Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat (Az. V ZR 254/17).

Zivilrecht

Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer

BGH, Pressemitteilung vom 14.06.2019 zum Urteil V ZR 254/17 vom 14.06.2019

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus 212 Wohnungen. Er ließ 2005 in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Bereits zuvor hatten viele Wohnungseigentümer ihre Wohnungen mit modernen Kunststofffenstern ausgestattet. Die Wohnungseigentümer gingen bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2012 (V ZR 174/11, NZM 2012, 419) zu einer vergleichbaren Regelung in einer Teilungserklärung irrtümlich davon aus, jeder Wohnungseigentümer müsse die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen. Tatsächlich ist dies gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Wertersatz in Höhe von 5.500 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen, weil dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.

Ein Erstattungsanspruch käme nur aus allgemeinen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 BGB) oder des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht. Diese Vorschriften können aber als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch nicht herangezogen werden, weil das Wohnungseigentumsgesetz in § 21 Abs. 4 und 5 spezielle und damit vorrangige Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums enthält. Danach haben die Wohnungseigentümer über etwaige Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes haben – von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) abgesehen – auch dann Vorrang, wenn die Maßnahme zwingend vorgenommen werden musste. Denn auch bei zwingend notwendigen Maßnahmen bleibt den Wohnungseigentümern regelmäßig ein Gestaltungsspielraum. Es ist insbesondere ihre Sache zu entscheiden, ob sie die Maßnahme isoliert oder zusammen mit anderen Arbeiten durchführen und welche Handwerker sie beauftragen. Deshalb müssen die Wohnungseigentümer auch über eine zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme einen Beschluss fassen. Dem betroffenen Wohnungseigentümer ist es zumutbar, in jedem Fall das durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren einzuhalten. Er kann einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme herbeiführen. Findet der Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit kann er die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG erheben. Auch kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.

Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, besteht kein Ersatzanspruch. Ein Ausgleich nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider. Zwar müssen Wohnungseigentümer stets damit rechnen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben kommt, für die sie einzustehen haben. Sie müssen ihre private Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, herangezogen werden. Wurde eine Teilungserklärung, wie hier, jahrelang unzutreffend ausgelegt, hätten zudem häufig viele Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch; ein damit verbundener „Hin-und Her-Ausgleich“ zwischen allen Betroffenen führte zu einem hohen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand, ohne dass sich zwangsläufig ein als „gerecht“ empfundenes Ergebnis einstellte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 21 WEG:

Abs. 1: „Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.“

Abs. 4: „Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.“

Abs. 5: „Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:

1. (…)

2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums“

(…)

§ 683 BGB

Satz 1: „Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.“

§ 687 BGB

Abs. 1: „Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.“

§ 812 BGB

Abs. 1 Satz 1: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.“

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Erstes Berufungsurteil des OLG Braunschweig über Klage gegen Autohändler im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik

Der Käufer eines vom „Abgasskandal“ betroffenen Pkw kann keine Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen. Die Ersatzlieferung wäre im Vergleich zur Nachbesserung des Fahrzeugs durch Aufspielen eines ebenfalls zur Mangelbeseitigung geeigneten Software-Updates nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. So entschied das OLG Braunschweig (Az. 7 U 289/18).

Erstes Berufungsurteil des OLG Braunschweig über Klage gegen Autohändler im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik

OLG Braunschweig, Pressemittteilung vom 13.06.2019 zum Urteil 7 U 289/18 vom 13.06.2019

Am 13.06.2019 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig sein erstes Berufungsurteil in einem Verfahren gegen ein freies Autohaus im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik verkündet (Az. 7 U 289/18). Der Kläger hatte gegen das Autohaus als Verkäufer mit dem Ziel geklagt, einen fabrikneuen Pkw im Austausch gegen sein VW-Fahrzeug, Typ Caddy 1,6 TDI zu bekommen, weil in diesem ein Motor der Baureihe EA 189 mit einer sogenannten Abschaltautomatik verbaut war.

Das Landgericht Braunschweig hatte die Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde nun durch den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt.

Der 7. Zivilsenat führte zunächst aus, dass der klägerische Antrag auf Lieferung des Ersatzfahrzeugs unzulässig sei. Ein solcher Antrag müsse so genau bestimmt sein, dass bei einer Verurteilung ein Gerichtsvollzieher wisse, was er vollstrecken müsse. Dies sei bei dem Antrag auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs mit einer „gleichartigen und gleichwertigen technischen Ausstattung“ wie beim VW Caddy 1,6 TDI nicht der Fall, denn diese Worte würden einen zu weiten Spielraum lassen.

Die Berufung blieb aber auch in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen das Autohaus auf Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs für den ihm verkauften Pkw. Der 7. Zivilsenat bejahte in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Vorliegen eines Sachmangels. Ein Fahrzeug mit der vorliegenden Steuerungssoftware weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne.

Dennoch könne der Käufer im konkreten Fall keine Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen. Diese Ersatzlieferung, so der 7. Zivilsenat, wäre im Vergleich zur Nachbesserung des Fahrzeugs durch Aufspielen eines ebenfalls zur Mangelbeseitigung geeigneten Software-Updates nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Im Verhältnis zu den Kosten des Aufspielens des Software-Updates lägen die Kosten für die Beschaffung eines mangelfreien Fahrzeugs, von denen der Wert des zurückzugebenden klägerischen Fahrzeugs abzuziehen sei, um mehr als das 117fache höher. Dies ermögliche es dem Autohaus als Verkäufer, die vom klägerischen Käufer gewählte Form des Gewährleistungsrechts zu verweigern.

Deliktische Ansprüche des Klägers bestünden ebenfalls nicht. Das freie Autohaus hafte nicht für etwaiges Verschulden der VW AG als Herstellerin.

Hinweis zur Rechtslage

§ 439 BGB

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

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Keine Versicherungsleistung für vom Transportfahrzeug überfahrenes Reisegepäck

Das AG München wies die Klage gegen die Reisegepäckversicherung auf Erstattung eines Gepäckschadens in Höhe von 2.000 Euro ab. Die Klägerin erhält keine Versicherungsleistung für das vom Transportfahrzeug überfahrene Reisegepäck (Az. 111 C 12296/18).

Keine Versicherungsleistung für vom Transportfahrzeug überfahrenes Reisegepäck

AG München, Pressemitteilung vom 14.06.2019 zum Urteil 111 C 12296/18 vom 05.10.2018 (rkr)

Die Klägerin erhält keine Versicherungsleistung für das vom Transportfahrzeug überfahrene Reisegepäck.

Das Amtsgericht München wies am 05.10.2018 die Klage gegen die Reisegepäckversicherung auf Erstattung eines Gepäckschadens in Höhe von 2.000 Euro ab.

Die Klägerin aus dem Münchner Stadtteil Sendling-Westpark schloss mit der Beklagten im Februar 2016 einen Reiseversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von maximal 2.000 Euro.

Anfang November 2017 reiste die Klägerin zu einem zehntägigen Urlaub in die Türkei. Mit E-Mail vom 10.11.2017 meldete die Klägerin einen Gepäckschaden. Mit Schreiben vom 25.11.2017 übersandte die Klägerin an die Beklagte ein ausgefülltes Schadensformular, in dem der geltend gemachte Schaden auf 3.760 Euro beziffert wurde. Die Beklagte lehnte am 22.1.2018 eine Regulierung des Schadens ab.

Die Klägerin trägt vor, am letzten Tag des Urlaubs sei es im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen Antalya zu einem Schadensereignis gekommen. Gegen 7.15 Uhr habe der Mitreisende sein eigenes Gepäck im Kofferraum des von ihm angemieteten Mietwagens verstaut und sei dann zur Hoteleinfahrt gefahren. Dort habe die Klägerin mit ihrem Gepäck, welches sie vor einer von drei Sitzbänken abgestellt habe, gewartet. Der Mitreisende habe das am Boden befindliche Gepäck der Klägerin übersehen und dieses mit dem rechten Vorderreifen überfahren. Hierdurch sei ein Kleidersack im Wert von 2.500 Euro (gekauft in den USA vor neun Jahren für 3.900 USD), eine Aktentasche im Wert von 500 Euro (gekauft in Singapur vor zwei Jahren für SGD 990) und eine Montblanc Füllfeder im Wert von 760 Euro (Geschenk eines verstorbenen Onkels) beschädigt worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vorfall, sollte er tatsächlich wie behauptet stattgefunden haben, jedenfalls kein Versicherungsfall sei. Insbesondere handele sich weder um einen Transportmittelunfall noch um eine Straftat Dritter. Im Übrigen würde es sich bei den Behauptungen der Klägerin zur Schadenshöhe um Anschaffungspreise handeln: hier wäre ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht.

„Entsprechend der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (…) bestehen Ansprüche aus der Reisegepäckversicherung, wenn das „mitgeführte Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch: A) Straftat eines Dritten, B) Unfall des Transportmittels, C) Feuer- oder Elementarereignisse.“

Ein solcher Versicherungsfall liegt hier nicht vor.

Eine Straftat eines Dritten kommt nach klägerischem Vortrag nicht in Betracht, da allenfalls von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden kann.

Ein Unfall des Transportmittels liegt ebenfalls nicht vor, da es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehlt. (…)

Unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert wurde, ist hier allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt und eben keine Einwirkung von außen auf das Transportmittel, wodurch es erst zur Beschädigung des Gepäcks gekommen ist.“

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OLG Hamm entscheidet über Nährwertangaben auf Müsliverpackung

Das OLG Hamm hat in einer Wettbewerbsstreitigkeit des vzbv gegen einen Hersteller von Lebensmitteln über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis entschieden (Az. 4 U 130/18). Die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis werde den Vorgaben der Verordnung gerecht.

OLG Hamm entscheidet über Nährwertangaben auf Müsliverpackung

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.06.2019 zum Urteil 4 U 130/18 vom 13.06.2019 (nrkr)

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 13.06.2019 in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e. V. gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln aus Bielefeld über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis entschieden (Az. 4 U 130/18). Der Senat hat auf die Berufung des beklagten Herstellers – anders als noch das Landgericht Bielefeld in erster Instanz – die Klage abgewiesen.

Der beklagte Hersteller vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Auf der rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5 % Fett). Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit 448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 08.08.2018 (Az. 3 O 80/18) noch die Auffassung des klagenden Bundesverbandes geteilt, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.

Dieser Auffassung konnte sich der 4. Zivilsenat nicht anschließen und hat deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes abgewiesen. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller ein.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 LMIV lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 30

[…]

(3) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden:

a) der Brennwert oder

b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

[…]

Artikel 31

[…]

(3) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs. Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

[…]

Artikel 32

[…]

(2) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.

[…]

Artikel 33

[…]

(2) Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.

[…]

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VW schuldet dem Käufer eines Kfz, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüstet ist, Schadenersatz

Die VW AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer hat aber durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erlangt, um den sein Anspruch zu kürzen ist. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az. 5 U 1318/18).

VW schuldet dem Käufer eines Kfz, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüstet ist, Schadenersatz

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 12.06.2019 zum Urteil 5 U 1318/18 vom 12.06.2019

Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer hat aber durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erlangt, um den sein Anspruch zu kürzen ist. Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit heute verkündetem Urteil entschieden (Az. 5 U 1318/18).

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Januar 2014 einen Pkw der Marke VW, Modell Sharan, als Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 12.07.2012) gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs und Motors auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat vorgetragen, dass er den Pkw nicht gekauft hätte, wenn er vom Einbau der unzulässigen Software gewusst hätte. Er habe geglaubt, umweltbewusst zu handeln. Daher verlangt er in der Hauptsache die Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Der Kläger stützt seinen Anspruch unter anderem darauf, dass die Beklagte die Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB).

Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wurde ausdrücklich verneint.

Gerade das bewertet der 5. Zivilsenat anders und bejaht einen Anspruch des Klägers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Die Beklagte habe dadurch, dass sie das Fahrzeug unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht habe, dem Käufer der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Das Inverkehrbringen trage die Aussage in sich, dass der Pkw nicht nur fahren könne, sondern auch fahren dürfe. Tatsächlich bestehe jedoch durch die verwendete Steuerungssoftware die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung. Die Täuschung hierüber wirke auch beim Gebrauchtwagenkauf fort, da auch bei diesem unter anderem die Herstellerangaben Grundlage der Kaufentscheidung seien. Das Vorgehen der Beklagten sei auch sittenwidrig, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar und besonders verwerflich. Insoweit wirke sich aus, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht worden seien. Das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, sei durch eine gezielte Täuschung unterlaufen worden. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge halte es der Senat auch für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Beklagten in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten.

Diese Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Dem Kläger sei auch durch die Täuschung ein Schaden entstanden, da er, beeinflusst durch die Täuschung, den Kaufvertrag geschlossen habe und somit eine „ungewollte“ Verbindlichkeit eingegangen sei. Seine Erwartungen seien enttäuscht worden. Zudem stelle die drohende Stilllegung des Fahrzeugs einen Schaden dar, da die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges hierdurch in Frage gestellt sei.

Obwohl der Senat dem Kläger somit einen Schadensersatzanspruch zugestanden hat, hatte die Berufung nicht in vollem Umfang Erfolg. Denn der Kläger muss sich den durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges gezogenen geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Der Senat hat daher den von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreis um diesen Betrag gekürzt. Dabei geht der Senat von einer durchschnittlichen Laufleistung des Motors von 300.000 Kilometer aus.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

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Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro

Bei einem Vermögen von 115.000 Euro besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Maßgeblich sei, ob dem Wohngeldantragsteller nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. So entschied das VG Berlin (Az. 21 K 901.18).

Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro

VG Berlin, Pressemitteilung vom 11.06.2019 zum Urteil 21 K 901.18 vom 21.05.2019

Bei einem Vermögen von 115.000 Euro besteht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin kein Anspruch auf Wohngeld.Der 78 Jahre alte Kläger beantragte Anfang 2018 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für sich und seine 75 Jahre alte Ehefrau. Hierzu gab er an, nur über geringe Renten und Kapitaleinkünfte sowie ein Bankvermögen in Höhe von rund 115.000 Euro zu verfügen. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 90.000 Euro überschritten sei. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldanspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Mit der Klage machte der Kläger geltend, es müssten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, aus seiner Tätigkeit als Literaturwissenschaftler und Philosoph und aus der seiner Ehefrau als freischaffende Künstlerin ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es müsse eine höhere Vermögensfreigrenze gelten.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn der genannten Ausschlussvorschrift verfüge. Maßgeblich sei, ob dem Wohngeldantragsteller nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Vor allem sei zu berücksichtigen, über welches Einkommen der Haushalt verfüge, ob das Vermögen der Alterssicherung diene und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder lebten. Hier sei wesentlich, dass die Eheleute gesund seien, keine Unterhaltsverpflichtungen hätten sowie über monatliche Einkünfte verfügten, mit denen sie ihren Bedarf bis auf 100 Euro decken könnten; ihr Vermögen würde sich damit pro Jahr um nur rund 1.200 Euro verringern.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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Studie der Kommission zeigt: Gezielte Investitionen und entschlossene Digitalisierungsmaßnahmen fördern Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten

Am 11.06.2019 hat die EU-Kommission die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) für 2019 bekannt gegeben. Mit diesem Index werden die allgemeine Leistung Europas im Bereich der Digitalisierung gemessen und die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der digitalen Wettbewerbsfähigkeit beobachtet.

Studie der Kommission zeigt: Gezielte Investitionen und entschlossene Digitalisierungsmaßnahmen fördern Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.06.2019

Am 11.06.2019 hat die Europäische Kommission die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) für 2019 bekannt gegeben. Mit diesem Index werden die allgemeine Leistung Europas im Bereich der Digitalisierung gemessen und die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der digitalen Wettbewerbsfähigkeit beobachtet.

Die Länder, die sich im Einklang mit der EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ehrgeizige Ziele gesetzt und diese mit entsprechenden Investitionen kombiniert haben, konnten in relativ kurzer Zeit ihre Leistungsfähigkeit verbessern. Dies ist eine der wichtigsten Schlussfolgerungen des diesjährigen Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI). Die Tatsache, dass die größten EU-Volkswirtschaften nicht zur Spitzengruppe gehören, ist ein Hinweis darauf, dass die Digitalisierung beschleunigt werden muss, damit die EU weltweit wettbewerbsfähig bleibt.

Hierzu erklärte Andrus Ansip, der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident: „Ende 2014, als wir mit der Erarbeitung eines Plans für den digitalen Binnenmarkt begannen, wollten wir eine langfristige Strategie erstellen, um das digitale Umfeld in Europa zu fördern, die Rechtssicherheit zu verbessern und faire Bedingungen für alle Beteiligten zu schaffen. Nachdem sich die EU auf 28 von 30 Legislativvorschlägen geeinigt und 35 neue digitale Rechte und Freiheiten geschaffen hat, kann die erfolgreiche Umsetzung des digitalen Binnenmarkts erheblich dazu beitragen, die Ergebnisse der einzelnen Länder weiter zu verbessern. Jetzt ist es dringend erforderlich, neue Vorschriften zur Verbesserung der Konnektivität, Datenwirtschaft und der digitalen öffentlichen Dienste zu schaffen und den Mitgliedstaaten zu helfen, ihre Bürgerinnen und Bürger mit den digitalen Kompetenzen auszustatten, die einem modernen Arbeitsmarkt entsprechen.“

Die für digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige EU-Kommissarin Mariya Gabriel ergänzte: „Der diesjährige Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zeigt, dass der digitale Wandel beschleunigt werden muss, damit die EU weltweit wettbewerbsfähig bleibt.Damit dies gelingt, müssen wir unsere Zusammenarbeit für eine umfassende digitale Wirtschaft fortsetzen und dafür sorgen, dass alle EU-Bürgerinnen und -Bürger ungehinderten Zugang zur digitalen Qualifizierung erhalten, damit wir wirklich erfolgreich sind und ein stärker digitalisiertes Europa aufbauen können.“

Die Ergebnisse des DESI der vergangenen fünf Jahre zeigen, dass gezielte Investitionen und entschlossene Digitalisierungsmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Länder haben können. Beispiele hierfür sind der Ausbau des ultraschnellen Breitbandnetzes in Spanien, die Verbesserung der Konnektivität in Zypern, die Digitalisierung von Unternehmen in Irland sowie die digitalen öffentlichen Dienstleistungen in Lettland und Litauen.

Die Konnektivität hat sich verbessert, reicht aber noch nicht aus, um die stark wachsende Nachfrage zu decken. Den Indikatoren des DESI zufolge nimmt die Nachfrage nach schnellen und ultraschnellen Breitbandnetzen zu und dürfte wegen der zunehmenden Perfektionierung der Internetdienste und der wachsenden Nachfrage der Unternehmen in den kommenden Jahren weiter ansteigen. Ultraschnelle Verbindungen (mindestens 100 Mbit/s) stehen inzwischen 60 % aller Haushalte zur Verfügung, und die Zahl der Breitbandanschlüsse nimmt ebenfalls zu. 20 % aller Haushalte nutzen ultraschnelle Breitbandverbindungen; 2014 waren es noch 5 %.

Die EU hat die Reform der EU-Telekommunikationsvorschriften beschlossen, um dem wachsenden Bedarf der EU-Bürgerinnen und -Bürger an Konnektivität nachzukommen und Investitionen zu fördern. Schweden und Portugal stehen bei der Nutzung der ultraschnellen Breitbanddienste an der Spitze; in Finnland und Italien ist die Zuteilung der 5G-Frequenzen am weitesten fortgeschritten.

Mehr als ein Drittel der Erwerbsbevölkerung in der EU verfügen nicht einmal über elementare digitale Kompetenzen, obwohl die meisten Berufe solche Kompetenzen erfordern, und nur 31 % der Bevölkerung können als fortgeschrittene Internetnutzer bezeichnet werden. Gleichzeitig besteht in der gesamten Wirtschaft ein steigender Bedarf an fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen; so ist die Zahl der Spezialisten für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) unter den Beschäftigten in den vergangenen fünf Jahren in der EU um 2 Millionen gestiegen.

In diesem Bereich liegen Finnland, Schweden, Luxemburg und Estland beim Index an der Spitze.

83 % aller EU-Bürgerinnen und -Bürger surfen mindestens einmal pro Woche im Internet (2014 lag der Anteil bei 75 %). Demgegenüber waren nur 11 % der EU-Bevölkerung noch nie online (2014 waren es noch 18 %).

Der größte Anstieg war bei Video-Anrufen und beim Video auf Abruf zu verzeichnen, die in verschiedenen Computerprogrammen und Smartphone-Anwendungen angeboten werden. Um das Vertrauen der Nutzer in das Online-Umfeld zu stärken, traten am 25. Mai 2018 die EU-Vorschriften über den Datenschutz in Kraft.

Fortschritte bei der Digitalisierung der Unternehmen aber langsames Wachstum des elektronischen Handels. Die leistungsstärksten Mitgliedstaaten in diesem Bereich sind Irland, Niederlande, Belgien und Dänemark, wogegen Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Polen noch aufholen müssen.

Eine wachsende Zahl von Unternehmen macht Gebrauch von Clouddiensten (18 % gegenüber 11 % im Jahr 2014) oder nutzt die sozialen Medien, um mit ihren Kunden oder Interessenträgern zu kommunizieren (21 % gegenüber 15 % im Jahr 2013).

Andererseits liegt die Zahl der KMU, die ihre Güter und Dienstleistungen online anbieten, seit einigen Jahren unverändert bei 17 %.

Zur Förderung des elektronischen Handels in der EU hat die EU eine Reihe von Maßnahmen vereinbart, die von mehr Preistransparenz bei der Paketzustellung über einfachere Vorschriften für die Mehrwertsteuer bis zur Modernisierung des digitalen Vertragsrechts reichen. Seit dem 3. Dezember 2018 können Verbraucher und Unternehmen EU-weit nach den besten Online-Angeboten suchen, ohne wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert zu werden.

Im Bereich der digitalen öffentlichen Dienste war im Zeitraum 2014-2019 dort, wo die EU-Regelung eingeführt wurde, eine Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen.

64 % der Internetnutzer, die bei der öffentlichen Verwaltung Formulare einreichen, verwenden hierfür inzwischen Online-Kanäle (gegenüber 57 % im Jahr 2014), was zeigt, dass Online-Verfahren bequemer sind als der bürokratische Weg.

Im April 2018 hat die Kommission Maßnahmen zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und zu elektronischen Gesundheitsdiensten beschlossen, was die grenzüberschreitenden öffentlichen Online-Dienste in der EU erheblich verbessern wird.

Bei der Nutzung der digitalen öffentlichen Dienste einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste lagen Finnland und Estland an der Spitze des Index.

Der heute ebenfalls veröffentliche „Fortschrittsanzeiger für Frauen im Digitalen“ (Women in Digital Scoreboard) zeigt, dass die EU-Mitgliedstaaten, die bei der Digitalisierung wettbewerbsfähig sind, auch beim Anteil von Frauen in der digitalen Wirtschaft eine Spitzenstellung einnehmen.

Finnland, Schweden, Luxemburg und Dänemark schneiden beim Anteil von Frauen in der digitalen Wirtschaft am besten ab. Auf EU-Ebene bestehen jedoch weiterhin geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Nutzung des Internets, den digitalen Kompetenzen sowie den Kenntnissen und der Beschäftigung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), wobei die Ungleichheit im letztgenannten Bereich am stärksten ausgeprägt ist: Nur 17 % der IKT-Spezialisten sind Frauen, und diese verdienen immer noch 19 % weniger als ihre männlichen Kollegen. Außerdem beträgt der Frauenanteil bei den Absolventen von MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) nur 34 %; diese Zahl muss in den kommenden Jahren gesteigert werden.

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Kreis Mettmann darf Hygieneberichte an Nutzer der Online-Plattform „Topf Secret“ herausgeben

Der Kreis Mettmann darf an einen Verbraucher Informationen über Lebensmittelkontrollen bei einem Cash-and-Carry-Markt herausgegeben. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag der Marktinhaberin, mit welchem diese die Herausgabe der Kontrollberichte verhindern wollte, abgelehnt (Az. 29 L 1226/19).

Kreis Mettmann darf Hygieneberichte an Nutzer der Online-Plattform „Topf Secret“ herausgeben

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.06.2019 zum Beschluss 29 L 1226/19 vom 07.06.2019

Der Kreis Mettmann darf an einen Verbraucher Informationen über Lebensmittelkontrollen bei einem Cash-and-Carry-Markt in Ratingen herausgegeben. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 7. Juni 2019 entschieden und damit den Eilantrag der Marktinhaberin, mit welchem diese die Herausgabe der Kontrollberichte verhindern wollte, abgelehnt.

Der Verbraucher verlangte auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom Kreis Mettmann über die Online-Plattform „Topf Secret“ der Verbraucherorganisation Foodwatch und der Transparenz-Initiative „FragDenStaat“ die Herausgabe von Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen bei dem Cash-and-Carry-Markt in Ratingen, sofern es dabei zu Beanstandungen gekommen sei. Der Kreis Mettmann gab dem Antrag statt und kündigte an, die Kontrollberichte zu übersenden. Dagegen wandte sich die Marktinhaberin mit dem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, um die Herausgabe der Kontrollberichte vorläufig zu verhindern.

Nach Auffassung der 29. Kammer überwiegt jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an einer zeitnahen Information über Rechtsverstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften das Interesse der Marktinhaberin an einer Geheimhaltung der Kontrollberichte. Bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen seien in dem Cash-and-Carry-Markt Mängel festgestellt worden. Bei den Mängeln handele es sich um unzulässige Abweichungen von Hygienevorschriften. Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden, weil an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße kein berechtigtes Interesse bestehe. Zugleich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich Verbraucher bei der Antragstellung der Online-Plattform „Topf Secret“ bedienten. Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen in diesem Portal zulässig und nicht mit einer aktiven staatlichen Verbraucherinformation vergleichbar. Dass bei Bekanntwerden der Kontrollberichte der Marktinhaberin ein Imageschaden oder eine Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Umsatzeinbußen drohe, sei in der vom Verbraucherinformationsgesetz bezweckten Förderung der Markttransparenz angelegt.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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EU Cybersecurity Act veröffentlicht

Am 07.06.2019 wurde die Verordnung zum Cybersecurity Act und zur Stärkung der Europäischen Agentur für Netz, Information und Sicherheit (ENISA) im EU Amtsblatt veröffentlich. Sie tritt am 27.06.2019 in Kraft.

EU Cybersecurity Act veröffentlicht

Am 07.06.2019 wurde die Verordnung zum Cybersecurity Act und zur Stärkung der Europäischen Agentur für Netz, Information und Sicherheit (ENISA) im EU Amtsblatt veröffentlich. Sie tritt am 27.06.2019 in Kraft.Durch die Verordnung soll zum einen ein einheitliches Cyberzertifizierungssystem zur Stärkung der europäischen Cybersicherheit geschaffen werden. Hierdurch soll die Marktfragmentierung, die durch unterschiedliche nationale Zertifizierungen hervorgerufen wird, beendet werden.

Zum anderen erhält die ENISA ein ständiges und erweitertes Mandat sowie eine finanzielle wie personelle Aufstockung.

Das europäische Schema für die Cybersicherheitszertifizierung

Dem Cybersecurity Act folgend muss die EU-Kommission bis zum 28.06.2020 ein fortlaufendes Arbeitsprogramm für die europäische Cybersicherheitszertifizierung veröffentlichen, in dessen Rahmen die strategischen Prioritäten für künftige europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt werden sollen.

Im Anschluss kann dann die EU-Kommission die ENISA damit beauftragen, auf dieser Grundlage einen europäischen Zertifizierungsrahmen für Cybersecurity zu schaffen. Die nun veröffentlichte Verordnung liefert hierfür einen Rahmen.

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Zahnersatz in Polen muss vorher genehmigt werden

Zahnersatz im Ausland kann eine preiswerte Alternative sein. Unter welchen Voraussetzungen die Krankenkasse Kosten erstatten muss, hat das LSG Niedersachsen-Bremen nun entschieden (Az. L 4 KR 169/17).

Zahnersatz in Polen muss vorher genehmigt werden

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.06.2019 zum Urteil L 4 KR 169/17 vom 14.05.2019

Zahnersatz im Ausland kann eine preiswerte Alternative sein. Unter welchen Voraussetzungen die Krankenkasse Kosten erstatten muss, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) nun geklärt.Geklagt hatte eine 38-jährige Frau aus dem Landkreis Helmstedt, die große Brücken im Ober- und Unterkiefer brauchte. Der Heil- und Kostenplan ihres Helmstedter Zahnarztes belief sich auf 5.000 Euro. Die Kasse bewilligte den Festzuschuss von 3.600 Euro. Um keinen Eigenanteil zahlen zu müssen, ließ die Frau die Behandlung in Polen für 3.300 Euro durchführen und reichte danach die Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein.

Die Kasse erstattete nur die Kosten für die Brücke im Oberkiefer. Für den Unterkiefer lehnte sie die Erstattung ab, da die Brücke nicht den in Deutschland geltenden Qualitäts- und Konstruktionskriterien entsprach. Dies ergab sich aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK).

Das LSG hat die Klage der Frau abgewiesen. Ob die Brücke mangelhaft war, spielte dabei keine Rolle. Entscheidend hat das Gericht vielmehr darauf abgestellt, dass die Auslandsbehandlung nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde. Hierfür hätte ein Heil- und Kostenplan der polnischen Praxis vorgelegt werden müssen; der Plan der Helmstedter Praxis ersetze dies nicht. Zwar könne ein Patient sich auch im EU-Ausland behandeln lassen. Gleichwohl müsse er vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen. Das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans gelte unterschiedslos im Inland wie im Ausland. Die Kasse müsse vor einer Auslandsbehandlung die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu lassen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, führe dies zu einem Anspruchsausschluss zu Lasten des Patienten.

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