Bundesgerichtshof zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

Schenken Eltern ihrer Tochter und dem nichtehelichen Lebensgefährten hohe Geldbeträge zur Finanzierung einer Immobilie, können sie bei einer nach weniger als zwei Jahren erfolgenden Trennung die Hälfte vom Lebensgefährten zurückverlangen.

Zivilrecht

Bundesgerichtshof zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

BGH, Pressemitteilung vom18.06.2019 zum Urteil X ZR 107/16 vom 18.06.2019

Sachverhalt:

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten; die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Tochter mit dem Beklagten bestand seit 2002. Im Jahr 2011 kauften die Tochter der Klägerin und der Beklagte eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann wandten ihnen zur Finanzierung Beträge von insgesamt 104.109,10 Euro zu. Ende Februar 2013 trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Hälfte der zugewandten Beträge zurück. Sie hat dieses Begehren in erster Linie auf eine Darlehensabrede gestützt; hilfsweise hat sie sich den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht, die Zuwendungen seien unentgeltlich erfolgt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten einen Anspruch der Klägerin wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet gehalten. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien.

Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Mit der Trennung, die kurze Zeit nach der Schenkung erfolgt sei, sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen, und der Klägerin sei ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten.

Da die Tochter der Klägerin jedoch mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnimmobilie gewohnt habe, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht. Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Demnach habe der Beklagte 91,6 % seines hälftigen Anteils an den Zuwendungen, d.h. 47.040,77 Euro, zurückzuzahlen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis gebilligt und deshalb die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Wie bei jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Deren schwerwiegende Veränderung kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen (§ 313 Abs. 1 BGB).

Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags ist, ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstandweggibt und dem Beschenkten – soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt – diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung; er „schuldet“ dem Schenker nur Dank für die Zuwendung, und der Schenker kann das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweist (§ 530 Abs. 1 BGB).

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Dies erlaubt jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen, und die Folgen für die Nutzung des Geschenks gehören zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen muss.

Im Streitfall beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zuwendung sei in der Erwartung erfolgt, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die „räumliche Grundlage“ des weiteren, nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Partner bilden, auf einer rechtlich möglichen Würdigung des Sachvortrags der Parteien. Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung ist weggefallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.

In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben. Da es regelmäßig fernliegt, dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte, kommt die „Berechnung“ eines an einer solchen Quote orientierten Rückzahlungsanspruchs, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, grundsätzlich nicht in Betracht. Im Streitfall wirkt sich dies allerdings nicht aus, da nur der Beklagte ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil eingelegt hat.

Vorinstanzen:

LG Potsdam – Urteil vom 20. August 2015 – 2 O 166/14

OLG Brandenburg – Urteil vom 26. Oktober 2016 – 4 U 159/15

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EuGH: Deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht

Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht.

EU-Recht

EuGH: Deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht

EuGH, Pressemitteilung vom 18.06.2019 zum Urteil C-591/17 vom 18.06.2019

Diese Abgabe ist diskriminierend, da ihre wirtschaftliche Last praktisch ausschließlich auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt.

Bereits 2015 hat Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Einführung der Infrastrukturabgabe geschaffen, d. h. einer Abgabe für die Benutzung der Bundesfernstraßen einschließlich der Autobahnen durch Personenkraftwagen.

Mit dieser Abgabe möchte Deutschland teilweise von einem System der Steuerfinanzierung zu einem auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützten Finanzierungssystem übergehen. Die Erträge dieser Abgabe sollen zur Gänze zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur verwendet werden und ihre Höhe bemisst sich nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Alle Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen haben die Abgabe in Form einer Jahresvignette mit einem Betrag von höchstens 130 Euro zu entrichten. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ist die Abgabe (vom Halter oder Fahrer) nur im Fall der Benutzung der Autobahnen zu entrichten. Insoweit ist eine Zehntagesvignette (von 2,50 bis 25 Euro), eine Zweimonatsvignetten (von 7 bis 50 Euro) oder eine Jahresvignette (höchstens 130 Euro) verfügbar.

Parallel dazu hat Deutschland vorgesehen, dass den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ab Erhebung der Infrastrukturabgabe eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe zugutekommt, die mindestens dem Betrag der Abgabe entspricht, die sie entrichten mussten.

Österreich ist der Ansicht, dass die kombinierte Wirkung der Infrastrukturabgabe und der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge sowie die Modalitäten der Ausgestaltung und des Vollzugs der Infrastrukturabgabe gegen das Unionsrecht,namentlich das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, verstießen.

Nachdem Österreich die Kommission um eine Stellungnahme ersucht hatte, die Kommission sich jedoch innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen nicht geäußert hatte, erhob dieser Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland. 1
In diesem Verfahren wird Österreich von den Niederlanden unterstützt, während Deutschland von Dänemark unterstützt wird.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt und gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs verstößt.

Hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit stellt der Gerichtshof fest, dass die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bewirkt, dass die von diesen entrichtete Infrastrukturabgabe vollständig kompensiert wird, so dass die wirtschaftliche Last dieser Abgabe tatsächlich allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt.

Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, das System zur Finanzierung ihrer Straßeninfrastruktur zu ändern, indem sie ein System der Steuerfinanzierung durch ein System der Finanzierung durch sämtliche Nutzer einschließlich der Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen, die diese Infrastruktur nutzen, ersetzen, damit alle Nutzer in gerechter und verhältnismäßiger Weise zu dieser Finanzierung beitragen. Jedoch ist bei einer solchen Änderung das Unionsrecht, namentlich das Diskriminierungsverbot, zu beachten.Im vorliegenden Fall kann Deutschland insbesondere nicht gefolgt werden, wenn es vorträgt, die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge spiegle den Übergang zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur durch alle Nutzer nachdem „Benutzerprinzip“ und dem „Verursacherprinzip“ wider.

Da Deutschland keine näheren Angaben zum Umfang des Beitrags der Steuer zur Finanzierung der Infrastrukturen des Bundes gemacht hat, hat es nämlich in keiner Weise dargetan, dass der den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gewährte Ausgleich in Form einer Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der Infrastrukturabgabe, die sie entrichten mussten, entspricht, diesen Beitrag nicht übersteigt und somit angemessen ist.

Zudem wird die Infrastrukturabgabe, was die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen anbelangt, jährlich und ohne die Möglichkeit geschuldet, eine Vignette für einen kürzeren Zeitraum zu wählen, wenn eine solche der Häufigkeit, mit der sie diese Straßen nutzen, besser entspräche. Diese Gesichtspunkte in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der entrichteten Infrastrukturabgabe entspricht, zeigen, dass der Übergang zu einem Finanzierungssystem, das auf das „Benutzerprinzip“ und das„Verursacherprinzip“ gestützt ist, in Wirklichkeit ausschließlich die Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen betrifft, während für die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen weiterhin das Steuerfinanzierungsprinzip gilt.

Im Übrigen hat Deutschland nicht dargetan, wie die festgestellte Diskriminierung durch Umwelterwägungen oder sonstige Erwägungen gerechtfertigt werden könnte.

Hinsichtlich des freien Warenverkehrs stellt der Gerichtshof fest, dass die streitigen Maßnahmen geeignet sind, den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum deutschen Markt zu behindern. Die Infrastrukturabgabe, der tatsächlich ausschließlich die Fahrzeuge unterliegen, die diese Erzeugnisse befördern, ist nämlich geeignet, die Transportkosten und damit auch die Preise dieser Erzeugnisse zu erhöhen, und beeinträchtigt damit deren Wettbewerbsfähigkeit.

Hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs stellt der Gerichtshof fest, dass die streitigen Maßnahmen geeignet sind, den Zugang von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Dienstleistungserbringern und -empfängern zum deutschen Markt zu behindern. DieInfrastrukturabgabe kann nämlich aufgrund der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer entweder die Kosten der Dienstleistungen erhöhen, die von diesen Dienstleistern in Deutschland erbracht werden, oder die Kosten erhöhen, die sich für diese Dienstleistungsempfänger daraus ergeben, dass sie sich in diesen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Hingegen entscheidet der Gerichtshof, dass die Modalitäten der Ausgestaltung und des Vollzugs der Infrastrukturabgabe entgegen dem Vorbringen Österreichs nicht diskriminierend sind. Dabei handelt es sich um die stichprobenartige Überwachung, die etwaige Untersagung der Weiterfahrt mit dem betreffenden Fahrzeug, die nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe, die mögliche Verhängung eines Bußgelds sowie die Zahlung einer Sicherheitsleistung.

1 Es kommt sehr selten vor, dass ein Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage gegen einen anderen Mitgliedstaaterhebt. Die vorliegende Klage ist die siebte von insgesamt acht in der Geschichte des Gerichtshofs (siehe zu den erstensechs Klagen die Pressemitteilung Nr. 131/12; die achte Rechtssache ist anhängig: Slowenien/Kroatien, C-457/18).

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BGH: Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

Banken dürfen in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss.

Bankrecht

BGH: Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

BGH, Pressemitteilung vom 18.06.2019 zum Urteil XI ZR 768/17 vom 18.06.2019

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Banken seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Seine zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren, hat der Senat angesichts dieser geänderten Rechtslage aufgegeben. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Sachverhalt:

Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., begehrt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen. Die beklagte Sparkasse bietet entgeltlicheGiroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Basis“ verlangt sie – bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 Euro – in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung“Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung“ein Entgelt von 2 Euro. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Komfort“ mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung 1 Euro. Hierauf gestützt berechnet die Beklagte bei beiden Vertragsmodellen für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von 1 Euro oder 2 Euro. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten, letztere täglich bis zu einem Betrag von 1.500 Euro, sind bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive. Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sog. Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter „und/oder“ am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden.

Bisheriger Prozessverlauf: Die in der Hauptsache auf Unterlassung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten konkret verwendeten Klauseln „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro“ bislang nicht überprüft hat, ob das dort vorgesehene Entgelt von 1 Euro oder 2 Euro im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Höhe nach einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält. Im Übrigen, also insbesondere soweit der Kläger es der Beklagten generell untersagen lassen möchte, für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter ohne angemessene Freipostenregelung überhaupt ein Entgelt zu verlangen, hat der XI. Zivilsenat die Revision zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Soweit der Kläger der Beklagten die Verwendung von Barein- und Barauszahlungsentgeltklauseln ohne angemessene Freipostenregelung generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, verbieten lassen möchte, ist die Unterlassungsklage unbegründet.Nach der früheren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats hätte die Unterlassungsklage allerdings Erfolg gehabt. Nach dieser unterlagen solche Entgeltklauseln sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerverkehr der richterlichen Inhaltskontrolle und waren wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung vorsahen. Hintergrund dieser Rechtsprechung war, dass Ein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto nach Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB) oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zu beurteilen sind, welches weder für die Begründung noch für die Erfüllung von Darlehens- bzw. Verwahrungsverhältnissen ein Entgelt vorsieht (siehe BGH, Urteile vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 ff. und vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10 ff.).

An dieser Rechtsprechung hat der XI. Zivilsenat aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nicht mehr festgehalten. Zwar weist der Girovertrag nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimmt das im Jahre 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB), mit dem der deutsche Gesetzgeber europäisches Richtlinienrecht, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus dem Jahr 2015, umgesetzt hat, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das „vereinbarte Entgelt zu entrichten“ ist (§ 675f Abs. 5 Satz 1 BGB). Danach sind auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste (§ 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG). Für diese darf – auch ohne Freipostenregelung – ein Entgelt verlangt werden.Davon unabhängig unterliegen die von der Beklagten verwendeten Klauseln allerdings im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle. Denn insoweit greift die zu Gunsten von Verbrauchern (halb-)zwingende Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein.

Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber – wenn auch richtlinienüberschießend – Vorgaben der europäischen Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, indem er gemäß § 312 Abs. 5 BGB in rechtlich unbedenklicher Weise auch Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen hat. Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ist auch die (teilweise) Rückführung eines überzogenen Girokontos durch eine Bareinzahlung am Bankschalter. Mit den in Streit stehenden Entgeltklauseln „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro“ bepreist die Beklagte unter anderem auch einen solchen Zahlungsvorgang, so dass eine Entgeltkontrolle eröffnet ist. Ob das von der Beklagten verlangte Entgelt von 1 Euro und 2 Euro im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhält, hat das Berufungsgericht nicht überprüft. Der Senat hat das Berufungsurteil deswegen insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die vom Berufungsgericht nunmehr vorzunehmende Entgeltkontrolle hat der XI. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Barzahlung, entstehen (sogenanntetransaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.

Vorinstanzen:

LG Memmingen – Urteil vom 16. November 2016 – 1 HK O 893/16

OLG München – Urteil vom 12. Oktober 2017 – 29 U 4903/16

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Unterhaltsvorschuss bei Schulbesuch im Ausland

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile auch für Zeiten eines über sechs Monate dauernden Gastschulaufenthaltes im Ausland bestehen kann.

Familienrecht

Unterhaltsvorschuss bei Schulbesuch im Ausland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.06.2019 zum Urteil OVG 6 B 8.18 vom 14.06.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Elternteile auch für Zeiten eines über sechs Monate dauernden Gastschulaufenthaltes im Ausland bestehen kann.

Der 17jährige Sohn der Klägerin besuchte für 10 Monate eine staatliche Tagesschule in Großbritannien und wohnte während dieser Zeit bei einer Gastfamilie. Das Land Berlin versagte für diese Zeit die Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss, weil der Sohn nicht, wie es das Gesetz verlange, bei der Klägerin lebe.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses stattgegeben. Die Berufung des Landes Berlin hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Sohn der Klägerin im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei seiner Mutter lebe.

Diese Voraussetzung sei mit dem vorübergehenden Schulbesuch im Ausland nicht weggefallen. Maßgeblich dafür sei keine schematische Betrachtung, ob der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate sei, sondern eine Einzelfallbetrachtung. Für einen fortbestehenden Betreuungszusammenhang zwischen der Klägerin und ihrem Sohn spreche hier, dass der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr nach 10 Monaten angelegt gewesen sei, der Sohn die Schulferien zuhause verbracht habe und die Klägerin sich um seine schulischen und sonstigen Belange wie etwa Arztbesuche in Berlin gekümmert sowie den Auslandsaufenthalt mit Eigenmitteln finanziert habe.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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Massenentlassung – Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist.

Arbeitsrecht

Massenentlassung – Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

BAG, Pressemitteilung vom 13.06.2019 zum Urteil 6-AZR-459/18 vom 21.08.2019

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Mit Beschluss vom 01.06.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die von ihm verfasste Massenentlassungsanzeige ging am 26.06.2017 zusammen mit einem beigefügten Interessenausgleich bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der anderen 44 zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich betriebsbedingt zum 30.09.2017. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 27.06.2017 zu. Dieser macht mit seiner Kündigungsschutzklageu.a. geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) habe der Arbeitgeber auch seiner Anzeigepflicht vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nachzukommen. Darum dürfe die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben, mit der die Kündigungserklärung konstitutiv geschaffen werde, erst erfolgen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei.

Das Landesarbeitsgericht ist dem gefolgt und hat der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts stattgegeben. Die Anzeige müsse die Agentur für Arbeit erreichen, bevor der Arbeitgeber die Kündigungsentscheidung treffe, was sich in der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Das selbstständig neben dem nach § 17 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Konsultationsverfahren stehende, in § 17 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 bis 5 KSchG geregelte Anzeigeverfahren dient beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit soll rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können.

Das setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens – keinen Einfluss nehmen. Die Kündigung darf allerdings erst dann erfolgen, dh. dem Arbeitnehmer zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB), wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) geklärt, so dass der Senat von einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat.

Der Senat konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob die Massenentlassungsanzeige inhaltlich den Vorgaben des § 17 Abs. 3 KSchG genügte und ob das Anhörungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet wurde.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2018 – 12 Sa 17/18

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Erzbistum Köln muss Steuermittelverwendung nicht offenlegen

Das Erzbistum Köln muss der Presse keine Auskunft über die Verwendung von Kirchensteuermitteln erteilen. Dies hat das VG Köln entschieden und damit die Klage einer Journalistin des Recherchenetzwerks „Correctiv“ abgewiesen (Az. 6 K 1988/17).

Landespressegesetz NRW

Erzbistum Köln muss Steuermittelverwendung nicht offenlegen

VG Köln, Pressemitteilung vom 13.06.2019 zum Urteil 6 K 1988/17 vom 13.06.2019

Das Erzbistum Köln muss der Presse keine Auskunft über die Verwendung von Kirchensteuermitteln erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 13.06.2019 entschieden und damit die Klage einer Journalistin des Recherchenetzwerks „Correctiv“ abgewiesen.

Die Klägerin begehrt vom Erzbistum Köln Auskunft darüber, ob, in welcher Form und in welcher Höhe es Kirchensteuermittel investiert hat. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW zu. Diese Regelung sieht ein Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden vor. Das Erzbistum sei Behörde im Sinne dieser Vorschrift, weil nicht nur die Erhebung, sondern auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Das Erzbistum sei keine Behörde im Sinne des Presserechts. Maßgeblich hierfür sei, ob durch das Erzbistum hoheitliche Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt würden. Derartiges hoheitliches Handeln liege bspw. bei der Kirchensteuererhebung vor. Hiervon sei jedoch die Steuermittelverwendung, auf die sich die Klägerin bezieht, zu unterscheiden. Die Verwendung dieser Mittel unterfalle dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Sie gehöre damit zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns.

Das Gericht hat gegen sein Urteil die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

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Burkini-Verbot in der Badeordnung der Stadt Koblenz gleichheitswidrig

Die Regelung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Koblenz über die zulässige Badekleidung, die ein grundsätzliches Verbot des Tragens von Burkinis enthält, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz im Eilverfahren, weshalb es diese Regelung einstweilen bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug setzte. Zugleich regte es bei der Stadt Koblenz an, das angegriffene Burkini-Verbot aufzuheben (Az. 10 B 10515/19).

Öffentliches Recht

Burkini-Verbot in der Badeordnung der Stadt Koblenz gleichheitswidrig

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.06.2019 zum Beschluss 10 B 10515/19 vom 12.06.2019

Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Regelung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Koblenz über die zulässige Badekleidung, die ein grundsätzliches Verbot des Tragens von Burkinis enthält, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Eilverfahren), weshalb es diese Regelung einstweilen bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug setzte. Zugleich regte es bei der Stadt Koblenz an, das angegriffene Burkini-Verbot aufzuheben.Die genannte Haus- und Badeordnung enthält seit dem 1. Januar 2019 eine Regelung über die zulässige Badekleidung, wonach der Aufenthalt im Nassbereich nur in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts gestattet ist. Neoprenanzüge sind für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zugelassen. Im Rahmen des Schulschwimmens wird das Tragen eines Burkinis erlaubt.

Die Antragstellerin, eine syrische Asylbewerberin, machte mit ihrem gegen diese Regelung gestellten Normenkontrollantrag geltend, sie sei eine gläubige Muslimin und leide an einer Rückenkrankheit, aufgrund derer der Besuch eines Schwimmbades dringend erforderlich sei, um ihre Schmerzen zu lindern, wie ihr ärztlich bescheinigt worden sei. Aufgrund ihres Glaubens könne sie nur in einem sog. Burkini schwimmen gehen, der bis auf das Gesicht, die Hände und Füße den gesamten Körper bedecke. Die Regelung der Haus- und Badeordnung verletze sie durch den Ausschluss des Tragens eines Burkinis in ihren Grundrechten der Glaubensfreiheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit und verstoße auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Ihrem damit verbundenen Eilantrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Regelung der Haus und Badeordnung über die zulässige Badekleidung bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Kraft zu setzen, gab das Oberverwaltungsgericht statt.

Die Regelung in der Koblenzer Badeordnung über die zulässige Badekleidung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Der Stadtrat habe das in der Regelung enthaltene Burkini-Verbot letztlich damit begründet, dass bei vollständiger Bekleidung der Badegäste die Kontrolle, ob diese unter anstoßerregenden Krankheiten, meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes, offenen Wunden oder Hautausschlägen litten, unmöglich sei. Die Regelung diene zwar dem Schutz der Badegäste vor Gesundheitsgefahren durch die Ermöglichung der Kontrolle unbedeckter Körperteile. Dieser Zweck werde von der Bestimmung aber nicht konsequent durchgehalten. Vielmehr belaste sie die Trägerinnen von Burkinis ohne zureichende sachliche Gründe stärker als vergleichbare andere Gruppen von Badegästen, welche die städtischen Schwimmbäder mit Badebekleidung nutzen dürften, die den Körper ebenfalls weitgehend bedecke.

Dabei könne offenbleiben, ob plausible Gründe dafür bestünden, die Trägerinnen von Burkinis anders zu behandeln als die Trägerinnen von Badeanzügen, die – je nach Schnitt – wesentlich größere Teile des Körpers bedeckten als Bikinis. Jedenfalls sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür, dass die angegriffene Vorschrift Neoprenanzüge für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zulasse, im Hinblick auf das den Gesundheitsschutz der Badegäste verfolgende Regelungskonzept der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Neoprenanzüge könnten ebenso wie Burkinis den ganzen Körper bedecken und hätten unter Umständen auch eine Kopfhaube, sie ließen daher zur Kontrolle durch das Badepersonal nicht weniger Körperteile frei als Burkinis. Dass Neoprenanzüge nur während des Schwimmtrainings zugelassen seien, ändere daran nichts. Dadurch dürfte zwar die Zahl der Badegäste, die in einem solchen schwimmen, und folglich auch die von ihnen ausgehenden potentiellen Gesundheitsgefahren, eher gering sein. Dies gelte aber in gleicher Weise für die Trägerinnen von Burkinis, weil nach den Angaben der Stadt Koblenz die städtischen Schwimmbäder zur Zeit von nur fünf Burkini-Trägerinnen besucht würden. Im Übrigen bleibe auch unklar, warum der Schutz vor Gesundheitsgefahren nachrangig sei, wenn der Burkini im Rahmen des Schulschwimmens getragen werde. Eine wirksame Kontrolle durch das Lehrpersonal erscheine lebensfremd.

Da nach alledem die ungleiche Behandlung von Burkini-Trägerinnen einerseits und Trägerinnen und Trägern von Neoprenanzügen andererseits nach dem Regelungsprogramm der Antragsgegnerin sachlich nicht gerechtfertigt sei und gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung verstoße, bedürfe es keiner Prüfung, ob die Regelung mit der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und der Glaubensfreiheit in Einklang stehe.

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„Handicap-Rabatt“ mindert Schadensersatz

Gewährt ein Autohersteller „Menschen mit Handicap“ einen besonderen Rabatt, mindert dieser Rabatt den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten. Der Unfallverursacher muss allein den rabattierten Neuwagenpreis ersetzen, in Höhe des Rabattes besteht dagegen kein ersatzfähiger Schaden, entschied das OLG Frankfurt a. M. (Az. 29 U 203/18).

Zivilrecht

„Handicap-Rabatt“ mindert Schadensersatz

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 13.06.2019 zum Urteil 29 U 203/18 vom 03.06.2019

Gewährt ein Autohersteller „Menschen mit Handicap“ einen besonderen Rabatt, mindert dieser Rabatt den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten. Der Unfallverursacher muss allein den rabattierten Neuwagenpreis ersetzen, in Höhe des Rabattes besteht dagegen kein ersatzfähiger Schaden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 13.06.2019 veröffentlichtem Urteil.Die Klägerin verlangt von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Die Beklagten sind voll einstandspflichtig. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt eine Woche alt. Die körperlich beeinträchtigte Klägerin hatte beim Kauf des Fahrzeugs einen Preisnachlass i.H.v. 15 % erhalten. Grundlage dafür waren Geschäftsbedingungen der Volkswagen AG, wonach „Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % für höchstens zwei Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens sechs Monate lang gehalten werden müssen“, ein Sondernachlass i.H.v. 15 % gewährt wird. Dies soll nach den Angaben des Unternehmens dazu beitragen, den „Alltag von Menschen mit Handicap“ zu erleichtern.

Die Klägerin hatte nach dem Unfall erneut ein Fahrzeug der Volkswagen AG unter Einräumung dieses Sondernachlasses erworben. Da sie der Ansicht ist, dass dieser Nachlass dem Schädiger nicht gute kommen soll, begehrt sie von den Beklagten – die den Schaden im Übrigen ausgeglichen haben – noch Schadensersatz in Höhe des gewährten Rabattvorteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der Klägerin sei hier in Höhe des eingeräumten Rabattes kein Schaden entstanden, urteilte das OLG. Sie habe allein Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises. Grundsätzlich sei ein Ersatzanspruch nach der sog. Differenzhypothese zu bemessen. Die Vermögensentwicklung des Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis sei zu bilanzieren. Rein rechnerisch habe die Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabattes keine unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten.

Es sei auch keine Korrektur dieser Schadensberechnung aufgrund wertender Gesichtspunkte geboten. Wenn ein Schadensereignis auch Vorteile verursache, sei allerdings wertend zu entscheiden, ob die Vorteile schadensmindernd in die Berechnung einfließen oder außer Betracht bleiben sollen. Hier seien jedoch keine besonderen Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, der Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Der Rabatt stelle zwar eine Leistung dar, die Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber erbracht werde. Es sei aber nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion oder aber eine „freigiebige Leistung“ sei. „Freigiebige Leistungen“ eines Dritten seien vielmehr „dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd“. Es sei deshalb ebenso naheliegend, „dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handelt“. Damit bestehe Ähnlichkeit zum Werksangehörigenrabatt, der ebenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Frage, ob der Rabatt für Menschen mit Behinderungen bei der Abrechnung von Schadensereignissen dem Schädiger zugutekommen soll, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei.

Quelle: OLG Frankfurt a. M.

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Heimliche Fotos und Videos von Lehrkräften auf Instagram: Vorläufige Suspendierung vom Schulunterricht gerechtfertigt

Zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin dürfen vorläufig vom Unterricht suspendiert werden, weil sie heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet haben, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat. So entschied das VG Berlin (Az. 3 L 357.19, 3 L 363.19).

Schulrecht

Heimliche Fotos und Videos von Lehrkräften auf Instagram: Vorläufige Suspendierung vom Schulunterricht gerechtfertigt

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.06.2019 zu den Beschlüssen 3 L 357.19 und 3 L 363.19 vom 07.06.2019

Zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin dürfen vorläufig vom Unterricht suspendiert werden, weil sie heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet haben, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.

Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Die Schulleiterin habe die beiden Schüler vorläufig für neun Schultage vom Unterricht suspendieren dürfen. Einer der beiden Schüler hatte zugegeben, heimlich Bilder eines Lehrers aus dem Unterricht angefertigt und an den Betreiber des Instagram-Accounts weitergeleitet zu haben. Der andere Schüler hatte jedenfalls nicht bestritten, dem Mitschüler solche Fotos und Videosequenzen geschickt zu haben. Die Schulleiterin habe davon ausgehen dürfen, dass die beiden Schüler zumindest in Kauf genommen hätten, dass der Mitschüler das Bild- und Videomaterial auf seiner Instagram-Seite veröffentlichen und mit beleidigenden und sexistischen Inhalten versehen würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht gewusst hätten, was der Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde, zumal einer der Schüler selber einen solchen Account betreibe.

Es liege auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiterverbreitung und Kommentierung in den so genannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das geordnete Schulleben beeinträchtigt werde und dadurch das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert sei. Das gelte in besonderem Maße, wenn die weiterverbreiteten Inhalte geeignet seien, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie verabschiedet

Die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben wurde am 13.06.2019 vom Rat verabschiedet. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus. Ziel der Richtlinie ist es, den Frauenanteil am Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen sowie flexible Arbeitsregelungen zu stärken.

EU-Recht

Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie verabschiedet

Die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben wurde am 13.06.2019 vom Rat verabschiedet. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.Ziel der Richtlinie ist es, den Frauenanteil am Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen sowie flexible Arbeitsregelungen zu stärken.

Sie sieht im Wesentlichen folgendes vor:

Vaterschaftsurlaub

Väter (bzw. gleichgestellte zweite Elternteile) haben Anspruch auf 10 bezahlte Arbeitstage Vaterschaftsurlaub, der um den Zeitpunkt der Geburt des Kindes herum genommen werden sollte. Es obliegt den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob der Vaterschaftsurlaub teilweise vor der Geburt oder ausschließlich danach oder in flexibler Art und Weise (z.B. Teilzeit) genommen werden kann. Die Richtlinie sieht eine angemessene Bezahlung – mindestens in Höhe des Krankengeldes des entsprechenden Mitgliedstaates – vor. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eine Bezahlung in derselben Höhe wie die auf nationaler Ebene vorgesehene Bezahlung während des Mutterschaftsurlaubs zu gewähren. Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub ist nicht an eine vorherige Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer geknüpft. Die Bezahlung des Vaterschaftsurlaubs kann allerdings der Anforderung einer vorherigen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten unterliegen.

Elternurlaub

Es besteht ein individueller Anspruch von vier Monaten Elternurlaub pro Elternteil, wovon zwei Monate nicht auf den anderen Elternteil übertragbar sind und vergütet werden. Die Höhe des Entgelts wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt. Der Elternurlaub ist bis zum max. achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Zudem können die Mitgliedstaaten den Anspruch auf Elternurlaub von einer Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer (max. ein Jahr) abhängig machen.

Pflegeurlaub

Mit der Richtlinie wird das Recht auf fünf Arbeitstage Pflegeurlaub für Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, eingeführt. Die Mitgliedstaaten dürfen festlegen, dass dieser Urlaub pro Fall in Zeiträumen von einem oder mehreren Arbeitstagen genommen werden kann. Zudem können sie einen anderen Bezugszeitraum anwenden, der Urlaub kann auf Einzelfallbasis genehmigt werden, und es können zusätzliche Bedingungen für seine Inanspruchnahme eingeführt werden. Im Hinblick auf die Bezahlung obliegt es den Mitgliedstaaten, diese einzuführen.

Flexible Arbeitsregelungen

Eltern oder pflegende Angehörige haben das Recht flexible Arbeitsregelungen, wie z.B. Teilzeit, Telearbeit oder eine Reduzierung der Arbeitsstunden, zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können dafür eine zeitliche Befristung vorsehen. Der Arbeitgeber prüft die Anträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der des Arbeitnehmers und kann entscheiden, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Arbeitnehmer haben das Recht nach der vereinbarten Zeit oder auch zu einem früheren Zeitpunkt zu ihrem ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren.

Die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie enthält Mindestvorschriften, über die die Mitgliedstaaten hinausgehen können. Sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten bereits Regelungen bestehen, die für Arbeitnehmer günstiger sind, so können die Mitgliedstaaten diese Regelungen beibehalten (z.B. Elternzeitregelung in Deutschland).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umsetzen.

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