Streckensperrung für Motorradfahrer an der Nordhelle (L 707) rechtswidrig

Das Verkehrsverbot für Krafträder auf der Landesstraße L 707 zwischen Herscheid und Meinerzhagen ist rechtswidrig. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen. Der Märkische Kreis habe zwar zu Recht wegen der Unfallhäufung das Bestehen einer das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich überschreitenden Gefahrenlage angenommen. Soweit er auch auf den Lärmschutz zu Gunsten der Wohnbevölkerung und von Erholungssuchenden abgestellt habe, habe er jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen (Az. 8 B 821/18).

Streckensperrung für Motorradfahrer an der Nordhelle (L 707) rechtswidrig

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.06.2019 zum Beschluss 8 B 821/18 vom 06.06.2019

Das Verkehrsverbot für Krafträder auf der Landesstraße L 707 zwischen Herscheid und Meinerzhagen ist rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.06.2019 entschieden. Es hat damit die Beschwerde des Märkischen Kreises gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg zurückgewiesen, das die aufschiebende Wirkung der Klage eines Motorradfahrers gegen das 2018 verfügte Verkehrsverbot angeordnet hatte.

Das Verkehrsverbot für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September hatte der Märkische Kreis für einen 1,8 km langen Abschnitt der über die Nordhelle verlaufenden L 707 wegen gehäufter Unfälle sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung und von Erholungssuchenden im Naturpark Sauerland-Rothaargebirge vor Lärm angeordnet. Dieser Abschnitt ist durch eine Kombination von drei dicht aufeinander folgenden Kurven gekennzeichnet. Zwei Kurven (die sog. „Applauskurve“ und die „Wasserbehälterkurve“) weisen einen Winkel von etwa 180 ° und einen engen Radius auf. Dadurch ist der Streckenverlauf insbesondere auch für solche Motorradfahrer besonders attraktiv, die – ungeachtet bestehender Verkehrsvorschriften – zu rennähnlichen Kurvenfahrten mit hohen Geschwindigkeiten und in extremer Schräglage neigen und dabei den Kontakt ihres Knies mit dem Asphalt suchen (sog. „Knieschleifen“). Die betreffenden Motorradfahrer reisen seit Jahren – zum Teil aus großer Entfernung (z. B. aus den Niederlanden) – an der Nordhelle an, um die Kurvenkombination mehrfach bergauf und bergab mit entsprechenden Manövern zu befahren.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat ausgeführt: Der Märkische Kreis habe zwar zu Recht wegen der Unfallhäufung das Bestehen einer das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich überschreitenden Gefahrenlage angenommen. Soweit er auch auf den Lärmschutz zu Gunsten der Wohnbevölkerung und von Erholungssuchenden abgestellt habe, habe er jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Auch wenn wegen der Gefahrenlage die Voraussetzungen für verkehrsbeschränkende Maßnahmen vorlägen, sei das jeweils für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September geltende durchgängige Verkehrsverbot für Krafträder (ausgenommen Kleinkrafträder und Mofas) ermessensfehlerhaft, weil es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Es sei nicht erkennbar, warum die Anbringung von Mittelschwellen im gesamten Kurvenbereich zur Gefahrenminimierung als milderes Mittel ausscheide. Zudem erweise sich eine Sperrung für den Kraftradverkehr ohne (weitere) zeitliche Einschränkungen als unverhältnismäßig. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen würden die Motorradfahrer, die sowohl für die deutlich gesteigerte Gefährdung des Verkehrs als auch für die Lärmbelästigungen in erster Linie verantwortlich seien, vor allem an Wochenenden und Feiertagen und im Übrigen erst ab dem späten Nachmittag die Landesstraße befahren.

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Bundesrat billigt BAföG-Reform, fordert aber weitere Änderungen

Der Bundesrat hat den Weg für die vom Bundestag beschlossene BAföG-Reform freigemacht. Sie zielt darauf ab, Studenten und Schülern aus sozial schwachen Familien mehr staatliche Unterstützung zu gewähren und den Kreis der BAföG-Empfänger zu erweitern.

Bundesrat billigt BAföG-Reform, fordert aber weitere Änderungen

Bundesrat, Mitteilung vom 07.06.2019

Der Bundesrat hat am 7. Juni 2019 den Weg für die vom Bundestag beschlossene BAföG-Reform freigemacht. Sie zielt darauf ab, Studenten und Schülern aus sozial schwachen Familien mehr staatliche Unterstützung zu gewähren und den Kreis der BAföG-Empfänger zu erweitern.

Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern

In einer begleitenden Entschließung macht der Bundesrat jedoch deutlich, dass er noch weiteren Reformbedarf beim BAföG sieht. Der Kreis der Anspruchsberechtigten müsse dauerhaft und sinnvoll erweitert werden, damit alle Menschen die Chance hätten, sich bestmöglich zu qualifizieren, erklärt er. Dem vielfältigen Ausbildung- und Weiterbildungsangebot sollten entsprechende Förderungsinstrumente zur Ausbildungsfinanzierung gegenüberstehen.

BAföG weiterentwickeln

Ausdrücklich fordert er die Bundesregierung auf, die Förderung bei der nächsten Novellierung weiterzuentwickeln. Dabei müsse es auch darum gehen, das BAföG für Teilzeitstudiengänge und schulische Teilzeitausbildungen zu öffnen, um die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu verbessern. Auch über die Anhebung der Altersgrenzen sollte nachgedacht werden.

Orientierung ermöglichen

Außerdem sollte die BAföG-Unterstützung bei allen rechtlich zugelassenen Modellen eines Orientierungsstudiums möglich sein. Dies würde es den Studierenden erleichtern, das passende Studium zu finden und wiederum Studienabbrüche zu vermeiden. Weiter sprechen sich die Länder dafür aus, die Höhe der BAföG-Leistungen automatisch an die tatsächliche Preis- und Einkommensentwicklung zu koppeln.

Die Reform im Einzelnen

Mit der BAföG-Reform steigen die Bedarfssätze bis 2020 in zwei Schritten um insgesamt 7 Prozent: 5 Prozent im Jahr 2019 und nochmals 2 Prozent im Jahr 2020. Der Förderungshöchstsatz wird von derzeit 735 monatlich auf 861 Euro im Jahr 2020 angehoben. Der im Höchstbetrag enthaltene Wohnzuschlag für Studentinnen und Studenten, die nicht mehr bei den Eltern leben, steigt von 250 auf 325 Euro.

Höhere Freibeträge und Erleichterungen bei Rückzahlung

Angehoben werden auch die Freibeträge für das Einkommen der Eltern, die für den BAföG-Bezug entscheidend sind. Dadurch sollen mehr junge Menschen gefördert werden als bisher. Außerdem erleichtert die Reform die Rückzahlung der Fördersumme. Hierzu führt das Gesetz eine neue Regelung zur Darlehensdeckelung ein: Danach wird die Restschuld erlassen, wenn jemand den Darlehensanteil seines BAföG binnen 20 Jahren trotz nachweisbaren Bemühens nicht tilgen kann.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz muss jetzt noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Es tritt stufenweise in Kraft. Die ersten Leistungsanpassungen sollen zum bevorstehenden Schuljahres- bzw. Semesterbeginn erfolgen.

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Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen

Mit Ausnahme des Blindenführhundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sodass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dies entschied das SG Dortmund (Az. S 8 KR 1740/18).

Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 07.06.2019 zum Urteil S 8 KR 1740/18 vom 16.04.2019

Mit Ausnahme des Blindenführhundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sodass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Versicherten entschieden, die die laufenden Unterhaltskosten für die Haltung eines Hundes und einer Katze von der gesetzlichen Krankenkasse beansprucht hat. Nach Ansicht der in psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Versicherten würden die Tiere zur Rekonvaleszenz beitragen. Durch die Sorge um die Tiere habe die Versicherte wieder Lebensmut gewinnen können. Im Falle einer Abgabe der Tiere sei aus nervenärztlicher Sicht eine Dekompensation und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen ab.

Das Sozialgericht Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Für die Übernahme von laufenden Unterhaltskosten für die Haltung von Tieren durch die gesetzliche Krankenversicherung bestehe grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage im Gesetz. Tiere seien vor allem nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren. Die bestimmungsgemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu. Dass sie sich auch positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken mögen, mache sie noch nicht zum Teil einer Krankenbehandlung. Auch würden Tiere keine drohende Behinderung vorbeugen und – mit Ausnahme eines Blindenführhundes – keine Behinderung ausgleichen. Entsprechend seien die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

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Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 12 R 6/18 R).

Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

BSG, Pressemitteilung vom 07.06.2019 zum Urteil B 12 R 6/18 R vom 07.06.2019

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 07.06.2019 entschieden (Az. B 12 R 6/18 R als Leitfall).

Zwar haben weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes eine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.

Ausgehend davon war die beigeladene Pflegefachkraft im Leitfall beim Pflegeheim beschäftigt. Sie hat – nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte – ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und war nicht unternehmerisch tätig.

An dieser Beurteilung ändert auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts: Die sowohl der Versichertengemeinschaft als auch den einzelnen Versicherten dienenden sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Absatz 1 SGB IV

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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Bundesrat stimmt höheren Renten zu

Mehr als 20 Mio. Rentnerinnen und Rentner erhalten ab 1. Juli 2019 mehr Geld: Der Bundesrat hat der vom Bundeskabinett Ende April beschlossenen Rentenerhöhung zugestimmt.

Bundesrat stimmt höheren Renten zu

Bundesrat, Mitteilung vom 07.06.2019

Mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten ab 1. Juli 2019 mehr Geld: Der Bundesrat hat am 7. Juni 2019 der vom Bundeskabinett Ende April beschlossenen Rentenerhöhung zugestimmt.

Ost-West-Angleichung kommt voran

Danach steigen die Bezüge in Westdeutschland um rund 3,18 und in Ostdeutschland um 3,91 Prozent. Ab 1. Juli 2019 belaufen sich die Rentenwerte im Westen dadurch auf 33,05 Euro im Westen und im Osten auf 31,89 Euro. Mit der Anhebung erreichen die Renten im Osten 96,5 Prozent des Westniveaus.

Rentenplus wegen guter Lohnentwicklung

Gründe für die Rentenerhöhung sind die weiterhin gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne. Sie sind 2018 im Westen im Vergleich zum Vorjahr um 2,39 Prozent gestiegen, im Osten waren es 2,99 Prozent.

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Bundesrat stimmt höherer Vergütung für Berufsbetreuer zu

Berufsbetreuer und Vormünder werden künftig besser vergütet. Der Bundesrat stimmte einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu und machte damit den Weg frei für ein neues Vergütungssystem.

Bundesrat stimmt höherer Vergütung für Berufsbetreuer zu

Bundesrat, Mitteilung vom 07.06.2019

Berufsbetreuer und Vormünder werden künftig besser vergütet. Der Bundesrat stimmte am 7. Juni einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu und machte damit den Weg frei für ein neues Vergütungssystem.

Erhöhung um durchschnittlich 17 Prozent

Das Gesetz erhöht die Vergütung für Berufsbetreuer um durchschnittlich 17 Prozent und modernisiert das Abrechnungssystem: Statt der bisherigen Einzelabrechnungen gibt es künftig monatliche Fallpauschalen. Dies soll es den Ländern ermöglichen, die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Betreuungsfälle zu berücksichtigen und angemessen zu vergüten.

Für Berufsvormünder bleibt es beim bisherigen Vergütungssystem – allerdings mit höheren Stundensätzen.

Tarife seit 13 Jahren unverändert

Das Gesetz soll den teilweise massiven finanziellen Schwierigkeiten der Berufsbetreuer, Betreuungsvereine und Berufsvormünder entgegenwirken: Ihre Stundensätze waren seit 13 Jahren nicht mehr angepasst worden.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz geht nun über die Bundesregierung an den Bundespräsidenten zur Unterzeichnung und wird anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Monat später soll es in Kraft treten.

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Bundesrat billigt neue Regeln für Wertpapierhandel

Ab 21. Juli 2019 gilt europaweit die EU-Prospektverordnung. Die vom Bundestag dazu beschlossenen innerstaatlichen Änderungen hat der Bundesrat gebilligt.

Bundesrat billigt neue Regeln für Wertpapierhandel

Bundesrat, Mitteilung vom 07.06.2019

Ab 21. Juli 2019 gilt europaweit die EU-Prospektverordnung. Sie soll für mehr Anlegerschutz sorgen: durch bessere Informationen bei Angebot und Zulassung im Wertpapierhandel an den Börsen. Die vom Bundestag dazu beschlossenen innerstaatlichen Änderungen hat der Bundesrat am 7. Juni 2019 abschließend gebilligt.

Bereinigung bisherigen Rechts

Zahlreiche Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes, die nun direkt in der EU-Verordnung geregelt sind, können damit wegfallen.

Drittländerregelung für Großbritannien

Großbritannien kann im Falle des Brexits in den Kreis der sog. Drittländer mit tauglichen Deckungswerten aufgenommen werden – genau wie Japan, Kanada, Schweiz, USA, Australien, Neuseeland, Singapur.

Vereinfachungen für KMU

Bei öffentlichen Wertpapierangeboten von kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Zweitemissionen börsennotierter Unternehmen gelten künftig vereinfachte Informationsvorgaben.

BaFin für Prospektgenehmigung zuständig

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird zur zuständigen Behörde im Sinne der EU-Prospektverordnung bestimmt und bleibt damit weiterhin für die Prospektgenehmigung zuständig. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält sie die erforderlichen Befugnisse – zum Beispiel im Zusammenhang mit Handelseinschränkungen und -aussetzungen.

Bußgelder angepasst

Die Bußgeldtatbestände des Wertpapierprospektgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes werden angepasst, um Verstöße gegen die EU-Prospektverordnung und die einschlägigen nationalen Bestimmungen sanktionieren zu können.

Inkrafttreten mit EU-Verordnung

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am 21. Juli 2019 in Kraft treten – zeitgleich zur EU-Prospektverordnung.

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Fristlose Kündigung des Untermietverhältnisses bei ungenehmigter Videoüberwachung rechtens

Eine ungenehmigte Videoüberwachung der Wohngemeinschaft berechtigt den Untermieter zur fristlosen Kündigung. Dies entschied das AG München (Az. 432 C 2881/19).

Fristlose Kündigung des Untermietverhältnisses bei ungenehmigter Videoüberwachung rechtens

AG München, Pressemitteilung vom 07.06.2019 zum Urteil 432 C 2881/19 vom 28.05.2019 (nrkr)

Ungenehmigte Videoüberwachung der WG berechtigt den Untermieter hier zur fristlosen Kündigung.

Das Amtsgericht München wies am 28.05.2019 die Klage gegen den Untermieter auf Zahlung ausstehender weiterer Mieten in Höhe von insgesamt 2.430 Euro ab und sprach lediglich einen Betrag von 83 Euro zu.

Der Vermieter betrieb selbst nur noch ein Büro in der Wohnung, die er ansonsten zimmerweise vollständig untervermietet hat. Er hatte im Mai 2018 ein 20 m² großes, mit Schrank, Bett und Schreibtisch möbliertes Zimmer gegen eine Monatsmiete von 810 Euro zuzüglich 40 Euro Betriebskostenvorauszahlung und einer Kaution von 1.920 Euro an den Beklagten untervermietet. Der Beklagte war zur Mitnutzung von Bad/Dusche/WC und Küche berechtigt.

Im Mietvertrag befanden sich die Klauseln: „Die Aufstellung von weiteren Möbeln und/oder Elektrogeräten (…) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung“, „Vor der Haustür ist zum Schutz der Gemeinschaft eine Kamera angebracht“ und „Ein Bündnis der WG-Mitglieder mit der Absicht anderen WG-Mitgliedern oder dem Vermieter zu schaden, führt zu fristloser Kündigung und zu einem Schadensersatz.“ Ebenso führe ein wiederholter Verstoß gegen die Hausordnung zur fristlosen Kündigung. Die Hausordnung lässt höchstens zwei Besucher und Übernachtungen auch von Herrenbesuchen/Damenbesuchen nur nach vorheriger Genehmigung zu. Gemeinschaftsküche und Etagengänge dürfen nicht für Partys und Feiern benutzt werden. Brotkörnchen am Boden und Müll aus der Küche müssen sofort entfernt werden. Ebenso müssen Kaffeeflecken in den Wohnräumen entfernt werden. „Tipp: Thermoskanne verwenden“. Turnusgemäß hat man an der Kehrwoche teilzunehmen. Bei nicht sorgfältiger Reinigung werden für die Putzfrau 30 Euro plus Anfahrtskosten erhoben. Die Flure werden videoüberwacht!

Der Beklagte kündigte das Untermietverhältnis fristlos, wobei er diverse Pflichtverletzungen des Klägers behauptete und leistete ab August 2018 keine Zahlungen mehr. Der Kläger teilte daraufhin dem Beklagten mit, dass er die vorgenannte Kündigung nur als fristgemäß ordentliche, nicht jedoch als fristlose akzeptiere und verlangt die Miete bis Ende Oktober.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sprach dem Kläger lediglich die zeitanteilige Miete für drei Tage bis zum zugestandenen Zugang der Kündigung am 03.08.2018 zu und gab im Übrigen dem Beklagten Recht.

„Denn die fristlose Kündigung kann jedenfalls auf den unstreitigen Vorwurf der Anbringung, des Betriebs und der unterlassenen Entfernung einer Überwachungskamera im Flur der verfahrensgegenständlichen Wohngemeinschaft gestützt werden. Unbehelflich ist insoweit die Bezugnahme auf § 12 des Mietvertrags und der darin enthaltenen Klausel zur Anbringung einer Kamera. Die diesbezügliche Argumentation des Klägers geht schon deshalb ins Leere, weil die Klausel lediglich eine Regelung zur Anbringung einer Kamera „vor der Haustür“ (also im Freien) enthält. Eine Kamera im Hausflur – mithin vor der/den Zimmertür(en) der WG – ist von dieser Regelung schon nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut nicht erfasst. Ein diesbezügliches Einverständnis des Beklagten kann daher per se nicht angenommen werden. (…) Es kann insoweit nicht angehen, dass im Bereich des zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Flurs, der das Zimmer des Beklagten u. a. mit der Küche und dem Badezimmer verbindet, eine permanente Videoüberwachung stattfindet, zumal die dabei erstellten Aufnahmen durch den Kläger auch noch (unstreitig) regelmäßig ausgewertet wurden. Dabei ist auch und gerade zu berücksichtigen, dass – bei realitätsnaher Betrachtung – das Badezimmer von den Bewohnern nicht immer vollumfänglich bekleidet aufgesucht wird. Hinzu kommt, dass sich hier die Anbringung dieser Kamera nicht ansatzweise auf einen tragfähigen Grund zu stützen vermag. Soweit durch die Kamera etwaige mietrechtliche Pflichtverstöße wie z. B. das unterlassene Schließen der Haustür und/oder die Ordnungsmäßigkeit der Mülltrennung aufgeklärt bzw. überprüft werden sollten, stellt dies freilich keinerlei Rechtfertigungsgrund für die permanente Überwachung dieses gemeinschaftlichen Bereichs der Wohngemeinschaft dar. Belange der Sicherheit der Bewohner mögen zwar teilweise berührt sein, weil eine nicht geschlossene Haustür unbefugten Dritten den Zugang zum Haus erheblich erleichtern kann. Diese lediglich abstrakte Gefahr trägt eine derart eingriffsintensive, permanente Überwachungsmaßnahme aber nicht im Ansatz. Gerade auch vor dem Hintergrund einer gesteigerten datenschutzrechtlichen Sensibilität der Gesellschaft befremdet die Vorgehensweise der Klagepartei in erheblichem Maße. (…) Dem Beklagten war es hier keine weiteren drei Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten, sich den rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen des Klägers auszusetzen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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FDP will Beitragssatz von 2,2 Prozent zur Arbeitslosenversicherung

Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzentwurf (19/10615) zur dynamischen Beitragsentlastung in der Arbeitslosenversicherung vorgelegt.

FDP will Beitragssatz von 2,2 Prozent zur Arbeitslosenversicherung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.06.2019

Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzentwurf ( 19/10615 ) zur dynamischen Beitragsentlastung in der Arbeitslosenversicherung vorgelegt. Darin verweist sie auf die Überschüsse aller Sozialkassen und auf den Umstand, dass die Rücklage der Bundesagentur für Arbeit (BA) derzeit mit rund 23,5 Milliarden Euro rund 0,69 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) umfasse. Gesetzlich als Rücklage vorgeschrieben seien aber nur 0,65 Prozent des BIP. Die FDP verlangt deshalb, den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2020 auf 2,2 Prozent zu senken (derzeit 2,5 Prozent). Außerdem soll der Beitragssatz in Zukunft an die Entwicklung der Rücklage der BA gekoppelt werden. Wenn das Rücklagenziel von 0,65 Prozent des BIP überschritten wird, muss der Beitragssatz entsprechend gesenkt werden, fordern die Liberalen.

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Mitgliedstaaten machen Weg für neuen EU-Insolvenzrahmen frei

Neue EU-Regeln machen Insolvenzverfahren künftig effizienter und ermöglichen redlichen Unternehmern eine zweite Chance. In Zukunft können Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten früher umstrukturiert werden, sodass Insolvenzen und Entlassungen so weit wie möglich vermieden werden. Die Mitgliedstaaten haben die neuen EU-Standards angenommen.

Mitgliedstaaten machen Weg für neuen EU-Insolvenzrahmen frei

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.06.2019

Neue EU-Regeln machen Insolvenzverfahren künftig effizienter und ermöglichen redlichen Unternehmern eine zweite Chance. In Zukunft können Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten früher umstrukturiert werden, sodass Insolvenzen und Entlassungen so weit wie möglich vermieden werden. Die Mitgliedstaaten haben die neuen EU-Standards am 06.06.2019 angenommen, das Europäische Parlament hatte bereits im März zugestimmt. „Das sind sehr gute Neuigkeiten für Unternehmen in der EU und für die EU insgesamt, denn die Geschäftstätigkeit von Unternehmen wieder in Gang bringen heißt auch Innovation ankurbeln, was zur Schaffung von bis zu drei Millionen zusätzlichen Arbeitsplätzen in Europa führen könnte“, so EU-Justizkommissarin Věra Jourová. „Wir bieten existenzfähigen Unternehmen eine Rettungsleine. Unternehmer bekommen eine zweite Chance, statt dafür bestraft zu werden, dass sie bei ihrem ersten Geschäftsversuch gescheitert sind.“

Die gemeinsamen EU-Standards für effizientere Insolvenzverfahren schaffen mehr Rechtssicherheit für Investoren und EU-weit tätige Unternehmen – eine wichtige Voraussetzung für die Vertiefung der Kapitalmarktunion und des Binnenmarkts und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung.

Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie konzentriert sich auf drei Schlüsselelemente: Gemeinsame Standards für präventive Restrukturierungsmaßnahmen, Regeln für die Gewährung einer zweiten Chance für Unternehmer und gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz-, Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren in allen Mitgliedstaaten.

Diese Initiative ist Teil des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und der Binnenmarktstrategie. Sie trägt zur Beseitigung großer Hindernisse für die Entwicklung der Kapitalmärkte in der EU bei, indem Rechtssicherheit für ausländische Investoren und EU-weit tätige Unternehmen geschaffen wird. Die neuen Regeln werden dazu beitragen, Investoren anzuziehen, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie wirtschaftliche Schocks für die Volkswirtschaften aufzufangen. Zurzeit werden noch zu viele wirtschaftlich bestandsfähige Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten abgewickelt anstatt frühzeitig umstrukturiert zu werden, und zu wenige Unternehmer erhalten eine zweite Chance.

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