von der „Abgasaffäre“ betroffenen Fahrzeugs im Herbst 2017, nach Aufspielen des sog. Software-Updates, stehen dem Käufer keine Ansprüche mehr gegen den Fahrzeughersteller zu.

Die Klägerin in dem Verfahren hatte Ende Oktober 2017 ein Diesel-Fahrzeug aus dem Volkswagenkonzern bei einem unabhängigen Fahrzeughändler erworben. Das Fahrzeug hatte bereits vor dem Kauf durch die Klägerin unstreitig das sog. Software-Update erhalten, mit dem die Motorsteuerung im Hinblick auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet worden war. Mit der Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, dennoch gegen Herausgabe des Fahrzeugs von Volkswagen den Kaufpreis abzüglich eines Ausgleichs für die von ihr damit zurückgelegten Kilometer zu erhalten. Die Grundlage für solche Ansprüche sah die Klägerin in einer vermeintlichen Täuschung über die Funktionsweise und Gesetzeskonformität der ursprünglichen Abgasreinigung des Fahrzeugs, konkret der Motorsteuerung. Das Fahrzeug weise aufgrund der Betroffenheit von der „Abgasaffäre“ zudem einen Minderwert auf. Der Hersteller beantragte die Abweisung der Klage. Er machte u. a. geltend, im Oktober 2017 sei die Problematik um die Abgasreinigung der betroffenen Baureihen allgemein bekannt gewesen. Man habe die Öffentlichkeit hierüber bereits im Jahr 2015 informiert.

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage mit seinem am 30. Januar 2019 verkündeten Urteil abgewiesen und dem Hersteller Recht gegeben (Az. 2 O 2190/18). Zur Begründung hatte es ausgeführt, eine Täuschung potenzieller Käufer über die Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug sei jedenfalls bei einem Kauf im Herbst 2017 denklogisch ausgeschlossen. Durch die sog. Ad-hoc-Mitteilung von Volkswagen vom 22. September 2015 und die anschließende Medienberichterstattung sei die ursprüngliche Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug allgemein bekannt gewesen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, wie die Klägerin eventuelle negative Auswirkungen des sog. Software-Updates geltend machen könnte, da dieses bereits aufgespielt war, als sie das Fahrzeug erworben hatte (siehe dazu auch PM 12/19 des Landgerichts Osnabrück ).

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hatte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt (Az. 13 U 35/19). Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Rechtsansicht des Landgerichts Osnabrück und lehnte Ansprüche der Klägerin ab. Ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung des Landgerichts, nach dem Bekanntwerden der „Abgasaffäre“ könne jedenfalls im Oktober 2017 von einer Täuschung keine Rede mehr sein. Bezüglich des Software-Updates seien Ansprüche der Klägerin schon deshalb ausgeschlossen, weil auch die Diskussion um dessen Zweck und Folgen im Herbst 2017 allgemein bekannt gewesen sei.

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Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Witwenrente und zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

Das SG Karlsruhe entschied, dass ein Anspruch auf Witwenrente auch bei einer nur viertägigen Ehe möglich ist (Az. S 10 R 1885/17).

Sozialversicherungsrecht

Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Witwenrente und zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Urteil S 10 R 1885/17 vom 06.11.2018

Die Klägerin begehrte von der beklagten Rentenversicherung die Gewährung einer Witwenrente. Die Klägerin schloss im März 2016 die Ehe mit ihrem Lebensgefährten, mit welchem sie seit 2005 in Partnerschaft lebte. Der Ehemann verstarb vier Tage nach der Heirat an einem Tumorleiden. Die beklagte Rentenversicherung lehnte die Gewährung einer Witwenrente ab. Die Ehe habe seit dem Tod des Versicherten nicht mindestens ein Jahr bestanden. Die Klägerin und der Verstorbene hätten zum Zeitpunkt der Hochzeit auch gewusst, dass die Lebenserwartung des Mannes nicht mehr mindestens ein Jahr betrage. Es gelte daher die gesetzliche Vermutung, dass es sich um eine sog. Versorgungsehe handle, weshalb die Gewährung einer Witwenrente nicht in Betracht komme.Die Klage vor der 10. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte Erfolg.

Gemäß § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Derartige, hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände waren zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Denn die im März 2016 vollzogene Eheschließung stellte sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Heiratsentschlusses dar. Die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hatte zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Klägerin und der Verstorbene bereits im Jahr 2013 konkrete Heiratspläne hatten. So wurden Unterlagen für das Standesamt beschafft und ein Kostenvoranschlag eines Restaurants für die Feier eingeholt. Die Hochzeit im Jahre 2013 fand aufgrund des plötzlichen Todes des Vaters der Klägerin nicht statt. Die konkreten Schritte zur Verwirklichung der Heiratsabsicht im Jahr 2013 führten vorliegend dazu, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt wurde. Der Klägerin stand daher die Gewährung einer (großen) Witwenrente zu.

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Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts für alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern im „Hartz-IV“-Bezug

Ein Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung seiner Inhalte trifft und insbesondere diesbezüglich keinen spätesten Zeitpunkt benennt, sondern die Bescheide nur unspezifisch „regelmäßig“ einer Überprüfung und Fortschreibung unterzieht. So das SG Karlsruhe (Az. S 14 AS 3653/18).

Sozialversicherungsrecht

Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsakts für alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern im „Hartz-IV“-Bezug

Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.07.2019 zum Urteil S 14 AS 3653/18 vom 21.03.2019

Die Klägerin begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt (EGVA) rechtswidrig war. Die Klägerin sollte nach dem EGVA an einer 6-monatigen Maßnahme im Jahr 2018 teilnehmen. Diese hatte unter anderem als Zielgruppe Alleinerziehende und fand jeden Wochentag jeweils am Vormittag in einem Umfang von insgesamt unter 4 Stunden täglich statt. Ziel der Maßnahme war die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Teilhabechancen der Klägerin. Nr. 7 des EGVA – Fortschreibung des ersetzenden Verwaltungsakts – bestimme, dass die Inhalte des Bescheides regelmäßig überprüft und gegebenenfalls mit einem neuen ersetzenden Verwaltungsakt fortgeschrieben werden. Nach der Klägerin sei dieser EGVA rechtswidrig. Sie berufe sich auf ihren Status als alleinerziehende Mutter. Ihr sei es zwar logistisch möglich gewesen an der Maßnahme teilzunehmen, dennoch habe sie generell keine Zeit für Maßnahmen. Die Erziehung ihrer Kinder erfordere Vorbereitungszeit am Vormittag, um sich dieser Aufgabe mit all ihren Kräften widmen zu können. So kaufe sie unter anderem ein, koche, entspanne sich und mache vormittags den Haushalt, während ihre Kinder in der Schule sind. Es sei ihr Recht aus Art. 6 Grundgesetz als Mutter, ihre Kräfte vornehmlich und zuvörderst für die Erziehung ihrer Kinder einzusetzen. Der EGVA bringe ihre Entschlussfähigkeit ihr Erziehungsrecht wahrzunehmen durch die massive Androhung des Entzugs ihrer Existenzsicherung zum Erliegen. Der Beklagte hielt die Auferlegung der Maßnahme im EGVA für rechtmäßig. Die festgelegten Pflichten bewegten sich im Rahmen des durch § 15 Abs. 2 SGB II vorgegebenen. Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da ein erneutes Angebot/Zuweisung zu dieser konkreten Maßnahme nicht mehr erfolgen werde.Die Klage vor der 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte Erfolg:

Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben. Es bestehe aufgrund des Erlasses des den EGVA bestätigenden Widerspruchsbescheids nach Klageerhebung und des Festhaltens an den streitbefangenen Entscheidungen des Beklagten als rechtmäßig in der mündlichen Verhandlung die konkrete Gefahr, dass in naher Zukunft oder in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.

Der EGVA ist auch in der Sache rechtswidrig, da er die 6-monatige Regelüberprüfungshöchstfrist gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 SGB II trotz der Vergabe eines Ablaufdatums des EGVA überschritten hat. Ein EGVA ist rechtswidrig, wenn er keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung seiner Inhalte trifft und insbesondere diesbezüglich keinen spätesten Zeitpunkt benennt, sondern die Bescheide nur unspezifisch „regelmäßig“ einer Überprüfung und Fortschreibung unterzieht (vgl. dazu Bundessozialgericht Urteil vom 21.03.2019, Az. B 14 AS 28/18 R, noch nicht veröffentlicht – Terminbericht des BSG Nr. 10/19, zuvor Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018, Az. L 9 AS 4118/17).

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