Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes gegen weiteren Vollstreckungsbeschluss des VG Stuttgart wieder ohne Erfolg

Der VGH Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen einen weiteren vollstreckungsrechtlichen Beschluss des VG Stuttgart zurückgewiesen. Fahrverbote für Diesel-Pkw einschließlich Abgasnorm Euro 5 müssten somit zum 01.07.2019 in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden (Az. 10 S 1429/19).

Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes gegen weiteren Vollstreckungsbeschluss des VG Stuttgart wieder ohne Erfolg

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.06.2019 zum Beschluss 10 S 1429/19 vom 28.06.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 28.06.2019 die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen einen weiteren vollstreckungsrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. – DUH – (Vollstreckungsgläubiger) hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 13 K 3813/18 gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 – 13 K 5412/15 – unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 – 7 C 30.17 – zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe. Nachdem die vom Verwaltungsgericht gesetzte Vollziehungsfrist am 31.08.2018 abgelaufen war, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.09.2018 – 13 K 8951/18 – das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht, wenn das Land diesen Urteilen nicht bis zum 16.11.2018 Folge leiste. Die vom Land gegen diese beiden Beschlüsse eingelegten Beschwerden hatten vor dem VGH keinen Erfolg (hierzu vgl. Beschlüsse vom 09.11.2018 – 10 S 1808/18 – und – 10 S 2316/18).

Auf einen erneuten Antrag der DUH auf Androhung eines Zwangsgelds hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit seinem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss vom 26.04.2019 – 17 K 1582/19 – das Land für den Fall, dass es weiterhin den Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 nicht bis zum 01.07.2019 in vollem Umfang nachkommt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht (wie bereits in seinen Beschlüssen vom 26.07.2018 – 13 K 3813/18 – und vom 21.09.2018 – 13 K 8951/18) ausgeführt, zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Land in diesen Urteilen gemacht worden seien, gehöre auch die Pflicht, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorsehe. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge im Luftreinhalteplan vorzusehen, ohne dass hierfür ein rechtlich relevanter Grund vorliegen würde.

Das Land stützt seine hiergegen eingelegte Beschwerde maßgeblich auf die am 12.04.2019 in Kraft getretene Regelung des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG, die im Kontext mit den aktuellen Prognosen zur Immissionssituation in Stuttgart, den in Prüfung befindlichen streckenbezogenen Verkehrsverboten und den zusätzlich vorgesehenen Alternativmaßnahmen ein in der gesamten Umweltzone geltendes Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge rechtlich ausschließen würde.

Der VGH Mannheim hat die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen einen weiteren vollstreckungsrechtlichen Beschluss des VG Stuttgart letztinstanzlich zurückgewiesen mit der Folge, dass Fahrverbote für Diesel-Pkw einschließlich Abgasnorm Euro 5 zum 01.07.2019 in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden müssen.

Der VGH ist der Argumentation des Landes insgesamt nicht gefolgt und hat den verwaltungsgerichtlichen Beschluss in vollem Umfang bestätigt.

Die Entscheidungsgründe des Beschlusses des VGH liegen noch nicht vor. Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar (Az. 10 S 1429/19).

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Ausschluss von Klassenfahrt bei Fehlverhalten rechtens

Der Beschluss einer Schule, einen Schüler wegen „Missachtung von Lehreranweisungen“ von der geplanten Klassenfahrt auszuschließen, ist rechtens. So entschied das VG Aachen (Az. 9 L 752/19).

Ausschluss von Klassenfahrt bei Fehlverhalten rechtens

VG Aachen, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Beschluss 9 L 752/19 vom 01.07.2019

Der Antragsteller besucht die 6. Klasse einer Gesamtschule im Kreis Heinsberg. Nach den Feststellungen des Gerichts enthält das Klassenbuch (jedenfalls) für den Zeitraum Anfang April 2019 bis Anfang Mai 2019 acht Eintragungen über Fehlverhalten. Am 9. Mai 2019 führte der Sonderpädagoge der Schule auf Bitten der Schulleitung ein Gespräch mit fünf Schülern der Klasse 6 – darunter dem Antragsteller – über Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Der Antragsteller störte mehrfach das Gespräch, unter anderem, indem er einen seiner Schuhe auszog und gegen die Nase eines Mitschülers hielt. Daher brachte der Sonderpädagoge den Antragsteller in einen benachbarten Unterrichtsraum und forderte ihn auf, dort auf ihn zu warten, bis er mit den vier anderen Schülern gesprochen habe; im Anschluss wolle er dann mit ihm reden. Der Antragsteller verließ aber ohne Rücksprache das Schulgebäude. Darauf im Rahmen des Elternsprechtages in Gegenwart seiner Eltern von dem Sonderpädagogen angesprochen, erklärte der Antragsteller, er sehe keinen Redebedarf.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass die Teilkonferenz der Schule beschlossen habe, ihn wegen „Missachtung von Lehreranweisungen“ von der für den 2. Juli 2019 vorgesehenen Klassenfahrt auszuschließen.

Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. In dem Beschluss der 9. Kammer vom 1. Juli 2019 heißt es zur Begründung:

Die Ordnungsmaßnahme sei rechtmäßig. Nach den Klassenbucheinträgen und den aktenkundigen Schilderungen diverser Lehrkräfte bestünden für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller erhebliche Defizite bei seiner Bereitschaft zeige, sich an Anweisungen der Lehrkräfte zu halten. Von einem solchen Fehlverhalten des Antragstellers sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sonderpädagogen auch am 9. Mai 2019 auszugehen. Insoweit falle im Übrigen auf, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern zwar mehrfach die Unrichtigkeit des Sachverhalts andeuten, aber zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Schilderung vorlegen, was sich aus ihrer Sicht am 9. Mai 2019 zugetragen haben soll. Das Fehlverhalten sei auch gewichtig, weil insbesondere auf Klassenfahrten Lehrkräfte darauf angewiesen seien, dass Schüler klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verantwortlich ausüben können. Insbesondere dann, wenn Eltern und Schule – wovon im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszugehen sei – nicht gemeinsam an einem Strang zögen, um Verhaltensweisen abzustellen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erschweren oder sogar unmöglich machen, könnten rein pädagogische Maßnahmen früher zugunsten von Schulordnungsmaßnahmen aufgegeben werden.

Gegen den Beschluss können der Schüler bzw. seine Eltern Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Urlaubsort muss eindeutig sein

Bucht ein Reisender ein Hotelzimmer in der Annahme es liege auf Sylt und stellt sich dann heraus, dass es sich in einer Stadt in Ostfriesland liegt, so ist der Reisepreis zu 100 % zu mindern. Das hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-24 S 32/18).

Urlaubsort muss eindeutig sein

Sylt und Norddeich

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 S 32/18 vom 27.02.2019 (nrkr)

Über ein Onlineportal buchte der Kläger eine Unterkunft in einem „Fährhaus“ auf Sylt. Die Reisebestätigung des beklagten Reiseveranstalters enthielt die Angabe „Fährhaus“ und den Zusatz „Norddeich“. Die Reiserechtskammer des Landgerichts entschied in einem Urteil vom 27.02.2019 (Az. 2-24 S 32/18), der Kläger habe aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort der Beklagten davon ausgehen müssen, seinem Buchungswunsch sei entsprochen worden und er habe ein Hotelzimmer auf Sylt erhalten.

Die Reisebestätigung könne nicht als abänderndes Angebot des Reiseveranstalters angesehen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere, dass ein abweichendes Angebot klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werde. Entscheidend sei, wie diese Bestätigung aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sei. Ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland müsse aber nicht zwingend davon Kenntnis haben, dass „Norddeich“ ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland sei.

Da die Reisebestätigung des Reiseveranstalters auch keine abweichende Postleitzahl enthielt, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, der Zusatz „Norddeich“ beschreibe lediglich die örtliche Lage des Hotels, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Minderung für „mangelhafte“ Kabine auf Kreuzfahrtschiff?

Verspricht ein Reiseveranstalter auf einem Kreuzfahrtschiff eine Kabine mit „malerischem Meerblick“ und ist dies nur eingeschränkt gegeben, so liegt dennoch kein Reisemangel vor. Das hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-24 S 216/18).

Minderung für „mangelhafte“ Kabine auf Kreuzfahrtschiff?

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 S 216/18 vom 21.02.2019 (rkr)

Eine Klägerin hatte auf einem Kreuzfahrtschiff für sich und ihre Begleitung die höchste Kabinenkategorie, nämlich eine „Außenkabine Superior“ gebucht. Nach den Angaben des beklagten Reiseveranstalters sollte die Kabine einen „malerischen Meerblick“ haben. Die Klägerin bemängelte, dass Mitreisende auf dem Schiff vor dem Kabinenfenster das Sichtfeld kreuzten.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts erkannte in einem am 21.02.2019 verkündeten Berufungsurteil (Az. 2-24 S 216/18) darin keinen Reisemangel.

Der Klägerin habe klar sein müssen, dass sich auf dem Schiff andere Gäste und Personen befinden, die sich auch außerhalb ihrer Kabinen aufhalten und teilweise das Fenster der Klägerin passierten.

Die gebuchte Reise sei jedoch deswegen mangelhaft, weil ein Bett in der Kabine der Klägerin nur erreicht werden konnte, wenn das andere Bett durchquert, also gleichsam über das Bett des Mitreisenden gestiegen wurde oder ein schmaler Spalt am Fußende dafür genutzt wurde. Da das Kreuzfahrtschiff ausgebucht war, konnte der Reiseveranstalter ersatzweise keine andere Kabine anbieten. Das Gericht entschied, dass die mangelhafte Anordnung der Betten eine Minderung des Reisepreises von 5 % rechtfertige.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Reisepreisminderung bei fehlendem Koffer mit Fotoausrüstung

Fehlt bei der Ankunft am Urlaubsziel der Koffer mit Fotoausrüstung und wird dieser erst sechs Tage später ausgehändigt, so steht den Reisenden eine Minderung von 25 % des Reisepreises zu. Das hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-24 O 20/19).

Reisepreisminderung bei fehlendem Koffer mit Fotoausrüstung

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 O 20/19 vom 19.06.2019 (nrkr)

Die Klägerin hatte eine Rundreise nach Madagaskar gebucht. Bei Ankunft am Zielort fehlte ein Koffer. In diesem befanden sich Teile der Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie Ersatzakkus. Nach sechs Tagen erhielt die Klägerin das Gepäckstück ausgehändigt.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts entschied in einem Urteil vom 19.06.2019 (Az. 2-24 O 20/19), die Klägerin habe einen Anspruch auf Minderung von 25 % des Reisepreises für die Tage ohne Koffer. Eine weitergehende Minderung sei nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin und ihr mitreisender Ehemann während des ersten Teils der Rundreise die Eindrücke von Land, Natur und Sehenswürdigkeiten nur in ihrer Erinnerung festhalten und hierüber keine Fotografien fertigen konnten.

Umgekehrt müsse der Minderungsbetrag nicht deshalb reduziert werden, weil die Klägerin die Fotoausrüstung unberechtigterweise in den Koffer gelegt habe: Da das Minderungsrecht des Reisenden unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters bestehe, komme auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Luftfahrtunternehmen wurde sekundärer Darlegungslast nicht gerecht – Rechtzeitiges Erscheinen von Reisenden am Gate wird unterstellt

Das LG Frankfurt hat Reisenden, denen die Beförderung mit der Begründung verweigert wurde, sie seien nach Schluss des Boardings und damit zu spät am Gate erschienen, einen Anspruch auf Erstattung ihrer Flugkosten für den versäumten Flug zugesprochen. Da das Boardpersonal alleine der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sei, hätte die Fluggesellschaft diese Personen als Zeugen dafür benennen müssen, die Türen seien bereits geschlossen gewesen (Az. 2-24 O 25/18).

Luftfahrtunternehmen wurde sekundärer Darlegungslast nicht gerecht – Rechtzeitiges Erscheinen von Reisenden am Gate wird unterstellt

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 O 25/18 vom 22.05.2019 (nrkr)

Die Reisenden buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Frankfurt nach Madrid und weiter nach Cali. Die Fluggesellschaft verweigerte die Beförderung mit der Begründung, die Reisenden seien nach Schluss des Boardings und damit zu spät am Gate erschienen. Demgegenüber behaupteten die Reisenden in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 25/18), sie seien bis zum Ende des Boardings am Gate gewesen; jedenfalls seien die Flugzeugtüren zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen gewesen.

In einem weiteren Urteil vom 22.05.2019 sprach die Reiserechtskammer den Reisenden einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach der sog. Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) zu. Zwar hätte die Klägerseite das Boardpersonal, das die Türen schloss, nicht als Zeugen dafür benannt, die Türen seien bei Ankunft am Gate noch geöffnet gewesen. Flugzeugtüren seien aber regelmäßig über einen sog. Finger erreichbar und daher für Fluggäste am Flughaften nicht einsehbar. Da das Boardpersonal alleine der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sei, hätte die Fluggesellschaft diese Personen als Zeugen dafür benennen müssen, die Türen seien bereits geschlossen gewesen (sog. sekundäre Darlegungslast). Da das Luftfahrtunternehmen dieser sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden sei, sei ein rechtzeitiges Erscheinen der Reisenden am Gate zu unterstellen. Das Gericht entschied weiter, die Reisenden hätten Anspruch auf Erstattung ihrer Flugkosten für den versäumten Flug.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Minderung des Reisepreises wegen Wasserflugzeugen vor Strandvilla auf den Malediven

Das LG Frankfurt entschied, dass ein Reisender, vor dessen Strandvilla auf den Malediven zwischen 6:00 Uhr und 17:00/18:00 Uhr Wasserflugzeuge zur Beförderung der Hotelgäste starteten und landeten, einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises von 50 % hat (Az. 2-24 O 149/18).

Minderung des Reisepreises wegen Wasserflugzeugen vor Strandvilla auf den Malediven

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 O 149/18 vom 22.05.2019 (nrkr)

Der Kläger hatte für seine Familie und sich eine Pauschalreise auf den Malediven in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ gebucht. Hotelgäste wurden zur Hotelanlage mit Wasserflugzeugen befördert, die zwischen 6:00 Uhr und 17:00/18:00 Uhr vor der Strandvilla des Klägers starteten und landeten. Der betreffende Strandabschnitt konnte deswegen nicht zum Baden und Verweilen genutzt werden. Außerdem funktionierte das WLAN nicht durchgehend: Sofern es dem Kläger gelang, sich anzumelden und eine Verbindung aufzubauen, endete diese nach wenigen Minuten, E-Mails konnten nicht heruntergeladen und Internetseiten nicht aufgebaut werden. Auf eine Rüge des Klägers bot der Reiseveranstalter dem Kläger an, eine alternative Unterkunft zu suchen, aber nur gegen eine Stornogebühr von 100 %. Der Kläger organisierte sich selbst eine andere Unterkunft.

Die Reisekammer des Landgerichts entschied in einem Urteil vom 22.05.2019 (Az. 2-24 O 149/18), dass die Lärmemissionen durch die Wasserflugzeuge eine Minderung des Reisepreises von 50 % begründeten. Auch wenn das Luxus-Resort laut Hotelbeschreibung mit Wasserflugzeugen erreichbar war, musste der Kläger weder damit rechnen, dass dadurch ein Lärm verursacht würde, der eine Ruhe und Erholung unmöglich machte, noch dass der Strandabschnitt vor seiner Strandvilla nicht nutzbar sein würde. Zudem müsse Reisenden zwar nicht nur, aber vor allem in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ zugestanden werden, länger als 6:00 Uhr schlafen zu können.

Für die eingeschränkte WLAN-Nutzung sprach das Gericht eine weitergehende Minderung von 15 % des Reisepreises zu. In der Hotelbeschreibung sei ein freier WLAN-Zugang angepriesen worden. In der als besonders hochwertig beschriebenen Hotelkategorie könne ein Reisender erwarten, überall innerhalb der Anlage zumindest solchen Internetaktivitäten nachgehen zu können, die im Urlaub typisch seien (Aufrufen von Internetseiten, uneingeschränkter E-Mail-Zugang, Nutzung von Messengerdiensten etc.).

Die Reiserechtskammer sprach dem Kläger außerdem die Mehrkosten für die von ihm selbst organisierte Alternativunterbringung zu sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit während der betroffenen Reisetage und darüber hinaus eine 100-prozentige Minderung des Reisepreises für den Tag des Umzuges in die andere Unterkunft.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Minderung des Reisepreises wegen Baulärms in Beach- und Golfhotel in Florida

Das LG Frankfurt entschied, dass ein Reisender, dessen Hotelzimmer rund 15 Meter Luftlinie von einer Großbaustelle entfernt war, u. a. einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen Baulärms hat (Az. 2-24 O 106/17).

Minderung des Reisepreises wegen Baulärms in Beach- und Golfhotel in Florida

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 O 106/17 vom 22.05.2019 (nrkr)

In einem am 22.05.2019 entschiedenen Fall (Az. 2-24 O 106/17) hatte der Kläger für sich und weitere Personen einen 15-tägigen Hotelaufenthalt in einem Beach- und Golf-Club in Florida gebucht. Vor den vier Zimmern der Reisegruppe befand sich in einem Abstand von rund 15 Metern Luftlinie eine Großbaustelle. Dort wurden Baufahrzeuge und Baumaschinen eingesetzt (u. a. Bagger, Raupen, Presslufthämmer und Kipplader). Mit Ausnahme der Sonntage begannen die Arbeiten ab 6:30/7:00 Uhr und endeten nicht vor 22:00 Uhr. Der beklagte Reiseveranstalter hatte vor Beginn der Reise nicht auf diese Baustelle hingewiesen. Außerdem war das Leitungswasser während der ersten vier Reisetage wegen eines Wasserrohrbruchs verunreinigt und nicht nutzbar.

Die Reiserechtskammer sprach dem Kläger für die betroffenen Tage wegen des Baulärms eine Minderung von 50 % des Reisepreises und wegen des teilweise verunreinigten Leitungswassers eine weitere Minderung von 5 % zu. Darüber hinaus bejahte das Gericht eine Minderung von 10 %, weil der Reiseveranstalter den Kläger nicht über die Großbaustelle informiert hatte. Wegen der Verletzung dieser Informationspflicht hätten die Reisenden nicht entscheiden können, ob sie unter den gegebenen Umständen die Reise antreten wollten oder nicht. Schließlich sprach die Kammer eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Aufgrund des massiven Baulärms sei die Reise, für welche die Reisenden ihre Urlaubszeit aufgewendet hätten, erheblich beeinträchtigt gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Juniorsuite ohne getrennten Schlafraum – Reisepreisminderung von 15 %

Wenn eine Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht eingeht, gilt dieser als vom Reiseveranstalter angenommen. Können Sonderwünsche nicht erfüllt werden, muss der Reiseveranstalter darauf gesondert hinweisen. Ansonsten liegt ein Reisemangel vor. So entschied das LG Frankfurt (Az. 2-24 S 162/18).

Juniorsuite ohne getrennten Schlafraum – Reisepreisminderung von 15 %

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 S 162/18 vom 03.04.2019 (rkr)

Der Kläger buchte in einem Reisebüro für einen Strandurlaub eine Juniorsuite in einem Hotel. Aus dem Reiseprospekt des Reiseveranstalters ergab sich nicht, ob die Suite über separate Wohn- bzw. Schlafräume verfügte. Der Kläger äußerte gegenüber dem Reisebüro, dass er eine Trennung dieser Zimmer wünsche.Die Reiserechtskammer des Landgerichts entschied in einem am 03.04.2019 verkündeten Berufungsurteil (Az. 2-24 S 162/18), dass das Anliegen des Klägers ein Sonderwunsch sei. Gehe die Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht ein, gelte dieser als vom Reiseveranstalter angenommen. Könnten Sonderwünsche nicht erfüllt werden, müsse der Reiseveranstalter darauf gesondert hinweisen. Übermittlungsfehler des Reisebüros gingen zu Lasten des Reiseveranstalters. Da die Juniorsuite des Hotels nicht über den so vereinbarten Sonderwunsch eines getrennten Schlafzimmers verfügte, habe ein Reisemangel vorgelegen, der eine Reisepreisminderung von 15 % rechtfertige.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2019: Kindergeld und Rente steigen

Ab Juli steigen das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Renten. Geringverdiener zahlen weniger Sozialbeiträge. Im Gerüstbau erhöht sich der Branchen-Mindestlohn. Diese und weitere gesetzliche Neuregelungen treten in Kraft. Die Bundesregierung hat einen Überblick zusammengestellt.

Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2019: Kindergeld und Rente steigen

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.06.2019

Ab Juli steigen das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Renten. Geringverdiener zahlen weniger Sozialbeiträge. Und im Gerüstbau erhöht sich der Branchen-Mindestlohn. Diese und weitere gesetzliche Neuregelungen treten in Kraft.

1. Familie

Kindergeld wird erhöht

Ab 1. Juli 2019 steigt das Kindergeld in der ersten Stufe um zehn Euro monatlich. Das entspricht einer Erhöhung von rund fünf Prozent. Für das erste und zweite Kind erhalten Familien dann 204 Euro statt bisher 194 Euro monatlich. Für das dritte Kind sind es 210 statt bisher 200 Euro und für jedes weitere 235 Euro statt 225 Euro. Eine zweite Stufe ist zum 1. Januar 2021 vorgesehen. Dies ist im Familienentlastungsgesetz geregelt.

Weitere Informationen

Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen steigt

Die erste Stufe der Reform des Kinderzuschlags tritt in Kraft. Die Geldleistung wird auf maximal 185 Euro pro Kind erhöht und der Personenkreis der Berechtigten erweitert. Die zweite Stufe der Reform folgt zum 1. Januar 2020. Zudem wird der Aufwand für den Antrag deutlich reduziert.

Weitere Informationen

2. Rente

Mehr Geld für Rentnerinnen und Rentner

Zum 1. Juli 2019 steigen die Renten. In den alten Bundesländern erhöhen sie sich um 3,18 Prozent. Der Rentenwert im Westen Deutschlands beträgt dann 33,05 Euro. In den ostdeutschen Ländern steigen die Renten um 3,91 Prozent. Hier liegt der Rentenwert damit bei 31,89 Euro. Das entspricht 96,5 Prozent des Westwertes.

Weitere Informationen

3. Arbeit

Beitragsentlastung für Geringverdiener

Geringverdiener werden ab 1. Juli 2019 noch stärker bei den Sozialabgaben entlastet. Künftig zahlen sie bei einem Entgelt von 450 Euro bis 1.300 Euro geringere Sozialbeiträge. Gleichzeitig wird geregelt, dass die geringeren Rentenbeiträge nicht zu niedrigeren Rentenansprüchen führen. Diese und weitere Verbesserungen wurden mit dem Rentenpaket 2019 beschlossen.

Weitere Informationen

Bundesweites Mindestentgelt im Gerüstbauer-Handwerk

Ab 1. Juli 2019 beträgt das Mindestentgelt im Gerüstbau 11,88 Euro je Stunde. Die Entgeltuntergrenze gilt für alle in Deutschland Beschäftigten – auch für Gerüstbauer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden.

Allgemeine Informationen

4. Verbraucherschutz

Mehr Anlegerschutz durch neue Regeln für den Wertpapierhandel

Ab dem 21. Juli gilt die EU-Prospektverordnung. Sie sorgt dafür, dass Wertpapierprospekte einfacher und nutzerfreundlicher gestaltet werden. Anleger können somit fundiertere Anlageentscheidungen treffen. Unternehmen wird der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert.

Weitere Informationen

Monatlich unpfändbarer Grundbetrag steigt

Schuldner können ab 1. Juli mehr Geld aus ihrem regelmäßigen Einkommen behalten. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt auf 1.178,59 Euro für Einzelpersonen ohne weitere Unterhaltsverpflichtung. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Für die erste Person um monatlich 443,57 Euro und um je 247,12 Euro monatlich für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten.

Weitere Informationen

5. Energie

Energiewende: Marktzugang für verflüssigtes Erdgas eröffnen

Verflüssigtes Erdgas verursacht bei der Verbrennung weniger Treibhausgase als Schweröl und Diesel. Für die Schifffahrt und den Straßengüterverkehr eröffnen sich damit neue Chancen. Doch bislang fehlte hier die dafür notwendige Infrastruktur, beispielsweise für ein LNG-Terminal (Liquid Natural Gas). Damit Deutschland künftig zum zentralen Umschlagplatz in Europa für verflüssigtes Erdgas wird, sieht eine am 20. Juni 2019 in Kraft getretene Verordnung vor, die Rahmenbedingungen für Auf- und Ausbau zu verbessern.

Weitere Informationen

Ältere Energieausweise von Nichtwohngebäuden verlieren ihre Gültigkeit

Zum 1. Juli 2019 laufen die ersten Energieausweise für Nichtwohngebäude aus. Dabei handelt es sich um Ausweise, die seit Anfang Juli 2009 für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt worden sind. Eigentümern, die in naher Zukunft ihr Gebäude verkaufen, vermieten oder verpachten wollen, wird daher empfohlen, sich mit Hilfe eines qualifizierten Energieberaters einen neuen, wieder zehn Jahre gültigen Energieausweis in Form eines „Bedarfsausweises“ erstellen zu lassen. Für Wohnhäuser, die vor 1965 gebaut worden sind, sowie für Wohnhäuser mit einem Baujahr ab 1966 und jünger liefen die ersten Energieausweise bereits im Juli 2018 beziehungsweise zu Jahresbeginn 2019 ab.

Weitere Informationen

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